--- name: rechtsmittel-tagessaetze-geldstrafe description: "Rechtsmittel nach Urteil in der Hauptverhandlung nach Strafbefehl-Einspruch. Berufung § 312 StPO (Frist 1 Woche schriftlich). Revision § 333 StPO (Frist 1 Woche Rechtsfehler). Revisionsbegründung § 345 StPO 1 Monat. Absolute Revisionsgründe § 338 StPO. Beschränkung auf Strafe im Strafbefehl Verte..." --- # Rechtsmittel nach Urteil im Strafbefehlsverfahren ## Arbeitsbereich Rechtsmittel nach Urteil in der Hauptverhandlung nach Strafbefehl-Einspruch. Berufung § 312 StPO (Frist 1 Woche schriftlich). Revision § 333 StPO (Frist 1 Woche Rechtsfehler). Revisionsbegründung § 345 StPO 1 Monat. Absolute Revisionsgründe § 338 StPO. Beschränkung auf Strafe. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Triage zu Beginn 1. **Welches Gericht hat verurteilt?** — Amtsgericht (Strafrichter): Berufung zum LG oder Revision zum OLG (§§ 312, 335 StPO); LG: nur Revision zum BGH. 2. **Was soll angegriffen werden?** — Tatsachenfeststellung → Berufung; Rechtsfehler → Revision; Strafmass → wahlweise beides. 3. **Frist:** Berufung und Revision: 1 Woche ab Urteilsverkuendung, schriftlich oder protokollarisch (§§ 314, 341 StPO). 4. **Revision oder Berufung?** — Berufung ist neue Verhandlung in der Tatsache; Revision prueft nur Rechtsfehler. Sprung-Revision (§ 335 StPO) direkt vom AG zum OLG moeglich. 5. **Beschraenkung auf Strafmass?** — Berufung kann auf Rechtsfolgen beschraenkt werden wenn Schuldfeststellung unstreitig ist. ## Zentrale Normen - **§ 312 StPO** — Berufung gegen Urteile des Strafrichters und Schoeffengerichts; Frist 1 Woche - **§ 313 StPO** — Annahme-Berufung bei Urteilen mit Geldstrafe bis 15 Tagessaetze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate; LG kann Annahme verweigern - **§ 314 StPO** — Einlegung der Berufung: schriftlich oder zu Protokoll - **§ 317 StPO** — Berufungsbegründung (keine Pflicht aber empfehlenswert) - **§ 333 StPO** — Revision gegen Urteile - **§ 335 StPO** — Sprung-Revision direkt zum OLG - **§ 341 StPO** — Einlegung der Revision: 1 Woche, schriftlich oder zu Protokoll - **§ 344 StPO** — Revisionsbegründung: Erklaerung, welche gesetzlichen Vorschriften verletzt sind - **§ 345 StPO** — Revisionsbegründungsfrist: 1 Monat nach Zustellung der Urteilsgruende - **§ 338 StPO** — Absolute Revisionsgründe (z.B. Verletzung letztes Wort, Verletzung gesetzlicher Richter) ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Entscheidungsbaum Rechtsmittelwahl ``` Urteil des Amtsgerichts: ├─ Tatsachen falsch festgestellt? → Berufung (§ 312 StPO) │ ├─ Nur Strafmass zu hoch? → Beschraenkte Berufung auf Rechtsfolgen │ └─ Vollstaendige Neuverhandlung gewollt? → Unbeschraenkte Berufung ├─ Rechtsfehler (Verfahrens- oder Sachfehler)? → Revision (§ 333 StPO) │ ├─ Absoluter Revisionsgrund (§ 338 StPO)? → Revision fast immer erfolgversprechend │ └─ Sachruege (Rechtsfehler bei Strafzumessung, Tatbestand)? → Revision mit Begruendung └─ Sprung-Revision (§ 335 StPO)? └─ Wenn Berufung wenig Aussicht und Rechtsfrage klar → direkt zu OLG Fristenkontrolle: □ 1 Woche Rechtsmittelfrist (§§ 314, 341 StPO) □ 1 Monat Revisionsbegründungsfrist ab Urteilszustellung (§ 345 StPO) □ Fristverlängerung moeglich? ``` ## Output-Template Berufungsschrift ``` An das Landgericht [ORT] — Berufungskammer — [Anschrift] In der Strafsache gegen [NAME] Az. AG: [AKTENZEICHEN] Berufung nach § 312 StPO Namens des Angeklagten lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts [ORT] vom [DATUM] frist- und formgerecht Berufung ein. Die Berufung wird [auf die Rechtsfolgen beschraenkt / vollumfaenglich] erhoben. Ich bitte um Mitteilung des Termins zur Berufungsverhandlung. Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI] ``` ## Harte Leitplanken - Rechtsmittelfrist 1 Woche — sofort nach Urteil eintragen, keine Ausnahmen. - Revisionsbegründungsfrist 1 Monat — nach Zustellung der Urteilsgruende; nicht ab Verkuendung. - Annahme-Berufung (§ 313 StPO): Erfolgsaussichten darlegen. - Anwaltliche Endkontrolle vor Einlegung und vor Begründung.