--- name: strafbefehl-pflichtverteidiger description: "Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren nach § 140 StPO. Notwendige Verteidigung. Antrag auf Beiordnung § 141 StPO. Bestellung durch Gericht. Auswechslung des Pflichtverteidigers § 143a StPO. Gebühren Nr. 4100 ff. VV-RVG im Strafbefehl Verteidiger." --- # Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren ## Arbeitsbereich Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren nach § 140 StPO. Notwendige Verteidigung. Antrag auf Beiordnung § 141 StPO. Bestellung durch Gericht. Auswechslung des Pflichtverteidigers § 143a StPO. Gebühren Nr. 4100 ff. VV-RVG. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Triage zu Beginn 1. **Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor?** — § 140 Abs. 1 StPO: Hauptverhandlung vor LG oder Schwurgericht; Freiheitsstrafe > 1 Jahr droht; § 140 Abs. 2 StPO: erhebliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage; Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung. 2. **Ist der Mandant mittellos?** — Beiordnung ist unabhaengig von Mittellosigkeit (§ 140 StPO), aber bei Eigenantrag nach § 140 Abs. 2 StPO sollte Beduerfftigkeit ergaenzend dargelegt werden. 3. **Hat der Mandant einen Wunschverteidiger?** — Mandant hat Recht auf Wahlverteidiger; wenn dieser nicht erschwinglich, Beiordnung des Wunschverteidigers als Pflichtverteidiger nach § 142 Abs. 5 StPO moeglich. 4. **Ist die Beiordnung bereits beantragt?** — Antrag kann von Staatsanwalt, Gericht oder Beschuldigtem gestellt werden (§ 141 Abs. 1 StPO). 5. **Bestellung im laufenden Strafbefehlsverfahren?** — Nach Einspruch gilt ab Hauptverhandlung die Pflichtverteidiger-Pflicht wenn Freiheitsstrafe mit Bewaehrung im Raum steht. ## Zentrale Normen - **§ 140 Abs. 1 StPO** — Faelle notwendiger Verteidigung: u.a. Hauptverhandlung vor LG/OLG, Verbrechensanklage, U-Haft, Unterbringung - **§ 140 Abs. 2 StPO** — Faelle notwendiger Verteidigung: erhebliche Schwierigkeit, Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung, Schwere des Vorwurfs - **§ 141 StPO** — Zeitpunkt der Bestellung; auch auf Antrag des Beschuldigten - **§ 142 StPO** — Verfahren der Bestellung; Wunschverteidiger zu beruecksichtigen - **§ 143a StPO** — Rücknahme der Bestellung; Auswechslung nur in Ausnahmefaellen - **Nr. 4100 ff. VV-RVG** — Gebühren in Strafsachen; Verguerverguetungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse ## Aktuelle Rechtsprechung (Stand Mai 2026) - Geltungsgrundlagen: § 140 StPO i. d. F. nach RL (EU) 2016/1919 (PKH-Richtlinie Strafverfahren), umgesetzt seit Dezember 2019, weiterhin maßgeblich; Aktualisierungen vor Ausgabe in dejure.org / openjur.de pruefen. - Hinweis: Eine BGH-Leitentscheidung 2025/2026 speziell zur notwendigen Verteidigung im Strafbefehlsverfahren ist Stand Mai 2026 nicht im Volltext zugänglich; vor Ausgabe Aktenzeichen-Recherche in dejure.org / openjur.de unter "§ 140 StPO Strafbefehl" durchführen. ## Entscheidungsbaum Pflichtverteidiger-Bestellung ``` Pflichtverteidiger notwendig? ├─ § 140 Abs. 1 StPO (kraft Gesetzes): │ ├─ Hauptverhandlung vor LG/OLG? → automatisch │ ├─ Verbrechensanklage? → automatisch │ ├─ U-Haft oder Unterbringung? → automatisch │ └─ Freiheitsstrafe > 1 Jahr zu erwarten? → automatisch └─ § 140 Abs. 2 StPO (auf Antrag bei Ermessen): ├─ Schwierige Sach- oder Rechtslage? → Antrag stellen ├─ Mandant nicht in der Lage sich selbst zu verteidigen? → Antrag stellen └─ Schwere des zu erwartenden Urteils? → Antrag mit Begruendung Wunschverteidiger moeglich? ├─ Ja → § 142 Abs. 5 StPO-Antrag └─ Nein → Gerichtsliste; Recht auf qualifizierten Anwalt ``` ## Antrag auf Pflichtverteidiger-Bestellung — Template **Adressat:** Amtsgericht / Staatsanwaltschaft — Tonfall: sachlich-foermlich ``` In der Strafsache gegen [NAME] Az.: [AKTENZEICHEN] Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach § 141 StPO Ich beantrage meine Beiordnung als Pflichtverteidiger für [NAME]. Begruendung: [Einer der § 140-Gruende, z.B.: "Die Sach- und Rechtslage ist komplex, da [Beschreibung]. Der Angeklagte ist nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen."] Ich bin bereit, das Mandat zu den Pflichtverteidiger-Gebühren nach Nr. 4100 ff. VV-RVG zu uebernehmen. Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI] ``` ## Harte Leitplanken - Pflichtverteidiger-Beiordnung nie verzoegern — bei notwendiger Verteidigung ohne Beiordnung = absoluter Revisionsgrund. - Wunschverteidiger des Mandanten beachten und § 142 Abs. 5 StPO beantragen. - Auswechslung nach § 143a StPO nur bei ernsthaftem Zerruettnis. - Gebührenanspruch gegen Staatskasse entsteht mit Beiordnung.