--- name: freiheitsstrafe-ohne-bewaehrung-vollstreckung description: "Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung. Anrechnung Untersuchungshaft und Auslieferungshaft § 51 StGB. Vollstreckungsplanung Reststrafenaussetzung § 57 StGB Halbstrafe Drittel. Lebenslang § 57a StGB. Strafaufschub § 456 StPO. Strafunterbrechung § 455 StPO. § 35 BtMG Therapie statt Strafe. Beleidigte Voll..." --- # Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung — Vollstreckung ## Arbeitsbereich Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung. Anrechnung Untersuchungshaft und Auslieferungshaft § 51 StGB. Vollstreckungsplanung Reststrafenaussetzung § 57 StGB Halbstrafe Drittel. Lebenslang § 57a StGB. Strafaufschub § 456 StPO. Strafunterbrechung § 455 StPO. § 35 BtMG Therapie statt Strafe. Beleidigte Vollstreckungsplanung; Verteidigung im Vollstreckungsstadium. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; § 56; § 49 Regelbeispiele besonders schwerer Fall Verstaendigung; § 257c StPO TOA; § 46a Gesamtstrafe; § 55 JGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum geht es? Wird die Freiheitsstrafe nicht zur Bewaehrung ausgesetzt, beginnt das Vollstreckungsverfahren. Wichtige Stellschrauben sind die Anrechnung der U-Haft (§ 51 StGB), die Reststrafenaussetzung (§§ 57, 57a StGB), Strafaufschub (§ 456 StPO), Strafunterbrechung (§ 455 StPO) und § 35 BtMG. ## Wann brauchen Sie diese Skill? - Der Mandant ist zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung verurteilt; Sie planen das weitere Verteidigungsvorgehen. - U-Haft wurde verbuesst und muss korrekt angerechnet werden. - Reststrafenaussetzung nach 2/3, 1/2 oder bei Lebenslang nach 15 Jahren steht an. - Strafaufschubs- oder Strafunterbrechungsantrag wegen besonderer Lage (Schwangerschaft, schwere Krankheit, betreuungspflichtige Kinder). - § 35 BtMG Therapie statt Strafvollzug. ## Rechtliche Grundlagen - **§ 51 StGB** — Anrechnung von Untersuchungshaft, einstweiliger Unterbringung, Auslieferungshaft und vergleichbarer Freiheitsentziehung. Pflicht zur vollstaendigen Anrechnung, sofern keine ausdrueckliche Versagung wegen vorwerfbaren Verhaltens. - **§ 57 StGB** — Aussetzung des Strafrests bei zeitiger Freiheitsstrafe; Regelfall nach 2/3, in besonderen Faellen nach 1/2. - **§ 57a StGB** — Aussetzung des Strafrests bei lebenslanger Freiheitsstrafe; frueheste Pruefung nach 15 Jahren; **besondere Schwere der Schuld** kann verlaengern (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). - **§ 57b StGB** — Aussetzung bei Gesamtstrafe aus lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe. - **§ 35 BtMG** — Zurueckstellung der Strafvollstreckung bei Betaeubungsmittelabhaengigkeit zugunsten Therapie. - **§ 36 BtMG** — Anrechnung der Therapiezeit. - **§ 455 StPO** — Aufschub der Vollstreckung; Strafunterbrechung wegen Gesundheit. - **§ 456 StPO** — Aufschub aus persönlichen Gruenden. - **§ 456a StPO** — Absehen von Vollstreckung bei Auslaendern (Auslieferung/Ausweisung). - **§ 462a StPO** — Strafvollstreckungskammer ist zuständig für Reststrafenaussetzung bei zeitiger Strafe ab 9 Monaten. ## Anrechnung U-Haft (§ 51 StGB) - **Vollstaendig anzurechnen**: jeder Tag U-Haft, einstweilige Unterbringung, Auslieferungshaft. - **Ausnahme**: vorwerfbares Verhalten des Verurteilten (selbstverschuldete Verlaengerung); Anrechnung ganz oder teilweise versagt — Urteilsformel pruefen. - **Anrechnungssatz**: 1 Tag U-Haft = 1 Tag Freiheitsstrafe (Standard). - **Massregel-Anrechnung**: Bei Sicherungsverwahrung oder § 64 StGB im Vorgriff kann § 67 Abs. 4 StGB greifen. ## Reststrafenaussetzung (§ 57 StGB) ### 2/3 (§ 57 Abs. 1 StGB) - Pruefung **von Amts wegen** nach Verbuessung von 2/3. - Erforderlich: positive Sozialprognose und Zustimmung des Verurteilten. - Bewaehrungszeit 2 bis 5 Jahre. - Anhörung durch Strafvollstreckungskammer (§ 454 StPO). ### 1/2 (§ 57 Abs. 2 StGB) - Pruefung nur bei besonderen Umstaenden. - Voraussetzungen: - Erstvollverbuesser ohne einschlaegige Vorbelastung, **oder** - besondere Umstaende der Tat, der Persoenlichkeit oder der Entwicklung im Vollzug. - Frueheste Pruefung nach Verbuessung von 1/2 der Strafe, jedoch mindestens 6 Monate. ### Lebenslang (§ 57a StGB) - Frueheste Pruefung nach **15 Jahren**. - Besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) kann zusaetzliche Mindestverbuessungsdauer begruenden — wird durch das **Tatgericht** im Urteilstenor festgestellt. - Bei Gesamtstrafe mit lebenslang siehe § 57b StGB. ## § 35 BtMG — Therapie statt Strafvollzug - Voraussetzung: Tat begangen wegen Betaeubungsmittelabhaengigkeit; Strafe wegen Verstoss gegen BtMG oder andere Straftat in BtM-Zusammenhang; Strafe nicht mehr als 2 Jahre (vollstreckbarer Rest). - Antrag der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Verurteilten. - Therapieaufenthalt wird auf die Strafe angerechnet (§ 36 BtMG). ## Strafaufschub / Strafunterbrechung (§§ 455, 456 StPO) - **§ 455 Abs. 1 StPO** — Strafaufschub bei Geisteskrankheit. - **§ 455 Abs. 2-4 StPO** — bei schwerer Krankheit, lebensgefahr; Vollstreckungsbehoerde entscheidet. - **§ 455a StPO** — Strafunterbrechung in besonderen Faellen. - **§ 456 StPO** — Aufschub aus persönlichen Gruenden (z.B. Pruefung, Schwangerschaft, betreuungspflichtige Kinder) auf laengstens 4 Monate. ## Schritt-für-Schritt-Anleitung (Verteidigung) 1. **Urteilsformel pruefen**: U-Haft-Anrechnung korrekt? Wenn nein, Beschluss der Vollstreckungsbehoerde nach § 458 StPO anregen. 2. **§ 35 BtMG** pruefen, wenn Tat im BtM-Zusammenhang. 3. **Strafaufschub / -unterbrechung** pruefen, wenn persönliche Lage es erfordert. 4. **Reststrafenaussetzung** rechtzeitig vorbereiten: - Sozialprognose mit Schulungs-/Therapie-/Arbeitsangebot für die Bewaehrungszeit. - Anhörungsschriftsatz bei der Strafvollstreckungskammer. 5. **Vollstreckungsplan** mit dem Mandanten besprechen: realistische Erwartung, JVA-Standort, Familienkontakt, Bildungs- und Therapieangebote im Vollzug. ## Typische Fehler - **U-Haft-Anrechnung** uebersehen oder unvollstaendig (Tag fehlt). - **§ 35 BtMG** zu spaet beantragt: nach Vollzugsbeginn wird oft abgelehnt. - **Reststrafenaussetzung** ohne ausreichende Vorbereitung: Sozialdaten fehlen. - **Anhörung** nicht persoenlich wahrgenommen: Strafvollstreckungskammer trifft auf einen "unsichtbaren" Verurteilten. - **Sofortige Beschwerde** gegen ablehnenden Reststrafenaussetzungs-Beschluss versaeumt (Frist 1 Woche, § 311 StPO). ## Quellen und Stand 05/2026 - §§ 38, 51, 57, 57a, 57b StGB in der geltenden Fassung. - §§ 35, 36 BtMG. - §§ 454, 455, 455a, 456, 456a, 458, 462a StPO. - Quellenregel: vgl. `references/zitierweise.md`.