--- name: paragraph-46-stgb-grundsatz-strafzumessung description: "Grundsatznorm der Strafzumessung § 46 StGB. Schuld als Grundlage (Abs. 1 Satz 1), praeventive Wirkungen auf das kuenftige Leben des Taeters (Abs. 1 Satz 2), Katalog der Strafzumessungstatsachen (Abs. 2), Doppelverwertungsverbot (Abs. 3). Anwendung in Hauptverhandlung, Urteilsbegruendung und Revis..." --- # § 46 StGB — Grundsatz der Strafzumessung ## Arbeitsbereich Grundsatznorm der Strafzumessung § 46 StGB. Schuld als Grundlage (Abs. 1 Satz 1), praeventive Wirkungen auf das kuenftige Leben des Taeters (Abs. 1 Satz 2), Katalog der Strafzumessungstatsachen (Abs. 2), Doppelverwertungsverbot (Abs. 3). Anwendung in Hauptverhandlung, Urteilsbegruendung und Revision. Schnittstelle zu §§ 46a 47 49 56 StGB und § 267 Abs. 3 StPO. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; § 56; § 49 Regelbeispiele besonders schwerer Fall Verstaendigung; § 257c StPO TOA; § 46a Gesamtstrafe; § 55 JGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum geht es? § 46 StGB ist die zentrale Norm der Strafzumessung. Abs. 1 Satz 1 bestimmt die **Schuld** als Grundlage. Abs. 1 Satz 2 verlangt, die Wirkungen der Strafe auf das **kuenftige Leben** des Taeters zu beruecksichtigen. Abs. 2 fuehrt einen nicht abschliessenden Katalog von Strafzumessungstatsachen auf. Abs. 3 enthaelt das **Doppelverwertungsverbot**. ## Wann brauchen Sie diese Skill? - Sie bereiten einen Schlussvortrag oder ein Plaedoyer vor und muessen die Strafzumessungslogik aufbauen. - Sie schreiben eine Strafzumessungsruege im Revisionsverfahren und brauchen den Norm-Anker. - Sie verfassen ein Urteil und muessen die Strafzumessungsgruende nach § 267 Abs. 3 StPO formulieren. - Sie pruefen, ob das Tatgericht das Doppelverwertungsverbot verletzt hat (Tatbestandsmerkmale werden noch einmal strafschaerfend angefuehrt). ## Rechtliche Grundlagen - **§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB** — "Die Schuld des Taeters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe." - **§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB** — Die Wirkungen, die von der Strafe für das kuenftige Leben des Taeters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu beruecksichtigen (Spezialpraevention). - **§ 46 Abs. 2 StGB** — Bei der Zumessung waegt das Gericht die Umstaende, die für und gegen den Taeter sprechen, gegeneinander ab. Genannt sind insbesondere: - Beweggruende und Ziele des Taeters, **besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende** Beweggruende und Ziele; - Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille; - Mass der Pflichtwidrigkeit; - Art der Ausfuehrung und verschuldete Auswirkungen der Tat; - Vorleben des Taeters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse; - Verhalten nach der Tat, namentlich Bemuehen, den Schaden wiedergutzumachen, und das Bemuehen des Taeters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. - **§ 46 Abs. 3 StGB** — **Doppelverwertungsverbot**: Umstaende, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, duerfen nicht beruecksichtigt werden. ## Strafzumessungs-Grundsatz - **Schuldrahmen**: Die Strafe darf den Schuldrahmen nicht ueberschreiten (Obergrenze) und nicht so weit zurueckbleiben, dass sie der Schuld nicht mehr gerecht wird (Untergrenze). - **Praevention** kommt innerhalb des Schuldrahmens hinzu, ueberschreitet ihn aber nicht. - Spielraumtheorie: Innerhalb des "Spielraums schuldangemessener Strafe" wird die Strafe nach praeventiven Erwaegungen bestimmt (so die st. Rspr. seit BGH GS BGHSt 7, 28; verifizieren in dejure.org). - **Keine Praejudizienbindung** im deutschen Strafrecht (Ausnahme § 31 BVerfGG); jede Strafzumessung ist konkret zu begruenden. ## Schritt-für-Schritt-Anleitung 1. **Schuld bestimmen**: Welche Tatbestaende verwirklicht? Welche Schuldform (Vorsatz, Fahrlaessigkeit)? Schuldminderungs- oder -ausschlussgruende (§§ 17, 20, 21 StGB)? 2. **Strafrahmen bestimmen**: Grundtatbestand, Qualifikation, Privilegierung, Regelbeispiele, minder schwerer Fall, Strafmilderungs-/Schaerfungsgruende (§§ 49, 23 Abs. 2, 28 StGB). 3. **Strafzumessungstatsachen sammeln** (§ 46 Abs. 2 StGB): - Vorleben: Vorstrafen (BZRG, Tilgung), Erziehung, soziale Verhaeltnisse; - Taterscheinung: Beweggrund, Ausfuehrung, Folgen, Pflichtwidrigkeit; - Nachtatverhalten: Reue, Gestaendnis, TOA (§ 46a StGB), Schadenswiedergutmachung. 4. **Abwaegung**: Strafmildernde gegen strafschaerfende Faktoren; das Gewicht muss explizit werden. 5. **Doppelverwertungsverbot pruefen**: Wenn etwa § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (gefaehrliches Werkzeug) verwirklicht ist, darf die Tatsache "Messer verwendet" nicht noch einmal strafschaerfend angefuehrt werden. 6. **Begruendung**: Im Urteil muss die Strafzumessung so dargelegt werden, dass das Revisionsgericht sie ueberpruefen kann (§ 267 Abs. 3 StPO). ## Strafmildernde Faktoren (Standardkatalog) - Gestaendnis (besonders bei prozessoekonomischem Wert) - Reue, Einsicht, Selbstanzeige - Schadenswiedergutmachung, TOA (§ 46a StGB) - Lange Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK; rechtsstaatswidrige Verzoegerung kann als Kompensation Strafabschlag begruenden) - Beruflicher und sozialer Status, intakte familiaere Bindungen - Keine Vorstrafen oder lange straffreie Zeit - Tatumstaende (Provokation des Opfers, Notlage) - Auslaender-/Auslieferungs-Folgen, falls einschlaegig ## Strafschaerfende Faktoren (Standardkatalog) - Vorstrafen, einschlaegige Vorbelastung - Hoher Schaden, intensive Tatfolgen - Brutale, demuetigende, ueberlange Ausfuehrung - Menschenverachtende Motive (§ 46 Abs. 2 StGB ausdruecklich; Gesetz 2015 erweitert um geschlechtsspezifische und gegen sexuelle Orientierung gerichtete Motive) - Vertrauensbruch (Amtstraeger, Pflegende, Eltern) - Tatbeteiligung mehrerer (Bandenstruktur) - Verhalten waehrend der Hauptverhandlung (Verleumdung der Geschaedigten) ## Typische Fehler - **Doppelverwertung**: Tatbestandsmerkmal wird nochmal als Schaerfungsgrund herangezogen. Revisionsangriff: Verletzung § 46 Abs. 3 StGB. - **Unzulaessige Schaerfung wegen Schweigen**: Schweigen des Angeklagten (§ 136 StPO, § 243 Abs. 5 StPO) darf nicht zum Nachteil verwertet werden (st. Rspr.). Wohl aber Lueg-Verhalten oder Verleumdung in der Verteidigung. - **Vorstrafen ohne Bezug** wahllos zitiert: erforderlich ist konkrete Bezugnahme auf die Gefaehrlichkeit oder einschlaegige Naehe. - **Praevention vor Schuld**: Wenn die Strafe ueber den Schuldrahmen hinaus aus Generalpraevention erhoeht wird, verletzt das § 46 Abs. 1 StGB. - **Strafzumessung pauschal**: "unter Beruecksichtigung aller Umstaende" ohne Einzelabwaegung ist revisionsanfaellig (§ 267 Abs. 3 StPO). ## Quellen und Stand 05/2026 - § 46 StGB in der seit 01.08.2015 geltenden Fassung (Erweiterung um geschlechtsspezifische, gegen sexuelle Orientierung gerichtete Beweggruende). - BGH GS BGHSt 7, 28 (Spielraumtheorie) — Aktenzeichen vor Zitat in dejure.org/openjur.de verifizieren. - Quellenregel: Kommentar-/Aufsatzfundstellen nur auf Nutzerquellenbasis oder lizenzierten Live-Zugriff; vgl. `references/zitierweise.md`.