--- name: regelbeispiele-rechtsprechung description: "Regelbeispielkataloge im Strafrecht. § 243 StGB Diebstahl (Einbruch, Bandentat, Gewerbsmaessigkeit, Sache von erheblichem Wert). § 263 Abs. 3 StGB Betrug (Gewerbsmaessigkeit, hoher Vermoegensverlust, Anschlag auf das Vermoegen, Wirtschaftsleben). § 267 Abs. 3 StGB Urkundenfaelschung. § 240 Abs. 4..." --- # Regelbeispiele in der Strafzumessung ## Arbeitsbereich Regelbeispielkataloge im Strafrecht. § 243 StGB Diebstahl (Einbruch, Bandentat, Gewerbsmaessigkeit, Sache von erheblichem Wert). § 263 Abs. 3 StGB Betrug (Gewerbsmaessigkeit, hoher Vermoegensverlust, Anschlag auf das Vermoegen, Wirtschaftsleben). § 267 Abs. 3 StGB Urkundenfaelschung. § 240 Abs. 4 StGB Noetigung. Indizwirkung, Entkraeftung, Gesamtwuerdigung. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; § 56; § 49 Regelbeispiele besonders schwerer Fall Verstaendigung; § 257c StPO TOA; § 46a Gesamtstrafe; § 55 JGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum geht es? Regelbeispiele sind gesetzlich aufgezaehlte Tatumstaende, deren Vorliegen einen besonders schweren Fall **indizieren**. Sie sind **keine** Tatbestandsmerkmale; sie wirken auf den Strafrahmen, der mit "ist die Tat besonders schwer, [...] ist [erhoehter Rahmen]" eingeleitet wird. Die Indizwirkung kann durch Gegenumstaende entkraeftet werden. ## Wann brauchen Sie diese Skill? - Sie pruefen Anklage oder Urteil auf Anwendung eines Regelbeispiels. - Sie verteidigen gegen die Annahme eines Regelbeispiels. - Sie sondieren im Verstaendigungsgespraech, wie der Strafrahmen aussieht. ## Rechtliche Grundlagen — wichtige Kataloge ### § 243 StGB — Diebstahl Abs. 1 Satz 2: - **Nr. 1**: Einbruch in Wohnraum, Geschaeftsraum, umfriedetes Besitztum; Einsteigen; falscher Schluessel; Anwendung anderer nicht zur ordnungsgemaessen Oeffnung bestimmter Werkzeuge; Verbergen in den Raeumen. - **Nr. 2**: Sache, die durch verschlossenes Behaeltnis gesichert war. - **Nr. 3**: Gewerbsmaessigkeit. - **Nr. 4**: Diebstahl aus Kirche oder anderem Gebaeude, das gottesdienstlichen Zwecken dient. - **Nr. 5**: Diebstahl von Sachen, die für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder für die technische Entwicklung bedeutsam sind. - **Nr. 6**: Ausnutzen der Hilflosigkeit einer anderen Person; Ungluecksfall; gemeinsame Gefahr. - **Nr. 7**: Handfeuerwaffe, anderes Schusswaffenmerkmal. Strafrahmen: 3 Monate bis 10 Jahre. ### § 263 Abs. 3 StGB — Betrug - **Nr. 1**: Gewerbsmaessigkeit oder Bande. - **Nr. 2**: Vermoegensverlust grossen Ausmasses oder Vermoegensverlust einer grossen Zahl von Menschen. - **Nr. 3**: Wirtschaftliche Not eines anderen. - **Nr. 4**: Missbrauch der Stellung als Amtstraeger oder Europaeischer Amtstraeger. - **Nr. 5**: Vortaeuschung eines Versicherungsfalls. Strafrahmen: 6 Monate bis 10 Jahre. ### § 267 Abs. 3 StGB — Urkundenfaelschung - **Nr. 1**: Gewerbsmaessigkeit oder Bande. - **Nr. 2**: Vermoegensverlust grossen Ausmasses. - **Nr. 3**: Erhebliche Gefaehrdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch grosse Zahl unechter Urkunden. - **Nr. 4**: Missbrauch der Stellung als Amtstraeger. ### § 240 Abs. 4 StGB — Noetigung Regelbeispiele bei besonders schwerem Fall der Noetigung. ### Weitere Kataloge - § 218 Abs. 2 StGB (Schwangerschaftsabbruch). - § 253 Abs. 4 StGB (Erpressung). - § 264 Abs. 2 StGB (Subventionsbetrug). - § 266 Abs. 2 StGB (Untreue). - § 271 Abs. 3 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung). - § 335 StGB (besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit / Bestechung). ## Strafzumessungs-Grundsatz - **Indizwirkung**: Vorliegen des Regelbeispiels indiziert besonders schweren Fall. - **Gesamtwuerdigung**: Die Indizwirkung kann durch Gegenumstaende widerlegt werden (z.B. Notlage des Taeters, Geringwertigkeit der Beute, Spontantat). - **Unbenannter besonders schwerer Fall**: Auch ohne Regelbeispiel kann besonders schwerer Fall vorliegen, wenn die Tat in Gewicht und Charakter den Regelbeispielen vergleichbar ist. - **§ 46 Abs. 3 StGB Doppelverwertung**: Umstaende, die das Regelbeispiel begruenden, duerfen **nicht erneut** strafschaerfend in § 46 StGB einfliessen. ## Bedeutende Begriffe ### Gewerbsmaessigkeit - Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. - St. Rspr.; bereits eine Tat kann gewerbsmaessig sein, wenn die Absicht zur Wiederholung gegeben ist (Az vor Zitat in dejure.org/openjur.de verifizieren). ### Bande - Mindestens drei Personen mit gemeinsamem Willen, in der Zukunft Straftaten zu begehen. - St. Rspr.; Aktenzeichen verifizieren. ### Vermoegensverlust grossen Ausmasses - Schwellenwert nach st. Rspr. bei **50 000 EUR** (BGH; Aktenzeichen verifizieren). Bei niedrigen Schwellenwerten von Spezialdelikten gelten Sondergrenzen. ### Sache von bedeutendem Wert - Bei § 315 StGB ca. 750 EUR (st. Rspr.; verifizieren). ## Schritt-für-Schritt-Anleitung 1. **Tatbestand** identifizieren; gibt es Regelbeispielkatalog? 2. **Regelbeispielmerkmale** subsumieren. 3. **Indizwirkung** annehmen. 4. **Gegenindizien** pruefen: Welche Umstaende mindern das Tatgewicht so deutlich, dass die Indizwirkung entkraeftet ist? 5. **Gesamtwuerdigung** ausfuehrlich begruenden. 6. **Konkreten Strafrahmen** festhalten. 7. **§ 46 StGB Doppelverwertung** pruefen. ## Verteidigungsargumente gegen Indizwirkung - Geringer Schaden; Beute geringwertig. - Notlage, Provokation, Affekt. - Spontantat ohne Vorbereitung. - Erstmaliger Verstoss. - Schadenswiedergutmachung, TOA. ## Anklage-Argumente für Indizwirkung - Wiederholungstaeter. - Hoher Schaden / hohe Tatzahl. - Plan, Bande, Gewerbsmaessigkeit. - Massiv geschuetzter Tatgegenstand (verschlossen, gesichert). ## Typische Fehler - **Regelbeispiel automatisch** zu besonders schwerem Fall: Gesamtwuerdigung fehlt. - **Gewerbsmaessigkeit** ohne Tatsachenbasis bejaht: Wiederholungsabsicht muss belegt sein. - **Bande** ohne klare Personenstruktur und gemeinsamen Willen. - **Doppelverwertung**: Regelbeispiel-Begruendung wird in § 46 StGB nochmals strafschaerfend angefuehrt. - **Verteidigung** uebersieht, dass die Indizwirkung mehrstufig entkraeftet werden kann (auch bei nachgewiesenem Regelbeispiel). ## Quellen und Stand 05/2026 - §§ 243, 263, 267, 218, 253, 264, 266, 271, 335 StGB in der geltenden Fassung. - BGH-Linie zu Gewerbsmaessigkeit, Bande, Vermoegensverlust grossen Ausmasses — Aktenzeichen in dejure.org/openjur.de verifizieren. - Quellenregel: vgl. `references/zitierweise.md`.