--- name: strafzumessungs-tatsachen-46-ii-stgb description: "Katalog der Strafzumessungstatsachen § 46 Abs. 2 StGB. Beweggruende und Ziele (auch menschenverachtende), Gesinnung und Wille, Mass der Pflichtwidrigkeit, Art der Ausfuehrung und verschuldete Auswirkungen, Vorleben, persönliche und wirtschaftliche Verhaeltnisse, Nachtatverhalten und Wiedergutmach..." --- # Strafzumessungstatsachen — § 46 Abs. 2 StGB ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; § 56; § 49 Regelbeispiele besonders schwerer Fall Verstaendigung; § 257c StPO TOA; § 46a Gesamtstrafe; § 55 JGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum geht es? § 46 Abs. 2 StGB fuehrt einen nicht abschliessenden Katalog der Tatsachen auf, die das Gericht bei der Strafzumessung gegeneinander abzuwaegen hat. Der Skill zerlegt jeden Katalogpunkt und zeigt, welche Tatsachen Verteidigung und Anklage dazu konkret vortragen. ## Wann brauchen Sie diese Skill? - Sie bereiten den Schlussvortrag vor und brauchen ein Geruest für die Strafzumessungsargumentation. - Sie schreiben oder reviewen einen Strafzumessungsabschnitt in einem Urteilsentwurf. - Sie pruefen eine Strafzumessungsruege: Welche Tatsachen sind uebersehen, welche unzulaessig gewertet? ## Rechtliche Grundlagen - **§ 46 Abs. 2 StGB** — Katalogvorschrift; nicht abschliessend. - **§ 46 Abs. 3 StGB** — Doppelverwertungsverbot, vgl. `paragraph-46-stgb-grundsatz-strafzumessung`. - **§ 267 Abs. 3 StPO** — Begruendungspflicht im Strafurteil; vgl. `267-iii-stpo-begruendungsanforderungen-strafurteil`. - **Art. 6 EMRK** — Verfahrensdauer; rechtsstaatswidrige Verzoegerung als Kompensationsfaktor (Vollstreckungsmodell der st. Rspr.). ## Strafzumessungs-Grundsatz Jede der genannten Tatsachen ist nur insoweit beachtlich, als sie die **Schuld** oder die zu erwartenden **Wirkungen für das kuenftige Leben** beeinflusst. Reines Charakter-Urteil ueber den Taeter ohne Tatbezug ist unzulaessig. ## Katalog-Aufschluesselung ### 1. Beweggruende und Ziele - Geld-, Macht-, Rache-, Lust-, Hass-Motive haben unterschiedliches Gewicht. - **Menschenverachtende Beweggruende** (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB seit 01.08.2015) — ausdruecklich: rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende. - Notlage, Provokation, Affekt: Beweggrund kann strafmildernd sein. ### 2. Gesinnung und Tatwille - Was sagt die Tat ueber die innere Haltung? Hoehe der kriminellen Energie? - Plan oder Spontantat? Lange Tatvorbereitung deutet auf hoehere Energie hin. ### 3. Mass der Pflichtwidrigkeit - Bei Fahrlaessigkeitsdelikten zentral: leichte, mittlere, grobe Fahrlaessigkeit. - Verkehrsdelikt: Geschwindigkeit, Alkohol, Vorbelastung. - Pflichtwidrigkeit bei Sonderdelikten (Amtstraeger, Arzt, Treuhaender) hoeher zu gewichten. ### 4. Art der Ausfuehrung und verschuldete Auswirkungen - Brutalitaet, Dauer, Demuetigung, Mitwirkung mehrerer. - Tatfolgen: Schadenshoehe, Dauerschaeden, Verletzungstiefe, psychische Folgen beim Opfer. - Aber: **Doppelverwertungsverbot** beachten — Folgen, die schon Tatbestandsmerkmal sind, duerfen nicht erneut schaerfend wirken. ### 5. Vorleben - Vorstrafen (BZRG-Auszug, beachten Tilgung §§ 46 ff. BZRG); je einschlaegiger und juenger, desto gewichtiger. - **Schweigen ueber das Vorleben** darf nicht schaerfend gewertet werden. - Erziehung, soziale Sozialisation, Lebensbruch (Drogen, Krankheit). ### 6. Persoenliche und wirtschaftliche Verhaeltnisse - Familie, Beruf, Verschuldung, Suchtkrankheit, psychische Erkrankung. - Auslaenderrechtliche Folgen (Ausweisung, § 53 ff. AufenthG): von der st. Rspr. nur insoweit beachtlich, als sie ueber das gesetzlich Vorgesehene hinausgehen. - Berufsverbot, Approbationsentzug, beamtenrechtliche Disziplinarfolgen. ### 7. Nachtatverhalten - **Gestaendnis** (besonders bei prozessoekonomischem Wert; vgl. `gestaendnis-und-strafmilderung`). - **Reue, Einsicht, Selbstanzeige**. - **Schadenswiedergutmachung** und **TOA** (§ 46a StGB; vgl. `taeter-opfer-ausgleich-46a-stgb-und-schadenswiedergutmachung`). - **Hilfe bei der Aufklaerung** (§§ 31 BtMG, 46b StGB — Kronzeugenregelung). - **Belastendes Nachtatverhalten**: Verdunkelungsversuche, Drohungen gegen Zeugen, Verleumdung des Opfers in der Hauptverhandlung. ## Schritt-für-Schritt-Anleitung 1. **Tatsachenmaterial sammeln**: Akte, Anhörung, Sozialbericht, BZRG-Auszug, Einkommensdaten. 2. **Katalog durchgehen**: Jede der sieben Gruppen pruefen; nur substantiierte Tatsachen. 3. **Gewichtung**: Pro Gruppe Pluspunkte (zugunsten) und Minuspunkte (zulasten) explizit machen. 4. **Sondernormen**: § 46a StGB (TOA), § 46b StGB (Aufklaerungshilfe), § 17 StGB (Verbotsirrtum), §§ 20, 21 StGB (Schuldminderung). 5. **Doppelverwertungs-Pruefung**: Welche Tatsache ist schon Tatbestandsmerkmal? 6. **Zusammenfuegen**: Gesamtbild aus Schuld + Praevention im Schuldrahmen. ## Beispielformulierungen für Verteidigung - "Der Angeklagte hat sich aus akuter wirtschaftlicher Not zur Tat hinreissen lassen; eine einschlaegige Vorbelastung fehlt vollstaendig." - "Das Gestaendnis hat dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart; in der Folge hat sich der Angeklagte aktiv um eine Ausgleichszahlung an die Geschaedigte bemueht." - "Die berufsrechtlichen Folgen treffen den Angeklagten mit ueberdurchschnittlicher Haerte, da seine Approbation infrage steht." - "Die Verfahrensdauer von [X] Jahren ist als rechtsstaatswidrige Verzoegerung iSv Art. 6 EMRK zu kompensieren." ## Beispielformulierungen für Anklage - "Die Tat zeichnet sich durch ein hohes Mass an krimineller Energie aus; der Angeklagte hat ueber Monate hinweg geplant." - "Die Geschaedigte leidet unter posttraumatischer Belastungsstoerung; die Tatfolgen sind ueber das Tatbestandsmerkmal der Koerperverletzung hinaus erheblich." - "Die Tat ist von menschenverachtenden Beweggruenden iSv § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB getragen." - "Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Geschaedigte als unglaubwuerdig bezeichnet und damit die psychischen Tatfolgen vertieft." ## Typische Fehler - Schweigen schaerfend gewertet. Verstoss gegen § 261 StPO i.V.m. Selbstbelastungsfreiheit. - Vorstrafen ohne Pruefung der **Tilgungsreife** verwertet. Verstoss gegen § 51 BZRG. - Lange Verfahrensdauer nicht kompensiert. Verstoss gegen Art. 6 EMRK. - Auslaenderrechtliche Standard-Folgen schaerfend bei Auslaender verwertet (faktischer Sondervorwurf). Verstoss gegen Gleichheitsgrundsatz. - Verschulden des Verteidigers / Anwalts dem Mandanten zugerechnet. - Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). ## Quellen und Stand 05/2026 - § 46 Abs. 2 StGB in der seit 01.08.2015 geltenden Fassung. - § 46 Abs. 3 StGB Doppelverwertungsverbot. - §§ 46 ff. BZRG zur Verwertung von Vorstrafen. - Art. 6 Abs. 1 EMRK; Vollstreckungsmodell zur Verfahrensdauer (Az verifizieren in juris/dejure.org). - Quellenregel: vgl. `references/zitierweise.md`.