--- name: verfahrensstadium-strafbefehl-bis-kammer description: "Strafzumessung vom Strafbefehl bis zur großen Strafkammer: führt schnell durch Sachverhalt, Rechtsgrundlagen, Belege, Risiken und erzeugt einen verwertbaren nächsten Output im Strafzumessung." --- # Strafzumessung vom Strafbefehl bis zur großen Strafkammer ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; § 56; § 49 Regelbeispiele besonders schwerer Fall Verstaendigung; § 257c StPO TOA; § 46a Gesamtstrafe; § 55 JGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Aufgabe Dieser Skill ersetzt einen zu groben Spezial-Slot durch einen konkreten Fachim Plugin `strafzumessung`. Kontext des Plugins: Strafzumessung nach deutschem Strafrecht vom Strafbefehl bis zur grossen Strafkammer. § 46 StGB Strafzumessungstatsachen Tagessatz Geldstrafe Freiheitsstrafe Bewaehrung § 56 § 49 Regelbeispiele besonders schwerer Fall Verstaendigung § 257c StPO TOA § 46a Gesamtstrafe § 55 JGG. Er arbeitet nicht lexikalisch, sondern fallbezogen: Er trennt zuerst Rollen, Ziel, Fristen, Zuständigkeiten und Belege, prüft dann die fachlichen Weichen und liefert ein Ergebnis, mit dem weitergearbeitet werden kann. ## Einstieg Wenn Material vorliegt, nutze es zuerst. Frage nur nach, was für die nächste Entscheidung fehlt: 1. Wer handelt in welcher Rolle und gegen wen? 2. Welches praktische Ziel soll erreicht werden? 3. Welche Fristen, Termine, Zustellungen, Schwellenwerte oder Sanktionen stehen im Raum? 4. Welche Unterlagen, Daten, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Screenshots oder sonstigen Belege liegen vor? 5. Soll der Output intern, für Mandantschaft, Behörde, Gericht, Gegnerseite oder Gremium formuliert werden? ## Arbeitsworkflow 1. **Sortieren:** Sachverhalt, Dokumente und offene Punkte in eine knappe Fallmatrix bringen. 2. **Rechtsrahmen:** Einschlägige Normen, Zuständigkeiten, Verfahren, Fristen und formelle Anforderungen live prüfen, soweit Aktualität tragend ist. 3. **Materielle Weichen:** Die Kernfragen zu **Strafzumessung vom Strafbefehl bis zur großen Strafkammer** mit Tatbestandsmerkmalen, Belegen, Gegenargumenten und typischen Praxisfehlern abarbeiten. 4. **Risikoampel:** Ergebnis in Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Unsicherheiten und Beweisbedarf einordnen. 5. **Anschluss:** Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn Spezialprüfung, Schriftsatz, Tabelle, Brief oder Verhandlungsstrategie sinnvoll ist. ## Strafzumessung pro Verfahrensstadium Bausteine - **Strafbefehl §§ 407 ff. StPO (Vergehen):** - Hoechstrahmen Geldstrafe (regelmaessig 360 TS); Freiheitsstrafe bis 1 Jahr nur **mit Verteidiger und auf Bewaehrung** § 407 II 2 StPO. - Strafzumessung StA-Antrag massgeblich; Gericht kann abweichen ggf. ablehnen (zurueck zur Anklage). - Tagessatz-Hoehe nach Schaetzung Einkommen. - **AG Strafrichter § 25 GVG:** - Bis 2 Jahre Freiheitsstrafe; Geldstrafe. - Pruefung Bewaehrung § 56 StGB regelmaessig. - **AG Schoeffengericht § 28 GVG:** - Bis 4 Jahre Freiheitsstrafe; bei Anklagen StA, die ueber Strafrichter hinausgehen. - Bewaehrung § 56 StGB; Massregeln § 61 ff. StGB. - **LG grosse Strafkammer § 76 GVG:** - Ueber 4 Jahre Freiheitsstrafe; schwere Wirtschaftsstrafsachen, Mehrtaeter, Banden. - Komplexe Strafzumessung mit § 46 StGB-Bilanz; Gesamtstrafe § 55 StGB. - **LG Schwurgericht § 74 II GVG:** - Toetungsdelikte §§ 211-222 StGB. - Lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord; bei besonders schwerer Schuld Vorbehalt § 57a StGB (15 J. Mindestverbuessung; ggf. lebenslang). - **JGG §§ 17, 18:** - Jugendstrafe bei schaedlichen Neigungen / Schwere der Schuld; 6 Monate bis 5 / 10 Jahre. - § 105 JGG bei Heranwachsenden: Jugendrecht / Erwachsenenrecht je nach Reife. - **Strafzumessungs-Korridore typisch (Indikativ - regional unterschiedlich, keine Az-Auflistung aus Modellwissen):** - Diebstahl § 242 StGB: regelmaessig Geldstrafe; ab Schaden 1000+ EUR und Wiederholung Freiheitsstrafe diskussiert. - Betrug § 263 StGB: Schaden-Korridor entscheidend; Regelbeispiel § 263 III StGB ab ~50.000 EUR / Bandenmaessigkeit. - Trunkenheit § 316 StGB: idR Geldstrafe + Fahrerlaubnisentzug § 69 StGB. - Koerperverletzung § 223 StGB: Geldstrafe; § 224 (gefaehrlich) regelmaessig Freiheitsstrafe diskutiert. - **Verstaendigung § 257c StPO** in allen Stadien moeglich; Korridor verbindlich.