--- name: darlegungs-und-beweislast-verteilen description: "Verteilt Darlegungs- und Beweislast nach Grundregel (wer Recht behauptet traegt Beweislast), Beweislastumkehr (Produkthaftung, Diskriminierung, DSGVO), sekundaerer Darlegungslast und Anscheinsbeweis. Pro TBM: wer muss was beweisen im Subsumtions Pruefer." --- # Darlegungs- und Beweislast verteilen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Grundregel **Grundsatz:** Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sie für sich günstige Rechtsfolgen ableitet (BGH ständige Rechtsprechung; normentheoretische Lehre). **Konkret bei Anspruchsgrundlagen:** - Anspruchsteller (Kläger) beweist die anspruchsbegründenden TBM (z. B. Abschluss des Vertrags, Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität) - Anspruchsgegner (Beklagter) beweist rechtsvernichtende (z. B. Erfüllung § 362 BGB), rechtshindernde (z. B. Anfechtung § 142 BGB) und rechtshemmende (z. B. Einrede der Verjährung) Tatsachen ## Beweismaß - **§ 286 ZPO (Regelfall):** Volle richterliche Überzeugung; kein mathematischer Beweis, aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit. - **§ 287 ZPO (Schadenshöhe, haftungsausfüllende Kausalität):** Überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt; richterliches Schätzungsermessen. - **§ 294 ZPO (einstweiliger Rechtsschutz):** Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung zulässig. ## Beweismittel ZPO | Beweismittel | Normen ZPO | Besonderheit | |---|---|---| | Urkunden | §§ 415–455 ZPO | Öffentl. Urkunde: volle Beweiswirkung (§ 415); Privaturkunde: Echtheitsvermutung (§ 440) | | Zeugen | §§ 373–401 ZPO | Ladung, Vernehmung, Zeugnisverweigerungsrecht §§ 383 ff. | | Sachverständige | §§ 402–414 ZPO | Gutachten, Ergänzungsgutachten, Obergutachten | | Augenschein | §§ 371–372a ZPO | Besichtigung, digitale Daten | | Parteivernehmung | §§ 445–455 ZPO | Subsidiär; nur bei Einverständnis oder besonderer Sachlage | ## Beweislastumkehr In bestimmten Rechtsgebieten ist die Beweislast gesetzlich oder richterrechtlich umgekehrt: ### Produkthaftung (ProdHaftG / DSGVO-Haftung) - § 1 Abs. 4 ProdHaftG: Hersteller muss beweisen, dass Fehler nicht vorlag oder nicht auf sein Verhalten zurückzuführen ist - Art. 82 Abs. 3 DSGVO: Verantwortlicher muss beweisen, dass er nicht verantwortlich ist ### Arbeitsrecht - § 22 AGG: Bei Indizien für Diskriminierung muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt - § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG: Arbeitgeber trägt Beweislast für dringende betriebliche Erfordernisse ### Arzthaftung - § 630h Abs. 5 BGB: Bei grobem Behandlungsfehler, der geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, tritt Beweislastumkehr ein (BGH-Linie; live zu prüfen unter bgh.de oder dejure.org) ### DSGVO - Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht): Verantwortlicher muss Einhaltung der Grundsätze nachweisen können ## Sekundäre Darlegungslast Wenn der Darlegungspflichtige außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht: **Voraussetzungen (BGH-Linie; live zu prüfen):** 1. Kläger kann bestimmte Tatsachen nicht näher darlegen 2. Beklagter hat eigene Kenntnisse, die er offenbaren könnte 3. Offenbarung ist dem Beklagten zumutbar Folge: Substantiiertes Bestreiten mit Gegenangaben; bloßes Leugnen genügt nicht (§ 138 Abs. 2 ZPO). ## Anscheinsbeweis (Prima facie) Bei typischen Geschehensabläufen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hindeuten: - Auffahrunfall → Anschein für Unaufmerksamkeit des Auffahrenden - Sturz durch nasse Böden in Supermarkt → Anschein für Verkehrspflichtverletzung - Kfz-Unfall durch defekte Bremsen → Anschein für Halterhaftung **Erschütterung:** Gegner muss konkrete Umstände vortragen, die den Anschein erschüttern; kein Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. ## Negativbeweis Wer eine negative Tatsache beweisen muss (z. B. keine Kenntnis, keine Zahlung), kann durch Indizienbeweis oder Erschütterung des Gegenbeweises vorgehen. Das System weist auf erhöhten Schwierigkeitsgrad und sekundäre Darlegungslast der Gegenseite hin. ## Ausgabe Pro TBM: Tabelle mit Angabe der beweisbelasteten Partei, dem einschlägigen Rechtssatz und dem Beweismitteltyp. Markierung von Ausnahmen (Umkehr, sekundäre Darlegungslast, Anscheinsbeweis). --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - Art. 267 AEUV - § 70 VwG - § 74 VwG - § 93 BVerfGG - § 40 VwG - § 2 StGB - § 21 OWiG - § 22 AGG - § 13 GVG - § 71 GVG - § 80 VwG - § 2 ArbGG ### Leitentscheidungen - BGH VI ZR 188/17 - BGH VI ZR 26/21 - BGH VI ZR 290/18