--- name: eu-abgrenzung-einschlaegige-normen description: "Klaert die Abgrenzung zwischen nationalem deutschen Recht und Unionsrecht: wann gilt AEUV/EUV/GRCh/Verordnung/Richtlinie unmittelbar, wann richtlinienkonforme Auslegung, wann Vorabentscheidungsersuchen Art. 267 AEUV und Anwendungsvorrang im Subsumtions Pruefer." --- # Deutsches Recht und Unionsrecht — Abgrenzung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Triage zu Beginn 1. Liegt ein grenzüberschreitender oder EU-regulierter Sachverhalt vor? 2. Ist eine Behörde oder ein Mitgliedstaat beteiligt (Staatshaftung, Vertragsverletzung)? 3. Wird eine EU-Verordnung (unmittelbar anwendbar) oder eine Richtlinie (Umsetzungsakt?) berührt? 4. Könnte die GRCh greifen (Art. 51 Abs. 1: Durchführung von Unionsrecht)? 5. Besteht Kollision zwischen nationalem Recht und Unionsrecht? ## Prüfungsschritte ### Schritt 1 — Liegt ein unionsrechtlich geregelter Bereich vor? Indizien für Unionsrechtsbezug: - Grenzüberschreitender Sachverhalt (Personen, Waren, Dienstleistungen, Kapital) - Erwähnung von DSGVO, Produkthaftungsrichtlinie, Verbraucherrechterichtlinie, KI-VO, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit EU-Bezug, Vergaberecht - Tätigkeit einer EU-Institution oder Bezug auf EU-Fördermittel - Diskriminierung aufgrund verbotener Merkmale (Art. 19 AEUV, Art. 21 GRCh) ### Schritt 2 — Welche Rechtsquelle gilt? | Rechtsquelle | Geltung | Wirkung | |-------------|---------|---------| | AEUV / EUV (Primärrecht) | Unmittelbar, Vorrang | Höchstrangiges Unionsrecht; verdrängt nationales Recht | | GRCh Art. 51 | Gilt bei Durchführung von Unionsrecht durch Mitgliedstaaten | Grundrechte der EU; Parallelprüfung zu GG | | EU-Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) | Unmittelbar und direkt anwendbar | Kein nationaler Umsetzungsakt erforderlich | | EU-Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) | Nach Umsetzungsfrist; richtlinienkonforme Auslegung | Kein Horizontaleffekt zwischen Privaten (Grundsatz) | | Beschlüsse | Nur für Adressaten verbindlich | Einzelfall | ### Schritt 3 — Anwendungsvorrang Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts bedeutet: Entgegenstehendes nationales Recht wird nicht nichtig, aber im Kollisionsfall unangewendet gelassen. Nationale Gerichte sind verpflichtet, nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen und im Kollisionsfall Unionsrecht anzuwenden. Leitentscheidungen: EuGH Rs. 6/64 (Costa/ENEL) und Rs. 106/77 (Simmenthal) — live zu prüfen unter curia.europa.eu. **Grenze:** Der Anwendungsvorrang gilt nicht gegenüber dem GG-Kern (Ewigkeitsgarantie Art. 79 Abs. 3 GG) — BVerfG Solange II; Lissabon-Urteil (live zu prüfen unter bverfg.de). ### Schritt 4 — Richtlinienkonforme Auslegung Bei Richtlinien, die noch umzusetzen sind oder deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist: - Nationales Recht ist richtlinienkonform auszulegen (EuGH, Rs. 14/83 — Von Colson; live zu prüfen) - **Grenze:** Contra-legem-Auslegung ist unzulässig; das nationale Gericht kann nationale Normen nicht gegen ihren eindeutigen Wortlaut "umdeuten" ### Schritt 5 — Unmittelbare Wirkung von Richtlinien Ausnahmsweise unmittelbare Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinie gegenüber dem Staat (vertikale Wirkung), wenn: 1. Umsetzungsfrist abgelaufen 2. Norm ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt 3. Staat als Adressat (nicht Privatpersonen untereinander) ### Schritt 6 — Staatshaftung (Francovich) Wenn keine unmittelbare Wirkung: Staatshaftungsanspruch möglich, wenn Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht oder nicht richtig umsetzt und dem Einzelnen dadurch ein Schaden entsteht (EuGH Rs. C-6/90 und C-9/90 — Francovich; live zu prüfen unter curia.europa.eu). ## GRCh Art. 51 — Abgrenzung zum GG Die Grundrechtecharta gilt nur, wenn Unionsrecht durchgeführt wird. Bei rein nationalem Sachverhalt bleibt das GG allein maßgeblich. Das System weist auf diese Abgrenzung hin und fragt nach dem Unionsbezug. Parallelgrundrechte: Art. 7 GRCh / Art. 2 Abs. 1 GG (Privatleben); Art. 8 GRCh / Art. 2 Abs. 1 GG (Datenschutz); Art. 11 GRCh / Art. 5 GG (Meinungsfreiheit). ## Ausgabe Entscheidungsbaum mit Schritt-für-Schritt-Prüfung: Liegt Unionsrechtsbezug vor? → Welche Rechtsquelle? → Anwendungsvorrang? → Richtlinienkonforme Auslegung nötig? → Vorabentscheidungsersuchen prüfen (→ Skill eu-vorabentscheidung-pruefen). --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen.