--- name: grundrechte-pruefung-de-und-grch description: "Prüft Grundrechte nach GG (Drei-Schritt: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) und GRCh (Art. 51/52 GRCh). Unterscheidet Abwehr-, Leistungs- und Schutzpflichtdimension. Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit im Subsumtions Pruefer." --- # Grundrechte prüfen — GG und GRCh ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Drei-Schritt-Schema der Grundrechtsprüfung ### Schritt 1 — Schutzbereich **Sachlicher Schutzbereich:** Welches Verhalten, welche Rechtspositionen schützt das Grundrecht? - Art. 5 Abs. 1 GG: Meinungsfreiheit — Werturteile; keine Tatsachenbehauptungen (str.); keine Schmähkritik - Art. 12 Abs. 1 GG: Berufsfreiheit — Wahl und Ausübung von Beruf und Arbeit - Art. 14 Abs. 1 GG: Eigentum — vermögenswerte Rechtspositionen; kein künftiger Erwerb - Art. 2 Abs. 1 GG: Allgemeine Handlungsfreiheit — Auffanggrundrecht - Art. 3 Abs. 1 GG: Gleichheitssatz — kein Differenzierungsverbot; nur willkürliche Ungleichbehandlung verboten **Persönlicher Schutzbereich:** Wer ist Träger des Grundrechts? Natürliche Personen; juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG), soweit das Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist. ### Schritt 2 — Eingriff **Klassischer Eingriff:** Finaler, unmittelbarer, rechtlicher, imperativer Akt staatlicher Gewalt. **Moderner Eingriffsbegriff:** Auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen können Eingriff sein, wenn sie in ihrer Intensität einem Eingriff gleichkommen (BVerfG ständige Rechtsprechung — Osho, Glykol). **Abgrenzung:** Nicht jede nachteilige staatliche Maßnahme ist ein Grundrechtseingriff. Rein fiskalisches Handeln, einfachgesetzliche Regelungen ohne Schutzbereichsbezug: kein Eingriff. ### Schritt 3 — Rechtfertigung #### Schranken Die Schranke des Grundrechts bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff gerechtfertigt werden kann: - Einfacher Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG): Eingriff durch jedes formelle Gesetz möglich - Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 11 Abs. 2 GG): nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter - Schrankenlos (absolute Grundrechte, z. B. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG): kein Eingriff möglich, nur Schutzbereichsabgrenzung #### Verhältnismäßigkeitsprüfung (Schranken-Schranke) 1. **Legitimer Zweck:** Staatliches Ziel muss verfassungsrechtlich erlaubt sein 2. **Geeignetheit:** Maßnahme muss Zweck fördern können 3. **Erforderlichkeit:** Kein gleich geeignetes, milderes Mittel 4. **Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.):** Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Zielerreichung stehen; Abwägung Eingriffsschwere vs. Gemeinwohlgewicht ## GRCh-Prüfung (Art. 51/52 GRCh) **Anwendungsbereich Art. 51 Abs. 1 GRCh:** GRCh gilt für Organe der EU und für Mitgliedstaaten, wenn sie Unionsrecht durchführen. Rein nationales Handeln ohne Unionsbezug: GRCh nicht anwendbar. **Schranken Art. 52 Abs. 1 GRCh:** - Eingriff gesetzlich vorgesehen - Wesensgehalt nicht angetastet - Verhältnismäßigkeit (gleiche Prüfung wie GG: Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit) **Parallelprüfung:** Bei Sachverhalten mit Unionsbezug prüft das System GG und GRCh parallel und weist auf inhaltliche Parallelität oder Divergenz hin. ## Schutzpflichtdimension Grundrechte verpflichten den Staat auch zum aktiven Schutz des Grundrechtsträgers gegenüber Dritten (BVerfG — Lüth; Handelsvertreterentscheidung). Das System fragt: Wird ein Schutzgebot staatlicher Seite geltend gemacht? ## Ausgabe Strukturiertes Prüfungsprotokoll: Schutzbereich (eröffnet / nicht eröffnet), Eingriff (ja / nein / fraglich), Rechtfertigung (verhältnismäßig / unverhältnismäßig / fraglich), Ergebnis. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.