--- name: norm-historie-und-aenderungen description: "Prüft die Norm-Historie: geltende Fassung zum massgeblichen Zeitpunkt, Übergangsvorschriften, intertemporales Recht, aenderungsrelevante Gesetzgebungsverfahren. Warnt bei Normen, die seit dem Wissensstand des Systems geaendert worden sein koennten im Subsumtions Pruefer." --- # Norm-Historie und Änderungen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Triage zu Beginn — kläre vor der Norm-Historienprüfung 1. Wann hat das relevante Ereignis stattgefunden? (Vertragsschluss, Tatzeitpunkt, Bescheiderlass) 2. Ist die Norm seit dem Ereignis geändert worden oder könnte sie geändert worden sein? 3. Enthält der Sachverhalt eine strafrechtliche Komponente? → § 2 StGB (lex mitior) prüfen 4. Hat der Sachverhalt EU-Bezug? → Anwendungsbeginn und Übergangszeitraum der EU-Verordnung prüfen 5. Gibt es Übergangsvorschriften, die alte Rechtslage für Altfälle erhalten? ## Zentrale Normen zum intertemporalen Recht - § 2 StGB — lex mitior: Mildestes Gesetz zwischen Tat und Urteil gilt - Art. 103 Abs. 2 GG — Rückwirkungsverbot im Strafrecht (nulla poena sine lege) - Art. 20 Abs. 3 GG — Rechtsstaatsprinzip: Vertrauensschutz gegen echte Rückwirkung - Art. 49 GRCh — Rückwirkungsverbot auf Unionsebene - Art. 99 KI-VO — gestaffeltes Inkrafttreten (August 2024 - August 2027) ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Prüfungsschritte ### Schritt 1 — Maßgeblicher Zeitpunkt Das System fragt: Wann hat das relevante Ereignis stattgefunden? - **Vertragsrecht:** Datum des Vertragsschlusses - **Deliktsrecht:** Datum der schädigenden Handlung - **Strafrecht:** Tatzeitpunkt (§ 2 StGB: mildestes Gesetz von Tatzeit bis Urteil — lex mitior) - **Verwaltungsrecht:** Datum des Bescheiderlasses oder der Widerspruchsentscheidung - **Steuerrecht:** Veranlagungszeitraum ### Schritt 2 — Normfassung ermitteln **Entscheidungsbaum:** ``` Liegt das Ereignis vor einer bekannten Normänderung? ├─ Ja → alte Normfassung anwenden (intertemporales Recht) │ → Übergangsvorschriften prüfen └─ Nein → aktuelle Normfassung anwenden → gesetze-im-internet.de verifizieren ``` Bekannte wichtige Zäsuren: - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 01.01.2002 (BGB-Schuldrecht) - DSGVO-Geltungsbeginn 25.05.2018 (Datenschutz) - KI-VO Inkrafttreten 01.08.2024; Anwendung gestaffelt bis 2027 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz 12.2021 (TKG) ### Schritt 3 — Übergangsvorschriften - Stichtagsregelungen: Anwendung neuen Rechts ab einem bestimmten Datum - Bestandsschutzklauseln: Altverträge bleiben unter altem Recht - Rückwirkungsverbote (Art. 103 Abs. 2 GG im Strafrecht; Art. 20 Abs. 3 GG im Verwaltungsrecht) - EU-Übergangsrecht: Geltungsbeginn von Verordnungen nach Übergangsfrist ### Schritt 4 — Intertemporales Recht Das System unterscheidet: - **Echte Rückwirkung** (belastend): verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten - **Unechte Rückwirkung** (auf laufende Sachverhalte): grundsätzlich zulässig, aber verhältnismäßig - **Lex mitior im Strafrecht** (§ 2 Abs. 3 StGB): Bei Gesetzesänderung zwischen Tat und Urteil gilt das mildere Gesetz ### Schritt 5 — Hinweis auf Wissensgrenze Das System gibt in jedem Fall den Hinweis: "Diese Angaben zur Normfassung entsprechen dem Wissensstand des Systems. Für Änderungen danach ist gesetze-im-internet.de oder eur-lex.europa.eu zu prüfen." ## Ausgabe - Maßgeblicher Zeitpunkt (Nutzerangabe) - Bekannte Normfassung zu diesem Zeitpunkt - Wesentliche Änderungen (soweit systembekannt) - Übergangsvorschriften (soweit einschlägig) - Empfehlung zur Verifikation der geltenden Fassung --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.