--- name: beschluss-bauen-zpo description: "Zivilrechtliche Beschluesse erstellen: PKH, Streitwert, Beweis, Hinweis nach § 139 ZPO, Kostenfestsetzung, Versaeumnis, Erledigung. Normen: §§ 127 und 329 und 358 ff. sowie 139 und 103 ff. ZPO. Prüfraster: Unterschied Beschluss/Urteil (Begründungstiefe, Rechtsmittel), Tenor-Klarheit, Rechtsmittel..." --- # Beschluss bauen — Zivilprozess ## 1) Beschluss-Typen im Überblick | Typ | Norm | Anlass | Rechtsmittel | |---|---|---|---| | PKH-Beschluss | Paragraf 114 ff. ZPO | Antrag auf Prozesskostenhilfe | sofortige Beschwerde Paragraf 127 II ZPO | | Verfahrenskostenhilfe Familiensachen | Paragraf 76 FamFG | VKH in FamFG-Sachen | sofortige Beschwerde Paragraf 76 II FamFG | | Streitwertbeschluss | Paragraf 63 GKG | Festsetzung gegen Streitwertfestsetzung | Beschwerde Paragraf 68 GKG | | Beweisbeschluss | Paragraf 358 ZPO | Anordnung einer Beweisaufnahme | unanfechtbar | | Hinweisbeschluss | Paragraf 139 ZPO | rechtliche/tatsächliche Hinweise | unanfechtbar (aber gehörtspflicht-relevant) | | Kostenfestsetzungsbeschluss | Paragraf 104 ZPO | Höhe der zu erstattenden Kosten | sofortige Beschwerde Paragraf 11 RPflG | | Saeumnisbeschluss/Versäumnisurteil ohne Verhandlung | Paragraf 331 III ZPO | schriftliches Vorverfahren | Einspruch Paragraf 338 ZPO | | Erledigungsbeschluss | Paragraf 91a ZPO | übereinstimmende Erledigungserklärung | sofortige Beschwerde Paragraf 91a II ZPO | | Anerkenntnisbeschluss bei Mahnverfahren | Paragraf 700 ZPO | Anerkenntnis nach Widerspruch | wie Urteil | | Vergleichsfeststellung | Paragraf 278 VI ZPO | gerichtlicher Vergleich auf Vorschlag | keiner | | Zurueckweisungsbeschluss Berufung | Paragraf 522 II ZPO | offensichtlich unbegründet | keiner | | Hinweis- und Aufklärungsbeschluss BGH | Paragraf 552a ZPO | Revision offensichtlich unbegründet | keiner | ## 2) Form ### Rubrum Wie beim Urteil: - **Aktenzeichen** in der oberen Zeile - **Gericht** (Amtsgericht ..., Zivilkammer ..., Landgericht ...) - **Parteien** mit Bezeichnung, Anschrift, Prozessbevollmaechtigte - Bei Mehrparteien-Beschluss alle Beteiligten ### Überschrift `**Beschluss**` (zentriert), nicht "Urteil", nicht "Verfügung" ### Tenor Klar, knapp, vollstreckbar. **Imperative Form**, keine Konditionalsätze. ### Gründe Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ### Rechtsmittelbelehrung Soweit Rechtsmittel statthaft ist (Paragraf 232 ZPO Pflicht). Bei unanfechtbaren Beschlüssen optional, aber nicht schaedlich. ### Unterschrift Bei Einzelrichter eine Unterschrift, bei Kammer drei. Bei Beschluss nach Paragraf 522 II ZPO drei Unterschriften der Berufungssenats-Mitglieder. ## 3) Tenor-Bausteine ### PKH-Beschluss ``` Dem Klaeger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Rechtsanwalt [Name] wird beigeordnet. ``` oder bei Teilbewilligung: ``` Dem Klaeger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er Anspruch auf Zahlung von 5.000,- EUR nebst Zinsen geltend macht. Im uebrigen wird der Antrag zurueckgewiesen, da hinreichende Erfolgsaussicht (Paragraf 114 ZPO) fehlt. ``` ### Streitwertbeschluss ``` Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt. ``` Bei mehreren Streitgegenständen: ``` Der Streitwert wird festgesetzt - für den Hauptantrag (Zahlung) auf 10.000,- EUR, - für den Hilfsantrag (Feststellung) auf 2.500,- EUR. ``` ### Beweisbeschluss ``` Es soll Beweis erhoben werden ueber die streitige Frage, ob der Beklagte am 12. Juli 2024 in der Strasse [...] das vom Klaeger gefuehrte Fahrzeug beschaedigt hat, durch Vernehmung der Zeugen 1. ... (Anschrift: ...) 2. ... (Anschrift: ...) und durch Einholung eines Sachverstaendigengutachtens zur Hoehe des am Fahrzeug entstandenen Schadens. ``` ### Hinweisbeschluss Paragraf 139 ZPO ``` Die Parteien werden auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen (Paragraf 139 II ZPO): 1. Es bestehen Bedenken gegen die Schluessigkeit der Klage hinsichtlich des Vortrags zur Hoehe des Schmerzensgeldes. Der Klaeger wird gebeten, [...] naeher darzulegen. 2. [...] Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen drei Wochen schriftsaetzlich Stellung zu nehmen. ``` ### Kostenfestsetzungsbeschluss ``` Die vom Beklagten an den Klaeger zu erstattenden Kosten werden auf 2.347,86 EUR festgesetzt. Hieraus sind 5 Prozentpunkte ueber dem Basiszinssatz seit Rechtshaengigkeit (Paragraf 104 I 2 ZPO) zu zahlen. ``` ### Erledigungsbeschluss Paragraf 91a ZPO — **nur bei übereinstimmender Erledigungserklärung** Der Erledigungsbeschluss nach Paragraf 91a ZPO ergeht **nur**, wenn **beide Parteien** den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Er enthält **nur die Kostenentscheidung**. ``` Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben (Paragraf 91a I 1 ZPO). ``` oder z.B. ``` Die Kosten des Rechtsstreits traegt der Beklagte (Paragraf 91a I 1 ZPO). ``` > **Achtung — abgrenzende Konstellation**: Bei **einseitiger** Erledigungserklärung, der die Gegenseite **widerspricht**, ist der Streitgegenstand gewandelt zur Feststellung der Erledigung. Darüber wird **durch Urteil** entschieden (nicht durch Beschluss nach Paragraf 91a ZPO), mit Tenor "Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist" und voller Kostenentscheidung nach Paragraf 91 ZPO. Tenor und Urteilsbegründung gehören dann nicht in diesen Beschluss-Skill, sondern in `tenor-bauen-zivil` und `entscheidungsgruende-zivil-schreiben`. ## 4) Begründungsmuster ### PKH — Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit ``` Der Antrag hat Erfolg. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht (Paragraf 114 ZPO), da der Klaeger für den von ihm geltend gemachten Anspruch aus Paragraf 280 I, III, 281 BGB schluessig dargelegt hat, dass [...]. Der Klaeger ist beduerftig im Sinne des Paragraf 115 ZPO; seine Einkommensverhaeltnisse sind durch die eingereichte Erklaerung gemaess Paragraf 117 ZPO belegt. Mutwilligkeit liegt nicht vor. ``` ### Streitwertbeschluss — Bewertung ``` Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert des Hauptantrags (Paragraf 39 GKG). Die geltend gemachte Zahlung von 12.500,- EUR bildet den Streitgegenstand, da Zinsen und Nebenforderungen unberuecksichtigt bleiben (Paragraf 4 ZPO). ``` ### Hinweis nach Paragraf 522 II ZPO ``` Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemaess Paragraf 522 II 1 ZPO durch Beschluss zurueckzuweisen, da 1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (Paragraf 522 II 1 Nr. 1 ZPO), 2. die Rechtssache keine grundsaetzliche Bedeutung hat (Nr. 2), 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (Nr. 3) und 4. eine muendliche Verhandlung nicht geboten ist (Nr. 4). Im einzelnen: [...] Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis [Datum] gegeben. ``` ## 5) Unterschied zum Urteil - Beschluss ergeht **ohne** muendliche Verhandlung (Paragraf 128 IV ZPO), Urteil grundsaetzlich **mit** (Paragraf 128 I ZPO). - Begründung beim Beschluss kuerzer — aber nicht unkenntlich. - Rechtsmittel beim Beschluss ist meist die **sofortige Beschwerde** (Paragraf 567 ZPO, 2-Wochen-Frist), nicht die Berufung. - **Tatbestand entfaellt** beim Beschluss in der Regel; bei Endentscheidungen (z.B. Versäumnisbeschluss Paragraf 331 III ZPO) ist eine knappe Sachverhaltsdarstellung sinnvoll. - Beschlüsse koennen vom **Vorsitzenden allein** ergehen, soweit nicht Kammerentscheidung vorgeschrieben (Paragraf 348 ZPO Einzelrichter). ## 6) Typische Fehler 1. **Tenor unvollstreckbar.** Tenor muss aus sich heraus vollstreckbar sein. "Der Antrag wird teilweise zurueckgewiesen" reicht nicht — der zugesprochene Teil ist zu bezeichnen. 2. **PKH-Beschluss ohne Beiordnung.** Bei Anwaltszwang (LG, OLG, FamG mit Anwaltszwang) muss die Beiordnung mit ausgesprochen werden (Paragraf 121 ZPO). 3. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. 4. **Streitwertbeschluss zu spaet.** Festsetzung bis zur nächsten Instanz möglich, aber meist mit Urteil/Endbeschluss (Paragraf 63 II GKG). 5. **Erledigungsbeschluss ohne Begründung der Kostenentscheidung.** Paragraf 91a ZPO verlangt billiges Ermessen; mindestens kurze Begründung der Kostenquote. 6. **Rechtsmittelbelehrung falsch.** Bei sofortiger Beschwerde 2 Wochen ab Zustellung; bei Einspruch gegen Versäumnisbeschluss 2 Wochen ab Zustellung; bei Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung 6 Monate ab Festsetzung (Paragraf 68 GKG). 7. **Unterschriften fehlen.** Bei Kammer-Beschluss alle drei Richter. Bei Verhinderung Vermerk "für den an der Unterschrift verhinderten Richter [Name] gemäß Paragraf 315 ZPO". ## 7) Schnellprüfung vor Versand - [ ] Aktenzeichen korrekt? - [ ] Parteien vollständig bezeichnet? - [ ] Tenor aus sich heraus vollstreckbar? - [ ] Norm-Stütze für den Tenor (z.B. "Paragraf 91a I ZPO")? - [ ] Begründung ausreichend für das Beschwerdegericht? - [ ] Rechtsmittelbelehrung mit Frist und Form? - [ ] Unterschrift(en) vollständig? ## Anschluss - `relation-zivil` — bei nachfolgender Hauptsachenentscheidung - `tenor-bauen-zivil` — Tenor-Werkstatt - `vorläufige-vollstreckbarkeit` — bei verbundenem Urteil