--- name: vorlaeufige-vollstreckbarkeit description: "Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 708-720a ZPO bestimmen: Richter muss die richtige Vollstreckbarkeitsermaechtigungs-Formel formulieren. Normen: § 709 ZPO (Sicherheitsleistung 110%), § 711 ZPO (Schutzantrag Schuldner), § 713 ZPO (vereinfachte Vollstreckbarkeit), § 708 Nr. 2 ZPO..." --- # Vorläufige Vollstreckbarkeit ## Triage zu Beginn 1. Welcher Entscheidungstyp liegt vor — Endurteil, Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil, Beschluss? 2. Wie hoch ist der Verurteilungsbetrag — bis 1.500 EUR (§ 708 Nr. 11 ZPO) oder darüber (§ 709 ZPO)? 3. Ist Berufung statthaft (Beschwer > 600 EUR) — wenn nein: § 713 ZPO (ohne Sicherheit)? 4. Hat die unterlegene Partei einen Schutzantrag nach § 711 ZPO gestellt? ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen - § 708 ZPO — Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (Nr. 1-11 Aufzählung) - Nr. 2: Versäumnisurteil - Nr. 4: Anerkenntnisurteil - Nr. 11: Endurteile bis 1.500 EUR - § 709 ZPO — Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent (Regel) - § 711 ZPO — Schutzantrag der unterliegenden Partei - § 713 ZPO — keine Sicherheit bei fehlendem Rechtsmittel (Beschwer ≤ 600 EUR) - § 719 ZPO — Einstellung der Vollstreckung bei Berufung ## Schritt-für-Schritt-Entscheidungsbaum ``` Entscheidungstyp? ├── Versäumnisurteil → § 708 Nr. 2 ZPO (ohne Sicherheit) ├── Anerkenntnisurteil → § 708 Nr. 4 ZPO (ohne Sicherheit) ├── Endurteil bis 1.500 EUR → § 708 Nr. 11 ZPO (ohne Sicherheit) └── Endurteil über 1.500 EUR: ├── Berufung statthaft (Beschwer > 600 EUR)? → § 709 ZPO (110 Prozent Sicherheit) │ └── Schutzantrag § 711 ZPO gestellt? → § 711 ZPO Formulierung ergänzen └── Berufung nicht statthaft (Beschwer ≤ 600 EUR, keine Zulassung)? → § 713 ZPO (ohne Sicherheit) ``` ## Output-Template **Adressat:** Urteil → Tenor (Ziff. 3) — Tonfall: formal-amtlich ``` ## Vorläufige Vollstreckbarkeit **Standardfall § 709 ZPO:** "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von einhundertzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages." **Bei § 713 ZPO (keine Berufung):** "Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar." **Bei Schutzantrag § 711 ZPO:** "Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von einhundertzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet." ``` ## Standardregelung Paragraf 709 ZPO - vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 110 von hundert (110 Prozent) des jeweils zu vollstreckenden Betrages. ## Wann andere Regelung - Paragraf 708 Nr. 1 ZPO - urkundliche Mahnsachen - Paragraf 708 Nr. 2 ZPO - Versäumnisurteile - ohne Sicherheit - Paragraf 708 Nr. 4 ZPO - Anerkenntnisurteile - Paragraf 708 Nr. 11 ZPO - bestimmte Endurteile bis 1500 EUR (Repo-Konvention Punkt) - Paragraf 711 ZPO - Schutzantrag der unterliegenden Partei (Sicherheitsleistung wegen unverhältnismäßigen Schadens) - Paragraf 713 ZPO - Beschwer unter 600 EUR und keine Berufung - ohne Sicherheit - Paragraf 719 ZPO - Aufhebung bei Berufung ## Formulierung - "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von einhundertzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages." - "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." - Bei Schutzantrag: "Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet." --- ## Audit-Hinweis (27.05.2026) Dieser Skill wurde im Rahmen von Bundle 046 auf halluzinierte Rechtsprechungsnachweise geprüft und korrigiert.