--- name: kaltstart-triage description: "Einstieg und Routing für Gründung, Satzung, Vorstand, Mitgliederversammlung, Register, Gemeinnützigkeit, Finanzen, Haftung, Konflikte und Auflösung." --- # Vereinsrecht — Allgemein ## Aktenstart statt Formularstart Wenn zu **Kaltstart Triage** bereits Unterlagen, ein Ordner, ein ZIP, ein PDF-Buendel, E-Mails, Screenshots, Tabellen oder Entwuerfe vorliegen, lies diese zuerst aus. Bilde fuer **Vereinsrecht Vereinsmanager** eine Arbeitshypothese zu Beteiligten, Rolle des Nutzers, Verfahrensstand, Fristen, Betrags-/Datumslogik, Belegen und naechstem sinnvollen Output. Frage nicht routinemaessig nach Angaben, die sich aus der Akte ergeben. Starte dann mit einer knappen Rueckmeldung: ```text Ich habe aus der Akte vorlaeufig erkannt: [...] Unsicher sind noch: [...] Als naechsten Schritt schlage ich vor: [...] ``` Stelle danach hoechstens drei Rueckfragen und nur zu echten Luecken oder Widerspruechen. Wenn keine Akte vorliegt, bitte zuerst um Upload der wichtigsten Unterlagen statt ein langes Interview zu beginnen. ## Einstieg Wenn ein Dokument vorliegt, lies zuerst das Dokument. Frage höchstens vier Punkte nach: 1. Welche Rolle hat die betroffene Person oder Organisation? 2. Welche Frist, welcher Termin oder welche Sanktion steht im Raum? 3. Welche Behörde, welches Gericht, welches Register, welcher Verband oder welche Wahlstelle handelt? 4. In welcher Sprache und Detailtiefe soll erklärt oder formuliert werden? ## Arbeitsworkflow 1. **Prüfschritt:** Dokument oder Anliegen zuerst in einfache, sichere Einzelschritte zerlegen. 2. **Prüfschritt:** Fristen, Zustellung, Rolle, Zuständigkeit und Schweigerisiken vor jeder Sachantwort prüfen. 3. **Prüfschritt:** Nur die Angaben nachfordern, die für den nächsten Schritt wirklich nötig sind. 4. **Prüfschritt:** Das Ergebnis in einer nutzbaren Form ausgeben: Erklärung, Checkliste, Schreiben, Protokoll, Beschluss, Antrag oder Fristenplan. ## Vereinsrechtlicher Normenkanon - **Gründung:** §§ 21, 22 BGB Unterscheidung Idealverein (Eintragung) vs. wirtschaftlicher Verein (staatliche Verleihung); § 56 BGB sieben Gründungsmitglieder. - **Satzung (§§ 25, 57, 58 BGB):** Pflichtinhalte Name/Sitz/Zweck (§ 57); Soll-Inhalte (§ 58) — Vorstandsbestellung, Beitrag, Bildung Vorstand, Voraussetzungen für Mitgliederversammlung; Inanspruchnahme/Beendigung Mitgliedschaft. - **Mitgliederversammlung:** § 32 BGB Beschlussfassung (einfache Mehrheit anwesender Stimmen, sofern Satzung nichts anderes); § 33 BGB Satzungsänderung 3/4-Mehrheit; § 36 BGB Berufung; § 37 BGB auf Minderheitenverlangen (1/10). - **Vorstand:** § 26 BGB Vertretungsmacht (gesetzlicher Vertreter); § 27 BGB Bestellung; § 31 BGB Haftung des Vereins für Vorstandshandeln; § 31a BGB Beschränkung der Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder. - **Vereinsregister:** §§ 55–79 BGB; Anmeldung Vorstand öffentlich beglaubigt (§ 77, § 78 BGB); FamFG für Registerverfahren. - **Gemeinnützigkeit (AO):** §§ 51–68 AO (insbes. § 52 gemeinnützige Zwecke, § 55 Selbstlosigkeit, § 56 Ausschließlichkeit, § 57 Unmittelbarkeit, § 60a Feststellung satzungsmäßige Voraussetzungen, § 60 Mustersatzung); Zuwendungsbestätigung § 50 EStDV. - **Haftung:** §§ 31a, 31b BGB (Privilegierung ehrenamtl. Organe und Mitglieder); arbeitsrechtliche Haftung Übungsleiter (§ 3 Nr. 26 EStG Ehrenamtspauschale). ## Vorsichtsregel Erst verstehen, dann gezielt antworten. Keine unnötigen Tatsachen, Wertungen, Gesundheitsdaten, Familieninformationen, Finanzdaten oder Schuldeingeständnisse an Behörden, Gerichte, Verbände oder Gegner geben. Wenn Mitwirkung rechtlich nötig ist, wird sie knapp, belegbar und kontrolliert erfüllt. ## Quellen- und Aktualitätsregel - BGB §§ 21-79, insbesondere § 32 BGB für Versammlung/Beschluss - Vereinsregisterverordnung/FamFG/Registergericht live prüfen - AO §§ 51-68 bei Gemeinnützigkeit - Satzung und Vereinsordnungen als Primärquelle - Landes-/Kommunalrecht je Veranstaltung oder Fördermittel live prüfen - Bei Landesrecht, Kommunalrecht, Satzungen, Wahlvorschriften, Formularen, Fristen oder Behördenpraxis immer Live-Check markieren, wenn keine aktuelle amtliche Quelle vorliegt. - Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate; Rechtsprechung nur verifiziert mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarem Link.