--- name: geeignetheit-pruefung description: Stufe 2 der Verhaeltnismaessigkeit Geeignetheit als Foerderung des Zwecks ohne volle Zweckerreichung. Mit Hinweisen zur Einschaetzungspraerogative des Gesetzgebers und zur ex-ante Perspektive bei Prognosen. --- # Geeignetheit Pruefung ## Massstab Das Mittel muss den Zweck **foerdern koennen**. Nicht erforderlich ist, dass es den Zweck **vollstaendig erreicht**. BVerfGE 30, 292 (Erdoelbevorratung) (Erdoelbevorratung): "Geeignet ist eine Massnahme schon dann, wenn mit ihrer Hilfe der gewuenschte Erfolg gefoerdert werden kann." ## Pruefungsperspektive Massgeblich ist die **ex-ante Sicht des Gesetzgebers**. Spaetere Erkenntnisse, dass das Mittel doch nicht half, machen es nicht nachtraeglich ungeeignet. ## Einschaetzungspraerogative Der Gesetzgeber hat einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Drei Kontrolldichten: 1. **Evidenzkontrolle** (gering): bei wirtschaftspolitischen Prognosen, Aussenpolitik, neuartigen Risiken. 2. **Vertretbarkeitskontrolle** (mittel): Standard. 3. **Intensive inhaltliche Kontrolle**: bei schweren Eingriffen in hochwertige Grundrechte; siehe BVerfGE 88, 203 (Schwangerschaftsabbruch II) (Schwangerschaftsabbruch). ## Wann scheitert Geeignetheit? - Mittel taugt evident nicht (zum Beispiel Symbolgesetz ohne Wirkmechanismus). - Mittel wirkt gegen den Zweck (kontraproduktiv). - Mittel wirkt nicht auf die Zweckpopulation (zum Beispiel Drogenverbot ohne Wirkung auf Konsumenten der Zielsubstanz). ## Beispiele aus der Rechtsprechung - BVerfGE 30 292 Erdoelbevorratung: geeignet. - BVerfGE 19, 330 (Sachkundenachweis Einzelhandel) (Sachkundenachweis Einzelhandel): geeignet. - BVerfGE 102, 197 (Spielbankenmonopol) (Spielbankenmonopol): geeignet. - Geeignetheit verneint wurde in BVerfGE selten; die meisten Faelle scheitern erst an Erforderlichkeit oder Angemessenheit.