--- name: bildrechte-ki description: "Verlagsrecht: Bildrechte, Kartenrechte, Tabellen und sonstiges Drittmaterial im Buch — Nutzungsrechte einholen, Bildrechtsverträge, CC-Lizenzen und Haftung bei Fehlern im Verlagsrecht/Buchpreisbindung: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung." --- # Verl-018 · Bildrechte, Karten, Tabellen und Drittmaterial ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck dieses Skills Bücher enthalten häufig **Drittmaterial**: Fotografien, Illustrationen, Grafiken, Karten, Tabellen aus anderen Quellen, Kunstabbildungen und Zitate. Für jede dieser Materialarten gelten eigene Rechteregeln. Dieser Skill kartiert alle Materialtypen, die Anforderungen an Nutzungsrechtseinholung und die Haftungsrisiken bei Fehlern. ## Rechtsgrundlagen | Norm | Inhalt | Quelle | |------|--------|-------| | UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4–6 | Schutz von Lichtbildwerken, Landkarten, Darstellungen | https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html | | UrhG § 51 | Zitatrecht: erlaubte Nutzung ohne Genehmigung | https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html | | UrhG § 60a | Bildungsnutzung: begrenzte Nutzung für Lehre | https://dejure.org/gesetze/UrhG/60a.html | | UrhG § 72 | Lichtbilder (ohne Schöpfungshöhe): Schutzfrist 50 Jahre | https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html | | UrhG § 64 | Urheberrechtsschutz: 70 Jahre nach Tod des Urhebers | https://dejure.org/gesetze/UrhG/64.html | | KUG § 22 | Recht am eigenen Bild | https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html | | DSGVO Art. 4 Nr. 1 | Personenfoto als personenbezogenes Datum | https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679 | ## Materialtypen und ihre rechtliche Behandlung ### 1. Fotografien (Lichtbildwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) - **Schutz**: 70 Jahre nach Tod des Fotografen (§ 64 UrhG). - **Einfache Lichtbilder** (ohne Schöpfungshöhe, § 72 UrhG): Leistungsschutzrecht; Schutzfrist 50 Jahre ab Entstehung. - **Nutzungsrechtseinholung**: Schriftlicher Bildrechtevertrag; Nutzungsarten (Print, E-Book, Online, Werbung) exakt benennen. - **Bildagenturen**: Getty, iStock, Shutterstock bieten Lizenzen; RF (Royalty Free) vs. RM (Rights Managed) unterscheiden. - **Personenfoto**: Zusätzlich Einwilligung der abgebildeten Person (KUG § 22, DSGVO Art. 4 Nr. 1). ### 2. Kunstabbildungen - Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt (70 Jahre post mortem). - **Museum / Galerie**: Eigenes Lichtbild-Leistungsschutzrecht an der Abbildung? (streitig nach EuGH, C-161/17 — „Preußischer Kulturbesitz"; BGH hat Leistungsschutzrecht für 2D-Abbildungen gemeinfreier Werke verneint). - Nutzungsrecht beim Fotograf (der das Kunstwerk fotografiert hat) oder beim Museum (vertragliche Vereinbarung). ### 3. Illustrationen und Grafiken - Schutz als Werke der bildenden Kunst oder angewandten Kunst. - Auftragswerke: Kein automatischer Rechteübergang; ausdrückliche schriftliche Einräumung nötig. - Infografiken, Diagramme: Können als Datenbankwerke (§ 4 UrhG) oder Schriftwerke schutzfähig sein. ### 4. Karten und kartografische Erzeugnisse - Karten genießen Urheberrechtsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) und ggf. Datenbankschutz (§ 87b UrhG). - Topografische Karten des BKG (Bundesamt für Kartographie): Lizenz erforderlich; Gebühren. - OpenStreetMap: CC BY-SA 2.0; Share-Alike kann bei Buchveröffentlichung problematisch sein. - Google Maps: Keine kommerzielle Nutzung ohne Lizenz. ### 5. Tabellen und Statistiken - Daten selbst sind nicht urheberrechtsfähig; Darstellung (Tabelle) kann als Datenbankwerk geschützt sein. - Amtliche Statistiken (Destatis, Eurostat): Häufig frei nutzbar mit Quellenangabe; Lizenzbedingungen prüfen. - Unternehmensstatistiken: Urheberrecht beim Unternehmen; Lizenz erforderlich. ### 6. Zitate (§ 51 UrhG) - **Zitat aus Sprachwerk**: Zur Erläuterung, Belegung, Kritik; Umfang muss durch Zweck gerechtfertigt sein. - **Bildzitat**: Möglich, aber restriktiv; muss im Text inhaltlich behandelt werden. - **Musikzitat**: In Büchern über Musik zulässig; Notenzitate erfordern i.d.R. Verlagserlaubnis. - Grenze: Keine „Textzitate als Hauptinhalt"; keine Zitatensammlungen ohne Auseinandersetzung. ## Praxis der Bildrechtsverwaltung ### Bildrechte-Protokoll Für jede Abbildung im Buch führen: - Abbildungsnummer / Bezeichnung - Urheber / Fotograf - Quelle / Bildagentur - Lizenzdatum und Vertragsreferenz - Lizenzierte Nutzungsarten - Gültigkeitsdauer der Lizenz - Honorar / Lizenzgebühr ### Vertragliche Absicherung im Autorenvertrag - Klausel: „Der Autor sichert zu, dass alle im Manuskript verwendeten Abbildungen, Tabellen und Zitate entweder in seinen eigenen Rechten stehen oder mit gültigen Nutzungsrechten versehen sind. Der Autor stellt den Verlag von Ansprüchen Dritter frei." - Freistellungsklausel: Verlag kann Freistellungsanspruch gegen Autor geltend machen, wenn Bildrechts-Klage kommt. ## Verwaiste Werke (§ 79b UrhG) - **Verwaiste Werke**: Urheberrechtlich geschützte Werke, deren Rechteinhaber nicht ermittelbar oder auffindbar ist. - UrhG § 79b (seit 2014): Öffentliche Einrichtungen dürfen verwaiste Werke unter bestimmten Voraussetzungen (sorgfältige Suche, Registrierung beim EUIPO) nutzen. - Für Verlage: Keine direkte Ausnahme; Verlage können verwaiste Werke nicht ohne weiteres nutzen. - Empfehlung: Bei unbekanntem Rechteinhaber — Sorgfältige Suche dokumentieren, ggf. Treuhandkonto für Vergütung. ## Typische Fallen - **Bildrechte für Print, nicht für E-Book**: Lizenz nur für Printausgabe → E-Book ist Verletzung. - **Auftragsillustration ohne schriftliche Rechteeinräumung**: Mündliche Vereinbarung reicht nicht; UrhG § 31 verlangt keine Form, aber Beweis nötig. - **Veraltete Bildlizenz**: Lizenz für 1. Auflage; 2. Auflage benötigt neue Lizenz (je nach Vertrag). - **Personenfotos ohne Einwilligung**: DSGVO-Verstoß und KUG-Verletzung; insbesondere bei erkennbaren Personen in Reportage-Fotos. - **„Creative Commons" falsch verstanden**: CC BY-SA zwingt zur ShareAlike-Lizenzierung des Gesamtwerks → nicht für kommerzielle Bücher geeignet. ## Checkliste Bildrechte - [ ] Bildrechte-Protokoll für alle Abbildungen angelegt - [ ] Nutzungsarten (Print, E-Book, Online, Werbung) vollständig lizenziert - [ ] Personenfotos: Einwilligung der abgebildeten Personen (KUG, DSGVO) vorhanden - [ ] Autorenvertrag enthält Bildrechts-Freistellungsklausel - [ ] Creative-Commons-Abbildungen: Lizenztyp auf Kompatibilität geprüft - [ ] Neue Auflage: Bildlizenzen verlängert / erneuert ## Quellenreferenzen - UrhG §§ 2, 51, 72: https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html - KUG § 22: https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html - EuGH C-161/17 (Preußischer Kulturbesitz / Kunstabbildungen): https://eur-lex.europa.eu - BGH „Metall auf Metall" (Zitatrecht): https://www.bgh.de - Getty Images Lizenzmodelle: https://www.gettyimages.de ## Output-Formate - **Bildrechte-Protokoll**: Tabelle aller Abbildungen mit Rechtsstatus - **Bildrechts-Lizenzvertrag-Muster**: Standardformular für Einzellizenzen - **Risikoampel**: Fehlende oder abgelaufene Lizenzen - **Freistellungsklausel** für Autorenvertrag - **Verwaiste-Werke-Suchprotokoll**