--- name: verlegerrecht-historisch-und-heutige-grenzen description: "Verlagsrecht: Verlegerrecht historisch und heute — Leistungsschutzrecht des Presseverlegers (§ 87f UrhG), BGH-Verlegeranteil-Entscheidung und Grenzen des Verlegerschutzes im Verlagsrecht/Buchpreisbindung: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung." --- # Verl-043 · Verlegerrecht: Historisch und heutige Grenzen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck dieses Skills Das Verlegerrecht ist historisch und aktuell umstritten. Dieser Skill klärt die Geschichte des Verlegerschutzes, das neu geschaffene **Leistungsschutzrecht des Presseverlegers** (§ 87f UrhG), das Verlegeranteil-Problem bei VG Wort (BGH 2016) und die Grenzen des aktuellen Verlegerrechts. ## Rechtsgrundlagen | Norm | Inhalt | Quelle | |------|--------|-------| | UrhG § 87f | Leistungsschutzrecht des Presseverlegers | https://dejure.org/gesetze/UrhG/87f.html | | UrhG § 87g | Ausnahmen vom Leistungsschutzrecht | https://dejure.org/gesetze/UrhG/87g.html | | UrhG § 87h | Beteiligung der Urheber an Vergütung | https://dejure.org/gesetze/UrhG/87h.html | | DSM-RL Art. 15 | Leistungsschutzrecht der Presseverleger (EU-Grundlage) | https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0790 | | VGG §§ 27 ff. | Wahrnehmungsverträge und Verlegeranteil | https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/ | | BGH I ZR 198/13 | BGH-Verlegeranteil-Urteil 2016 | https://www.bgh.de | ## Geschichte des Verlegerschutzes ### Historischer Hintergrund - Verlage nehmen erhebliche wirtschaftliche Risiken und redaktionelle Leistungen bei der Herausgabe von Büchern und Zeitschriften auf sich. - Forderung nach einem eigenen **Leistungsschutzrecht** der Verlage bestand seit Jahrzehnten, wurde aber vom Gesetzgeber lange abgelehnt. - Urheberrecht schützt nur den Urheber; Verleger hatte nur abgeleitete Rechte aus dem Verlagsvertrag. ### Bisherige Schutzinstrumente - Verlagsvertrag: Verlag hält ausschließliche Nutzungsrechte vom Autor; kein eigenes Urheberrecht. - Datenbankrecht (§§ 87a ff. UrhG): Schutz bei wesentlicher Investition in Datenbanken. - VG-Wort-Verlegeranteil: Beteiligung der Verlage an VG-Wort-Einnahmen — wurde durch BGH 2016 eingeschränkt. ## BGH-Verlegeranteil-Urteil 2016 ### Das Urteil (BGH I ZR 198/13) - BGH hat 2016 entschieden: VG Wort darf Verlage nicht an den Vergütungsansprüchen beteiligen, die auf Urheberrechten der Autoren beruhen. - Verlage haben kein eigenes originäres Urheberrecht; sie können nicht kraft eigener Rechte VG-Wort-Tantiemen beanspruchen. ### Konsequenzen - VG Wort musste Verteilungsplan überarbeiten: Verleger-Anteil nur noch, wenn Autor ausdrücklich überträgt. - Nachzahlung an Autoren für zurückliegende Jahre (komplex abgewickelt). - Verlagsverträge: Neu mit Abtretungsklausel für VG-Wort-Verlegeranteil ausstatten. ## Neues Leistungsschutzrecht der Presseverleger (§ 87f UrhG) ### Entstehung - 2013: Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt (§§ 87f–87h UrhG). - 2019: DSM-RL Art. 15 schafft EU-weite Grundlage; Deutschland reformiert §§ 87f ff. UrhG entsprechend. ### Schutzgegenstand - **Presseveröffentlichungen** (Zeitungen, Zeitschriften, Online-Nachrichtenportale). - Schutzfrist: 2 Jahre nach Veröffentlichung. - Geschützt: Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung durch Informationsgesellschafts-Dienstleister (Suchmaschinenbetreiber, News-Aggregatoren). ### Ausnahmen (§ 87g UrhG) - **Sehr kurze Auszüge**: Einzelne Wörter oder sehr kurze Textauszüge sind erlaubt. - Private, nicht-kommerzielle Nutzung. - Hyperlinks: Das Setzen eines Links ist erlaubt. - Individualnutzung durch einzelne Nutzer (kein kommerzieller Dienst). ### Beteiligung der Urheber (§ 87h UrhG) - Autoren (Journalisten) haben Anspruch auf angemessene Beteiligung an den Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht. - Verwertungsgesellschaft: VG Media (Presseverleger-VG) nimmt Leistungsschutzrecht wahr. ## Grenzen des aktuellen Verlegerrechts ### Keine Ausdehnung auf Bücher - Leistungsschutzrecht gilt nur für Presseverleger; keine Ausdehnung auf Buchverlage. - Buchverlage haben kein vergleichbares Leistungsschutzrecht. - Schutz von Buchverlagen: Nur über Nutzungsrechtsverträge mit Autoren. ### Einschränkungen durch Rechtsprechung - Google-Streit: Google News durfte laut BGH und EuGH Snippets zeigen (unter Ausnahmetatbeständen). - Suchmaschinenbetreiber können weitgehend auf das Leistungsschutzrecht reagieren, indem sie Sichtbarkeit in Suchergebnissen reduzieren (opt-out via robots.txt-Signal). ### Verlegerrecht im Urhebervertragsrecht - Verleger kann Autor zwar Rechte abtreten lassen; Verleger bleibt aber kein „Urheber". - Nachvergütungsansprüche (§ 32a UrhG): Verlag kann § 32a-Ansprüche nicht „absorbieren". ## Typische Fallen - **Verlegeranteil-Klausel fehlt**: Neuer Verlagsvertrag ohne VG-Wort-Abtretungsklausel → Verlag bekommt keine VG-Wort-Tantiemen. - **Leistungsschutzrecht auf Buchinhalte angewandt**: Buchverlag glaubt, Leistungsschutzrecht zu haben; greift auf Webseiten-Nutzung seiner Texte zu → kein Rechtsanspruch ohne Presseveröffentlichung. - **§ 87f bei Blogs angewandt**: Kleiner Blog als „Presseverleger"? → BGH: Professionalität und Investition erforderlich; nicht jeder Blog qualifiziert. ## Checkliste Verlegerrecht - [ ] VG-Wort-Verlegeranteil: Abtretungsklausel in alle neuen Verlagsverträge aufgenommen - [ ] Presseveröffentlichungen: § 87f-Leistungsschutzrecht bei VG Media angemeldet - [ ] Suchmaschinenpräsenz: Leistungsschutzrecht-Verwertungsverträge mit Google, Microsoft geprüft - [ ] Autoren-Beteiligung an Leistungsschutzrechtseinnahmen vertraglich geregelt (§ 87h UrhG) - [ ] Altverträge: VG-Wort-Klausel nachrüsten (soweit rechtlich möglich) ## Quellenreferenzen - UrhG §§ 87f–87h: https://dejure.org/gesetze/UrhG/87f.html - DSM-RL Art. 15: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0790 - BGH „Verlegeranteil" I ZR 198/13: https://www.bgh.de - EuGH C-299/23 (Presseverleger-Leistungsschutzrecht): https://eur-lex.europa.eu - VG Media: https://www.vg-media.de ## Output-Formate - **Verlegerrecht-Übersicht**: Aktueller Rechtsstand tabellarisch - **VG-Wort-Abtretungsklausel**: Muster für Verlagsverträge - **Leistungsschutzrecht-Anmeldung**: Bei VG Media für Pressepublikationen - **Autoren-Beteiligungsklausel** (§ 87h UrhG) - **Opt-Out-Erklärung** für robots.txt bei Leistungsschutzrecht-Verweigerung