--- name: polizeifilmerei-beweissicherung-kug-201-stgb description: "Versammlungsrecht: Polizeieinsätze, Gegenaufnahmen, Beweissicherung, KUG/KunstUrhG, § 201 StGB, § 201a StGB, Presse- und Versammlungsfreiheit, Vor-Ort-Kommunikation und Nachbereitung im Versammlungsrecht." --- # Polizei Filmen Auf Versammlungen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: VersG Bund / Länder, GG Art. 8, BVerfGE 69, 315 (Brokdorf), BVerfGE 122, 342, VwGO §§ 80, 123 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Worum es geht Auf Versammlungen kann Dokumentation entscheidend sein: für Rechtsschutz gegen Auflagen, zur Aufklärung von Polizeihandeln, zur Pressearbeit und zur Verteidigung gegen spätere Vorwürfe. Dieser Skill hilft, Beweissicherung ruhig und rechtlich sauber zu organisieren. Er schützt zugleich vor echten Risiken: ungeprüfte Veröffentlichung, Porträtjagd, Opferaufnahmen, Störung der Maßnahme und riskante Tonaufnahmen in vertraulichen Gesprächssituationen. ## Kaltstartfragen 1. Filmt die Polizei selbst? Gibt es Bodycams, Videowagen, Pressefotografen oder Polizeidokumentation? 2. Soll dokumentiert, live gestreamt oder später veröffentlicht werden? 3. Sind Polizeibeamte nur als Teil der Gesamtlage sichtbar oder als einzelne Personen im Porträt? 4. Wird Ton nur als Umgebungsgeräusch mitaufgenommen oder gezielt ein Gespräch? 5. Gibt es Aufforderungen der Polizei: Filmen stoppen, Handy herausgeben, löschen, Ausweis zeigen, Abstand halten? ## Vor-Ort-Regeln - Aus Abstand filmen, nicht in Maßnahmen hineindrängen. - Auf Gesamtlage, Einsatzhandlung, Uhrzeit, Ort und Durchsagen achten. - Verletzte, Kinder, unbeteiligte Private und intime Situationen ausblenden. - Keine Veröffentlichung in Echtzeit, wenn dadurch Gesichter, Taktik, Opfer oder Personalien unnötig exponiert werden. - Wenn Polizei ein Filmverbot ausspricht: Rechtsgrundlage, Name/Dienststelle, Uhrzeit, Zeugen und genaue Worte dokumentieren. - Niemals fremde Daten oder Gesichter aus Ärger posten. Erst rechtlich prüfen, dann veröffentlichen oder verpixeln. ## Rechtliche Kurzlogik - Das bloße Herstellen von Bildaufnahmen ist nicht schon § 33 KunstUrhG. Strafbar nach KUG kann eine rechtswidrige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung sein. - § 23 KunstUrhG kann Veröffentlichungen rechtfertigen, insbesondere bei Zeitgeschehen und Versammlungen; § 23 Abs. 2 KunstUrhG verlangt aber weiter eine Interessenabwägung. - § 201 StGB betrifft nichtöffentlich gesprochene Worte. Auf einer öffentlichen Versammlung sprechen laute Einsatzanweisungen und für Umstehende hörbare Amtskommunikation oft gegen Nichtöffentlichkeit; vertrauliche Einzelgespräche oder Personalienabfragen sind riskanter. - Beweissicherung, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit und Art. 8 GG sind gewichtige Argumente gegen pauschale Filmverbote. - Polizeiliches Einschreiten braucht mehr als Unbehagen an der Kamera: konkrete Gefahr, nachvollziehbare Tatsachen und ein verhältnismäßiges Mittel. ## Deeskalierender Satz ```text Ich halte Abstand und dokumentiere nur die öffentliche Amtshandlung zur Beweissicherung. Ich veröffentliche nichts ungeprüft. Bitte nennen Sie die konkrete Rechtsgrundlage, wenn Sie die Aufnahme untersagen oder mein Gerät herausverlangen. ``` ## Nachbereitung 1. Zeitachse mit Uhrzeit, Ort, Polizeieinheit, Maßnahme, Durchsage, Video-/Foto-Datei und Zeugen erstellen. 2. Dateien unverändert sichern; Arbeitskopien für Verpixelung oder Schnitt getrennt anlegen. 3. Veröffentlichung nur nach KUG-/DSGVO-/Presse-/Versammlungsprüfung. 4. Bei Wegnahme des Geräts: Herausgabe, Rechtmäßigkeit, Datenumfang, Entsperrung und Auswertung gesondert prüfen. 5. Bei Strafvorwurf: an `strafrecht-polizeifilmerei-201-stgb-kug-verteidigung` routen. ## Quellen Und Rechtsprechung - KunstUrhG §§ 22, 23, 33; StGB §§ 201, 201a; GG Art. 5, Art. 8. - BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015 - 1 BvR 2501/13. - BVerwG, Urteil vom 28.03.2012 - 6 C 12.11. - OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022 - 1 OLG 2 Ss 62/21 nur als kontextgebundenes Tonaufnahme-Risiko prüfen: Die Entscheidung ist kein pauschales Verbot, Polizeieinsätze oder Versammlungen zu filmen. Bei Bild-/Tonaufnahmen immer Art. 5 GG, Presse-/Dokumentationsinteresse, KUG, § 201 StGB und die konkrete Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes auseinanderhalten. ## Qualitätsgate - Wird nicht zur Störung der Maßnahme ermutigt? - Sind Anfertigung, Speicherung, Weitergabe, Livestream und Veröffentlichung getrennt? - Wird § 201 StGB ernst genommen, aber nicht pauschal überdehnt? - Werden Polizeibehauptungen zur „Vertraulichkeit“ konkret geprüft statt einfach übernommen?