--- name: agb-pruefung description: "Unterstützt bei der rechtlichen Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf Einbeziehung, Inhaltskontrolle und Transparenzgebot nach §§ 305–310 BGB. Lädt, wenn ein Mandat die Prüfung, Erstellung oder Verteidigung von AGB im B2C- oder B2B-Bereich zum Gegenstand hat im Vertragsrecht." --- # AGB-Prüfung – Einbeziehung und Inhaltskontrolle ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 305-310, AGBG (alt), EuGH zu Klauseltransparenz (z. B. C-26/13, C-186/16), VerbrG; §§ 305 ff. BGB, NDA, SaaS- — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck Dieser Skill begleitet die vollständige AGB-rechtliche Prüfung nach §§ 305–310 BGB. Er deckt drei Prüfungsebenen ab: (1) wirksame Einbeziehung (§§ 305–305c BGB), (2) Auslegung (§§ 305b, 305c Abs. 2 BGB) und (3) Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB). Typische Mandate: Gestaltung oder Revision von Online-AGB (B2C/E-Commerce), Lieferanten- und Einkaufsbedingungen (B2B), Prüfung fremder AGB im Rahmen einer Vertragsverhandlung. ## Eingaben Das Modell benötigt: 1. **AGB-Text**: vollständiger Wortlaut der zu prüfenden Klauseln oder des gesamten Klauselwerks 2. **Vertragstyp**: Kauf-, Werk-, Dienst-, Miet- oder sonstiger Vertrag 3. **Vertragsparteien**: B2C (Verbraucher i. S. v. § 13 BGB) oder B2B (Unternehmer § 14 BGB); ggf. gemischte Konstellationen 4. **Einbeziehungsmodalitäten**: Wie werden AGB einbezogen (Webshop, Bestellformular, Rahmenvertrag)? Liegen Hinweis und Möglichkeit zur Kenntnisnahme vor? 5. **Besondere Branchen**: Energieversorgung, Banken, Versicherungen (Sonderregelungen) ## Rechtlicher Rahmen ### Normen - **§ 305 Abs. 1–3 BGB** – AGB-Begriff, Einbeziehungsvoraussetzungen - **§ 305a BGB** – Einbeziehung durch besondere Umstände (Fernkommunikation etc.) - **§ 305b BGB** – Vorrang der Individualabrede - **§ 305c BGB** – überraschende und mehrdeutige Klauseln; Unklarheitenregel Abs. 2 - **§ 306 BGB** – Rechtsfolge der Unwirksamkeit (Restgültigkeit des Vertrags, dispositivem Recht) - **§ 307 BGB** – Inhaltskontrolle; Abs. 1 S. 2 Transparenzgebot; Abs. 2 Nr. 1 (Abweichung von Grundgedanken), Nr. 2 (Gefährdung des Vertragszwecks) - **§ 308 BGB** – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit - **§ 309 BGB** – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (absolute Verbote) - **§ 310 Abs. 1 BGB** – eingeschränkte Anwendung §§ 308, 309 im B2B-Verkehr; nur § 307 BGB vollanwendbar ### Leitentscheidungen - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. von AGB im Onlinehandel; der bloße Verweis auf "unsere AGB" genügt, wenn die Klauseln vor Vertragsschluss klar zugänglich sind; kein Erfordernis, dass der Verbraucher die AGB tatsächlich liest. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; eine Preisanpassungsklausel ist unwirksam, wenn sie dem Verwender die einseitige Anpassung ermöglicht, ohne dass der Vertragspartner die Höhe vorhersehen kann. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Laufzeitklauseln im B2B-Bereich; auch im B2B gilt § 307 BGB; eine übermäßig lange Bindungsfrist kann den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. § 305c Abs. 2 BGB; bei zwei vertretbaren Auslegungen ist die für den Verwender ungünstigere maßgeblich. ### Quellenregel Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff. ## Ablauf 1. **Qualifikation als AGB** (§ 305 Abs. 1 BGB): Sind die Klauseln vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen? Wurde der Inhalt vom Verwender gestellt? Cave: 3-Verträge-Regel der Rspr. 2. **Einbeziehungsprüfung** (§§ 305 Abs. 2, 305a BGB): - Deutlicher Hinweis vor Vertragsschluss? - Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme (Link oder Aushang)? - Bei B2B: § 305 Abs. 2 BGB gilt nicht; konkludente Einbeziehung durch Handelsbrauch möglich (§ 346 HGB). 3. **Individualabrede** (§ 305b BGB): Vorrang prüfen; Individualabrede muss ernsthaft ausgehandelt sein (BGH: blo­ßes Textmarkieren im Formular ≠ Aushandeln). 4. **Überraschungsklauseln** (§ 305c Abs. 1 BGB): Ungewöhnlich und nicht zu erwarten? Klausel wird nicht Vertragsbestandteil. 5. **Auslegung** (§ 305c Abs. 2 BGB): Bei Unklarheit → kundenfreundlichste Auslegung. 6. **Inhaltskontrolle** §§ 307–309 BGB in der Prüfreihenfolge: a. § 309 BGB (Verbote ohne Wertungsmöglichkeit) – abschließende schwarze Liste b. § 308 BGB (Verbote mit Wertungsmöglichkeit) – graue Liste c. § 307 BGB (Generalklausel) – unangemessene Benachteiligung; Transparenzgebot Im B2B-Verkehr: §§ 308, 309 BGB gelten nur als Indizien für § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB). 7. **Rechtsfolge** (§ 306 BGB): Unwirksame Klausel entfällt; Vertrag bleibt im Übrigen wirksam; dispositives Recht tritt an die Stelle (Lückenfüllung). 8. **Empfehlung**: Klausel-für-Klausel-Tabelle mit Ampelsystem (grün/gelb/rot) und Überarbeitungsvorschlägen. ## Beispiel **Sachverhalt**: Eine Online-Plattform (B2C) verwendet folgende Klausel: "Änderungen an den AGB werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht binnen 6 Wochen, gilt seine Zustimmung als erteilt." **Prüfung (Gutachtenstil)**: *§ 308 Nr. 5 BGB*: Die Klausel fingiert eine Willenserklärung (Zustimmung) durch Schweigen. Nach § 308 Nr. 5 lit. b BGB müsste der Verwender den Kunden auf die Bedeutung seines Schweigens hinweisen. Ob ein ausreichender Hinweis in der E-Mail liegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Fehlt er, ist die Klausel nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. *Zusätzlich § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenzgebot)*: Die Frist von 6 Wochen ist nach Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Verbraucher nicht erkennen kann, welche konkreten Änderungen gelten sollen. **Ergebnis**: Klausel ist unwirksam. Empfohlen: Opt-in-Lösung mit aktiver Bestätigung. ## Risiken und typische Fehler - **Einbeziehungsfehler**: AGB werden erst nach Vertragsschluss übermittelt → nicht wirksam einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB); besonders kritisch bei E-Commerce. - **Überraschungsklauseln** (§ 305c BGB): Klauseln an unerwarteter Stelle (z. B. Haftungsaus- schluss in Lieferbedingungen) → unwirksam ohne Hinweis. - **Unterschätzung des B2B-Risikos**: Auch B2B-AGB unterliegen § 307 BGB; übermäßige Haftungsfreizeichnungen und einseitige Preisänderungsrechte werden vom BGH kassiert. - **Transparenzgebot** § 307 Abs. 1 S. 2 BGB: Preis­nachberechnungsklauseln ohne Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - **Geltungserhaltende Reduktion**: Im deutschen AGB-Recht grundsätzlich nicht zulässig (BGH st. Rspr.); unwirksame Klausel entfällt ersatzlos oder wird durch dispositives Recht ersetzt. - **Berufsrecht**: Keine Klauseln entwerfen, die § 43a BRAO oder berufsrechtliche Verbote umgehen; Verschwiegenheit § 203 StGB beachten. ## Quellenpflicht Jede AGB-Bewertung ist nach `references/zitierweise.md` zu belegen. Für jede als unwirksam eingestufte Klausel ist die einschlägige BGH-Entscheidung oder die herrschende Kommentarmeinung zu zitieren (Bearbeiter, Werk, Aufl., §, Rn.). Bei abweichender Instanzrechtsprechung ist auf den Streitstand hinzuweisen. "Die Klausel ist unwirksam" ohne Beleg ist kein ausreichendes Ergebnis. ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - Art. 28 DSGVO - § 203 StGB - § 13 UWG - § 15 AktG - Art. 82 DSGVO - § 2 HRG - § 4 HRG - § 7 HRG - § 15 HRG - § 16 HRG - § 70 VwG - § 123 VwG ### Leitentscheidungen - EuGH C-249/21