--- name: unterzeichnung-elektronisch-wandelereignis description: "Elektronische Unterzeichnung von Wandeldarlehensvertraegen und Begleitdokumenten organisieren. §§ 126a 126b BGB eIDAS-VO qualifizierte elektronische Signatur. Prüfraster: Formerfordernis je Dokument einfache QES oder qualifizierte Signatur Anbieterauswahl Nachweispflicht. Output: Unterzeichnungsp..." --- # Elektronische Unterzeichnung (DocuSign / Adobe Sign) ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Eingaben - Unterzeichner (Name, E-Mail-Adresse, Mobilnummer für SMS-OTP) - Gewünschte Authentifizierungsstufe (E-Mail-OTP, SMS-OTP, QES nach eIDAS) - Unterzeichnungsreihenfolge (z. B. erst Gesellschaft, dann Gesellschafterinnen, zuletzt Lender) - Frist für Unterzeichnung (z. B. sieben Bankarbeitstage) - Archivierungspflicht: zehn Jahre für steuerrelevante Dokumente (§ 147 AO) ## Rechtlicher Rahmen ### Primärnormen - § 126b BGB (Textform ausreichend; DocuSign erfüllt dies) - § 126a BGB (Elektronische Form mit QES – höhere Stufe, nicht erforderlich für Wandeldarlehen) - Art. 26 ff. eIDAS-VO 910/2014 (Anforderungen an elektronische Signaturen) - § 147 AO (Aufbewahrungspflicht steuerrelevanter Unterlagen zehn Jahre) - § 257 HGB (Aufbewahrungspflicht handelsrelevanter Unterlagen sechs Jahre) ### Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Checkliste Unterzeichnungsrunde | Schritt | Erledigt | |---|---| | PDF final, keine Platzhalter | [ ] | | Alle E-Mail-Adressen geprüft | [ ] | | Mobilnummern für SMS-OTP vorhanden | [ ] | | Reihenfolge korrekt konfiguriert | [ ] | | Ablaufdatum gesetzt | [ ] | | Erinnerungsintervalle konfiguriert | [ ] | | Audit Trail archiviert | [ ] | | Alle Parteien haben signiertes PDF | [ ] | ## Risiken und Red Flags | Konstellation | Rot | Orange | Grün | |---|---|---|---| | Unterzeichner nicht authentifiziert | Identitätszweifel, Anfechtungsrisiko | Nur E-Mail-OTP | SMS-OTP oder QES | | Kein Audit Trail gespeichert | Beweisnot bei Streit | Audit Trail unvollständig | Vollständiger Trail archiviert | | Aufbewahrung unter zehn Jahre | § 147 AO-Verstoß | Sechs Jahre | Zehn Jahre | | Falsches Dokument (Entwurf) unterzeichnet | Streit über Vertragsinhalt | Versionsverwechslung möglich | Nur finale PDF | ## Quellen und Updates Stand: 05/2026. eIDAS-VO 910/2014; § 147 AO. Bei Änderung eIDAS 2.0 (VO 2024/1183) aktualisieren. ## Vertiefung — Aktuelle Rechtsprechung ### Leitsatz-Zitate Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ### Normen-Ergänzung § 126 BGB (Schriftform) → § 126a BGB (elektronische Form, QES) → § 126b BGB (Textform) → Art. 3 Nr. 12, Art. 25, 26 eIDAS-VO (qualifizierte elektronische Signatur) → § 15 Abs. 3, 4 GmbHG (notarielle Form bei GmbH-Anteilsverträgen, kein elektronischer Ersatz)