--- name: wandlungsausschluss-wandlungsmechanik description: "Prüfen ob Wandlung gesperrt oder ausgeschlossen ist bei vertraglichen oder gesetzlichen Hindernissen. §§ 134 138 BGB Nichtigkeit § 30 GmbHG Kapitalerhaltung. Prüfraster: Ausschlusstatbestaende Insolvenzreife Kapitalerhaltungsverbot Vorzugsrecht Dritter. Output: Ausschluss-Prüfmemo Empfehlung. Abg..." --- # Wandlungsausschluss-Prüfung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Eingaben - Wandeldarlehensvertrag (§§ 4.4, 4.10) - Datum der Wandlungsmitteilung - Datum der Wandlungserklärung des Lenders - Frühere Wandlungsereignisse und Ausübungserklärungen - Etwaige Verzichtserklärungen des Lenders - Gesellschaftervertrag (SHA) – enthält er weitere Ausschlüsse? ## Rechtlicher Rahmen ### Primärnormen - § 194 BGB (Verjährung: drei Jahre ab Entstehung des Anspruchs, § 199 BGB) - § 397 BGB (Erlasserklärung / Verzicht) - § 4.4 Wandeldarlehensvertrag (Verfristung: ein Monat nach Wandlungsmitteilung) - § 242 BGB (Treu und Glauben – Verwirkung nach langem Zuwarten) - § 93 InsO (Anfechtung von Verfügungen über Wandlungsrechte) ### Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Vorgehen ### 1. Fristprüfung (§ 4.4) Frist: ein Monat nach Zugang der Wandlungsmitteilung. Maßgeblicher Zeitpunkt: Eingang der Wandlungsmitteilung beim Lender (§ 130 BGB). Ist Wandlungserklärung innerhalb dieser Frist eingegangen? Wenn nein: Wandlungsrecht für dieses Ereignis erloschen. ### 2. Mehrfache Wandlungsereignisse Gilt Fristversäumnis für ein Ereignis: Wandlungsrecht erlischt nur für dieses Ereignis (§ 4.4 Satz 2). Für spätere Wandlungsereignisse bleibt das Recht bestehen. Prüfen: Gibt es ein weiteres Wandlungsereignis? ### 3. Verjährungsprüfung Reguläre Verjährung drei Jahre (§ 195 BGB) ab Entstehung. Wandlungsrecht entsteht mit Eintritt des Wandlungsereignisses. Prüfung: Liegt der Wandlungsereignis-Zeitpunkt mehr als drei Jahre zurück? ### 4. Verwirkung prüfen (§ 242 BGB) Hat der Lender über längere Zeit nach Kenntnis des Wandlungsereignisses nicht reagiert? Hat die Gesellschaft berechtigterweise darauf vertraut, dass kein Wandlungsrecht mehr ausgeübt wird (Vertrauensgesichtspunkt)? BGH: Verwirkung erfordert Zeit- und Umstandsmoment. ### 5. Verzicht prüfen (§ 397 BGB) Hat der Lender schriftlich auf sein Wandlungsrecht verzichtet? Enthält eine Vereinbarung (Side Letter, SHA, Änderungsvertrag) einen Ausschluss? ### 6. Ergebnis und Empfehlung Wandlungsrecht besteht: Weiter zu `wandlungspreis-berechnung`. Wandlungsrecht erloschen: Rückzahlungsanspruch prüfen (§ 2.2 Wandeldarlehensvertrag – Rückzahlung fällig). ## Prüfmatrix | Ausschlussgrund | Tatbestand | Rechtsfolge | |---|---|---| | Fristversäumnis § 4.4 | Erklärung nach einem Monat | Erlöschen für dieses Ereignis | | Verjährung | Mehr als drei Jahre seit Ereignis | Anspruch nicht mehr durchsetzbar | | Verwirkung | Zeit + Umstandsmoment | Recht verwirkt | | Verzicht § 397 BGB | Schriftliche Verzichtserklärung | Wandlungsrecht endgültig erloschen | | Gesellschaft insolvent | Keine Kapitalerhöhung möglich | Rangrücktritt, Wandlung faktisch unmöglich | ## Risiken und Red Flags | Konstellation | Rot | Orange | Grün | |---|---|---|---| | Wandlungsmitteilung nie verschickt | Fristlauf unklar | Mitteilung verspätet | Mitteilung dokumentiert | | Lender drei Monate ohne Reaktion | Verwirkungsrisiko | Reaktion verzögert | Reaktion innerhalb Frist | | SHA enthält weiteren Ausschluss | Wandlungsrecht eingeschränkt | SHA auslegungsbedürftig | Kein Ausschluss | | Insolvenz Gesellschaft | Kapitalerhöhung unmöglich | Insolvenzantrag gestellt | Gesellschaft solvent | ## Quellen und Updates Stand: 05/2026. Bei Änderung BGB-Verjährungsrecht aktualisieren. ## Vertiefung — Aktuelle Rechtsprechung ### Leitsatz-Zitate Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ### Normen-Ergänzung § 305c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregelung gegen Verwender) → § 307 BGB (AGB-Kontrolle) → § 39 InsO (Nachrang Gesellschafterdarlehen) → § 119 InsO (Unwirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln) → §§ 55, 56 GmbHG (Kapitalerhöhung, Voraussetzung Wandlung)