--- name: bauliche-veraenderungen-20-weg description: "Prüft bauliche Veränderungen nach §§ 20 und 21 WEG (Stand 05/2026): Anspruch, Gestattung, Grenzen, Kostenfolge, Gebrauch, Auflagen, Rückbau, Beschlussvorschlag und Anfechtungsrisiko, einschließlich der BGH-Linie 2024-2025 zu Klimasplitgeräten, Fassadendurchbrüchen und Mieterhandeln." --- # Bauliche Veränderungen nach § 20 WEG ## Fachlicher Anker - **Normen:** § 20 WEG, §§ 535, §§ 18. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Fachkern: Bauliche Veränderungen nach § 20 WEG - **Normen-/Quellenanker:** WEG §§ 18-28, 44/45, BGB-Miet-/Werkvertragsrecht, BetrKV, HeizkostenV, GEG, DSGVO und landesrechtliche Bau-/Sicherheitsfragen. - **Entscheidende Weiche:** Trenne Beschlusskompetenz, ordnungsmäßige Verwaltung, Kostenverteilung, Anfechtungsfrist, Verwalterpflicht, Belegprüfung und Vollzug. Stand: 05/2026. ## Ziel Bauliche Veränderungen so prüfen, dass Anspruch, Gestattung und Kostenfolge nicht durcheinander geraten und der Gestattungsbeschluss spätere Nutzungsstreitigkeiten nicht vorwegnimmt. ## Begriffsklärung - **Bauliche Veränderung** = Maßnahme, die über bloße Erhaltung hinausgeht; setzt keinen Substanzeingriff voraus. - **Erhaltung** (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) bleibt Aufgabe der GdWE und ist kein § 20 WEG-Fall. - **Gemeinschaftseigentum vs. Sondereigentum** zuerst sauber abgrenzen — bei Mischfällen (z. B. Fenster, Heizungsleitungen) Teilungserklärung lesen. ## Prüfung (Schrittfolge) 1. **Maßnahme beschreiben** und betroffenes Eigentum klären (Gemeinschafts-/Sondereigentum, Sondernutzungsrecht). 2. **Privilegierte Maßnahme** nach § 20 Abs. 2 WEG? - Nr. 1: Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (Wallbox). - Nr. 2: Barrierefreier Aus- und Umbau. - Nr. 3: Einbruchsschutz. - Nr. 4: Glasfaseranschluss. - Nr. 5: Steckersolargerät (Balkonkraftwerk). - Rechtsfolge: Anspruch auf Gestattung, "Wie" durch Beschluss regelbar. 3. **Grenze § 20 Abs. 4 WEG**: grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer? - Bei Gestattung zählen **unmittelbare** Auswirkungen der baulichen Veränderung (BGH, Urteil vom 28.03.2025, V ZR 105/24 — Klimasplitgerät am Penthouse). Spätere Nutzungsauswirkungen (Lärm, Geruch) bleiben grundsätzlich außen vor, es sei denn, die unbillige Benachteiligung ist bereits jetzt evident. (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.03.2025&Aktenzeichen=V+ZR+105/24) - Wand-/Fassadendurchbrüche sind nicht per se beeinträchtigend; Einzelfallabwägung (BGH, Urteil vom 14.02.2025, V ZR 86/24). (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=14.02.2025&Aktenzeichen=V+ZR+86/24) 4. **Ausführung**: Fachbetrieb, Sicherheit, Statik, Brandschutz, Optik, Wartung, Versicherung, Rückbau bei Veräußerung/Nutzungsende. 5. **Kostenfolge nach § 21 WEG** sauber von der Gestattung trennen: - Verlangender trägt grundsätzlich (§ 21 Abs. 1 WEG). - Bei Beschluss mit Zweidrittelmehrheit und mehr als der Hälfte der MEA (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG): alle Eigentümer; entgegenstehende Eigentümer können nicht zur Kostentragung gezwungen werden, wenn Maßnahme nicht amortisierbar. - Bei Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG (privilegiert): nur die nutzenden Eigentümer (§ 21 Abs. 1, Abs. 3 WEG). 6. **Beschlusswortlaut mit Auflagen** (siehe Muster unten). 7. **Vermieter-Konstellation** beachten: Bei Maßnahmen des Mieters ohne Gestattungsbeschluss kann der vermietende Eigentümer mittelbarer Handlungsstörer sein (BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24). Verwalter sollte vermietende Eigentümer im Vorfeld auf das Beschlusserfordernis hinweisen. (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=21.03.2025&Aktenzeichen=V+ZR+1/24) ## Beschlussersetzungsklage / Vorbefassung - Für die Vorbefassungspflicht genügt es, in der Eigentümerversammlung exakt den später gerichtlich begehrten Beschluss verlangt zu haben. - Es besteht **keine Pflicht**, in der Versammlung ein vollständiges Privatgutachten oder Detailunterlagen vorzulegen. - BGH, Urteil vom 14.02.2025, V ZR 86/24 (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=14.02.2025&Aktenzeichen=V+ZR+86/24). ## Musterbaustein Beschluss (allgemein) > Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gestattet [Eigentümer-Nr.] die Errichtung von [Maßnahme] gemäß den als Anlage [X] beigefügten Plänen/Datenblättern unter folgenden Auflagen: > 1. Ausführung durch einen Fachbetrieb mit Nachweis (Versicherung, Sachkunde) auf Kosten des Antragstellers. > 2. Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln (Statik, Brandschutz, Elektro, ggf. VDE/DIN). > 3. Optische Einfügung gemäß Hausfassaden-/Farbkonzept (Anlage [Y]). > 4. Wartung, Versicherung, Rückbau bei Wegfall der Nutzung trägt der Antragsteller. > 5. Eintragung in die Beschlusssammlung; Information der GdWE bei wesentlichen Änderungen. > Die Kosten der baulichen Veränderung sowie Folgekosten trägt der Antragsteller allein (§ 21 Abs. 1 WEG). ## Output - Gestattungsprüfung (privilegiert / nicht privilegiert; Grenzen § 20 Abs. 4 WEG) - Beschlussvorschlag mit klarem Wortlaut - Auflagenkatalog (Ausführung, Optik, Versicherung, Wartung, Rückbau) - Kostenfolgematrix (§ 21 WEG, Schlüssel, Sonderumlage?) - Risikoampel (Anfechtung, Nichtigkeit, Folgekonflikt) - Hinweis an vermietende Eigentümer bei Mieter-Wunsch ## Cross-Refs - Privilegierte Maßnahmen → `steckersolar-wallbox-barrierefreiheit` - Kostenfolge / Sonderumlage → `hausgeld-sonderumlage-liquiditaet`, `wirtschaftsplan-jahresabrechnung-28-weg` - Anfechtungsrisiko → `beschlussanfechtung-risiko` - Eskalation → `eskalation-anwalt-amtsgericht` ## Quellenpflicht `rechtsstand-mai-2026-faktenbank` und `references/rechtsstand-mai-2026.md` zwingend laden, bevor Rechtsprechungsaussagen ausgegeben werden.