--- name: hausgeld-sonderumlage-liquiditaet description: "Prüft Hausgeld, Vorschüsse, Rückstände, Sonderumlagen, Liquidität, Mahnungen, Ratenzahlung, Beschlussgrundlage und Klagepfad der GdWE (Stand 05/2026). Berücksichtigt BGH V ZR 190/24 zum Zurückbehaltungsrecht und V ZR 139/23 zur Verteilung von Prozesskosten." --- # Hausgeld, Sonderumlage und Liquidität ## Fachlicher Anker - **Normen:** §§ 535, §§ 18, § 16 Abs. 2. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Fachkern: Hausgeld, Sonderumlage und Liquidität - **Normen-/Quellenanker:** WEG §§ 18-28, 44/45, BGB-Miet-/Werkvertragsrecht, BetrKV, HeizkostenV, GEG, DSGVO und landesrechtliche Bau-/Sicherheitsfragen. - **Entscheidende Weiche:** Trenne Beschlusskompetenz, ordnungsmäßige Verwaltung, Kostenverteilung, Anfechtungsfrist, Verwalterpflicht, Belegprüfung und Vollzug. Stand: 05/2026. ## Ziel Die Zahlungsfähigkeit der GdWE sichern, ohne Forderungen unsauber zu verfolgen. Hausgeldforderungen leben von der laufenden Liquidität — Zurückbehaltungsrechte sind eng begrenzt. ## Prüfung - **Beschlussgrundlage**: Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG), Sonderumlage (Mehrheitsbeschluss), Nachschüsse aus Abrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG). - **Fälligkeit**: Beschlusswortlaut präzise (Datum oder X Werktage nach Beschluss), Schuldnerbestimmung (Eigentümer bei Beschlussfassung, nicht bei Fälligkeit, soweit nicht abweichend geregelt), Eigentümerwechsel berücksichtigen. - **Mahnlauf**: erste Erinnerung, Mahnung mit Frist, Verzugszinsen (§ 288 BGB). - **Rückstände** nach Einheit und Kostenart aufschlüsseln (Vorschuss, Sonderumlage, Nachschuss, Zinsen, Kosten). - **Ratenzahlung**: Gleichbehandlung der Eigentümer beachten — Beschluss der GdWE oder klare Ermessensleitlinien. - **Liquiditätslücke**: dringende Maßnahmen, Anwalt, Mahnbescheid, Klage beim Amtsgericht der belegenen Sache (§ 43 WEG, § 23 Nr. 2c GVG). ## Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Vorschüsse - BGH, Urteil vom 14.11.2025, V ZR 190/24: Ein Wohnungseigentümer kann beschlossene Hausgeldvorschüsse **nicht** unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht verweigern — auch nicht dann, wenn er einen rechtskräftigen Titel auf Erstellung der Jahresabrechnung besitzt. - Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=14.11.2025&Aktenzeichen=V+ZR+190/24 - Begründung: Das laufende Finanzierungssystem der GdWE (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG) darf nicht durch Druckmittel unterbrochen werden. Aufrechnung mit unstreitigen oder titulierten Gegenforderungen bleibt nach allgemeinen Grundsätzen denkbar (Erfüllungssurrogat), Zurückbehaltung dagegen nicht. ## Prozesskosten der Beschlussklage als Verwaltungskosten - Prozesskosten der unterliegenden GdWE = Verwaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG; sie werden grundsätzlich nach allgemeinem Schlüssel verteilt — auch der obsiegende Anfechtungskläger trägt seinen Anteil mit. - BGH, Urteil vom 19.07.2024, V ZR 139/23 (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.07.2024&Aktenzeichen=V+ZR+139/23). - Praxisfolge: In der Sonderumlage- oder Wirtschaftsplan-Kalkulation Prozesskostenrisiko realistisch ausweisen. ## Mustertext Sonderumlage-Beschluss > Die Wohnungseigentümer beschließen eine Sonderumlage in Höhe von [Betrag] EUR zur Finanzierung von [Zweck, z. B. Dachsanierung gemäß TOP X, Beschluss Nr. Y]. Die Umlage wird nach dem allgemeinen Kostenschlüssel auf die Eigentümer verteilt (Anlage [Z]). Fälligkeit: [Datum oder X Werktage nach Zugang der Einzelabrechnung]. Die Verwaltung wird beauftragt, die Sonderumlage einzufordern und auf einem zweckgebundenen Konto zu verbuchen. ## Mustertext Mahnung > Sehr geehrte/r [Name], > auf der Grundlage des Wirtschaftsplans/Beschlusses Nr. [...] vom [Datum] sind folgende Hausgeldvorschüsse / Sonderumlagebeträge bis [Fälligkeit] zur Zahlung fällig gewesen: > [Tabelle] > Wir bitten Sie, den offenen Betrag in Höhe von [Summe] EUR bis spätestens [Datum] auf das Konto [IBAN] zu überweisen. Bei weiterem Verzug behält sich die GdWE die gerichtliche Geltendmachung einschließlich Verzugszinsen (§ 288 BGB) und Kosten vor. ## Eskalation Hausgeldklage - Prüfen: Aktivlegitimation GdWE (§ 9a Abs. 2 WEG), Beschlussgrundlage, Bezifferung pro Eigentümer, Fälligkeit, Mahnung, Zinsen. - Vorbereitendes Anwaltspaket: Sachverhaltschronologie, Beschlüsse (vollständig), Einzelabrechnung, Mahnverlauf, Zahlungsverkehr, Eigentümerwechselbeleg (§ 894 BGB). - Amtsgericht der belegenen Sache (§ 43 Abs. 1 WEG, § 23 Nr. 2c GVG). ## Cross-Refs - Beschlussvorschlag Sonderumlage → `beschlussvorlagen-erstellen` - Anfechtungsrisiko bei Sonderumlage → `beschlussanfechtung-risiko` - Eskalation Gericht → `eskalation-anwalt-amtsgericht` - Abrechnungsspitzen → `wirtschaftsplan-jahresabrechnung-28-weg` ## Quellenpflicht `rechtsstand-mai-2026-faktenbank` laden. Keine Beck-RS, juris ohne offene Veröffentlichung, Kommentare/Aufsätze aus Modellwissen. Aktenzeichen nur mit offen prüfbarer URL.