--- name: force-majeure-geheimhaltung-nda description: "Drafting und Abgrenzung von Force-Majeure-Klauseln und § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Strukturiert Definition höherer Gewalt, Anzeigepflicht, Suspendierung der Leistungspflicht und Kaskade bis zur Long-Stop-Kündigung. Klärt die Voraussetzungen des § 313 BGB (schwerwiegende Veränderun..." --- # Force Majeure und § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DSGVO Art. 33 Datenpanne 72h, ZPO § 130d aktive beA-Nutzung seit 01.01.2022, GwG § 8 Aufbewahrung 5 Jahre, KI-VO Art. 50 Kennzeichnung. - Tragende Normen verifizieren: BRAO §§ 43a, 49b, DSGVO Art. 6, 28, 32, 35, BORA § 19a (technische Sorgfalt), beA-Bedingungen, ZPO § 130a (eVa), § 130d (aktive Nutzungspflicht), GwG § 8 Aufbewahrung — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anwalt, Sekretariat, IT-Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter, KI-Anbieter (Auftragsverarbeiter), Kammer. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Word-Dokumentvorlage, beA-Schriftsatz, AV-Vertrag mit KI-Anbieter, DSFA, Sicherheitskonzept, AGB-/Mandantenklauseln zu KI-Einsatz — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Eingaben - Vertragstyp (Lieferung, Werkleistung, Dienstleistung, langfristiger Bezug). - Lieferketten- und Logistik-Profil. - Regelungsziel der Klausel (vollständige Allokation oder Hilfsregel?). - Erwartete Ereignistypen (Naturereignisse, Pandemie, Krieg, Sanktionen, Streik, Cyberangriff, regulatorische Eingriffe). - Mandatsumfeld (B2B oder B2C, internationale Lieferkette, INCOTERMS-Bezug). ## Rechtlicher und methodischer Rahmen - **Vertragliche Risikoallokation:** Ohne Klausel greifen §§ 275 (Unmöglichkeit), 326 (Folgen), 313 BGB (Geschäftsgrundlage). Force Majeure ist kein gesetzlicher Begriff im BGB; die Klausel definiert ihn vertraglich. - **§ 313 BGB:** Voraussetzungen sind (i) schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage, (ii) hypothetischer Wille zum anderen Vertragsschluss bei Kenntnis, (iii) Unzumutbarkeit der Festhaltung, (iv) Risiko nicht vertraglich allokiert. Rechtsfolge ist Anpassung; Rücktritt nur, wenn Anpassung nicht möglich oder zumutbar (§ 313 III BGB). - **Verhältnis zur Force-Majeure-Klausel:** Existiert eine ausdrückliche Klausel, geht sie als spezielle Risikoallokation der allgemeinen Regel des § 313 BGB grundsätzlich vor. - **Anzeige- und Mitwirkungspflichten:** Eine Force-Majeure-Klausel sollte eine Anzeigepflicht mit Frist, Inhalt und Form regeln; Versäumnis kann zum Verlust der Berufung auf höhere Gewalt führen. - **Folgen:** Suspendierung der Leistungspflicht für die Dauer des Ereignisses, kein Verzug, ggf. Rücktrittsrecht (Long Stop) nach festgelegter Dauer. - **COVID-Erfahrung:** BGH hat zu Mietverträgen während Pandemie § 313 BGB herangezogen (Vertragsanpassung mit Halbierung der Miete nicht pauschal, sondern Einzelfall). Die Linie ist nicht auf alle Pandemiefolgen übertragbar; die Entscheidungen sind vom Nutzer fundstellengenau zu verifizieren. ## Ablauf / Checkliste 1. Klären, ob die Klausel allokativ-vollständig sein soll oder neben § 313 BGB stehen darf. 2. Definition höherer Gewalt entwerfen: katalogartig mit "insbesondere", inhaltlich Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs und nicht vorhersehbar bei Vertragsschluss. 3. Pflichten festlegen: unverzügliche Anzeige (Frist, Form), Beschreibung des Ereignisses, voraussichtliche Dauer, Mitigation. 4. Rechtsfolge: Suspendierung der Leistungspflicht, kein Verzug, kein Schadensersatz wegen Leistungsstörung, jedoch ggf. Pflicht zur Mitigation. 5. Long-Stop-Kündigungsrecht ab definierter Dauer (z. B. 30, 60, 90 Tage). 6. Anpassungs- bzw. Neuverhandlungspflicht: nach welchem Maßstab und mit welcher Frist? 7. Verhältnis zu § 313 BGB klären: vorrangig Klausel, ergänzend § 313 BGB? Vollständiger Ausschluss von § 313 BGB ist in B2B-Individualabreden zulässig, in AGB regelmäßig nach § 307 BGB problematisch. 8. AGB-Check: keine pauschale Risikoabwälzung auf den Verwender oder den Vertragspartner. 9. Internationaler Bezug: ICC Force Majeure Clause 2020 oder ähnliches Muster als Referenz nutzbar; immer prüfen, ob das anwendbare Recht überlagert. 10. Beweisthemen vorbereiten: Anzeige, Kausalität, Mitigation. ## Typische Drafting-Fehler - Pauschaler Force-Majeure-Verweis ohne Anzeige und Long Stop: führt zu unbegrenzter Suspendierung, Vertrag verharrt im Schwebezustand. - Übernahme angloamerikanischer Muster ohne Anpassung an deutsches Recht: insbesondere "frustration"-Logik passt nicht. - Vollständiger Ausschluss von § 313 BGB in AGB: regelmäßig § 307 BGB unwirksam. - Definition zu eng (nur Naturereignisse): Sanktionen, regulatorische Eingriffe oder Cyberangriffe fallen heraus. - Definition zu weit (jeder "ungewöhnliche Umstand"): keine Trennschärfe, Auslegungsstreit. - Keine Mitigation: Vertragspartner darf untätig bleiben. - Anpassung nach § 313 II BGB nicht beachtet: Klausel springt direkt zum Rücktritt. ## Beispiel Mustertext (Force-Majeure-Klausel, B2B-Lieferrahmen): > § X Höhere Gewalt > (1) Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages ist ein Ereignis außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, das bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Embargos und Sanktionen, behördliche Maßnahmen mit allgemeiner Wirkung, flächendeckende Energie- oder Telekommunikationsausfälle und Pandemien mit hoheitlichen Beschränkungen, soweit sie die Vertragserfüllung unmittelbar verhindern. > (2) Die betroffene Partei zeigt das Ereignis der anderen Partei unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Kenntnis, in Textform an und beschreibt Ursache, voraussichtliche Dauer und betroffene Leistungspflichten. Sie unternimmt zumutbare Anstrengungen zur Schadensbegrenzung (Mitigation) und unterrichtet die andere Partei über deren Stand. > (3) Für die Dauer der höheren Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten suspendiert. Ein Verzug oder Anspruch auf Schadensersatz wegen der suspendierten Pflichten besteht nicht. Pflichten, die nicht betroffen sind, bleiben bestehen. > (4) Dauert das Ereignis länger als sechzig Tage an, kann jede Partei den Vertrag mit Wirkung zum Monatsende durch Erklärung in Textform kündigen, soweit die andere Partei nicht zuvor eine zumutbare Anpassung anbietet. > (5) Das Recht zur Anpassung oder zum Rücktritt nach § 313 BGB bleibt unberührt; vorrangig ist diese Klausel. ## Quellen (Stand 05/2026) - §§ 275, 313, 326, 307 BGB. - BGH-Urteile zu pandemiebedingten Anpassungen nach § 313 BGB sind vom Nutzer fundstellengenau zu verifizieren. - ICC Force Majeure Clause 2020 (als internationale Vorlage; nicht deutsches Recht). - Zitierweise: `references/zitierweise.md`.