--- name: quelle-quellenkarte description: "Quelle Quellenkarte: Quellenprüfung; Normenstand, Rechtsprechung, Behördenpraxis und Zitierfähigkeit werden vor einer tragenden Aussage verifiziert." --- # Quelle Quellenkarte ## Einsatzlage Diese Quellenkarte sichert im Bereich **Zitierweise Deutsches Recht** tragende Normen, Rechtsprechung, Behördenpraxis, Register, Formulare und aktuelle Leitlinien ab. ## Suchraster - `allgemein-workflow-chronologie-workflow-fristen` - `aufsatz-interessen-beckrs-blindzitate` - `datum-entscheidungsform-spezial-gericht` - `hauszitierweise-juristische-kommentar` - `literatur-live-beweislast-lizenziertem` - `rechtsprechung-zit-rechtsprechungszitierung-zitat-eugh` - `verifizierbarer-zugriff-sonderfall-zit-gesetzeszitierung` - `zit-gesetzeszitierung-bauleiter` - `zit-internationale-urteile-spezial` - `zit-internationale-zit-kommentar-zitat-amtliche` - `zit-kommentar-aufsatzzitierung-spezial` - `zit-rechtsprechungszitierung-leitfaden` ## Prüfroute 1. Normenstand über amtliche oder frei zugängliche Primärquellen sichern. 2. Rechtsprechung nach passendem Gericht, Datum, Aktenzeichen und Entscheidungsform suchen. 3. Behördenpraxis, Formulare, Verwaltungshinweise und Register nur mit Quellenstand ausgeben. 4. Ergebnis als Quellenmatrix dokumentieren: Aussage, Quelle, Stand, Tragweite, Unsicherheit. ## Regelungs- und Quellenanker Arbeitsfokus: **Quelle Quellenkarte**. Prüfe diese Anker am Sachverhalt; ergänze nur Normen, die denselben Output, dieselbe Frist oder dieselbe Beweisfrage tragen: - `§ 130 Nr. 6 ZPO` — verantworteter Schriftsatz. - `§ 138 Abs. 1 ZPO` — Wahrheit und Vollständigkeit. - `§ 253 Abs. 2 ZPO` — bestimmter Klagegrund. - `§ 313 Abs. 3 ZPO` — Entscheidungsgründe. - `§ 540 Abs. 1 ZPO` — Berufungsurteil. - `§ 267 Abs. 1 StPO` — strafgerichtliche Urteilsgründe. - `§ 117 Abs. 2 VwGO` — verwaltungsgerichtliche Urteilsgründe. - `§ 51 UrhG` — zulässiges Zitieren fremder Texte. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden. ## Fehlerbremse - Keine BeckRS- oder juris-Blindzitate aus Modellwissen. - Keine Literaturfundstellen behaupten, die nicht aus Nutzerquelle oder frei prüfbarer Quelle stammen. - Bei dynamischen Materien immer sagen, ob der Stand live geprüft wurde. - Quellenhygiene: `references/quellenhygiene.md`; Zitierweise: `references/zitierweise.md`.