--- name: kontensuche-drittschuldner description: "Gläubiger hat Urteil aber kein bekanntes Konto oder Arbeitgeber des Schuldners. § 802l ZPO Drittauskunfte. Prüfraster: Rentenversicherung Bund Bundeszentralamt für Steuern Kontenabruf Kraftfahrt-Bundesamt Schuldnerverzeichnis § 882b ZPO. Output: Drittsauskunfts-Antrag und Auswertungs-Protokoll. A..." --- # Kontensuche und Drittschuldnerermittlung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Triage zu Beginn 1. Liegt ein vollstreckbarer Titel vor und ist die Forderung mindestens 500 EUR (§ 802l Abs. 1 ZPO)? 2. War eine Vermögensauskunft des Schuldners bereits unergiebig oder ist der Aufenthalt unbekannt? 3. Sollen alle drei Auskunftsstellen abgefragt werden (DRV, BZSt, KBA) oder nur eine? 4. Ist der Schuldner ein Unternehmen — dann Handelsregistereintrag als Informationsquelle? ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen - § 802l ZPO — Drittauskünfte (DRV Bund, BZSt/§ 24c KWG, KBA) - § 802c ZPO — Vermögensauskunft (primäre Quelle) - § 802d ZPO — Sperrfrist 2 Jahre für erneute Vermögensauskunft - § 882b ZPO — Schuldnerverzeichnis - § 93 Abs. 7 AO — Kontenabrufverfahren BZSt - § 24c KWG — Kontenevidenzzentrale BaFin/BZSt ## Startet bei - Titel vorhanden, aber kein Konto, kein Arbeitgeber, keine sonstige Forderung des Schuldners bekannt - Frühere Versuche ergebnislos - Vermögensauskunft des Schuldners liegt vor oder Sperrfrist hindert sie nicht ## Rechtsgrundlagen - § 802l ZPO – Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers - § 93 Abs. 7 AO – Kontenabrufverfahren über das BZSt - § 24c KWG – Kontenevidenzzentrale der BaFin - § 802c ZPO – primäre Quelle: Vermögensauskunft - § 882b ZPO – Schuldnerverzeichnis - § 33 StVG – Halterauskunft KBA ## Workflow 1. **Schuldnerverzeichnis abfragen** über das zentrale Vollstreckungsportal der Länder (`vollstreckungsportal.de`). Kostenpflichtig. 2. **Vorhandene Vermögensauskunft einsehen**, falls noch nicht zwei Jahre alt. 3. **Drittauskunft § 802l ZPO** durch den Gerichtsvollzieher beantragen, sobald Forderung mindestens 500 EUR und Vermögensauskunft erfolglos oder Schuldner nicht erreichbar: - **Deutsche Rentenversicherung Bund**: aktueller Arbeitgeber oder Rentenzahlstelle - **Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)**: Kontostammdaten nach § 24c KWG, alle deutschen Kreditinstitute mit Konten des Schuldners - **Kraftfahrt-Bundesamt**: KFZ-Halterauskunft 4. **Ausländische Konten**: nicht über § 802l erreichbar, aber EU-Kontenpfändungsbeschluss (EuKtPVO) ist Alternative über `zv-pfueb-bank`. 5. **Plausibilitätsprüfung**: Auskunft veraltet sich. Konten existieren ggf. nicht mehr, Arbeitgeber gewechselt. 6. **Anschluss**: bekannte Bank → `zv-pfueb-bank`, bekannter Arbeitgeber → `zv-pfueb-arbeitsentgelt`. ## Voraussetzungen § 802l ZPO im Einzelnen - Forderung mindestens 500 EUR (§ 802l Abs. 1 ZPO). - Schuldner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt unbekannt **oder** Vermögensauskunft hat keine Befriedigung erwarten lassen **oder** Vermögensauskunft wurde nicht abgegeben. - Antrag stets über den Gerichtsvollzieher; der Gerichtsvollzieher leitet die Anfragen weiter und übermittelt das Ergebnis. ## Leitentscheidungen - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Qualitätsgates - Niemals § 802l ZPO unterhalb der Bagatellgrenze 500 EUR beantragen. - Niemals BZSt-Kontenabruf ohne erfolglose Vermögensauskunft oder unbekannten Aufenthalt. - Daten sind sensibel – Datenschutz beachten, Auskunft nur für konkrete Vollstreckung. - Doppelte Abfragen vermeiden (Kostenfalle).