--- name: mahnbescheid-online-mobiliar-gv description: "Gläubiger will Forderung ohne Klage per Mahnbescheid titulieren lassen. §§ 688 ff. ZPO Online-Mahnverfahren. Prüfraster: Schlüssigkeitsprüfung Antragstyp Gerichtsstand Hauptforderung Nebenforderungen Zinsen Kostenansatz beA EGVP Verjährungshemmung § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Output: Mahnbescheid-Antr..." --- # Mahnbescheid online ## Arbeitsbereich Gläubiger will Forderung ohne Klage per Mahnbescheid titulieren lassen. §§ 688 ff. ZPO Online-Mahnverfahren. Prüfraster: Schlüssigkeitsprüfung Antragstyp Gerichtsstand Hauptforderung Nebenforderungen Zinsen Kostenansatz beA EGVP Verjährungshemmung § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Output: Mahnbescheid-Antrag komplett ausgefuellt für Online-Portal. Abgrenzung zu zv-vollstreckungsbescheid-folge (Folgeschritt nach MB) und zv-kommandocenter. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Triage zu Beginn 1. Ist die Forderung eine Geldforderung aus Vertrag und nicht von Gegenleistung abhängig (§ 688 ZPO)? 2. Droht Verjährung — wenn ja, bis wann muss der Mahnbescheid eingereicht sein (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)? 3. Hat der Schuldner einen Wohnsitz in Deutschland — Auslandszustellung schwierig? 4. Ist der Antragsgegner Verbraucher oder Kaufmann — B2C erfordert strengere Prüfung? ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen - § 688 ZPO — Statthaftigkeit des Mahnverfahrens - § 689 ZPO — Zuständigkeit (zentrales Mahngericht im jeweiligen Bundesland) - § 690 ZPO — Antragsinhalt (Individualisierung der Forderung) - § 692 ZPO — Erlass des Mahnbescheids; Zustellung von Amts wegen - § 694 ZPO — Widerspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) - § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB — Verjährungshemmung durch Zustellung des Mahnbescheids - § 167 ZPO — Rückwirkung der Zustellung bei "demnächst"-Zustellung ## Aufgabe Der Skill führt durch das automatisierte Mahnverfahren, das in Deutschland ausschließlich über das gemeinsame Mahnportal der Länder läuft: [www.online-mahnantrag.de](https://www.online-mahnantrag.de). Anwälte sind seit 1.1.2018 zur elektronischen Einreichung verpflichtet (§ 702 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 130d ZPO). ## Rechtsgrundlagen - **§ 688 ZPO** – Statthaftigkeit: Geldforderungen aus Vertrag, gerichtlich oder schiedsgerichtlich nicht bereits erhoben, Forderung nicht von Gegenleistung abhängig (Ausnahme: Gegenleistung erbracht). - **§ 689 ZPO** – Zuständigkeit: AG, in dessen Bezirk Antragsteller bei Antragstellung allgemeinen Gerichtsstand hat. In den meisten Ländern zentrales Mahngericht (z. B. Stuttgart, Coburg, Berlin-Wedding, Aschersleben). - **§ 690 ZPO** – Antragsinhalt: Parteien, Anspruchsbezeichnung, Hauptforderung, Nebenforderungen, Erklärung über Gegenleistung; verbindlich elektronisch durch Anwälte. - **§ 691 ZPO** – Zurückweisung bei Unschlüssigkeit oder Unzulässigkeit. - **§ 692 ZPO** – Erlass des Mahnbescheids, Zustellung von Amts wegen. - **§ 694 ZPO** – Widerspruchsfrist: 2 Wochen ab Zustellung, formfrei. - **§ 696 ZPO** – nach Widerspruch wird Verfahren auf Antrag an Streitgericht abgegeben. - **§ 700 ZPO** – Vollstreckungsbescheid, wenn binnen Widerspruchsfrist kein Widerspruch. - **§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB** – Verjährungshemmung durch Zustellung des Mahnbescheids; rückwirkend auf Einreichung, wenn "demnächst" zugestellt § 167 ZPO. ## Schlüssigkeitsprüfung vor Antrag Anwalt darf nur Mahnbescheid beantragen, wenn die Forderung **schlüssig** ist. Das Mahngericht prüft nicht materiell – aber Anwalt haftet bei Schludereien. 1. **Anspruchsgrundlage** benennbar (Vertrag, gesetzliche Schuld). 2. **Höhe** bezifferbar und nicht von Gegenleistung abhängig (oder Gegenleistung erbracht und im Antrag erklärt). 3. **Fälligkeit** eingetreten. 4. **Verjährung** nicht offensichtlich, sonst kann Schuldner widersprechen und Verjährungseinrede erheben. 5. **Verbraucher**-Geschäft erkennen: § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Bagatellgrenze entfallen seit 1.7.2014; aber Bestimmungen zum Verbraucherdarlehen § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO – Mahnverfahren ausgeschlossen wenn effektiver Jahreszins über Eckzins. ## auf www.online-mahnantrag.de ### Schritt 1: Antragsart wählen - "Mahnbescheid einreichen" – Standard. - "Mahnbescheid weiterleiten" – wenn Antrag bereits gedruckt vorliegt. - "Vollstreckungsbescheid beantragen" – wenn Mahnbescheid bereits zugestellt und Widerspruchsfrist verstrichen (→ Skill `zv-vollstreckungsbescheid-folge`). ### Schritt 2: Antragsteller / Verfahrensbevollmächtigter - Bei Anwaltsantrag: Kanzlei mit SAFE-ID des beA. Mandant ist Antragsteller. - Bei Inkassodienstleister: Registrierungsnummer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. ### Schritt 3: Antragsgegner - Vollständige Anschrift mit Straße, Hausnummer, PLZ, Ort. Postfach reicht nicht (Zustellung muss möglich sein). - Bei juristischer Person: HRB-Nummer und gesetzlicher Vertreter angeben. - Bei minderjährigem Schuldner: gesetzliche Vertreter angeben, sonst Zurückweisung. ### Schritt 4: Hauptforderung - Katalog-Anspruchsgrundlage wählen (z. B. "Werklohn aus Bauvertrag", "Kaufpreis aus Kaufvertrag", "Mietzins"). - Anspruchsbezeichnung muss individualisierbar sein – Rechnungsnummer und Datum, Vertragsdatum, sonst Zurückweisung § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. - Hauptforderung in Cent eintragen. ### Schritt 5: Nebenforderungen und Zinsen - Zinsen: gesetzlich (§ 288 BGB: 5 Prozentpunkte über Basiszins bei Verbraucher, 9 Prozentpunkte über Basiszins bei B2B) oder vertraglich. - Zinsbeginn ist genau anzugeben (i. d. R. ab Verzug, Mahnung oder Fälligkeit nach § 286 BGB). - Kosten der Rechtsverfolgung: Mahnkosten, Inkassokosten (nach RVG-Tabelle 1,3-fach Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG). - Verfahrenskosten: Gerichtskosten Nr. 1100 KV GKG (0,5 Gebühr, mindestens 36 EUR) – werden automatisch berechnet. ### Schritt 6: Gegenleistung - "Gegenleistung ist erbracht" – Standardfall. - "Anspruch ist von Gegenleistung nicht abhängig" – z. B. bei Schadensersatz. - "Mahnbescheid ist trotz Abhängigkeit zulässig nach § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO" – Sonderfall. ### Schritt 7: Übermittlung Anwalt: nur über beA mit angehängtem strukturiertem Datensatz (EDA = elektronischer Datensatzaustausch). Das Portal generiert die EDA-XML-Datei zum Download. Diese wird im beA als Anhang versendet. Privatperson oder Vereine ohne beA: über das Online-Portal anlegen, dann ausdrucken und per Post einreichen ("Barcode-Variante") oder per De-Mail / EGVP einreichen. ### Schritt 8: Quittung speichern - EDA-XML, Aktenzeichen-Barcode, beA-Versandnachweis archivieren. - Wiedervorlage 2 Wochen nach voraussichtlicher Zustellung an Antragsgegner. ## Anhängigkeit und Verjährungshemmung - **Anhängigkeit** mit Eingang bei Gericht § 696 Abs. 3 ZPO. - **Verjährungshemmung** § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB greift mit **Zustellung** des Mahnbescheids; rückwirkend auf Eingang bei "demnächst"-Zustellung nach § 167 ZPO (i. d. R. innerhalb von 1 Monat). - Wichtig zum Jahresende: bei Verjährungsbedrohung bis spätestens **24.12.** einreichen, damit Zustellung "demnächst" wahrscheinlich vor Jahreswechsel erfolgt. ## Was tun bei Widerspruch des Schuldners - **Vollständiger Widerspruch**: Verfahren ruht; auf Antrag des Antragstellers Abgabe an Streitgericht § 696 ZPO (Termin- und Klagebegründungsgebühren werden fällig). - **Teilwiderspruch**: nur über bestrittenen Teil wird ans Streitgericht abgegeben; Restteil → Vollstreckungsbescheid möglich. - **Verspäteter Widerspruch** nach VB-Antrag: behandelt als Einspruch gegen den VB § 700 Abs. 3 ZPO. ## Leitentscheidungen - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Qualitätsgates - Verbraucherdarlehen mit überhöhtem Zinssatz – Mahnverfahren unzulässig. - Anspruchsbezeichnung muss eindeutig sein – sonst keine Verjährungshemmung. - Bei Auslands-Schuldner ist Mahnverfahren oft nicht zulässig oder Europäisches Mahnverfahren (EuMahnVO) statt deutsches Mahnverfahren.