--- name: mobiliar-gv-auftrag description: "Gläubiger beauftragt Gerichtsvollzieher mit Sachpfaendung beweglicher Gegenstaende beim Schuldner. §§ 808 ff. ZPO Mobiliar-Pfaendung. Prüfraster: GV-Auftrag Modulwahl § 802a ZPO Anlaufstellen Wohnung Geschäftsräume Unpfaendbarkeitskatalog § 811 ZPO Austauschpfaendung § 811a ZPO Verwertung § 825 Z..." --- # Mobiliar-Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ## Arbeitsbereich Gläubiger beauftragt Gerichtsvollzieher mit Sachpfaendung beweglicher Gegenstaende beim Schuldner. §§ 808 ff. ZPO Mobiliar-Pfaendung. Prüfraster: GV-Auftrag Modulwahl § 802a ZPO Anlaufstellen Wohnung Geschäftsräume Unpfaendbarkeitskatalog § 811 ZPO Austauschpfaendung § 811a ZPO Verwertung § 825 ZPO Internet-Versteigerung. Output: GV-Auftrag fertig zum Versand. Abgrenzung zu zv-pfueb-arbeitsentgelt (Lohnpfaendung) und zv-räumung-885 (Räumung). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Startet bei - Titel + Klausel + Zustellung grün - Bewegliche Sachen vermutet (Geschäftsausstattung, KFZ, hochwertige Privatgegenstände) - Schuldner nicht in Insolvenz ## Rechtsgrundlagen - §§ 803-882 ZPO – Mobiliarvollstreckung - § 808 ZPO – Pfändung in der Wohnung - § 809 ZPO – Pfändung bei Dritten - § 811 ZPO – unpfändbare Sachen - § 811a ZPO – Austauschpfändung - § 811b ZPO – Verwertungsverbot bei Unpfändbarkeit - § 813a ZPO – Vorpfändung - § 815 ZPO – Geldpfändung - § 825 ZPO – andere Verwertung, Internet-Versteigerung - § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO – Modulauftrag ## Workflow 1. **Drei-Säulen-Prüfung**. 2. **Auftrag an GV** über das Vollstreckungsportal oder Geschäftsstelle Amtsgericht (Wohnsitz Schuldner). 3. **Modulwahl § 802a ZPO**: regelmäßig Modul 3 (Sachpfändung) kombiniert mit Modul 1 (Zahlungsaufforderung). Modul 2 (Vermögensauskunft) zusätzlich, wenn Sachpfändung erfolglos. 4. **Anlaufort**: Wohnung des Schuldners (§ 808 ZPO), Geschäftsräume, KFZ-Standort. Bei Dritten nur mit Herausgabebereitschaft (§ 809 ZPO). 5. **Wohnungsbetretung**: ohne richterliche Anordnung Einwilligung nötig; bei Verweigerung Durchsuchungsanordnung § 758a ZPO. 6. **Unpfändbarkeitskatalog § 811 ZPO** beachten: Hausrat des täglichen Bedarfs, Berufsausübungsgegenstände, Hilfen für behinderte Menschen, religiöse Gegenstände, Tiere des Hauses, Gegenstände bis 500 EUR Wert für die Berufsausübung. 7. **Austauschpfändung § 811a ZPO**: Gläubiger stellt Ersatzsache zur Verfügung – pfändet Original, lässt Ersatz. 8. **Verwertung** § 814 ZPO (Versteigerung), § 825 ZPO (freihändig, Internet) – Wertgutachten bei KFZ. 9. **Vorpfändung § 813a ZPO**: schriftliche Ankündigung der Pfändung – ein Monat Schutzwirkung. ## Unpfändbarkeitskatalog § 811 ZPO – Top-Falle Die häufigsten Fehlbewertungen: - **Hochwertige Möbel/Kunst**: pfändbar, wenn ersetzbar durch einfachere Ware. - **PC, Laptop**: Berufsausübungsschutz nur, wenn beruflich genutzt UND keine Ersatzmöglichkeit. - **Hochzeitsringe**: regelmäßig pfändungsfrei aus Pietätsgründen. - **KFZ**: pfändbar, soweit nicht für Beruf zwingend (Pendler in unzureichend angebundenem ÖPNV-Gebiet ggf. geschützt). - **Tiere**: § 811 Abs. 1 Nr. 8b ZPO – Haustiere unpfändbar. ## Leitentscheidungen - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Qualitätsgates - Niemals Mobiliarauftrag, wenn offensichtlich nur § 811-Gegenstände vorhanden – Kostenfalle. - Niemals Durchsuchung ohne § 758a ZPO Anordnung, wenn Schuldner Einlass verweigert. - Niemals Verwertung von Hochzeitsringen oder Tieren. - Bei Selbstständigen: Berufsausübungsschutz bedenken, sonst Existenzgefährdung mit § 765a-Risiko.