--- name: pfueb-arbeitsentgelt description: "Gläubiger will Lohn oder Gehalt des Schuldners pfaenden lassen. §§ 829 835 850 ff. ZPO Lohnpfaendung PfUeB. Prüfraster: PfUeB gegen Arbeitgeber als Drittschuldner pfaendbarer Betrag Pfaendungstabelle 1.7.2025 bis 30.6.2026 Unterhaltsberechtigte Sonderzuwendungen § 850a ZPO Anschlusspfaendungen §..." --- # PfÜB Arbeitsentgelt ## Arbeitsbereich Gläubiger will Lohn oder Gehalt des Schuldners pfaenden lassen. §§ 829 835 850 ff. ZPO Lohnpfaendung PfUeB. Prüfraster: PfUeB gegen Arbeitgeber als Drittschuldner pfaendbarer Betrag Pfaendungstabelle 1.7.2025 bis 30.6.2026 Unterhaltsberechtigte Sonderzuwendungen § 850a ZPO Anschlusspfaendungen § 850e ZPO. Output: PfUeB-Antrag Lohn fertig zum Einreichen. Abgrenzung zu zv-pfueb-bank (Konto) und zv-pfaendungstabelle-2025 (reine Berechnung). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Startet bei - Titel + Klausel + Zustellung grün - Arbeitgeber bekannt (sonst `zv-vermoegensauskunft-gv`) - Schuldner nicht in Insolvenz ## Rechtsgrundlagen - §§ 829, 835 ZPO – Pfändung und Überweisung - § 850 ZPO – Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen - § 850a ZPO – unpfändbare Bezüge (50 % Mehrarbeit, voll Urlaubsgeld, Weihnachten bis Hälfte des Monatsverdienstes, Aufwand) - § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenze, Tabelle des BMJ; aktuelle Bekanntmachung 1.7.2025 - § 850d ZPO – privilegierte Unterhaltsforderungen, abweichende Berechnung - § 850e ZPO – Zusammenrechnung mehrerer Einkommen - § 850f ZPO – Erhöhung des Freibetrags durch Vollstreckungsgericht - § 850k ZPO – nur mittelbar (Auszahlung auf P-Konto) - § 87 InsO bei laufender Insolvenz ## Workflow 1. **Drei-Säulen-Prüfung**. 2. **Arbeitgeber als Drittschuldner** bezeichnen – nicht "die Firma X", sondern die juristische Person. 3. **Forderung** definieren: laufendes Arbeitseinkommen, einschließlich künftiger Erhöhungen, einschließlich Sonderzuwendungen soweit pfändbar. 4. **Berechnung pfändbarer Betrag** mit `werkzeuge/pfaendungsrechner.py` (Tabelle 1.7.2025): Nettoeinkommen → unterhaltsberechtigte Personen → Pfändbarkeitsstufe. 5. **Privilegierte Unterhaltsforderung** § 850d ZPO: deutlich niedrigerer Freibetrag, vom Vollstreckungsgericht festzusetzen. 6. **Antragsformular** ZVFV nutzen. Ab 1.10.2026 neue Muster und XML-Antrag möglich. 7. **Einreichen** beim Vollstreckungsgericht am Schuldnerwohnsitz. 8. **Zustellung** an Arbeitgeber durch Gerichtsvollzieher (Papier) oder elektronisch. 9. **Drittschuldnererklärung § 840 ZPO** abwarten. 10. **Anschlusspfändung** prüfen, wenn weitere Gläubiger pfänden (Rangfrage § 804 Abs. 3 ZPO). ## Pfändungstabelle 1.7.2025 Gültig seit 1.7.2025 (Bekanntmachung BMJ). Die Tabelle wird zum 1.7. jeden ungeraden Jahres neu festgesetzt – nächste Fortschreibung 1.7.2027. Aktuelle Werte stehen in `werkzeuge/pfaendungsrechner.py`. Faustwerte: Freibetrag ohne Unterhalt rund 1.560 EUR netto, mit einem Unterhaltsberechtigten rund 2.150 EUR. ## Leitentscheidungen - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Qualitätsgates - Niemals Bruttoeinkommen pfänden – pfändbar ist der Nettoteil. - Niemals Sonderzuwendungen § 850a ZPO ohne Prüfung in den pfändbaren Teil rechnen. - Bei mehreren Einkommen (Lohn + Rente, Lohn + Selbstständigkeit) Zusammenrechnung § 850e ZPO ausdrücklich beantragen. - Bei privilegierten Unterhaltsforderungen § 850d ZPO eigene Festsetzung beantragen. - Bei Sterbe-/Krankengeld besondere Pfändbarkeitsgrenzen prüfen.