--- name: tabellenauszug-201-inso description: "Gläubiger hat Insolvenzforderung die im Verfahren festgestellt wurde und will nach Insolvenzende vollstrecken. § 201 Abs. 2 InsO Tabellenauszug als Titel. Prüfraster: Voraussetzungen festgestellt nicht bestritten kein RSB-Versagungsgrund Klausel und Zustellung 30-Jahres-Verjährung § 197 BGB Schra..." --- # Vollstreckung aus Tabellenauszug § 201 InsO ## Arbeitsbereich Gläubiger hat Insolvenzforderung die im Verfahren festgestellt wurde und will nach Insolvenzende vollstrecken. § 201 Abs. 2 InsO Tabellenauszug als Titel. Prüfraster: Voraussetzungen festgestellt nicht bestritten kein RSB-Versagungsgrund Klausel und Zustellung 30-Jahres-Verjährung § 197 BGB Schranken Restschuldbefreiung § 301 InsO. Output: Vollstreckungsantrag aus Tabellenauszug. Abgrenzung zu zv-titel-klausel-zustellung (klassischer Titel) und zv-kommandocenter. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Startet bei - Insolvenzverfahren ist aufgehoben (§ 200 InsO) oder eingestellt (§§ 207, 211 InsO) - Forderung wurde zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht (wirksam) bestritten - Restschuldbefreiung nicht erteilt oder Forderung von ihr ausgenommen (§ 302 InsO) ## Rechtsgrundlagen - § 201 InsO – Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung - § 178 Abs. 3 InsO – Wirkung der Feststellung - § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB – 30 Jahre Verjährung - § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung - § 302 InsO – Ausnahmen (Deliktsforderung, Unterhalt, hinterzogene Steuern) - §§ 727, 750 ZPO – Klausel und Zustellung - § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 201 InsO – Titelqualität ## Workflow 1. **Tabellenauszug prüfen**: Ist die Forderung mit dem Vermerk "festgestellt" eingetragen, nicht "bestritten"? Bestreitet der Insolvenzverwalter, aber nicht der Schuldner – Titel gegen Schuldner trotzdem entstanden. 2. **Verfahrensstand**: Verfahren aufgehoben/eingestellt? Vollstreckung erst danach zulässig (§ 89 InsO greift bis dahin). 3. **Restschuldbefreiung**: - **Nicht erteilt** (versagt oder Verfahren nach IK-Plan): freie Vollstreckung. - **Erteilt**: § 301 InsO – Vollstreckung grundsätzlich gesperrt; **Ausnahmen § 302 InsO** (vorsätzliche unerlaubte Handlung mit Eintrag in der Tabelle, Unterhaltsrückstände aus pflichtwidriger Verletzung, hinterzogene Steuern). - **Wohlverhaltensphase**: Vollstreckung gegen den pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens nur eingeschränkt zulässig. 4. **Klausel** beim Insolvenzgericht (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 727 ZPO) bzw. wenn Insolvenzgericht das Verfahren geführt hat – aus der vollstreckbaren Ausfertigung. 5. **Zustellung** an Schuldner § 750 ZPO. 6. **Pfändung** durchziehen über `zv-pfueb-bank`, `zv-pfueb-arbeitsentgelt` oder `zv-mobiliar-gv-auftrag`. 7. **Verjährung** beachten: 30 Jahre ab Eintragung (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB) – Zinsen separat (§ 197 Abs. 2 BGB drei Jahre regelmäßig, aber bei rechtskräftig festgestellten Zinsen 30 Jahre für ab Feststellung entstandene, drei Jahre für nach Feststellung entstehende künftige Zinsen). ## Schranken der Restschuldbefreiung § 302 InsO listet die nicht erfassten Forderungen: 1. Deliktische Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung – **Eintragung mit Vermerk "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"** ist Voraussetzung. 2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder. 3. Hinterzogene Steuern, sofern Verurteilung. 4. Pflichtwidrige Unterhaltsforderungen. 5. Zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten. Nur diese Forderungen lassen sich nach Restschuldbefreiung weiterhin vollstrecken – Skill prüft das ausdrücklich. ## Leitentscheidungen - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Ausgabeformat ``` TABELLENAUSZUG § 201 InsO [Mandant] gegen [Schuldner] InsO-Verfahren: AG [Ort] Az [IN/IK ...] Aufhebung/Einstellung: am DD.MM.JJJJ Forderung Tabelle: lfd Nr x, EUR y, "festgestellt" Bestritten von: [niemand / Insolvenzverwalter / Schuldner] Restschuldbefreiung: [nicht erteilt / erteilt / versagt / verfahrensgegenstand] § 302-Privileg: [nein / Deliktsforderung mit Eintrag / Unterhalt / ...] Verjährung: 30 Jahre ab Feststellung, ab DD.MM.JJJJ Klausel: [vorhanden / beim AG Insolvenzgericht beantragen] Zustellung § 750: [erfolgt am DD.MM.JJJJ / offen] NÄCHSTER SKILL: [zv-pfueb-bank / zv-pfueb-arbeitsentgelt / ...] ``` ## Qualitätsgates - Niemals vor Aufhebung/Einstellung des Verfahrens vollstrecken. - Niemals nach Restschuldbefreiung vollstrecken, wenn § 302 InsO nicht greift – Schadensersatzrisiko. - Niemals deliktische Privilegierung ohne Eintragungsvermerk in der Tabelle annehmen. - Verjährung 30 Jahre: jüngere Forderungen aus laufender Tabelle möglich. - Klausel und Zustellung wie bei jedem Titel.