--- name: vermoegensauskunft-gv description: "Gläubiger weiss nichts über Vermögen des Schuldners und will Auskunft erzwingen. § 802c ZPO Vermogensauskunft EV. Prüfraster: Antrag beim GV Sperrfrist 2 Jahre § 802d ZPO Eintragung Schuldnerverzeichnis § 882b ZPO Erzwingungshaft § 802g ZPO. Output: Auftrag Vermogensauskunft GV und Auswertungspro..." --- # Vermögensauskunft ## Arbeitsbereich Gläubiger weiss nichts über Vermögen des Schuldners und will Auskunft erzwingen. § 802c ZPO Vermogensauskunft EV. Prüfraster: Antrag beim GV Sperrfrist 2 Jahre § 802d ZPO Eintragung Schuldnerverzeichnis § 882b ZPO Erzwingungshaft § 802g ZPO. Output: Auftrag Vermogensauskunft GV und Auswertungsprotokoll Vermogensverzeichnis. Abgrenzung zu zv-kontensuche-drittschuldner (Drittauskunfte) und zv-mobiliar-gv-auftrag (Pfaendung nach Ermittlung). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Startet bei - Vollstreckbarer Titel + Klausel + Zustellung - Keine konkreten Vermögenswerte bekannt **oder** bisherige Vollstreckungsversuche erfolglos - Keine Sperrfrist § 802d ZPO offen ## Rechtsgrundlagen - § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO – Mindestauftrag - § 802c ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft, eidesstattliche Versicherung - § 802d ZPO – Sperrfrist zwei Jahre - § 802f ZPO – Verfahren beim Gerichtsvollzieher - § 802g ZPO – Erzwingungshaft - § 802l ZPO – Drittauskünfte (Rentenversicherung, BZSt, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Kontensuche) - § 882b ZPO – Schuldnerverzeichnis - §§ 13, 27 GvKostG – Gebühren ## Workflow 1. **Sperrfrist § 802d ZPO** prüfen: Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits Vermögensauskunft erteilt? Wenn ja, Auftrag nur bei glaubhaft gemachter Vermögensänderung. 2. **Auftragsformular** an den am Schuldnerwohnsitz zuständigen Gerichtsvollzieher (Verteilung über Geschäftsstelle Amtsgericht). 3. **Modulwahl**: § 802a Abs. 2 ZPO erlaubt Kombinationsaufträge – Zahlungsaufforderung, Vermögensauskunft, Mobiliarpfändung. Häufig sinnvoll: Modul 1 (Zahlung) + Modul 2 (Vermögensauskunft) + Modul 3 (Sachpfändung). 4. **Termin** beim Gerichtsvollzieher; Schuldner erscheint oder wird vorgeführt. 5. **Vermögensverzeichnis** wird beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt; Gläubiger erhält Abdruck. 6. **Drittauskünfte § 802l ZPO** beantragen, wenn Vermögensauskunft unergiebig: Anschrift Arbeitgeber bei Rentenversicherung, Kontodaten bei BZSt, KFZ-Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt. 7. **Eintragung Schuldnerverzeichnis** bei Nichtabgabe oder eidesstattlicher Versicherung – Wirkung zwei Jahre. 8. **Auswertung**: vorhandene Konten, Arbeitgeber, Forderungen, Sachwerte – jeweils Anschlussaufträge anstoßen. ## Sperrfrist § 802d ZPO Zwei Jahre ab letzter Vermögensauskunft. Neue Abnahme nur, wenn: - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - oder neuer Gläubiger und altes Verzeichnis bereits älter als sechs Monate ist und Aktualität gefordert wird (in Grenzen). Andernfalls genügt es, beim zentralen Vollstreckungsgericht Einsicht in das vorhandene Vermögensverzeichnis zu nehmen. ## Erzwingungshaft § 802g ZPO - Antrag nach unentschuldigtem Nichterscheinen oder Verweigerung. - Bis sechs Monate Haft. - Verhältnismäßigkeit prüfen – bei aussichtsloser Vollstreckung oft kontraproduktiv. ## Leitentscheidungen - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Ausgabeformat ``` VA-AUFTRAG [Mandant] gegen [Schuldner], Az [GV] Titel: [Art, Datum] Sperrfrist § 802d: [frei / bis DD.MM.JJJJ / Glaubhaftmachung beigelegt] Modul-Auftrag: [1 Zahlung / 2 VA / 3 Sachpfändung] Drittauskunft § 802l: [ja – Rentenversicherung, BZSt, KBA] Voraussichtliche Kosten: EUR x (GvKostG) NÄCHSTER SCHRITT: VA-Termin abwarten / bei Nichterscheinen § 802g WIEDERVORLAGE: DD.MM.JJJJ ``` ## Qualitätsgates - Niemals VA-Auftrag innerhalb der Sperrfrist ohne Glaubhaftmachung. - Niemals Erzwingungshaft beantragen, wenn offensichtlich unverhältnismäßig. - Bei Verbraucherinsolvenz § 287a InsO: Schuldnerverzeichniseintragung kann Restschuldbefreiung gefährden – Schuldnerseite mitdenken. - Drittauskunft § 802l ZPO erst nach VA mit erfolglosem Ergebnis – nicht vorab.