--- name: vermoegensauskunft-vollstreckungsbescheid description: "Vermoegensauskunft: Zahlen, Schwellenwerte und Berechnung im Zwangsvollstreckung." --- # Vermoegensauskunft: Zahlen, Schwellenwerte und Berechnung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Spezialwissen: Vermoegensauskunft: Zahlen, Schwellenwerte und Berechnung - **Normen-/Quellenanker:** ZPO, InsO, ZVG, EU, VO. ## Fallweichen Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern: 1. Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber? 2. Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden? 3. Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch? 4. Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt? 5. Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage? ## Arbeitsworkflow 1. **Fallbild bilden:** Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen. 2. **Rechtsrahmen setzen:** Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld **Vermoegensauskunft** prüfen. 3. **Prüfpunkte abarbeiten:** Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen. 4. **Risiko bewerten:** Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben. 5. **Anschluss bauen:** Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist. ## Materielle Weichen Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) - **Rechtsgrundlage:** § 802c ZPO i.V.m. §§ 802a, 802d ZPO. Pflicht des Schuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft im Vermögensverzeichnis vor dem Gerichtsvollzieher (früher: eidesstattliche Versicherung). - **Voraussetzung:** Gläubiger benötigt vollstreckbaren Titel; keine eigenständige Schwelle (anders als früher 500-Euro-Grenze). - **Verfahren:** Gerichtsvollzieher fordert Schuldner zur Abgabe; Schuldner muss persönlich erscheinen, alle Vermögensgegenstände, Forderungen, Beschäftigungsverhältnisse und Zahlungen der letzten zwei Jahre offenlegen. - **Verzeichnis-Inhalt (§ 802c Abs. 2 ZPO):** Forderungen aus Lohn, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Grundstücke, Sicherungseigentum, GmbH-Anteile, Fahrzeuge, Wertsachen, Schenkungen letzte 4 Jahre (an nahestehende Personen), übertragenes Vermögen. - **Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO):** Bei Nichtabgabe oder erfolgloser Vollstreckung Eintragung von Amts wegen ins Schuldnerverzeichnis - online abrufbar (für Gläubiger gegen Gebühr). Dauer: drei Jahre nach Eintragung. - **Haftbefehl (§ 802g ZPO):** Bei unentschuldigter Nichtabgabe Erzwingungshaft bis sechs Monate. Beantragung beim Gerichtsvollzieher; Haftbefehl wird durch Amtsgericht erlassen. - **Wiederholung (§ 802d Abs. 1 ZPO):** Erneute Vermögensauskunft erst nach Ablauf von 2 Jahren erforderlich; Ausnahme bei plausibler Begründung erheblicher Änderungen (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO). - **Schutzschriften / Korrekturen:** Schuldner kann unrichtige Angaben durch Berichtigung korrigieren (§ 802c Abs. 3 ZPO); falsche Angaben sind als Straftat (§ 156 StGB - falsche Versicherung an Eides statt) strafbar. - **Praktiker-Tipp:** Vor Antrag: § 802l ZPO Kontensuche bei Bundeszentralamt für Steuern parallel beauftragen. Vermögensauskunft schafft die Voraussetzung für gezielte PfÜBs.