--- name: zvg-antrag-glaeubiger description: "Gläubiger hat Grundschuld oder Hypothek und will Immobilie des Schuldners versteigern lassen. ZVG Zwangsversteigerungsgesetz. Prüfraster: Antrag Anordnung §§ 15 ff. ZVG Beitritt § 27 ZVG geringstes Gebot Bargebot Verteilungstermin vorheriges Recht eintragen Zwangshypothek § 866 ZPO. Output: ZVG-A..." --- # ZVG-Antrag (Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung) ## Arbeitsbereich Gläubiger hat Grundschuld oder Hypothek und will Immobilie des Schuldners versteigern lassen. ZVG Zwangsversteigerungsgesetz. Prüfraster: Antrag Anordnung §§ 15 ff. ZVG Beitritt § 27 ZVG geringstes Gebot Bargebot Verteilungstermin vorheriges Recht eintragen Zwangshypothek § 866 ZPO. Output: ZVG-Antrag Gläubiger und Versteigerungs-Strategie. Abgrenzung zu zv-notarielle-urkunde-grundschuld (Titelgrundlage) und zv-zvg als allgemeines Zwangsversteigerungsrecht. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Startet bei - Titel + Klausel + Zustellung grün - Grundstück im Eigentum des Schuldners (oder dinglich gegen Eigentümer nach § 800 ZPO) - Vorzugsweise eingetragene Grundschuld – sonst Zwangshypothek § 866 ZPO erforderlich ## Rechtsgrundlagen - §§ 15-145 ZVG – Zwangsversteigerung - §§ 146-161a ZVG – Zwangsverwaltung - § 27 ZVG – Beitritt - § 30a ZVG – Schuldnerschutz Einstellung - § 765a ZPO – Vollstreckungsschutz - § 866 ZPO – Sicherungshypothek (bei persönlichem Titel) - § 867 ZPO – Verfahren der Eintragung - § 49 InsO – Absonderungsrecht - § 10 ZVG – Rangklassen - § 28 GBO – Bestimmtheit ## Workflow 1. **Vollstreckungsgrundlage**: dinglicher Titel (Grundschuld in Verbindung mit Unterwerfungsurkunde – siehe `zv-notarielle-urkunde-grundschuld`) oder persönlicher Titel + Zwangshypothek § 866 ZPO. 2. **Grundbucheinsicht** vor jedem Antrag – aktuell, weil sich Rangverhältnisse verändert haben können. 3. **Zwangshypothek § 866 ZPO eintragen**, wenn nur persönlicher Titel: Antrag beim Grundbuchamt, Forderung mindestens 750 EUR (§ 866 Abs. 3 ZPO), nach Eintragung sechs Monate warten? Nein – Eintragung selbst genügt; die sechs Monate betreffen die Wartepflicht bei Hypothek § 1147 BGB nicht. 4. **Antrag auf Anordnung** der Zwangsversteigerung beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht der belegenen Sache). 5. **Beitritt § 27 ZVG**, wenn bereits Verfahren läuft – einfacher, kostengünstiger. 6. **Geringstes Gebot** und Bargebot prüfen: alle vorrangigen Rechte plus 7/10 Verkehrswert – sonst Wertgrenzen § 85a ZVG. 7. **Zwangsverwaltung** als Alternative oder Parallelverfahren: Mieten und Pachten fließen über Verwalter an Gläubiger. 8. **Schuldnerschutzanträge** des Schuldners erwarten (§ 30a ZVG, § 765a ZPO) – Stellungnahme vorbereiten. 9. **Verteilungstermin** § 105 ZVG: Erlös wird nach Rangklassen § 10 ZVG verteilt. ## Wertgrenzen § 85a ZVG - Im ersten Termin wird kein Zuschlag erteilt, wenn das Meistgebot unter 50 % des Verkehrswerts liegt. - Zwischen 50 % und 70 % kann auf Antrag des Berechtigten Zuschlag versagt werden. - Ab dem zweiten Termin entfallen die Grenzen. ## Insolvenz des Schuldners - § 49 InsO: dinglich gesicherter Gläubiger ist absonderungsberechtigt. - Die Zwangsversteigerung kann vom Insolvenzverwalter nach § 30d ZVG eingestellt werden. - Verwertung durch den Verwalter ist häufig wirtschaftlicher. ## Leitentscheidungen - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Ausgabeformat ``` ZVG-ANTRAG [Mandant] gegen [Schuldner], AG [Belegenheitsgericht] Titel: [Art, Datum] Grundbuch: [Ort, Bl, Flurst, Lage] Eigentümer: [Schuldner / Dritter § 800 ZPO] Rangstelle: [Abt. III, lfd Nr / Zwangshypothek § 866 erforderlich] Vorrangige Rechte: EUR x (Bank, Steuer, sonstige) Verkehrswert: EUR y (Schätzung) Geringstes Gebot: ~ EUR z Verfahrenstyp: Versteigerung / Verwaltung / beides Beitritt § 27 möglich? [ja, AG Az / nein] NÄCHSTER SCHRITT: Anordnung beim AG / Beitritt WIEDERVORLAGE: DD.MM.JJJJ ``` ## Qualitätsgates - Niemals ohne aktuelle Grundbucheinsicht antragen. - Bei persönlichem Titel: Zwangshypothek vorher eintragen. - Wertgrenzen § 85a ZVG beachten – im ersten Termin kann Zuschlag versagt werden. - Bei Insolvenz § 30d ZVG mitdenken. - Bei selbstgenutztem Wohneigentum § 765a ZPO mit Härtefall-Vortrag rechnen.