Präambel Die Heart of Code richtet sich an programmierende und technikbegeisterte Frauen (trans und cis), trans* und nicht-binäre Personen. Wir möchten Frauen (trans und cis), trans* und nicht-binären Personen den Zugang zu Informationstechnologien, Geräten und Wissen erleichtern, und damit einen grundlegenden Wandel in der IT befördern. § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Heart of Code e.V. (2) Er hat den Sitz in Berlin. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin eingetragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Förderung der Sichtbarkeit von Spezialist:innen in IT- und Diversitätsfragen in den Medien, auf Bühnen und Panels, d.h. durch die aktive Teilnahme von Heart of Code Mitgliedern an entsprechenden Konferenzen und Veranstaltungen. b) die Durchführung von Workshops und Vorträgen zur Vertiefung, Fort- und Grundlagenbildung im Bereich der IT und Medienkompetenz, d.h. Software, Hardware, und verschlüsselte digitale Kommunikation, c) die nachhaltige Vernetzung von Spezialist:innen in der IT durch regelmäßige Treffen im eigenen Vereinsheim und den gemeinsamen Besuch von thematisch relevanten Veranstaltungen d) die Nutzung, Verbreitung und Weiterentwicklung freier und offener Soft- und Hardware. § 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche, Fördermitglieder natürliche oder juristische Personen sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen, die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder bei juristischen Personen durch Erlöschen. (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. (3) Fördermitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie in (2) beschrieben. Sie haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. § 6 Beiträge (1) Der Verein erhebt einen Monatsbeitrag gemäß der Beitragsordnung. Er ist regelmäßig (monatlich, vierteljährig, halbjährig oder jährlich) zu entrichten. (2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger:innen gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per E-mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. (6) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzulegen. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal in zwei Jahren einzuberufen. Sie kann in Präsenz, digital als Videokonferenz oder in einer hybriden Form stattfinden. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder die fristgemäße Absendung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a) Aufgaben des Vereins, b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, c) Beteiligung an Gesellschaften, d) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000, e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, f) Genehmigung der Beitragsordnung g) Satzungsänderungen, h) Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben Teilnahmerecht. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (7) Bei Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. § 10 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden. § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen (trans und cis), trans* und nicht-binäre Personen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.