DIE GRUNDORDNUNG DER KATHOLISCH-ÖSTERREICHISCHEN DEMOKRATISCHEN MONARCHIE Constitutio Monarchiae Democraticae Catholicae Austriacae PRÄAMBEL Im Namen Gottes, des Dreifaltigen, und in Verantwortung vor der Geschichte Österreichs. Wir, das österreichische Volk, in Bewusstsein unserer jahrhundertealten Geschichte, unserer christlichen Prägung, unserer kulturellen Eigenart und unseres gemeinsamen Vaterlandes, errichten diese Grundordnung. Österreich ist eine historische Gemeinschaft, deren Identität durch seine Länder, seine deutsche Sprache, seine Kultur, seine christliche Tradition und insbesondere durch das Erbe der Habsburgischen Monarchie geprägt wurde. Die Krone verkörpert die staatliche Kontinuität und Einheit Österreichs. Das Volk ist Träger der politischen Mitwirkung. Das Recht bindet die Krone, die Regierung, die Behörden und jeden Bürger. Die katholische Kirche besitzt einen besonderen Platz in der österreichischen Geschichte und im geistigen Erbe des Landes. Zugleich bleibt der persönliche Glaube frei. Kein Mensch darf allein wegen seiner Religion oder Weltanschauung vom Schutz des Staates ausgeschlossen werden. Die Monarchie soll Österreich nicht von der Demokratie trennen, sondern Krone und Volk in einer gemeinsamen staatlichen Ordnung verbinden. Für Gott, Österreich, Krone, Volk und Recht. --- TITEL I STAAT UND GRUNDPRINZIPIEN Artikel 1: Der österreichische Staat (1) Österreich ist eine souveräne, demokratische, monarchische und rechtsstaatliche Ordnung. (2) Die Staatsform ist die Katholisch-Österreichische Demokratische Monarchie. (3) Die Staatsgewalt wird durch die Krone, die demokratisch legitimierten Organe und das österreichische Volk ausgeübt. (4) Jede staatliche Gewalt ist an diese Grundordnung gebunden. Artikel 2: Die österreichische Nation (1) Österreich bildet eine historische und politische Gemeinschaft. (2) Der Staat schützt und fördert die österreichische Kultur, Geschichte, Sprache, Musik, Literatur, Architektur, Bräuche und regionalen Traditionen. (3) Die neun österreichischen Länder bilden gemeinsam das Reich Österreich. (4) Wien ist Hauptstadt und Sitz der Krone und der zentralen Staatsorgane. Artikel 3: Grundsatz der Volkssouveränität (1) Das österreichische Volk besitzt das Recht zur demokratischen Mitwirkung. (2) Die Krone und das Volk stehen nicht im Gegensatz zueinander. Die Krone verkörpert die staatliche Kontinuität, während das Volk durch Wahlen, Volksentscheide und andere gesetzliche Beteiligungsformen an der politischen Ordnung mitwirkt. (3) Die Staatsgewalt darf nur aufgrund dieser Grundordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Gesetze ausgeübt werden. --- TITEL II DIE KRONE Artikel 4: Der König (1) Das Staatsoberhaupt trägt den Titel: König von Österreich. (2) Der König ist das Oberhaupt des Staates und Symbol der Einheit und Kontinuität Österreichs. (3) Die Königswürde ist grundsätzlich erblich. (4) Der König muss bei Amtsantritt die Grundordnung, die Rechte des Volkes und die staatliche Einheit Österreichs beschwören. (5) Der König muss Mitglied der römisch-katholischen Kirche sein. Artikel 5: Aufgaben des Königs Der König: 1. ernennt den Kronkanzler, 2. ernennt und entlässt die Kronminister, 3. vertritt Österreich nach außen, 4. ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, 5. fertigt Gesetze aus, 6. kann Gesetze unter den Voraussetzungen dieser Grundordnung zurückweisen, 7. ernennt bestimmte hohe Amtsträger, 8. kann Volksentscheide anordnen, 9. kann den Krönrat unter den Voraussetzungen dieser Grundordnung auflösen, 10. übt das Begnadigungsrecht aus, 11. schützt die Verfassung und die staatliche Einheit. Artikel 6: Die Krone und das Volk (1) Der König besitzt weitreichende verfassungsmäßige Befugnisse. (2) Bei grundlegenden politischen Fragen kann der König das Volk unmittelbar durch Volksentscheid beteiligen. (3) Der König soll die demokratische Beteiligung des Volkes fördern und nicht ausschließlich durch Verordnungen regieren. (4) Die Regierung des Königs bleibt an Recht und Grundordnung gebunden. Artikel 7: Thronfolge (1) Die Thronfolge richtet sich nach dem Hausgesetz des Königshauses. (2) Der Thronfolger trägt den Titel Kronprinz von Österreich. (3) Der Thronfolger soll vor der Übernahme der Krone praktische Erfahrungen in Verwaltung, Landesverteidigung, Wirtschaft und Außenpolitik erwerben. (4) Der Thronfolger soll in österreichischer Geschichte, Verfassungsrecht, Wirtschaft, Staatswissenschaft, Diplomatie und katholischer Soziallehre ausgebildet werden. Artikel 8: Volksbestätigung (1) Der amtierende König kann in regelmäßigen Abständen einer Volksbestätigung unterworfen werden. (2) Eine Volksbestätigung stellt keine gewöhnliche Wahl des Staatsoberhauptes dar. (3) Wird die Monarchie selbst durch ein verfassungsmäßiges Volksbegehren zur Abstimmung gestellt, entscheidet das Volk über ihre Fortführung. (4) Die Einzelheiten werden durch Verfassungsgesetz geregelt. --- TITEL III DAS VOLK UND DIE DEMOKRATIE Artikel 9: Bürger (1) Alle österreichischen Bürger sind vor dem Gesetz gleich. (2) Die Staatsbürgerschaft begründet die politischen Rechte und Pflichten gegenüber Österreich. (3) Einbürgerung erfolgt nach gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere rechtmäßigem Aufenthalt, ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache, Kenntnis der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung und einem Bekenntnis zur österreichischen Verfassungsordnung. Artikel 10: Religions- und Gewissensfreiheit (1) Jeder Mensch besitzt Freiheit des Gewissens, der Religion und der Weltanschauung. (2) Niemand darf vom Staat gezwungen werden, katholisch zu sein. (3) Jeder Mensch darf eine Religion annehmen, wechseln oder keiner Religion angehören. (4) Die öffentliche Ordnung und die Rechte anderer bleiben geschützt. (5) Der Staat darf die katholische Tradition Österreichs schützen und fördern, ohne Bürger zu einer persönlichen Glaubensentscheidung zu zwingen. Artikel 11: Volksrechte Das österreichische Volk besitzt insbesondere: - Wahlrecht, - Recht auf Volksbegehren, - Recht auf Volksentscheid, - Petitionsrecht, - Versammlungsfreiheit, - Meinungsfreiheit, - Vereinigungsfreiheit, - Eigentumsrecht, - Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, - Schutz vor willkürlicher staatlicher Gewalt. Artikel 12: Wahlalter (1) Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. (2) Für bestimmte besonders verantwortungsvolle Staatsämter können höhere Alters- und Qualifikationsanforderungen gesetzlich festgelegt werden. Artikel 13: Volksentscheid Ein Volksentscheid ist insbesondere bei folgenden Angelegenheiten möglich oder vorgeschrieben: 1. grundlegenden Verfassungsänderungen, 2. Änderung des Staatsgebietes, 3. grundlegender Änderung der Staatsform, 4. Übertragung wesentlicher staatlicher Hoheitsrechte, 5. sonstigen Angelegenheiten von außergewöhnlicher nationaler Bedeutung. Ein Volksentscheid kann durch den König, den Krönrat oder durch ein ausreichend unterstütztes Volksbegehren ausgelöst werden. --- TITEL IV DER KRÖNRAT Artikel 14: Das Parlament (1) Der Krönrat ist das zentrale gesetzgebende Organ Österreichs. (2) Seine Mitglieder werden überwiegend durch das Volk gewählt. (3) Die Länder werden entsprechend ihrer Bevölkerung angemessen vertreten. (4) Der Krönrat beschließt Gesetze, kontrolliert die Regierung und berät die Krone. Artikel 15: Gesetzgebung (1) Gesetze können durch die Regierung, Mitglieder des Krönrates oder durch gesetzlich geregelte Volksinitiativen eingebracht werden. (2) Ein beschlossenes Gesetz wird dem König zur Ausfertigung vorgelegt. (3) Der König kann die Ausfertigung verweigern, wenn er das Gesetz für verfassungswidrig hält. (4) Ein endgültiger Streit über die Verfassungsmäßigkeit wird durch das Oberste Verfassungsgericht entschieden. Artikel 16: Politische Opposition (1) Parteien und politische Bewegungen dürfen die Regierung und einzelne Gesetze öffentlich kritisieren. (2) Friedliche Demonstrationen gegen politische Entscheidungen sind zulässig. (3) Die Abschaffung oder Änderung einzelner Gesetze darf durch demokratische Verfahren gefordert werden. (4) Gewalt, Einschüchterung und gewaltsamer Umsturz sind unzulässig. --- TITEL V DIE KRONREGIERUNG Artikel 17: Der Kronkanzler (1) Der Kronkanzler leitet die Regierung im Namen der Krone. (2) Er wird vom König ernannt. (3) Der König kann den Kronkanzler entlassen. (4) Der Kronkanzler koordiniert die Arbeit der Ministerien und trägt politische Verantwortung für die Regierung. Artikel 18: Die Kronministerien Die Regierung umfasst insbesondere: - Ministerium für Inneres und Landesverwaltung - Ministerium für Äußeres und Souveränität - Ministerium für Landesverteidigung - Ministerium für Finanzen - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Ministerium für Justiz - Ministerium für Bildung und Kultur - Ministerium für Gesundheit und Soziales - Ministerium für Familie und Bevölkerung - Ministerium für Infrastruktur und Technologie --- TITEL VI DIE LÄNDER UND LANDESHERRN Artikel 19: Die neun Länder Österreich besteht aus: 1. Burgenland 2. Kärnten 3. Niederösterreich 4. Oberösterreich 5. Salzburg 6. Steiermark 7. Tirol 8. Vorarlberg 9. Wien Artikel 20: Die Landesherren (1) Jedes Land besitzt einen Landesherrn als höchsten Vertreter der Krone im jeweiligen Land. (2) Der Landesherr wird vom König ernannt. (3) Der Landesherr überwacht die Verwaltung des Landes und vertritt die Krone. (4) Der Landesherr ist gegenüber dem König verantwortlich. (5) Der König kann einen Landesherrn wegen schwerwiegender Pflichtverletzung, Korruption oder anhaltender Unfähigkeit entlassen. (6) Die Landesherren bilden gemeinsam den Kronrat der Länder und beraten den König in Fragen der regionalen Verwaltung. --- TITEL VII RECHT UND JUSTIZ Artikel 21: Rechtsstaat (1) Niemand steht über dem Gesetz. (2) Auch der König ist an diese Grundordnung gebunden. (3) Jeder Angeklagte besitzt das Recht auf ein faires Verfahren. (4) Die Unschuldsvermutung gilt bis zum rechtskräftigen Schuldspruch. Artikel 22: Schnelle Justiz (1) Österreich verpflichtet sich zu einer leistungsfähigen und zügigen Justiz. (2) Verfahren sollen ohne unnötige Verzögerung geführt werden. (3) Der Staat stellt ausreichend Richter, Staatsanwälte, Verteidiger und Gerichte bereit. (4) Geschwindigkeit darf nicht auf Kosten eines fairen Verfahrens gehen. Artikel 23: Schutz vor Gewalt (1) Schwere Gewaltverbrechen werden streng bestraft. (2) Besonders schwere Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung werden mit entsprechend hohen Freiheitsstrafen geahndet. (3) Opfer schwerer Straftaten besitzen Anspruch auf staatlichen Schutz und gesetzlich geregelte Unterstützung. (4) Täter können zusätzlich zu Freiheitsstrafen zu angemessener Wiedergutmachung verpflichtet werden. --- TITEL VIII GESUNDHEIT UND HEILUNG Artikel 24: Gesundheitsversorgung (1) Jeder österreichische Bürger besitzt Anspruch auf eine grundlegende medizinische Versorgung. (2) Notfallversorgung darf nicht an der Zahlungsfähigkeit des Patienten scheitern. Artikel 25: Der Heilungsfonds (1) Österreich errichtet einen staatlichen Heilungsfonds zur Finanzierung besonders teurer medizinischer Behandlungen. (2) Kein Mensch soll wegen fehlender finanzieller Mittel auf eine medizinisch notwendige Behandlung verzichten müssen. (3) Für besonders teure Behandlungen kann eine begrenzte Eigenbeteiligung vorgesehen werden. (4) Nach erfolgreicher Behandlung kann eine gesetzlich festgelegte einkommensabhängige Rückzahlung vorgesehen werden. (5) Die Rückzahlung darf nur innerhalb klarer gesetzlicher Grenzen erfolgen und muss bei Bedürftigkeit reduziert oder erlassen werden. (6) Private Bürger und Unternehmen können freiwillig zum Heilungsfonds beitragen. Artikel 26: Hochtechnologische Medizin (1) Österreich fördert Forschung und Ausbau moderner medizinischer Technologien. (2) Insbesondere moderne Krebsbehandlungen, darunter Protonentherapie, sollen ausgebaut und für Patienten möglichst zugänglich gemacht werden. (3) Der Staat fördert den Bau weiterer spezialisierter Behandlungseinrichtungen und medizinischer Forschungszentren. --- TITEL IX FAMILIE UND BEVÖLKERUNG Artikel 27: Familie (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. (2) Der Staat unterstützt Eltern bei Erziehung, Betreuung, Wohnen und Bildung ihrer Kinder. (3) Familienförderung soll insbesondere dazu beitragen, dass Familien mehrere Kinder wirtschaftlich sicher großziehen können. Artikel 28: Demografische Erneuerung (1) Die langfristige Erhaltung der österreichischen Bevölkerung ist ein legitimes staatliches Ziel. (2) Der Staat darf finanzielle Anreize für Familien mit mehreren Kindern schaffen. (3) Familienleistungen sollen nach transparenten, gesetzlich festgelegten Kriterien vergeben werden. (4) Der Staat darf Kinder nicht nach ihrer sozialen Herkunft oder dem Bildungsstand ihrer Eltern unterschiedlich wertschätzen. Artikel 29: Schutz des ungeborenen Lebens (1) Der Staat erkennt das ungeborene menschliche Leben als besonders schutzwürdig an. (2) Der Gesetzgeber kann den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbieten und strafrechtlich regeln. (3) Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und etwaige eng begrenzte Ausnahmen. (4) Schwangere Frauen in schwierigen Lebenslagen erhalten staatliche, medizinische, soziale und finanzielle Unterstützung. --- TITEL X WIRTSCHAFT UND SOZIALE ORDNUNG Artikel 30: Österreichische Soziale Marktwirtschaft (1) Österreich schützt Privateigentum, Unternehmertum und freien Wettbewerb. (2) Der Staat gewährleistet gleichzeitig soziale Sicherheit und eine faire Wirtschaftsordnung. (3) Strategische Bereiche wie Energie, Wasser, kritische Infrastruktur und Verteidigungsindustrie können unter besonderem staatlichem Schutz stehen. Artikel 31: Steuern (1) Die Besteuerung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. (2) Höhere Einkommen können mit höheren Steuersätzen belastet werden. (3) Das Steuersystem soll gleichzeitig Arbeit, Unternehmertum, Investitionen und Familiengründung ermöglichen. Artikel 32: Österreichische Währung (1) Österreich besitzt das Recht, eine eigene nationale Währung einzuführen. (2) Eine Änderung der Währungsordnung bedarf eines besonderen Gesetzes und einer demokratischen Legitimation. (3) Die Stabilität der österreichischen Währung ist staatliches Ziel. --- TITEL XI GRENZEN UND STAATSANGEHÖRIGKEIT Artikel 33: Grenzsouveränität (1) Österreich besitzt die Hoheit über seine Staatsgrenzen. (2) Einreise, Aufenthalt, Einbürgerung und Ausweisung werden durch Gesetz geregelt. (3) Die Einwanderung kann nach klaren gesetzlichen Kriterien begrenzt werden. (4) Straftäter können nach rechtskräftiger Verurteilung und unter Beachtung rechtsstaatlicher Verfahren ausgewiesen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Artikel 34: Asyl (1) Österreich gewährt Schutz für Menschen, die nach den gesetzlichen und völkerrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich schutzbedürftig sind. (2) Das Asylsystem soll geordnet, schnell und überprüfbar sein. (3) Missbrauch des Asylsystems wird nach rechtsstaatlichen Verfahren bekämpft. --- TITEL XII LANDESVERTEIDIGUNG Artikel 35: Das österreichische Bundesheer (1) Österreich unterhält starke, moderne und technologisch fortschrittliche Streitkräfte. (2) Aufgabe der Streitkräfte ist insbesondere die Verteidigung Österreichs und seiner Bevölkerung. (3) Österreich investiert besonders in: - Luftverteidigung, - Drohnenabwehr, - Cyberabwehr, - Aufklärung, - moderne Luftstreitkräfte, - Artillerie, - geschützte Fahrzeuge, - Kommunikation, - militärische Forschung, - Infrastruktur und Schutzanlagen. Artikel 36: Wehrdienst (1) Der Staat kann einen verpflichtenden Wehrdienst gesetzlich vorsehen. (2) Junge Bürger sollen frühzeitig mit den Aufgaben der Landesverteidigung vertraut gemacht werden. (3) Der Dienst soll Disziplin, Verantwortungsbewusstsein, Kameradschaft und Verantwortlichkeit gegenüber dem Gemeinwesen fördern. Artikel 37: Militär und Polizei (1) Die Polizei ist grundsätzlich für die innere Sicherheit verantwortlich. (2) Das Militär darf im Inland nur auf gesetzlicher Grundlage und unter ziviler staatlicher Kontrolle eingesetzt werden. (3) Militärische Kräfte dürfen nicht außerhalb des Gesetzes als politische Ordnungsmacht eingesetzt werden. --- TITEL XIII BILDUNG UND ÖSTERREICHISCHE KULTUR Artikel 38: Österreichische Bildung (1) Österreichische Geschichte und Geographie sind zentrale Bestandteile der schulischen Bildung. (2) Die Geschichte der Habsburgischen Monarchie, der österreichischen Länder, der Republik und der europäischen Geschichte wird umfassend vermittelt. (3) Schüler sollen die politische Ordnung Österreichs und ihre verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten kennen. Artikel 39: Kultur Der Staat schützt und fördert: - österreichische Volksmusik, - klassische österreichische Musik, - regionale Dialekte, - Trachten, - traditionelle Handwerke, - historische Gebäude, - österreichische Literatur, - traditionelle Gastronomie, - Brauchtum und Feiertage. Artikel 40: Öffentlicher Raum (1) Österreichs Städte und Gemeinden sollen ihr historisches und regionales Erscheinungsbild bewahren. (2) Historische Architektur und österreichische Gestaltungstraditionen sollen bei staatlichen Bauprojekten angemessen berücksichtigt werden. (3) Moderne Architektur bleibt zulässig, sofern sie sich harmonisch in das Ortsbild einfügt. --- TITEL XIV STAATSSYMBOLE Artikel 41: Die österreichische Flagge (1) Die österreichische Flagge ist das zentrale staatliche Symbol. (2) Der Staat schützt die Flagge und fördert ihre Verwendung bei staatlichen, kulturellen und öffentlichen Anlässen. Artikel 42: Nationalhymne (1) Österreich besitzt eine staatliche Nationalhymne. (2) Eine Änderung der Nationalhymne bedarf eines besonderen demokratischen Verfahrens. (3) Staatliche Zeremonien dürfen durch traditionelle österreichische Märsche und zeremonielle Musik begleitet werden. Artikel 43: Staatliche Zeremonien (1) Der Staat darf nationale Gedenktage, militärische Zeremonien und kulturelle Feste veranstalten. (2) Diese Veranstaltungen dienen der Erinnerung an die Geschichte Österreichs und der Verbindung von Volk, Land und Krone. --- TITEL XV DIE KATHOLISCHE TRADITION Artikel 44: Die katholische Kirche (1) Die römisch-katholische Kirche besitzt aufgrund ihrer historischen Bedeutung eine besondere Stellung im österreichischen Staatswesen. (2) Der Staat schützt die freie Ausübung des katholischen Glaubens. (3) Die Kirche verwaltet ihre inneren religiösen Angelegenheiten selbstständig. (4) Die staatliche Gesetzgebung gilt für alle Personen und Institutionen, soweit diese Grundordnung nichts anderes bestimmt. Artikel 45: Religion und Schule (1) Religiöse Bildung kann Bestandteil des österreichischen Schulwesens sein. (2) Katholischer Religionsunterricht wird angeboten. (3) Schüler anderer Religionen oder ohne religiöses Bekenntnis dürfen nicht gezwungen werden, persönlich katholisch zu glauben. (4) Die Schule vermittelt neben religiöser Bildung auch wissenschaftliche, historische und philosophische Perspektiven. --- TITEL XVI STAATLICHE ORDNUNG UND VERANTWORTUNG Artikel 46: Hohe Staatsämter (1) Hohe Staatsämter verlangen besondere fachliche und charakterliche Eignung. (2) Für bestimmte Ämter können gesetzlich vorgeschriebene Kenntnisse österreichischer Geschichte, Geographie, Verfassung und Staatsordnung verlangt werden. (3) Amtsträger sind gegenüber der Krone, dem Gesetz und dem Volk verantwortlich. Artikel 47: Amtsenthebung (1) Hohe Amtsträger können bei Korruption, schwerem Amtsmissbrauch oder schwerwiegender Pflichtverletzung entlassen werden. (2) Die Entlassung muss nach einem gesetzlich bestimmten Verfahren erfolgen. (3) Niemand darf allein wegen zulässiger politischer Kritik seines Amtes oder seiner Bürgerrechte beraubt werden. --- TITEL XVII AUSSENPOLITIK Artikel 48: Österreichische Souveränität (1) Österreich wahrt seine politische, wirtschaftliche und militärische Souveränität. (2) Österreich kann internationale Verträge und Bündnisse eingehen. (3) Eine Übertragung wesentlicher Hoheitsrechte auf internationale Organisationen bedarf einer besonderen demokratischen Legitimation. Artikel 49: Landesverteidigung und internationale Zusammenarbeit Österreich kann mit anderen Staaten zusammenarbeiten, wenn dadurch die Sicherheit und Souveränität Österreichs gewahrt bleiben. --- TITEL XVIII ÄNDERUNG DER GRUNDORDNUNG Artikel 50: Verfassungsänderung (1) Diese Grundordnung kann nur durch ein besonderes Verfassungsgesetz geändert werden. (2) Änderungen grundlegender Bestimmungen bedürfen zusätzlich eines Volksentscheids. (3) Die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Menschenwürde, die Religions- und Gewissensfreiheit sowie die Bindung staatlicher Gewalt an das Recht dürfen nicht vollständig aufgehoben werden. --- TITEL XIX SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 51: Übergang zur Monarchie (1) Eine Änderung der österreichischen Staatsform darf ausschließlich auf verfassungsmäßigem und demokratischem Wege erfolgen. (2) Die Einführung der Monarchie bedarf einer entsprechenden Verfassungsänderung und einer Volksabstimmung. (3) Die konkrete Thronfolge und die Einrichtung der Krone werden durch ein besonderes Haus- und Verfassungsgesetz geregelt. Artikel 52: Wahlspruch Der Wahlspruch der Katholisch-Österreichischen Demokratischen Monarchie lautet: „Gott, Krone, Volk und Österreich.“ --- Gegeben in Österreich, im Bewusstsein seiner Geschichte und in Verantwortung für seine Zukunft. KATHOLISCH-ÖSTERREICHISCHE DEMOKRATISCHE MONARCHIE Für Österreich, seine Krone, sein Volk und seine Zukunft.