# Satzung des shack e.V. ## Präambel Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer (dazu gehören auch alle Arten von mobilen oder embedded Systemen) und Internet nicht mehr denkbar. Mit steigender Komplexität der Technologien steigen die Anforderungen an den Nutzer sich in einer durch Informationstechnologie und ihrer Prozesse verändernden Zeit selbstbestimmt und kompetent zu bewegen. ## §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen ”shack”. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz ”e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar jeden Kalenderjahres. ## §2 Zweck und Gemeinnnützigkeit a) Der Verein ist politisch und religiös neutral und Dritten gegenüber ungebunden. b) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. c) Zwecke des Vereins sind die Förderung von Informatik- und Medienkompetenz von Jugendlichen und Erwachsenen, sowie die Aufklärung über Techniken, Risiken, Gefahren und Möglichkeiten der Medien, sowie die Wahrung der Menschenrechte. Darüber hinaus ist er ein Forum für künstlerisch-kritischen Umgang mit Medien- und Computerkultur. Durch die genannten Zwecke soll die Volks-, Jugend- und Erwachsenenbildung gefördert werden. d) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: i. Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Arbeitskreise, sowie Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Informations- und Kommunikationstechnologien. ii. Vorbereitung, Durchführung oder Förderung von Bildungs- und Kulturveranstaltungen (Kurse, Seminare, Workshops usw.) zur allgemeinen Erwachsenen- und Berufsbildung. iii. Jugendbetreuung und -förderung durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik im Rahmen von Gruppenarbeit. Insbesondere sollen Kooperationen mit anderen Jugendvereinen in der Region Stuttgart angestrebt werden. iv. Dialog und Kooperation mit technischen und kulturellen Einrichtungen vor allem der Früherziehung, Bildung, Weiterbildung und Praxis. e) Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. ## §3 Mitgliedschaft a) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. b) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. c) Die Mitgliedschaft endet durch: i. Austritt ii. den Tod von natürlichen Personen iii. Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen iv. Ausschluss v. Kündigung durch den Verein vi. durch Streichung von der Mitgliederliste d) Der Austritt erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß Beitragsordnung durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. e) Neben der aktiven (regulären) Mitgliedschaft ist eine passive Mitgliedschaft möglich. Diese entspricht der regulären Mitgliedschaft mit der Ausnahme, dass passive Mitglieder kein Stimmrecht inne haben. Andere Rechte und Pflichten bleiben hiervon unberührt. f) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn: i. die Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht gezahlt werden ii. der Wohnsitz ohne Mitteilung an den Verein gewechselt wurde iii. das Mitglied in Textform nicht mehr erreichbar ist ## §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zunehmen. b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. c) Ein Beitragsrückstand von drei (3) Monaten führt automatisch zum Wechsel der Mitgliedschaft in den Status der passiven Mitgliedschaft. d) Mitglieder die durch Beitragsrückstand in die passiven Mitgliedschaft gewechselt wurden, werden nach Begleichen der ausstehenden Beitragszahlungen wieder als reguläre Mitglieder geführt ## §5 Ausschluss eines Mitglieds Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. ## §6 Beitrag Der Verein erhebt Beiträge. Das nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. ## §7 Die Organe des Vereins a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) Der wissenschaftliche Beirat ## §8 Mitgliederversammlung a) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen: i. Die Genehmigung des Finanzberichtes ii. Die Entlastung des Vorstandes iii. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder iv. Die Bestellung von Finanzprüfern v. Satzungsänderungen vi. Die Genehmigung der Beitragsordnung vii. Die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen viii. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder ix. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. x. Die Auflösung des Vereins. xi. Die Genehmigung einer Geschäftsordnung b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks in Textform beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind oder durch Vollmacht vertreten sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. durch Vollmacht vertretenen Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit. e) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten in Textform zu bestellen. f) Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein anderes, anwesendes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann, zusätzlich zu seiner eigenen Stimme, die Stimme maximal eines weiteren ordentlichen Mitglieds in Vertretung übernehmen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und muss dem Versammlungsleiter übergeben werden. Eine Einschränkung der Vollmacht durch den Bevollmächtigenden ist nicht möglich. g) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. h) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. ## §9 Vorstand a) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden (“1. Vorstand”), einem Schatzmeister (“Kassenwart”) und einem Schriftführer. Es können zwei stellvertretende Vorsitzende (“stellvertretender Vorstand”) und zwei weitere Beisitzer gewählt werden. b) In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden. c) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. d) Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen. e) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. f) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des §26, BGB g) Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung, sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belangen den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung. h) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. ## §10 Der wissenschaftliche Beirat Der Vorstand kann einen ”Wissenschaftlichen Beirat” einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird. In den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden. ## §11 Finanzprüfer a) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. b) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. ## §12 Auflösung des Vereins Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den - ”Entropia e.V.”, Steinstrasse 23, 76133 Karlsruhe - der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.