Deutscher Bundestag Drucksache 21/7404 21. Wahlperiode 29.07.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze A. Problem und Ziel Die Fahrschulausbildung soll entbürokratisiert, modernisiert und zukunftsfähig gestaltet werden. Diese Modernisierung erfordert auch rechtliche Änderungen im Fahrlehrergesetz. Weitere Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Reform der Fahrschulausbildung mit dem Ziel, die Kosten für den Führerscheinerwerb zu reduzieren. Darüber hinaus haben sich im Vollzug des zum 1. Januar 2018 neu gefassten Fahrlehrergesetzes Änderungsbedarfe ergeben, um insbesondere Verwaltungsverfahren zu optimieren und unnötige bürokratische Anforderungen zu beseitigen. Außerdem hat die Europäische Kommission die Regelungen für Inhaber von Befähigungsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens mit Bezug auf die Richtlinie 2005/36/EG beanstandet, sodass auch hier Änderungsbedarf besteht. B. Lösung Zur Optimierung des Fahrlehrergesetzes, zur Modernisierung der Fahrschulausbildung und zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG werden einzelne Vorschriften des Fahrlehrergesetzes überarbeitet. Auf diese Weise werden insbesondere die Fahrschulüberwachung, die Verwaltungsverfahren und die Berufsausübung von Fahrlehrern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erleichtert und die Fahrschulausbildung zukunftsfähig gestaltet. C. Alternativen Als Alternative käme lediglich die Beibehaltung der bestehenden Vorschriften oder die Umsetzung der ursprünglich geplanten Novelle der Fahrschulausbildung auf Basis des Ausbildungs- und Evaluationskonzeptes zur Optimierung der Fahrausbildung (OFSA II) der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen in Betracht. Damit blieben jedoch wesentliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren ungenutzt. Außerdem entspräche die Fahrschulausbildung weiterhin nicht den Standards, die heute für Bildung gesetzt werden. Bezüglich der Regelungen zur Berufsanerkennung gibt es keine Alternative, da eine nichteuroparechtskonforme Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen würde. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die konkret bezifferbare jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit den Regelungen dieses Gesetzes beträgt ca. 74,5 Tsd. Stunden aufgrund des Wegfalls der Unterschriftspflicht für den Ausbildungsnachweis in der Fahrschulausbildung. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der konkret bezifferbare einmalige Erfüllungsaufwand, der im Zusammenhang mit den Regelungen dieses Gesetzes für die Wirtschaft entsteht, beläuft sich auf ca. 70 Tsd. Euro. Dieser Aufwand entsteht durch die Umstellung der Darstellung der Unterrichtsentgelte durch die Fahrschulen (bisher Aushang in den Geschäftsstellen, zukünftig Meldung an das Transparenzportal) und steht damit vollständig im Zusammenhang mit der Umsetzung von Informationspflichten. Die konkret bezifferbare jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands, der im Zusammenhang mit den Regelungen dieses Gesetzes für die Wirtschaft entsteht, beläuft sich insgesamt auf ca. 73,526 Millionen Euro. Diese Entlastung entsteht vorrangig durch den Wegfall der Pflicht, Unterrichtsräume (ca. 57,361 Mio. Euro Einsparungen bei Fahrschulen) sowie Lehrmittel (ca. 2,271 Mio. Euro Einsparungen) für den Theorieunterricht vorzuhalten, und die Verlängerung des Turnus für regelmäßige Fortbildungen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (ca. 49,5 Tsd. Euro Ersparnis). Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands, der im Zusammenhang mit der Umsetzung von Informationspflichten entsteht, kann nicht konkret aufgerechnet werden. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die konkret bezifferbare Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands, der im Zusammenhang mit den Regelungen dieses Gesetzes für die nach Landesrecht zuständige Behörde entsteht, beträgt ca. 10 Tsd. Euro und entsteht vorrangig im Zusammenhang mit der Verlängerung des Turnus für regelmäßige Fortbildungen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie. F. Weitere Kosten Durch die Digitalisierung und den Abbau bürokratischer Anforderungen wird insgesamt eine Senkung der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis erwartet. Weitere wesentliche Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, das V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Preisniveau oder soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Fahrschulen als kleine und mittlere Unternehmen werden unmittelbar betroffen. Einer möglichen Verringerung einzelner Einnahmen steht jedoch eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Dokumentationsaufwands gegenüber, sodass keine erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft entstehen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. Juli 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Art des Ausweisdokumentes und" durch die Angabe „Art und Nummer des Ausweisdokumentes und, soweit vorhanden, E-Mail-Adresse und" ersetzt. b) Absatz 10a wird durch den folgenden Absatz 10a ersetzt: „(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 5 t bis zu 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 5 t übersteigt und 7,5 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung nach Satz 1 muss 1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, 2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t eingewiesen worden sein und 3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben. Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen.“ 2. Nach § 2d wird der folgende § 2e eingefügt: „§ 2e Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung der Klasse B; Verordnungsermächtigung (1) Zur Erprobung neuer Ausbildungsformen in der fahrpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B kann abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 das Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B auf öffentlichen Straßen ohne Fahrerlaubnis zugelassen werden, wenn dies im Rahmen eines nach den Absätzen 2 bis 5 behördlich genehmigten Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung erfolgt. Die Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung gilt für die Zwecke des § 21 Absatz 1 als Fahrerlaubnis. (2) Die Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung wird auf Antrag des Bewerbers um die Fahrerlaubnis der Klasse B (Teilnehmer) erteilt, wenn der Teilnehmer V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1. die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 erfüllt, 2. Vorgaben für das Mindestalter einhält, 3. als Fahrer vom Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung umfasst ist und 4. zuvor kein Widerruf nach Absatz 6 erhalten hat. Die Befähigung des Teilnehmers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung muss spätestens bei Beginn der ersten Fahrt unter Anleitung vorliegen. Der Teilnehmer muss seine Befähigung nachweisen können. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass von der Möglichkeit des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung nach Maßgabe der Absätze 2 und 5 bis 9 Gebrauch gemacht werden kann. Die Ermächtigung nach Satz 1 umfasst auch die Möglichkeit des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung in der fahrpraktischen Ausbildung zum Erwerb einer Dienstfahrerlaubnis der Klasse B der Polizei. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. (4) Bundeswehr und Bundespolizei können den Fahrpraxiserwerb unter Anleitung in der fahrpraktischen Ausbildung zum Erwerb einer Dienstfahrerlaubnis der Klasse B nach Maßgabe der Absätze 2 und 5 bis 9 durch ihre Dienststellen im Einzelfall genehmigen. (5) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e und Absatz 3 Nummer 1 können die erforderlichen Vorschriften für den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung und dessen Genehmigung festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über 1. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Nebenbestimmungen, einschließlich der Vorgabe, dass der Teilnehmer während des Führens eines Kraftfahrzeugs von einem namentlich benannten Fahrpraxisanleiter begleitet und angeleitet werden muss, 2. die Anforderungen an den Teilnehmer, einschließlich Mindestalter, Eignung und Befähigung, 3. die Art, die Dauer und den Umfang des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung sowie der zusätzlichen fahrpraktischen Ausbildung, die durch den Teilnehmer und den Fahrpraxisanleiter in einer Fahrschule zu absolvieren ist, 4. die Anforderungen an den Fahrpraxisanleiter, insbesondere a) sein Näheverhältnis zum Teilnehmer, b) sein Lebensalter, c) den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie das Mitführen des entsprechenden Führerscheins und dessen Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen, d) seine höchstens zulässige Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister sowie e) Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke, der Substanz Tetrahydrocannabinol oder anderer berauschender Mittel, f) die Unentgeltlichkeit seiner anleitenden Tätigkeit, 5. die Aufgaben und Pflichten des Fahrpraxisanleiters, einschließlich der Funktion, dem Teilnehmer als Ansprechperson beratend zur Verfügung zu stehen, 6. die Anforderungen an die beim Fahrpraxiserwerb unter Anleitung einzusetzenden Fahrzeuge, deren Versicherungsschutz, Ausrüstung und Einsatzbedingungen einschließlich Vorgaben zur Kenntlichmachung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung, örtlicher Einsatzbeschränkungen und zulässiger Höchstgeschwindigkeiten für Fahrten im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung, 7. die Dokumentations- und Nachweispflichten sowie die behördliche Überwachung und Auskunftspflichten der Beteiligten und 8. die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Absatz 2 bis 4. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 findet neben den Fällen des Absatzes 4 nur Anwendung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt ist. Eine auf diesen Grundlagen erteilte Genehmigung berechtigt zu Fahrten auf öffentlichen Straßen im gesamten Bundesgebiet. (6) Eine auf der Grundlage der Absätze 2 bis 5 erteilte Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung ist zu widerrufen, wenn 1. der Verkehrssicherheit dienende Auflagen nicht erfüllt oder solche Beschränkungen missachtet werden, 2. einem Fahrpraxisanleiter die Fahrerlaubnis entzogen wird oder gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet wird und kein weiterer Fahrpraxisanleiter festgelegt ist und der Teilnehmer keine weitere geeignete Person benennt, 3. wenn gegen den Teilnehmer eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, 4. die Fortsetzung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder von Leib oder Leben von Personen führen kann und kein Fall der Nummern 1 bis 3 vorliegt oder 5. die grundlegenden Rechtsverordnungen nach den Absätzen 3 oder 5 nicht mehr anwendbar sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung. (7) § 2c Satz 1 und 2 gilt für Entscheidungen über den Teilnehmer am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung, die zu einem Widerruf der Genehmigung nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 führen können, entsprechend. § 28 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zur Anleitung eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer aufgrund des Absatzes 5 erlassenen Rechtsverordnung. (8) Der Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung ist keine Ausbildung im Sinne des § 2 Absatz 15 Satz 1 und des § 1 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes. § 2 Absatz 15 Satz 2 findet keine Anwendung. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere des Straßenverkehrsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, unberührt. (9) Die Erprobung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung ist wissenschaftlich durch die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen zu begleiten und auf Akzeptanz, Auswirkungen auf die Ausbildung sowie Verkehrssicherheits- und wirtschaftliche Auswirkungen zu evaluieren. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen die hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten der Teilnehmer und Fahrpraxisanleiter, die im Antrag nach Absatz 2 in diese Verarbeitung sowie in die Verarbeitung ihrer Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen eingewilligt haben. Die nach Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen so schnell wie der Zweck der Evaluierung es erlaubt zu pseudonymisieren und zu anonymisieren. Nicht anonymisierte Daten sind spätestens nach 7 Jahren zu löschen. Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen legt das Ergebnis der Evaluierung nebst Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung bis zum Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten einer nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Verkehr in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.“ 3. § 4a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 4a Fahreignungsseminar; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (6) „ Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleitung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie 1. längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungseminars verwendet werden, 2. ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Seminarteilnehmers sowie dessen Unterschrift zur Teilnahmebestätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 8 erhoben und verwendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die Überwachung benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.“ c) In Absatz 7 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt. d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich bei der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Überwachung nach eigenem Ermessen gestalten und dazu auch Vorortprüfungen durchführen. Sie soll im Falle konkreter Anhaltspunkte für Verstöße prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme eingehalten werden. Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die Prüfung zu ermöglichen.“ 4. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Art" durch die Angabe "Art und Nummer" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 1„ Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder als Fahrerlaubnisprüfer“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger), eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) oder eines amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers (Fahrerlaubnisprüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.“ c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Die Anerkennung“ die Angabe „als Sachverständiger oder als Prüfer“ eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die Anerkennung“ die Angabe „als Sachverständiger oder als Prüfer“ eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer wird erteilt, wenn der Bewerber 1. mindestens 23 Jahre ist, 2. geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Fahrerlaubnisprüfers als unzuverlässig erscheinen lassen, 3. die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge einer anderen Klasse, sofern die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser anderen Klasse als Fahrerlaubnisprüfer geprüft werden soll, besitzt, 4. in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine Ausbildung zum Fahrerlaubnisprüfer von mindestens fünf Monaten Dauer abgeleistet hat, 5. einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört und 6. seine fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat.“ c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Fachschule“ durch die Angabe „Fachschule,“ ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: 5. „ Fahrerlaubnisprüfer eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder eine Schulausbildung, die zum Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule berechtigt, oder eine sonstige gleichwertige Ausbildung oder Qualifikation, die mindestens dem Abschluss der Sekundarstufe II entspricht,“. 3. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer, als Prüfer mit Teilbefugnissen oder als Fahrerlaubnisprüfer anerkannt werden will. Beizufügen sind 1. ein Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild des Bewerbers, 2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Anerkennungsbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 1a Nummer 2), 3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Führerscheins (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 1a Nummer 3), 4. soweit einschlägig, Unterlagen über den Nachweis der praktischen Tätigkeit als Ingenieur oder Meister (§ 2 Absatz 1 Nummer 4), 5. eine Bescheinigung über die abgeleistete Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 1a Nummer 4), 6. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 1a Nummer 5), 7. Unterlagen über den Nachweis des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul-, Ingenieurschul- oder Berufsabschlusses oder über die Meisterprüfung oder die Qualifikation der Sekundarstufe II (§ 2 Absatz 2).“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Zur Prüfung wird der Bewerber nur zugelassen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 und 1. des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 erfüllt oder 2. des § 2 Absatz 1a Nummer 1 bis 5 erfüllt. (2) In der Prüfung der fachlichen Eignung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger nachzuweisen, dass er 1. umfassende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der für seine Tätigkeit maßgebenden gesetzlichen Vorschriften besitzt; 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und 3. seine Kenntnisse bei der Durchführung der den Sachverständigen oder Prüfern nach dem Straßenverkehrsrecht übertragenen Aufgaben anwenden kann.“ b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer gilt Absatz 2 entsprechend; jedoch genügen neben den umfassenden Kenntnissen der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nach Absatz 2 Nummer 1 fahrpraxisbezogene Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Sachverständiger oder Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständiger, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Der Ausweis ist“ die Angabe „vom Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 6„ Tätigkeit der Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Der Sachverständige und der Prüfer“ durch die Angabe „Der Sachverständige, der Prüfer und der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. c) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ und wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Der Sachverständige und der Prüfer“ durch die Angabe „Der Sachverständige, der Prüfer und der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. e) Absatz 3 wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. aa) In Satz 2 wird die Angabe „der Sachverständige oder Prüfer“ durch die Angabe „der Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, oder ein Fahrerlaubnisprüfer darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „den Sachverständigen oder den Prüfer“ durch die Angabe „den Sachverständigen, den Prüfer oder den Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Strafprozeßordnung“ durch die Angabe „Strafprozessordnung“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „der Sachverständige oder der Prüfer“ durch die Angabe „der Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Anerkennung erlischt, wenn dem Sachverständigen, dem Prüfer oder dem Fahrerlaubnisprüfer die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen worden ist. Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer erlischt auch, wenn die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht nach § 76 Nummer 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt wird. Ist die Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel entzogen oder im Fall des Satzes 2 die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht nach § 76 Nummer 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt worden, so kann die Anerkennungsbehörde eine erneute Anerkennung unter Beschränkung auf die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erteilen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann die Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen. Die Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer erlischt auch, wenn die Anerkennung neben der Klasse B eine weitere Klasse umfasst und diese Fahrerlaubnis nicht verlängert wird. Im Fall des Satzes 6 kann die Anerkennungsbehörde eine erneute Anerkennung unter entsprechender Beschränkung der Klassen erteilen.“ c) In Absatz 3 wird die Angabe „der Sachverständige oder der Prüfer“ durch die Angabe „der Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „als Sachverständiger oder als Prüfer“ durch die Angabe „als Sachverständiger, als Prüfer oder als Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 2, 6 oder 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer nicht mehr vorliegt oder 2. eine der in § 2 Absatz 1a Nummer 2, 5 oder 6 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer nicht mehr vorliegt. § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 bleibt unberührt.“ 9. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 9„ Erteilung einer neuen Anerkennung Wird nach Erlöschen (§ 7 Absatz 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 1a Nummer 6 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Absatz 1) zu berücksichtigen.“ 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert. aa) In Satz 3 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfern“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „daß die Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „dass die Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „Sachverständige, Prüfer oder Hilfskräfte“ durch die Angabe „Sachverständige, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Hilfskräfte“ ersetzt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Sachverständige und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfern“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern“ ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. cc) In Satz 4 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ und werden die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Straßenwesen“ durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. 12. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „einen Sachverständigen oder Prüfer“ durch die Angabe „einen Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. 13. In § 15 Nummer 1 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. 14. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 16„ Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer bei Behörden“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium für Verkehr können jeweils für den Bereich ihrer Verwaltungen und die zuständigen obersten Landesbehörden für den Dienstbereich der Polizei bestimmen, welche Stellen die Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 7 und § 2 Absatz 1a Nummer 4 und 6 durchführen und die Anerkennung nach § 1 erteilen.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der Inhaber einer Anerkennung als Sachverständiger, als Prüfer oder als Fahrerlaubnisprüfer nach Absatz 1 darf eine Tätigkeit nur im dienstlichen Auftrag innerhalb des Geschäftsbereichs der Behörde ausüben, die die Anerkennung erteilt hat.“ d) In Absatz 5 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ und wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Sachverständiger oder Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständiger, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt und wird die Angabe „amtlich anerkannte“ gestrichen. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 16 Absatz 1 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 1a Nummer 1 und 4, Absatz 2 und § 3 zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. (3) Die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 genehmigen. Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 richtet sich nach der Technischen Prüfstelle, der der Sachverständige, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer angehört. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der für die andere Technische Prüfstelle zuständigen Aufsichtsbehörde.“ 16. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. c) In Satz 3 wird die Angabe „übrigen“ durch die Angabe „Übrigen“ ersetzt. d) In den Sätzen 5 und 7 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 20„ Bußgeldvorschriften“ b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Anerkennung nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Aufgabe wahrnimmt, 2. entgegen § 5 Satz 2 den Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder § 16 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Anerkennungsbehörden.“ 18. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern oder Fahrerlaubnisprüfern“ und wird die Angabe „erfaßt“ durch die Angabe „erfasst“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird die Angabe „erfaßt“ durch die Angabe „erfasst“ ersetzt. c) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfern“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern“, wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“, wird die Angabe „befaßter“ durch die Angabe „befasster“ und wird die Angabe „Sachverständigen oder Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. 19. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) ist zu vermerken, ob die dort erfassten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich Sachverständige, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer (§ 22 Absatz 2 Nummer 1) oder Prüfingenieure (§ 22 Absatz 2 Nummer 2) sind und welche Behörde den Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer anerkannt oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt hat.“ b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern oder Fahrerlaubnisprüfern“ und wird die Angabe „befaßter“ durch die Angabe „befasster“ ersetzt. 20. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe „amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur“ durch die Angabe „Sachverständiger, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Prüfingenieur“ ersetzt. 21. In § 28 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure“ durch die Angabe „Sachverständige, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Prüfingenieure“ ersetzt. 22. § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 3 Änderung des Fahrlehrergesetzes*) Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fahrlehrer und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat § 3a Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer im Inland mit Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR- Vertragsstaat oder der Schweiz“. b) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Anzeige einer Tätigkeit als Fahrlehrer mit Befähigungsnachweis aus einem anderen EU- Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz nach § 3a“. c) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6 (weggefallen)“. d) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12 Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschulausbildung“. e) Die Angaben zu den §§ 23 bis 25 werden durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat § 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU- Mitgliedstaat, eines anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz § 25 Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland“. f) Die Angaben zu den §§ 45 bis 49 werden durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 45 Erfordernis und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar § 45a Datenerhebung für Zwecke der Durchführung, Überwachung und Qualitätssicherung des Aufbauseminars § 45b Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 § 45c Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 § 45d Voraussetzung für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Nummer 5 *) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 der Kommission vom 30. Juli 2025 (ABl. 2025/2187, 29.10.2025) geändert worden ist. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 46 Erfordernis und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik § 46a Datenerhebung für Zwecke der Durchführung, Überwachung und Qualitätssicherung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars § 46b Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 § 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 § 48 Voraussetzungen für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 § 49 (weggefallen)“. 2. § 1 Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen. 3. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 ist der zweijährige Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D nicht erforderlich, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE 1. Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse sechs Monate lang hauptberuflich oder als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend geführt hat oder 2. nach Erwerb der Fahrerlaubnis eine Zusatzausbildung von 60 Unterrichtseinheiten im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung zu 45 Minuten (Fahrstunden) in einer Fahrschule auf Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse absolviert hat.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: (1) „ Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder Inhaber eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschulausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird eine Fahrlehrerlaubnis erteilt, die seiner ausländischen Fahrlehrerlaubnis oder seinem Befähigungsnachweis entspricht. Die Fahrlehrerlaubnis wird nach Satz 1 abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 erteilt, wenn die im Herkunftsland bisher durch Ausbildung und Prüfung erworbene Qualifikation im Wesentlichen mit den Anforderungen vergleichbar ist, die durch die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen bestimmt werden, oder wenn bei fehlender Vergleichbarkeit die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung oder sonstigen nachgewiesenen einschlägigen Qualifikation erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen. (2) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1 von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. (3) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 bis 6 ist § 3a auf Personen anzuwenden, die Inhaber eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellten Befähigungsnachweises sind und nur vorübergehend und gelegentlich im Inland Fahrschüler ausbilden wollen.“ b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 6a“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. 5. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „§ 3a Aufnahme einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer im Inland mit Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (1) Personen, die Inhaber eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR- Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellten Befähigungsnachweises sind und zur Ausübung der Tätigkeit als Fahrlehrer in einem solchen Staat berechtigt und dort rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 vorübergehend und gelegentlich im Inland Fahrschüler in demselben Umfang ausbilden. (2) Eine Person, die beabsichtigt, von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde die beabsichtigte Tätigkeit als Fahrlehrer vor dem erstmaligen Tätigwerden unter Vorlage der Unterlagen nach § 4a Absatz 2 Satz 1 anzeigen. Sofern die Unterlagen nach § 4a Absatz 2 die Voraussetzungen nach Absatz 1 belegen, darf die Tätigkeit unmittelbar nach der Anzeige aufgenommen werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 einen Fahrlehrerschein nach § 10 Absatz 2 im Umfang der Berechtigung und mit dem Zusatz aus, dass die Person nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt ist. (3) Die Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich wesentliche Änderungen der in den nach Absatz 2 Satz 1 vorgelegten Unterlagen belegten Umstände ergeben. Im Übrigen hat die Person die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 jeweils zum Ablauf von 12 Monaten nach der vorangegangenen Meldung zu erneuern, wenn sie beabsichtigt, auch in dem folgenden Jahr weiterhin vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. (4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, so hat die nach Landesrecht zuständige Behörde der Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, die weitere vorübergehende und gelegentliche Ausbildung von Fahrschülern zu untersagen. Die Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, hat einen bereits ausgestellten Fahrlehrerschein der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 zurückzugeben. (5) Sofern die Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, ihrer Pflicht nach Absatz 3 Satz 2 nicht vorschriftsgemäß nachkommt, ruht die Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer im Inland bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Meldung nachgeholt wird.“ 6. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt: „§ 4a Anzeige einer Tätigkeit als Fahrlehrer mit Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz nach § 3a (1) In der Anzeige nach § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 hat die Person anzugeben, in welcher Fahrerlaubnisklasse sie im Inland beabsichtigt auszubilden. (2) Der Anzeige sind beizufügen und darin muss enthalten sein: 1. ein Identitätsnachweis, 2. eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Zeitpunkt der Anzeige in einem anderen EU- Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Fahrlehrertätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme des Berufs des Fahrlehrers im ausstellenden Staat berechtigt, 4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat der Niederlassung der Person nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit der Person mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung im Staat ihrer Niederlassung oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde und 5. die Angaben von Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der inländischen Fahrschule, oder ein gleichzeitiger Antrag auf eine Fahrschulerlaubnis. Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Staates der Niederlassung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Zuverlässigkeit der Person anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.“ 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,“ gestrichen. bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers insgesamt mindestens ein Jahr innerhalb der zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung im Staat seiner Niederlassung ausgeübt wurde, wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist, und“. b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 4 und die Angabe „, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,“ wird jeweils gestrichen. d) Der bisherige Absatz 6a wird zu Absatz 5 und die Angabe „Absatzes 6“ wird durch die Angabe „Absatzes 4“ ersetzt. e) Die Absätze 7 bis 9 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Unterlagen nach Absatz 2, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR- Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.“ 8. § 6 wird gestrichen. 9. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „bestehen,“ durch die Angabe „bestehen sowie“ ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „Fahrschule sowie“ durch die Angabe „Fahrschule“ ersetzt. c) Nummer 7 wird gestrichen. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch folgende Unterlagen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein dürfen: 1. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und 2. eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen. Wird innerhalb der Frist nach Satz 1 eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erworben, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Erwerb dieser weiteren Fahrlehrerlaubnisklasse neu.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen“ gestrichen. 11. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: § 12„ Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschulausbildung (1) Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter haben die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Sie haben ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erfordern. Ferner haben sie sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu aufzuklären. (2) Inhaber einer Fahrschulerlaubnis, Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter dürfen abweichend von § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes eine tägliche Gesamtdauer des fahrpraktischen Unterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes von acht Stunden und 15 Minuten nicht überschreiten. Sofern sie auch andere berufliche Tätigkeiten an einem Tag ausüben, dürfen sie die tägliche Gesamtarbeitszeit von zehn Stunden nicht überschreiten. Sie müssen die geleistete Arbeitszeit in geeigneter Form nachweisen. Die übrigen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.“ 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4. 13. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 darf von dieser nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch machen.“ 14. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und“ gestrichen. 15. Die §§ 20 und 21 werden durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt: § 20„ Kooperation (1) Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Die auftraggebende und die auftragnehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den jeweils übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die auftraggebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbil- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. dungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der auftragnehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der auftragnehmenden Fahrschule ausgebildet werden. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für eine Ausbildungsfahrschule und den Einsatz eines Fahrlehreranwärters zur Durchführung von theoretischem Unterricht nach § 16 Absatz 3 an einer kooperierenden Ausbildungsfahrschule. § 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat Ist ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschulausbildung berechtigt, oder ist er Inhaber eines in einem anderen Staat ausgestellten entsprechenden Befähigungsnachweises, so wird abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis für die beantragten Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 2, 4 und 6, § 3a Absatz 1 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5.“ 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird durch die folgender Nummer 5 ersetzt: 5. „ ein Verzeichnis der Unterrichtsräume, soweit vorhanden,“. bb) Nummer 6 wird gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden zu den Nummern 6 bis 8. b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 an Ort und Stelle prüfen.“ 17. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 23„ Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR- Vertragsstaat oder der Schweiz“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Bewerbers, 2. ein Verzeichnis der Unterrichtsräume, soweit vorhanden, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbstständigen Fahrschulausbildung der entsprechenden Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,“. bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers insgesamt mindestens ein Jahr innerhalb der zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen EU- Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde, wenn in diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.“ d) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 an Ort und Stelle prüfen.“ e) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Im Falle des § 21 gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.“ 18. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 24„ Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen 1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Bewerbers, 2. eine Bescheinigung darüber, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Fahrlehrertätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 3. ein Verzeichnis der Unterrichtsräume, soweit vorhanden, 4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.“ c) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Mitgliedstaat“ durch die Angabe „Staat“ ersetzt. d) Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis“ durch die Angabe „dem Bewerber bereits ein inländischer Fahrlehrerschein ausgestellt worden“ ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis“ durch die Angabe „dem Bewerber noch kein inländischer Fahrlehrerschein ausgestellt worden“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Fahrlehrertätigkeit insgesamt mindestens ein Jahr innerhalb der zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung im Staat der Niederlassung oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde.“ f) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4“ ersetzt. g) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 an Ort und Stelle prüfen.“ h) Absatz 7 wird gestrichen. 19. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: § 25„ Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Ablauf eines jeden Jahres nach Erteilung dieser Fahrschulerlaubnis zu melden, wo er beabsichtigt, in dem jeweils folgenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler auszubilden. Der Meldung sind die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 bis 5 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen der Umstände ergeben haben, die in solchen eingereichten Unterlagen bescheinigt wurden.“ 20. In § 26 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 1“ ersetzt. 21. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und“ gestrichen. b) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, sofern vorhanden, und Lehrfahrzeuge,“. 22. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „entspricht“ durch die Angabe „sowie die Durchführung von Aufbauseminaren und verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes den gesetzlichen Vorschriften entspricht“. b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. 23. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ Verlegung der Unterrichtsräume, sofern vorhanden.“ b) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „beglaubigte“ gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. c) In Nummer 9 Buchstabe a wird nach der Angabe „Fahrschule“ die Angabe „oder Ausbildungsfahrschule“ eingefügt. 24. § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat in geeigneter Form Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der fahrpraktischen Ausbildung, den Namen der unterrichtenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation erkennen lassen.“ 25. § 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt: § 32„ Unterrichtsentgelte (1) Jeder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat seine Entgelte und jede Engeltänderung vor ihrer Anwendung in vertraglichen Vereinbarungen dem Bundesministerium für Verkehr elektronisch nach § 60 Absatz 5 Satz 1 zur Veröffentlichung im Transparenzregister zu übermitteln. Die Angaben nach Satz 2 müssen auch gemacht werden, wenn außerhalb der Geschäftsräume mit Entgelten geworben oder in den Geschäftsräumen Entgelte durch einen Aushang bekanntgegeben werden. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat in seiner Fahrschule auf Verlangen zu seinen üblichen Geschäftszeiten Auskunft über die geltenden Entgelte und die hierfür geltenden Geschäftsbedingungen zu geben. (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 hat für jede Fahrerlaubnisklasse insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. den pauschalierten Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs, 2. das pauschalierte Entgelt für den gesamten theoretischen Unterricht, sofern dieser angeboten wird, 3. das pauschalierte Entgelt für die weitere Ausbildung bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung, sofern diese Ausbildung angeboten wird, 4. das Vorstellungsentgelt für die theoretische Prüfung, sofern ein solches erhoben wird, 5. das Entgelt für eine Fahrstunde, 6. das Entgelt für eine Fahrstunde am Simulator, sofern diese Ausbildungsform angeboten wird, 7. das Entgelt für die Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung, 8. das Entgelt für die Begleitung zur praktischen Prüfung, sofern ein solches erhoben wird, 9. das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für a) nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben, b) nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten, c) nur Verbinden und Trennen, 10. das pauschalierte Entgelt für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften, sofern diese Ausbildung angeboten wird, 11. das Entgelt für die theoretische Einweisung und die Beobachtungsfahrt im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung, sofern diese Leistung angeboten wird, 12. das Entgelt für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, sofern diese angeboten werden, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 13. das Entgelt für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, sofern diese angeboten werden. Das Entgelt im Sinne von Satz 1 Nummer 5 umfasst auch die Unterweisung am Fahrzeug. (3) Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die hierfür geltenden Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.“ 26. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 nicht mehr in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist,“. b) In Satz 2 wird die Angabe „zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1“ ersetzt. 27. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge“ durch die Angabe „die erforderlichen Lehrfahrzeuge“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt. 28. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ ein Verzeichnis der vorhandenen Unterrichtsräume,“ bb) Nummer 4 wird gestrichen. cc) Die Nummern 5 bis 8 werden zu den Nummern 4 bis 7. b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 an Ort und Stelle prüfen.“ 29. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Unterricht muss so gestaltet und die Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte muss so beschaffen und bemessen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.“ 30. § 41 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1. die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte, 2. die Bestellung und die Entlassung einer verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte, 3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis ihrer Eignung beizufügen, 4. Verlegung der Unterrichtsräume, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind, sowie 6. den Beginn jedes Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer innerhalb von zwei Wochen ab Beginn.“ 31. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Angabe „für Bau und Heimat,“ und die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. b) Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Ausbildungsfahrlehrer des Bewerbers muss in diesem Fall seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse CE sein.“ c) In Absatz 9 werden die Angaben „für Bau und Heimat,“ und die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. 32. Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: § 45„ Erfordernis und Voraussetzungen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar (1) Wer Seminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2b Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (Aufbauseminar) durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Aufbauseminar). § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bleibt unberührt. (2) Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, 2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erteilt hat, 3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und 4. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang nach § 45b teilgenommen hat. (3) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. (4) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird schriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Aufbauseminar besitzen. (5) Für das Ruhen und das Erlöschen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend. (6) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. (7) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht auf die Seminarerlaubnis Aufbauseminar erneut eine Erlaubnis beantragt, so ist Absatz 2 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. Im Falle einer erneuten Beantragung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb des Jahres vor der Beantragung an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 teilgenommen hat. § 45a Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung und Überwachung des Aufbauseminars Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleitung des Aufbauseminars bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen vom Seminarleiter Aufbauseminar 1. längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Aufbauseminars verwendet werden, 2. ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach § 51 erhoben und verwendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die Überwachung benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1. § 45b Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 (1) Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 umfassen: 1. einen viertägigen Grundkurs und 2. einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung des Aufbauseminars. (2) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Leitung des Aufbauseminars befähigt ist. (3) Die Kurse nach Absatz 1 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihr täglicher Umfang beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten. (4) Die Leitung der Kurse nach Absatz 1 erfolgt jeweils durch mindestens 1. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 45c Absatz 1 Nummer 3a erfüllt und 2. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 45c Absatz 1 Nummer 3b erfüllt. § 45c Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 (1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um das Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen, 2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3. Nachweis der folgenden Qualifikation: a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung oder Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45 oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a in der vom 1. Mai 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 sowie Erfahrungen in der Durchführung eines dieser Seminare oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik oder b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplomoder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sowie Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung, 4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und 5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Grundlagenseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger. (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. § 45d Voraussetzungen für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Zur Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Grundlagenseminare nach § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen. § 46 Erfordernis und Voraussetzungen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik). (2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, 2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erteilt hat, 3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und 4. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis erfolgreich an einem Einweisungslehrgang nach § 46b teilgenommen hat. (3) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Verkehrspäda- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. gogik ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. (4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird schriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik besitzen. (5) Für das Ruhen und das Erlöschen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik gilt § 13 entsprechend. (6) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. (7) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht auf die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik erneut eine Erlaubnis beantragt, so ist Absatz 2 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. Bei einer erneuten Beantragung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb des Jahres vor der Beantragung an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 teilgenommen hat. § 46a Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung und Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleitung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik 1. längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars verwendet werden, 2. ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach § 51 erhoben und verwendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für Überwachung benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1. § 46b Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 (1) Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 umfassen: 1. einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs, 2. einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, 3. die Hospitation bei einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4. eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars. (2) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist. (3) Die Kurse nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihr täglicher Umfang beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten. (4) Die Leitung der Kurse nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt jeweils durch mindestens 1. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a erfüllt und 2. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3b erfüllt. § 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 (1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen, 2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung, 3. Nachweis der folgenden Qualifikation a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a in der vom 1. Mai 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 oder Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45 sowie mindestens dreijährige Erfahrungen in der Durchführung eines dieser Seminare oder b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplomoder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung, 4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und 5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Grundlagenseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger. (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 48 Voraussetzungen für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 Zur Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Grundlagenseminare nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen. § 49 (weggefallen)“. 33. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 1“ ersetzt. 34. § 51 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: (1) „ Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1, die Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4, die Träger von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Nummer 5 und § 47 Absatz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen. (2) Die Überwachung umfasst 1. vorbehaltlich der Nummer 2 die Überwachung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten, 2. die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und der Lehrgänge und 3. die Einhaltung der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften, die die Schulung und die Ausbildung von Bewerbern zum Inhalt haben. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 nach eigenem Ermessen gestalten. Sie soll im Falle konkreter Anhaltspunkte für Verstöße gegen die einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen einschließlich fahrlehrerrechtlichen Vorschriften insbesondere prüfen, ob 1. die Ausbildung, die Aufbauseminare, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare, die Einweisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4, die Grundlagenseminare nach § 45c Absatz 1 Nummer 5 und § 47 Absatz 1 Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt werden, 2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und 3. die sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (4) Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, 1. während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten, 2. auf Grundstücken und in Geschäftsräumen des Erlaubnisinhabers Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, 3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare, den Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4 und den Grundlagenseminaren nach § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 beizuwohnen, 4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicherzustellen und 5. von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Der Erlaubnisinhaber oder der anerkannte Träger hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu dulden, die bei der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen und ihnen auf Verlangen unverzüglich die in Satz 1 Nummer 5 genannten Auskünfte zu erteilen. Der Erlaubnisinhaber kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“ b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ durch die Angabe „eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz“ ersetzt.“ c) Der bisherige Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4, von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4, von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 47 Absatz 1 Nummer 5 und von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 sowie die Inhaber beziehungsweise die verantwortlichen Leitungen von Fahrschulen, die Aufbauseminare oder verkehrspädagogische Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars anbieten, haben bis spätestens fünf Werktage vor der Durchführung eines Seminars oder Lehrgangs der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen: 1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll, 2. das Beginn- und das Enddatum des Seminars oder Lehrgangs, 3. die Uhrzeit des Beginns und des Endes der geplanten Unterrichtseinheiten, 4. den Gegenstand des Unterrichts und 5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter. Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den mit der Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.“ 35. § 53 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (1) „ Jeder Fahrlehrer hat innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren an mindestens drei Tagen an einer Fortbildung teilzunehmen. (2) Inhaber 1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder 2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik haben alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden. (3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 haben alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt oder um eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erweitert wurde. Der nach den Absätzen 1 bis 3 zur Fortbildung Verpflichtete hat die Nachweise spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist. Wird innerhalb der Frist eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erworben, beginnt die Frist nach Absatz 1 mit Erwerb dieser weiteren Fahrlehrerlaubnisklasse neu. (5) Der Umfang der Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich, wenn der Fahrlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 seine Fortbildungspflichten nach den Absätzen 2 und 3 oder nach einer aufgrund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils einen Tag.“ b) Die Absätze 9 und 10 werden durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt: (9) „ Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen oder deren Fahrlehrerlaubnis nach § 13 Absatz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 zu absolvieren, bevor sie eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wiederaufnehmen und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis im Sinne des Satzes 1 zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, so haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 zu absolvieren, bevor sie eine entsprechende Tätigkeit wiederaufnehmen und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist nach den Absätzen 2 oder 3 abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend. (10) Jeder Träger der Fortbildungslehrgänge nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf einer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und Überwachung sicherzustellen.“ 36. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 Buchstabe d wird der folgender Buchstabe e eingefügt: e) „ Dreijahresfrist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,“. bb) In Nummer 9 wird die Angabe „Buchstabe a oder b“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 2“ ersetzt. cc) In Nummer 10 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt. dd) In Nummer 11 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „ganz oder überwiegend ermöglicht haben“ die Angabe „oder die Dreijahresfrist aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden“ eingefügt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „für Bau und Heimat,“ gestrichen und wird die Angabe „§ 12 Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 37. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1, 5 und 7 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Amtshandlung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Amtshandlung ohne Verschulden der zuständigen Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Adressaten der Amtshandlung am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte.“ 38. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 4b ersetzt: 4. „ entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 3a Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3a Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 4b. entgegen § 3a Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 3 oder § 69 Absatz 8 oder 11 einen Fahrlehrerschein oder eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,“. bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 2, § 26 Absatz 3 Satz 2 oder § 53 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Schein oder einen Nachweis“ ersetzt. cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die dort genannte tägliche Gesamtdauer des fahrpraktischen Unterrichts oder die dort genannte Gesamtarbeitszeit überschreitet,“. dd) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4,“ ersetzt. ee) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: 10. „ entgegen § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,“. ff) Die bisherige Nummer 10 wird zu Nummer 11. gg) Die bisherige Nummer 11 wird gestrichen. hh) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1“ durch die Angabe „§ 30 Satz 1, § 41 Satz 1 oder § 51 Absatz 7 Satz 1“ ersetzt. ii) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 31 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“ ersetzt. jj) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt: 15. „ entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“. kk) In Nummer 17 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. ll) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt: 22. „ entgegen § 53 Absatz 1, 2 oder 3 an einer dort genannten Fortbildung nicht oder nicht rechtzeitig teilnimmt oder“. mm) In Nummer 23 wird die Angabe „verweist, oder“ durch die Angabe „verweist.“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. nn) Nummer 24 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4a, 8, 9, 11, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“ 39. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten (örtliches Fahrlehrerregister) führen. Das örtliche Fahrlehrerregister darf auch die Angaben zu Personen nach § 3a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 3, enthalten.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „Das Bundesministerium für Verkehr darf ein öffentlich zugängliches Register über die Unterrichtsentgelte der Fahrschulen und die Bestehensquoten der Fahrschüler dieser Fahrschulen in der praktischen Prüfung (Transparenzregister) führen.“ 40. § 58 wird durch den folgenden § 58 ersetzt: § 58„ Zweck der Registrierung Die Eintragungen nach § 57 Absatz 1 und 2 erfolgen: 1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz und 2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz. Die Eintragungen nach § 57 Absatz 3 erfolgen zur Herstellung einer verbrauchergerechten Transparenz über die Preise und die Ausbildungsqualität der Fahrschulen.“ 41. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "Geburt" durch die Angabe "Geburt, Anschrift und E-Mail- Adresse" ersetzt. bbb) In den Nummern 1a bis 1c wird jeweils die Angabe „und Anschrift“ durch die Angabe „, Anschrift und E-Mail-Adresse“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Eine Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung nach § 3a Absatz 1 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einem Zusatz nach § 3a Absatz 2 Satz 3, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Im Transparenzregister dürfen gespeichert werden: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1. Bezeichnung der Fahrschule, 2. Name und Vorname des Inhabers der Fahrschulerlaubnis sowie Anschrift und E-Mail-Adresse der Fahrschule, 3. bei juristischen Personen: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der juristischen Person, 4. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der rechtsfähigen Personengesellschaft, 5. die Unterrichtsentgelte einer Fahrschule nach § 32, 6. eine auf den Inhaber einer Fahrschulerlaubnis bezogene Statistik über die Anzahl der durchgeführten sowie der bestandenen und nicht bestandenen praktischen Fahrerlaubnisprüfungen, getrennt nach Fahrerlaubnisklassen sowie nach Erst- und Wiederholungsprüfungen, bezogen auf diejenigen Prüflinge, für die in seiner Fahrschule die Prüfungsreife festgestellt wurde, unter Ausschluss deren personenbezogener Daten.“ 42. Nach § 60 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt: (3) „ Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis teilt dem Bundesministerium für Verkehr die nach § 59 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 zu speichernden Daten unverzüglich nach Erteilung der Fahrschulerlaubnis sowie unverzüglich nach jeder Änderung dieser Daten zur Veröffentlichung im Transparenzregister mit. (4) Die zuständigen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr teilen dem Bundesministerium für Verkehr vierteljährlich die nach § 59 Absatz 4 Nummer 6 zu speichernden Daten zur Veröffentlichung im Transparenzregister mit. (5) Die Datenübermittlung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 und nach den Absätzen 3 und 4 hat nebst Metadaten in einem maschinenlesbaren Format zu erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr legt Ausführungsregelungen zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung fest und hat diese auf seiner Internetseite in entsprechenden Standards zu veröffentlichen.“ 43. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61„ Übermittlung der Daten aus den Registern (1) Die in den Registern nach § 59 Absatz 1 bis 3 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebes oder Fahrlehrerausbildungsstätte besteht, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder 3. für Verwaltungsmaßnahmen aufgrund dieses Gesetzes oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständig sind, zu den in § 58 genannten Zwecken übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung jeweils erforderlich ist. (2) Die im Transparenzregister nach § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (3) Erbringer von Informationsdiensten und Angebotsvergleichen für Kunden sind befugt, die Daten des Transparenzregisters zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Erbringung ihrer Dienste gegenüber Kunden erforderlich ist. (4) Die im Transparenzregister nach § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die für die Evaluierung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständig oder damit beauftragt sind, für diesen Zweck übermittelt werden.“ 44. In § 63 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Richtlinie 2005/36/EG“ die Angabe „in der Fassung vom 30. Juli 2025“ eingefügt. 45. § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt: § 67„ Löschung der Daten (1) Die aufgrund des § 59 Absatz 1 bis 3 gespeicherten Daten sind 1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8, 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7, 3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6, 4. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen zu löschen. Für die Löschung der nach § 62 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. (2) Die aufgrund des § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die in § 58 Satz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sobald die datenverarbeitende Stelle Kenntnis erlangt hat 1. von einer Aktualisierungsmeldung der jeweiligen Daten, 2. vom Entzug der Fahrschulerlaubnis, 3. von der nicht nur vorübergehenden Einstellung des Fahrschulbetriebs.“ 46. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 14“ durch die Angabe „14“ und die Angabe „Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 47. Nach § 69 Absatz 13 werden die folgenden Absätze 14 und 15 eingefügt: (14) „ Inhaber einer vor dem 1. Juli 2027 erteilten Fahrschulerlaubnis haben die Datenübermittlungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2 und nach § 60 Absatz 3 erstmals bis zum 1. Oktober 2027 vorzunehmen. (15) Vor dem 1. Juli 2027 erteilte Fahrlehrerlaubnisse, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigen, gelten weiter in dem erteilten Umfang. Auf die Inhaber einer solchen Fahrlehrerlaubnis finden die auf § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 2026 gelten Fassung bezogenen Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 gelten Fassung weiterhin Anwendung.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2027 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 26. November 2029 in Kraft. EU-Rechtsakte: Richtlinie (EU) 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 der Kommission vom 30. Juli 2025 (ABl. L 2187 vom 29.10.2025, S. 1) geändert worden ist V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Vorhaben soll die Fahrschulausbildung zukunftsfähig gestaltet werden. Diese Modernisierung erfordert auch rechtliche Änderungen im Fahrlehrergesetz. Weitere Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Reform der Fahrschulausbildung mit dem Ziel, die Kosten für den Führerscheinerwerb zu reduzieren. Darüber hinaus sollen insbesondere Verwaltungsverfahren in dem zum 1. Januar 2018 reformierten Fahrlehrerrecht verbessert und Bürokratie abgebaut werden. Außerdem hat die Europäische Kommission die Regelungen für Inhaber von Befähigungsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens beanstandet, sodass auch hier Änderungsbedarf besteht. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Zur Optimierung des Fahrlehrergesetzes, zur Modernisierung der Fahrschulausbildung und zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG werden einzelne Vorschriften des Fahrlehrergesetzes überarbeitet. Auf diese Weise werden insbesondere die Fahrschulüberwachung, die Verwaltungsverfahren und die Berufsausübung von Fahrlehrern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erleichtert und die Fahrschulausbildung zukunftsfähig gestaltet. Außerdem werden die Grundlagen für die Modernisierung der Fahrschulausbildung geschaffen und die Regelungen für die Weiterbildung von Fahrlehrern neu strukturiert. Der Entwurf enthält zudem redaktionelle Änderungen, die der besseren Anwendung des Fahrlehrergesetzes dienen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Als Alternative käme lediglich die Beibehaltung der bestehenden Vorschriften oder die Umsetzung der ursprünglich geplanten Novelle der Fahrschulausbildung auf Basis des Ausbildungs- und Evaluationskonzeptes zur Optimierung der Fahrausbildung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (OFSA II – Berichte der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 330) in Betracht. Damit blieben jedoch wesentliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren ungenutzt. Außerdem entspräche die Fahrschulausbildung weiterhin nicht den Standards, die heute an Bildung gesetzt werden. Bezüglich der Regelungen zur Berufsanerkennung gibt es keine Alternative, da eine nicht-europarechtskonforme Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen würde. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Straßenverkehr (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da abweichende Länderregelungen dazu führen würden, dass sich die Qualität und auch die Kosten der Ausbildung von Fahrschülern regional unterscheiden würden. Aus Verkehrssicherheitsgründen ist jedoch eine bundesweit V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. einheitlich hohe Ausbildungsqualität notwendig, um insbesondere Fahranfänger auf die unterschiedlichsten Verkehrssituationen vorbereiten zu können. Die Schaffung eines bundesweiten Transparenzregisters ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann eine flächendeckende, vergleichbare Kosten- und Qualitätstransparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher hergestellt und der nötige Wettbewerb gefördert werden, um bezahlbare Angebote und damit den Zugang zu Mobilität sicherzustellen. Im Sinne einer Wirtschaftseinheit stellt dies gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet her. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen würden den bundesweiten Marktüberblick erschweren und zu Wettbewerbsverzerrungen führen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dem Vorhaben erfolgt insbesondere in Bezug auf Antrags- und Nachweispflichten für Fahrlehrer eine Deregulierung. Die rechtlichen Vorgaben für die vorrübergehende und gelegentliche Tätigkeit von in anderen EU- Mitgliedstaaten ansässigen Fahrlehrern im Inland werden auf das nach EU-Recht vorgesehene Mindestmaß zurückgeführt. Außerdem soll unter anderem der Verwaltung die Fahrschulüberwachung erleichtert werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Einzelne Schlüsselindikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht betroffen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger: lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§) Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 Artikel 3 Nr. 25 (§ 31 Abs. 1 FahrlG) 1 490 672 Personen -3 -74 500 Std. Summe Zeitaufwand (in Stunden) -74 500 Std. Summe Sachaufwand (in Euro) ./. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 1.1 (Artikel 3 Nr. 25: Änderung § 31 Abs. 1 FahrlG) Durch Fahrschüler musste der Ausbildungsnachweis schriftlich oder digital unterschrieben werden. Dies ist künftig nicht mehr erforderlich, da der Ausbildungsnachweis in der vorgegebenen Form entfällt. Daher entsteht eine Entlastung des Erfüllungsaufwandes für private Fahrschüler. Für die Bestimmung der Anzahl an Ausbildungsnachweisen wird hilfsweise die Anzahl an Fahrerlaubnissen bzw. Führerscheinen in Höhe von 1 490 672 für das Jahr 2024 angenommen (vgl. KBA 2025, FE 6, Fahrerlaubniserteilungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER), Jahr 2024). Da keine Daten zu der rein gewerblich veranlassten Fahrschulausbildung vorliegen, wurde die Fallzahl vollständig dem privaten Sektor zugeordnet. Es wird angenommen, dass das Leisten der Unterschrift durch die Fahrschüler ca. 3 Minuten dauert. Insgesamt entsteht durch den Wegfall der Unterschriftspflicht für Fahrschüler eine Entlastung in Höhe von ca. 74 500 Stunden (1 490 672 Fälle × 3 Min. = 74 533,6 h). 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§) IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1 Nr. 2 (§ 4a Abs. 7 StVG) - 429 Personen - 115 -49,5 Tsd. 2.2 Artikel 1 Nr. 2 (§ 4a Abs. 8 StVG) X 429 Unternehmen - 36 -3,9 Tsd. 2.3 Artikel 3 Nr. 14 (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG) - 9 665 Unternehmen -5 935 -57 361 Tsd. 2.4 Artikel 3 Nr. 17 (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 und 6 FahrlG) X Unbekannt - 47 € --- 2.5 Artikel 3 Nr. 18 (§ 23 Abs. 1 FahrlG) X Unbekannt -47 € --- 2.6 Artikel 3 Nr. 19 (§ 24 Abs. 1 FahrlG X Unbekannt -47 € --- 2.7 Artikel 3 Nr. 22 (§ 27 Abs. 2 und 3 FahrlG) X Unbekannt -47 € --- 2.8 Artikel 3 Nr. 24 (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FahrlG) X Unbekannt -6 € --- 2.9 Artikel 3 Nr. 24 (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 FahrlG) - Unbekannt -63 € --- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Zu Nummer 2.1 (Artikel 1 Nr. 2: Änderung § 4a Abs. 7 StVG) Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat bisher alle zwei Jahre an einer verkehrspsychologischen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten teilzunehmen. Durch die Ausweitung des Turnus von zwei auf vier Jahre, wird der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Fortbildung halbiert. Die Fallzahl wird auf 429 Inhaber solcher Seminarerlaubnisse geschätzt. (Basis: Hochrechnung auf Deutschland auf Grundlage der Einwohnerzahl basierend auf der Anzahl solcher Inhaber in Bayern im Jahr 2019 (vergleiche Deutscher Bundestag Drucksache 19/11425: 68 Personen). Bei angenommenen 200 Euro für ein online-Seminar (Internetrecherche) beträgt die auf das Jahr bezogene Entlastung pro Fall 50 Euro (200 € ÷ 2 J. – 200 € ÷ 4 J. = 50 €) und die gesamte jährliche Entlastung des Sachaufwands ca. 21 500 Euro (429 P × 50 € = 21 450 €). Wird für die verkehrspsychologische Fortbildung alle 2 Jahre eine Dauer von 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten angenommen, so beträgt die zeitliche Entlastung pro Jahr 90 Minuten. Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Wirtschaftsabschnitt P, Durchschnitt, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 6: Lohnkostentabelle Wirtschaft, Seite 73) beträgt die Entlastung pro Fall ca. 65 Euro (90 Minuten Zeitersparnis × lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§) IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.10 Artikel 3 Nr. 25: (§ 31 Abs. 1 FahrlG) - 1 490 672 Ausbildungsgänge -10,80 -16 100 Tsd. 2.11 Artikel 3 Nr. 26 (§ 32 Abs. 1 FahrlG) X 9 665 Unternehmen 7,20 70 Tsd. 2.12 Artikel 3 Nr. 28 (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG) - 79 Unternehmen -229 -18,1 Tsd. 2.13 Artikel 3 Nr. 29 (§ 38 Abs. 1 S. 1 FahrlG) X 79 Unternehmen -47 -3,7 Tsd. 2.14 Artikel 3 Nr. 31 (§ 41 S. 1 FahrlG) X Unbekannt 7 2.15 Artikel 3 Nr. 33 (§ 45d neu FahrlG) X Unbekannt 90 2.16 Artikel 3 Nr. 35 (§ 60 Abs. 4 neu FahrlG) X 400 Meldungen 25 10 Tsd. 2.17 Artikel 3 Nr. 35 (§ 51 Abs. 6 neu FahrlG) X Unbekannt 5 2.18 Artikel 3 Nr. 36 (§ 53 Abs. 2 FahrlG) - Unbekannt -136 Summe (in Euro) -73 526 Tsd. 70 Tsd. davon aus Informationspflichten (IP) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 43,20 €/h = 64,80 €). Insgesamt beträgt die jährliche Entlastung des Personalaufwands ca. 28 000 Euro (429 P × 65 € = 27 885 €). In Summe werden die Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie jährlich um ca. 49 500 Euro (Sachaufwand 21 500 € und Personalaufwand 28 000 €) entlastet. Zu Nummer 2.2 (Artikel 1 Nr. 2: Änderung § 4a Abs. 8 StVG – Informationspflicht Die Anbieter von verkehrspsychologischen Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars unterliegen der Überwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Bisher hatte diese nach zwei beziehungsweise vier Jahren zu erfolgen. Da diese Pflicht entfällt, verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie), da von einem Betreuungs- beziehungsweise Bearbeitungsaufwand seitens der Anbieter ausgegangen wird. Die Fallzahl wird auf 429 Inhaber solcher Seminarerlaubnisse geschätzt (siehe Nr. 2.1). Wird vereinfachend von einer bisherigen Überwachung alle vier Jahre ausgegangen, so ergeben sich jährliche 107 Überwachungen (429 P ÷ 4 J. = 107,25 pro Jahr). Es wird eine Dauer von 50 Minuten pro Überwachung angesetzt (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nr. 13, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 70). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nr. 2.1) beträgt die Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 36 Euro (50 Min. × 43,20 €/h = 36,00 €). Insgesamt ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 3 900 Euro (107 Überwachungen × 36 € = 3 852 €) für die Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie. Zu Nummer 2.3 (Artikel 3 Nr. 14: Änderung § 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG) Zukünftig kann der Wissenserwerb zur Vorbereitung auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung vollständig digital außerhalb einer Fahrschule erfolgen. Daher muss der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis den bisher erforderlichen Unterrichtsraum und die bisher erforderlichen Lehrmittel nicht mehr nachweisen. Hierdurch ergibt sich eine Entlastung des Erfüllungsaufwands für die Fahrschulen. Die Anzahl der Fahrschulen wird auf ungefähr 9 665 geschätzt. Basis hierfür bildet eine eigene Berechnung in Anlehnung an Seite 7: MOVING International Road Safety Association e. V. 2025, Branchenreport Fahrschule 2025, Berlin). Um die Anzahl an Fahrschulen näherungsweise zu bestimmen, werden die Flugschulen pauschal mit 2,5 % von den 9 913 Fahr- und Flugschulen abgezogen. In Folge ergibt sich eine Anzahl an Fahrschulen mit 9 665 (9 913 Fahr- und Flugschulen – 248 Flugschulen = 9 665 Fahrschulen). Der mögliche Entfall von Theorieunterricht in Fahrschulräumen kann dazu führen, dass Fahrschulen diese ganz oder zum Teil aufgeben oder verkleinern. Da hierzu keine Daten vorliegen, wird vereinfachend angenommen, dass die Fahrschulen insgesamt Räumlichkeiten in Größenordnung der bisherigen Unterrichtsräume in den Zweigstellen sowie 5 Prozent der bisherigen Unterrichtsräume in den Hauptstellen nicht mehr benötigen. Nach einer Expertenschätzung wird angenommen, dass die durchschnittlichen Unterrichträume eine Größe von ca. 33 Quadratmetern haben. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Kaltmiete in Höhe von 14 Euro zuzüglich 3,50 Euro Nebenkosten ergibt sich eine Entlastung in Höhe von ca. 6 930 Euro je entfallener Räumlichkeit ((14 € + 3,50 €) × 33 qm × 12 Monate = 6.930 €/J.). Wird die Anzahl an Haupt- und Zweigstellen vereinfacht gerechnet auf die Anzahl an Fahrschulen umgelegt, so ergibt sich eine jährliche Entlastung pro Fahrschule in Höhe von ca. 5 700 Euro (6 930 € × (7 425 Zweigstellen + 10 325 Hauptstellen × 5 %) ÷ 9 665 Fahrschulen = 5 694,04 Euro). Bei 9 665 Fahrschulen beträgt die jährliche Entlastung an Erfüllungsaufwand (Sachaufwand für Unterrichtsräume) für die Fahrschulen ca. 55,090 Mio. Euro (9 665 Fahrschulen × 5 700 Euro/Jahr = 55 090 500 Euro). Inwiefern damit auch eine Entlastung an Personalaufwand einhergeht, kann derzeit nicht abschließend abgeschätzt werden, da die Nutzung und die Aufteilung von digitalem synchronem theoretischem Unterricht, asynchronem oder die Kombination von Unterrichtsformen nicht absehbar ist. In Analogie zu der Annahme der nicht mehr benötigten Unterrichtsräume in den Haupt- und Zweigstellen entfallen auch die Kosten für die klassischen Lehrmittel. Werden Kosten für Lehrmittel mit 2 000 Euro (eigene Schätzung), welche durchschnittlich alle sieben Jahre neu beschafft werden, angenommen, so ergibt sich eine durchschnittliche jährliche Entlastung an Sachaufwand in Höhe von 286 Euro pro Haupt- und Zweigstelle. Wird die Anzahl an Haupt- und Zweigstellen auch hier vereinfacht gerechnet auf die Anzahl an Fahrschulen umgelegt, so beträgt die jährliche Entlastung pro Fahrschule durchschnittlich ca. 235 Euro ((7.425 Zweigstellen + 10.325 Hauptstellen × 5 %) × 286 € ÷ 9 665 Fahrschulen= 234,9 €). Bei ca. 9.665 Fahrschulen betragen die jährlichen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entlastungen an Erfüllungsaufwand (Sachaufwand für Lehrmittel) ca. 2,271 Mio. Euro (9 665 Fahrschulen × 235 € = 2 271 275€). In Summe werden die Fahrschulen jährlich um ca. 57,361 Mio. Euro (Sachaufwand Unterrichtsräume 55,09 Mio. € und Sachaufwand Lehrmittel 2,27 Mio €) entlastet. Zu Nummer 2.4 (Artikel 3 Nr. 17: Änderung § 22 Abs. 1 Nr. 5 und 6 FahrlG) – Informationspflicht Beim Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis entfällt die Vorlage eines maßstabgerechten Plans der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung sowie eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Es ist lediglich ein Verzeichnis der Unterrichtsräume vorzulegen, sofern solche vorhanden sind. Da hierzu keine Fallzahlen vorliegen und diese auch nicht seriös geschätzt werden können, werden die Entlastungen pro Fall ausgewiesen. Es wird eine Dauer für die bisherige Aufbereitung und Beibringung der Unterlagen von 65 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nr. 3 und Nr. 19, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 70). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Wirtschaftsabschnitt P, Durchschnitt, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 6: Lohnkostentabelle Wirtschaft, Seite 73) beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 47 Euro (65 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 46,80 €). Zu Nummer 2.5 (Artikel 3 Nr. 18: Änderung § 23 Abs. 1 FahrlG) – Informationspflicht Auch beim Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz entfällt die Vorlage eines maßstabgerechten Plans der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung sowie eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Fallzahl, Zeitwerttabelle und Lohnkostentabelle Wirtschaft wird auf die Ausführungen in Nr. 2.4 verwiesen. Somit beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 47 Euro (65 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 46,80 €). Zu Nummer 2.6 (Artikel 3 Nr. 19: Änderung § 24 Abs. 1 FahrlG – Informationspflicht Auch beim Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz entfällt die Vorlage eines maßstabgerechten Plans der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung sowie eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Fallzahl, Zeitwerttabelle und Lohnkostentabelle Wirtschaft wird auf die Ausführungen in Nr. 2.4 verwiesen. Somit beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 47 Euro (65 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 46,80 €). Zu Nummer 2.7 (Artikel 3 Nr. 22: Änderung § 27 Abs. 2 und 3 FahrlG) – Informationspflicht Auch beim Antrag auf Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis für Fahrschulen entfällt die Vorlage eines maßstabgerechten Plans der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung sowie eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Fallzahl, Zeitwerttabelle und Lohnkostentabelle Wirtschaft wird auf die Ausführungen in Nr. 2.4 verwiesen. Somit beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 47 Euro (65 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 46,80 €). Zu Nummer 2.8 (Artikel 3 Nr. 24: Änderung § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FahrlG) – Informationspflicht Die bisherige Anzeigepflicht des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person bei einer Verkleinerung von Unterrichtsräumen entfällt. Da hierzu keine Fallzahlen vorliegen und diese auch nicht seriös geschätzt werden können, werden die Entlastungen pro Fall ausgewiesen. Es wird eine Dauer für die bisherige Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde von 9 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 12, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 70). Bei Lohn- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. kosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nr. 2.4) beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 6 Euro (9 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 6,48 €). Zu Nummer 2.9 (Artikel 3 Nr. 24: Änderung § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 FahrlG) Gemeinschaftsfahrschulen müssen die Aufnahme ihres Betriebes anzeigen und dabei zukünftig statt einer beglaubigten nur noch eine einfache Kopie des Gesellschaftervertrages vorlegen. Dadurch entfällt Erfüllungsaufwand. Da hierzu keine Fallzahlen vorliegen und diese auch nicht seriös geschätzt werden können, werden die Entlastungen pro Fall ausgewiesen. Es wird eine Dauer für die bisher notwendige Beglaubigung von 60 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nr. 19, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 70). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nr. 2.4) beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 43 Euro (60 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 43,2 €). Darüber hinaus wird angenommen, dass die anfallenden Gebühren für die Beglaubigung ca. 20 Euro (Kostenverzeichnis Nummer 25100 GNotKG) betragen. Somit beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Sachaufwand pro Fall ca. 20 Euro. In Summe beträgt die Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Gemeinschaftsfahrschulen pro Fall 63 Euro (Personalaufwand Beglaubigung 43 € und Sachaufwand Beglaubigungskosten 20 €). Zu Nummer 2.10 (Artikel 3 Nr. 25: Änderung § 31 Abs. 1 FahrlG) Durch den Entfall der strengen Vorgaben an die Aufzeichnung über die Ausbildung (Ausbildungsnachweis) und die Flexibilisierung durch eine nun geforderte Aufzeichnung in geeigneter Form, verringern sich die Bürokratiekosten. Der Ausbildungsnachweis in der vorgegebenen Form, welcher auch von den Fahrschülern unterzeichnet werden muss, entfällt. Für die Bestimmung der Anzahl an Ausbildungsnachweisen wird hilfsweise die Anzahl an Fahrerlaubnissen bzw. Führerscheinen in Höhe von 1 490 672 für das Jahr 2024 herangezogen (vgl. KBA 2025, FE 6, Fahrerlaubniserteilungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER), Jahr 2024). Es wird angenommen, dass die Ausstellung des Ausbildungsnachweises einschließlich der Unterschrift des Fahrschulinhabers oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person ca. 15 Minuten dauert. Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nr. 2.4) entsteht eine Entlastung in Höhe von ca. 10,80 Euro je Fall (0,25 h× 43,20 €/h = 10,80 €). Insgesamt beträgt die jährliche Entlastung an Personalaufwand ca. 16,1 Mio. Euro (1 490 672 Ausbildungsnachweise × 10,80 €= 16 099 257,6 €). Zu Nummer 2.11 (Artikel 3 Nr. 26: Änderung § 32 Abs. 1 FahrlG) – Informationspflicht Bisher hatte der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis die Unterrichtsentgelte und die Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. Stattdessen muss er die Entgelte und deren Änderungen nun elektronisch dem Bundesministerium für Verkehr zur Veröffentlichung im Transparenzportal übersenden. Die Pflicht zur Angabe der Entgelte im Falle der Werbung außerhalb von Geschäftsräumen bleibt unverändert. Vor Ort kann der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis seine Kunden durch einen Aushang mit den aktuellen Entgelten oder durch Auskunft über seine Entgelte und die Geschäftsbedingungen informieren. Es wird angenommen, dass der bisherige jährliche Aufwand ungefähr dem zukünftigen jährlichen Aufwand entspricht. Für die Berechnung des einmaligen Umstellungsaufwands wird die Fallzahl auf 9 665 Fahrschulen geschätzt (siehe Nr. 2.3). Pro Fall wird ein einmaliger Umstellungsaufwand für die Anmeldung beim Transparenzportal von 10 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nr. 1 und 3, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 69). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nr. 2.4) beträgt der einmalige Aufwand pro Fall ca. 7,20 Euro (10 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 7,20 €) Insgesamt beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand für Personalaufwand aus Informationspflichten für die Fahrschulen ca. 70 Tsd. Euro (9 665 Fahrschulen × 7,20 €= 69 588 Euro). Zu Nummer 2.12 (Artikel 3 Nr. 28: Änderung § 37 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Fahrlehrerausbildungsstätten müssen zukünftig keine physischen Lehrmittel mehr vorhalten. In Folge kann sich der Beschaffungs- und Kontrollaufwand für physische Lehrmittel verringern. Die Fallzahl wird mit 79 Fahrlehrerausbildungsstätten abgeschätzt (siehe Dietmar Sturzbecher und Roland Brünken; Ausbildungs- und Evaluationskonzept zur Optimierung der Fahrausbildung in Deutschland; in Schriftenreihe: Berichte der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Reihe M: Mensch und Sicherheit (330), Bergisch Gladbach, 2022). Nach einer Expertenschätzung werden die durchschnittlichen Kosten für Lehrmittel, welche durchschnittlich alle sieben Jahre neu beschafft werden, mit 8 000 Euro abgeschätzt. Da auch weiterhin ein (digitales) Equipment benötigt wird, wird das Entlastungspotential mit 20 Prozent angenommen. Die durchschnittliche jährliche Entlastung an Sachaufwand pro Fall beträgt somit ca. 229 Euro (8 000 € × 20 % ÷ 7 J.= 228,5 €). Insgesamt beträgt die jährliche Entlastung an Sachaufwand ca. 18 100 Euro (229 € × 79 Fahrlehrerausbildungsstätten = 18 091 Euro). Zu Nummer 2.13 (Artikel 3 Nr. 29: Änderung § 38 Abs. 1 S. 1 FahrlG) – Informationspflicht Durch die Fahrlehrerausbildungsstätten ist statt eines maßstabgerechten Plans der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung zukünftig nur noch ein Verzeichnis der vorhandenen Unterrichtsräume zu erstellen. Des Weiteren entfällt die Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Die Fallzahl wird mit 79 Fahrlehrerausbildungsstätten abgeschätzt (siehe Nr. 2.12). Es wird eine Dauer für die bisherige Beibringung der Unterlagen von 65 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nr. 3 und Nr. 19, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 70). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nr. 2.12) beträgt die jährliche Entlastung pro Fall ca. 47 Euro (65 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 46,80 €. Insgesamt beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands für Personalaufwand aus Informationspflichten ca. 3 700 Euro (47 €× 79 Fahrlehrerausbildungsstätten = 3 713 €). Zu Nummer 2.14 (Artikel 3 Nr. 31: Änderung § 41 S. 1 FahrlG) – Informationspflicht Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Beginn eines Ausbildungslehrgangs und die Namen der Teilnehmenden innerhalb von zwei Wochen ab Beginn anzuzeigen. Die Fallzahl an Lehrgängen und die jeweilige Anzahl an Teilnehmern liegt nicht vor und kann ohne eine Erhebung nicht seriös abgeschätzt werden. Daher erfolgt eine Einzelfallbetrachtung. Es wird eine Dauer für die Erstellung der Anzeige eines Lehrgangs mit den Namen der Teilnehmenden von 10 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität einfach: Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 69). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nr. 2.12) beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand für Personalkosten aus Informationspflichten pro Fall ca. 7 Euro (10 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 7,20 €). Zu Nummer 2.15 (Artikel 3 Nr. 33: Änderung § 45d neu FahrlG) – Informationspflicht Die Anbieter von Grundlagenseminaren werden zukünftig verpflichtet, die wissenschaftlichen Grundlagen für ihr Ausbildungsprogramm nachzuweisen. Den zukünftigen Trägern von Grundlagenseminaren entsteht für diesen Nachweis ein Erfüllungsaufwand. Es wird die Annahme getroffen, dass die jeweiligen Ausbildungsprogramme auch bisher auf wissenschaftlichen Grundlagen basieren und in Folge nur die Zusammenstellung der Unterlagen und die Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu einem zusätzlichen Aufwand führen. Da hierzu keine Fallzahlen vorliegen und diese auch nicht seriös geschätzt werden können, werden die Entlastungen pro Fall ausgewiesen. Es wird eine Dauer von ca. 125 Minuten für einen Träger für die Zusammenstellung der Unterlagen und die Übermittlung angesetzt (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität hoch: Nr. 2 und Nr. 8, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 69). Bei Lohnkosten von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Wirtschaftsabschnitt P, Durchschnitt, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 6: Lohnkostentabelle Wirtschaft, Seite 73), so V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. beträgt der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Personalkosten aus Informationspflichten pro Fall ca. 90 Euro (125 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 90 €). Zu Nummer 2.16 (Artikel 3 Nr. 35: Änderung § 60 Abs. 4 neu FahrlG) – Informationspflicht Die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr müssen künftig der nach Landesrecht zuständigen Behörde mindestens einmal im Jahr eine auf den Inhaber einer Fahrschulerlaubnis bezogene Statistik über die Anzahl der durchgeführten sowie bestandenen und nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfungen, getrennt nach Fahrerlaubnisklassen sowie Erst- und Wiederholungsprüfungen, übermitteln. Diese neue Regelung führt zu einem Erfüllungsaufwand (Informationspflicht) bei den zuständigen Technischen Prüfstellen. Je Gebietskörperschaft auf Kreisebene übermittelt jeweils eine Technische Prüfstelle Daten. Die Fallzahl wird demnach auf ca. 400 Datenübermittlungen pro Jahr abgeschätzt. Es wird angenommen, dass diese Übermittlungen die Daten der ca. 9 665 Inhaber einer Fahrschulerlaubnis beinhalten. Es wird eine Bearbeitungsdauer von ca. 32 Minuten für eine Technische Prüfstelle für die Zusammenstellung der Daten und die Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: 2, 4 und 8, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 69). Bei Lohnkosten in Höhe von 46,70 pro Stunde angenommen (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Wirtschaftsabschnitt M, Durchschnitt, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 6: Lohnkostentabelle Wirtschaft, Seite 73f). beträgt der Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten pro Fall ca. 25 Euro (32 Min. Bearbeitungsdauer × 46,70 €/h = 24,91 €). Der jährliche Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten für Personalaufwand für die Technischen Prüfstellen beträgt somit ca. 10 Tsd. Euro (25 € × 400 = 10 000 €). Zu Nummer 2.17 (Artikel 3 Nr. 35: Änderung § 51 Abs. 6 neu FahrlG) – Informationspflicht Die Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen und Fortbildungslehrgängen sowie die Inhaber beziehungsweise verantwortliche Leitungen von Fahrschulen, die Aufbauseminare oder verkehrspädagogische Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars anbieten, haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines entsprechenden Seminars bzw. Lehrgangs der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Zwecke der Überwachung schriftlich oder elektronisch bestimmte Angaben anzuzeigen. Diese neue Meldepflicht führt zu einem Erfüllungsaufwand (Informationspflicht) bei den Betroffenen. Eine Ermittlung der Fallzahl ist mit den vorliegenden Informationen nicht möglich. Daher erfolgt eine Einzelfallbetrachtung. Für die Zusammenstellung der notwendigen Daten und die Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine Bearbeitungsdauer von ca. 7 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität einfach: 2, 3, 5 und 8, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 69). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nr. 2.15) beträgt der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Personalaufwand aus Informationspflichten pro Fall beträgt ca. 5 Euro (7 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 5,04 €). Zu Nummer 2.18 (Artikel 3 Nr. 36: Änderung § 53 Abs. 2 FahrlG) Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik haben alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen. Bisher war dies alle zwei Jahre notwendig. Für die jeweiligen Inhaber hat dies eine Entlastung zur Folge. Es wird angenommen, dass sich die Kosten für diese Fortbildungen durch die Neuregelung halbieren. Da keine Informationen zur Anzahl der Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik vorliegen und diese auch nicht seriös geschätzt werden können, erfolgt eine Abschätzung der Entlastung pro Fall. Der Sachaufwand für eine eintägige Fortbildung wird durchschnittlich mit ca. 200 Euro abgeschätzt. Werden diese Aufwände statt auf zwei, nun auf vier Jahre verteilt, so beträgt die jährliche Entlastung an Sachaufwand pro Fall ca. 50 Euro ((200 €÷ 2) – (200 €÷ 4) = 50 €). Bei angenommenen acht Stunden Arbeitsaufwand für die jeweiligen Inhaber einer Seminarerlaubnis und Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nr. 2.1) beträgt die jährliche Entlastung an Personalaufwand 86,00 Euro ((8 h÷ 2) – (8 h ÷ 4) = 2 h; 2 h × 43,20 €/h = 86,4 €). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. In Summe werden die Inhaber dieser Seminarerlaubnisse jährlich um ca. 136 Euro pro Fall (Sachaufwand 50 € und Personalaufwand 86 €) entlastet. Darüber hinaus ergeben sich folgende Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, die sich jedoch nicht konkret berechnen lassen: – Artikel 3 Nr. 5 (Schaffung § 3a FahrlG): Zukünftig müssen sich Fahrlehrer aus anderen EU- oder EWR- Mitgliedstaaten oder der Schweiz nicht mehr einer besonderen Prüfung ihrer Befähigung unterziehen, wenn sie im Inland nur vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler ausbilden. Sie müssen der nach Landesrecht zuständigen Behörde die beabsichtigte Tätigkeit anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Die Schaffung dieser Möglichkeit führt nur bei Inanspruchnahme zu einem Erfüllungsaufwand. Da der bisherige Prüfungsaufwand sehr individuell war und die zukünftigen konkreten Fallzahlen unbekannt sind, ist eine Ermittlung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft (Fahrlehrer) nicht möglich. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Zu Nummer 3.1 (Artikel 1 Nr. 2: Änderung § 4a Abs. 8 StVG) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§) Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1 Nr. 2 (§ 4a Abs. 8 StVG) Land 107 Überwachungen -112 -12 Tsd. 3.2 Artikel 3 Nr. 14 (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG) Land Unbekannt -10 --- 3.3 Artikel 3 Nr. 29 (§ 38 Abs. 3 FahrlG) Land Unbekannt -10 --- 3.4 Artikel 3 Nr. 31 (§ 41 S. 1 FahrlG) Land Unbekannt 5 --- 3.5 Artikel 3 Nr. 32 (§ 45d neu FahrlG) Land Unbekannt 93 --- 3.6 Artikel 3 Nr. 35 (§ 60 Abs. 4 FahrlG) Land 400 Meldungen 5 2 Tsd. 3.7 Artikel 3 Nr. 35 (§ 51 Abs. 6 FahrlG) Land Unbekannt 5 --- Summe (in Euro) -10 Tsd. davon Bund ./. davon Land (inklusive Kommunen) -10 Tsd. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Anbieter von verkehrspsychologischen Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars unterliegen der Überwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Bisher hatte diese nach zwei beziehungsweise vier Jahren zu erfolgen. Da diese Pflicht entfällt, verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung für diese Überwachungen. Die Zahl der relevanten Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie mit 429 abgeschätzt (siehe Nr. 2.1) und die Überwachung vereinfacht mit alle vier Jahre angenommen, so ergibt sich eine jährliche Anzahl an Überwachungen in Höhe von 107 (429 Inhaber Seminarerlaubnis ÷ 4 J. = 107,25 pro Jahr). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (siehe Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 8: Lohnkostentabelle Verwaltung, Seite 76, Verwaltungskostenebene Länder, Gehobener Dienst) und einer Dauer von 156 Minuten pro Überwachung (Zeitwerttabelle Verwaltung, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nr. 16, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 75), beträgt die Entlastung des Erfüllungsaufwands pro Fall ca. 112 Euro (156 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 112,32 €). Insgesamt ergibt sich eine jährliche Entlastung für Personalaufwand von ca. 12.000 Euro für die nach Landesrecht zuständigen Behörden (107 × 112 € = 11 984 €). Zu Nummer 3.2 (Artikel 3 Nr. 14: Änderung § 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG) Da die theoretische Fahrschulausbildung vollständig in digitaler Form erbracht werden kann, muss der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis den bisher erforderlichen Unterrichtsraum und die bisher erforderlichen Lehrmittel nicht mehr nachweisen. Hierdurch ergibt sich eine Entlastung von Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da diese Nachweise nicht mehr erfasst und geprüft werden müssen. Eine Ermittlung der Fallzahl ist mit den vorliegenden Informationen nicht möglich. In Folge wurde nur eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Es werden Lohnkosten in Höhe von 46,70 pro Stunde angenommen (siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 8: Lohnkostentabelle Verwaltung, Seite 76, Durchschnitt für Länder). Für die Verringerung des Prüfaufwand der nach Landesrecht zuständigen Behörden werden ca. 13 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Verwaltung, Standardaktivitäten 3 und 5, Komplexität einfach, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 7: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 74). Somit beträgt die Entlastung des Erfüllungsaufwands für Personalkosten pro Fall ca. 10 Euro (13 Min. Bearbeitungsdauer × 46,70 €/h = 10,12 €). Zu Nummer 3.3 (Artikel 3 Nr. 29: Änderung § 38 Abs. 3 FahrlG) Durch die Fahrlehrerausbildungsstätten ist statt der Anfertigung eines maßstabgerechten Plans der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung zukünftig nur noch ein Verzeichnis der vorhandenen Unterrichtsräume zu erstellen. Des Weiteren entfällt die Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Dies hat einen geringeren Prüfaufwand an Ort und Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Folge. Eine Ermittlung der Fallzahl an zukünftig jährlichen Anträgen auf amtliche Anerkennung ist mit den vorliegenden Informationen nicht möglich. In Folge wurde nur eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Es werden Lohnkosten in Höhe von 46,70 pro Stunde angenommen (siehe Nr. 3.2) und eine Dauer von ca. 13 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Verwaltung, Standardaktivitäten 3 und 5, Komplexität einfach, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 7: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 74) Somit beträgt die Entlastung des Erfüllungsaufwands für Personalkosten pro Fall ca. 10 Euro (13 Min. Bearbeitungsdauer × 46,70 €/h = 10,12 €). Zu Nummer 3.4 (Artikel 3 Nr. 31: Änderung § 41 S. 1 FahrlG) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Beginn eines Lehrgangs und die Namen der Teilnehmenden innerhalb von zwei Wochen ab Beginn anzuzeigen. In den nach Landesrecht zuständigen Behörden führt dies zu einem Verwaltungsaufwand für die Sichtung beziehungsweise Ablage. Die Fallzahl an angezeigten Lehrgängen kann ohne eine Erhebung nicht abgeschätzt werden. Daher erfolgt eine Einzelfallbetrachtung. Es werden Lohnkosten in Höhe von 46,70 pro Stunde angenommen (siehe Nr. 3.2) und eine Dauer von ca. 7 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Verwaltung, Standardaktivitäten 3 und 14, Komplexität einfach, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 7: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 74). Somit beträgt der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Personalkosten pro Fall ca. 5 Euro (7 Min. Bearbeitungsdauer × 46,70 €/h = 5,4 €). Zu Nummer 3.5 (Artikel 3 Nr. 32: Schaffung § 45d neu FahrlG)) Die Anbieter der Grundlagenseminare nach § 45c Absatz 3 Nummer 5 -neu- FahrlG werden zukünftig verpflichtet, die wissenschaftlichen Grundlagen für ihr Ausbildungsprogramm nachzuweisen. Es ist vorgesehen, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogrammen prüft beziehungsweise prüfen lassen kann. Eine Ermittlung der Fallzahl ist mit den vorliegenden Informationen nicht möglich. Wird angenommen, dass die Unterlagen der Träger bereits sehr weitreichend sind, könnte sich der Prüfungsaufwand minimieren. Es wird daher eine Dauer von ca. 120 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Verwaltung, Standardaktivitäten 5 und 11, Komplexität mittel, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 7: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 74). Wird vereinfacht angenommen, dass die Prüfung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung durchgeführt wird, betragen die Lohnkosten in Höhe von 46,70 pro Stunde (siehe Nr. 3.2). Somit beträgt der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Personalkosten pro Fall ca. 93 Euro (120 Min. Bearbeitungsdauer × 46,70 €/h = 93,40 €). Zu Nummer 3.6 (Artikel 3 Nr. 35: Änderung § 60 Abs. 4 FahrlG) Die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr muss zukünftig der nach Landesrecht zuständigen Behörde mindestens einmal im Jahr eine auf den Inhaber einer Fahrschulerlaubnis bezogene Statistik über die Anzahl der durchgeführten sowie bestandenen und nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfungen, getrennt nach Fahrerlaubnisklassen sowie Erst- und Wiederholungsprüfungen, übermitteln. Diese neue Regelung führt zu einem Erfüllungsaufwand bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Verarbeitung der Daten. In Analogie zu den Berechnungen für die zuständigen Technischen Prüfstellen (s. Nr. 2.16) werden die jährlichen Übermittlungen auf ca. 400 abgeschätzt. Es wird eine Dauer von ca. 7 Minuten für die Sichtung beziehungsweise Ablage der Daten angenommen (Zeitwerttabelle Verwaltung, Standardaktivitäten 3 und 14, Komplexität einfach, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 7: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 74). Bei Lohnkosten in Höhe von 46,70 pro Stunde (siehe Nr. 3.2) beträgt der Erfüllungsaufwand pro Fall ca. 5 Euro (7 Min. Bearbeitungsdauer × 46,70 €/h = 5,4 €). Insgesamt beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand für Personalaufwand in den nach Landesrecht zuständigen Behörden ca. 2.000 Euro (5 €× 400 = 2.000 €). Zu Nummer 3.7 (Artikel 3 Nr. 35: Änderung § 51 Abs. 6 FahrlG) Die Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen und Fortbildungslehrgängen sowie die Inhaber beziehungsweise verantwortliche Leitungen von Fahrschulen, die Aufbauseminare oder verkehrspädagogische Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars anbieten, haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines entsprechenden Seminars bzw. Lehrgangs der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Zwecke der Überwachung schriftlich oder elektronisch bestimmte Angaben anzuzeigen. Diese neue Regelung führt zu einem Erfüllungsaufwand bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Verarbeitung der Daten. In Analogie zu den Berechnungen für Nr. 2.16 ist eine Ermittlung der Fallzahl mit den vorliegenden Informationen nicht möglich. Es werden Lohnkosten in Höhe von 46,70 pro Stunde angenommen (siehe Nr. 3.2) und eine Dauer von ca. 7 Minuten für die Sichtung beziehungsweise Ablage der Daten angenommen (Zeitwerttabelle Verwaltung, Standardaktivitäten 3 und 14, Komplexität einfach, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 7: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 74). Somit beträgt der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Personalkosten pro Fall ca. 5 Euro (7 Min. Bearbeitungsdauer × 46,70 €/h = 5,45 €). Darüber hinaus ergeben sich folgende Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, die sich jedoch nicht konkret berechnen lassen: – Artikel 3 Nr. 5 (Schaffung § 3a FahrlG): Zukünftig müssen sich Fahrlehrer aus anderen EU- oder EWR- Mitgliedstaaten oder der Schweiz nicht mehr einer besonderen Prüfung ihrer Befähigung unterziehen, wenn sie im Inland nur vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler ausbilden. Sie müssen der nach Landesrecht V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zuständigen Behörde die beabsichtigte Tätigkeit anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Die Schaffung dieser Möglichkeit führt nur bei Inanspruchnahme zu einem Erfüllungsaufwand. Für die nach Landesrecht zuständige Behörde führt dieses voraussichtlich zu einer Verringerung des Prüfaufwand pro Fall. Da der bisherige Prüfungsaufwand sehr individuell war und die zukünftigen konkreten Fallzahlen unbekannt sind, ist eine Ermittlung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung (Land) nicht möglich. – Artikel 3 Nr. 26 (Änderung § 32 FahrlG): Bisher hatte der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis die Entgelte und die Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. Stattdessen müssen diese die Entgelte nun elektronisch dem Bundesministerium für Verkehr für die Veröffentlichung im Transparenzregister senden. Da die Infrastruktur der Datenbank bereits besteht, wird von einem geringem, ohne Erhebung nicht abschätzbarem, Aufwand gerechnet. 5. Weitere Kosten Durch die Digitalisierung und den Abbau bürokratischer Anforderungen wird insgesamt eine Senkung der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis erwartet. Weitere wesentliche Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, das Preisniveau oder soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Fahrschulen als kleine und mittlere Unternehmen werden unmittelbar betroffen. Einer möglichen Verringerung einzelner Einnahmen steht jedoch eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Dokumentationsaufwands gegenüber, sodass keine erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft entstehen. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Von dem Regelungsvorhaben sind Frauen und Männer nicht unterschiedlich betroffen. Eine Gleichstellungsrelevanz ist nicht gegeben. Das Vorhaben hat keine demografischen Auswirkungen. Die im Gesetz enthaltenen Berufszugangsregelungen des § 11 des Fahrlehrergesetzes wurden auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überprüft. Zudem enthält das Gesetz eine Experimentierklausel zur Erprobung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung in der fahrpraktischen Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse B. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht erforderlich. Die Regelungen im Zusammenhang mit der Reform der Fahrschulausbildung und der Experimentierklausel zur Erprobung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung in der fahrpraktischen Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse B sollen durch die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen evaluiert werden. Dabei sollen unter anderem die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Kosten für den Erwerb der Fahreraubnis, die Akzeptanz am Markt sowohl auf Seiten der Fahrschülerinnen und Fahrschüler als auch auf Seiten der Fahrschulen sowie die Auswirkungen auf die Bestehensquoten der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung betrachtet werden. Die Daten für die Evaluierung werden auf freiwilliger Basis der Fahrschülerinnen und Fahrschüler sowie der Fahrschulen erhoben. Die notwendigen Datenübermittlungsgrundlagen zwischen den Behörden und ggf. Technischen Prüfstellen liegen bereits vor bzw. werden mit diesem Gesetz geschaffen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung § 2 Absatz 6 und 10a StVG) In Absatz 6 ist vorgesehen, dass künftig neben dem Ausweisdokument auch dessen Nummer im Antrag anzugeben ist. Dies dient der Bekämpfung von Identitätsbetrug, der im Rahmen von theoretischen und praktischen Prüfungen zu verzeichnen ist. Insbesondere die Aufdeckung der Vorlage gefälschter Ausweisdokumente soll damit erleichtert werden. Zudem soll die E-Mail-Adresse angegeben werden. Dies ist für die Anpassung der Kommunikationswege zwischen Fahrerlaubnisbehörde und Technischen Prüfstellen sowie mit dem Fahrerlaubnisbewer- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. bern in Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich. Der Einschränkung „soweit vorhanden“ soll die Rücksicht auf Personen gewährleisten, die aufgrund besonderer Umstände über keine E-Mail-Adresse verfügen können. In Absatz 10a wird eine Folgeänderung zur Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii i.V.m. Art. 9 Abs. 4 Buchstabe d der 4. EU-Führerscheinrichtlinie vorgenommen. Nach jener Vorschrift können die Mitgliedstaaten unter anderem optional und auf ihrem Hoheitsgebiet regeln, dass ab einem Mindestalter von 20 Jahren und nach einer Schulung auch bestimmte Einsatzkraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch – auch in Kombination mit einem Anhänger – nicht mehr als 5 000 kg, auf ihrem Hoheitsgebiet mit einer Fahrerlaubnisklasse B geführt werden können. Die Gewichtserweiterung ist durch eine entsprechende Schlüsselzahl auf dem Führerschein kenntlich zu machen. Es ist beabsichtigt, in Deutschland von dieser Option im Rahmen der Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung durch entsprechende Regelungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrschulausbildungs-Verordnung Gebrauch zu machen. Dies erfordert u. a. auch eine Anpassung von § 2 Abs. 10a des Straßenverkehrsgesetzes. Die Ermächtigung in § 2 Abs. 10a StVG erstreckt sich dementsprechend künftig nur noch auf Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 5 t bis zu 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt. Für das Führen von Einsatzkraftfahrzeugen von über 3,5 t bis einschließlich 5 t mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gelten dagegen künftig unter anderem die Regelungen betreffend die Schlüsselzahl 96.01. Zu Nummer 2 (§ 2e -neu- StVG) Zu § 2e (Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung der Klasse B; Verordnungsermächtigung) Mit § 2e StVG wird eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die die befristete und wissenschaftlich begleitete Erprobung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung in der fahrpraktischen Ausbildung der Klasse B in einer vorgegebenen Art und Weise ermöglicht. Die Norm erlaubt es, im Rahmen einer Experimentierklausel von dem Grundsatz des § 2 Absatz 1 Satz 1 StVG abzuweichen, wonach das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich nur mit einer Fahrerlaubnis zulässig ist. Da der Bewerber um die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B als Teilnehmer an der Fahrpraxis unter Anleitung verantwortlicher Fahrzugführer ist, ist eine solche Regelung erforderlich. Auf Grundlage der neuen Ermächtigung kann eine Rechtsverordnung unter klar definierten Voraussetzungen eine Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung zulassen. Die Fahrausbildung in Deutschland erfolgt bislang ausschließlich durch Fahrschulen. Deshalb wird der Fahrpraxiserwerb unter Anleitung im Rahmen einer Experimentierklausel eingeführt. Dies ermöglicht es, innovative Ausbildungsansätze unter realen Bedingungen kontrolliert zu erproben. Solche Regelungsinstrumente wurden mit der Reform zur Förderung innovativer Technologien im Jahr 2021 geschaffen und dienen dazu, neue Lösungen befristet zu testen, Risiken zu bewerten und den notwendigen rechtlichen Entwicklungsbedarf evidenzbasiert zu bestimmen. Die neue Ermächtigungsnorm schafft damit den gesetzlichen Rahmen, um eine wissenschaftlich fundierte Erprobung zu ermöglichen und zugleich das hohe Schutzniveau der Verkehrssicherheit durch klare Leitplanken, Auflagen und behördliche Steuerung zu gewährleisten. Für die Ausgestaltung der späteren Rechtsverordnung können Erfahrungen aus anderen europäischen Staaten – insbesondere aus Österreich, wo ein vergleichbares Modell der Übungsfahrten etabliert ist – herangezogen werden. Die dortigen Regelungen werden soweit wie möglich aufgegriffen und nur dort angepasst, wo sie nicht mit den Strukturen des deutschen Fahrerlaubnis- und Fahrschulwesens kompatibel sind. Mit der gesetzlichen Ermächtigung wird somit die zentrale Voraussetzung geschaffen, um die Potenziale des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung in der vorgegebenen Art und Weise zu prüfen und die Grundlage für eine evidenzbasierte Weiterentwicklung des Fahrerlaubnisrechts zu legen. Zu Absatz 1 Absatz 1 definiert Zweck und Ausnahmecharakter der Regelung. Da das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis grundsätzlich unzulässig ist, bedarf eine experimentelle Ausnahme einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Sie erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen praktische Fahrübungen im Realverkehr im Beisein von Fahrpraxisanleitern zu ermöglichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 2 Absatz 2 normiert die Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung, die im Hinblick auf Verkehrssicherheit und Eignung zwingend erforderlich sind. Zu Nummer 1 Die Anknüpfung an § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 6 StVG gewährleistet, dass gesundheitliche, charakterliche und fahreignungsbezogene Anforderungen an den Bewerber dem Standard der Fahrerlaubniserteilung entsprechen. Zu Nummer 2 Für den Teilnehmer am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung kann ein Mindestalter vorgeschrieben werden. Sofern ein solches in einer Verordnung nach Absatz 5 geregelt ist, kann eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn eine solche Altersvorgabe eingehalten ist. Zu Nummer 3 Der besondere Nachweis der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird gefordert, damit Halter und Versicherer sich der neuen Konstellation bewusst werden und hierauf einstellen können. Der Fahrer und der Fahrpraxisanleiter sollen abgesichert werden, der Halter soll den Versicherungsschutz des betroffenen Kraftfahrzeugs erforderlichenfalls entsprechend anpassen. Herkömmlich ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht von den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst. Zwar sind im Sinne des Opferschutzes auch Schäden durch einen fahrerlaubnislosen Fahrer von der Regulierungspflicht der Haftpflichtversicherung umfasst (Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b der RL 2009/103/EG). Um den Teilnehmer hier aber nicht eventuellen Regressforderungen der Versicherung auszusetzen, wird ein Versicherungsschutz gefordert, der ausdrücklich auch den Fahrpraxiserwerb unter Anleitung umfassen muss. Zu Nummer 4 Mit dieser Nummer wird geregelt, dass die Genehmigung zur Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung nur erteilt wird, sofern zuvor nicht bereits ein Widerruf einer solchen Genehmigung ergangen ist. Die Genehmigung kann also nur einmalig erteilt werden. Nach einem Widerruf ist eine neue Genehmigung ausgeschlossen. In Satz 2 werden Vorgaben für die Befähigung etabliert. Hierbei werden nicht die entsprechenden Regelungen in § 2 StVG in Bezug genommen, da die Befähigung durch abweichende Regelungen in der auf Basis dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Verordnung bestimmt wird. Die Befähigung setzt voraus: Bestehen der theoretischen Prüfung, Absolvieren der Einweisung und von sechs Stunden fahrpraktischen Unterrichts. Die Befähigung muss nicht bereits mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung nachgewiesen werden. Sie ist damit noch keine zwingende Voraussetzung im Verfahren der Genehmigungserteilung, wohl aber für die Ausübung des genehmigten Rechts. Damit wird auf zum Teil verzögerte Bearbeitungszeiten in den Behörden reagiert. Die Befähigung kann auch erst nach der Antragstellung und damit bereits während der Bearbeitungszeit erworben werden. Sie muss spätestens bei der ersten Fahrt im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung nachweislich vorliegen. Zu Absatz 3 Absatz 3 Satz 1 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, den Fahrpraxiserwerb unter Anleitung im Rahmen des Modellversuchs durch eine landesrechtliche Rechtsverordnung zuzulassen. Die bundesgesetzliche Ermächtigung folgt dem Grundsatz des bundesrechtlich vorgegebenen Rahmens (§ 2e StVG) und ermöglicht den Ländern, im eigenen Vollzugsbereich zu entscheiden, ob sie sich an der Erprobung beteiligen (Opt-in). Die Entscheidung über die Teilnahme am Modellversuch verbleibt damit im föderalen Gestaltungsspielraum der Länder, während die inhaltlichen Voraussetzungen, Grenzen und Sicherheitsanforderungen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung ausschließlich durch die auf Bundesebene erlassene Fahrpraxis-Verordnung bestimmt werden. Die Regelung stellt sicher, dass der Modellversuch – sofern ein Land sich für die Teilnahme entscheidet – bundesweit einheitlich nach denselben materiellen Vorgaben durchgeführt wird. Die Länder erhalten keine Befugnis, inhaltliche Abweichungen oder Anpassungen an den bundesrechtlichen Rahmen vorzunehmen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Erprobung in allen teilnehmenden Ländern vergleichbare Bedingungen aufweist und die wissenschaftliche Auswertung belastbare, miteinander vergleichbare Ergebnisse liefert. Der optierende Cha- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. rakter verhindert zugleich, dass Länder verpflichtet werden, an der Erprobung teilzunehmen, obwohl die organisatorischen oder politischen Voraussetzungen hierfür nicht bestehen. Satz 2 stellt klar, dass die Länder auch entscheiden können, den Erwerb der entsprechenden Dienstfahrerlaubnisse ihrer jeweiligen Landespolizei an dem Modellversuch teilnehmen zu lassen. Der im Gesetz gewählte Begriff „Polizei“ entspricht dabei der Formulierung in § 2 Absatz 10 StVG und ist so von der Bundespolizei verschieden. Satz 3 ermöglicht es den Landesregierungen, die in Satz 1 enthaltene Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden zu übertragen. Dies entspricht der üblichen Kompetenzverteilung im Verwaltungsverfahrensrecht und trägt den unterschiedlichen Zuständigkeitsstrukturen in den Ländern Rechnung. Den Ländern wird damit die organisatorische Flexibilität eingeräumt, die Entscheidung über den Erlass der optierenden Rechtsverordnung innerhalb der Landesverwaltung sachgerecht zu verorten, ohne den bundeseinheitlichen materiellen Charakter des Modellversuchs zu beeinträchtigen. Die Übertragungsmöglichkeit dient insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und gewährleistet, dass die Entscheidung über die Teilnahme am Modellversuch in den Ländern effizient, praxisnah und unter Berücksichtigung der jeweiligen landesinternen Zuständigkeitsorganisation getroffen werden kann. Zu Absatz 4 In Absatz 4 wird geregelt, dass der Modellversuch auch auf den Erwerb einer Dienstfahrerlaubnis der Klasse B der Bundeswehr und der Bundespolizei Anwendung findet. Zu Absatz 5 Satz 1 legt den inhaltlichen Rahmen derjenigen Regelungsbereiche fest, die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie Absatz 3 Nummer 1 StVG näher ausgestaltet werden können und müssen. Damit wird klargestellt, dass sämtliche für eine sichere, kontrollierte und behördlich überprüfbare Durchführung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung notwendigen Vorschriften bundeseinheitlich festgelegt werden dürfen. Der Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung greift in besonders sensible Bereiche der Verkehrssicherheitsordnung ein, da sie das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr durch Personen ohne Fahrerlaubnis ermöglicht. Dies erfordert einen engmaschigen Regelungsrahmen, der alle wesentlichen Elemente – von Qualifikationsvoraussetzungen über Begleitpflichten bis hin zu Fahrzeuganforderungen und Überwachung – präzise normiert. Die Ermächtigung umfasst deshalb einen breiten Katalog von Regelungsmaterien (Nummern 1 bis 8). Diese Aufzählung dient der Klarstellung, dass neben grundlegenden sicherheitsrelevanten Vorschriften auch flankierende Bestimmungen wie Dokumentationspflichten, Versicherungsanforderungen und Kostenregelungen erfasst sind. Die einzelnen Nummern bilden zusammen ein geschlossenes Instrumentarium, mit dem ein vollständiger und rechtsstaatlich hinreichend bestimmter Ordnungsrahmen geschaffen werden kann. Nur ein solcher bundeseinheitlicher Ordnungsrahmen gewährleistet, dass die Erprobung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung – unabhängig von regionalen Besonderheiten oder Vollzugsvoraussetzungen – nach einheitlichen Standards erfolgt und die gewonnenen Daten wissenschaftlich valide und vergleichbar bleiben. Im Einzelnen ermöglichen die Nummern 1 bis 8 insbesondere folgende Regelungsbereiche: Zu Nummer 1 Diese Ermächtigungsgrundlage erlaubt, verbindliche Nebenbestimmungen zu normieren, die für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit unerlässlich sind. Der Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung hat als wesentlichen Regelungsbestandteil, dass unerfahrene Fahrerlaubnisbewerber ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen, jedoch stets unter sachkundiger Anleitung durch einen identifizierten Fahrpraxisanleiter. Die Rechtsverordnung kann daher detaillierte Vorgaben dazu treffen, wie die Begleitung auszugestalten ist, wie der Fahrpraxisanleiter erreichbar und identifizierbar bleibt und welche organisatorischen und verhaltensbezogenen Auflagen einzuhalten sind. Ohne solche engmaschigen Nebenbestimmungen wäre die Durchführung des Modellversuchs mit erheblichen Risiken verbunden. Zu Nummer 2 Die Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung setzt in Bezug auf den Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse B ein Mindestmaß an persönlicher Eignung und Befähigung voraus. Die Verordnung kann insbesondere Mindestalter, gesundheitliche Voraussetzungen sowie Kenntnisse aus der bereits absolvierten Grundausbildung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. in der Fahrschule festlegen. Eine präzise Festlegung dieser Anforderungen ist notwendig, um sicherzustellen, dass nur Bewerber teilnehmen, die über ausreichende Grundkompetenzen verfügen. Zu Nummer 3 Da der Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung Teile der klassischen fahrpraktischen Ausbildung ersetzt oder ergänzt, bedarf es detaillierter Vorgaben dazu, welche Ausbildungsinhalte im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung absolviert werden müssen bzw. dürfen, wie diese dokumentiert und wie sie durch verpflichtende Module in der Fahrschule ergänzt werden. Hierdurch wird ein Mindestqualitätsniveau gewährleistet und verhindert, dass wesentliche Kompetenzen unzureichend vermittelt werden. Zu Nummer 4 Da der Fahrpraxisanleiter eine zentrale Rolle einnimmt, müssen dessen persönliche Integrität, Fahreignung, Fahrpraxis und Zuverlässigkeit gesetzlich abgesichert werden. Dies umfasst insbesondere Mindestalter, Fahrerlaubnisbesitz, Anforderungen an das Näheverhältnis zum Teilnehmer sowie Vorgaben für Nüchternheit und Substanzkarenz. Zudem muss die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt werden; der Fahrpraxisanleiter darf für seine Tätigkeit im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs kein Entgelt erhalten. Dies dient der klaren Abgrenzung zur gewerblichen Fahrschulausbildung. Hierdurch soll verhindert werden, dass sich parallele, nicht regulierte Ausbildungsstrukturen entwickeln. Die Ermächtigung ermöglicht, diese Anforderungen präzise in einer Verordnung auszugestalten, um Missbrauch und Gefährdungen auszuschließen. Zu Nummer 5 Die Rechtsverordnung kann klarstellen, welche Funktionen der Fahrpraxisanleiter während der Fahrten im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung wahrnimmt. Da der Fahrpraxisanleiter keine Fahrlehrererlaubnis besitzt, sind seine Befugnisse eng zu definieren, um sowohl den Ausbildungszweck als auch die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zu Nummer 6 Die eingesetzten Fahrzeuge müssen besondere Anforderungen erfüllen, z.B. für die Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung eindeutig gekennzeichnet sein. Die Ermächtigung erlaubt, Vorgaben zur technischen Ausstattung, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit und zum Versicherungsschutz zu treffen, um Risiken für alle Verkehrsteilnehmer zu minimieren. Der besondere Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes wird gefordert, damit Halter und Versicherer sich der neuen Konstellation bewusstwerden und hierauf einstellen können. Der Fahrer und der Fahrpraxisanleiter sollen abgesichert werden, der Halter soll den Versicherungsschutz des betroffenen Fahrzeugs erforderlichenfalls entsprechend anpassen. Herkömmlich ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht von den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst. Zwar sind im Sinne des Opferschutzes auch Schäden durch einen fahrerlaubnislosen Fahrer von der Regulierungspflicht der Haftpflichtversicherung umfasst (Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b der RL 2009/103/EG). Um den Teilnehmer hier aber nicht Regressforderungen der Versicherung auszusetzen, wird ein Versicherungsschutz gefordert, der ausdrücklich auch den Fahrpraxiserwerb unter Anleitung umfassen muss. Zu Nummer 7 Für eine wissenschaftlich verwertbare Evaluation und eine wirksame behördliche Kontrolle ist eine umfassende Dokumentation unerlässlich. Die Ermächtigung ermöglicht daher die Festlegung von Fahrtenbüchern, Nachweispflichten gegenüber Behörden und Auskunftspflichten aller Beteiligten. Zu Nummer 8 Die Möglichkeit, Kostenregelungen in entsprechender Anwendung von § 6a Absatz 2 und 4 StVG zu treffen, stellt sicher, dass sowohl behördliche Tätigkeiten als auch besondere Aufwendungen angemessen finanziert werden können. Die Verordnungsermächtigung in Satz 1 gewährleistet mit diesen detaillierten Vorgaben, dass alle sicherheitsrelevanten Parameter der Erprobung bundesweit einheitlich geregelt werden. Dies ist erforderlich, um eine vergleichbare Durchführung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung in allen teilnehmenden Ländern zu gewährleisten und eine wissenschaftlich belastbare Auswertung sicherzustellen. Zugleich ermöglicht die Norm, dass die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. spezifischen Regelungen flexibel und ohne erneute Gesetzesänderung an neue Erkenntnisse oder praktische Erfahrungen aus der Erprobung angepasst werden können. Satz 2 bestimmt, dass die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen nur in den Ländern Anwendung finden, die nach Absatz 3 die Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung zugelassen haben. Damit wird der föderalen Struktur und der unterschiedlichen Kapazitätssituation in den Ländern Rechnung getragen, ohne den bundesweiten einheitlichen Ordnungsrahmen in Frage zu stellen. Satz 3 stellt klar, dass eine einmal erteilte Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung bundesweit zu Fahrten im gesamten Bundesgebiet berechtigt. Diese Mobilität ist notwendig, um realistische Ausbildungsbedingungen zu gewährleisten und die Praktikabilität der Teilnahme nicht künstlich einzuschränken. Zugleich trägt sie dem Umstand Rechnung, dass Fahrerlaubnisbewerber regelmäßig nicht ausschließlich innerhalb eines Bundeslandes am Straßenverkehr teilnehmen. Die bundesweite Wirkung der Genehmigung steht im Einklang mit der bundeseinheitlichen materiellen Ausgestaltung durch die Rechtsverordnung. Zu Absatz 6 Absatz 6 regelt die zwingenden Widerrufsgründe für eine auf der Grundlage der Absätze 3 bis 5 erteilte Genehmigung zur Durchführung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung. Die Vorschrift dient der Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus während der Erprobung sowie der effektiven Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Zu Nummer 1 Nummer 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Genehmigung regelmäßig mit Auflagen und Beschränkungen verbunden ist, die erforderlich sind, um den besonderen Risiken des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung außerhalb des Regelfalls der Fahrschulausbildung zu begegnen. Werden diese nicht eingehalten, entfällt die Grundlage für das weitere Vertrauen in eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung. Zu Nummer 2 Nummer 2 stellt sicher, dass ein Fahrpraxiserwerb unter Anleitung nur unter Mitwirkung einer persönlich und fahrerlaubnisrechtlich geeigneten Person erfolgen darf. Der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Anordnung eines Fahrverbots gegen einen Fahrpraxisanleiter führt zu dessen rechtlicher Ungeeignetheit. Ist in diesem Fall kein weiterer genehmigter Fahrpraxisanleiter festgelegt und benennt der Teilnehmer keine andere geeignete Person, ist die Genehmigung zu widerrufen, da eine sichere Fortführung der Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist. Zu Nummer 3 Nummer 3 knüpft an schwerwiegende Verkehrsverstöße des Teilnehmers an, die durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt wurden und nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c im Fahreignungsregister einzutragen sind. Solche Verstöße lassen Zweifel an der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Teilnahme an einer besonderen Ausbildungsform aufkommen und rechtfertigen daher den Widerruf der Genehmigung. Zu Nummer 4 Nummer 4 enthält einen allgemeinen sicherheitsrechtlichen Auffangtatbestand. Er ermöglicht den Widerruf, wenn sich im Einzelfall zeigt, dass die Fortsetzung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung aus sonstigen Gründen zu einer Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder von Leib oder Leben von Personen führen kann. Damit wird der zuständigen Behörde die erforderliche Flexibilität eingeräumt, auf nicht vorhersehbare Entwicklungen oder besondere Gefahrenlagen angemessen zu reagieren. Zu Nummer 5 Nummer 5 stellt klar, dass die Genehmigung zwingend zu widerrufen ist, wenn die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 3 oder 4 – etwa aufgrund des Ablaufs einer Erprobungsphase oder einer Aufhebung – nicht mehr anwendbar sind. In diesem Fall entfällt die rechtliche Grundlage für die Genehmigung. Satz 2 schließt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf aus. Dies ist erforderlich, um Gefahren für die Verkehrssicherheit unverzüglich begegnen zu können und zu verhindern, dass ein Fahrpraxiserwerb unter Anleitung trotz festgestellter Widerrufsgründe fortgesetzt wird. Die Regelung entspricht dem hohen Schutzgut der Sicherheit des Straßenverkehrs und steht im Einklang mit vergleichbaren V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften. Die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. Zu Absatz 7 Absatz 7 Satz 1 ordnet die entsprechende Anwendung des § 2c Satz 1 und 2 auf Entscheidungen über den Teilnehmer am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung an, die einen Widerruf der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 zur Folge haben können. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf die Fortführung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung haben können. Sie stellt sicher, dass die zuständige Behörde rechtzeitig Kenntnis von widerrufsrelevanten Umständen erlangt und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung treffen kann. In Satz 2 wird der Zweck des Fahreignungsregisters erweitert, um die dort eingetragenen Entscheidungen über Verkehrsverstöße auch für die Beurteilung der Eignung des Fahrpraxisanleiters verwenden zu können. Die nach Landesrecht zuständigen Behörde sollen diese Informationen auf der Grundlage des § 30 Absatz 1 Nummer 3 auch abrufen und verwenden können für die Prüfung der Punktebelastung einer Person, die als Fahrpraxisanleiter festgelegt werden soll. Zu Absatz 8 Nach Satz 1 ist der Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung keine Fahrschulausbildung im Sinne des § 2 Absatz 15 Satz 1 StVG. Damit wird sichergestellt, dass der Fahrpraxiserwerb unter Anleitung ausschließlich als Bestandteil eines befristeten und abweichenden Modellversuchs nach § 2e StVG verstanden wird und keine Gleichstellung mit der regulären, durch Fahrschulen durchzuführenden Fahrausbildung erfolgt. Dies verhindert Missverständnisse im Hinblick auf die Anforderungen an Fahrschulen, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sowie an die zwingend vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der regulären Fahrschulausbildung. Als Folge des Satzes 1 gilt die Fiktion des § 2 Absatz 15 Satz 2 nicht, dies stellt Satz 2 ausdrücklich klar. Der Teilnehmer am Fahrpraxiserwerb ist der verantwortliche Fahrzeugführer. Dem Fahrpraxisanleiter kommt diese Stellung nicht zu, er kann die Fahraufgabe nicht in dem Maße beeinflussen. Satz 3 stellt klar, dass alle übrigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts – insbesondere das Straßenverkehrsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen – unberührt bleiben. Dadurch wird gewährleistet, dass die Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung keine weitergehenden Ausnahmen oder Privilegierungen im Straßenverkehr begründet und insbesondere die allgemeinen Vorschriften über das Führen von Fahrzeugen, das Verhalten im Straßenverkehr und die Verkehrssicherheit uneingeschränkt gelten. Die Vorschrift dient damit der Rechtssicherheit sowie der eindeutigen Abgrenzung des Modellversuchs vom bestehenden Regelsystem des Fahrerlaubnisrechts. Zu Absatz 9 Die wissenschaftliche Begleitung durch die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) ist zentraler Bestandteil des Experimentes. Absatz 9 verpflichtet daher zur wissenschaftlichen Begleitung der Erprobung durch die BASt. Damit wird sichergestellt, dass die Auswirkungen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung auf Akzeptanz, Ausbildungsqualität, Verkehrssicherheit und wirtschaftliche Faktoren methodisch belastbar untersucht werden. Für die Evaluierung werden insbesondere Daten der teilnehmenden Fahrerlaubnisbewerber und Fahrpraxisanleiter benötigt. Die Teilnahme an der Evaluierung ist freiwillig konzipiert. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Experiments und der Evaluierung durch die beteiligten Behörden (in erster Linie Fahrerlaubnisbehörde, KBA und BASt) wird auf die Einwilligung der teilnehmenden Personen gestützt. Diese Einwilligung wird durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Antragsannahme erbeten werden. Neben der Datenerhebung beim Teilnehmer selbst erhält die BASt gemäß Evaluierungsdesign erforderliche Daten von der Fahrerlaubnisbehörde und aus dem ZFER und FAER vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt. Zur Konkretisierung datenschutzrechtlicher Vorgaben wird die Pflicht geregelt, die Daten so früh wie möglich zu pseudonymisieren. Die Beobachtung wird die Phase des Fahrpraxiserwerbs umfassen. Es kann aber auch zweckmäßig sein, die weitere Entwicklung in der Fahranfängerphase nach Erwerb der Fahrerlaubnis einzubeziehen. Dies könnte je nach Evaluierungsdesign eine Datenerhebung in Wellen notwendig machen, die es erfordert, einem Datensatz weitere zugehörige Daten zuordnen zu können. Sobald ein Personenbezug oder ein Pseudonym für eine Rückbezüglichkeit der Daten nicht mehr benötigt wird, sind die Daten zu anonymisieren oder ganz zu löschen, auch schon vor der maximalen Verarbeitungsfrist von 7 Jahren. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr stellt sicher, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über die Ergebnisse informiert wird und auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse über eine mögliche Weiterentwicklung oder Verstetigung des Modells entscheiden kann. Die vorgesehene Frist gewährleistet, dass ausreichend Praxiserfahrungen vorliegen, ohne die Entscheidungsprozesse zu verzögern. Zu Nummer 3 (Änderung § 4a StVG) Mit der Ergänzung in der Überschrift wird verdeutlicht, dass Absatz 8 eine Verordnungsermächtigung enthält. Die Änderung von Absatz 6 bereinigt Reglungen im bisherigen Satz 2 Nummer 2 und 3, die in Bezug auf die Evaluierung des Fahreignungsseminars wegen Zeitablaufs erledigt sind. Zudem wird die Regelung im bisherigen Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur Anpassung an die geänderten Überwachungsregelungen gestrichen. Die Änderung in Absatz 7 korrespondiert mit der Anpassung der Fortbildungspflichten der Fahrlehrer und Seminarleiter in § 53 FahrlG (s. Begründung dort). Die Änderung in Absatz 8 korrespondiert mit der Anpassung der Überwachungsregelungen in § 51 FahrlG (s. Begründung dort). Zu Nummer 4 (Änderung § 50 Absatz 2 StVG) Die künftig vorgesehene Speicherung der Nummer des Ausweisdokumentes in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dient der Bekämpfung von Identitätsbetrug, der im Rahmen von theoretischen und praktischen Prüfungen zu verzeichnen ist. Insbesondere die Aufdeckung der Vorlage gefälschter Ausweisdokumente soll damit erleichtert werden. Zu Artikel 2 (Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes) Mit der vorliegenden Änderung des KfSachvG werden Regelungen für die Funktion eines amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers etabliert. In der 20. Legislaturperiode wurde intensiv über den Umfang der Aufgaben der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) diskutiert. Diese Debatte hatte zwischenzeitlich die Überlegung angestoßen, die Fahrerlaubnisprüfung vollständig aus deren Aufgabenbereich herauszulösen. Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels sowie wiederkehrender, zumindest regional auftretender Hinweise auf Engpässe bei Fahrerlaubnisprüfungsterminen wurde die Ausrichtung jedoch weiterentwickelt: Der Fahrerlaubnisprüfer wird nun als eigenständige, das bestehende System ergänzende Qualifikation etabliert, um die Prüfkapazitäten zu stabilisieren und zugleich die Qualität der Fahrerlaubnisprüfung nachhaltig zu sichern. Die neuen Regelungen orientieren sich inhaltlich an den Empfehlungen der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen an Fahrerlaubnisprüfer sowie an den Vorgaben des Anhangs IV der Richtlinie (EU) 2025/2205 (4. EU-Führerscheinrichtlinie). Damit soll ein zeitgemäßes, fachlich fundiertes und europarechtskonformes Qualifikationsprofil geschaffen werden, das sowohl den hohen Qualitätsanspruch an die Fahrerlaubnisprüfung als auch die zukünftigen Herausforderungen im Mobilitätssektor berücksichtigt. Neben der Schaffung entsprechender fachlich-inhaltlichen Vorgaben umfassen die Änderungen des KfSachvG auch umfangreiche redaktionelle Anpassungen, um zum einen die betroffenen Regelungen an die gültige Rechtsschreibung anzupassen und jeweils den Fahrerlaubnisprüfer in die bestehenden Vorgaben für die aaSoP zu integrieren. Zu Nummer 1 (Änderung § 1 KfSachvG) Zu Buchstabe a und Buchstabe b Mit der Vollrevision des Absatzes 1 wird der Begriff des amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers in das KfSachvG eingeführt und die Legaldefinition für die Formulierung „Fahrerlaubnisprüfer“ etabliert. Zu Buchstabe c Redaktionelle Anpassung zur Klarstellung, dass diese Regelung nur für Sachverständige und Prüfer gilt. Zu Nummer 2 (Änderung § 2 KfSachvG) Zu Buchstabe a Redaktionelle Anpassung zur Klarstellung, dass diese Regelung nur für Sachverständige und Prüfer gilt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Buchstabe b Im § 2 wird ein neuer Absatz 1a mit den Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer eingefügt. Diese Anforderungen orientieren sich an den bereits bestehenden Vorgaben für die Sachverständigen und Prüfer. Berücksichtigung finden jedoch die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen erarbeiteten Vorschläge der BASt, insbesondere bezüglich des notwendigen Umfangs der Ausbildung (Nummer 5 – wobei hier im Interesse einer einfachen Regelung eine Dauer von fünf Monaten normiert wird. Die BASt-Empfehlung beinhaltet konkret einen Ausbildungsumfang von 848 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten). Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb Redaktionelle Anpassung. Zu Doppelbuchstabe cc In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 (neu) wird bezüglich der persönlichen Voraussetzungen für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer der notwenige Bildungsabschluss definiert. Mit der Regelung wird von den diesbezüglichen Empfehlungen der BASt abgewichen und auf die entsprechende Regelung in Anhang IV Nummer 2.1 d) der Richtlinie 2006/126/EG (3. EU-Führerscheinrichtlinie) abgestellt. Mit der Übernahme der europarechtlichen Vorgabe im Gegensatz zur Empfehlung der BASt wird zudem der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode berücksichtigt. Dieser setzt sich die bürokratiearme Umsetzung von EU-Recht zum Ziel und schließt bürokratische Übererfüllung auf nationaler Ebene aus (Zeilen 2013 bis 2015). Damit wird die Tätigkeit als Fahrerlaubnisprüfer einem möglichst weitem Interessentenfeld eröffnet. Zudem enthält auch Anhang IV Nummer 2 Unterabschnitt 1 d) der Richtlinie (EU) 2025/2205 (4. EU-Führerscheinrichtlinie) eine gleichlautende Vorgabe, sodass hier auch zukünftig Rechtssicherheit besteht und die Kontinuität gewährleistet ist. Die Vorgabe der 3. EU-Führerscheinrichtlinie verlangt, dass Fahrerlaubnisprüfer über eine berufliche Qualifikation verfügen müssen, die mindestens der Stufe 3 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) der UNESCO entspricht. Die International Standard Classification of Education (ISCED-2011) ist eine international anerkannte Klassifikation der UNESCO, die als Gerüst zur Einordnung von Bildungsprogrammen und -abschlüssen in Kategorien dient. Sie ermöglicht einen länderübergreifenden Vergleich bildungsbezogener Informationen aus sich in Struktur und Inhalt unterscheidenden nationalen Bildungssystemen (siehe hierzu auch die entsprechenden Hinweise im Metadatenportal des Bundesinstituts für Berufsbildung auf der dortigen Homepage unter metadaten.bibb.de/de). Die ISCED-Stufe 3 erfasst insbesondere Abschlüsse der Sekundarstufe II, namentlich qualifizierte Berufsausbildungen sowie gleichwertige schulische Abschlüsse, die über grundlegende allgemeine Bildung hinausgehen und eine eigenständige berufliche Tätigkeit ermöglichen. Die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Schulabschlusses der Sekundarstufe II, einschließlich vergleichbarer Qualifikationen, bildet inhaltlich das Qualifikationsniveau der ISCED‑Stufe 3 ab. Dieses Niveau stellt sicher, dass Fahrerlaubnisprüfer über eine fundierte allgemeine Bildung sowie über grundlegende fachliche und methodische Kompetenzen verfügen, die für die Ausübung der Prüf- und Bewertungstätigkeit erforderlich sind. Die Regelung dient der Sicherstellung eines einheitlichen fachlichen Mindestniveaus der Fahrerlaubnisprüfung und damit der Verkehrssicherheit. Zu Nummer 3 (Änderung § 3 KfSachvG) Mit dieser Vollrevision des Absatzes 1 erfolgen redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Nummer 4 (Änderung § 4 KfSachvG) Zu Buchstabe a Mit dieser Vollrevision von Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. Mit der Vollrevision des Absatzes 2 wird neben einer Anpassung der Rechtschreibung in Nummer 1 der Zusatz „für seine Tätigkeit“ ergänzt. Dabei handelt es sich lediglich um eine sprachliche Klarstellung, um Auslegungs- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zweifeln vorzubeugen. Die maßgeblichen Vorschriften sind nicht nur solche über die Kraftfahrzeugtechnik, sondern weitergehende gemessen an den umfassenden Aufgaben eines Sachverständigen. Zu Buchstabe b Mit dem neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Kenntnisse definiert, die ein Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer nachweisen muss. Dabei genügen im Vergleich zum Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger (diesbezügliche Regelungen in Absatz 2) jedoch umfassende Kenntnisse der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und genügen fahrpraxisbezogene Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik. Die „maßgebenden gesetzlichen Vorschriften“ umfassen für die Aufgaben eines Fahrerlaubnisprüfers insbesondere das Fahrerlaubnisrecht, das Verhaltensrecht im Straßenverkehr, aber auch das Kraftfahrsachverständigenrecht als Grundlage seiner Tätigkeit. In der Kraftfahrzeugtechnik genügen fahrpraxisbezogene Kenntnisse. Dies meint zum einen, dass die technischen Kenntnisse nicht die eines Prüfers mit Teilbefugnissen nach Satz 2 erreichen müssen. Die technischen Kenntnisse sollten vielmehr denen eines Fahrlehrers vergleichbar sein. Dies meint aber zum anderen, dass erforderliche fahrpraktische Kenntnisse vorhanden sein müssen, etwa für die Abfahrkontrolle der Klassen N2, N3, M2, und M3. Zu Buchstabe c Redaktionelle Anpassungen im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025 und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Nummer 5 (Änderung § 5 KfSachvG) Redaktionelle Anpassungen in Satz 1 zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. Ergänzung der Adressaten aus Bestimmtheitsgründen in Satz 2. Zu Nummer 6 (Änderung § 6 KfSachvG) Zu Buchstabe abis Buchstabe e Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. Zu Nummer 7 (Änderung § 7 KfSachvG) Zu Buchstabe a Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Buchstabe b Mit dieser Vollrevision des Absatzes 2 erfolgt eine systematische Trennung der Tatbestände im bisherigen Satz (nun Satz 1 und 2) sowie redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Buchstabe c Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers Zu Nummer 8 (Änderung § 8 KfSachvG) Redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit der Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. Zu Nummer 9 (Änderung § 9 KfSachvG) Mit dieser Vollrevision erfolgen redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit der Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers, im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025 und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Nummer 10 (Änderung § 10 KfSachvG) Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Nummer 11 (Änderung § 11 KfSachvG) Zu Buchstabe a Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Buchstabe b Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers, im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025 und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Buchstabe c Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. Zu Nummer 12 (Änderung § 13 KfSachvG) Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. Zu Nummer 13 (Änderung § 15 KfSachvG) Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. Zu Nummer 14 (Änderung § 16 KfSachvG) Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers, im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025 und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Nummer 15 (Änderung § 17 KfSachvG) Zu Buchstabe a Redaktionelle Anpassungen der Rechtschreibung. Zu Buchstabe b Mit der Vollrevision des Absatzes 2 erfolgen redaktionelle Anpassungen im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025. Im neuen Absatz 3 wird die Befugnis zur Erteilung von Ausnahmen von § 6 Absatz 1a Satz 1 aufgenommen; sie war bisher in § 6 Absatz 1a Satz 2 disloziert und immanent geregelt. Sie wird um Ausnahmen von § 6 Absatz 1 Satz 1 ergänzt. Dies dient der systematisch gesammelten Regelung von Ausnahmebefugnissen in § 17. Zudem werden die Zuständigkeiten im Rahmen der Ausnahmeerteilung klarer und konkreter gefasst. Zu Nummer 16 (Änderung § 18 KfSachvG) Redaktionelle Anpassungen im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025 und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Nummer 17 (Änderung § 20 KfSachvG) Zu Buchstabe a Mit dieser Vollrevision des Absatzes 1 erfolgt eine Anpassung an die aktuelle nebenstrafrechtliche Bewehrungstechnik. In Nummer 1 wird der neue Fahrerlaubnisprüfer in der Aufzählung der anerkennungsbedürftigen Aufgabenträger ergänzt. Die bisherige Nummer 2 kann ohne inhaltliche Änderung entfallen, da der Tatbestand des Tätigwerdens trotz Ruhens der Anerkennung eine Tätigkeit ohne Anerkennung darstellt. Die bisherigen Nummern 3a und 4 werden in der Nummer 3 zusammengefasst und systematisch um den gleichartigen Verstoß gegen § 6 Absatz 1 Satz 1 ergänzt. Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 18 (Änderung § 22 KfSachvG) Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Nummer 19 (Änderung § 23 KfSachvG) Zu Buchstabe a Mit dieser Vollrevision erfolgen redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Buchstabe b Redaktionelle Anpassung zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers und zur Anpassung der Rechtschreibung. Zu Nummer 20 (Änderung § 26 KfSachvG) Zu Buchstabe a Redaktionelle Anpassung im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025. Zu Buchstabe b Redaktionelle Anpassung zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. Zu Nummer 21 (Änderung § 28 KfSachvG) Redaktionelle Anpassungen zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. Zu Nummer 22 (Änderung § 31 Absatz 1 KfSachvG) Mit dieser Vollrevision erfolgt eine redaktionelle Anpassung im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025 und zur Etablierung des Fahrerlaubnisprüfers. Zu Artikel 3 (Änderung des Fahrlehrergesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsverzeichnis) Aufgrund von Bezeichnungsänderungen, der Neuaufnahme von Regelungen und der Neustrukturierung des Abschnitts 5 wird das Inhaltsverzeichnis aktualisiert. Zu Nummer 2 (Änderung § 1 Absatz 4 FahrlG) Mit den Änderungen der §§ 3a, 4a und 6 FahrlG wird klargestellt, dass die vorübergehende und gelegentliche Ausbildung von Fahrschülern nur Personen gestattet ist, die Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz sind und die die in den neuen § 3a und 4a FahrlG genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese Personen erhalten keine eigenständige Fahrlehrerlaubnis im Sinne des § 2 FahrlG, sondern üben ihre Tätigkeit allein auf Grundlage des vorgenannten Befähigungsnachweises aus. Zur Dokumentation wird diesen Personen jedoch ein Fahrlehrerschein ausgestellt. Näheres hierzu regelt der neue § 3a Absatz 2 Satz 3 FahrlG. Zu Nummer 3 (Änderung § 2 Absatz 2 FahrlG) Mit dieser Vollrevision des Absatzes 2 wird der Begriff der „Fahrstunde“ aus systematischen Gründen an dieser Stelle legaldefiniert als „Unterrichtseinheit im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung zu 45 Minuten“. Außerdem wird der Absatz zur besseren Verständlichkeit stärker strukturiert. Zu Nummer 4 (Änderung § 3 FahrlG) Zu Buchstabe a § 3 regelt zukünftig ausschließlich die Voraussetzungen für die uneingeschränkte Tätigkeit als Fahrerlehrer für Personen, die Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschulausbildung sind. Eine bloß vorübergehende und gelegentliche Fahrschülerausbildung wird nur noch Fahrlehrern aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR- Vertragsstaat oder der Schweiz erlaubt und gesondert in den §§ 3a und 4a FahrlG geregelt. Hierzu werden die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 inhaltlich und sprachlich bereinigt. In Absatz 1 wird außerdem der Begriff „Fahrschülerausbildung“ durch den Begriff „Fahrschulausbildung“ ersetzt. Mit der geschlechtsneutralen Formulierung wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Fahrschulen zusätzlich zur Ausbildung von Fahrschülern auch andere Leistungen wie z. B. Seminare oder Schulungen anbieten. Absatz 3 verweist auf die Regelungen für die nur vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit als Fahrlehrer, die in den neuen § 3a FahrlG verlagert werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 5. Zu Nummer 5 (§ 3a -neu- FahrlG) Nach der aktuellen Fassung des FahrlG wird sowohl bei Fahrlehrern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz als auch bei Fahrlehrern aus Drittstaaten vor Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen die Gleichwertigkeit der Befähigung geprüft. Diese Einschränkung ist bei Fahrlehrern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz nach Artikel 7 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) jedoch nur zulässig im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III fallen und wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. Nachprüfungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 RL 2005/36/EG müssen alle vier der folgenden Voraussetzungen erfüllen: – Der Beruf berührt die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit. – Der Zweck der Nachprüfung der Berufsqualifikationen besteht darin, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu verhindern. – Diese schwerwiegende Beeinträchtigung ergibt sich aus einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters. – Die Nachprüfung geht nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinaus. Nach Artikel 7 Absatz 4 RL 2005/36/EG sind Nachprüfungen nur unter bestimmten Umständen und strengen Bedingungen gestattet. Er ist eng auszulegen. Der Fahrlehrerberuf erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Insofern muss in diesen Fällen eine Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit unter den Maßgaben von Artikel 7 Absatz 5 RL 2005/36/EG ausreichen. Somit müssen auch Fahrlehrer aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz diese Berechtigung gegenüber deutschen Behörden nachweisen können. Daher ist auch ihnen ein Fahrlehrerschein auszustellen. Das Recht zur Inanspruchnahme der europarechtlich definierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im hier genannten Rahmen gilt nach Artikel 5 Absatz 2 RL 2005/36/EG für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Aufnahmemitgliedstaat begibt. Entsprechend der Vorgaben in Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG wird der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wiederholt darauf hingewiesen, „dass der Vertrag keine Vorschrift enthält, „die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages angesehen werden kann.“ (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 [E- CLI:EU:C:2003:662], Schnitzer - Rn. 31). Die Definition einer allgemeinen Frist im Sinne von „vorübergehend und gelegentlich“ durch den Gesetzgeber ist daher nicht zulässig. Jedoch gibt der EuGH Anhaltspunkte für die Einzelfallbeurteilung. So ist nach einschlägiger Rechtsprechung des EuGH „der vorübergehende Charakter der fraglichen Tätigkeiten nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen. Der vorübergehende Charakter der Leistung schließt nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist.“ (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 [ECLI:EU:C:1995:411], Gebhard - Rn. 27). Zudem hat der EuGH entschieden, dass auch „Leistungen, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Wirtschaftsteilnehmer mehr oder weniger häufig oder regelmäßig, auch über einen längeren Zeitraum, für Personen erbringt, die in einem oder mehreren anderen Mit- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. gliedstaaten niedergelassen sind, Dienstleistungen im Sinne des Vertrages sein [können], etwa die entgeltliche Beratung oder Auskunftserteilung.“ (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01, Rn. 30). Das Recht zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer wird nicht mehr auf Inhaber einer entsprechenden Befähigung aus Drittstaaten ausgedehnt. Insbesondere rechtliche Hindernisse (Aufenthaltsstatus, Voraussetzung einer in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen EWR- Vertragsstaat oder der Schweiz erteilten Fahrerlaubnis etc.) stehen einer entsprechenden Ausweitung entgegen. Im neuen Absatz 1 wird entsprechend der europarechtlichen Vorgaben bestimmt, dass Inhaber eines entsprechenden Befähigungsnachweises abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 2 zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt sind. Der neue Absatz 2 definiert, dass eine entsprechende vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit als Fahrlehrer der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Vorlage der im neuen § 4a FahrlG definierten Unterlagen anzuzeigen ist. Nach der Formulierung in Artikel 7 Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 30. Juli 2025 beginnt das Recht zur Ausübung der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit unmittelbar mit der Anzeige dieser Tätigkeit („Die Vorlage einer erforderlichen Meldung durch einen Dienstleister gemäß [Artikel 7] Absatz 1 [der Richtlinie] berechtigt diesen Dienstleister zum Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder zur Ausübung dieser Tätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.“). Das Recht zu dieser Tätigkeit resultiert allein aus dem Befähigungsnachweis des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz. Es bedarf keinem in Deutschland erteilten Rechts in Form einer entsprechenden Fahrlehrerlaubnis. Jedoch stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde bei Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 4a FahrlG definierten Voraussetzungen einen Fahrlehrerschein aus. Dieser ist unter der Auflage zu erstellen, dass der Befähigungsnachweis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt. Hierfür kann das entsprechende Feld „Auflagen“ im Fahrlehrerschein genutzt werden. Entsprechend der Vorgaben über die Verwaltungszusammenarbeit in Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 30. Juli 2025 können sich die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Rahmen der Überprüfung der eingereichten Unterlagen bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des ursprünglichen Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Inhabers eines Befähigungsnachweises anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen (s. hierzu auch § 4a neu). Sofern die Unterlagen nach § 4a Absatz 2 die Voraussetzungen des Absatz 1 belegen, stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Fahrlehrerschein im Umfang der Berechtigung aus. Im Fahrlehrerschein ist ein Hinweis aufzunehmen, dass dieser aufgrund eines Befähigungsnachweises gemäß § 3a Absatz 1 ausgestellt wurde und nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt. Er ist – sofern zutreffend – mit den weiteren notwendigen Auflagen zu versehen. Absatz 3 übernimmt die bisher in § 6 FahrlG geregelte Informationspflicht zur Anzeige einer weiteren vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer bzw. im Falle von wesentlichen Änderungen gegenüber der erstmaligen Tätigkeitsanzeige nach Absatz 2 Satz 1. Die Anzeige der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit ist jährlich zu wiederholen, sofern der Fahrlehrer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich im Inland Fahrschüler auszubilden. Mit der Formulierung „jährlich“ wird klargestellt, dass die betreffende Verpflichtung jeweils innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Anzeige der Tätigkeit erneut zu erfüllen ist. Der Begriff beschreibt damit keinen festen Kalenderrhythmus (etwa zum 1. Januar eines Jahres), sondern knüpft an den individuellen Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens der Pflicht an. Durch die Verwendung des Begriffs „jährlich“ soll sichergestellt werden, dass der Zeitraum der Wiederholungspflicht gleitend und ereignisbezogen bestimmt wird. Der Beginn des Jahreszeitraums ist daher der Tag, an dem die Anzeige der Tätigkeit erfolgt ist. Der Zeitraum endet mit Ablauf desjenigen Tages des Folgejahres, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht (§ 188 Absatz 2 Alt. 1 BGB). Absatz 4 schafft die Rechtsgrundlage für die Untersagung der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer für den Fall, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Satz 2 regelt eine Rückgabepflicht für den Fall, dass ein Fahrlehrerschein bereits ausgestellt worden ist. Mit dieser Formulierung sind sowohl die Fälle dargestellt, in denen sich bereits im Rahmen der Prüfung der eingereichten Unterlagen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. im Zusammenhang mit der erstmaligen Anzeige der Tätigkeitsaufnahme herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, als auch die Fälle, in denen die Voraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt werden. Absatz 5 regelt die Folge, wenn der Pflicht zur jährlichen Wiederholung der Anzeige aus Absatz 3 Satz 2 nicht genügt wird. Mit Ablauf des Tages, an dem die Anzeige spätestens hätte erfolgen müssen, ruht die Ausbildungsberechtigung und dürfen keine Fahrschüler mehr ausgebildet werden. Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn die Anzeige nachgeholt wird. Zu Nummer 6 (§ 4a -neu- FahrlG) Diese Regelung setzt Artikel 7 Absatz 2 und 2a sowie Artikel 8 Absatz 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) um, nach der die Mitgliedstaaten die Vorlage abschließend aufgezählter Dokumente unter anderem dann verlangen können, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt. Der Begriff „gute Führung“ aus Art. 8 Abs. 1 der RL 2005/36/EG wird national mit „Zuverlässigkeit“ umgesetzt. Zu Nummer 7 (Änderung § 5 FahrlG) Zu Buchstabe a und Buchstabe d Die Regelungen zur Tätigkeit von Personen, die vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler ausbilden, werden in die neuen §§ 3a und 4a FahrlG verschoben und dort unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 30. Juli 2025 neu formuliert. Zu Buchstabe b und Buchstabe c Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe e Der neue Absatz 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 9 und enthält lediglich redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 8 (Streichung § 6 FahrlG) Die Regelungen zur Tätigkeit von Personen, die vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler ausbilden, werden in die neuen §§ 3a und 4a FahrlG verschoben und dort unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 30. Juli 2025 neu formuliert (siehe auch Begründung zu den Nummern 4 und 5). Zu Nummer 9 (Änderung § 10 FahrlG) Zu Buchstabe a und Buchstabe b Redaktionelle Anpassungen. Zu Buchstabe c Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz wird lediglich ein Fahrlehrerschein, jedoch keine Fahrlehrerlaubnis ausgestellt (s. Begründung zu Nummer 4 - § 3a -neu- Absatz 2 FahrlG). Die Regelung der bisherigen Nummer 7 ist daher in den Vorgaben zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis in § 10 FahrlG falsch verortet. Sie wird daher in § 3a -neu- Absatz 2 FahrlG überführt. Zu Nummer 10 (Änderung § 11 FahrlG) Zu Buchstabe a Mit der Vollrevision des Absatzes 1 wird dem bisherigen Absatz 1 ein neuer Satz 2 angefügt. Auch bei Erwerb einer weiteren Fahrlehrerlaubnis muss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Nachweis der gesundheitlichen Eignung erbracht werden. Daher soll die Frist für den wiederholten Nachweis zu diesem Zeitpunkt neu beginnen. Zu Buchstabe b Für die Berücksichtigung einer Fahrerlaubnis als Nachweis einer fahrlehrerrechtlichen Eignung ist es allein entscheidend, dass für diese Fahrerlaubnis die Eignung innerhalb der letzten 5 Jahre überprüft wurde. Daher wird die Einschränkung auf nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisse gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 11 (Änderung § 12 FahrlG) Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Verstöße gegen die Höchstdauer des fahrpraktischen Unterrichts geahndet werden dürfen. Siehe hierzu auch die Begründung zu § 56 Nummer 6a (neu). Um dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung zu tragen, sind an dieser Stelle konkrete Handlungsgebote bzw. Handlungsverbote zu formulieren. Aus Verkehrssicherheitsgründen dürfen alle Fahrlehrer täglich nicht mehr als 495 Minuten fahrpraktischen Unterricht absolvieren. Zur besseren Lesbarkeit wird der bisherige § 12 zudem in zwei Absätze gegliedert. Zu Nummer 12 (Streichung § 14 Absatz 3 FahrlG) Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz wird lediglich ein Fahrlehrerschein, jedoch keine Fahrlehrerlaubnis ausgestellt (s. Begründung zu Nummer 4 - § 3a -neu- Absatz 2 FahrlG). Die Regelung zum Widerruf einer solchen Fahrlehrerlaubnis ist daher entbehrlich. Zu Nummer 13 (Änderung § 17 Absatz 1 FahrlG) Zur Klarstellung wird in § 17 Absatz 1 Satz 1 nun die Fahrschule definiert. Zudem erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Verweises in Satz 2. Zu Nummer 14 (Änderung § 18 Absatz 1 FahrlG) Die Streichung der Wörter „den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und“ dient der Anpassung der fahrschulrechtlichen Anforderungen an die durch die Reform eröffnete Möglichkeit, die theoretische Fahrschulausbildung vollständig in digitaler Form zu erbringen. Da Fahrschulen nicht mehr verpflichtet sind, Präsenzunterricht vorzuhalten, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine fortbestehende gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung räumlicher oder materieller Infrastruktur. Die bisherige Vorgabe stellt unter den neuen Rahmenbedingungen eine unverhältnismäßige Belastung dar und wird daher im Sinne der Deregulierung und des Bürokratieabbaus aufgehoben. Die inhaltlichen Anforderungen an die theoretische Ausbildung sowie die prüfungsrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt und gewährleisten weiterhin ein angemessenes Ausbildungsniveau. Zu Nummer 15 (Änderung § 20 und § 21 FahrlG) Der bisherige § 20 wird neu strukturiert und um einen Absatz 2 ergänzt. Mit der Möglichkeit, den theoretischen Unterricht künftig vollständig digital zu absolvieren, entfällt in vielen Fahrschulen das regelmäßige Angebot von Präsenz-Unterrichtseinheiten. Ausbildungsfahrschulen sehen sich daher vor die Herausforderung gestellt, geeignete Gelegenheiten zu schaffen, in denen Fahrlehreranwärter praktische Unterrichtserfahrungen im theoretischen Unterricht erwerben können. Dies ist sowohl für die Vermittlung der während der Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen als auch für die Durchführung der im Rahmen der Fahrlehrerprüfung erforderlichen Unterrichtsprobe unverzichtbar. Durch den neuen Absatz 2 wird Ausbildungsfahrschulen die Möglichkeit eröffnet, den Einsatz von Fahrlehreranwärtern zur Durchführung von theoretischem Unterricht an eine kooperierende Fahrschule zu übertragen, ohne dass diese Kooperation über eine eigene Fahrschulerlaubnis verfügen muss. Hierdurch wird eine flexible und praxistaugliche Form der Kooperationsausbildung geschaffen, die insbesondere in Zeiten reduzierten Präsenzunterrichts sicherstellt, dass Fahrlehreranwärter weiterhin die erforderlichen praktischen Lehrkompetenzen erwerben können. Zugleich werden unverhältnismäßige Anforderungen an Kooperationspartner vermieden. Zum Schutz der Anwärter und zur Wahrung der Transparenz verpflichtet Satz 3 die Ausbildungsfahrschule dazu, den Fahrlehreranwärter bereits vor Abschluss oder Änderung des Ausbildungsvertrags darüber zu informieren, dass und in welcher kooperierenden Fahrschule der theoretische Unterricht durchgeführt wird. Dadurch wird gewährleistet, dass der Anwärter über den tatsächlichen Ausbildungsort und Umfang der praktischen Unterweisung vollständig aufgeklärt ist. Die vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten zwischen Ausbildungsfahrschulen berühren weder die allgemeinen kartellrechtlichen Vorgaben noch begründen sie eine Freistellung von deren Anwendung. Insbesondere bleiben die Vorschriften des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt und sind von den kooperierenden Fahrschulen eigenverantwortlich zu beachten. Die Regelung schafft lediglich einen ausbildungsrechtlichen Rahmen für Ko- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. operationen, ohne Aussagen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit konkreter Kooperationsgestaltungen zu treffen. Etwaige Kooperationen stehen daher stets unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Zulässigkeit, einschließlich einer möglichen sachlichen Rechtfertigung im Einzelfall. Mit der Vollrevision wird § 21 an die neu eingefügte Regelung in § 3a für Fahrlehrer mit Befähigungsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz angepasst. Ferner wird der Begriff „Fahrschülerausbildung“ durch den Begriff „Fahrschulausbildung“ ersetzt (s. o.). Die Streichung des Satzes 4 erfolgt wegen Doppelung, da der Inhalt bereits in Satz 2 durch die entsprechende Geltung des § 3 Absatz 6 geregelt ist. Zu Nummer 16 (Änderung § 22 FahrlG) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Anpassung. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Änderung des § 18 Absatz 1 (siehe Begründung Nummer 14 entfällt die Pflicht der Fahrschulen zum Vorhalten von Unterrichtsräumen und Lehrmitteln. Daher sind diese auch nicht mehr kleinteilig im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nachzuweisen. Sofern Unterrichtsräume vorgehalten werden, reicht künftig eine zweckmäßige Aufstellung aus. Dies schafft eine Entlastung für die Antragsteller und liefert dennoch den Landesbehörden ausreichende Informationen für eine Überwachung. Zu Doppelbuchstabe cc Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b Diese Vollrevision enthält eine redaktionelle Anpassung des Verweises. Zudem wird klargestellt, dass die Art der Überprüfung der Lehrfahrzeuge im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und vor Ort erfolgen kann, aber nicht zwingend erfolgen muss. Diese Änderung soll zu einer Erleichterung der Überprüfungstätigkeit führen und Kapazitäten für aus Straßenverkehrssicherheitsaspekten notwendige Überprüfungsmaßnahmen schaffen. Zu Nummer 17 (Änderung § 23 FahrlG) Zu Buchstabe a Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b Mit dieser Vollrevision des Absatzes 1 wird in Satz 2 die bisherige Nummer 2 angepasst und die bisherige Nummer 3 gestrichen. Dieses ist eine Folgeänderung aus den Änderungen des § 18 Absatz 1 (siehe dort) und § 22 Absatz 1 (siehe dort). Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Anpassung der Zitierweise der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend den Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der Fassung der 4., vollständig überarbeiteten Auflage 2024. Zu Doppelbuchstabe bb Redaktionelle Anpassung an die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2005/36/EG in der Fassung vom 30. Juli 2025. Zu Buchstabe d Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Art der Überprüfung der Angaben in den Unterlagen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und vor Ort erfolgen kann, aber nicht zwingend erfolgen muss. Diese Änderung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. soll zu einer Erleichterung der Überprüfungstätigkeit führen und Kapazitäten für aus Straßenverkehrssicherheitsaspekten notwendige Überprüfungsmaßnahmen schaffen. Zu Buchstabe e Die Regelung aus § 24 Absatz 7 wird hierher verschoben, da sie gemäß Richtlinie 2005/36/EG die Niederlassung betrifft. Zu Nummer 18 (Änderung § 24 FahrlG) Zu Buchstabe a Redaktionelle Anpassung. Der Begriff „Fahrschülerausbildung“ wird durch den Begriff „Fahrschulausbildung“ ersetzt. Zu Buchstabe b Mit der Vollrevision des Absatzes erfolgt eine Anpassung an den neuen § 3a. Zudem wird in Satz 2 die bisherige Nummer 3 angepasst und die bisherige Nummer 4 gestrichen. Dieses ist eine Folgeänderung aus den Änderungen des § 18 Absatz 1 (siehe Nummer 13) und § 22 Absatz 1 (siehe Nummer 16). Zu Buchstabe c Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe d Die Formulierung wird an den neuen § 3a und die dortige Änderung in eine reine Anzeigepflicht angepasst. Zu Buchstabe e Zu Doppelbuchstabe aa Die Formulierung wird an den neuen § 3a und die dortige Änderung in eine reine Anzeige-pflicht angepasst. Zu Doppelbuchstabe bb Diese Vollrevision enthält Klarstellungen in der Umsetzung der genannten Richtlinie. Zu Buchstabe f Folgeanpassung eines Verweises und Buchstabe g Folgeanpassung eines Verweises und an die geänderten Überwachungsbestimmungen. Die Überprüfung der Lehrfahrzeuge liegt künftig im Ermessen der zuständigen Behörde und kann vor Ort erfolgen, dies ist aber nicht zwingend. Diese Änderung soll zu einer Erleichterung der Überprüfungstätigkeit führen und Kapazitäten für aus Straßenverkehrssicherheitsaspekten notwendige Überprüfungsmaßnahmen schaffen. Zu Buchstabe h Die Regelung aus Absatz 7 wird nach § 23 verschoben, da sie auf die Niederlassung abzielt, § 24 aber nur die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit betrifft. Zu Nummer 19 (Änderung § 25 FahrlG) Mit dieser Vollrevision des § 25 erfolgt zum einen eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf die Vorschriften zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer. Zum anderen wird der Begriff „Fahrschülerausbildung“ durch den Begriff „Fahrschulausbildung“ ersetzt (s. o.). Zu Nummer 20 (Änderung § 26 FahrlG) Redaktionelle Anpassung des Verweises auf die Vorschriften zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 21 (Änderung § 27 FahrlG) Zu Buchstabe a Folgeänderung aus den Änderungen des § 18 Absatz 1 (siehe Nummer 14) und § 22 Absatz 1 (siehe Nummer 17). Zu Buchstabe b Mit dieser Vollrevision der Nummer 2 wird die Vorgabe gestrichen, dass bei einem Antrag auf Zweigstellenerlaubnis Angaben über die Lehrmittel zu machen sind. Die Angabe über die Unterrichtsräume wird angepasst. Dieses ist eine Folgeänderung aus den Änderungen des § 18 Absatz 1 (siehe dort) und § 22 Absatz 1 (siehe dort). Zu Nummer 22 (Änderung § 29 Absatz 1 FahrlG) Zur Straffung und Deregulierung sollen die konkreten Vorgaben in den Sätzen 2 und 3 des Absatzes 1 gestrichen werden. Dennoch wird der Qualitätsanspruch an die Ausbildung beibehalten. Er ergibt sich mit dem Ausbildungsziel hinreichend aus Absatz 1 Satz 1. Die Pflicht zur Gewährleistung der Qualität von Aufbauseminaren und Fahreignungsseminaren aus Satz 2 wird zu Straffung in Satz 1 integriert. Zu Nummer 23 (Änderung § 30 FahrlG) Zu Buchstabe a Folgeänderung aus den Änderungen des § 18 Absatz 1 (siehe dort) und § 22 Absatz 1 (siehe dort). Zu Buchstabe b Die Streichung des Erfordernisses einer beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrags dient dem Bürokratieabbau. Für die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrschulerlaubnis ist eine einfache Kopie des Gesellschaftsvertrags ausreichend; weitergehende Echtheitsnachweise sind nicht erforderlich. Die Änderung reduziert unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Antragsteller und der Behörden, ohne die Qualität oder Verlässlichkeit des Erlaubnisverfahrens zu beeinträchtigen. Zu Buchstabe c Folgeänderung aus der Änderung von § 20 (neuer Absatz 2, s. Begründung zu Nummer 14). Zu Nummer 24 (Änderung § 31 Absatz 1 FahrlG) Diese Vollrevision des Absatzes 1 enthält zwei inhaltliche Änderungen: Im Satz 1 wird der Bezug auf die Sätze 2, 3 und 4 gestrichen. Zudem werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. Zur Änderung des Satzes 1: Die zukünftige Vorgabe, Aufzeichnungen „in geeigneter Form“ zu führen, dient der Deregulierung und dem Bürokratieabbau. Die bislang sehr detaillierten Vorgaben zur Form haben sich als entbehrlich erwiesen und führten zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand. Durch die Neuregelung wird den Beteiligten ein größerer Gestaltungsspielraum eröffnet, ohne dass die Aussagekraft oder Verlässlichkeit der vorzulegenden Unterlagen beeinträchtigt wird. Die materiellen Anforderungen an die Nachweise bleiben unverändert bestehen. Zur Streichung Satz 3 und 4: Bislang war in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ein Ausbildungsnachweis geregelt. Allerdings bestehen mittlerweile digitale Möglichkeiten, mit denen die geforderten Informationen nachgewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund ist eine Unterzeichnung eines schriftlichen oder auch elektronischen Dokuments weder von Seiten der Fahrschule noch durch den Fahrschüler notwendig. Die bisherigen Vorgaben hierzu werden daher gestrichen. Zu Nummer 25 (Änderung § 32 FahrlG) Die Vorschriften zur Ausgestaltung der Unterrichtsentgelte werden neu strukturiert und an die Bedürfnisse für das Führen eines zentralen Transparenzregisters angepasst (siehe hierzu auch Begründung zu § 57 Absatz 3 neu, § 59 Absatz 4 neu und § 60 Absatz 3 bis 5 neu). § 32 ist eine Regelung im Sinne des § 12 Absatz 4 Nummer 3 der Preisangabenverordnung (PAngV). Die PAngV ist also für die Angabe der Unterrichtsentgelte für Leistungen der Fahrschulen nicht einschlägig, da die Angabe von Preisen spezialgesetzlich geregelt wird. Die Regelung dient vorrangig der Verbesserung der Information und Transparenz zugunsten der Verbraucher. Fahrschulausbildungen sind regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden, während Umfang und Struktur der Entgelte für Fahrschüler oftmals nur schwer vergleichbar sind. Durch die zentrale und öffentlich zugängliche Erfas- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. sung der Unterrichtsentgelte sollen Informationsdefizite abgebaut und eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bereits in der vorvertraglichen Phase geschaffen werden. Eine Reduzierung der Kosten oder preisdämpfende Effekte werden mit der Regelung hingegen nicht angestrebt; insbesondere ist keine Beeinflussung der freien Preisbildung beabsichtigt. In Absatz 1 wird Satz 1 beibehalten. Neu sind die Vorgaben in Satz 2, wonach die konkreten Angaben über die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen nicht mehr in den Geschäftsräumen auszuhängen sind, sondern die Entgelte und Entgeltänderungen an das Transparenzregister beim Bundesministerium für Verkehr zu übermitteln sind. Durch diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Entgeltinformationen wird ein einheitliches und transparentes Informationssystem geschaffen, das sowohl der Marktbeobachtung als auch der digitalen Modernisierung der Verwaltung dient. Zugleich erhalten an einer Fahrschulausbildung Interessierte aktuelle und einheitlich dargestellte Informationen über die Entgelte der Fahrschulen. Da die zu meldenden Daten auch der Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über die geltenden Entgelte dienen, hat die Meldung der Änderungen von Entgelten vor ihrer Anwendung in vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Satz 3 greift die Regelung des bisherigen Absatzes 2 Satz 3 auf und erweitert diese über Werbung außerhalb von Geschäftsräumen hinaus auf die eventuelle weitere Verwendung von Preisaushängen in den Geschäftsräumen der Fahrschule. Damit wird eine einheitliche Darstellung der Entgelte der Fahrschulen sichergestellt. Dieses dient der Preiswahrheit und Preisklarheit und liegt somit im Interesse des Verbraucherschutzes. Mit Satz 4 wird die Pflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis geregelt, darüber hinaus vor Ort Fahrschülern und anderen Interessierten Auskunft über die aktuell gültigen Entgelte und Geschäftsbedingungen zu geben. Hierfür müssen jedoch keine entsprechenden physischen Exemplare der Informationen vorgehalten werden. Ausreichend wäre zur Information über die Entgelte z. B. auch die Möglichkeit, vor Ort Einblick in die entsprechenden Informationen im Transparenzregister zu gewähren. Die Struktur des bisherigen Absatzes 2 wird grundlegend überarbeitet. Der neue Absatz 2 konkretisiert den erforderlichen Mindestinhalt der elektronischen Mitteilung. Der Katalog der anzugebenden Entgelte orientiert sich weiterhin an den typischen Leistungsbestandteilen des Fahrschulbetriebs und ermöglicht eine bundesweit vergleichbare Strukturierung der Kostenbestandteile einer Fahrschulausbildung. Damit wird sowohl den Anforderungen an eine transparente Ausgestaltung der Ausbildungsentgelte als auch den Bedürfnissen der Digitalisierung des Fahrschulwesens Rechnung getragen. Die Differenzierung nach Grundbeträgen, Leistungen im Zusammenhang mit Prüfungen sowie nach einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsmodulen gewährleistet eine klare, nachvollziehbare und einheitliche Erfassung aller preisrelevanten Bestandteile. Die Angaben des Entgelts für eine Fahrstunde in Satz 1 Nummer 5 und 6 bezieht sich nach wie vor auf eine Unterrichteinheit von 45 Minuten. Hier gilt die übergreifende Legaldefinition einer Fahrstunde, die aus systematischen Gründen in § 2 Absatz 2 Nummer 2 geregelt wird. Die Angabe des Entgelts für eine Fahrstunde muss auch Fahrten auf Überlandstrecken, Autobahnen oder Kraftstraßen und bei Dunkelheit oder Dämmerung umfassen. Die ausdrückliche Einbeziehung der Unterweisung am Fahrzeug in das Entgelt für eine Fahrstunde in Satz 2 dient der Klarstellung und verhindert uneinheitliche oder missverständliche Angaben sowie die Erhebung separater Entgelte für diese Leistung. Absatz 3 greift den bisherigen Absatz 2 Satz 4 auf. Die Vorschrift hebt die grundsätzliche Pflicht zur Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit hervor. Damit wird sichergestellt, dass die an das Transparenzregister übermittelten Angaben transparent, eindeutig und überprüfbar abgefasst sind. Preiswahrheit bedeutet die inhaltliche Richtigkeit und damit zugleich Vollständigkeit der Preisangabe. Zur Preiswahrheit gehört auch die Vollständigkeit der Informationen zu den für die Entgelte relevanten Bedingungen. Die Regelung dient dem Verbraucherschutz und stärkt die Vergleichbarkeit der Leistungen und Entgelte zwischen verschiedenen Fahrschulen. Es wird davon ausgegangen, dass die Fahrschulen die dem Transparenzregister übermittelten Angaben auch als Entgeltinformationen gegenüber den Fahrschülern verwenden. Das Transparenzregister muss daher immer die aktuellen Entgelte enthalten.Zu Nummer 26 (Änderung § 34 Absatz 3 FahrlG) Der Begriff „Fahrschülerausbildung“ wird durch den Begriff „Fahrschulausbildung“ ersetzt (s. o.). Zudem erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf die Vorschriften zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 27 (Änderung § 37 FahrlG) Zu Buchstabe a Diese Änderung dient der weiteren Deregulierung und dem Bürokratierückbau im Bereich der Fahrlehrerausbildungsstätten. Die bisherigen Vorgaben zur verpflichtenden Vorhaltung bestimmter Lehrmittel haben sich als entbehrlich erwiesen, da moderne Ausbildungsformen zunehmend auf digitale oder flexibel einsetzbare Unterrichtsmedien zurückgreifen. Eine verpflichtende Festlegung physischer Lehrmittel ist unter diesen Bedingungen nicht mehr sachgerecht. Die Änderung reduziert unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, ohne die Qualität der Fahrlehrerausbildung zu beeinträchtigen, da die inhaltlichen Ausbildungsanforderungen unverändert fortgelten. Zu Buchstabe b Die Änderung dient der Klarstellung, welche Voraussetzung eine juristische Person für die amtliche Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte erfüllen muss. Zu Nummer 28 (Änderung § 38 FahrlG) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb Folgeänderung aus der Änderung von § 37 Absatz 1 Nummer 4 (siehe Nummer 27). Zu Doppelbuchstabe cc Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b Durch diese Änderung wird klargestellt, dass die Art der Überprüfung der Angaben in den Unterlagen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und vor Ort erfolgen kann, aber nicht zwingend erfolgen muss. Diese Änderung soll zu einer Erleichterung der Überprüfungstätigkeit führen und Kapazitäten für aus Straßenverkehrssicherheitsaspekten notwendige Überprüfungsmaßnahmen schaffen. Zu Nummer 29 (Änderung § 40 FahrlG) Folgeänderung aus der Änderung von § 37 Absatz 1 Nummer 4 (siehe Nummer 27). Zu Nummer 30 (Änderung § 41 FahrlG) Mit dieser Vollrevision des Satzes 1 wird ein Informationspflicht der Fahrlehrerausbildungsstätte gegenüber der zuständigen Behörde über den Beginn eines Ausbildungslehrgangs etabliert. Dieses ist erforderlich, damit die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Lehrgänge einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu überwachen. Zu Nummer 31 (Änderung § 44 FahrlG) Zu Buchstabe a und Buchstabe c Redaktionelle Anpassung im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025. Zu Buchstabe b Bei der letzten Änderung des FahrlG ist eine Diskrepanz zwischen § 16 und § 44 entstanden. Danach unterschieden sich die Voraussetzungen für Ausbildungsfahrlehrer in Behörden von denen der Ausbildungsfahrlehrer in „zivilen“ Fahrschulen. Sie werden nun angeglichen. Zu Nummer 32 (Änderung §§ 45 bis 49) Die im FahrlG bisher enthaltenen Regelungen bezüglich der Seminarerlaubnis Aufbauseminar und der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik waren in der Systematik sehr unterschiedlich ausgestaltet. Zudem waren einige wesentliche Regelungen für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar in der Durchführungsverordnung zum FahrlG geregelt, für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik jedoch im FahrlG selbst. Mit diesem Gesetz werden die Regelungen nun vollständig in das FahrlG übernommen, einheitlich strukturiert und inhaltliche Unstimmigkeiten beseitigt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Im Überblick lassen sich die reinen Verschiebungen wie folgt darstellen: Bisheriger Standort Neuer Standort § 45 Absatz 1 § 45 Absatz 1 § 45 Absatz 2 Satz 1 außer § 45 Absatz 2 § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b § 45b Absatz 1 § 45 Absatz 2 Satz 2 § 45 Absatz 3 § 45 Absatz 3 § 45b Absatz 2 § 45 Absatz 4 § 45 Absatz 4 § 45 Absatz 5 § 45a § 45 Absatz 6 § 45 Absatz 5 § 45 Absatz 7 § 45 Absatz 6 § 45 Absatz 8 § 45 Absatz 7 § 46 Absatz 1 § 46 Absatz 1 § 46 Absatz 2 Satz 1 außer § 46 Absatz 2 § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d § 46b Absatz 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 § 46 Absatz 3 § 46 Absatz 3 § 46b Absatz 2 § 46 Absatz 4 § 46 Absatz 4 § 46 Absatz 5 § 46a § 46 Absatz 6 § 46 Absatz 5 § 46 Absatz 7 § 46 Absatz 6 § 46 Absatz 8 § 46 Absatz 7 § 47 Absatz 1 Satz 1 § 47 Absatz 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 § 47 Absatz 2 § 47 Absatz 2 § 46b Absatz 3 § 48 § 48 § 49 weggefallen Neuer Standort bisheriger Standort § 45 Absatz 1 § 45 Absatz 1 § 45 Absatz 2 § 45 Absatz 2 Satz 1 § 45 Absatz 3 § 45 Absatz 2 Satz 2 § 45 Absatz 4 § 45 Absatz 4 § 45 Absatz 5 § 45 Absatz 6 § 45 Absatz 6 § 45 Absatz 7 § 45 Absatz 7 § 45 Absatz 8 § 45a § 45 Absatz 5 (ergänzt um die gleichlautenden Regelungen für Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik aus § 46 Absatz 5) § 45b Absatz 1 § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b sowie § 13 Absatz 3 Durchführungsverordnung FahrlG § 45b Absatz 2 § 45 Absatz 3 § 45b Absatz 3 § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 Durchführungsverordnung FahrlG V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 45b Absatz 4 § 14 Absatz 1 Satz 3 Durchführungsverordnung FahrlG § 45c Absatz 1 Übernahme einer entsprechenden Regelung für Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik aus § 47 Absatz 1 Satz 1 § 45c Absatz 2 Übernahme einer entsprechenden Regelung für Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik aus § 47 Absatz 1 Satz 2 § 45d Übernahme einer entsprechenden Regelung für Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik aus § 48 § 46 Absatz 1 § 46 Absatz 1 § 46 Absatz 2 § 46 Absatz 2 Satz 1 § 46 Absatz 3 § 46 Absatz 2 Satz 2 § 46 Absatz 4 § 46 Absatz 4 § 46 Absatz 5 § 46 Absatz 6 § 46 Absatz 6 § 46 Absatz 7 § 46 Absatz 7 § 46 Absatz 8 § 46a § 46 Absatz 5 § 46b Absatz 1 § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d § 46b Absatz 2 § 46 Absatz 3 § 46b Absatz 3 § 47 Absatz 2 § 46 Absatz 4 Übernahme einer entsprechenden Regelung für Seminarerlaubnis Aufbauseminar aus § 14 Absatz 1 Satz 3 Durchführungsverordnung FahrlG § 47 Absatz 1 § 47 Absatz 1 Satz 1 § 47 Absatz 2 § 47 Absatz 1 Satz 2 § 48 § 48 § 49 (weggefallen) § 49 Die vorliegende Vollrevision der §§ 45 bis 49 umfasst im Einzelnen folgende inhaltliche Änderungen: § 45 -neu- In Absatz 1 wird neben der Legaldefinition für die „Seminarerlaubnis Aufbauseminar“ eine Legaldefinition des Aufbauseminars im Sinne des FahrlG verankert. Dabei wird klargestellt, dass von den Regelungen des FahrlG nur Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2b Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes umfasst sind. Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sind von den Regelungen des FahrlG nicht umfasst, da diese besonderen Aufbauseminare und die Voraussetzungen zur Leitung solcher Seminare den Regelungen einer eigenständigen Verordnung (aktuell § 36 Fahrerlaubnis-Verordnung) unterliegen. Die Regelungen im bisherigen Absatz 2 verbleiben im Wesentlichen am bisherigen Standort. Jedoch werden die konkreten Vorgaben zum Inhalt des zu absolvierenden Einweisungslehrgangs nach § 45b Absatz 1 -neu- überführt. Den Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der Fassung der 4., vollständig überarbeiteten Auflage 2024 folgend wird die eigenständige Regelung zur Zulässigkeit, die Seminarerlaubnis Aufbauseminar mit Auflagen zu erteilen, aus dem bisherigen Absatz 2 Satz 2 in den neuen Absatz 3 verlagert. Der bisherige Absatz 3 wird in den neuen § 45b Absatz 2 überführt. Absatz 4 bleibt von den Änderungen unberührt. Durch die Verlagerung des bisherigen Absatz 5 in den neuen § 45a rücken die bisherigen Absätze 6 bis 8 auf und werden die neuen Absätze 5 bis 7. Zudem erfolgen in Absatz 6 und 7 -neu- redaktionelle Anpassungen. § 45a -neu- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Vorgaben zur Datenerhebung für Zwecke der Durchführung, Überwachung und Qualitätssicherung des Aufbauseminars werden aus dem bisherigen § 45 Absatz 5 hierher überführt und inhaltlich an die entsprechenden Vorgaben für Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (bisher § 46 Absatz 5, neu § 46a) angepasst. Zur Sicherung der Qualität der Aufbauseminare und zur Weiterentwicklung können damit sowohl die BASt als auch die Überwachungsbehörden Teilnehmerdaten erhalten. § 45b -neu- Der neue § 45b bündelt die Vorgaben zu Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 -neu-. In Absatz 1 werden die Vorgaben des bisherigen § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 a und b mit den entsprechenden Vorgaben des § 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum FahrlG zusammengeführt. Absatz 2 übernimmt die Vorschriften zur erfolgreichen Teilnahme an einem Einweisungslehrgang aus dem bisherigen § 45 Absatz 3. Absatz 3 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen zur Dauer der Einweisungslehrgänge aus § 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum FahrlG. Jedoch wird die Vorgabe zur Höchstteilnehmerzahl mit der Vorgabe für die Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 -neu- harmonisiert und auf zwölf begrenzt (statt bisher 16). Absatz 4 führt die Vorgaben aus § 14 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum FahrlG zusammen. Mit der neuen Formulierung wird die schon bisher bestehende Regelung verdeutlicht, dass sowohl der Grundkurs nach Absatz 1 Nummer 1 als auch der Kurs zur inhaltlichen Ausgestaltung des Aufbauseminars nach Absatz 1 Nummer 2 jeweils durch mindestens zwei Lehrkräfte zu leiten sind. Die beiden Lehrkräfte müssen unterschiedliche Qualifikationsvorgaben erfüllen (§ 45c Absatz 1 Nummer 3 -neu-). § 45c -neu- § 45c -neu- regelt die Voraussetzung zu Leitung der Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 -neu- . Diese Vorgaben waren zuvor in § 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum FahrlG verortet. Bisher fehlte es jedoch an einer Rechtsgrundlage für die Anerkennung dieser Lehrgänge und entsprechenden Versagungsgründen. Daher werden die Vorschriften inhaltlich und strukturell an den entsprechenden Regelungen aus dem bisherigen § 47 Absatz 1 für die Leitung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 -neu- (bisher § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) ausgerichtet. Bislang mussten zukünftige Leiter von Einweisungslehrgängen an einem „Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen“ teilnehmen. Bei dieser Bezeichnung bestand aufgrund der Wortähnlichkeit jedoch eine gewisse Verwechslungsgefahr mit den Einweisungslehrgängen selbst. In Absatz 1 Nummer 5 wird daher nunmehr die neue Bezeichnung „Grundlagenseminar für Lehrgangsleitungen“ für die zu absolvierenden Seminare verankert. § 45d -neu- Bislang fehlte es an einer rechtlichen Grundlage für die Anerkennung der Einführungsseminare für Lehrgangsleitungen (nunmehr Grundlagenseminare für Lehrgangsleitungen). Daher werden hier nun die gleichlautenden Vorgaben für die Einführungsseminare -alt- nach § 48 übernommen. Damit werden auch die Anbieter der Grundlagenseminare nach § 45c Absatz 3 Nummer 5 -neu- aus Gründen der Qualitätssicherung zusätzlich verpflichtet, die wissenschaftlichen Grundlagen für ihr Ausbildungsprogramm nachzuweisen. Für bereits tätige Anbieter gibt es eine Übergangsfrist. § 46 -neu- Die Regelungen im bisherigen Absatz 1 und Absatz 2 verbleiben im Wesentlichen am bisherigen Standort. Jedoch werden die konkreten Vorgaben zum Inhalt des zu absolvierenden Einweisungslehrgangs nach § 46b Absatz 1 -neu- überführt. Den Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der Fassung der 4., vollständig überarbeiteten Auflage 2024 folgend wird die eigenständige Regelung zur Zulässigkeit, die Seminarerlaubnis Aufbauseminar mit Auflagen zu erteilen, aus dem bisherigen Absatz 2 Satz 2 in den neuen Absatz 3 verlagert. Der bisherige Absatz 3 wird in den neuen § 46b Absatz 2 überführt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Absatz 4 bleibt von den Änderungen unberührt. Durch die Verlagerung des bisherigen Absatz 5 in den neuen § 46a rücken die bisherigen Absätze 6 bis 8 auf und werden die neuen Absätze 5 bis 7. Zudem erfolgen in Absatz 6 und 7 -neu- redaktionelle Anpassungen. § 46a -neu- Die Vorgaben zur Datenerhebung für Zwecke der Durchführung, Überwachung und Qualitätssicherung des Aufbauseminars werden aus dem bisherigen § 46 Absatz 5 hierher überführt. Dabei entfallen die bisherigen Regelungen (Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 -alt-) zur Datenerhebung im Zusammenhang mit der Evaluation nach § 49, da die Datenerhebung zu Evaluation abgeschlossen ist und auch § 49 mit diesem Gesetz gestrichen wird. § 46b -neu- Der neue § 46b bündelt die Vorgaben zu Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 -neu-. Absatz 1 übernimmt die Vorgaben des bisherigen § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 a bis d. Absatz 2 übernimmt die Vorschriften zur erfolgreichen Teilnahme an einem Einweisungslehrgang aus dem bisherigen § 46 Absatz 3. Absatz 3 übernimmt die Vorschriften aus dem bisherigen § 47 Absatz 2. In Absatz 4 werden – entsprechend der Vorgaben für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar aus § 14 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum FahrlG – Vorgaben zur Kursleitung verankert. Demnach müssen sowohl der Grundkurs nach Absatz 1 Nummer 1 als auch der Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach Absatz 1 Nummer 2 jeweils durch mindestens zwei Lehrkräfte geleitet werde. Die beiden Lehrkräfte müssen unterschiedliche Qualifikationsvorgaben erfüllen (§ 47 Absatz 1 Nummer 3 -neu-). § 47 -neu- Absatz 1 Satz 1 bleibt im Wesentlichen von den Änderungen unberührt. Es erfolgt eine Neuordnung der Aufzählung der nachzuweisenden Qualifikationen in Absatz 1 Nummer 3 -neu-. Dabei erfolgt eine Ergänzung der anerkennungsfähigen Qualifikationen (Buchstabe a): Neben der Seminarerlaubnis Aufbauseminar solle auch die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik als Qualifikation möglich sein. Zudem wird die Anforderung bezüglich des Besitzes einer Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisklasse BE auf die Fahrerlaubnisklasse B geändert (Buchstabe b). In Absatz 1 Nummer 5 wird ebenfalls die neue Bezeichnung „Grundlagenseminar für Lehrgangsleitungen“ für die zu absolvierenden Seminare verankert (siehe Begründung zu § 45c –neu-). Den Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der Fassung der 4., vollständig überarbeiteten Auflage 2024 folgend wird die eigenständige Regelung zur Versagung der Anerkennung aus dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 in den neuen Absatz 2 verlagert. § 48 -neu- § 48 bleibt im Wesentlichen von den Änderungen unberührt, es erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen. § 49 -alt- wird gestrichen. Die Evaluation ist inzwischen abgeschlossen. Zu Nummer 33 (Änderung § 50 Absatz 2 FahrlG) Redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 34 (Änderung § 51 FahrlG) Zu Buchstabe a Diese Vollrevision der Absätze 1 bis 5 enthält im Detail folgende Änderungen: In Absatz 1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung der Verweise und es wird der Begriff „Einführungslehrgänge durch den Begriff „Grundlagenseminare“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Im Absatz 2 wird die neue Nummer 3 eingefügt zur Klarstellung, dass sich die Überwachung auch auf die Einhaltung der Vorschriften, die aus der Fahrerlaubnis-Verordnung, die die Schulung und Ausbildung von Bewerbern zum Inhalt haben, ausrichten kann. Mit der Änderung des Absatzes 3 wird der bisherige feste, turnusmäßig vorgegebene Überwachungsrhythmus durch ein flexibleres und wirkungsvolleres System der behördlichen Kontrolle ersetzt. Die Neuausrichtung trägt dem Umstand Rechnung, dass starre Prüfungsintervalle nicht in jedem Fall eine bedarfsgerechte oder effiziente Überwachung gewährleisten. Stattdessen soll die nach Landesrecht zuständige Behörde künftig nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden können, wann und in welchen Fällen eine Überprüfung angezeigt ist. Dabei steht es auch im Ermessen der Behörde, weiterhin eine turnusmäßige Überwachung vorzunehmen. Durch die ausdrückliche Möglichkeit der anlassbezogenen Prüfung wird die Überwachung stärker auf risikoorientierte Gesichtspunkte ausgerichtet. Liegen konkrete Hinweise, Beschwerden oder nachvollziehbare Anhaltspunkte für Verstöße gegen fahrlehrerrechtliche Vorschriften, für mangelhafte Ausstattungen oder für nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen vor, soll die Behörde zielgerichtet und zeitnah vor Ort tätig werden können. Dadurch wird die Effektivität der Aufsicht gesteigert, ohne reguläre Fahrschulbetriebe durch unnötige Prüfungen zu belasten. Zugleich wird durch die Formulierung „soll … insbesondere prüfen, ob …“ klargestellt, dass Kontrollen weiterhin einen verbindlichen Prüfungsrahmen aufweisen, der sich an den zentralen Anforderungen für einen ordnungsgemäßen Fahrschulbetrieb orientiert. Dabei entfällt die Vorgabe „vor Ort“. Dadurch wird klargestellt, dass die Überwachung z.B. durch Einsichtnahme in Unterlagen auch digital erfolgen kann sowie zu Überwachungszwecken auch eine digitale Teilnahme an theoretischen digitalen Unterricht zulässig ist. Die Neufassung stärkt damit sowohl die Rechtssicherheit der Betriebe als auch die Steuerungsfähigkeit der Aufsichtsbehörden. Insgesamt dient die Änderung der Erhöhung der Überwachungsqualität, der zielgerichteten Ressourcennutzung in den Ländern und der Verbesserung der Verkehrssicherheit, indem behördliche Maßnahmen verstärkt dort ansetzen, wo konkrete Risiken bestehen. Die Änderung des Absatzes 4 umfasst redaktionelle Anpassungen von Begrifflichkeiten und Verweisen in Satz 1 Nummer 3 (siehe auch Begründung zu Absatz 1). Zudem wird Satz 3 um eine Regelung zur Duldungspflicht einer Datenweitergabe ergänzt (siehe auch Begründung zum neuen Absatz 8). Dem (zu überwachenden) Erlaubnisinhaber im Rahmen des § 51 Absatz 4 FahrlG ist eine korrespondierende Duldungspflicht betreffend die Übermittlung der Daten und deren Verarbeitung nach Absatz 8 aufzuerlegen. Der bisherige Absatz 5 kann künftig entfallen. Da der neue Absatz 3 keinen festen turnusmäßigen Überwachungsrhythmus mehr vorschreibt, sind auch keine Ausnahmen hiervon mehr erforderlich. Zu Buchstabe b Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe c Der bisherige Absatz 7 kann künftig entfallen. Da der neue Absatz 3 keinen festen turnusmäßigen Überwachungsrhythmus mehr vorschreibt, sind auch keine Ausnahmen hiervon mehr erforderlich. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Absatznummerierung. Der neue Absatz 6 verankert zur Erleichterung der Überwachung verschiedene Meldepflichten in Bezug auf die im FahrlG vorgesehenen Seminaren und Lehrgängen. Durch eine Anzeige der geplanten Durchführung von Seminaren und Lehrgängen unter Angabe von Anschrift des Unterrichtsortes, Datum, verantwortlichem Unterrichtsleiter, Beginn und Ende sowie Gegenstand der geplanten Unterrichtseinheiten bei der für die Überwachung zuständigen Stelle wird die Überwachung dieser Seminare und Lehrgänge erleichtert. Damit wird auch ein möglicher Missbrauch, insbesondere hinsichtlich der Bescheinigung falscher Unterrichtsnachweise, erschwert. Satz 6 trägt datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung: Es ist eine Löschungsfrist vorzusehen. Die Löschung nach fünf Jahren ist dabei ausreichend und aus Gründen eines praktikablen Verwaltungsvollzugs bei den Landesbehörden geboten. Wenn bereits früher eine Löschungsfrist wirksam würde, wäre die Überprüfungs- und Handlungsmöglichkeit der Überwachungsbehörde empfindlich geschwächt. Zudem wäre eine Löschung der Daten unverzüglich nach dem Abschluss einer Überwachung nicht praxistauglich in den Fällen, in denen durch die Überwachung oder später ein Mangel oder ein Missbrauchsverdacht offenbar wird. Denn dann müsste die Überwachungsbehörde Verdachtsmomente erst durch weitere Ermittlungen überprüfen und über mögliche Überwachungsmaßnahmen erst noch entscheiden beziehungsweise diese vollziehen. Eine Differenzierung zwischen Überwachungs- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. behörde und beauftragtem Dritten erfolgt nicht, da in der Regel Meldungen über Seminare oder Lehrgänge vor deren Durchführung laufend und/oder zeitnah von der Überwachungsbehörde an den oder die beauftragen Dritten, der die Überwachung vor Ort im Auftrag der Überwachungsbehörde durchführt, erfolgen. Zu Nummer 35 (Änderung § 53 FahrlG) Zu Buchstabe a Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode setzt sich den umfassenden Rückbau von Bürokratie zum Ziel (Zeile 1781). In diesem Licht werden die bisher vielschichtigen Vorgaben zum Rhythmus der Fortbildungen, die Fahrlehrer und Seminarleiter zu absolvieren haben, überarbeitet und weitgehend vereinheitlicht. Die Vollrevision der Absätze 1 bis 5 beinhalten insofern folgende Änderungen: In Absatz 1 werden die differenzierten Regelungen zur Fortbildung vereinfacht. Künftig ist es ausreichend, dass Fahrlehrer sich an mindestens drei Tagen innerhalb von vier Jahren fortbilden. Die neue Formulierung stellt sicher, dass bisher am Markt angebotene Fortbildungsformate (drei aufeinanderfolgende Tage) weiterhin Bestand haben können. In Absatz 2 wird der Rhythmus der verpflichtenden regelmäßigen Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis an die Vorgaben für Fahrlehrer angepasst und auf vier Jahre angehoben. In Absatz 3 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Die Änderung in Absatz 4 regelt, dass der Erwerb einer weiteren Fahrlehrerlaubnis oder die Erweiterung einer bestehenden Fahrlehrerlaubnis die Fortbildungspflicht ersetzt und somit die Berechnung der Frist für die turnusmäßige Fortbildungspflicht jeweils zum Erwerbsdatum neu beginnt. In Absatz 5 erfolgen redaktionelle Anpassungen. Zu Buchstabe b Mit der Vollrevision des Absatzes 9 erfolgen redaktionelle Anpassungen. In Absatz 10 wird ein neuer Satz 2 angefügt. Die Ergänzung stellt klar, dass die zuständige Behörde eine erteilte Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen versehen kann, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Fortbildung oder einer ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist. Damit wird ein ausdrückliches Instrument geschaffen, um auf nachträglich bekanntwerdende Defizite oder geänderte tatsächliche Verhältnisse reagieren zu können, ohne dass es sofort einer Aufhebung der Anerkennung bedarf. Die Möglichkeit nachträglicher Auflagen dient der Verhältnismäßigkeit, da sie ein milderes Mittel gegenüber einschneidenderen Maßnahmen darstellt. Zugleich stärkt die Regelung die Aufsichtsbefugnisse der Behörde und gewährleistet ein gleichbleibend hohes Qualitätsniveau der anerkannten Träger der Fortbildungslehrgänge. Zu Nummer 36 (Änderung § 54 FahrlG) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 FahrlG, dass der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 FahrlG zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist. Die vollständige Ausbildung muss dabei innerhalb des Dreijahreszeitraums vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis absolviert worden sein. Es reicht nicht aus, dass das Ende der Ausbildung in diesen Zeitraum fällt. Diese Regelung harmoniert nicht immer mit § 9 Absatz 1 Satz 4 FahrlG, wonach die Anwärtererlaubnis generell auf 2 Jahre zu befristen ist und längstens mit Ablauf der Frist erlischt. Um hier besonderen Härtefällen in der Praxis Rechnung tragen zu können, kann künftig auch von der Dreijahresfrist des § 2 Absatz 1 Nummer 8 FahrlG eine Ausnahme erteilt werden. Zu Doppelbuchstabe bb Diese Änderung dient der Korrektur. § 35 enthält keine Buchstaben, sondern Nummern. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Doppelbuchstabe cc und Doppelbuchstabe dd Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b Die Änderung ist eine Folge der Erweiterung des Ausnahmekataloges in Absatz 1 Nummer 1 um den Buchstaben e). Eine Ausnahme von der Dreijahresfrist ist nur dann möglich, wenn die Frist aus besonderen Gründen des Einzelfalls nicht eingehalten werden kann. Zu Buchstabe c Redaktionelle Anpassung im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025. Zu Nummer 37 (Änderung § 55 FahrlG) Zu Buchstabe a Redaktionelle Anpassung im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025. Zu Buchstabe b Diese Regelung dient der Klarstellung. Auch bei der Überwachung, bei der es weder Bewerber noch Antragsteller gibt, ist die festgesetzte Gebühr der Gebührennummer 308 zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des zu Überwachenden am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. Zu Nummer 38 (Änderung § 56 FahrlG) Zu Buchstabe a Diese Änderungen in Absatz 1 enthalten die notwendigen Anpassungen der Bußgeldvorschriften. Zu Buchstabe b Mit der Vollrevision des Absatzes 2 erfolgt zum einen eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderungen des Absatzes 1. Darüber hinaus wird eine abweichende Bußgeldandrohung für die in Absatz 1 Nummer 15 geregelten Tatbestände verankert; diese soll bis zu 100 000 Euro betragen. Dies soll einen angemessenen Bußgeldrahmen für die Ahndung von Verstößen gegen Vorgaben zu Entgeltangaben sicherstellen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse müssen die nach der Richtlinie vorzusehenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Bußgeldhöhe entspricht der des in der parlamentarischen Beratung befindlichen Gesetzentwurfs zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben – Bundesratsdrucksache 185/26. Da § 32 eine Regelung im Sinne des § 12 Absatz 4 Nummer 3 PAngV ist, sind auch Verstöße gegen § 32 analog den Vorgaben zu Verstößen gegen die Pflicht zu Angaben von Preisen oder Entgelten für andere Leistungen zu ahnden. Anderenfalls entstünde eine Diskrepanz zwischen dem Schutz, der durch die effektive Sanktionierung der Vorgaben zu Preisangaben in der PAngV gewährleistet wird, und dem Schutz bei Entgeltinformationen durch Fahrschulen. Zu Nummer 39 (Änderung § 57 Absatz 1 FahrlG) Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Klarstellung, dass in den örtlichen Fahrlehrerregistern die Angaben zu Personen, die nach den Vorgaben des § 3a Absatz 1 -neu- vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler in Deutschland ausbilden. Da diesen Personen keine Fahrlehrerlaubnis auf Basis einer in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wird, ist eine Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Absatz 2 Nummer 1 möglich. Zu Buchstabe b Mit dem neuen Absatz 3 wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Führung eines bundesweiten Transparenzregisters durch das Bundesministerium für Verkehr geschaffen. Das Register soll Angaben über Fahr- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. schulen, deren Unterrichtsentgelte sowie die Bestehensquoten ihrer Fahrschülerinnen und Fahrschüler in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung enthalten. Zu Nummer 40 (Änderung § 58 FahrlG) Es erfolgen redaktionelle Anpassungen in Satz 1 anlässlich der Anfügung eines neuen Satzes 2. Mit dem neuen § 57 Absatz 3 wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, ein Transparenzregister zu führen. Der vorliegend eingefügte neue Satz 2 in § 58 definiert den Zweck dieses Registers. Ziel der Regelung ist es, die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erhöhen und einen verbesserten Marktüberblick zu ermöglichen. Die bisherige Pflicht zum physischen Preisaushang wird durch ein digitales, zentral abrufbares System ersetzt, das aktuelle und vergleichbare Informationen bereitstellt. Gleichzeitig wird durch die Erhebung geeigneter statistischer Angaben der Technischen Prüfstellen zur Bestehensquote der praktischen Prüfung die Erfolgstransparenz gestärkt. Die Bündelung und Bereitstellung der Daten im Transparenzregister des Bundesministeriums für Verkehr erleichtert es Vergleichsportalen und Verbraucherorganisationen, die Informationen verbrauchergerecht aufzubereiten. Die Regelung unterstützt damit eine informierte Wahl der Fahrschule, fördert fairen Wettbewerb und trägt zu einer insgesamt höheren Qualität der Fahrschulausbildung bei. Zu Nummer 41 (Änderung § 59 FahrlG) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung von Absatz 3 Satz 1 liegt im Interesse der Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung: Im örtlichen Fahrlehrerregister sind künftig auch die E-Mail-Adressen für die Zwecke des § 58 FahrlG bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen zu speichern. Dieses erleichtert die Kommunikation und ermöglicht die eindeutige Identifizierung von Institutionen. Zu Doppelbuchstabe bb Diese Vollrevision von Absatz 3 Satz 2 enthält redaktionelle Anpassungen. Zu Buchstabe b Der neue Absatz 4 definiert die Daten, die im Transparenzregister erfasst werden dürfen (siehe auch Begründung zu § 57 Absatz 3 neu) Zu Nummer 42 (Änderung § 60 Absatz 2 FahrlG Mit dieser Regelung wird die Verpflichtung für die Inhaber einer Fahrschulerlaubnis (Absatz 3) und die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr (Absatz 4) geschaffen, die notwendigen Daten nach § 59 Absatz 4 zur Befüllung des Transparenzregisters an das Bundesministerium für Verkehr zu übermitteln. Auf die Verpflichtung zur Übermittlung der Unterrichtsentgelte nach § 32 (Daten nach § 59 Absatz 4 Nummer 5 und 6) wird hier nur der Vollständigkeit halber verwiesen, da sich diese unmittelbar aus § 32 Absatz 1 ergibt. Zu Nummer 43 (Änderung § 61 FahrlG) Entsprechend der Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der Fassung der 4., vollständig überarbeiteten Auflage 2024, erfolgt aufgrund der notwendigen Ergänzungen des § 61 eine Vollrevision. Mit den neu eingefügten Absätzen 2 bis 4 wird die datenschutzrechtliche Grundlage für die Nutzung der im Transparenzregister nach § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten präzisiert und erweitert. Der bisherige Text wird unverändert in Absatz 1 überführt. Mit dem neuen Absatz 2 wird eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der im Transparenzregister gespeicherten Daten an die für Verwaltungsmaßnahmen zuständigen Behörden geschaffen. Die Regelung stellt sicher, dass die zuständigen Stellen die erforderlichen Informationen erhalten, um ihre Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz sowie den darauf beruhenden Rechtsverordnungen sachgerecht wahrnehmen zu können. Dies dient insbesondere den für die Fahrschulüberwachung zuständigen Behörden für die Überwachung. Eine überdurchschnittliche Nichtbestehensquote kann auf Ausbildungsmängel hindeuten und soll Anlass für eine Fahrschulüberwachung sein bzw. einen hieran anknüpfenden Widerruf der Fahrschulerlaubnis begründen können. Die Datenübermittlung ist V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. dabei auf das erforderliche Maß beschränkt und an das Vorliegen einer gesetzlichen Aufgabe gebunden, sodass dem Grundsatz der Datenminimierung Rechnung getragen wird. Absatz 3 regelt die Befugnis privater Erbringer von Informationsdiensten sowie Anbieter von Angebotsvergleichen, auf die Daten des Transparenzregisters zuzugreifen und diese zu verarbeiten. Ziel der Regelung ist es, die Markttransparenz zu erhöhen und Verbraucherinnen und Verbrauchern einen besseren Überblick über Angebote im Bereich der Fahrschulausbildung zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung ist dabei zweckgebunden auf die Erbringung entsprechender Dienstleistungen gegenüber Kunden beschränkt. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig. Die Vorschrift trägt zugleich den Anforderungen des Datenschutzrechts Rechnung, indem sie eine klare gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen schafft. Absatz 4 ermöglicht die Übermittlung der im Transparenzregister gespeicherten Daten an Stellen, die mit der Evaluierung des Fahrlehrergesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen betraut sind. Damit wird die datengestützte Überprüfung der Wirksamkeit und Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen erleichtert. Die Nutzung der Daten ist strikt auf Evaluierungszwecke begrenzt. Auch insoweit gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Zu Nummer 44 (Änderung § 63 Absatz 1 FahrlG) Redaktionelle Anpassung der Zitierweise der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend der Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der Fassung der 4., vollständig überarbeiteten Auflage 2024. Zu Nummer 45 (Änderung § 67 FahrlG) Entsprechend der Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der Fassung der 4., vollständig überarbeiteten Auflage 2024, erfolgt aufgrund der notwendigen Ergänzungen des § 67 eine Vollrevision. Der bisherige Text wird mit einer redaktionellen Anpassung und im Übrigen unverändert in Absatz 1 überführt. Mit dem neuen Absatz 2 wird eine Regelung zur Löschung der nach § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten geschaffen. Ziel der Vorschrift ist es, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Speicherbegrenzung und Datenminimierung, sicherzustellen. Die Regelung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Speicherbegrenzung. Danach sind die Daten zu löschen, sobald sie für die in § 58 Satz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Zudem werden konkrete Anlässe bestimmt, bei deren Kenntnis eine Löschung spätestens zu erfolgen hat. Dies betrifft Aktualisierungsmeldungen (Nummer 1), den Entzug der Fahrschulerlaubnis (Nummer 2) sowie die nicht nur vorübergehende Einstellung des Fahrschulbetriebs (Nummer 3). In diesen Fällen entfällt regelmäßig die Erforderlichkeit der bisherigen Datenspeicherung. Zu Nummer 46 (Änderung § 68 FahrlG) Redaktionelle Anpassungen im Sinne des Organisationserlasses vom 06.05.2025 Zu Nummer 47 Die Übergangsregelung im neuen Absatz 14 ist erforderlich, um für Fahrschulinhaber, die bei Inkrafttreten der neuen Meldepflichten an das Transparenzregister bereits über eine Fahrschulerlaubnis verfügen, den ersten Meldeturnus festzulegen und ihnen damit eine Übergangsfrist für die Erstmeldung einzuräumen. Anschließend gelten die neuen Fristen für eine unverzügliche Meldung von Änderungen der Basisdaten oder für eine Meldung von Preisänderungen vor deren Anwendung auch für sie. Absatz 15 enthält eine Besitzstandswahrung für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung nach bisherigem Recht berechtigt. Die erteilte Erlaubnis soll im bisherigen Umfang erhalten bleiben. So bleibt sie auch als Basis einer hierauf erteilten Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung erhalten. Ebenso anwendbar bleiben die hierauf bezogenen Vorschriften in der bisherigen Fassung. Die Meldepflicht nach § 6 entspricht etwa der neuen Anzeigepflicht nach § 3a Absatz 3 Satz 2. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2027. Die Übergangsfrist ist erforderlich, um den zuständigen Behörden sowie den Fahrschulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf die neue Rechtslage zu geben. Insbesondere bedarf es Anpassungen der Verwaltungsabläufe sowie technischer Umstellungen, etwa bei der Programmierung und Fortentwicklung der eingesetzten Fachverfahren, einschließlich des Transparenzregisters. Die Festlegung sichert darüber hinaus einen bundesweit einheitlichen Vollzug und dient der Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt. Die Wahl eines auf den Monatsanfang fallenden Stichtags erleichtert zudem die praktische Umsetzung, da organisatorische, administrative und technische Anpassungen regelmäßig an monatliche Abrechnungs‑, Planungs- und Umstellungszyklen anknüpfen. Ein „glatter“ Stichtag vermeidet insoweit unnötige Umstellungsaufwände, die bei einem untermonatigen Inkrafttreten entstehen können. Zu Absatz 2 Das Inkrafttreten der Regelung in Artikel 1 Nummer 1 ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der 4. EU- Führerscheinrichtlinie. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze (NKR-Nr. 8102, BMV) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -75 000 Stunden (rund -1,9 Mio. Euro) Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -73,5 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund- 16,1 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 70 000 Euro Verwaltung Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -10 000 Euro „One in, one out”-Regel Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 75,4 Mio. Euro dar. Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt kein „In“ dar, da es sich insgesamt um ein entlastendes Vorhaben handelt. Verständliche Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der Regelung Ziel der Regelung ist insbesondere die Modernisierung der Fahrschulausbildung. Evaluierung Die Neuregelung wird zusammen mit der begleitenden Verordnung fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Ziele: Senkung der Kosten der Fahrausbildung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kriterien/Indikatoren: • Dauer der Ausbildung • Kosten der Ausbildung • Bestehensquoten • Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit Datengrundlage: Zentrales Fahrerlaubnisregister, Fahreignungsregister Befragung auf freiwilliger Basis von Fahrschülerinnen und Fahrschülern sowie Fahrschulen Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Entbürokratisierung durch Streichen und Vereinfachen von Dokumentations- und Nachweispflichten Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Das dargestellte erhebliche Entlastungspotential beruht zwar auf Annahmen, die teils mit Unsicherheiten behaftet sind. Jedoch sind das Regelungsvorhaben und der begleitende Entwurf einer „Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung“ (NKR-Nr. 8103) ein großer und entschlossener Schritt zur Modernisierung und Entbürokratisierung der Fahrschulausbildung, der den Erwerb des Führerscheins künftig deutlich verbilligen kann. II Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben soll - zusammen mit dem begleitenden Entwurf einer Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (NKR-Nr. 8103) – die Fahrschulausbildung modernisieren und entbürokratisieren. Ziel ist es insbesondere, die Kosten für den Führerschein zu senken bei einer gleichbleibend hohen Ausbildungsqualität. Hierzu sieht das Regelungsvorhaben insbesondere folgende Maßnahmen vor: • Streichung von Nachweis- und Dokumentationspflichten: Fahrschülerinnen und Fahrschüler benötigen keine Ausbildungsnachweise für die theoretische und praktische Ausbildung mehr. Diese müssen entsprechend weder von den Fahrschulen ausgestellt, noch von den Schülerinnen und Schülern unterschrieben werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. • Ermöglichung eines vollständig digitalen Wissenserwerbs (außerhalb der Fahrschule) zur Vorbereitung auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger • Entfallen der Ausstellung des Ausbildungsnachweises durch die Fahrschule Bisher mussten Fahrschülerinnen und Fahrschüler die Ausbildungsnachweise der Fahrschule vor Ort in der Fahrschule oder digital unterschreiben. Diese Pflicht entfällt zukünftig. Das Ressort geht von einer Fallzahl von 1 440 672 Fahrschülerinnen und Fahrschülern aus. Das Ressort schätzt, dass Bürgerinnen und Bürger durch die nun nicht mehr zu erbringende Unterschrift um jeweils drei Minuten und somit um einen jährlichen Zeitaufwand in Höhe von rund 74 500 Stunden (rund 1,9 Mio. Euro1) entlastet werden. Wirtschaft Die Wirtschaft wird von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 73,5 Mio. Euro entlastet. Davon handelt es sich bei rund 16,1 Mio. Euro um Bürokratiekosten. Die Entlastungen resultieren vornehmlich aus den folgenden Vorgaben: • Ermöglichung digitalen Wissenserwerbs im Rahmen der Theorieausbildung Bisher musste die theoretische Ausbildung für die Fahrerlaubnisprüfung vor Ort in der Fahrschule erfolgen. Diese Pflicht wird nun aufgehoben und der Wissenserwerb zur Vorbereitung auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung kann künftig vollständig digital außerhalb der Fahrschule erfolgen. Durch den damit verbunden Wegfall von Raummieten und Lernmitteln bei einem Teil der Fahrschulen wird die Wirtschaft von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 57,4 Mio. Euro entlastet. Die Entlastung stellt das Ressort ausgehend von knapp 9 700 Fahrschulen und entfallenden Kosten von rund 5 935 Euro für Raummiete und Lernmittel im Einzelfall nachvollziehbar dar. • Entfallen der Ausstellung des Ausbildungsnachweises durch die Fahrschule Spiegelbildlich zu der Vorgabe für die Bürgerinnen und Bürger entfällt zukünftig für Fahrschulen die Aufzeichnung der Ausbildung in vorgegebener Form. Dadurch ist die Ausstellung von rund 1,5 Mio. Ausbildungsnachweisen und deren Unterzeichnung künftig nicht mehr erforderlich. Ausgehend von 1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. einem Zeitaufwand von 15 Minuten pro Fall, entfallen nach Angaben des Ressorts jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 16,1 Mio. Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 70 000 Euro entsteht der Wirtschaft durch die von nun an erforderliche Übermittlung ihrer Unterrichtsentgelte in elektronischer Form an das Bundesministerium für Verkehr, welches diese über die Mobilithek öffentlich zur Verfügung stellt. Verwaltung Die Verwaltung der Länder wird von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 000 Euro entlastet, indem die rund 430 Anbieter von verkehrspsychologischen Fahreignungsseminaren nicht mehr durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht werden müssen. III.2 Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Bisher mussten Fahrschülerinnen und Fahrschüler die Ausbildungsinhalte in der theoretischen und praktischen Fahrschulausbildung dokumentieren. Diese Pflicht entfällt zukünftig. Darüber hinaus entfällt die bisher erforderliche Überwachung der Anbieter von verkehrspsychologischen Fahreignungsseminaren durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ebenso entfällt die Pflicht für Fahrschulen, einen maßstabsgerechten Plan der Unterrichtsräume und Angaben über ihre Ausstattung sowie eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen, zu erbringen. 19. Mai 2026 Lutz Goebel Gudrun Grieser Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium für Verkehr V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 StVG) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „und Nummer des Ausweisdokumentes“ durch die Angabe „des Ausweisdokumentes“ zu ersetzen. Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung: Die Änderung dient der Deregulierung. Auf die Mitteilung und den Nachweis der Nummer des Ausweisdokumentes ist im fahrerlaubnisrechtlichen Antragsverfahren auch weiterhin zu verzichten. Mit der Erhebung wäre ein Mehraufwand für den Antragsteller und die zuständige Behörde verbunden, ohne einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung von Täuschungshandlungen bei der Fahrerlaubnisprüfung zu leisten. Zudem ändern sich die Nummern der zur Identitätsfeststellung verwendeten Ausweisdokumente (z. B. bei elektronischen Aufenthaltstiteln, deren Gültigkeitsdauer teilweise nur wenige Monate beträgt) nicht selten zwischen Antragstellung und Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung. Dies kann dazu führen, dass die bei der Fahrerlaubnisbehörde erhobene Dokumentennummer im Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr mit der Nummer des aktuell gültigen Ausweisdokuments übereinstimmt und die Prüfung nicht durchgeführt wird. Folgerichtig ist die Nummer des Ausweisdokuments auch in den Fahrerlaubnisregistern nicht zu speichern. 2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a StVG), Artikel 4 Absatz 2 (Inkrafttreten) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist zu streichen. b) Artikel 4 Absatz 2 ist zu streichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung: Zu Buchstabe a: Gemäß geltendem § 2 Absatz 10a StVG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen für ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die die Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen besitzen, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen (ggf. auch mit Anhänger) auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von insgesamt 4,75 Tonnen oder 7,5 Tonnen erteilen. Die Landesregierungen sind insofern durch § 6c der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (früher § 2 Absatz 16 StVG a.F.) ermächtigt, diesbezüglich durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen. Ausweislich der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs und der vorliegenden Verordnung in BR-Drucksache 365/26 ist beabsichtigt, in Deutschland von der Option des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d der 4. EU- Führerscheinrichtlinie im Rahmen der Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung durch entsprechende Regelungen in der FeV und der Fahrschulausbildungs-Verordnung Gebrauch zu machen. Nach jener Vorschrift können die Mitgliedstaaten unter anderem optional und auf ihrem Hoheitsgebiet regeln, dass ab einem Mindestalter von 20 Jahren und nach einer Schulung auch bestimmte Einsatzkraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, jedoch – auch in Kombination mit einem Anhänger – nicht mehr als 5 Tonnen, auf ihrem Hoheitsgebiet mit einer Fahrerlaubnisklasse B geführt werden können. Die Gewichtserweiterung ist durch eine entsprechende Schlüsselzahl (96.01) auf dem Führerschein kenntlich zu machen. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Gesetzentwurf eine Anpassung des geltenden § 2 Absatz 10a StVG dergestalt vorgesehen, dass sich dessen Ermächtigung nur noch auf Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 Tonnen nicht übersteigt – erstreckt. Die 4. EU-Führerscheinrichtlinie ist allgemein noch in nationales Recht umzusetzen. Als Umsetzungsfrist ist insofern (bzgl. des Großteils der Richtlinie) vorgegeben, dass die Mitgliedstaaten bis zum 26. November 2028 die entsprechenden nationalen Vorschriften erlassen und diese ab 26. November 2029 anwenden. Eine Änderung des geltenden § 2 Absatz 10a StVG erscheint – nicht zuletzt auch im Hinblick auf den oben genannten Zeitraum zur Umsetzung der 4. EU-Führerscheinrichtlinie – aktuell nicht angezeigt. Durch die vorgesehene Änderung steigen – soweit ersichtlich – im Ergebnis die Anforderungen gegenüber dem bisherigen Erwerb der Fahrberechtigung für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte. Die Änderung des geltenden § 2 Absatz 10a StVG hätte – soweit ersichtlich – unter anderem zur Folge, dass bei Erwerb der (bislang „großen“) Fahrberechtigung bis 7,5 Tonnen, Fahrzeuge (bzw. Kombinationen) mit mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 5 Tonnen – im Gegensatz zu bisher – nicht mehr erfasst wären. Um sowohl Fahrzeuge zwischen 3,5 und 5 Tonnen als auch über 5 bis 7,5 Tonnen fahren zu können, müsste dann ggf. neben der Fahrberechtigung im Sinne des § 2 Absatz 10a StVG zusätzlich die Schlüsselzahl 96.01 zur Fahrerlaubnis der Klasse B erworben werden. Im Übrigen ist zwar im Gesetzentwurf vorgesehen, eine Verordnungsermächtigung für die Länder aufzunehmen, damit diese neben dem Fahrlehrer – wie auch bislang im Hinblick auf die Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a StVG – andere Stellen für die Durchführung der Schulungen von ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdienste des THW und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes zulassen können. Inwieweit dies angezeigt ist, wäre im Hinblick auf den weitergehenden Anwendungsbereich der neuen Regelung der Schlüssel-zahl 96.01 (beruflich Tätige z. B. bei der Polizei, Berufsfeuerwehr etc.) sowie auch im Hinblick auf die wohl beabsichtigte weitergehende Geltung der Schulung als Ersatz für andere Schulungen (z. B. Gewichtser- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. weiterung Klasse B für Wohnmobile) noch vertieft zu prüfen. Um die Einsatzfähigkeit aufrechterhalten zu können, ist die Fortführung des „großen Feuerwehrführerscheins“ ein essentielles Anliegen der Einsatzorganisationen. Insofern spricht einiges dafür, die bisherige Ermächtigung – gegebenenfalls neben der neuen Option der Schlüsselzahl 96.01, welche auch weitere Anwendungsbereiche umfasst – in der bisherigen Form beizubehalten, und den Ländern insofern grundsätzlich die Beibehaltung ihrer diesbezüglichen Regelungen für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte bei den o. g. Organisationen zu ermöglichen. Im Hinblick auf eine etwaige Änderung erscheint im Übrigen für ein schlüssiges Gesamtkonzept ggf. eine vertiefte Diskussion und Prüfung der Angelegenheit angezeigt. Dem sollte durch eine Änderung der Ermächtigungsgrundlage in § 2 Absatz 10a StVG im aktuellen Gesetzgebungsvorhaben nicht vorgegriffen werden. Zu Buchstabe b: Die Streichung der Inkrafttretens-Regelung in Artikel 4 Absatz 2 ist – zum Teil – eine Folgeänderung der Streichung von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 10a StVG. Soweit es Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 StVG betrifft, welcher von der Inkrafttretens-Regelung des Artikel 4 Absatz 2 ebenfalls umfasst ist, erscheint es nicht anzeigt, dass diese erst am 26. November 2029 in Kraft tritt. Diese sollte zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem auch das Gesetz im Übrigen in Kraft tritt (1. Juli 2027). 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e Absatz 2 StVG) Artikel 1 Nummer 2 § 2e Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Die Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung wird auf Antrag des Bewerbers um die Fahrerlaubnis der Klasse B (Teilnehmer) einmalig erteilt, wenn der Teilnehmer die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3, 6 und 7 erfüllt. Die Befähigung des Teilnehmers für die Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung muss spätestens bei Beginn der ersten Fahrt unter Anleitung vorliegen.“ Folgeänderungen: Artikel 1 Nummer 2 § 2e Absatz 5 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 2 ist die Angabe „Mindestalter,“ zu streichen. bb) In Nummer 6 ist die Angabe „Versicherungsschutz,“ zu streichen. Begründung: Mit der Neufassung des § 2e Absatz 2 StVG-E soll Bürokratieaufbau verhindert werden. Auf eine behördliche Kontrolle, ob der Fahrer vom Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung umfasst ist, soll verzichtet werden, weil damit ein erheblicher Zusatzaufwand für den Bewerber und die zuständige Behörde verbunden wäre. Dass der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist, eine hinreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, folgt schon aus § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes. Ein ausreichender Versicherungsschutz obliegt der Eigenverantwortung des Halters. Eine behördliche Überprüfung des Vorhandenseins einer Haftpflichtversicherung ist dem fahrerlaubnisrechtlichen Antragsverfahren fremd und wäre daher systemwidrig. Dem Gesetzeszweck, demzufolge Halter und Versicherer sich der neuen Konstellation bewusst werden und hierauf einstellen sollen, wird durch einen Hinweis in der Genehmigung hinreichend entsprochen. Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung werden auch im V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Übrigen neu gefasst: – Die Anforderung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 StVG muss zusätzlich erfüllt werden. Der Bewerber darf keine Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Staates besitzen. – § 2e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StVG-E ist unklar und deshalb entbehrlich. Direkter Vorgaben für das Mindestalter des Teilnehmers am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung bedarf es nicht: Dass der Teilnehmer mindestens 16 Jahre und neun Monate alt ist, folgt mittelbar daraus, dass er bei Beginn der ersten Fahrt eine theoretische Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich absolviert haben muss, die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden darf. – § 2e Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StVG-E ist missverständlich formuliert. Mit der stattdessen vorgesehenen Einfügung der Angabe „einmalig“ in § 2e Absatz 2 Satz 1 StVG-E wird klargestellt, dass die Genehmigung nur einmalig, also nicht erteilt werden darf, nachdem zuvor eine Genehmigung widerrufen worden ist. – Durch die Umformulierung von§ 2e Absatz 2 Satz 2 StVG-E wird klargestellt, dass es sich nicht um den gleichen Befähigungsbegriff handelt wie in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 StVG. – Durch den Verzicht auf den im Gesetzentwurf vorgesehenen § 2e Absatz 2 Satz 3 wird klargestellt, dass durch die Fahrerlaubnisbehörde keine Nachweiskontrolle betreffend die Befähigung erforderlich ist. Bei den Änderungen in § 2e Absatz 5 StVG-E handelt es sich um Folgeänderungen. Nachdem die entsprechenden Vorgaben im neu gefassten Absatz 2 nicht mehr vorgesehen sind, bedarf es insofern auch keiner Ermächtigungsgrundlage mehr. 4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e Absatz 3 Satz 1, 3 StVG) Artikel 1 Nummer 2 § 2e Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „Die Landesregierungen werden ermächtigt“ durch die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt“ zu ersetzen. b) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass von der Möglichkeit des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 5 bis 9 kein Gebrauch gemacht wird.“ Begründung: Der Vorschlag enthält die Rechtsgrundlage für eine noch vom Bund zu schaffende Verordnung für die sogenannte Laienausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern beim Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B. § 2e Absatz 3 StVG-E sieht eine Opt-In-Regelung für die Länder vor. Dies bedeutet, dass die Regelungen der Laienausbildung nicht automatisch bundesweit in Kraft treten, sondern in den 16 Ländern einzeln durch eine gesonderte Verordnung der Landesregierung eingeführt werden müsste. Diese Opt-In-Lösung würde dazu führen, dass in den Ländern personeller Aufwand für die Ausarbeitung der Landesverordnung entsteht und die Länderparlamente jeweils ein eigenständiges Rechtsetzungsverfahren durchlaufen müssten. Dies für eine Verordnung, die zunächst auf fünf Jahre befristet ist. Zusätzlich birgt eine Opt-In-Lösung das Risiko von unterschiedlichen Landesregelungen, was dem Bürger schwer vermittelbar sein dürfte. Zudem sieht die Regelung eine Evaluierung der Laienausbildung vor. Daher sollten in allen Ländern die Möglichkeit der Laienausbildung bestehen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Ein bundeseinheitliches Inkrafttreten der Regelungen zur Laienausbildung gewährleistet eine inhalts- und zeitgleiche Anwendung der Regelungen. Ländern, die nicht an der Erprobung teilnehmen möchten, wird durch den Vorschlag eine Opt-Out- Möglichkeit geschaffen. Opt-Out-Regelungen werden bereits angewendet, so beispielsweise im Rahmen der verpflichtenden elektronischen Aktenführung im Rahmen der Strafprozessordnung (siehe § 15 Absatz 2 Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung). Weitere Anpassungen zur Ausgestaltung der bundeseinheitlichen Laienausbildung müssen dann in der entsprechenden Verordnung erfolgen. 5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e StVG) a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf als wichtigen Baustein zur Modernisierung des Fahrschulwesens und zur Bezahlbarkeit des Führerscheinerwerbs. b) Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass durch die Einführung des behördlich genehmigten Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung (sogenannte „Laienausbildung“) ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen dürfte, der sich auch durch die Einführung einer Länderöffnungsklausel anstatt abschließender bundesweit geltender Regelungen ergibt. Er stellt fest, dass dieses Vorgehen dem übergeordneten Ziel des Bürokratieabbaus im Verkehr entgegensteht. c) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der zusätzliche Verwaltungsaufwand beispielsweise durch die Festlegung abschließender bundesweit geltender Regelungen für die sogenannte Laienausbildung möglichst reduziert werden kann. Begründung: Durch die Einführung der Möglichkeit des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung, die sogenannte Laienausbildung, und die damit im Zusammenhang stehende Länderöffnungsklausel droht ein erheblicher zusätzlicher Aufwand für die zuständigen Behörden, die den Fahrpraxiserwerb unter Anleitung genehmigen müssen. Dies betrifft insbesondere die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen, die erstmalige Prüfung eines bestehenden Versicherungsschutzes, sodann die Erteilung der Genehmigung sowie unter Umständen deren Widerruf. Dies widerspricht dem übergeordneten Ziel der Bundesregierung und der Länder, zusätzliche Bürokratie im Verkehrsbereich nach Möglichkeit zu vermeiden und bestehende Bürokratie abzubauen. Hinzu kommt, dass bereits heute die Fahrerlaubnisbehörden in ihrer Arbeit oftmals überlastet sind. Die neue Regelung dürfte daher zu insgesamt längeren Bearbeitungs-zeiten bei den Fahrerlaubnisbehörden führen. 6. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e StVG) Für eine zielgerichtete Evaluation ist es zwingend erforderlich, dass Unfälle, die sich im Rahmen der Laienausbildung ereignen, bei der Verkehrsunfallaufnahme gesondert erfasst und entsprechend ausgewertet werden können. Die Bundesregierung wird daher im Hinblick auf die zielgerichtete Evaluation der sog. Laienausbildung aufgefordert zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit dafür eine Änderung des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle erforderlich ist und gegebenenfalls eine entsprechende Änderung mit Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung: Es ist zu gewährleisten, dass die Einführung einer Laienausbildung im Sinne der Vision Zero nicht zu Defiziten in der Verkehrssicherheit und einem Anstieg der Unfallopfer führt. Für eine zielgerichtete Evaluation ist es zwingend erforderlich, dass Unfälle, die sich im Rahmen der Laienausbildung ereignen, bei der Verkehrsunfallaufnahme gesondert erfasst und entsprechend ausgewertet werden können. Die dafür erforderlichen Schritte sind unverzüglich auf den Weg zu bringen. Die Bundesregierung wird insbesondere gebeten zu prüfen, ob bzw. inwieweit eine Änderung des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle erforderlich ist (ggf. befristet für die Dauer der Erprobung). 7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d (§ 4a Absatz 8 Satz 5 StVG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 4a Absatz 8 Satz 5 ist die Angabe „Prüfung“ durch die Angabe „Überwachung“ zu ersetzen. Begründung: Die Änderung dient der Klarstellung. Es soll der Eindruck vermieden werden, dass der Inhaber der Seminarerlaubnis lediglich eine anlassbezogene Prüfung im Sinne von Satz 4 zu ermöglichen hat. Der Begriff „Überwachung“ umfasst alle frei gestaltbaren Formen der Überwachung nach Satz 3, unter anderem auch Vorortprüfungen beziehungsweise Überwachungen „aus der Ferne“ (zum Beispiel durch die Übersendung von Nachweisen). Insofern obliegt dem zu Überwachenden auch dahingehend eine Mitwirkungspflicht. 8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 1a Nummer 6 KfSachvG) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 1a Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen: „6. fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in einer Prüfung nach § 4 nachzuweisen.“ Begründung: Die vorgeschlagene Formulierung passt § 2 Absatz 1a Nummer 6 an die Formulierung des geltenden § 2 Absatz 1 Nummer 7 KfSachvG an. Damit stimmt auch der neue Verweis in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 KfSachvG („…6 erster Halbsatz“). 9. Zu Artikel 2 Nummer 12 (§ 13 Absatz 3 Satz 2 KfSachvG) Artikel 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: ,12. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 < … weiter wie Vorlage … >. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „nach Anlage VIII“ durch die Angabe „nach Anlage VIIIb“ ersetzt.‘ Begründung Klarstellung in § 13 Absatz 3 Satz 2 KfSachvG, dass Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannt werden. 10. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 2a – neu – FahrlG) Nach Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Die dem Befähigungsnachweis aus einem anderen Staat zugehörigen Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.“ Begründung: Um die sachgerechte Prüfung der Unterlagen vor Ort zu ermöglichen, ist es notwendig, dass diese in deutscher Sprache vorliegen. Dieser Grundsatz sollte auch in der Rechtsgrundlage verankert sein. 11. Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 3 Absatz 1 FahrlG) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren parlamentarischen Verfahren dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 FahrlG-E geregelten Befähigungsnachweise aus einem anderen Staat eine aktuell gehaltene Plattform oder ein Register, das eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Fahrlehrerausbildung in den verschiedenen Staaten ermöglicht, den Behörden zur Verfügung steht. Begründung: Eine entsprechende Plattform mit Übersichten ist notwendig, damit die Behörden vor Ort entscheiden können, ob eine entsprechende Vergleichbarkeit der Befähigungsnachweise vorliegt. Eine zentrale Plattform ermöglicht eine Verwaltungsvereinfachung und garantiert, dass bundesweit einheitlich verfahren wird. Daneben stellt eine zentrale Plattform, die regelmäßig aktualisiert wird, deutlich weniger Aufwand dar, als wenn jede Behörde einzeln die Vergleichbarkeit prüft. 12. Zu Artikel 3 Nummer 5a – neu – (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Satz 3 – neu – FahrlG) Nach Artikel 3 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen: ,5a. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe „dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich“ gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 5 und 7 sind nicht anzuwenden bei Stellung eines Antrags auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE oder DE.“ ‘ Begründung: Die vorgeschlagene Änderung des § 4 Absatz 1 FahrlG-E dient der Entbürokratisierung und Deregulierung. Mit der Änderung soll erreicht werden, dass dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE oder DE ein Lebenslauf, ein Eignungsnachweis und ein Nachweis über die Vorbildung nicht beizufügen ist. Ein Bedarf, die Nachweise bei Stellung des Antrags auf Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis vorzulegen, wird nicht gesehen. Grund ist, dass diese Nachweise bei Stellung des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse BE bereits erbracht wurden. 13. Zu Artikel 3 Nummer 5a – neu – (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 FahrlG)* Nach Artikel 3 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen: ‚5a. In § 4 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.‘ Begründung: § 4 Absatz 4 Nummer 1 FahrlG verweist bislang nur auf Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, nicht jedoch auf Nummer 5. Wenn zur Klärung der Eignung eines Fahrlehrers auf Grundlage des § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 FahrlG ein ärztliches Gutachten angefordert wurde, das zur Abklärung von weiteren noch offenen Eignungszweifeln die Abklärung der Eignungszweifel mithilfe eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (entspricht dem in der Fahrerlaubnisverordnung legal definierten medizinisch-psychologischen Gutachten) empfiehlt, erlaubt die bisherige Regelung nach ihrem Wortlaut nicht, ergänzend ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf Grundlage von § 4 Absatz 4 Nummer 1 FahrlG anzuordnen. Dies dürfte nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. In der Einzelbegründung zu § 4 Absatz 3 und 4 FahrlG (vgl. BT- Drucksache 19/8751) wurde bei Einführung seinerzeit Folgendes ausgeführt: „Für die Beantragung der Fahrlehrerlaubnis wird mit dieser Neuregelung ein dem Fahrerlaubnisrecht vergleichbares Verfahren eingeführt. Bei Tatsachen, die Zweifel an der Eignung infolge der nach Absatz 1 Nummer 3 vorliegenden Zeugnisse oder Gutachten begründen, kann zunächst ergänzend ein ärztliches Gutachten und sofern die Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten bei Bedarf dann erst auch ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.“ In der Einzelbegründung wird insofern nicht hinsichtlich des Erstellers des ärztlichen Gutachtens differenziert und der Vergleich zum Fahrerlaubnisrecht gezogen. Insgesamt ist daher von einem redaktionellen Versehen auszugehen. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 12 redaktionell zusammenzuführen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 14. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1 Satz 1, 3 FahrlG) Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist nach der Angabe „einer Fahrerlaubnis“ die Angabe „der Klasse BE“ einzufügen. b) Satz 3 ist zu streichen. Begründung: Ziel der Ergänzung von § 11 Absatz 1 Satz 1 FahrlG-E um die Wörter „der Klasse BE“ ist es, das Erfordernis des Nachweises der Eignung, der alle fünf Jahre zu erbringen ist, auf Inhaber der Grundfahrlehrerlaubnis zu beschränken und bei den Erweiterungsklassen A, CE und DE auf den regelmäßigen Eignungsnachweis zu verzichten. Durch die vorgeschlagene Streichung des geplanten § 11 Absatz 1 Satz 3 FahrlG („Wird innerhalb der Frist nach Satz 1 eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erworben, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Erwerb dieser weiteren Fahrerlaubnisklasse neu.“) wird verhindert, dass bei Erweiterungen die Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises neu zu berechnen wäre. Im Ergebnis ist der Eignungsnachweis alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, zu wiederholen. Die zusätzliche Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE oder DE ändert daran nichts. 15. Zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b (§ 29 Absatz 1 Satz 2, 3 FahrlG) Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) In Satz 3 werden die Wörter „Unterrichtsräume, Lehrmittel und“ gestrichen.‘ Begründung: Die vorgeschlagene Änderung führt zur Beibehaltung des geltenden § 29 Absatz 1 Satz 2 FahrlG, welcher dem Inhaber einer Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person als allgemeine Pflicht aufgibt, die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter sowie bei der Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVG und von Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Die im Entwurf nicht weiter begründete komplette Streichung dieser Vorschrift vernachlässigt, dass sowohl die in § 29 Absatz 1 Satz 2 FahrlG normierte Verpflichtung des Fahrschulinhabers oder der für die verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person, die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen als auch die Verpflichtung zur sachgerechten Anleitung und Überwachung der beschäftigten Fahrlehrer eine wichtige Aufgabe erfüllt. Sie dient der Nachwuchsförderung und der Sicherstellung von Ausbildungsstandards gleichermaßen, ohne hierbei formale Anforderungen auszulösen. Die Streichung lediglich der Wörter „Unterrichtsräume, Lehrmittel und“ in Satz 3 führt zu einer Beibehaltung der Regelung des § 29 Absatz 1 Satz 3 FahrlG im Übrigen. Unterrichtsräume und Lehrmittel werden nicht von der Vorschrift erfasst und sind damit nicht mehr auf ihren ordnungsge- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. mäßen Zustand hin zu überprüfen. Der Wegfall von durch das Fahrlehrerrecht normierten Mindestqualitätsanforderungen an Unterrichtsräume und Lehrmittel ist angesichts des zukünftig nicht mehr obligatorisch durchzuführenden Theorieunterrichts sachgerecht. Ein Verzicht auf eine Inanspruchnahme des Inhabers oder der für die verantwortliche Leitung bestellten Person für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der erforderlichen Lehrfahrzeuge ist demgegenüber weiterhin notwendig. Aus diesem Grund soll die Vorschrift im Übrigen beibehalten werden. Die vorgeschlagene Formulierung nimmt lediglich die Unterrichtsräume und das Lehrmaterial aus der Vorschrift aus und bezweckt, sicherzustellen, dass Fahrschulen auch zukünftig die für die praktische Fahrausbildung erforderlichen Lehrfahrzeuge vorhalten und diese in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Die Obliegenheit, Fahrzeuge vorzuhalten, die ständig in einem Zustand gehalten werden, der den rechtlichen Anforderungen gerecht wird und eine an den Zielen der Fahrschüler- Ausbildungsordnung zu messende Ausbildungsqualität ermöglichen, ist Voraussetzung für eine weiterhin hohe Ausbildungsqualität. Klargestellt wird durch die Regelung außerdem, dass die Verantwortlichkeit für den Zustand der Lehrfahrzeuge nicht auf Dritte delegiert werden kann. Beides zahlt letztlich auf die Qualität der Fahrausbildung und die Belange der Straßenverkehrssicherheit ein, ohne neue oder weitergehende Anforderungen zu normieren. 16. Zu Artikel 3 Nummer 24 (§ 31 Absatz 1 Satz 1 FahrlG) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren parlamentarischen Verfahren zu prüfen, ob die Formulierung „in geeigneter Form“ hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Ausbildung in § 31 Absatz 1 Satz 1 FahrlG-E konkreter ausgestaltet werden kann. Begründung: Die bisherige offene Formulierung erschwert die Überwachung deutlich, da keine einheitlichen Standards für die Aufzeichnungen vorgegeben werden. Die Formulierung „in geeigneter Form“ könnte in der Umsetzung zu verschiedensten Formen führen und so die Überwachung beeinträchtigen. 17. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe b (§ 37 Absatz 2 Satz 1a – neu – FahrlG) Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe < … weiter wie Vorlage Buchstabe b … >. bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Voraussetzung muss entsprechend erfüllt sein.“ ‘ Begründung: Die Änderung dient der Korrektur. An verantwortliche Leitungen von Fahrlehrerausbildungsstätten müssen die gleichen Anforderungen gestellt werden unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt. Die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte muss auch bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften in der Lage sein, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. den Unterricht sachkundig zu überwachen und die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten des § 40 FahrlG erfüllt werden. Insofern erfolgt eine Ergänzung um Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. 18. Zu Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe a (§ 51 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 FahrlG) In Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe a § 51 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die Angabe „Unterrichtsräume, Lehrmittel und“ zu streichen. Begründung: Der theoretische Unterricht kann künftig auch in digitaler Form durchgeführt werden. Zudem ist nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 FahrlG einem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nur noch ein Verzeichnis der Unterrichtsräume beizufügen, soweit solche vorhanden sind; eine Übersicht der Lehrmittel ist nicht mehr vorzulegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, Unterrichtsräume und Lehrmittel nicht länger zum Gegenstand der Fahrschulüberwachung zu machen. 19. Zu Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c (§ 51 Absatz 6 Satz 1 FahrlG) In Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c § 51 Absatz 6 Satz 1 ist die Angabe „fünf Werktage“ durch die Angabe „zwei Wochen“ zu ersetzen. Begründung: Eine Verlängerung der Frist für die Anzeige von Seminaren bzw. Lehrgängen auf zwei Wochen vor deren Beginn erleichtert die Koordinierung der Fahrschulüberwachung erheblich. Es handelt sich lediglich um eine moderate Erhöhung. Nachdem bei der Anzeige keine Teilnehmerdaten übermittelt werden müssen, sind kurzfristige Anmeldungen dennoch möglich. Mit der Änderung wird auch ein zeitlicher Gleichlauf mit der Anzeigefrist nach § 41 Satz 1 Nummer 6 FahrlG-E hergestellt. 20. Zu Artikel 3 Nummer 35 Buchstabe a (§ 53 Absatz 4 Satz 1, 4, Absatz 5 FahrlG Artikel 3 Nummer 35 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „oder um eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erweitert“ zu streichen. bb) In Satz 4 ist die Angabe „mit Erwerb dieser weiteren Fahrlehrerlaubnisklasse“ durch die Angabe „mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige weitere Fahrerlaubnisklasse erteilt wurde,“ zu ersetzen. b) In Absatz 5 ist nach der Angabe „um jeweils einen Tag“ die Angabe „auf bis zu einen Tag“ einzufügen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung: Zu Buchstabe a Die Änderung des Absatzes 4 hat unter anderem zur Folge, dass die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Angabe „oder um eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erweitert wurde“ in Satz 1 gestrichen wird. Satz 4 regelt bereits, dass wenn innerhalb der Frist eine weitere Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE oder DE erworben wird, die Frist nach Absatz 1 mit dem Erwerb dieser weiteren Fahrlehrerlaubnisklassen neu beginnt. Insofern ist die Angabe in Bezug auf Fortbildungen nach Absatz 1 redundant. In Bezug auf Fortbildungen nach den Absätzen 2 und 3 ist ein Neubeginn der Fortbildungsfrist, wenn die Fahrerlaubnis erweitert wird, im Übrigen nicht angezeigt. Insofern ist zu sehen, dass bei der Durchführung von ASF- und FES-Seminaren sowie bei der Ausbildung von Fahrlehrern andere Anforderungen an die jeweiligen Fahrlehrer gestellt werden, als bei der Durchführung von herkömmlichem Fahrschulunterricht. Bei der Durchführung von ASF- bzw. FES-Seminaren sind besondere vertiefte gruppendynamische und verkehrspädagogische bzw. -psychologische Kenntnisse erforderlich, da die Teilnehmer im Straßenverkehr bereits negativ aufgefallen sind. Auch an Ausbildungsfahrlehrer werden besondere Anforderungen gestellt. Insbesondere leiten sie Fahrlehreranwärter an und beaufsichtigen sie bei der Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht. Insgesamt sollte daher für diese Erlaubnisse die Frist bei Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis nicht neu zu laufen beginnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fortbildungsfrist für Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar und Verkehrspädagogik in Absatz 2 bereits von bislang zwei auf künftig vier Jahre angehoben wird. Im Übrigen erfolgt eine Anpassung von Satz 4, um klarzustellen, dass auch im Fall der Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis die Frist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Fahrlehrerlaubnis erweitert wurde und nicht mit dem Datum der Erteilung der neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Zu Buchstabe b Es sollte an der bisherigen Regelung, dass andere Fortbildungen zwar auf die dreitägige Dauer der „Regelfortbildung“ nach § 53 Absatz 1 FahrlG angerechnet werden können, die Fortbildungsdauer der „Regelfortbildung“ allerdings maximal auf bis zu einen Tag reduziert werden kann, festgehalten werden. Wie bereits erwähnt, werden bei der Durchführung von ASF- und FES-Seminaren sowie bei der Ausbildung von Fahrlehrern andere Anforderungen an die jeweiligen Fahrlehrer gestellt. Durch die Beibehaltung der Regelung wird sichergestellt, dass weiterhin auch an zumindest einem Tag eine Regelfortbildung nach § 53 Absatz 1 FahrlG stattfindet, auch wenn der Fahrlehrer gleichzeitig Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar, Fahreignungsseminar sowie einer Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist. Inhalt der Regelfortbildung ist insbesondere auch die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts. Es erscheint – gerade auch im Hinblick auf die anstehenden Änderungen im Bereich der Fahrschülerausbildung – nicht vertretbar, wenn der vorgenannte Personenkreis keinen einzigen Tag der Regelfortbildung mehr absolvieren müsste. 21. Zu Artikel 3 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk1 – neu – (§ 56 Absatz 1 Nummer 19a – neu – FahrlG) Nach Artikel 3 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk ist der folgende Doppelbuchstabe kk1 einzufügen: ,kk1) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a eingefügt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „19a. einer vollziehbaren Auflage nach § 45 Absatz 3 Satz 1, § 45c Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 47 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“ ‘ Begründung: Spezielle Seminare, beispielsweise Aufbauseminare für Fahranfänger oder Fahreignungsseminare, dürfen nach dem FahrlG nur von Inhabern einer entsprechenden Seminarerlaubnis durchgeführt werden. Die Seminare dienen der Sicherheit im Straßenverkehr; in den Seminaren sollen verkehrsauffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber auf die Auswirkungen des Fehlverhaltens aufmerksam gemacht werden und die Einhaltung und Beachtung von Verkehrsregeln angemahnt werden. Die Seminarerlaubnisse dürfen durch die zuständigen Behörden mit Auflagen verbunden werden. Dies dient insbesondere der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung der Seminare. Stellt die Behörde fest, dass Auflagen nicht eingehalten werden, fehlt der zuständigen Behörde die Möglichkeit der Sanktionierung durch ein Bußgeld; § 56 FahrlG sieht dies nicht vor. Die Behörden sind daher aktuell nur in der Lage, die Seminarerlaubnis in Gänze zu widerrufen oder mögliche Auflagenverstöße nicht zu ahnden. Mit der Aufnahme der Bußgeldregelungen erhalten die Behörden eine Möglichkeit, festgestellte Verstöße angemessen zu ahnden. Dies ist vergleichbar mit den bereits bestehenden Regelungen in § 56 FahrlG beispielsweise zum regulären Fahrschulunterricht oder der Ausbildung von Fahrlehrern. Auf fachlicher Ebene wurde auf das Fehlen der Bußgeldtatbestände im Rahmen der Bund-Länder- Fachausschuss zum Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrecht hingewiesen. Zwischen Bund und Ländern besteht fachlich Einigkeit darüber, dass die Bußgeldtatbestände fehlen und bei nächster Gelegenheit in das FahrlG aufgenommen werden sollen. 22. Zu Artikel 3 allgemein Der Bundesrat bittet darum, im weiteren parlamentarischen Verfahren zu prüfen, ob geeignete Übergangsfristen und Anpassungspflichten für die Fahrlehrerausbildung in den Regelungstext aufzunehmen sind. Begründung: Bisher fehlen im Regelungstext Übergangsfristen und Anpassungen für die Fahrlehrerausbildung. Der Entwurf verlagert u. a. Theorieinhalte in den digitalen Raum, regelt aber nicht, wie die Fahrlehrer auf dieses neue Berufsbild – das beispielsweise vermehrt Kompetenzen in digitaler Didaktik und Medienkompetenz erfordert – vorbereitet werden sollen. Ohne gesetzliche Übergangsregelungen und eine synchrone Anpassung der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung müssten die Ausbildungsstätten ohne Übergangszeitraum ein System vollziehen, für das die Lehrkräfte gar nicht qualifiziert sind. Hier sollte eine Koppelung des Inkrafttretens an die zeitgleiche Überarbeitung der Rahmenpläne verankert werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Ziffer 1: Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 StVG) Die Bundesregierung beabsichtigt, den Vorschlag im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Zu Ziffer 2: Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a StVG), Artikel 4 Absatz 2 (Inkrafttreten) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die neuen Gewichtsanhebungsvorschriften der Klasse B und BE sind – soweit sie das Führen von Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben bzw. von Fahrzeugkombinationen mit alternativem Antrieb (einschließlich Einsatzfahrzeugen wie Feuerwehrfahrzeugen) betreffen – bereits bis zum 26.11.2027 umzusetzen und ab dem 26.11.2027 anzuwenden (siehe Artikel 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2025/2205 – 4. EU-Führerscheinrichtlinie). Aufgrund des Sachzusammenhangs ist es gleichzeitig sinnvoll, alle neuen Gewichtsanhebungsvorschriften der Klasse B bereits jetzt im Rahmen der Reform der Fahrschulausbildung und nicht differenziert nach den unterschiedlichen Anwendungsvorschriften in Kraft zu setzen. So können die Regelungen besser aufeinander abgestimmt und mögliche Widersprüche von vornherein vermieden werden. Die Tatsache, dass das Führen von Einsatzfahrzeugen über 3,5 Tonnen bis 5 Tonnen unter die harmonisierte Schlüsselzahl 96.01 fällt und somit den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B mit dieser Schlüsselzahl erfordert, ist durch die 4. EU-Führerscheinrichtlinie vorgegeben. Die neue Schlüsselzahl bezieht sich auf Einsatzfahrzeuge, wozu nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c lit. ii aaO ausdrücklich auch Feuerwehrfahrzeuge gehören, ohne dass dabei zwischen Feuerwehrfahrzeugen der Berufsfeuerwehr und Feuerwehrfahrzeugen ehrenamtlicher Organisationen differenziert wird. Die harmonisierte Fahrerlaubnis hat zugleich den Vorteil, dass sie auch in anderen EU- Mitgliedstaaten gilt, also auch grenzüberschreitende Einsätze ermöglicht. Für den Erwerb der Schlüsselzahl 96.01 ist nur eine niedrigschwellige Schulung erforderlich. Die Schulung hat sich dabei im Rahmen der bestehenden Regelungen für den Erwerb der Schlüsselzahl 96 (Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombinationen mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt) bereits bewährt. Zu Ziffer 3: Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e Absatz 2 StVG) Die Bundesregierung wird prüfen, ob und in welcher Form der Vorschlag umgesetzt werden kann. Zu Ziffer 4: Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e Absatz 3 Satz 1, 3 StVG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die vorgeschlagene Umstellung auf eine Opt-Out-Regelung überzeugt nicht. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Opt-In-Lösung entspricht vielmehr dem Charakter einer Experimentierklausel, da sie es den Ländern ermöglicht, bewusst und aktiv über eine Teilnahme an der noch unerprobten „Fahrpraxis unter Anleitung“ zu entscheiden. Ein automatisches Inkrafttreten würde den Erprobungscharakter unterlaufen, da es auch solche Länder einbeziehen würde, die das Modell weder politisch noch organisatorisch mittragen. Auch das Argument eines geringeren Verwaltungsaufwands ist nicht überzeugend. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung muss jedes teilnehmende Land eine Einführungsverordnung, nach dem Vorschlag des Bundesrates jedes nicht teilnehmende Land eine Opt-Out-Verordnung erlassen. Damit hängt die Höhe des Normsetzungsaufwands davon ab, wie viele Bundesländer sich für oder gegen die Teilnahme entscheiden. Im Ergebnis könnte die Opt-Out-Lösung aber zu einem insgesamt höheren Gesamtaufwand führen, wenn Länder, die sich später doch für eine Teilnahme entscheiden, bei einem Opt-Out-Modell zunächst eine Ausstiegsverordnung und später eine Einführungsverordnung erlassen müssten, wodurch zusätzlicher Aufwand entsteht. Die Begründung verkennt zudem, dass den Ländern inhaltlich ohnehin kein nennenswerter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Es handelt sich im Kern lediglich um eine Ja-/Nein-Entscheidung zur Anwendung bundesein- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. heitlich vorgegebener Regelungen (siehe BR-Drs. 365/26). Gerade deshalb ist es folgerichtig, den Ländern über ein Opt-In die Entscheidung über ihre Teilnahme zu überlassen. Schließlich ist auch das Argument eines bundeseinheitlichen Inkrafttretens nicht tragfähig, da unterschiedliche Zeitpunkte der Anwendung im Rahmen von Erprobungsregelungen üblich und systembedingt sind (siehe zB auch die Einführung des Begleiteten Fahrens ab 17). Zu Ziffer 5: Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e StVG) Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis. Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (BR-Drs. 365/26) wurden bereits alle inhaltlichen Regelungen durch die Bundesregierung vorgelegt; weiterer Handlungsbedarf, über den in Ziffer 3 genannten Prüfbedarf hinaus, wird derzeit nicht gesehen. Zu Ziffer 6: Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e StVG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Eine Änderung des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle ist derzeit nicht geboten. Da die Einführung des Modellversuchs den Ländern obliegt, ist nicht davon auszugehen, dass bundesweit ein entsprechender Erhebungsbedarf entsteht. Die Evaluation des Modellversuchs wird unabhängig hiervon sichergestellt. Hierzu erarbeitet die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen bereits ein entsprechendes Evaluationskonzept. In diesem Zusammenhang werden auch geeignete Möglichkeiten zur Gewinnung und Auswertung unfallbezogener Daten, einschließlich Daten der Versicherungswirtschaft, geprüft. Weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird daher derzeit nicht gesehen. Zu Ziffer 7: Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d (§ 4a Absatz 8 Satz 5 StVG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Ziffer 8: Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 1a Nummer 6 KfSachvG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Ziffer 9: Zu Artikel 2 Nummer 12 (§ 13 Absatz 3 Satz 2 KfSachvG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Ziffer 10: Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 2a – neu – FahrlG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Vorlage deutschsprachiger Unterlagen kann bereits auf Grundlage des § 23 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt werden. Die zuständigen Behörden sind daher schon nach geltendem Recht in der Lage, die für die Prüfung ausländischer Befähigungsnachweise erforderlichen Übersetzungen anzufordern. Für eine darüber hinausgehende spezialgesetzliche Regelung besteht kein Bedarf. Sie würde eine bereits bestehende allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung lediglich wiederholen und wäre daher auch unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung nicht angezeigt. Zu Ziffer 11: Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 3 Absatz 1 FahrlG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die bislang dem Bundesministerium für Verkehr von den zuständigen obersten Landesbehörden übermittelten Anfragen zu ausländischen Fahrlehrerqualifikationen bewegen sich in einem sehr geringen Umfang. Angesichts dieses begrenzten Fallaufkommens erscheint die Einrichtung und laufende Aktualisierung eines zentralen Registers oder einer entsprechenden Plattform zur Bewertung der Vergleichbarkeit ausländischer Fahrlehrerausbildungen nicht erforderlich. Der hierfür notwendige personelle und organisatorische Aufwand wäre im Verhältnis zum erwartbaren Nutzen nicht gerechtfertigt. Zu Ziffer 12: Zu Artikel 3 Nummer 5a – neu – (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Satz 3 – neu – FahrlG) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Bundesregierung steht dem Vorschlag grundsätzlich offen gegenüber und wird dessen Umsetzungsmöglichkeiten prüfen. Zu Ziffer 13: Zu Artikel 3 Nummer 5a – neu – (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 FahrlG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Ziffer 14: Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1 Satz 1, 3 FahrlG) Die Bundesregierung steht dem Vorschlag grundsätzlich offen gegenüber und wird dessen Umsetzungsmöglichkeiten prüfen. Zu Ziffer 15: Zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b (§ 29 Absatz 1 Satz 2, 3 FahrlG) Die Bundesregierung steht dem Vorschlag grundsätzlich offen gegenüber und wird dessen Umsetzungsmöglichkeiten prüfen. Zu Ziffer 16: Zu Artikel 3 Nummer 24 (§ 31 Absatz 1 Satz 1 FahrlG) Die Bundesregierung hält die vorgeschlagene Änderung nicht für erforderlich. Die Regelung in § 31 Absatz 1 FahrlG (neu) bestimmt die erforderlichen Inhalte der Aufzeichnungen ausreichend. Weitergehende Vorgaben zur Form der Dokumentation sind weder für die Nachvollziehbarkeit der Ausbildung noch für deren behördliche Überwachung erforderlich. Die offene Ausgestaltung vermeidet unnötige bürokratische Belastungen und gewährleistet zugleich eine angemessene Überprüfbarkeit durch die zuständigen Behörden. Zu Ziffer 17: Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe b (§ 37 Absatz 2 Satz 1a – neu – FahrlG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Ziffer 18: Zu Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe a (§ 51 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 FahrlG) Die Bundesregierung steht dem Vorschlag grundsätzlich offen gegenüber und wird dessen Umsetzungsmöglichkeiten prüfen. Zu Ziffer 19: Zu Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c (§ 51 Absatz 6 Satz 1 FahrlG) Die Bundesregierung beabsichtigt, den Vorschlag im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Zu Ziffer 20: Zu Artikel 3 Nummer 35 Buchstabe a (§ 53 Absatz 4 Satz 1, 4, Absatz 5 FahrlG Die Bundesregierung beabsichtigt, den Vorschlag im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Zu Ziffer 21: Zu Artikel 3 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk1 – neu – (§ 56 Absatz 1 Nummer 19a – neu – FahrlG) Die Bundesregierung teilt die Zielrichtung des Vorschlags, sieht jedoch Änderungsbedarf im Einzelnen und wird entsprechende Umsetzungsmöglichkeiten prüfen. Bei der Bewehrung von Auflagen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auf-lagen werden mit begünstigenden Verwaltungsakten verbunden (Genehmigungen, Erlaubnisse, Anerkennungen). Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Handlungen wäre es ein Wertungswiderspruch, zwar den Verstoß gegen eine Auflage zu einer erteilten Genehmigung, Erlaubnis oder Anerkennung zu ahnden, nicht aber ein Handeln ohne diese Grundgenehmigung, -erlaubnis oder -anerkennung. Zu Ziffer 22: Zu Artikel 3 allgemein Die Bundesregierung steht dem Vorschlag grundsätzlich offen gegenüber und wird dessen Umsetzungsmöglichkeiten prüfen. Soweit auf den Erwerb zusätzlicher Kompetenzen bereits tätiger Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, insbesondere im Bereich der digitalen Didaktik und Medienkompetenz, abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass diese In- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. halte grundsätzlich im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen vermittelt werden. Regelungen hierzu sind nicht Gegenstand der Fahrlehrerausbildungsverordnung. Im Übrigen wird die Fahrlehrerausbildungsverordnung derzeit überarbeitet. Dabei ist beabsichtigt, den veränderten Anforderungen an die Fahrlehrertätigkeit, insbesondere im Bereich digitaler Lehr- und Lernformen, auch bei den Ausbildungsinhalten Rechnung zu tragen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.