Eidgenössisch Volksinitiativen https://raw.githubusercontent.com/tomasriveral/ReSSPublica/refs/heads/main/feed/atom/de/eidgenossischVolksinitiativen.atom RSS-Feed der föderalen Volksinitiativen https://github.com/tomasriveral/ReSSPublica python-feedgen de Tue, 16 Jun 2026 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=1">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1892-05-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 25<sup><font>bis</font></sup></i> <i>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p>Das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt.</p> 1 Tue, 10 May 1892 00:00:00 +002946 Eidgenössische Volksinitiative 'Gewährleistung des Rechts auf Arbeit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=2">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1893-01-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:</p><p></p><p>Das Recht auf ausreichend lohnende Arbeit ist jedem Schweizerbürger gewährleistet. Die Gesetzgebung des Bundes hat diesem Grundsatz unter Mitwirkung der Kantone und der Gemeinden in jeder möglichen Weise praktische Geltung zu verschaffen.</p><p>Insbesondere sollen Bestimmungen getroffen werden:</p><p><ol><li>Zum Zwecke genügender Fürsorge für Arbeitsgelegenheit, namentlich durch eine auf möglichst viele Gewerbe und Berufe sich erstreckende Verkürzung der Arbeitszeit;<li>Für wirksamen und unentgeltlichen öffentlichen Arbeitsnachweis, gestützt auf die Fachorganisationen der Arbeiter;<li>Für Schutz der Arbeiter und Angestellten gegen ungerechtfertigte Entlassung und Arbeitsentziehung;<li>Für sichere und ausreichende Unterstützung unverschuldet ganz oder teilweise Arbeitsloser, sei es auf dem Wege der öffentlichen Versicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit, sei es durch Unterstützung privater Versicherungsinstitute der Arbeiter aus öffentlichen Mitteln; <li>Für praktischen Schutz der Vereinsfreiheit, insbesondere für ungehinderte Bildung von Arbeiterverbänden zur Wahrung der Interessen der Arbeiter gegenüber ihren Arbeitgebern und für ungehinderten Beitritt zu solchen Verbänden;<li>Für Begründung und Sicherung einer öffentlichen Rechtsstellung der Arbeiter gegenüber ihren Arbeitgebern und für demokratische Organisation der Arbeit in den Fabriken und ähnlichen Geschäften, vorab des Staates und der Gemeinden.</li></ol> 2 Tue, 10 Jan 1893 00:00:00 +002946 Eidgenössische Volksinitiative 'für unentgeltliche Krankenpflege und ein Tabakmonopol' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=4">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1893-11-05 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><em>Art. 34<sup><span>bis </span></sup></em>der Bundesverfassung erhält folgenden Zusatz:</p><p>Der Bund hat, unter Mitwirkung der Kantone in der Organisation und Verwaltung, soweit die Einkünfte des Tabakmonopols es gestatten, dafür zu sorgen, dass der Bevölkerung ärztlicher Rat und Beistand, sowie Heilmittel unentgeltlich zu teil werden, und er gewährt ferner den Kantonen Beiträge für unentgeltliche Spitalpflege Unbemittelter und für Errichtung von Heilanstalten.</p><p>Der Bund führt das Tabakmonopol ein; das ausschliessliche Recht zur Tabakfabrikation und zur Einfuhr und dem Verkaufe von Tabak und Tabakfabrikaten steht dem Bunde zu; auch kann derselbe gesetzliche Vorschriften über die Tabaksurrogate erlassen. Die geringwertigeren Tabak- und Cigarrensorten sollen hierbei nicht verteuert werden.</p><p>Die Bundesgesetzgebung begünstigt den Tabakbau und die Fabrikation im Inland; sie bestimmt, in welcher Weise die kantonalen Organe an der Verwaltung des Tabakmonopols mitzuwirken haben.</p><p>Den Kantonen, die vor 1893 die Fabrikation oder den Verkauf von Tabak besteuerten, soll für den Wegfall dieser Steuer eine angemessene Entschädigung gewährt werden.</p><p></p><p><em>Art. 31 lit. a</em> und <em>d</em> der Bundesverfassung soll lauten:</p><p><em>Art. 31</em></p><p>Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.</p><p>Vorbehalten sind:</p><p></p><ol><li>Das Salz- und Pulverregal, das Tabakmonopol und die eidgenössischen Zölle.</li><li>Sanitätspolizeiliche Massregeln gegen Epidemien und Viehseuchen, sowie die Einrichtungen der unentgeltlichen Krankenpflege.</li></ol><p></p> 4 Sun, 05 Nov 1893 00:00:00 +002946 Eidgenössische Volksinitiative 'Abgabe eines Teils der Zolleinnahmen an die Kantone' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=3">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1894-01-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 30<sup><font>bis </font></sup>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p>Der Bund hat den Kantonen vom Gesamtbetrag der Zölle alljährlich 2 Franken per Kopf nach Massgabe der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung zu verabfolgen.</p><p>Diese Verfassungsbestimmung tritt zum erstenmal in Wirksamkeit für das Jahr 1895.</p> 3 Mon, 15 Jan 1894 00:00:00 +002946 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Volkswahl des Bundesrates und die Vermehrung der Mitgliederzahl' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=6">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1898-11-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Die Art. 95, 96, 100<i> </i>und 103 der Bundesverfassung sind aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende Artikel:</p><p><i>Art. 95</i></p><p>Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus neun Mitgliedern besteht.</p><p></p><p><i>Art. 96</i></p><p>Die Mitglieder des Bundesrates werden von den stimmberechtigten Schweizerbürgern jeweils am Tage der Nationalratswahlen auf die Dauer von drei Jahren mit Amtsantritt auf den folgenden 1. Januar gewählt. </p><p>Die Wahl geschieht in einem die ganze Schweiz umfassenden Wahlkreis. Es sollen nur zwei Wahlgänge stattfinden, von welchen auch der zweite frei ist. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr.</p><p>Wahlfähig ist jeder in den Nationalrat wählbare Schweizerbürger. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden, und müssen wenigstens zwei Mitglieder der romanischen Schweiz angehören.</p><p>Die während einer Amtsdauer ledig gewordenen Stellen sind, wenn nicht die Gesamterneuerung innerhalb sechs Monaten bevorsteht, für den Rest der Amtsdauer sofort wieder zu besetzen.</p><p><i>Art. 100</i></p><p>Um gültig verhandeln zu können, müssen mindestens fünf Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.</p><p></p><p><i>Art. 103</i></p><p>Über die Organisation der Bundesverwaltung wird die Gesetzgebung das Nähere bestimmen.</p><p></p><p>Bis zum Erlass eines Gesetzes werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt, und geht der jeweilige Entscheid vom Bundesrat als Behörde aus. </p><p>In <i>Art. 85 Ziff. 4</i>, der Bundesverfassung fällt der Passus "Wahl des Bundesrates" weg.</p> 6 Mon, 21 Nov 1898 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Proporzwahl des Nationalrates' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=5">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1898-11-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 73</i></p><p>Die Wahlen für den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.</p><p>Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die nähern Bestimmungen.</p> 5 Mon, 21 Nov 1898 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Wahl des Nationalrates aufgrund der Schweizer Wohnbevölkerung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=7">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1902-01-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Artikel 72 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:</p><p><i>Artikel 72</i></p><p>Der Nationalrat wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20'000 Seelen der schweizerischen Bevölkerung wird ein Mitglied erwählt.</p><p>Eine Bruchzahl über 10'000 Seelen wird für 20'000 Seelen berechnet.</p><p>Jeder Kanton und bei geteilten Kantonen jeder der beiden Landesteile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.</p> 7 Wed, 15 Jan 1902 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein Absinthverbot' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=9">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1905-12-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>I</p><p><i>Art. 31 lit. b</i>, der Bundesverfassung erhält folgende Fassung: Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Vorbehalten sind: a-b Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser nach Massgabe der Art. 32<sup><font>bis </font></sup> und 32<sup><font>ter</font></sup>.</p><p>II</p><p><i>Art. 32<sup><font>ter </font></sup>(neu)</i>: Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgend welcher Bezeichnung eine Nachahmung dieses Liqueurs darstellen. Vorbehalten bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.</p><p>Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft. Die Bundesgesetzgebung wird infolge des Verbotes notwendig werdenden Bestimmungen treffen.</p><p>Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle andern absinthhaltigen Getränke zu erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden.</p> 9 Sun, 17 Dec 1905 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Nutzung der Wasserkräfte' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=8">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1906-02-25 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24<sup><font>bis </font></sup>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p>Die Gesetzgebung über die Ausnützung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und Abgabe der daraus gewonnenen Energie ist Sache des Bundes. </p><p>Dabei haben die Kantone oder die nach den kantonalen Rechten dazu Berechtigten Anspruch auf die für die Benützung der Wasserkräfte zu entrichtenden Gebühren und Abgaben.</p><p>Vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an ist in allen neuen Wasserrechtskonzessionen die Anwendung der künftigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung vorzubehalten und darf die Abgabe der durch Wasserkraft erzeugten Energie ins Ausland nur mit Bewilligung des Bundesrates erfolgen.</p> 8 Sun, 25 Feb 1906 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Proporzwahl des Nationalrates' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=10">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1909-02-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 73 der Bundesverfassung ist aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt:</p><p><i>Art. 73</i></p><p>Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatz der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.</p><p>Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die näheren Bestimmungen.</p><p>Bis zum Erlass eines Bundesgesetzes wird die Ausführung durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.</p><p>Das proportionale Wahlverfahren findet zum erstenmale für die Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1911 Anwendung.</p> 10 Mon, 15 Feb 1909 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Proporzwahl des Nationalrates' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=12">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1913-04-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 73</i> der Bundesverfassung ist aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt:</p><p>Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.</p><p>Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die näheren Bestimmungen.</p> 12 Tue, 15 Apr 1913 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Unterstellung von unbefristeten oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossenen Staatsverträgen unter das Referendum (Staatsvertragsreferendum)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=11">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1913-04-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Art. 89 Abs. 3 (neu)</i></p><p>Staatsverträge mit dem Auslande, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahren abgeschlossen sind, sollen ebenfalls dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.</p> 11 Tue, 15 Apr 1913 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein Verbot der Errichtung von Spielbanken' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=13">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1913-12-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Die beiden ersten Absätze des Artikels 35 der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:</p><p><i>Art. 35</i></p><p>Die Errichtung von Spielbanken ist untersagt. Als Spielbank ist jede Unternehmung anzusehen, welche Glückspiele betreibt. Die jetzt bestehenden Spielbanken sind binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Bestimmung zu schliessen.</p> 13 Mon, 15 Dec 1913 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Aufhebung der Militärjustiz' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=14">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1916-02-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 58</i><sup><font>bis </font></sup><i>(neu)</i></p><p>Die Militärjustiz ist aufgehoben. Vergehen gegen das Militärstrafgesetz werden von den bürgerlichen Gerichtsbehörden desjenigen Kantons, in welchem sie begangen worden sind, untersucht und beurteilt.</p><p>Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Prozessordnungen.</p><p>Gegen die Endurteile der kantonalen Gerichte ist die Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig.</p><p>Der Arrest als militärische Disziplin- oder Ordnungsstrafe darf zehn Tage nicht überschreiten. Die Strafen dürfen nicht durch Schmälerung der Kost oder durch Verhängung von Dunkelarrest verschärft werden.</p><p>Das Beschwerderecht gegen Disziplinarstrafen ist gewährleistet; es dürfen wegen Ausübung dieses Rechtes keinerlei Strafen verhängt werden.</p> 14 Tue, 01 Feb 1916 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Einführung der direkten Bundessteuer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=15">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1916-11-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 41<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p>Der Bund erhebt jährlich eine direkte progressive Steuer auf Vermögen und Einkommen natürlicher Personen. Steuerfrei sind Reinvermögen unter Fr. 20'000, sowie Einkommen, einschliesslich des Vermögensertrages, unter Fr. 5000. Der Nachlass der Bundessteuerpflichtigen unterliegt der amtlichen Inventarisation.</p><p>Der Bund erhebt ferner jährlich eine direkte Steuer von juristischen Personen. Steuerfrei sind alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Betriebe, soweit deren Vermögen und Ertrag öffentlichen Zwecken dienen; ferner die übrigen Körperschaften und Anstalten, soweit deren Vermögen und Ertrag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke dienen.</p><p>Die Aufstellung der nähern Bestimmungen über den Umfang der Steuerpflicht, die Anlage der Steuer und die Steuersätze für natürliche und juristische Personen, sowie über das Steuerverfahren ist Sache der Bundesgesetzgebung. Der Steuerbezug liegt den Kantonen ob. Die Kosten des Verfahrens und des Steuerbezuges trägt der Bund. Ein Zehntel des Bruttosteuerertrages verbleibt den Kantonen.</p><p></p><p><i>Art. 42 lit. f</i></p><p>Art. 42, lit f, der Bundesverfassung, lautend: "... aus den Beiträgen der Kantone, deren nähere Regulierung, vorzugsweise nach Massgabe der Steuerkraft derselben, der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist", wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: "... aus dem der Bundeskasse zufliessenden Ertrag der direkten Bundessteuern nach Massgabe von Art. 41<sup><font>bis</font></sup> ".</p> 15 Wed, 15 Nov 1916 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=17">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1919-02-14 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Art. 34</i><sup><font>quater </font></sup><i>(neu)</i></p><p>Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Invaliditäts-, die Alters- und die Hinterlassenen-Versicherung einführen.</p><p>Er kann sie allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären. Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone oder auch von öffentlichen und privaten Versicherungskassen. </p><p>Zur Erleichterung der Durchführung dieser Aufgabe errichtet der Bund einen Fonds. Diesem Fonds sind als erste Einlage zweihundertfünfzig Millionen Franken zuzuführen, welche dem Erträgnis der Kriegsgewinnsteuern sofort nach Annahme des gegenwärtigen Verfassungsartikels entnommen werden. Lit. A, Ziffer 2, des Bundesbeschlusses vom 14. Februar 1919 wird in diesem Sinne abgeändert.</p> 17 Fri, 14 Feb 1919 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutzhaft' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=16">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1919-04-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:</p><p>Der Bund hat die Pflicht, Schweizerbürger, die die innere Sicherheit des Landes gefährden, unverzüglich in Schutzhaft zu nehmen.</p> 16 Thu, 10 Apr 1919 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'betreffend die Erlangung des Schweizerbürgerrechts, Teil I; betreffend die Ausweisung von Ausländern, Teil II' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=18">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1919-06-28 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Der Absatz 2 des Artikels 44 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:</p><p><i>Art. 44<sup><font>bis</font></sup></i></p><p>Ein Ausländer erlangt das Schweizerbürgerrecht durch die Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts. Er muss hierzu vorerst die Bewilligung des Bundesrates nachsuchen. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer im Laufe der 15 Jahre, die seinem Gesuche vorausgegangen sind, während wenigstens 12 Jahren, wovon 2 Jahre unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches, seinen tatsächlichen Wohnort in der Schweiz gehabt hat. Diese Beschränkung gilt nicht für die Ehefrau, die von Rechts wegen das Bürgerrecht des Ehemanns erlangt, und für Kinder unter 15 Jahren, wenn sie mit den Eltern eingebürgert werden.</p><p>Eingebürgerte Ausländer, die in der Zeit vom zrückgelegten fünften Altersjahre bis zur Erlangung der Mündigkeit nicht während wenigstens 12 Jahren ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, besitzen die Fähigkeit, in die politischen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gewählt zu werden, nicht; dagegen haben sie gleich den übrigen Schweizerbürgern das Recht zu stimmen und zu wählen*). Der Bundesrat prüft und entscheidet bei Erteilung der Einbürgerungsbewilligung darüber, ob der Neubürger nach dieser Bestimmung in die politischen Behörden wählbar ist.</p><p>Im übrigen werden die Bedingungen für die Erteilung des Schweizerbürgerrechts durch die Bundesgesetzgebung bestimmt. Diese soll die Einbürgerung der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländer erleichtern; sie kann vorschreiben, dass solche Ausländer von Gesetzes wegen Schweizerbürger werden.</p><p>Die Bundesgesetzgebung bestimmt ferner auch die Bedingungen, unter denen ein Schweizer zum Zwecke der Einbürgerung im Auslande auf sein Bürgerrecht verzichten kann.</p><p>*) Die Worte "dagegen haben sie gleich den übrigen Schweizerbürgern das Recht zu stimmen und zu wählen" fehlen im französischen Originaltext des Initiativbegehrens.</p> 18 Sat, 28 Jun 1919 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Branntweinverbot' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=22">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1920-11-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 32</i><sup><font>quater </font></sup><i>(neu)</i></p><p>Die Kantone und die Gemeinden sind berechtigt, auf ihrem Gebiete die Fabrikation und den Verkauf der gebrannten Wasser, die zum Genusse bestimmt sind, zu verbieten.</p><p>Der Erlass oder die Aufhebung solcher Verbote können sowohl nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erfolgen, als auch durch Volksabstimmung in dem Kanton oder in der Gemeinde, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten eine solche verlangt.</p> 22 Sat, 27 Nov 1920 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Einmalige Vermögensabgabe' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=21">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1920-12-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Art. 42<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p><ol><li>Der Bund erhebt eine einmalige Vermögensabgabe zu dem Zwecke, sich den Kantonen und den Gemeinden die Erfüllung der sozialen Aufgaben zu ermöglichen. <li>Abgabepflichtig sind die natürlichen und die juristischen Personen.<li>Von der Entrichtung der Abgabe sind befreit:<li>Der Bund und die Kantone und ihre Anstalten und Betriebe sowie die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds, die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Schweizerische Alkoholverwaltung;<li>Die Gemeinden sowie die andern öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag öffentlichen Zwecken dient;<li>Die übrigen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke sowie für Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient.<li>Abgabepflichtig ist das gesamte Vermögen nach Abzug der Schulden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Ziffern 5, 6 und 9.<li>Als abgabepflichtiges Vermögen natürlicher Personen gilt nicht der Hausrat bis auf einen Betrag von 50'000 Fr. <li>Als abgabepflichtiges Vermögen juristischer Personen gelten nicht: <li>das einbezahlte Grund- oder Stammkapital,<li>die Rücklagen für ausschliesslich gemeinnützige oder Wohlfahrtszwecke, deren Verwendung zu solchen Zwecken gesichert ist. <li>Für die Veranlagung der Vermögensabgabe wird das Vermögen von Ehegatten, die nicht dauernd voneinander getrennt leben, zusammengerechnet. <li>Für die persönliche und sachliche Abgabepflicht und die Einschätzung ist der 31. Dezember 1922 als Stichtag massgebend. <li>Abgabepflichtig ist bei natürlichen und juristischen Personen nur der den Betrag von 80'000 Fr. übersteigende Teil des Vermögens.<li>Der abgabefreie Betrag erhöht sich bei Familien:<li>für die Ehefrau um 30'000 Fr.<li>für jedes minderjährige Kind um 10'000 Fr. <li>Für die natürlichen Personen beträgt die Vermögensabgabe für die ersten angefangenen oder vollen</li></ol><p></p><p></p> <table> <tr><td>Für die ersten</td><td>Fr. 50'000</td><td>des abgabepflichtigen Vermögens</td><td>8%</td></tr><tr><td>Für die nächsten angefangenen oder vollen</td><td>50'000</td><td>&nbsp</td><td>10</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>100'000</td><td>&nbsp</td><td>12</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>200'000</td><td>&nbsp</td><td>14</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>300'000</td><td>&nbsp</td><td>16</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>400'000</td><td>&nbsp</td><td>18</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>600'000</td><td>&nbsp</td><td>20</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>1'000'000</td><td>&nbsp</td><td>22</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>1'000'000</td><td>&nbsp</td><td>24</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>1'000'000</td><td>&nbsp</td><td>26</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>2'000'000</td><td>&nbsp</td><td>28</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>2'000'000</td><td>&nbsp</td><td>30</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>2'000'000</td><td>&nbsp</td><td>32</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>2'000'000</td><td>&nbsp</td><td>34</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>2'000'000</td><td>&nbsp</td><td>37</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>2'000'000</td><td>&nbsp</td><td>40</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>2'000'000</td><td>&nbsp</td><td>43</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>3'000'000</td><td>&nbsp</td><td>46</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>3'000'000</td><td>&nbsp</td><td>49</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>3'000'000</td><td>&nbsp</td><td>52</td></tr><tr><td>&nbsp</td><td>3'000'000</td><td>&nbsp</td><td>56</td></tr><tr><td></td><td></td><td>für alle weiteren Beträge</td><td>60</td></tr> </table> <p>Für juristische Personen beträgt die Vermögensabgabe 10 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens. </p><p><ol><li>Die Vermögensabgabe ist vom 1. Januar 1923 an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. <li>Die Vermögensabgabe kann in einem Betrage oder innert drei Jahren in jährlichen Tilgungsraten entrichtet werden. <li>Nachweislich selbst gezeichnete Obligationen oder Kassascheinen des Bundes werden zu einem zu bestimmenden Kurse an Zahlungsstatt genommen. <li>Durch Bundesgesetz wird bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen Obligationen von Kantonen und Gemeinden und andere Vermögenswerte an Zahlungsstatt genommen werden. <li>Ebenso kann der Abgabepflichtige verpflichtet werden, Wertpapiere und andere Vermögenswerte an Zahlungsstatt abzuliefern.<li>Für Fälle dieser Naturalabgabe wie die Bewertungsgrundsätze werden durch Bundesgesetz festgelegt.<li>Veranlagung und Bezug der Vermögensabgabe erfolgt nach Weisung und unter Aufsicht des Bundes durch die Kantone. Die Kosten werden von Bund, Kantonen und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an Ertrag der Vermögensabgabe getragen.<li>Die Bundesversammlung stellt nach Annahme des Verfassungsartikels durch dringlichen Bundesbeschluss diejenigen Vorschriften auf, welche eine volle steuerliche Erfassung des in Wertpapieren liegenden Vermögens sichern und die Kapitalflucht ins Ausland verhindern.<li>Auf einen bestimmten Termin ist namentlich die Abstempelung der Wertpapiere durch den Staat zu ordnen. Bei Wertpapieren, die der Abstempelung entzogen werden, erlischt die Zahlungsfrist des betreffenden Schuldners.<li>Die Selbsttaxation ist obligatorisch.<li>Alle natürlichen und juristischen Personen sind der Steuerbehörde gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Insbesondere sind die Geldinstitute verpflichtet, sich allen Kontrollmassnahmen der Einschätzungsorgane zu unterziehen.<li>Unter welchen Voraussetzungen eine Revision der Einschätzung erfolgen kann, bestimmt das Gesetz.<li>Die Kantone und die Gemeinden erhalten je 20 vom Hundert der in ihrem Gebiet eingehenden Abgabebeträge, Nachsteuern, Zinsen und Bussen. Die übrigen 60 vom Hundert fallen dem Bund zu. <li>Nach Erhebung der einmaligen Vermögensabgabe tritt dieser Verfassungsartikel wieder ausser Kraft.</li></ol> 21 Sun, 12 Dec 1920 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Reform der Bundesverwaltung inkl. der Bundesbahnen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=24">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1921-01-01 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:</p><p>Gestützt auf Art. 121, Abs. 4 und 5, der Bundesverfassung verlangen die unterzeichneten stimmberechtigen Schweizerbürger die Aufnahme eines neuen Artikels in die Bundesverfassung des Inhalts, dass die gesamte Bundesverwaltung, inbegriffen die Bundesbahnen, nach dem Grundsatz der grösstmöglichen Einfachheit und Sparsamkeit organisiert und nach ökonomisch-kaufmännischen Gesichtspunkten geleitet werden muss. </p><p>Der Verfassungsartikel soll den sofortigen Erlass eines Bundesgesetze vorschreiben, welches in der Bundesverwaltung inkl. Bundesbahnen jede Bureaukratie und Doppelspurigkeit, insbesondere auch die Bestimmungen über die Organisation der Bundesbahnverwaltung in Rückkaufsgesetz vom 15. Oktober 1897 aufhebt, sparsamsten Betrieb gewährleistet und die Verantwortlichkeit der an der Leitung beteiligten Personen festlegt.</p> 24 Sat, 01 Jan 1921 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Wählbarkeit der Bundesbeamten in den Nationalrat' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=20">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1921-01-29 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Der Art. 77 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 soll aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt werden:</p><p><i>Art. 77</i></p><p>Die Mitglieder des Ständerates und des Bundesrates können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrates sein. Dasselbe gilt für die den Departementen des Bundesrates direkt unterstellten Dienstchefs sowie für die Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektion der Bundesbahnen.</p><p>Die Bedingungen, unter denen die übrigen Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung und der Bundesbahnen dem Nationalrat angehören können, werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt. Der Bundesrat ist ermächtigt, bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen diese Bedingungen im Verordnungswege festzusetzen.</p> 20 Sat, 29 Jan 1921 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Wahrung der Volksrechte in der Zollfrage' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=23">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1921-06-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 29</i> der Bundesverfassung erhält folgende Fassung:</p><p>Bei Erhebung der Zölle müssen folgende Grundsätze beachtet werden:</p><p>a. Eingangsgebühren:</p><p><ol><li>Lebensmittel und andere zum nötigen Lebensbedarf erforderliche Gegenstände sind möglichst gering zu taxieren;<li>ebenso die für die Industrie und Landwirtschaft erforderlichen Stoffe;<li>die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen.</li></ol><p>Diese Grundsätze sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, auch bei der Abschliessung von Handelsverträgen mit dem Auslande zu befolgen. </p><p><ol><li>Allfällige Ausgangsgebühren sind möglichst mässig festzusetzen. <li>Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen.</li></ol><p><ul><li>Die Festsetzung der Eingangs- und Ausgangsgebühren erfolgt auf dem Wege der Bundesgesetzgebung. Dringliche Beschlüsse unter Ausschluss des Referendums sind hierbei nicht zulässig. <li>Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter ausserordentlichen Umständen in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen vorübergehend besondere Massnahmen zu treffen. Solche Massnahmen können vom Bundesrate erlassen und vorläufig in Kraft gesetzt werden, sind jedoch der Bundesversammlung sofort, oder wenn sie nicht versammelt ist, bei ihrem nächsten Zusammentritt zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten. Werden die Massnahmen nicht innert drei Monaten seit ihrem Erlass genehmigt, so hat sie der Bundesrat sofort ausser Kraft zu setzen.<li>Die Genehmigung durch die Bundesversammlung erfolgt in der Form eines nicht dringlichen Bundesbeschlusses. Wird ein solcher Bundesbeschluss in einer allfälligen Volksabstimmung verworfen, so hat der Bundesrat die besonderen Massnahmen beförderlich, spätestens innert drei Monaten nach dem ablehnenden Volksentscheid aufzuheben.</li></ul><p><i>Art. 89 Abs. 2</i> erhält folgenden Zusatz: Die in Artikel 29 vorgesehenen Bundesbeschlüsse dürfen nicht als dringlich erklärt werden.</p><p><i>Übergangsbestimmung zu Art. 29</i></p><p>Der dringliche Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend vorläufige Abänderung des Zolltarifes, ebenso der auf Grund dieses Bundesbeschlusses abgeänderte Gebrauchstarif (Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1921) werden aufgehoben. Der abgeänderte Gebrauchstarif vom 8. Juni 1921 ist beförderlich spätestens auf den 90sten Tag nach dem Tage der Volksabstimmung ausser Kraft zu setzen.</p> 23 Wed, 15 Jun 1921 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Kursaalspiele (Spielbanken)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=26">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1926-03-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 35</i></p><p>Die drei ersten Absätze des Art. 35 der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:</p><p>Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.</p><p>Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten. </p><p>Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf zwei Franken nicht übersteigen.</p><p>Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung. Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.</p> 26 Mon, 15 Mar 1926 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Getreideversorgung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=25">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1926-04-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23<sup><font>bis </font></sup>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p></p><p><ol><li>Der Bund trifft Massnahmen zur Sicherstellung der Getreideversorgung des Landes und zur Förderung des inländischen Getreidebaues.<li>Er soll insbesondere <li>selbst Vorräte an Getreide unterhalten oder für solche in anderweitiger Weise Vorsorge treffen;<li>den inländischen Getreidebau, sowie die Verwertung und Verarbeitung seiner Produkte durch hierzu geeignete Anordnungen und Massregeln erleichtern und fördern, namentlich den Produzenten guten, mahlfähigen Inlandgetreides die Abnahme zu einem Preise sichern, der den Getreidebau im Inland ermöglicht. Selbstversorger und Gebirgsgegenden sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. <li>Die Ausführung vorstehender Grundsätze bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen. Dabei darf jedoch ein ausschliessliches Recht der Einfuhr von Getreide (Monopol), vorbehältlich einer Zwangslage in Kriegszeiten, weder für den Bund noch für eine private Organisation geschaffen werden.</li></ol> 25 Thu, 01 Apr 1926 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Gesetzgebung über den Strassenverkehr' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=27">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1927-05-14 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>In die Bundesverfassung sind an Stelle des Art. 37<sup><font>bis </font></sup>folgende neue Bestimmungen aufzunehmen:</p><p><i>Art. 37<sup><font>bis</font></sup></i></p><p>Die Gesetzgebung über den Strassenverkehr ist Bundessache. Den Kantonen bleibt das Recht gewahrt, im Rahmen der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung Vorschriften zu erlassen, in denen die besonderen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.</p><p>Der Bund ist befugt, Bau und Unterhalt von Durchgangsstrassen zu übernehmen oder sich daran zu beteiligen.</p><p>Die Einnahme, die dem Bund aus Zöllen, Steuern und andern Abgaben auf den Betriebsstoffen der Motorfahrzeuge zufliessen, sind unter die Kantone zu verteilen. Massgebend sind hierbei die Aufwendungen der Kantone für Bau und Unterhalt solcher Strassen, die vom Bunde als für den Verkehr wichtig anerkannt werden.</p><p>Der Bund ist berechtigt, einen angemessenen Teil der von ihm nach der vorstehenden Bestimmung erzielten Einnahmen zu behalten, wenn er Bau und Unterhalt von Durchgangsstrassen übernimmt oder sich daran beteiligt.</p> 27 Sat, 14 May 1927 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ordensverbot' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=28">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1927-12-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>a. Art. 12 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:</p><p><i>Art. 12</i></p><p>Von Regierungen auswärtiger Staaten Pensionen oder Gehälter, Titel, Geschenke oder Orden und Ehrenzeichen anzunehmen, ist allen Schweizern untersagt. Die Übertretung des Verbotes zieht den Verlust der politischen Rechte nach sich.</p><p>Der Bundesrat kann Schweizer mit ständigem Wohnsitz im Ausland von dem Verbote auf ihr Gesuch ausnehmen.</p><p>Nicht unter das Verbot der Annahme von Pensionen und Gehältern fallen die Gegenleistungen auswärtiger Staaten aus Dienst- und Anstellungsverträgen.</p><p>b. In die Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird folgende Bestimmung als besonderer Artikel aufgenommen.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i>:</p><p>Das Verbot des Art. 12 ist nicht rückwirkend. Sind jedoch Mitglieder der Bundesbehörden oder Bundesbeamte bereits im Besitz von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie für ihre Amtsdauer den Verzicht auf den Genuss der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu erklären. Auch dürfen im schweizerischen Heere weder Orden und fremdländische Ehrenzeichen getragen, noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden.</p> 28 Sat, 17 Dec 1927 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'betreffend die Alters- und Hinterlassenenfürsorge' (AHV) <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=29">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1931-02-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup></i> der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgende <i>Übergangsbestimmung</i>:</p><p>Ab 1. Januar 1932 und bis zur Wirksamkeit der Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet der Bund aus den Einkünften und Erträgnissen des Fonds für die Altersversicherung jährlich einen Betrag von 25 Millionen Franken für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge.</p><p>Dieser Betrag wird unter sämtliche Kantone verteilt im Verhältnis der durch die eidgenössischen Volkszählung ermittelten Anzahl Personen schweizerischer Nationalität im Alter von über 65 Jahren.</p><p>Die Kantone haben die ihnen zufliessenden Beträge für die Ausrichtung von Altersrenten an Greise und Greisinnen von über 65 Jahren, sowie von Beihilfen an Witwen und Waisen zu verwenden. Die Leistungen sind an Personen schweizerischer Nationalität auszurichten, die aus eigenen Mitteln und Pensionen ihren Lebensunterhalt in auskömmlicher Weise nicht bestreiten können.</p><p>Die Kantone führen diese Fürsorge unentgeltlich durch. Sie können dabei auch gemeinnützige Institutionen zur Mitwirkung heranziehen.</p><p>Der Bundesrat und die Kantonsregierungen bestimmen das Nähere auf dem Verordnungsweg.</p> 29 Tue, 24 Feb 1931 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine ausserordentliche eidgenössische Krisensteuer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=30">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1932-10-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:</p><p></p><p>A. Der Bundesverfassung wird folgender Artikel beigefügt:</p><p>Ziffer 1. Der Bund erhebt eine ausserordentliche Steuer zur Deckung der Ausgaben, die notwendig sind zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise, vor allem für die Arbeitslosenhilfe und Arbeitsbeschaffung sowie für die Hilfe an die Landwirtschaft und andere notleidende Wirtschaftszweige.</p><p>Ziffer 2. Die Steuer wird in vierjährigen Perioden so oft erhoben, bis der dem Bunde zukommende Ertrag die vom 1. Januar 1933 an entstehenden Krisenausgaben des Bundes deckt. Diese Ausgaben sind auf ein besonderes Konto zu übertragen. Bleibt noch ein Betrag zu decken, der geringer ist als das voraussichtliche Ergebnis einer nochmaligen Wiederholung der Steuer, so entscheidet die Bundesversammlung endgültig darüber, ob und in welchem Umfange die Steuer noch einmal zu erheben sei.</p><p>Ziffer 3. Die <b>natürlichen Personen </b>entrichten die Steuer von ihrem Vermögen und ihrem Erwerb. </p><p>Die Vermögenssteuerpflicht beginnt für Personen mit ausreichendem Erwerb bei einem Vermögen von mehr als zwanzigtausend Franken, für Personen ohne ausreichenden Erwerb bei einem Vermögen von mehr als fünfzigtausend Franken. Für Personen mit Unterstützungspflicht ist das steuerfreie Vermögen angemessen zu erhöhen.</p><p>Die Erwerbssteuerpflicht beginnt bei einem Erwerb von mehr als siebentausend Franken. Die Beträge des steuerfreien Erwerbs erhöhen sich um tausend Franken für Verheiratete, um je vierhundert Franken für jedes Kind unter 18 Jahren und für jede Person, der gegenüber der Erwerbende eine Unterstützungspflicht erfüllt.</p><p>Die Steuersätze sind progressiv und steigen in Klassen von ein bis fünfundzwanzig Promille des Reinvermögens und von anderthalb bis zwanzig Prozent des Reinerwerbs nach Massgabe der diesem Beschluss beigefügten Tabellen I und II. Die in Tabelle II genannten Steuerbeträge für die ganze Steuerperiode ermässigen sich um fünfzig Franken für Verheiratete sowie um je zwanzig Franken, für jedes Kind unter 18 Jahren und für jede Person, der gegenüber der Erwerbenden eine Unterstützungspflicht erfüllt. </p><p>Ziffer 4. Für Erwerb aus <b>Tantiemen</b>, sofern deren Gesamtbetrag tausend Franken übersteigt, wird eine Zuschlagssteuer erhoben, die doppelt so hoch ist wie die Erwerbssteuer nach Tabelle II, aber mindestens vier Prozent der Tantiemen beträgt. </p><p>Ziffer 5. Die <b>Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften </b>entrichten die Steuer vom einbezahlten Aktienkapital und von den Reserven. Der Steuersatz ist progressiv und steigt in Klassen von anderthalb bis hundert Promille des einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven. Innert dieser Grenzen richtet er sich nach dem Verhältnis des jährlichen Reingewinns zum einbezahlten Aktienkapital und zu den Reserven nach Massgabe der diesem Beschluss beigefügten Tabellen III. Gesellschaften, bei denen der Reingewinn nicht mehr als ein Prozent des einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven beträgt, sind steuerfrei. </p><p>Ziffer 6. Die <b>Genossenschaften</b> des schweizerischen Obligationenrechtes mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, bezahlen acht Prozent von ihrem Reingewinn; zum Reingewinn werden nicht gerechnet die den Mitgliedern und Kunden gewährten Rückvergütungen und Rabatte. </p><p>Ferner bezahlen die Genossenschaften zwei Promille vom eigenen Vermögen der Genossenschaft (Genossenschaftskapital und Reserven).</p><p>Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften entrichten die Steuer von ihrer schweizerischen Prämieneinnahme; der Steuersatz beträgt sechs Promille der Prämieneinnahme. </p><p>Ziffer 7. Die <b>übrigen</b> <b>juristischen Personen</b> entrichten die Steuer von ihrem Vermögen. Die Steuerpflicht beginnt bei einem Vermögen, das zwanzigtausend Franken übersteigt. Der Steuersatz ist der nämliche wie für die natürlichen Personen, steigt jedoch nur bis zu fünf Promille; Familienstiftungen unterliegen dem Steuersatze für natürliche Personen gemäss Tabelle I ohne diese Beschränkung..</p><p>Ziffer 8. Von der Entrichtung der Steuer sind <b>befreit</b>: </p><p>a. der Bund und die Kantone und ihre Anstalten und Betriebe sowie die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern und die schweizerische Alkoholverwaltung; </p><p>b. die Gemeinden sowie die andern öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag öffentlichen Zwecken dient;</p><p>c. die übrigen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke sowie für Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient. </p><p>Den Steuerpflichtigen, die infolge der Krise in Not geraten sind oder die sich sonst in einer Lage befinden, in welcher die Bezahlung der Krisensteuer für sie zur grossen Härte würde, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. </p><p>Ziffer 9. Für jede vierjährige Periode wird die Steuer neu veranlagt. Veranlagung und Bezug erfolgen durch die Kantone unter der Aufsicht des Bundes. Die Selbsttaxation ist obligatorisch. Die Steuer wird in Raten eingezogen. </p><p>Die Kantone haben siebzig Prozent der eingehenden Steuerbeträge dem Bunde abzuliefern. Den ihnen verbleibenden Anteil am Ertrag der Krisensteuer haben sie in erster Linie zur Deckung der kantonalen und kommunalen Ausgaben für die Bekämpfung der Wirtschaftkrise zu verwenden. </p><p>Ziffer 10. Die Bundesversammlung wird endgültig die Vorschriften über die Ausführung dieses Verfassungsartikels sowie zur Sicherstellung der gleichmässigen Durchführung der Steuer aufstellen und den Betrag der Krisenausgaben bestimmen.</p><p>B Nach Erhebung der ausserordentlichen Krisensteuer tritt dieser Verfassungsartikel wieder ausser Kraft.</p><p><b> Tabelle I: Vermögenssteuer.</b></p><p></p><p>Die Steuerklassen, Steuersätze und Steuerbeträge der Vermögenssteuer werden festgesetzt wie folgt:</p><p>(Der Steuerbetrag ist für jede Klasse von der untern bis zur obern Grenze derselbe).</p> <table> <tr><td></td><td>Vermögen</td><td></td><td>Steuersatz für die</td><td>Steuerbetrag</td><td></td></tr> <tr><td>Klasse</td></tr><td>von über Fr.</td><td>bis und mit Fr.</td><td>vierjähirge Periode in °/°°</td><td>vierjähirge Periode in Fr.</td><td>pro Jahr</td> <tr><td>1</td></tr><td>20'000</td><td>25'000</td><td>1,00</td><td>20.--</td><td>5.--</td><tr><td>2</td></tr><td>25'000</td><td>30'000</td><td>1,00</td><td>25.--</td><td>6.25</td><tr><td>3</td></tr><td>30'000</td><td>35'000</td><td>1,00</td><td>30.--</td><td>7.50</td><tr><td>4</td></tr><td>35'000</td><td>40'000</td><td>1,10</td><td>38.50</td><td>9.65</td><tr><td>5</td></tr><td>40'000</td><td>45'000</td><td>1,20</td><td>48.--</td><td>12.--</td><tr><td>6</td></tr><td>45'000</td><td>50'000</td><td>1,30</td><td>58.50</td><td>14.65</td><tr><td>7</td></tr><td>50'000</td><td>55'000</td><td>1,40</td><td>70.--</td><td>17.50</td><tr><td>8</td></tr><td>55'000</td><td>60'000</td><td>1,50</td><td>82.50</td><td>20.65</td><tr><td>9</td></tr><td>60'000</td><td>65'000</td><td>1,60</td><td>96.--</td><td>24.--</td><tr><td>10</td></tr><td>65'000</td><td>70'000</td><td>1,70</td><td>110.50</td><td>27.65</td><tr><td>11</td></tr><td>70'000</td><td>75'000</td><td>1,80</td><td>126.--</td><td>31.50</td><tr><td>12</td></tr><td>75'000</td><td>80'000</td><td>1,90</td><td>142.50</td><td>35.65</td><tr><td>13</td></tr><td>80'000</td><td>85'000</td><td>2,00</td><td>160.--</td><td>40.--</td><tr><td>14</td></tr><td>85'000</td><td>90'000</td><td>2,15</td><td>182.75</td><td>45.70</td><tr><td>15</td></tr><td>90'000</td><td>95'000</td><td>2,30</td><td>207.--</td><td>51.75</td><tr><td>16</td></tr><td>95'000</td><td>100'000</td><td>2,45</td><td>232.75</td><td>58.20</td><tr><td>17</td></tr><td>100'000</td><td>110'000</td><td>2,60</td><td>260.--</td><td>65.--</td><tr><td>18</td></tr><td>110'000</td><td>120'000</td><td>2,75</td><td>302.50</td><td>75.65</td><tr><td>19</td></tr><td>120'000</td><td>130'000</td><td>2,90</td><td>348.--</td><td>87.--</td><tr><td>20</td></tr><td>130'000</td><td>140'000</td><td>3,05</td><td>396.50</td><td>99.15</td><tr><td>21</td></tr><td>140'000</td><td>150'000</td><td>3,20</td><td>448.--</td><td>112.--</td><tr><td>22</td></tr><td>150'000</td><td>160'000</td><td>3,35</td><td>502.50</td><td>125.65</td><tr><td>23</td></tr><td>160'000</td><td>170'000</td><td>3,50</td><td>560.--</td><td>140.--</td><tr><td>24</td></tr><td>170'000</td><td>180'000</td><td>3,65</td><td>620.50</td><td>155.15</td><tr><td>25</td></tr><td>180'000</td><td>190'000</td><td>3,80</td><td>684.--</td><td>171.--</td><tr><td>26</td></tr><td>190'000</td><td>200'000</td><td>3,95</td><td>750.50</td><td>187.65</td><tr><td>27</td></tr><td>200'000</td><td>210'000</td><td>4,10</td><td>820.--</td><td>205.--</td><tr><td>28</td></tr><td>210'000</td><td>220'000</td><td>4,25</td><td>892.50</td><td>223.15</td><tr><td>29</td></tr><td>220'000</td><td>230'000</td><td>4,40</td><td>968.--</td><td>242.--</td><tr><td>30</td></tr><td>230'000</td><td>240'000</td><td>4,55</td><td>1'046.50</td><td>261.65</td><tr><td>31</td></tr><td>240'000</td><td>250'000</td><td>4,70</td><td>1'128.--</td><td>282.--</td><tr><td>32</td></tr><td>250'000</td><td>260'000</td><td>4,85</td><td>1'212.50</td><td>303.15</td><tr><td>33</td></tr><td>260'000</td><td>270'000</td><td>5,00</td><td>1'300.--</td><td>325.--</td><tr><td>34</td></tr><td>270'000</td><td>280'000</td><td>5,20</td><td>1'404.--</td><td>351.--</td><tr><td>35</td></tr><td>280'000</td><td>300'000</td><td>5,40</td><td>1'512.--</td><td>378.--</td><tr><td>36</td></tr><td>300'000</td><td>320'000</td><td>5,60</td><td>1'680.--</td><td>420.--</td><tr><td>37</td></tr><td>320'000</td><td>340'000</td><td>5,80</td><td>1'856.--</td><td>464.--</td><tr><td>38</td></tr><td>340'000</td><td>360'000</td><td>6,00</td><td>2'040.--</td><td>510.--</td><tr><td>39</td></tr><td>360'000</td><td>380'000</td><td>6,20</td><td>2'232.--</td><td>558.--</td><tr><td>40</td></tr><td>380'000</td><td>400'000</td><td>6,40</td><td>2'432.--</td><td>608.--</td><tr><td>41</td></tr><td>400'000</td><td>420'000</td><td>6,60</td><td>2'640.--</td><td>660.--</td><tr><td>42</td></tr><td>420'000</td><td>440'000</td><td>6,80</td><td>2'856.--</td><td>714.--</td><tr><td>43</td></tr><td>440'000</td><td>460'000</td><td>7,00</td><td>3'080.--</td><td>770.--</td><tr><td>44</td></tr><td>460'000</td><td>480'000</td><td>7,25</td><td>3'335.--</td><td>833.75</td><tr><td>45</td></tr><td>480'000</td><td>500,000</td><td>7,50</td><td>3'600.--</td><td>900.--</td><tr><td>46</td></tr><td>500'000</td><td>520,000</td><td>7,75</td><td>3'875.--</td><td>968.75</td><tr><td>47</td></tr><td>520'000</td><td>540,000</td><td>8,00</td><td>4'160.--</td><td>1'040.--</td><tr><td>48</td></tr><td>540'000</td><td>560'000</td><td>8,25</td><td>4'455.--</td><td>1'113.75</td><tr><td>49</td></tr><td>560'000</td><td>580'000</td><td>8,50</td><td>4'760.--</td><td>1'190.--</td><tr><td>50</td></tr><td>580'000</td><td>600'000</td><td>8,75</td><td>5'075.--</td><td>1'268.75</td><tr><td>51</td></tr><td>600'000</td><td>620'000</td><td>9,00</td><td>5'400.--</td><td>1'350.--</td><tr><td>52</td></tr><td>620'000</td><td>640'000</td><td>9,30</td><td>5'766.--</td><td>1'441.50</td><tr><td>53</td></tr><td>640'000</td><td>660'000</td><td>9,60</td><td>6'144.--</td><td>1'536.--</td><tr><td>54</td></tr><td>660'000</td><td>680'000</td><td>9,90</td><td>6'534.--</td><td>1'633.50</td><tr><td>55</td></tr><td>680'000</td><td>700'000</td><td>10,20</td><td>6'936.--</td><td>1'734.--</td><tr><td>56</td></tr><td>700'000</td><td>720'000</td><td>10,50</td><td>7'350.--</td><td>1'837.50</td><tr><td>57</td></tr><td>720'000</td><td>740'000</td><td>10,80</td><td>7'776.--</td><td>1'944.--</td><tr><td>58</td></tr><td>740'000</td><td>760'000</td><td>11,10</td><td>8'214.--</td><td>2'053.50</td><tr><td>59</td></tr><td>760'000</td><td>780'000</td><td>11,40</td><td>8'664.--</td><td>2'166.--</td><tr><td>60</td></tr><td>780'000</td><td>800'000</td><td>11,70</td><td>9'126.--</td><td>2'281.50</td><tr><td>61</td></tr><td>800'000</td><td>820'000</td><td>12,00</td><td>9'600.--</td><td>2'400.--</td><tr><td>62</td></tr><td>820'000</td><td>840'000</td><td>12,40</td><td>10'168.--</td><td>2'542.--</td><tr><td>63</td></tr><td>840'000</td><td>860'000</td><td>12,80</td><td>10'752.--</td><td>2'688.--</td><tr><td>64</td></tr><td>860'000</td><td>880'000</td><td>13,20</td><td>11'352.--</td><td>2'838.--</td><tr><td>65</td></tr><td>880'000</td><td>900'000</td><td>13,60</td><td>11'968.--</td><td>2'992.--</td><tr><td>66</td></tr><td>900'000</td><td>920'000</td><td>14,00</td><td>12'600.--</td><td>3'150.--</td><tr><td>67</td></tr><td>920'000</td><td>940'000</td><td>14,40</td><td>13'248.--</td><td>3'312.--</td><tr><td>68</td></tr><td>940'000</td><td>960'000</td><td>14,80</td><td>13'912.--</td><td>3'478.--</td><tr><td>69</td></tr><td>960'000</td><td>980'000</td><td>15,20</td><td>14'592.--</td><td>3'648.--</td><tr><td>70</td></tr><td>980'000</td><td>1'000'000</td><td>15,60</td><td>15'288.--</td><td>3'822.--</td><tr><td>71</td></tr><td>1'000'000</td><td>1'050'000</td><td>16,00</td><td>16'000.--</td><td>4'000.--</td><tr><td>72</td></tr><td>1'050'000</td><td>1'100'000</td><td>16,50</td><td>17'325.--</td><td>4'331.25</td><tr><td>73</td></tr><td>1'100'000</td><td>1'150'000</td><td>17,00</td><td>18'700.--</td><td>4'675.--</td><tr><td>74</td></tr><td>1'150'000</td><td>1'200'000</td><td>17,50</td><td>20'125.--</td><td>5'031.25</td><tr><td>75</td></tr><td>1'200'000</td><td>1'250'000</td><td>18,00</td><td>21'600.--</td><td>5'400.--</td><tr><td>76</td></tr><td>1'250'000</td><td>1'300'000</td><td>18,50</td><td>23'125.--</td><td>5'781.25</td><tr><td>77</td></tr><td>1'300'000</td><td>1'350'000</td><td>19,00</td><td>24'700.--</td><td>6'175.--</td><tr><td>78</td></tr><td>1'350'000</td><td>1'400'000</td><td>19,50</td><td>26'325.--</td><td>6'581.25</td><tr><td>79</td></tr><td>1'400'000</td><td>1'450'000</td><td>20,00</td><td>28'000.--</td><td>7'000.--</td><tr><td>80</td></tr><td>1'450'000</td><td>1'500'000</td><td>20,50</td><td>29'725.--</td><td>7'431.25</td><tr><td>81</td></tr><td>1'500'000</td><td>1'600'000</td><td>21,00</td><td>31'500.--</td><td>7'875.--</td><tr><td>82</td></tr><td>1'600'000</td><td>1'700'000</td><td>21,50</td><td>34'400.--</td><td>8'600.--</td><tr><td>83</td></tr><td>1'700'000</td><td>1'800'000</td><td>22,00</td><td>37'400.--</td><td>9'350.--</td><tr><td>84</td></tr><td>1'800'000</td><td>1'900'000</td><td>22,50</td><td>40'500.--</td><td>10'125.--</td><tr><td>85</td></tr><td>1'900'000</td><td>2'000'000</td><td>23,00</td><td>43'700.--</td><td>10'925.--</td><tr><td>86</td></tr><td>2'000'000</td><td>2'100'000</td><td>23,50</td><td>47'000.--</td><td>11'750.--</td><tr><td>87</td></tr><td>2'100'000</td><td>2'200'000</td><td>24,00</td><td>50'400.--</td><td>12'600.--</td><tr><td>88</td></tr><td>2'200'000</td><td>2'300'000</td><td>24,50</td><td>53'900.--</td><td>13'475.--</td><tr><td>89</td></tr><td>2'300'000</td><td>2'400'000</td><td>25,00</td><td>57'500.--</td><td>14'375.--</td><tr><td></td></tr></table> <p>Vermögen von je 100,000 Franken mehr bilden eine neue Klasse zum Steuersatz von 25 pro Mille für die vierjährige Periode </p><p></p><p><b> Tabelle II: Erwerbssteuer.</b></p><p></p><p>Die Steuerklassen, Steuersätze und Steuerbeträge für die Erwerbssteuer werden festgesetzt wie folgt:</p><p>(Der Steuerbetrag ist für jede Klasse von der untern bis zur obern Grenze derselbe).</p><p></p> <table><tr><td></td><td>Jährlicher Erwerb</td><td></td><td>Steuersatz für die</td><td>Steuerbetrag</td><td></td></tr> <tr><td>Klasse</td></tr><td>von über Fr.</td><td>bis und mit Fr.</td><td>vierjährige Periode in °/°</td><td>für die vierjährige Periode Fr.</td><td>Pro Jahr</td><tr><td>1</td><td>7'000</td><td>7'500</td><td>1,50</td><td>105.--</td><td>26.25</td></tr><tr><td>2</td><td>7'500</td><td>8'000</td><td>1,65</td><td>123.75</td><td>30.95</td></tr><tr><td>3</td><td>8'000</td><td>8'500</td><td>1,80</td><td>144.--</td><td>36.--</td></tr><tr><td>4</td><td>8'500</td><td>9'000</td><td>1,95</td><td>165.75</td><td>41.75</td></tr><tr><td>5</td><td>9'000</td><td>9'500</td><td>2,10</td><td>189.--</td><td>47.25</td></tr><tr><td>6</td><td>9'500</td><td>10'000</td><td>2,25</td><td>213.75</td><td>53.45</td></tr><tr><td>7</td><td>10'000</td><td>11'000</td><td>2,40</td><td>240.--</td><td>60.--</td></tr><tr><td>8</td><td>11'000</td><td>12'000</td><td>2,55</td><td>280.50</td><td>70.15</td></tr><tr><td>9</td><td>12'000</td><td>13'000</td><td>2,70</td><td>324.--</td><td>81.--</td></tr><tr><td>10</td><td>13'000</td><td>14'000</td><td>2,85</td><td>370.50</td><td>92.68</td></tr><tr><td>11</td><td>14'000</td><td>15'000</td><td>3,00</td><td>420.--</td><td>105.--</td></tr><tr><td>12</td><td>15'000</td><td>16'000</td><td>3,15</td><td>472.50</td><td>118.15</td></tr><tr><td>13</td><td>16'000</td><td>17'000</td><td>3,30</td><td>528.--</td><td>132.--</td></tr><tr><td>14</td><td>17'000</td><td>18'000</td><td>3,50</td><td>595.--</td><td>148.75</td></tr><tr><td>15</td><td>18'000</td><td>19'000</td><td>3,70</td><td>666.--</td><td>166.50</td></tr><tr><td>16</td><td>19'000</td><td>20'000</td><td>3,90</td><td>741.--</td><td>185.25</td></tr><tr><td>17</td><td>20'000</td><td>21'000</td><td>4,10</td><td>820.--</td><td>205.--</td></tr><tr><td>18</td><td>21'000</td><td>22'000</td><td>4,30</td><td>903.--</td><td>225.75</td></tr><tr><td>19</td><td>22'000</td><td>23'000</td><td>4,50</td><td>990.--</td><td>247.50</td></tr><tr><td>20</td><td>23'000</td><td>24'000</td><td>4,70</td><td>1'081.--</td><td>270.25</td></tr><tr><td>21</td><td>24'000</td><td>25'000</td><td>4,90</td><td>1'176.--</td><td>294.--</td></tr><tr><td>22</td><td>25'000</td><td>26'000</td><td>5,10</td><td>1'295.--</td><td>318.75</td></tr><tr><td>23</td><td>26'000</td><td>27'000</td><td>5,30</td><td>1'378.--</td><td>344.50</td></tr><tr><td>24</td><td>27'000</td><td>28'000</td><td>5,50</td><td>1'485.--</td><td>371.25</td></tr><tr><td>25</td><td>28'000</td><td>30'000</td><td>5,80</td><td>1'624.--</td><td>406.--</td></tr><tr><td>26</td><td>30'000</td><td>32'000</td><td>6,10</td><td>1'830.--</td><td>457.50</td></tr><tr><td>27</td><td>32'000</td><td>34'000</td><td>6,40</td><td>2'048.--</td><td>512.--</td></tr><tr><td>28</td><td>34'000</td><td>36'000</td><td>6,70</td><td>2'278.--</td><td>569.50</td></tr><tr><td>29</td><td>36'000</td><td>38'000</td><td>7,00</td><td>2'520.--</td><td>630.--</td></tr><tr><td>30</td><td>38'000</td><td>40,000</td><td>7,30</td><td>2'774.--</td><td>693.50</td></tr><tr><td>31</td><td>40'000</td><td>42'000</td><td>7,60</td><td>3'040.--</td><td>760.--</td></tr><tr><td>32</td><td>42'000</td><td>44'000</td><td>7,90</td><td>3'318.--</td><td>829.50</td></tr><tr><td>33</td><td>44'000</td><td>46'000</td><td>8,20</td><td>3'608.--</td><td>902.--</td></tr><tr><td>34</td><td>46'000</td><td>48'000</td><td>8,50</td><td>3'910.--</td><td>977.50</td></tr><tr><td>35</td><td>48'000</td><td>50'000</td><td>8,90</td><td>4'272.--</td><td>1'068.--</td></tr><tr><td>36</td><td>50'000</td><td>52'000</td><td>9,30</td><td>4'650.--</td><td>1'162.50</td></tr><tr><td>37</td><td>52'000</td><td>54'000</td><td>9,70</td><td>5'044.--</td><td>1'261.--</td></tr><tr><td>38</td><td>54'000</td><td>56'000</td><td>10,10</td><td>5'454.--</td><td>1'363.50</td></tr><tr><td>39</td><td>56'000</td><td>58'000</td><td>10,50</td><td>5'880.--</td><td>1'470.--</td></tr><tr><td>40</td><td>58'000</td><td>60'000</td><td>10,90</td><td>6'322.--</td><td>1'598.50</td></tr><tr><td>41</td><td>60'000</td><td>62'000</td><td>11,30</td><td>6'780.--</td><td>1'695.--</td></tr><tr><td>42</td><td>62'000</td><td>64'000</td><td>11,70</td><td>7'254.--</td><td>1'813.50</td></tr><tr><td>43</td><td>64'000</td><td>66'000</td><td>12,10</td><td>7'744.--</td><td>1'936.--</td></tr><tr><td>44</td><td>66'000</td><td>68'000</td><td>12,50</td><td>8'250.--</td><td>2'062.50</td></tr><tr><td>45</td><td>68'000</td><td>70'000</td><td>13,00</td><td>8'840.--</td><td>2'210.--</td></tr><tr><td>46</td><td>70'000</td><td>72'000</td><td>13,50</td><td>9'450.--</td><td>2'362.50</td></tr><tr><td>47</td><td>72'000</td><td>74'000</td><td>14,00</td><td>10'080.--</td><td>2'520.--</td></tr><tr><td>48</td><td>74'000</td><td>76'000</td><td>14,50</td><td>10'730.--</td><td>2'682.50</td></tr><tr><td>49</td><td>76'000</td><td>78'000</td><td>15,00</td><td>11'400.--</td><td>2'850.--</td></tr><tr><td>50</td><td>78'000</td><td>80'000</td><td>15,50</td><td>12'090.--</td><td>3'022.50</td></tr><tr><td>51</td><td>80'000</td><td>82'000</td><td>16,00</td><td>12'800.--</td><td>3'200.--</td></tr><tr><td>52</td><td>82'000</td><td>84'000</td><td>16,50</td><td>13'530.--</td><td>3'382.50</td></tr><tr><td>53</td><td>84'000</td><td>86'000</td><td>17,00</td><td>14'280.--</td><td>3'570.--</td></tr><tr><td>54</td><td>86'000</td><td>88'000</td><td>17,50</td><td>15'050.--</td><td>3'762.50</td></tr><tr><td>55</td><td>88'000</td><td>90'000</td><td>18,00</td><td>15'840.--</td><td>3'960.--</td></tr><tr><td>56</td><td>90'000</td><td>92'000</td><td>18,50</td><td>16'650.--</td><td>4'162.50</td></tr><tr><td>57</td><td>92'000</td><td>94'000</td><td>19,00</td><td>17'480.--</td><td>4'370.--</td></tr><tr><td>58</td><td>94'000</td><td>96'000</td><td>19,50</td><td>18'330.--</td><td>4'582.50</td></tr><tr><td>59</td><td>96'000</td><td>98'000</td><td>20,00</td><td>19'200.--</td><td>4'800.--</td></tr><tr><td>60</td><td>98'000</td><td>100'000</td><td>20,00</td><td>19'600.--</td><td>4'900.--</td></tr><tr><td></td></tr></table> <p>Erwerb von je 5000 Franken mehr bildet eine neue Klasse zum Steuersatze von 20 Prozent für die vierjährige Periode.</p><p></p><p><b> Tabelle III: Aktiengesellschaften und Kommandit-Aktiengesellschaften.</b></p><p></p><p>Die Steuerklassen und Steuerbeträge werden festgesetzt wie folgt: </p> <table> <tr><td>Verhältnis des jährlichen Reingewinns zum einbezahlten Aktienkapital und den Reserven</td><td>Steuerbetrag je 1000 Fr. des einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven</td></tr> </table> <table> <tr><td>Klasse</td><td>von über %</td><td>bis und mit %</td><td>für die vierjährige Periode Fr.</td><td>pro Jahr Fr.</td></tr> <tr><td>1</td><td>1</td><td>2</td><td>1.50</td><td>0.375</td></tr> <tr><td>2</td><td>2</td><td>3</td><td>3.--</td><td>0.75</td></tr> <tr><td>3</td><td>3</td><td>4</td><td>4.50</td><td>1.125</td></tr> <tr><td>4</td><td>4</td><td>5</td><td>6.--</td><td>1.50</td></tr> <tr><td>5</td><td>5</td><td>6</td><td>7.50</td><td>1.875</td></tr> <tr><td>6</td><td>6</td><td>7</td><td>9.--</td><td>2.25</td></tr> <tr><td>7</td><td>7</td><td>8</td><td>10.50</td><td>2.625</td></tr> <tr><td>8</td><td>8</td><td>9</td><td>12.--</td><td>3.--</td></tr> <tr><td>9</td><td>9</td><td>10</td><td>13.50</td><td>3.375</td></tr> <tr><td>10</td><td>10</td><td>11</td><td>15.--</td><td>3.75</td></tr> <tr><td>11</td><td>11</td><td>12</td><td>50</td><td>4.125</td></tr> <tr><td>12</td><td>12</td><td>13</td><td>--</td><td>4.50</td></tr> <tr><td>13</td><td>13</td><td>14</td><td>50</td><td>4.875</td></tr> <tr><td>14</td><td>14</td><td>15</td><td>--</td><td>5.25</td></tr> <tr><td>15</td><td>15</td><td>16</td><td>50</td><td>5.625</td></tr> <tr><td>16</td><td>16</td><td>17</td><td>--</td><td>6.--</td></tr> <tr><td>17</td><td>17</td><td>18</td><td>50</td><td>6.375</td></tr> <tr><td>18</td><td>18</td><td>19</td><td>--</td><td>6.75</td></tr> <tr><td>19</td><td>19</td><td>20</td><td>50</td><td>7.125</td></tr> <tr><td>20</td><td>20</td><td>21</td><td>--</td><td>7.50</td></tr> <tr><td>21</td><td>21</td><td>22</td><td>50</td><td>7.875</td></tr> <tr><td>22</td><td>22</td><td>23</td><td>--</td><td>8.25</td></tr> <tr><td>23</td><td>23</td><td>24</td><td>50</td><td>8.625</td></tr> <tr><td>24</td><td>24</td><td>25</td><td>--</td><td>9.--</td></tr> <tr><td>25</td><td>25</td><td>26</td><td>50</td><td>9.375</td></tr> <tr><td>26</td><td>26</td><td>27</td><td>--</td><td>9.75</td></tr> <tr><td>27</td><td>27</td><td>28</td><td>50</td><td>10.125</td></tr> <tr><td>28</td><td>28</td><td>29</td><td>--</td><td>10.50</td></tr> <tr><td>29</td><td>29</td><td>30</td><td>50</td><td>10.875</td></tr> <tr><td>30</td><td>30</td><td>31</td><td>--</td><td>11.25</td></tr> <tr><td>31</td><td>31</td><td>32</td><td>50</td><td>11.625</td></tr> <tr><td>32</td><td>32</td><td>33</td><td>--</td><td>12.--</td></tr> <tr><td>33</td><td>33</td><td>34</td><td>50</td><td>12.375</td></tr> <tr><td>34</td><td>34</td><td>35</td><td>--</td><td>12.75</td></tr> <tr><td>35</td><td>35</td><td>36</td><td>50</td><td>13.125</td></tr> <tr><td>36</td><td>36</td><td>37</td><td>--</td><td>13.50</td></tr> <tr><td>37</td><td>37</td><td>38</td><td>50</td><td>13.875</td></tr> <tr><td>38</td><td>38</td><td>39</td><td>--</td><td>14.25</td></tr> <tr><td>39</td><td>39</td><td>40</td><td>50</td><td>14.625</td></tr> <tr><td>40</td><td>40</td><td>41</td><td>--</td><td>15.--</td></tr> <tr><td>41</td><td>41</td><td>42</td><td>50</td><td>15.375</td></tr> <tr><td>42</td><td>42</td><td>43</td><td>--</td><td>15.75</td></tr> <tr><td>43</td><td>43</td><td>44</td><td>50</td><td>16.125</td></tr> <tr><td>44</td><td>44</td><td>45</td><td>--</td><td>16.50</td></tr> <tr><td>45</td><td>45</td><td>46</td><td>50</td><td>16.875</td></tr> <tr><td>46</td><td>46</td><td>47</td><td>--</td><td>17.25</td></tr> <tr><td>47</td><td>47</td><td>48</td><td>50</td><td>17.625</td></tr> <tr><td>48</td><td>48</td><td>49</td><td>--</td><td>18.--</td></tr> <tr><td>49</td><td>49</td><td>50</td><td>50</td><td>18.375</td></tr> <tr><td>50</td><td>50</td><td>51</td><td>--</td><td>18.75</td></tr> <tr><td>51</td><td>51</td><td>52</td><td>50</td><td>19.125</td></tr> <tr><td>52</td><td>52</td><td>53</td><td>--</td><td>19.50</td></tr> <tr><td>53</td><td>53</td><td>54</td><td>50</td><td>29.875</td></tr> <tr><td>54</td><td>54</td><td>55</td><td>--</td><td>20.25</td></tr> <tr><td>55</td><td>55</td><td>56</td><td>50</td><td>20.625</td></tr> <tr><td>56</td><td>56</td><td>57</td><td>--</td><td>21.--</td></tr> <tr><td>57</td><td>57</td><td>58</td><td>50</td><td>21.375</td></tr> <tr><td>58</td><td>58</td><td>59</td><td>--</td><td>21.75</td></tr> <tr><td>59</td><td>59</td><td>60</td><td>50</td><td>22.125</td></tr> <tr><td>60</td><td>60</td><td>61</td><td>--</td><td>22.50</td></tr> <tr><td>61</td><td>61</td><td>62</td><td>--</td><td>23.--</td></tr> <tr><td>62</td><td>62</td><td>63</td><td>--</td><td>23.50</td></tr> <tr><td>63</td><td>63</td><td>64</td><td>--</td><td>24.--</td></tr> <tr><td>64</td><td>64</td><td>65</td><td>--</td><td>24.50</td></tr> <tr><td>65</td><td>65</td><td>66</td><td>--</td><td>25.--</td></tr> </table> 30 Sat, 15 Oct 1932 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Wahrung der Volksrechte in Steuerfragen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=36">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1933-10-13 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 42<sup><font>bis </font></sup>(neu) </i></p><p><ol><li>Die Einführung und die Erhöhung von Steuern und Abgaben unterliegen der Abstimmung des Volkes, und zwar auch im Falle der Dringlichkeit. Als Abgabe in diesem Sinne gelten auch Zölle vorwiegend fiskalischer Art, nicht aber auch blosse Verwaltungsgebühren. <li>Steuern und Abgaben vorgenannter Art, die seit Erlass des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 über das neue Finanzprogramm des Bundes eingeführt oder erhöht wurden, sind innert eines Jahres nach Annahme dieses Verfassungsartikels dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten.<li>Neue Ausgaben sind nur zulässig, wenn die erforderlichen Mittel vorhanden sind oder auf dem ordentlichen verfassungsmässigen Wege bewilligt werden. Die Bundesversammlung kann bei Ausgabenbeschlüssen nicht über die Anträge des Bundesrates hinausgehen.</li></ol><p></p> 36 Fri, 13 Oct 1933 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Bürger (Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=40">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1933-10-25 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 113</i></p><p>Das Bundesgericht urteilt ferner:</p><p><ol><li>über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und Kantonalbehörden anderseits;<li>über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen; <li>über Beschwerden von Privaten wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen durch kantonale Erlasse und Verfügungen;<li>über Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger durch die Bundesgesetzgebung und Bundesverordnungen, sowie durch kantonale Erlasse und Verfügungen. Die Beschwerde kann unter Vorbehalt der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichtes auch gegen eidgenössische Verfügungen gerichtet werden. <li> In all diesen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge, sowie die in einer Volksabstimmung angenommenen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse für das Bundesgericht massgebend.<li> In seiner Zivil- und Strafrechtspflege ist das Bundesgericht auch an die übrige Bundesgesetzgebung gebunden.</li></ol> 40 Wed, 25 Oct 1933 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ausbau der Alpenstrassen und der Zufahrtsstrassen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=31">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1933-11-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23<sup><font>ter </font></sup>(neu)</i></p><p>a. Der Bund sorgt für den Ausbau der wichtigsten, dem Reise- und Touristenverkehr dienenden Strassenverbindungen im Alpengebiet sowie deren Zufahrtsstrassen.</p><p>Die Kosten des Baues fallen zu Lasten des Bundes.</p><p>Die beteiligten Kantone können zu angemessenen Beiträgen herangezogen werden. </p><p>Der Unterhalt der Strassen ist Sache der Kantone. Vom Ertrag des Zolles auf den Betriebsstoffen der Strassenfahrzeuge bleiben vorab 20 Millionen zur freien Verfügung des Bundes. Von dem diese Summe übersteigenden Betrag wird die eine Hälfte den Kantonen an ihre Strassenaufwendungen zur Verfügung gestellt, die andere Hälfte für den Ausbau der Alpen- und Zufahrtsstrassen verwendet.</p><p>b. Ein Bundesbeschluss stellt die näheren Bestimmungen auf.</p> 31 Wed, 15 Nov 1933 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Verbot der Freimaurerei' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=34">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1934-04-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Art. 56 Abs. 2 und 3 (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup> Jedoch sind Freimaurervereinigungen und Logen, Odd Fellows, die philanthropische Gesellschaft Union, ähnliche und ihnen affilierte Gesellschaften in der Schweiz verboten. </p><p><sup><font>3</font></sup> Jede Wirksamkeit ähnlicher ausländischer Gesellschaften sind ebenfalls in der Schweiz verboten.</p> 34 Sun, 15 Apr 1934 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Totalrevision der Bundesverfassung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=32">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1934-04-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p>Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen hiermit gestützt auf Art. 118ff. der Bundesverfassung und gemäss dem Bundesgesetz vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung das Begehren auf Totalrevision der Bundesverfassung.</p> 32 Sun, 15 Apr 1934 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Entpolitisierung der Schweizerischen Bundesbahnen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=37">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1934-05-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 26<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p>Verwaltung und Betrieb der vom Bunde erworbenen und der von ihm selbst gebauten Eisenbahnlinien sind einer öffentlichen, von der Bundesverwaltung vollständig unabhängigen Unternehmung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu übertragen.</p><p>Die Bundesbahnen sind nach den Bedürfnissen der nationalen Volkswirtschaft unter Wahrung kaufmännischer Grundsätze zu betreiben. Sie haben sich selbst zu erhalten. Ein Teil des Reingewinnes ist zur Äufnung eines Fonds für die Herabsetzung der Tarife zu verwenden.</p><p>Die grundlegenden Erlasse für die Verwaltung und den Betrieb, inbegriffen die Ordnung des Dienst- und Versicherungsverhältnisses des Personals, werden von den Organen der Bundesbahnen aufgestellt.</p><p>Der Bundesrat führt die Oberaufsicht über Verwaltung, Bau und Betrieb. Er genehmigt die Jahresrechnungen und Berichte über die Geschäftsführung. Er wählt die Vertreter des Bundes in die Aufsichts- und geschäftsführenden Organe.</p><p>Wer einem Organ der Verwaltung der Bundesbahnen angehört, kann nicht gleichzeitig Mitglied der eidgenössischen, gesetzgebenden oder richterlichen Behörden sein. </p><p>Den Kantonen, andern öffentlichen Körperschaften und den Schweizerbürgern ist die Möglichkeit einzuräumen, sich am Eigenkapital der Bundesbahnen zu beteiligen. Wenigstens die Hälfte des Eigenkapitals muss stets Eigentum des Bundes bleiben.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Für das heute im Dienste stehende Personal bleiben die Bestimmungen von Art 57 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten in Kraft.</p> 37 Fri, 11 May 1934 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Bekämpfung der Wirtschaftskrise' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=35">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1934-05-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p> <p>A. Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:</p> <p><ol> <p><li>Der Bund trifft umfassende Massnahmen zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise und ihrer Folgen. <li>Diese Massnahmen haben zum Ziel die Sicherung einer ausreichenden Existenz für alle Schweizerbürger. <li>Der Bund sorgt zu diesem Zwecke für: <li>Erhaltung der Konsumkraft des Volkes durch Bekämpfung des allgemeinen Abbaus der Löhne, der landwirtschaftlichen und der gewerblichen Produktenpreise;<li>Gewährung eines Lohn- und Preisschutzes zur Sicherung eines genügenden Arbeitseinkommens;<li>planmässige Beschaffung von Arbeit und zweckmässige Ordnung des Arbeitsnachweises;<li>Erhaltung tüchtiger Bauern- und Pächterfamilien auf ihren Heimwesen durch Entlastung überschuldeter Betriebe und durch Erleichterung des Zinsendienstes;<li>Entlastung unverschuldet in Not geratener Betriebe im Gewerbe;<li>Gewährleistung einer ausreichenden Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe; <li>Ausnützung der Kaufkraft und der Kapitalkraft des Landes zur Förderung des industriellen und landwirtschaftlichen Exports sowie des Fremdenverkehrs;<li>Regulierung des Kapitalmarktes und Kontrolle des Kapitalexports;<li>Kontrolle der Kartelle und Trusts.<li>Der Bund kann zur Erfüllung dieser Aufgabe die Kantone und die Wirtschaftsverbände heranziehen. <li>Der Bund kann, soweit es die Durchführung dieser Massnahmen erfordert, vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen.<li>Der Bund stellt zur Finanzierung dieser besonderen Krisenmassnahmen in Form zusätzlicher Kredite die notwendigen Mittel zur Verfügung. Er beschafft diese Mittel durch Ausgabe von Prämienobligationen, Aufnahme von Anleihen und aus laufenden Einnahmen. <li>Die Bundesversammlung stellt unverzüglich nach Annahme dieses Verfassungsartikels endgültig die erforderlichen Vorschriften für dessen Durchführung auf. <li>Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung auf jede ordentliche Session einen Bericht über die getroffenen Massnahmen. <li>B. Dieser Verfassungsartikel bleibt während der Zeit von 5 Jahren, vom Tage seiner Annahme hinweg, in Kraft. Die Gültigkeitsdauer kann durch Beschluss der Bundesversammlung höchstens um weitere 5 Jahre verlängert werden.</li></p></ol> 35 Tue, 15 May 1934 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für den Schutz der Armee und gegen ausländische Spitzel' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=33">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1934-06-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 22<sup><font>bis </font></sup>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p>Wer vor einer Versammlung oder Ansammlung von Personen, wer durch das Mittel der Druckerpresse oder in einer anderswie vervielfältigten Schrift oder Abbildung, wer durch Rundspruch oder Schallplatten zum Ungehorsam gegen millitärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert,</p><p>wer auf die nämliche Weise wissentlich unwahre Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, die Armee verächtlich zu machen,</p><p>wer einen Dienstpflichtigen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen verleitet,</p><p>wird mit Gefängnis, in geringfügigen Fällen mit Busse bestraft. </p><p>Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis. </p><p>Es finden die Militärstrafgerichtsordnung und die Militärstrafgerichtsbarkeit Anwendung.</p><p></p><p><i>Art. 70<sup><font>bis </font></sup>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p>Wer ohne Bewilligung auf schweizerischem Gebiete Amtshandlungen im Namen eines fremden Staates vornimmt,</p><p>wer auf schweizerischem Gebiete im Interesse einer fremden Regierung oder fremder Behörden Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Personen oder Parteien betreibt,</p><p>wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,</p><p>wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Ausländer sind überdies des Landes zu verweisen. </p><p>Als besonderer Straferschwerungsgrund gilt es, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden. </p><p>Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts finden Anwendung.</p><p>Die strafbaren Handlungen sind durch das Bundesstrafgericht zu beurteilen, sofern der Bundesrat die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden überträgt.</p> 33 Fri, 15 Jun 1934 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen eine eidgenössische Steuer auf inländischem Wein und Most' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=39">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1934-08-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 32<sup><font>quinquies</font></sup></i></p><p>Der Bund darf weder Taxen noch Steuern auf folgenden nicht gebrannten Getränken, die aus schweizerischen Bodenprodukten erzeugt worden sind, erheben:</p><p>Weine aller Art, einschliesslich Weinmost und Sauser;</p><p>Obstwein, Obstmost, Obstschaumwein und Beerenobstwein; </p><p>Unvergorener Traubensaft (alkoholfreier Wein) und unvergorener Kernobstsaft (Süssmost);</p><p>Beerensäfte, Fruchtsäfte und natürlicher Sirup.</p><p>Sämtliche bisher in Kraft stehenden Bestimmungen über Steuern und Taxen auf den genannten Getränken werden mit der Annahme dieses Verfassungsartikels aufgehoben.</p> 39 Sat, 04 Aug 1934 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Wahrung der Pressefreiheit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=38">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1934-09-01 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 55</i></p><p>Die Pressefreiheit ist gewährleistet.</p><p>Über den Missbrauch derselben trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.</p><p>Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungen gegen den Missbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörde gerichtet ist. </p><p>Es ist jedoch untersagt, inländische Presserzeugnisse zu verbieten, der Zensur oder andern derartigen Massnahmen zu unterstellen. </p><p>Verfügungen und Erlasse, welche die Pressefreiheit verletzen, können mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das gilt auch für Verfügungen und Erlasse, die vom Bundesrat oder anderen eidgenössischen Behörden ausgehen oder von der Bundesversammlung unter Ausschluss des Referendums beschlossen worden sind. </p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Mit der Annahme dieses Verfassungsartikels fallen Ziffer 1 und 2 des Bundesratsbeschlusses vom 26. März 1934 über Pressorgane, Druckschriften, Bilder und ähnliche Darstellungen dahin.</p> 38 Sat, 01 Sep 1934 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Dringliche Bundesbeschlüsse und Wahrung der demokratischen Volksrechte' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=42">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1936-01-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 89 Ziff. 2</i></p><p>Sämtliche Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sollen dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.</p><p>Der Volksabstimmung dürfen nur solche Beschlüsse und Bundesgesetze entzogen werden, die im Interesse des werktätigen Volkes liegen und wenn das von den eidgenössischen Räten mit Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.</p> 42 Wed, 01 Jan 1936 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Arbeitslosenversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=41">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1936-01-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>quinquies </font></sup>(neu)</i></p><p>Der Bund fördert die Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der bestehenden Arbeitslosenkassen und ist befugt, darüber auf dem Wege der Gesetzgebung einheitliche Vorschriften zu erlassen.</p><p>Der Bund gewährt Beiträge an die anerkannten Arbeitslosenkassen von 35 Prozent der ausbezahlten Versicherungsleistungen. Bei starker Arbeitslosigkeit sind diese Beiträge angemessen und im Verhältnis der Belastung der einzelnen Kassen zu erhöhen; sie sollen in der Regel die Hälfte der gesamten Versicherungsleistungen nicht überschreiten. Die Bundesgesetzgebung bestimmt die finanziellen Mindestleistungen der Kantone an die Arbeitslosenkassen. Die öffentlichen Beiträge dürfen nur nach der Höhe der ausbezahlten Versicherungsleistungen und nach dem Umfang der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. </p><p>Die Arbeitslosenkassen haben in der Regel wenigstens einen Fünftel der ausbezahlten Unterstützungen durch Prämien der Versicherten aufzubringen und diesen nach einer halbjährlichen Prämienzahlung die Versicherungsleistung während 90 Tagen im Jahr zu gewähren.</p><p>Der Bund kann die Arbeitslosenversicherung durch weitere Massnahmen der Arbeitslosenfürsorge ergänzen und darüber auf dem Wege der Gesetzgebung einheitliche Vorschriften erlassen.</p> 41 Wed, 01 Jan 1936 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Private Rüstungsindustrie' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=43">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1936-03-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 41</i> der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgenden neuen Text ersetzt:</p><p>Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art stehen ausschliesslich dem Bunde zum Zwecke der Landesverteidigung zu. </p><p>Der Bund kann befristet das Recht zur Herstellung, zur Beschaffung und zum Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art solchen Schweizerbürgern oder solchen schweizerischen Gesellschaften übertragen, welche ihre Unabhängigkeit vom Ausland und von der ausländischen Waffenindustrie nach jeder Richtung gewährleisten. </p><p>Der Bund überwacht die Konzessionäre. Seine mit der Überwachung Beauftragten haben jederzeit Zutritt zu allen Geschäftsräumen und Arbeitsstätten der Konzessionäre, das unbeschränkte Recht zur Einsichtnahme und Kontrolle aller Geschäftsbücher, Belege und Geschäftskorrespondenzen, zur Einvernahme der Konzessionäre, ihres Personals und überhaupt von jedermann, der mit dem Unternehmen in Verbindung steht. </p><p>Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Wehrmitteln und Kriegsgerät darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen. Der Bundesrat erlässt auf dem Wege einer Verordnung die nötigen Ausführungsvorschriften.</p> 43 Sun, 01 Mar 1936 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Neuordnung des Alkoholwesens' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=45">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1936-12-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut (Art. 7 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung):</p><p>Sie verlangt die Revision der <i>Art. 31, 32<sup><font>bis </font></sup>und 32<sup><font>quater</font></sup></i> der Bundesverfassung, im Sinne der Wiederherstellung des vor dem 6. April 1930 bestehenden Zustandes. Der Bundesrat soll unter Zuziehung aller Volksschichten Verbesserungsvorschläge volkshygienischer und fiskalischer Natur vorlegen. Wegleitend soll dabei sein:</p><p><ol><li>Um den Bauern und Obstproduzenten eine gerechte Absatzmöglichkeit für ihre Produkte zu ermöglichen, soll Kirsch und Obstbranntwein nur naturrein verkauft werden können (Verschnittverbot).<li>Der Tafelobstbau ist zu fördern und die Einfuhr von ausländischem Obst auf ein Minimum zu reduzieren. Dem Dörrobstkonsum ist vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken. (Kriegsreserve von Dörrobst, Militärverpflegung)<li>Diese Lösung würde nicht verhindern, die Frage der Gewinnsumme von Futtermitteln aus Obsttrester weiterhin zu prüfen und schliesslich der Verwirklichung entgegenzuführen.<li>Sprit (ausgenommen Brennspiritus) soll nur aus Inlandobst und dessen Abfällen hergestellt werden dürfen, womit die Beschränkung der Spriteinfuhr ohne weiteres gegeben ist. <li>Mit der Fabrikation sollen bisher bestehende Brennereien betraut werden, womit gleichzeitig erreicht werden kann, das Beamtenheer der Alkoholverwaltung auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren.<li>Es soll vorgesehen werden, den Import ausländischer Spirituosen wie Cognac und Rhum vorwiegend gegen Kompensation von Schweizer Kirsch und Obstbranntwein zu regeln.</li></ol> 45 Tue, 01 Dec 1936 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Nationales Arbeitsbeschaffungsprogramm' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=44">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1937-01-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:</p><p>Mit dem Ziele, die nationale Wirtschaft zu beleben, die Krise in Industrie, Landwirtschaft und Gewerbe zu bekämpfen und die Arbeitslosigkeit zu überwinden, werden nachstehende Massnahmen getroffen:</p><p><ol><li>Der Bund stellt ein nationales Arbeitsbeschaffungsprogramm auf, das Arbeiten des Bundes und die Subventionierung von kantonalen, kommunalen und privaten Arbeiten umfasst. Dieses Programm ist innert drei Jahren nach Annahme dieses Verfassungsartikels durchzuführen. <li>Der Bund stellt für die Finanzierung dieses Arbeitsbeschaffungsprogramms bis zu dreihundert Millionen Franken zur Verfügung. Er kann dafür den Abwertungsgewinn der Nationalbank, wie er sich durch den Bundesratsbeschluss vom 27. September 1936 betreffend Währungsmassnahmen ergeben hat, in Anspruch nehmen.<li>Die Bundesversammlung erlässt nach Annahme dieses Verfassungsartikels ohne Verzug die erforderlichen Vorschriften für dessen Durchführung.<li>Der Bundesrat ist ermächtigt, zur Vollendung von im Programm vorgesehenen Arbeiten, die in Ziffer 1 vorgeschriebene Frist um höchstens zwei Jahre zu verlängern.</li></ol> 44 Mon, 04 Jan 1937 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Gütertransportordnung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=48">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1937-07-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 37<sup><font>quater </font></sup>(neu)</i></p><p>Der Bund ordnet die Güterbeförderung durch motorisch betriebene Transportmittel nach volkswirtschaftlichen Grundsätzen. Dementsprechend sorgt er insbesondere dafür, dass sich der Fern-Güterverkehr vorwiegend auf den Eisenbahnen abwickelt.</p><p><i>Ergänzung von Art. 31 Abs. 2 (neu)</i></p><p>Vorbehalten sind: ......</p><p><i>f.</i> die Ordnung der Güterbeförderung gemäss Art. 37<sup><font>quater</font></sup>.</p> 48 Thu, 15 Jul 1937 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=46">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1937-09-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 89</i></p><p>Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räte erforderlich.</p><p>Bundesgesetze, sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizerbürgern, oder von acht Kantonen verlangt wird.</p><p>Allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden in jedem der beiden Räte als dringlich erklärt und damit dem Referendum entzogen werden; sie treten spätestens nach Ablauf von drei Jahren ausser Kraft.</p><p>Staatsverträge mit dem Auslande, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahren abgeschlossen sind, sind ebenfalls dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.</p> 46 Wed, 01 Sep 1937 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Notrecht und Dringlichkeit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=47">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1938-01-22 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 89</i></p><p>Art. 89 Abs. 2 der Bundesverfassung soll lauten:</p><p>Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse müssen überdies dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird. Die Räte können über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse auch von sich aus eine sofortige Volksabstimmung beschliessen.</p><p>Neu einzufügen ist in Art. 89 der folgende Abs. 4:</p><p>Zeitlich unaufschiebbare allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse können bis zum Ablauf der Referendumsfrist und bis zu einer allfälligen Volksabstimmung provisorisch in Kraft gesetzt werden, sofern ihnen mindestens die Hälfte aller Mitglieder jedes Rates in namentlicher Abstimmung zustimmt. Sie fallen dahin, wenn sie nicht innert vier Monaten nach Einreichung der nötigen Unterschriftenzahl dem Volk zur Abstimmung unterbreitet und angenommen werden.</p><p><i>Art. 89<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p>Ferner ist neu in die Bundesverfassung einzufügen der folgende neue <i>Artikel 89<sup><font>bis</font></sup></i>:</p><p>In Zeiten einer eidgenössischen Mobilmachung können verfassungsmässige Rechte durch allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse vorübergehend eingeschränkt werden.</p><p>In Zeiten allgemeiner Wirtschaftsnot kann durch ein der obligatorischen Volksabstimmung unterliegendes Gesetz den Räten auf die Dauer von längstens zwei Jahren die Befugnis erteilt werden, durch allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse die Handels- und Gewerbefreiheit einzuschränken und ausserordentliche finanzielle Massnahmen zu treffen, beides unter Wahrung der Rechtsgleichheit.</p><p>Die auf Art. 89<sup><font>bis </font></sup>gestützten Gesetze und Bundesbeschlüsse fallen spätestens ein Jahr nach Beendigung der Mobilmachung im Sinne von Abs. 1 oder nach Ablauf des Gesetzes im Sinne von Abs. 2 dahin. Sie können dem Referendum entzogen werden, sofern ihnen mindestens die Hälfte aller Mitglieder jedes Rates in namentlicher Abstimmung zustimmt.</p><p>Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, welche unter Missachtung der Art. 89 und 89<sup><font>bis </font></sup>der Bundesverfassung erlassen wurden, sind für die Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht verbindlich.</p> 47 Sat, 22 Jan 1938 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Wahl des Bundesrates durch das Volk und Erhöhung der Mitgliederzahl' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=49">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1939-02-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 95</i></p><p>Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, der aus neun Mitgliedern besteht.</p><p>Die Mitglieder des Bundesrates werden von den stimmberechtigten Schweizerbürgern jeweils am Tage der Nationalratswahlen auf die Dauer von vier Jahren, mit Amtsantritt am folgenden 1. Januar, gewählt.</p><p>Wahlfähig ist jeder in den Nationalrat wählbare Schweizerbürger, der von mindestens 30'000 Stimmberechtigten unterschriftlich zur Wahl vorgeschlagen wird. Es darf jedoch aus keinem Kanton mehr als ein Bundesrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt in einem die ganze Schweiz umfassenden Wahlkreis.</p><p><i>Art. 96</i></p><p>Bei der Wahl des Bundesrates sind die politischen Richtungen und die Sprachgebiete der Schweiz angemessen zu berücksichtigen. Wenigstens drei Mitglieder müssen den französisch, italienisch und romanisch sprechenden Teilen, wenigstens fünf den deutsch sprechenden Teilen der Schweiz angehören.</p><p>Ersatzwahlen sind, falls die Gesamterneuerung nicht innert sechs Monaten bevorsteht, unverzüglich durchzuführen. <i>Art. 96<sup><font>bis</font></sup></i></p><p>Die Bundesgesetzgebung trifft die nähern Bestimmungen über die Ausführung der in Art. 95 und 96 aufgestellten Grundsätze.</p> 49 Sun, 12 Feb 1939 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Reorganisation des Nationalrates' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=50">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1940-11-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 72, 73 und 75</i> der Bundesverfassung erhalten folgende Fassung:</p><p>Art. 72</p><p>Der Nationalrat wird aus Abgeordneten des Schweizervolkes gebildet. Auf je 30'000 Seelen der Gesamtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt. Eine Bruchzahl von über 15'000 Seelen wird für 30'000 Seelen berechnet. </p><p>Jeder Kanton und bei geteilten Kantonen jeder der beiden Landesteile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen. </p><p>Art. 73</p><p>Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatz der Proportionalität statt, wobei die vorgedruckte Kumulierung einzelner Kandidaten nicht gestattet ist.</p><p>Jeder Kanton und jeder Halbkanton bildet einen Wahlkreis. </p><p>Art. 75</p><p>Wahlfähig als Mitglied des Nationalrates ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.</p><p>Wer jedoch dem Nationalrat 12 Jahre angehört hat, scheidet aus dem Rate aus und ist für die nächsten 2 Amtsdauern als Mitglied des Nationalrates nicht wieder wählbar.</p><p>Vor den Wahlen sind Beruf und allfällige Verwaltungsratsmandate der Kandidaten amtlich bekanntzugeben, wobei von ausländischen Unternehmungen abhängige Erwerbsgesellschaften als solche zu bezeichnen sind. </p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p>Art. 1 </p><p>Innert 3 Monaten nach der Annahme dieser Verfassungsänderung in der Volksabstimmung hat eine Neuwahl des Nationalrates stattzufinden.</p><p>Art. 2</p><p>In der ersten auf die Gesamterneuerung des Nationalrates folgende Session findet eine Gesamterneuerung des Bundesrates statt.</p> 50 Fri, 15 Nov 1940 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Familie' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=51">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1941-12-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 33<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p>Die Familie als Grundlage von Staat und Gesellschaft geniesst in ihrer Gründung und in ihrem Bestand den Schutz des Bundes. Ihre Rechte und Bedürfnisse sind in der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialpolitik in besonderer Weise zu berücksichtigen.</p><p>Zur wirtschaftlichen Sicherung der Familie fördert der Bund die Ausrichtung von Familien-, Kinder- und Alterszulagen an Selbständig- und Unselbständigerwerbende auf der Grundlage von Ausgleichs-, Versicherungs- oder ähnlichen Kassen; nötigenfalls errichtet er solche Kassen selbst.</p><p>Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wohnungswesens Bestrebungen zugunsten der Familie zu fördern und entsprechende Massnahmen zu unterstützen.</p><p>Die Ausführung der Massnahmen des Bundes erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; Berufsorganisationen, öffentliche und private Vereinigungen können beigezogen werden.</p> 51 Mon, 01 Dec 1941 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Umwandlung der Ausgleichskassen für Wehrmänner in Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungskassen' (AHV) <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=52">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1942-04-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p>Ergänzung des <i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup></i> der Bundesverfassung und Ziff. 1 der durch Bundesbeschluss vom 30. September 1938 betreffend die Übergangsordnung des Finanzhaushaltes eingeführten Übergangsbestimmungen, sofern diese nicht folgende Grundsätze enthalten:</p><p>I. Organisation</p><p>Die durch Bundesratsbeschlüsse vom 20. Dezember 1939 und 14. Juni 1940 eingeführten Ausgleichskassen für Lohn- und Verdienstausfall sind nach Schluss des Aktivdienstes unverzüglich in Alters- und Hinterbliebenenversicherungskassen auf Verteilungsbasis umzuwandeln.</p><p>Die Alters- und Hinterbliebenenversicherungskassen sollen beruflich, zwischenberuflich und öffentlich sein. Sie sollen paritätisch verwaltet werden.</p><p>II. Finanzierung</p><p> Die Kassen werden namentlich gespeist:</p><p>durch ähnliche Quellen wie die gegenwärtigen Ausgleichskassen für Lohn- und Verdienstausfall;</p><p>durch den allfälligen Überschuss des zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung (Bundesratsbeschlüsse vom 20. Dezember 1939, l4. Juni 1940 und 28. Dezember 1940), der nicht anderweitig verwendet werden darf;</p><p>durch die gemäss der Bundesverfassung zugunsten der Alters- und Hinterbliebenenversicherung angelegten Fonds;</p><p>durch jegliche anderweitige Einnahmen, die der Alters- und Hinterbliebenenversicherung, gestützt auf die Bundesverfassung, zugewiesen werden könnten.</p><p>III. Renten</p><p>Die Renten sollen so bemessen werden, dass jedem Greis und Hinterbliebenen beiderlei Geschlechts eine genügende Existenzmöglichkeit gesichert wird.</p> 52 Wed, 01 Apr 1942 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Recht auf Arbeit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=53">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1942-10-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 32 (neu)</i></p><p>Das Recht auf Arbeit ist jedem arbeitsfähigen Schweizerbürger nach folgenden Grundsätzen gewährleistet:</p><p><ol><li>Der Bund hat unter Heranziehung der Kantone, Gemeinden und Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die dauernde Vollbeschäftigung der nationalen Arbeitskraft bei existenzsichernder Entlöhnung mit allen Mitteln zu sichern. Die Autonomie der Kantone bei der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit ist weitgehend zu wahren. <li>Die private Initiative zur Bereitstellung und Durchführung ausreichender Arbeit ist zu fördern und durch eine planmässige Kredit- und Finanzpolitik zu unterstützen. Soweit es die Erhaltung der Vollbeschäftigung erfordert, sind öffentliche Arbeiten und deren Finanzierung vorzubereiten. <li>Solange das Recht des Arbeitswilligen auf angemessene Arbeit nicht verwirklicht werden kann, hat er Anspruch auf ausreichenden Verdienstersatz. Damit kann die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungs- und Umschulungskursen verbunden werden. Dieser Verfassungsartikel tritt innerhalb zwei Jahren nach seiner Annahme in Kraft. Der Bund trifft auf dem Wege der Gesetzgebung die nähern Bestimmungen. Die Unterzeichner dieses Initiativbegehrens ermächtigen das Initiativkomitee, den vorgeschlagenen neuen Artikel 32 als Artikel 34<sup><font>quinquies</font></sup> der Bundesverfassung zu bezeichnen, falls die zuständigen Behörden die Bezeichnung des Artikels 32 als unzulässig erklären.</li></ol> 53 Sun, 11 Oct 1942 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=54">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1943-01-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 31<sup><font>sexies </font></sup>(neu)</i></p><p>Der Bund trifft in Verbindung mit den Kantonen die erforderlichen Massnahmen, um das nutzbare Grundeigentum der Spekulation zu entziehen.</p><p>Diese Massnahmen bezwecken insbesondere: Landwirtschaftlich nutzbaren Boden soll nur erwerben können, wer ihn als Grundlage seiner Existenz selbst bebaut. Ausnahmen regelt die Gesetzgebung.</p><p>Landwirtschaftlich nutzbarer Boden ist vor Überschuldung zu schützen. Die Spekulation mit Grundeigentum, das Geschäfts- und Wohnzwecken dient, soll verhindert werden.</p> 54 Fri, 15 Jan 1943 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Wirtschaftsreform und Rechte der Arbeit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=55">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1943-02-22 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 31 Abs. 1</i></p><p><ol><li>Die Wirtschaft des Landes ist Sache des ganzen Volkes.<li>Das Kapital ist in den Dienst der Arbeit, des allgemeinen wirtschaftlichen Aufstieges und der Volkswohlfahrt zu stellen. <li>Der Bund ist befugt, die zu diesem Zwecke erforderlichen Massnahmen in Aufbau und Organisation der nationalen Wirtschaft anzuordnen.<li>Die Existenz der Bürger und ihrer Familien ist zu sichern.<li>Das Recht auf Arbeit und deren gerechte Entlöhnung sind zu gewährleisten.<li>Die Arbeit ist in allen Zweigen der Wirtschaft zu schützen.<li>Zur Durchführung dieser Grundsätze und zum Zwecke der Verhütung von Krisen und Arbeitslosigkeit erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften, insbesondere über das Zusammenwirken von Staat und Wirtschaft.<li>Die Kantone und die Wirtschaftsorganisationen werden zur Mitwirkung herangezogen.</li></ol> 55 Mon, 22 Feb 1943 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Heranziehung der öffentlichen Unternehmungen zu einem Beitrag an die Kosten der Landesverteidigung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=58">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1946-01-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p>Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 121 der Bundesverfassung, das Begehren, die Bundesversammlung habe im Sinne der nachstehenden allgemeinen Anregung eine Zusatzbestimmung zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 auszuarbeiten und innert Jahresfrist dem Volke zu unterbreiten:</p><p>Bei der Beschaffung der Mittel zur Deckung der Aufwendungen für die Landesverteidigung hat der Bund einen angemessenen Lastenausgleich zwischen privaten und öffentlichen Unternehmungen herbeizuführen. Zu diesem Zwecke sind die rechtlich selbständigen und unselbständigen industriellen und gewerblichen Betriebe sowie die Kredit- und Versicherungsinstitute der Kantone und Gemeinden einer ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ihrer Rendite angepassten Steuer zu unterwerfen. Kranken-, Versorgungs- und Bildungsanstalten sowie Unternehmen, die vorwiegend soziale, kulturelle oder kirchliche Aufgaben erfüllen, sind steuerfrei zu belassen.</p><p>Die Unterzeichner ermächtigen das Initiativkomitee, das vorliegende Volksbegehren zurückzuziehen, wenn die Bundesversammlung durch einen eigenen Verfassungsvorschlag oder durch bundesgesetzliche Massnahmen eine angemessene Besteuerung der öffentlichen Unternehmungen in die Wege leitet.</p><p></p> 58 Tue, 01 Jan 1946 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Rückkehr zur direkten Demokratie' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=57">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1946-01-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><em>Übergangsbestimmungen</em> zum Art. 89<sup><span>bis</span></sup></p><p>Alle vor Annahme des Artikels 89<sup><span>bis</span></sup> als dringlich erklärten Bundesbeschlüsse sowie der Bundesbeschluss vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität (Vollmachten-Beschluss) treten mit den gestützt darauf erlassenen oder sie abändernden gesetzlichen Bestimmungen spätestens am 20. August 1947 ausser Kraft.</p> 57 Tue, 01 Jan 1946 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Rückkehr zur direkten Demokratie' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=56">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1946-01-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Aufhebung von Art. 89, Abs. 3, der Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung durch einen neuen:</p><p><i>Art. 89<sup><font>bis</font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p>Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte sofort in Kraft gesetzt werden; ihre Gültigkeitsdauer ist zu befristen.</p><p>Wird von 30'000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen eine Volksabstimmung verlangt, treten die sofort in Kraft gesetzten Beschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist vom Volke gutgeheissen wurden; in diesem Falle können sie nicht erneuert werden. </p><p>Die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse, welche sich nicht auf die Verfassung stützen, müssen innert Jahresfrist nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung von Volk und Ständen genehmigt werden; andernfalls treten sie nach Ablauf dieses Jahres ausser Kraft und können nicht erneuert werden.</p> 56 Tue, 01 Jan 1946 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Warenumsatzsteuer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=60">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1949-01-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 42 Abs.2 (neu)</i></p><p>Der Bund ist zur Erhebung von Umsatzsteuern nicht befugt.</p> 60 Sat, 01 Jan 1949 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Sicherstellung der Kaufkraft und Vollbeschäftigung (Freigeldinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=59">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1949-02-13 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Es seien die Absätze 3 und 6 von Artikel 39 der Bundesverfassung zu ersetzen durch einen Text wie folgt:</p><p><i>Art. 39</i></p><p><sup><font>3</font></sup> Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zum Zwecke der Vollbeschäftigung so zu regeln, dass die Kaufkraft des Schweizerfrankens, beziehungsweise der Lebenskostenindex, fest bleibt.</p><p><sup><font>6 </font></sup>Der Bund erklärt die Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen als gesetzliche Zahlungsmittel.</p> 59 Sun, 13 Feb 1949 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Rüstungsfinanzierung und Schutz der sozialen Errungenschaften' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=61">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1951-07-08 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch folgenden Zusatz ergänzt:</p><p><i>Art. 1</i></p><p>Zur möglichst raschen Deckung der von der Bundesversammlung bereits beschlossenen Kosten der militärischen Aufrüstung im Betrage von 1464 Millionen Franken, zum Schutze der sozialen Errungenschaften und zur Vermeidung eines Anwachsens der Bundesschuld trifft der Bund die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Massnahmen. </p><p><i>Art. 2</i></p><p><ol><li>Die Kantone erheben auf Rechnung und unter Aufsicht des Bundes ein Friedensopfer. <li>Gegenstand des Friedensopfers sind das Reinvermögen der natürlichen Personen, nach Abzug eines Betrages von 50'000 Franken, und das Reinvermögen der juristischen Personen. Für natürliche Personen, die jährlich weniger als 100 Franken Wehrsteuer bezahlen, ist der steuerfreie Betrag bis auf 100'000 Franken zu erhöhen.<li>Massgebend ist das für die Wehrsteuerperiode 1951/1952 ermittelte Reinvermögen.<li>Das Friedensopfer der natürlichen Personen beträgt 1,5 bis 4,5 Prozent, dasjenige der juristischen Personen 1,5 Prozent des Reinvermögens. <li>Das Friedensopfer ist in den Jahren 1952 bis 1954 zu zahlen. In diesen Jahren fällt bei der Wehrsteuer die Ergänzungssteuer dahin.<li>Ein Zehntel des Friedensopfer verbleibt dem Kanton.<li>Das Nähere wird durch einen Beschluss der Bundesversammlung endgültig geregelt.</li></ol><p><i>Art. 3</i></p><p><ol><li>Zu den in den Jahren 1951 bis 1954 geschuldeten Wehrsteuern wird ein Rüstungszuschlag erhoben.<li>Der Rüstungszuschlag beträgt:<li>für die natürlichen und die ihnen steuerrechtlich gleichgestellten Personen, die jährlich mehr als 100 Franken Wehrsteuer zu entrichten haben:<li>10 Prozent der nächsten 100 Franken der Steuer vom Einkommen und Vermögen;<li>20 Prozent der nächsten 300 Franken der Steuer vom Einkommen und Vermögen;<li>30 Prozent des 500 Franken übersteigenden Teils der Steuer vom Einkommen und Vermögen.<li>für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 20 Prozent der Steuer vom Reingewinn und von Kapital und Reserven der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie vom Reinertrag und Vermögen der Genossenschaften.<li>Die Kantone sind am Ertrag der Rüstungszuschläge nicht beteiligt.<li>Das Nähere wird durch einen Beschluss der Bundesversammlung endgültig geregelt. </li></ol> 61 Sun, 08 Jul 1951 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Erteilung von Wasserrechtskonzessionen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=63">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1952-08-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 89 Abs. 3 (neu)</i></p><p>Die vom Bunde zu erteilenden Wasserrechts-Konzessionen (Art. 24<sup><font>bis</font></sup> Abs. 4) bedürfen der Zustimmung beider Räte und sollen dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder acht Kantonen verlangt wird.</p><p><i>Übergangsbestimmung:</i></p><p>Art. 89 Abs. 3 findet Anwendung auf alle vom Bund zu erteilenden Wasserrechts-Konzessionen, welche am 1. September 1952 noch nicht erteilt sind.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 63 Sun, 31 Aug 1952 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz der Stromlandschaft und Verleihung Rheinau' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=62">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1952-08-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24<sup><font>bis</font></sup> Abs. 2 (neu)</i></p><p>Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. </p><p><i>Übergangsbestimmung:</i></p><p>Zur ungeschmälerten Erhaltung des Rheinfalles sowie zum Schutze der Schönheit der Stromlandschaft Rheinfall-Rheinau wird die im Widerspruch zu Art. 22 des Wasserrechtsgesetzes am 22 Dezember 1944 erteilte Konzession für den Bau des Kraftwerkes Rheinau aufgehoben. Eine solche Konzession darf nicht wieder erteilt werden. </p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 62 Sun, 31 Aug 1952 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Eidgenössische Verwaltungskontrolle' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=65">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1953-01-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 94<sup><font>bis </font></sup>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p><ol><li>Die Finanzdelegation beider Räte wählt drei Sachverständige. Bundesbeamte und Mitglieder der Bundesversammlung sind nicht wählbar.<li>Den Sachverständigen obliegt es, alle Einsparungsmöglichkeiten bei der Verwendung der Bundesmittel zu untersuchen. Sie handeln selbständig oder auf Antrag der Bundesbehörden. Die Bundesverwaltung ist gehalten, Ihnen Auskunft zu erteilen und Hilfe zu leisten. <li>Die Sachverständigen unterbreiten der Finanzdelegation zuhanden der Bundesversammlung mindestens halbjährlich ihre Anträge. Sie überwachen die Ausführung der genehmigten Anträge.<li>Ein Bundesgesetz regelt das Nähere über die Befugnisse der Sachverständigen, die Organisation und das Verfahren.</li></ol><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 65 Fri, 30 Jan 1953 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=64">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1953-01-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 89<sup><font>ter </font></sup>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p><ol><li>Bei der Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Nachtragskredite darf die Bundesversammlung den vom Bundesrat beantragten Gesamtbetrag der Ausgaben nur überschreiten, wenn sie gleichzeitig durch Einsparungen oder Mehreinnahmen für Deckung sorgt.<li>Im Rahmen von Bundesbeschlüssen, über welche die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann, darf die Bundesversammlung eine neue Ausgabe oder die Erhöhung einer Ausgabe nur mit dem Stimmenmehr aller Mitglieder in jedem der beiden Räte beschliessen. Für eine Ausgabenerhöhung jedoch, die im Rahmen des Beschlusses über den jährlichen Voranschlag bewilligt wird, gilt die Vorschrift des absoluten Stimmenmehrs nur, sofern die Erhöhung der betreffenden Ausgabe gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres mehr als 10 Prozent und mindestens 5000 Franken beträgt.<li>Alle Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.<li>Alle Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 100 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken zur Folge haben, sind dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten.<li>Für allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, bleibt Art. 89<sup><font>bis </font></sup>vorbehalten.<li>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</li></ol> 64 Fri, 30 Jan 1953 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz der Mieter und Konsumenten (Weiterführung der Preiskontrolle)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=66">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1953-09-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürger verlangen die Ergänzung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch folgenden Zusatz:</p><p><i>Art. 1</i></p><p>Der Bund trifft im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Massnahmen zur Sicherung der Kaufkraft und zum Schutze gegen die Teuerung.</p><p><i>Art. 2 </i></p><p>Die Preise und Margen für Waren, industrielle und gewerbliche Leistungen sowie die Miet- und Pachtzinse sind zu überwachen.</p><p><i>Art. 3 </i></p><p>Treten erhebliche Störungen in den Marktverhältnissen ein oder wird die Preisbildung durch staatliche Schutzmassnahmen beeinflusst, so sind zur Verhinderung unangemessener Preise und Margen von für das Inland bestimmten Waren sowie gewerblichen und industriellen Leistungen Höchstpreisvorschriften zu erlassen und nötigenfalls Preisausgleichsmassnahmen zu treffen. </p><p><i>Art. 4</i></p><p>Die Mietzinse der Wohnungen und Geschäftsräume dürfen ohne behördliche Genehmigung nicht über den am 31. Dezember 1953 zulässigen Stand erhöht werden. Von der Mietzinskontrolle ausgenommen sind die nach dem 31. Dezember 1948 bezugsbereit gewordenen Neubauten sowie die möblierten Einzelzimmer und Ferienwohnungen. </p><p><i>Art. 5</i></p><p>Die Mietzinse dürfen nicht höher festgesetzt werden, als zur Deckung der normalen Hausbesitzlasten, zu einer angemessenen Verzinsung des in der Liegenschaft investierten Kapitals und der seitherigen wertvermehrenden Verbesserungen erforderlich ist. Dabei sind bei vor dem Jahre 1940 errichteten Bauten der Vorkriegswert, bei später errichteten die branchenüblichen Erstellungskosten einzusetzen. </p><p><i>Art. 6 </i></p><p>Die Mietzinskontrolle kann schrittweise abgebaut werden, wenn ein nach Wohnungsgrösse und Preislage genügender Leerbestand an Mietobjekten vorhanden ist. Zeitpunkt und Ausmass der Lockerung sind so zu wählen, dass die Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse nicht nachteilig beeinflusst werden.</p><p><i>Art. 7</i></p><p>Zum Schutze der Mieter ist das Kündigungsrecht einzuschränken.</p><p><i>Art. 8</i></p><p>Der Pachtzins für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bedarf der behördlichen Genehmigung: </p><p><ol><li>wenn der am 31. Dezember 1953 geltende Stand erhöht werden soll;<li>wenn Grundstücke seit dem 31. Dezember 1953 erstmals verpachtet werden. </li></ol><p><i>Art. 9</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.</p><p><sup><font>2</font></sup> Die Kantone und Wirtschaftsverbände können zur Mitarbeit herangezogen werden.</p><p><sup><font>3</font></sup> Auf dem Gebiet der Miet- und Pachtzinskontrolle können einzelne Befungnisse an die Kantone übertragen werden.</p><p><i>Art. 10</i></p><p>Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1955 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 1960.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 66 Thu, 10 Sep 1953 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Vorübergehende Herabsetzung der militärischen Ausgaben (Rüstungspause)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=67">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1954-01-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde für ungültig erklärt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die unterzeichneten Schweizerbürger, gestützt auf das durch Artikel 121 BV gewährleistete Initiativrecht,</p><p>in Erwägung der Notwendigkeit einer positiven Aktion zugunsten des Friedens und einer Rüstungsbeschränkung sowie der moralischen Verpflichtungen, die ihrer Arbeit nach der Schweiz als neutralem Land obliegen, verlangen, dass die Bundesverfassung durch einen Übergangsartikel ergänzt werde, der vorsieht:</p><p><ol><li>dass im ordentlichen Budget der Eidgenossenschaft für das Jahr 1955 (oder spätestens für 1956) eine massive Herabsetzung der Militärausgaben im Ausmass von 50% vorgenommen werde;<li>dass während des gleichen Jahres keine neuen Ausgaben im Rahmen des ausserordentlichen Rüstungsbudget beschlossen werden;<li>dass die dadurch erzielten Einsparungen folgende Verwendung finden:<li>zur einen Hälfte für schweizerische Jugendhilfswerke und à fonds perdus zugunsten der Erstellung billiger Wohnungen;<li>zur anderen Hälfte für den Wiederaufbau kriegsverwüsteter Gebiete in unseren Nachbarländern.</li></ol><p>Sie sprechen den Wunsch aus, dass im Laufe dieses Jahres das Problem der Landesverteidigung im Sinne einer Verminderung der Belastung von Land und Bürger sowie einer richtigeren Auffassung der Möglichkeiten und Pflichten der Schweiz neu geprüft werde.</p><p>Eine italienische Fassung des vorgeschlagenen Verfassungsartikels besteht nicht.</p> 67 Fri, 01 Jan 1954 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Missbrauch wirtschaftlicher Macht' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=69">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1954-04-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 33<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p>Absatz 1. Schutz des Bürgers</p><p>Der Bürger wird geschützt gegen die Beeinträchtigung seiner Freiheit in Handel und Gewerbe durch den Missbrauch privatwirtschaftlicher Macht.</p><p>Absatz 2. Gegen Übervorteilung und Zwang</p><p>Rechtswidrig sind alle Handlungen und Vereinbarungen von Firmen, Verbänden oder Einzelpersonen, die darauf gerichtet sind, den wirtschaftlichen Wettbewerb einzuschränken, Monopole oder monopolähnliche Stellungen zu schaffen oder die Konsumenten zu übervorteilen.</p><p>Absatz 3. Ausnahmen</p><p>Abreden der Arbeitnehmer unter sich oder mit dem Arbeitgebern zum Schutze des Lohnes und der Arbeitsbedingungen fallen nicht unter diese Bestimmungen.</p><p>Absatz 4.</p><p>Andere volkswirtschaftlich oder sozial gerechtfertigte Ausnahmen können durch Bundesgesetze bewilligt werden, die fakultativ der Volksabstimmung unterliegen.</p><p>Absatz 5. Strafen</p><p>Die Folgen der Zuwiderhandlung gegen Absatz 2 bestimmt die Bundesgesetzgebung.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Dieser Verfassungsartikel tritt zwei Jahre nach seiner Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Solange ein Gesetz gemäss Absatz 5 nicht erlassen ist, finden ohne weiteres die zivil- und strafrechtlichen Sanktionen Anwendung, welche die Bundesgesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb vorsieht.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 69 Fri, 30 Apr 1954 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für den Abbau der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=73">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1954-06-25 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch folgenden Zusatz ergänzt:</p><p><i>Art. 1</i></p><p>Die Bestimmungen der Finanzordnung 1951 bis 1954, verlängert gemäss Bundesbeschluss über die Finanzordnung 1955 bis 1958 vom 25. Juni 1954, werden gemäss folgenden Bestimmungen abgeändert und bis 31. Dezember 1960 verlängert.</p><p><i>Art. 2 </i></p><p>Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird mit Wirkung ab 1. Januar 1957 wie folgt abgändert:</p><p><ol><li>In der Wehrsteuer natürlicher Personen werden die Abzüge von Einkommen auf 6'000 Franken, für Ledige auf 5'000 Franken erhöht, so dass die Steuerpflicht bei einem Reineinkommen von 9'000 Franken, für Ledige bei einem solchen von 7'000 Franken beginnt. Für Einkommen über 100'000 Franken gelten die bisherigen Bestimmungen. Die Abzüge für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen werden auf 700 Franken erhöht.<li>In der Ergänzungssteuer vom Vermögen natürlicher Personen wird der für die Steuerberechnung massgebende Abzug auf 90'000 Franken erhöht, so dass die Steuerpflicht bei einem Reinvermögen von 100'000 Franken beginnt.</li></ol><p><ol><li>Art. 3<li>Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird wie folgt abgeändert:<li>Von der Warenumsatzsteuer werden ausser den bisher schon davon befreiten Waren die Umsätze von Textilien, festen und flüssigen Brennstoffen, Seifen und Waschmitteln, alkoholfreien Getränken, die als Lebensmittel gelten, Medikamenten, Büchern, Futter- und Pflanzenschutzmitteln, Streuemitteln und Silagesäuren, Sämereien und Düngestoffen ausgenommen. Diese Änderungen treten spätestens sechs Monate nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft.<li>Art. 4<li>Die Bundesratsbeschlüsse über die Erhebung einer Wehrsteuer und über die Erhebung einer Warenumsatzsteuer werden durch die Bundesversammlung den vorstehenden Verfassungsvorschriften angepasst.</li></ol><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 73 Fri, 25 Jun 1954 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Schaffung einer eidgenössischen Invalidenversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=70">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1954-09-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>A.</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup> Abs. 1, Satz 2</i></p><p>"er ist befugt, auf einen späteren Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen", wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 1<sup><font>bis</font></sup> ersetzt:</p><p>"Der Bund errichtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine Invalidenversicherung, die körperlich und geistig Behinderten ausreichenden Lebensunterhalt zu sichern hat."</p><p>B.</p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p>I.</p><p>Der Erlass des in Art. 34<sup><font>quater</font></sup>, Absatz 1<sup><font>bis</font></sup>, der Bundesverfassung vorgesehenen Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist so zu fördern, dass das Gesetz spätestens auf den 1. Januar 1958 in Kraft gesetzt werden kann.</p><p>II.</p><p>Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist den bedürftigen Invaliden aus Bundesmitteln eine den Lebensunterhalt sichernde Übergangsrente auszurichten. Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Vorschriften auf dem Wege der Verordnung.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 70 Wed, 15 Sep 1954 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Einführung der 44-Stunden-Woche' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=71">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1954-10-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34 Abs. 1 Satz 2 (neu)</i></p><p>Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Die ordentliche Arbeitszeit darf 44 Stunden in der Woche nicht überschreiten<sup><font>1)</font></sup>. Ebenso ist der Bund berechtigt, Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Die neue Vorschrift tritt ein Jahr nach ihrer Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Artikel 40, Absatz 1, des Fabrikgesetzes gilt auf diesen Zeitpunkt hin als entsprechend abgeändert.</p><p>1) Neue Bestimmung Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 71 Fri, 01 Oct 1954 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Einführung einer Invalidenversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=68">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1954-11-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup> Abs. 1, 2. Satzteil</i>:</p><p>..."er ist befugt auf einen späteren Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen", wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 1<sup><font>bis </font></sup>ersetzt: "Der Bund errichtet auf dem Wege der Gesetzgebung die Invalidenversicherung, die die Eingliederung der erwerbs- und teilerwerbsfähigen Invaliden ins Erwerbsleben fördert, die sämtlichen Invaliden die notwendigen Prothesen und andern Hilfsmittel verschafft und die den nicht- oder teilerwerbsfähigen Invaliden durch Renten den Lebensunterhalt sichert."</p><p>Art. 34<sup><font>quater</font></sup> der Bundesverfassung wird durch folgende <i>Übergangsbestimmung </i>ergänzt:</p><p>Vom Zeitpunkt der Annahme dieses Verfassungsartikels an und bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung werden jährlich aus Bundesmitteln die notwendigen Summen zur Verfügung gestellt, um die Wiedereingliederung körperlich und geistig Behinderter ins Erwerbsleben durch entsprechende Massnahmen zu fördern, um allen bedürftigen Invaliden die notwendigen Prothesen und andere Hilfsmittel zu verschaffen und den bedürftigen nicht- oder teilerwerbsfähigen Invaliden eine den Lebensunterhalt sichernde Übergangsrente auszurichten.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 68 Mon, 15 Nov 1954 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für den Steuerabbau im Bund' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=72">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1955-01-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch folgenden Zusatz ergänzt:</p><p></p><p><i>Art.1</i></p><p>Die Bestimmungen der Finanzordnung 1951/54, verlängert durch den Verfassungszusatz über die Finanzordnung 1955/58 gemäss Bundesbeschluss vom 25. Juni 1954, werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen abgeändert und bis 31. Dezember 1964 verlängert.</p><p><i>Art. 2</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Die von den natürlichen Personen erhobene Einkommenssteuer wird zur Beseitigung der durch die Geldentwertung bewirkten Erhöhung der Steuerlast in der Weise ermässigt, dass jeder Steuerpflichtige von seinem Einkommen die Einkommenssteuer zu jenem prozentualen Ansatz zu entrichten hat, der sich nach dem für die Jahre 1955/56 geltenden Tarif für ein um ein Drittel ermässigtes Einkommen ergibt. Die Steuerpflicht beginnt damit bei einem reinen Einkommen von Fr. 7500.--, bei ledigen Personen bei einem reinen Einkommen von Fr. 6000.--.</p><p><sup><font>2</font></sup> Die Ergänzungssteuer vom Vermögen der natürlichen Personen wird aufgehoben. Juristische Personen, die bisher ihr Vermögen nach dem für natürliche Personen massgeblichen Tarif zu versteuern hatten, entrichten nach Abzug eines steuerfreien Betrages von Fr. 30'000.-- eine Vermögenssteuer entsprechend den Genossenschaften.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Die Warenumsatzsteuer wird aufgehoben auf den Umsätzen von Medikamenten und Büchern, sowie von den in Art. 19 Abs. 1 lit. a des Warenumsatzsteuerbeschlusses genannten Waren:</p><p>Brennstoffen;<br>Waschmitteln und Seifen;<br>Alkoholfreien Getränken, die als Lebensmittel gelten;<br>Futtermitteln (einschliesslich Getreide und Getreideprodukten, die zur Verfütterung verwendet werden), Streuemitteln und Silagesäuren;<br>Düng- und Pflanzenschutzstoffen;<br>Sämereien, Setzknollen und –zwiebeln, lebenden Pflanzen, Stecklingen, Pfropfreisern sowie von Schnittblumen und Zweigen.</p><p><i>Art. 3</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Die Bundesversammlung wird den Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer und den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer den vorstehenden Verfassungsvorschriften anpassen und die erforderlichen Übergangsbestimmungen aufstellen.</p><p><sup><font>2</font></sup> Sie hat weiter Massnahmen zu treffen, um die Erhebung der Warenumsatzsteuer und der Luxussteuer zu vereinfachen.</p><p><i>Art. 4</i></p><p>Die vorstehenden Bestimmungen treten in Kraft:</p><p><ol><li>Hinsichtlich der Änderungen der Wehrsteuer auf den 1. Januar 1957;<li>Hinsichtlich der Änderungen der Warenumsatzsteuer spätestens ein halbes Jahr nach Annahme des Verfassungszusatzes.</li></ol><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 72 Sat, 01 Jan 1955 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Verbesserung des Strassennetzes' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=74">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1955-07-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Artikel 23 der Bundesverfassung ist durch den folgenden Absatz 1<sup><font>bis</font></sup> zu ergänzen:</p><p><i>Art. 23 Abs. 1</i><sup><font>bis </font></sup><i>(neu)</i></p><p>Er trifft Massnahmen, um den Unterhalt der Kantonsstrassen und den zweckmässigen Ausbau der Strassen, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben sind, zu fördern und den Bau von Autostrassen, insbesondere zwischen dem Westen und Osten und dem Norden und Süden des Landes, samt den wichtigsten Ergänzungsstrecken dazu, sicherzustellen. Er verwendet dafür wenigstens die Hälfte des gesamten Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke.</p><p>Artikel 30 der Bundesverfassung ist durch den folgenden neuen Artikel 30 zu ersetzen:</p><p><i>Art. 30 Abs. 2-4</i></p><p><sup><font>2 </font></sup>Ausser den in Artikel 23, Absatz 1<sup><font>bis</font></sup>, vorgesehenen Leistungen zur Förderung des Strassenwesens überlässt der Bund jedoch den Kantonen mit geringer Finanzkraft einen Zehntel des gesamten Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke für den Ausbau und Unterhalt von Strassen.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Ferner erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis, mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstrassen, folgende jährliche Entschädigungen:</p><table><tr><td>Uri</td><td>Fr. 240'000</td></tr><tr><td>Graubünden</td><td>Fr. 600'000</td></tr><tr><td>Tessin</td><td>Fr. 600'000</td></tr><tr><td>Wallis</td><td>Fr. 150'000</td></tr></table><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 74 Fri, 01 Jul 1955 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Soziale Sicherheit und internationale Solidarität' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=76">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1955-12-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>a. Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 22<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p>a. Ein wesentliches Element der Landesverteidigung und ein wirksamer Beitrag zur Erhaltung des Friedens ist eine dauernde soziale Solidaritätsaktion im In- und Ausland. Der Bund verwendet daher jährlich eine Summe, welche mindestens einem Zehntel der Militärausgaben entspricht, für soziale und kulturelle Zwecke, und zwar zur Hälfte im Inland und zur Hälfte im Ausland. Diese Leistungen dürfen nicht solche ersetzen, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassungsbestimmung aus Mitteln des Bundes bestritten werden.</p><p>b. Der Vollzug dieser Bestimmungen erfolgt durch die Bundesgesetzgebung.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 76 Thu, 15 Dec 1955 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Begrenzung der Militärausgaben' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=75">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1955-12-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 20<sup><font>bis </font></sup>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p>Die Bundesversammlung ist befugt, über Militärausgaben, welche den Betrag von jährlich 500 Millionen Franken nicht übersteigen, zu entscheiden.</p><p>Militärausgaben, die diese Höchstgrenze übersteigen, sind der Volksabstimmung zu unterstellen.</p><p>Dringlichkeitsbeschlüsse nach Artikel 89<i><sup><font>bis </font></sup></i>der Bundesverfassung sind hierfür nicht zulässig.</p><p>In Zeiten aktiven Dienstes finden diese Bestimmungen keine Anwendung.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 75 Thu, 15 Dec 1955 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Erhaltung des schweizerischen Nationalparks' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=77">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1957-08-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:</p><p>Der Schweizerische Nationalpark im Unterengadin bleibt mit seiner gesamten Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt dem Volke und der Wissenschaft als Naturreservat unversehrt erhalten. Er umfasst mindestens das am 1. Januar 1957 bestehende Reservationsgebiet.</p><p>Der Erwerb von Rechten für den Nationalpark erfolgt gegen volle Entschädigung gemäss Art. 23 der Bundesverfassung. Ausserdem leistet der Bund an die betroffenen Gemeinden des Engadins und des Münstertales sowie an den Kanton Graubünden eine angemessene Vergütung für die im Bestand des Nationalparkes begründeten Nachteile.</p><p>Ein Bundesgesetz wird die näheren Bestimmungen treffen.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 77 Thu, 01 Aug 1957 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Verbot der Atomwaffen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=80">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1958-06-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 20<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p>Herstellung, Einfuhr, Durchfuhr, Lagerung und Anwendung von Atomwaffen aller Art, wie ihrer integrierenden Bestandteile, sind im Gebiete der Eidgenossenschaft verboten.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 80 Sun, 15 Jun 1958 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Entscheidungsrecht des Volkes über die Ausrüstung der schweizerischen Armee mit Atomwaffen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=82">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1958-10-05 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt<i>:</i></p><p><i>Art. 20<sup><font>bis </font></sup>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p>Der Beschluss über die Ausrüstung der schweizerischen Armee mit Atomwaffen irgendwelcher Art ist obligatorisch dem Volke zur Entscheidung vorzulegen.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 82 Sun, 05 Oct 1958 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Erhöhung der Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Renten und Ausbau des Umlageverfahrens' (AHV) <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=81">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1958-10-22 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup></i></p><p><ol><li>Der Bund führt eine allgemeine obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung durch. Die Bundesgesetzgebung regelt im Rahmen der nachstehenden Grundsätze die Einzelheiten.<li>Die Renten sind periodisch, mindestens alle 5 Jahre, auf Grund eines Voranschlages gemäss den nach der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Versicherung neu festzusetzen, wobei eine Anpassung an ein nominell gestiegenes Volkseinkommen zu erfolgen hat. Die Rentenansätze der vorangegangenen Periode dürfen nicht unterschritten werden.<li>Zum Ausgleich von Schwankungen wird ein Ausgleichsfonds gebildet, der auf die Dauer weder den doppelten Betrag der höchsten im Verlauf einer Rechnungsperiode zu erwartenden Jahresrentensumme übersteigen, noch unter den einfachen Betrag dieser Summe fallen darf.<li>Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone an die Alters- und Hinterlassenenversicherung dürfen sich im Durchschnitt der jeweiligen 5jährigen Berechnungsperiode zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfs der Versicherung belaufen. Der Bund erbringt seine Leistungen daran in erster Linie aus den ihm aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser zufliessenden Einnahmen.<li>Der Bund richtet auf dem Gesetzgebungswege eine Invalidenversicherung ein, die er allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären kann.<li>Die Durchführung des Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone und von Berufsverbänden; es können öffentliche und private Versicherungskassen und für die Invalidenversicherung auch andere geeignete Organisationen zugezogen werden.</li></ol><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p><ol><li>Die Anpassung der bestehenden Gesetzgebung an die Grundsätze dieses Artikels durch die Bundesversammlung hat innert zwei Jahren nach Annahme des neuen Verfassungsartikels zu erfolgen<li>Die am 31. Dezember 1958 geltenden Ansätze für die Alters-, Witwen- und Waisenrenten sind nach Inkrafttreten dieses Verfassungsartikels im Durchschnitt um 30 Prozent zu erhöhen.<li>Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenversicherung kann auf dem beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erreichten Stand belassen werden, auch wenn in diesem Zeitpunkt die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegte obere Grenze überschritten ist.</li></ol><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 81 Wed, 22 Oct 1958 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Einführung der Gesetzesinitiative im Bunde' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=79">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1958-11-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>I.</p><p><i>Art. 93<sup><font>bis </font></sup></i></p><p>50'000 stimmberechtigte Bürger oder acht Kantone haben das Recht, den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung eines Bundesgesetzes oder eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu verlangen.</p><p>Ein solches Begehren ist nur gültig und dem Volke zum Entscheid vorzulegen, wenn es nicht gegen die Bundesverfassung oder Verpflichtungen des Bundes verstösst, die auf Staatsverträgen beruhen. Es darf auch nicht die Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsakten oder Gerichtsurteilen verlangen.</p><p>Ein Begehren darf nicht mehr als eine Gesetzesmaterie zum Gegenstand haben.</p><p>Das Begehren ist in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.</p><p>Die Prüfung der Gültigkeit eines Begehrens ist Sache der Bundesversammlung.</p><p>Ist die Bundesversammlung mit dem Begehren einverstanden, so erhält es, unter Vorbehalt von Art. 89, Abs. 2, Gesetzeskraft. Sind nicht beide Räte mit dem Begehren einverstanden, so ist dieses dem Volke zum Entscheid vorzulegen.</p><p>Die Bundesversammlung kann dem Volke die Verwerfung des Begehrens beantragen; sie kann ihm gleichzeitig einen Gegenvorschlag unterbreiten.</p><p><i>Art. 93<sup><font>ter </font></sup></i></p><p>Über das Verfahren bei der Behandlung von Gesetzesinitiativen wird ein Bundesgesetz das Nähere bestimmen.</p><p>II.</p><p><i>Art. 89, Abs. 1,</i></p><p>wird wie folgt ergänzt: "Vorbehalten bleibt jedoch Art. 93<i><sup><font>bis</font></sup></i>."</p><p>III.</p><p>In <i>Art. 113, Abs. 3,</i></p><p>werden die Worte "von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze" ersetzt durch das Wort "Bundesgesetze".</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 79 Mon, 10 Nov 1958 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Verbesserung der Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Renten (AHV)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=78">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1958-11-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup> Abs. 5</i></p><p>Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone sollen zusammen im Durchschnitt der Jahre höchstens die Hälfte, mindestens aber zwei Fünftel des Gesamtbedarfes der Versicherung betragen.</p><p>Art. 34<sup><font>quater </font></sup>der Bundesverfassung wird durch folgende <i>Übergangsbestimmung</i> ergänzt:</p><p>Die aus der Revision von Absatz 5 sich ergebenden Mehreinnahmen sind für die Erhöhung des realen Wertes der Renten und für deren regelmässige Anpassung an die Teuerung zu verwenden.</p><p>Die Bundesversammlung hat innert zwei Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung eine entsprechende Revision der Gesetzgebung vorzunehmen.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 78 Mon, 10 Nov 1958 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Verkürzung der Arbeitszeit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=83">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1959-07-05 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34, Abs. 1</i></p><p><ol><li>Der Bund erlässt auf dem Wege der Gesetzgebung für die Industrie, das Gewerbe und den Handel Vorschriften:<li>über den Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere über die Unfallverhütung und die Arbeitshygiene;<li>über besondere Schutzmassnahmen für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer;<li>über die Arbeits- und Ruhezeit. Bei der Regelung der Arbeits- und Ruhezeit ist neben dem Schutz der Arbeitnehmer auch die Sicherung des Arbeitsplatzes anzustreben;<li>über die Ferien.<li>Auf die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ist in der Gesetzgebung Rücksicht zu nehmen.<li>Das Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken sowie das Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten sind in der Weise zu ändern, dass spätestens im Jahre 1962 die normale wöchentliche Arbeitszeit um mindestens vier Stunden verkürzt wird. Innert der gleichen Frist ist die Arbeitszeit im Handel und im Gewerbe gesetzlich zu regeln. Dabei darf für technische Angestellte und kaufmännisches Bureaupersonal die wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden nicht überschreiten. Nach Verwirklichung der Bestimmungen von Absatz 3 durch die Bundesgesetzgebung fällt dieser dahin.</li></ol><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 83 Sun, 05 Jul 1959 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=84">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1961-07-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>A.</p><p>Dem <i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup> Abs. 1</i> der Bundesverfassung wird der folgende neue Absatz beigefügt:</p><p>Die ordentlichen und ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung wie der Invalidenversicherung sind existenzsichernde Bedarfsrenten.</p><p>B.</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup> Abs. 5 </i>der Bundesverfassung wird durch die folgende Fassung ersetzt:</p><p>Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone betragen mindestens die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherungen.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 84 Sun, 30 Jul 1961 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für zeitgemässere Alters-, Hinterlassenen sowie Invaliden-Versicherungsrenten mit Teuerungsausgleich' (AHV) <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=85">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1962-03-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>Dem Art. 34<sup><font>quater</font></sup> der Bundesverfassung werden die nachfolgenden Absätze 8-10 und eine Übergangsbestimmung neu beigefügt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater </font></sup>Art. 8-10 (neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p><sup><font>8</font></sup>Die volle ordentliche und die ausserordentliche Altersrente für Einzelpersonen betragen mindestens 125 Franken im Monat. Jede einfache Altersrente ist um mindestens 30 Franken höher als im Januar 1960.</p><p><sup><font>9</font></sup>Zusätzlich wird ein Teuerungsausgleich zugunsten aller in der Schweiz wohnhaften Rentenbezüger eingeführt. Auf je zehn Punkte, um die der Lebenskostenindex über 180 hinaussteigt, werden alle ordentlichen und ausserordentlichen Altersrenten für Einzelpersonen um 10 Franken im Monat erhöht.</p><p><sup><font>10</font></sup>An diesen Verbesserungen der einfachen Altersrenten nehmen alle anderen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung im gesetzlich festgelegten Verhältnis teil.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Die in Artikel 34<i><sup><font>quater</font></sup></i>, Absatz 8-10 der Bundesverfassung festgelegten Renten und Teuerungszulagen treten drei Monate nach Annahme dieses Volksbegehrens in Kraft. Wird das Volksbegehren erst nach dem 1. Juli 1963 angenommen, werden die verbesserten Renten rückwirkend ab 1. Juli 1963 ausbezahlt.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 85 Thu, 15 Mar 1962 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Bodenspekulation' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=87">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1962-09-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 31<sup><font>sexies </font></sup></i><sup><font></font></sup></p><p></p><p>1. Der Bund trifft unter Mitwirkung der Kantone Massnahmen zur Verhinderung einer ungerechtfertigten Steigerung der Grundstückpreise, zur Verhütung von Wohnungsnot und zur Förderung einer der Volksgesundheit und der schweizerischen Volkswirtschaft dienenden Landes-, Regional- und Ortsplanung.</p><p>2. Zur Erfüllung dieser Zwecke steht dem Bund und den Kantonen das Recht zu, bei Verkäufen von Grundstücken zwischen Privaten ein Vorkaufsrecht auszuüben, sowie Grundstücke gegen Entschädigung zu enteignen.</p><p>3. Das Nähere bestimmt das Gesetz, das innert drei Jahren nach Annahme dieses Verfassungsartikels zu erlassen ist.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 87 Sun, 30 Sep 1962 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für den Wehrsteuerabbau' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=86">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1962-09-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 41<sup><font>ter</font></sup> Abs. 3</i> <i>Buchstabe e </i>der Bundesverfassung</p><p>Auf die für die Jahre 1963 und 1964 geschuldeten Wehrsteuerbetreffnisse wird ein Abzug von 20 Prozent gewährt. Steuerbetreffnisse, die nach Vornahme dieses Abzuges 20 Franken oder weniger betragen, werden nicht erhoben. Der Abzug findet auch Anwendung auf Wehrsteuerbetreffnisse, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung festgesetzt wurden. Zuviel entrichtete Beiträge werden zurückerstattet.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 86 Sun, 30 Sep 1962 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Bekämpfung des Alkoholismus' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=88">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1963-04-06 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p></p><p><i>Art. 32<sup><font>bis </font></sup></i></p><p><ol><li>Zur Eindämmung des Alkoholismus und damit auch zur Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr ist die fiskalische Belastung auf alle alkoholischen Getränke auszudehnen. Sie ist in erster Linie nach dem Alkoholgehalt abzustufen und so hoch zu bemessen, dass sie den Verbrauch alkoholischer Getränke vermindert.</li><li>Der Schwarzhandel mit Branntwein ist durch wirksame Massnahmen zu unterbinden, nötigenfalls durch Aufhebung der Hausbrennereien gegen Entschädigung.</li><li>Der Ertrag der fiskalischen Belastung der alkoholischen Getränke ist nach einem in der Verfassung festzulegenden Schlüssel zwischen Bund und Kantonen aufzuteilen. Mindestens im bisherigen Umfang sind die Mittel für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, die Bekämpfung des Alkoholismus und die allgemeinen Bedürfnisse der Kantone zu verwenden. Der Mehrertrag soll vor allem der Finanzierung des Gewässerschutzes dienen.</li></ol> 88 Sat, 06 Apr 1963 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ueberfremdung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=89">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1964-12-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>I</p><p><i>Art. 69<sup><font>quater </font></sup>(neu)</i></p><p>Der Bestand an ausländischen Niedergelassenen und Aufenthaltern darf insgesamt einen Zehntel der Wohnbevölkerung nicht übersteigen.</p><p>Um die Überfremdungsgefahr abzuwehren, ist der Bestand an ausländischen Aufenthaltern vom Inkrafttreten dieser Bestimmung an bis zur Erreichung der höchstzulässigen Zahl an Ausländern, unter Wahrung des Gebotes der Menschlichkeit, jährlich um mindestens fünf Prozent zu vermindern. Die Bedürfnisse der Wirtschaft sind dabei angemessen zu berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat bestimmt jährlich die auf die Kantone entfallende Verminderung an ausländischen Aufenthaltern. Die von ihm bezeichnete Bundesbehörde hebt nötigenfalls bestehende Aufenthaltsbewilligungen auf.</p><p>II</p><p>Artikel 69<i><sup><font>quater </font></sup></i>der Bundesverfassung tritt am 1. Januar des auf die Annahme durch Volk und Stände und den Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung folgenden Jahres in Kraft.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 89 Tue, 15 Dec 1964 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für den weiteren Ausbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=90">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1966-01-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>I</p><p>Art. 34<sup><font>quater</font></sup> Abs. 8 und 9 (neu)<i><sup><font> </font></sup></i></p><p><sup><font>8</font></sup>Die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind jährlich im Ausmass der Teuerung sowie der Zunahme des realen Volkseinkommens zu erhöhen.</p><p><sup><font>9</font></sup>Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Arbeitergeber verpflichten, ihre Arbeitnehmer zusätzlich zur allgemeinen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter Beachtung folgender Grundsätze angemessen zu versichern:</p><p><ol><li>Die Versicherungsbeiträge sind wenigstens hälftig vom Arbeitgeber zu bezahlen;<li>Den Arbeitnehmern ist ein Mitspracherecht einzuräumen;<li>Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer der erworbene Versicherungsanspruch zu gewährleisten.</li></ol><p>II</p><p>Die gemäss Artikel 34<i><sup><font>quater </font></sup></i>der Bundesverfassung auf dem Wege der Gesetzgebung festgelegten Renten des AHV und IV werden ab 1. Januar des der Annahme dieser Verfassungsänderung folgenden Jahres um durchschnittlich einen Drittel erhöht.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 90 Sun, 30 Jan 1966 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Recht auf Wohnung und Ausbau des Familienschutzes' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=91">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1967-01-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p><i>Art. 34<sup><font>quinquies </font></sup>Abs. 3</i> der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Die Worte "... und Wohnungs-(wesen) ..." werden aufgehoben.</p><p>II</p><p>Die Bundesverfassung wird durch Aufnahme eines neuen <i>Artikel 34<sup><font>sexies </font></sup></i>ergänzt mit nachfolgendem Wortlaut:</p><p>Der Bund anerkennt das Recht auf Wohnung und trifft die zu seiner Sicherung notwendigen Massnahmen, damit Familien und Einzelpersonen sich eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung beschaffen können, deren Mietzins oder Kosten ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. Der Vollzug der auf Grund dieses Absatzes ergehenden Gesetze erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; private und öffentliche Körperschaften können beigezogen werden.</p><p>Entsteht trotzdem in einem Kanton oder einer Agglomeration ein Mangel an Wohnungen, so trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betreffenden Kanton die notwendigen, zeitlich begrenzten Massnahmen zum Schutze der Familien und Einzelpersonen vor ungerechtfertigten Mietvertragskündigungen, gegen übersetzte Mietzinsen und gegen alle anderen Missbräuche.</p><p>III</p><p>Die Ausführungsgesetzgebung tritt auf 1. Januar 1970 in Kraft.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 91 Mon, 30 Jan 1967 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=92">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1967-02-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 24<sup><font>quater</font></sup></i></p><p>Der Bund erlässt gesetzliche Bestimmungen, um die ober- und unterirdischen Gewässer wirksam und dauernd vor jedem schädigenden Einfluss mengen- und gütemässig zu schützen. Er ergreift insbesondere alle geeigneten Massnahmen, um die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von Produkten zu verbieten oder einzuschränken, welche die Reinheit der Gewässer gefährden.</p><p>Der Vollzug der vom Bund festgelegten Bestimmungen obliegt den Kantonen unter der Aufsicht des Bundes und unter Vorbehalt der eidgenössischen Kontrolle über die Einfuhr wasserschädigender Erzeugnisse in die Schweiz. Bei Säumnis der Kantone trifft der Bund an deren Stelle und auf deren Kosten alle geeigneten Massnahmen.</p><p>Der Bund erleichtert die Durchführung der dem Gewässerschutz dienenden Massnahmen wie folgt:</p><p><ol><li>Er gewährt langfristige, niedrigverzinsliche Darlehen für die Verlegung von Sammelkanälen und den Bau von Gewässerschutzanlagen, insbesondere von Abwasserreinigungs- und Abfallbeseitigungsanlagen. Der Zins für solche Darlehen darf in keinem Fall 3,5% im Jahr übersteigen.<li>Er gewährt für die gleichen Zwecke einen Beitrag von 60% der Gesamtkosten; für finanziell mittelstarke oder finanzstarke Kantone und Gemeinden kann der Beitragssatz ermässigt werden, darf jedoch nicht unter 20% fallen.<li>Er fördert durch eigene Arbeiten und durch Unterstützung der Tätigkeit Dritter die Forschung und die Versuche auf dem Gebiete des Gewässerschutzes sowie die systematische Untersuchung von ober- und unterirdischen Gewässern.</li></ol><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden durch einen Artikel 9 folgenden Wortlautes erweitert:</p><p>Den Kantonen wird eine Frist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eingeräumt, um im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung und unter Aufsicht des Bundes die notwendigen Massnahmen für einen wirksamen Schutz aller ober- und unterirdischen Gewässer gegen Verunreinigung und andere Beeinträchtigungen zu ergreifen.</p><p>Die Bundesbeiträge werden für jedes seit Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bis zur Inbetriebnahme einer bestimmten Gewässerschutzanlage verflossene volle Jahr um 5% des gemäss dem neuen Artikel 24<i><sup><font>quater </font></sup></i>berechneten Bundesbeitrages gekürzt.</p><p>Dieser Artikel ist sinngemäss auf Anlagen anwendbar, die zur Befriedigung neuer Bedürfnisse gebaut werden. Die auf Grund des neuen Artikels 24<i><sup><font>quater </font></sup></i>erlassenen Bestimmungen sind auf alle seit dem 1. Januar 1957 in Betrieb genommenen Gewässerschutzanlagen anwendbar.</p><p>Massgebend für dieses Volksbegehren ist der <i>französische </i>Text.</p> 92 Mon, 27 Feb 1967 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ueberfremdung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=93">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1968-05-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>I</p><p><i>Art. 69<sup><font>quater </font></sup>(neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p><ol><li>Der Bund trifft Massnahmen gegen die bevölkerungsmässige und wirtschaftliche Überfremdung der Schweiz.<li>Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zahl der Ausländer in jedem Kanton, mit Ausnahme von Genf, 10 Prozent der schweizerischen Staatsangehörigen, gemäss der letzten Volkszählung, nicht übersteigt. Für den Kanton Genf der Anteil 25 Prozent.<li>Bei der Zahl der Ausländer unter I<i>b </i>nicht mitgezählt und von den Massnahmen gegen die<i> </i>Überfremdung ausgenommen sind: <li>Saisonarbeiter (welche sich jährlich nicht länger als 9 Monate und ohne Familie in der Schweiz aufhalten), Grenzgänger, Hochschulstudenten, Touristen, Funktionäre internationaler Organisationen, Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen, qualifizierte Wissenschafter und Künstler, Altersrentner, Kranke und Erholungsbedürftige, Pflege- und Spitalpersonal, Personal internationaler charitativer und kirchlicher Organisationen.<li>Der Bundesrat sorgt dafür, dass keine Schweizerbürger wegen Rationalisierungs- oder Einschränkungsmassnahmen entlassen werden dürfen, solange im gleichen Betrieb und in der gleichen Berufskategorie Ausländer arbeiten.<li>Als einzige Massnahme zur Bekämpfung der Überfremdung durch die erleichterte Einbürgerung kann der Bundesrat bestimmen, dass das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin war und die Eltern zur Zeit der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. BV Artikel 44/3.</li></ol><p>II</p><p><ol><li>Artikel 69<sup><font>quater </font></sup>tritt sofort nach Annahme durch Volk und Stände dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung in Kraft.<li>Die Massnahme gemäss I<i>b</i>:</li></ol><p>Der Abbau ist innert 4 Jahren, nach dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung durchzuführen.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 93 Wed, 15 May 1968 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine wirkliche Volkspension' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=95">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1969-03-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup></i></p><p>Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung ein. Diese Versicherungen sind allgemein und obligatorisch.</p><p>Die ausbezahlten Renten entsprechen 60% des mittleren Jahreseinkommens der fünf günstigsten Jahre, dürfen aber monatlich nicht weniger als Fr. 500.-- für Einzelpersonen und Fr. 800.-- für Ehepaare und nicht mehr als das Doppelte dieser Summen betragen. Diese Beträge wie alle Renten werden ab 1. Januar 1970 periodisch der Erhöhung der Lebenskosten und des Bruttosozialproduktes angepasst.</p><p>Die Beiträge des Bundes und der Kantone betragen nicht weniger als ein Drittel der für die Versicherung notwendigen Totalausgaben. Die natürlichen und juristischen Personen, die sich in einer wirtschaftlich bevorzugten Stellung befinden, werden zu finanziellen Leistungen herangezogen. </p><p>Das Gesetz regelt den Einbau der bestehenden Versicherungs-, Pension- und Fürsorgekassen in das eidgenössische Versicherungssystem, wobei die durch die Versicherten erworbenen Rechte garantiert werden.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 95 Sat, 15 Mar 1969 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schulkoordination' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=94">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1969-04-01 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p>Im Bestreben, allen Schweizer Bürgern – unter besonderer Rücksichtnahme auf die verschiedenen Sprachgebiete – eine den Erfordernissen entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, werden die Bundesbehörden eingeladen, die Artikel 27 und 27<sup><font>bis</font></sup> Bundesverfassung in dem Sinne neu zu fassen:</p><p><ol><li>dass für die ganze Schweiz das Schuleintrittsalter, der Schuljahresbeginn und die Dauer der obligatorischen Schulpflicht einheitlich festgelegt werden;<li>dass der Bund die Forschung im Bildungswesen fördert und die Koordinationsbestrebungen der Kantone auf dem Gebiete des Schulwesens unterstützt;<li>dass der Bund, um Schulübertritte ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen, in Zusammenarbeit mit den Kantonen alles unternimmt, um die Lehr- und Studienpläne aller Schulstufen bis zur Maturität, den Übertritt von einer Stufe zur andern, die Lehrmittel und die Ausbildung der Lehrer gegenseitig anzugleichen.</li></ol> 94 Tue, 01 Apr 1969 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrverbot' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=99">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1969-04-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Die Initiative verlangt folgende Neufassung von <i>Artikel 41</i> der Bundesverfassung:</p><p><ol><li>Fabrikation und Verkauf des Schiesspulvers stehen ausschliesslich dem Bunde zu.<li>Herstellung, Beschaffung, Einfuhr, Durchfuhr und Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengmitteln, allem übrigen Kriegsmaterial und deren Bestandteilen sind Bundessache. Konzessionen dürfen nur an Personen und Unternehmungen erteilt werden, die vom Standpunkt der Landesinteressen aus die nötige Gewähr bieten.<li>Ausfuhr von militärischen Waffen, Munition und Sprengmitteln, sowie von allem übrigen, kriegstechnischen Zwecken dienenden Material, einschliesslich deren integrierenden Bestandteilen ist verboten.<li>Dem Bund bleiben die Ausfuhr von Kriegsmaterial im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels an neutrale Staaten Europas und die waffentechnische Zusammenarbeit mit ihnen vorbehalten, soweit das Verbot der Ausfuhr in weitere Staaten eingehalten wird.<li>Die Bundesgesetzgebung wird über die Ausführung dieses Artikels und insbesondere über die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Bund und Privatindustrie sowie über Erteilung, Dauer und Widerruf der Konzessionen und die Überwachung der Konzessionäre das Nähere bestimmen. Der Bundesrat erlässt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung eine Verordnung, die bestimmt, welche Arten von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Material und welche Bestandteile unter diese Verfassungsbestimmung fallen.</li></ol> 99 Tue, 15 Apr 1969 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen den Ueberschallknall ziviler Luftfahrzeuge' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=101">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1969-07-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art.l 37<sup><font>ter</font></sup></i> <i>Abs. 2 und 3 <sup><font> </font></sup>(neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Über dem Hoheitsgebiet der Eidgenossenschaft ist das Fliegen mit Überschallgeschwindigkeit untersagt.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen von diesem Verbot für schweizerische Militärflugzeuge.</p> 101 Tue, 01 Jul 1969 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine zeitgemässe Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=98">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1969-10-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>I</p><p><em>Art. 34<sup><span>quater</span></sup> </em>der Bundesverfassung ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen:</p><p></p><ol><li>Den Alten, Hinterlassenen und Invaliden ist auf dem Wege der Gesetzgebung ein ausreichendes, ihrer gewohnten Lebenshaltung angemessenes Einkommen zu sichern. Diesem Zweck dienen die eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Vorsorge der Betriebe, Verwaltungen und Verbände sowie die Selbstvorsorge.</li><li>Die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist so auszugestalten, dass sie den jeweiligen durchschnittlichen Existenzbedarf deckt. Sie wird finanziert</li><li>durch Beiträge der Versicherten von nicht mehr als acht Prozent des Erwerbseinkommens, wobei die Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmer entrichten;</li><li>durch die Zinsen des Ausgleichsfonds;</li><li>durch einen Beitrag des Bundes bis zu einem Drittel der Ausgaben, wofür vorab der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks und des Alkohols zu verwenden ist.</li></ol><p></p><p>Für Arbeitnehmer sind zusätzliche Vorsorgemassnahmen zu treffen, soweit ihnen die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erlaubt, ihre gewohnte Lebenshaltung angemessen fortzusetzen. Entsprechende Vorkehren können auch zugunsten von Selbständigerwerbenden eingeführt werden. Träger dieser Vorsorge sind Einrichtungen der Betriebe und Verwaltungen, Verbandsversicherungen und ähnliche Einrichtungen. Das Gesetz ordnet</p><p></p><ol><li>den Geltungsbereich und die Art der zusätzlichen Vorsorge;</li><li>die Pflicht der Arbeitgeber, die vorgeschriebene Vorsorge ihrer Arbeitnehmer hälftig zu finanzieren, sowie die Mitwirkung der Arbeitnehmer bei der Schaffung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen;</li><li>im Ausmass der vorgeschriebenen Beiträge die volle Erhaltung der Vorsorge bei Stellenwechsel;</li><li>die Steuerbefreiung der Beiträge und der anwartschaftlichen Ansprüche.</li></ol><p></p><p>Die Selbstvorsorge wird vom Bund durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik gefördert.</p><p>Der Bund sorgt für die Eingliederung Invalider. Er fördert gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen, die sich der Betreuung und Pflege der Alten und Invaliden annehmen.</p><p>II</p><p>In die <em>Übergangsbestimmungen</em> der Bundesverfassung wird folgender Artikel aufgenommen:</p><p>Nach Annahme von Art. 34<sup><span>quater</span></sup> gilt:</p><p></p><ol><li>Die Mindestrenten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung betragen wenigstens drei Fünftel der Höchstrenten.</li><li>Die Bundesbeiträge an die Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz vom 19. März 1965 sind nach Massgabe der Erhöhung der Mindestrenten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abzubauen.</li><li>Die gesetzlichen Beiträge an die zusätzliche Vorsorge der Arbeitnehmer gemäss Artikel 34<em><sup><span>quater</span></sup></em> Absatz 3 sind innert sechs Jahren auf acht Prozent des Erwerbseinkommens zu heben, soweit keine Überversicherung eintritt.</li><li>Der heutige Anteil der öffentlichen Hand an der Finanzierung der eidgenössischen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung und der Ergänzungsleitungen darf gesamthaft nicht verringert werden.</li><li>Der Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuzuschlagen.</li><li>Artikel 32<em><sup><span>bis</span></sup></em> Absatz 9 wird aufgehoben.</li></ol><p></p><p>Massgebend ist der <em>deutsche Text </em>der Initiative.</p> 98 Wed, 01 Oct 1969 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Soziale Krankenversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=97">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1969-11-02 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34<sup><font>bis</font></sup></i></p><p><ol><li>Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Mutterschaftsversicherung sowie die Unfallversicherung ein. Er berücksichtigt die bestehenden Krankenkassen.<li>Die Krankenpflegeversicherung einschliesslich Zahnbehandlung ist obligatorisch. Für schwerbelastende sowie langdauernde Krankheiten oder ihnen gleichzustellende nicht im Sinne von Absatz 4 versicherte Unfälle, bei Spitalaufenthalt und für Mutterschaft deckt sie im Rahmen der von der Gesetzgebung zu umschreibenden Grundsätze die gesamten Kosten.<li>Die Erwerbsersatzversicherung ist mindestens für die in Absatz 2 erwähnten Fälle obligatorisch. Sie ist so zu ordnen, dass das Krankengeld wenigstens 80% des vorherbezogenen Einkommens, für Nichterwerbstätige mindestens den Taggeldern der Invalidenversicherung entspricht. Die Grenze des versicherbaren Höchsteinkommens wird durch Gesetz festgelegt.<li>Die Unfallversicherung ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch. Der Bund kann das Obligatorium auf weitere Kreise der Bevölkerung ausdehnen.<li>Die Finanzierung der Versicherung gemäss Absatz 2 und 3 erfolgt durch Beiträge des Bundes, der Kantone und der Versicherten. Die Prämien sind für Erwerbstätige und ihre Familien in einem Prozentsatz des Erwerbseinkommens festzulegen. Für Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien.<li>Der Bund und die Versicherungsträger fördern alle Massnahmen zur Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten und Unfällen.<li>Der Bund führt die Koordination mit den übrigen Zweigen der Sozialversicherung herbei.<li>Alles übrige regelt die Gesetzgebung.</li></ol><p><i>Art. 34<sup><font>quinquies </font></sup></i>Abs. 4</p><p>Aufgehoben</p><p>Massgebend ist der deutsche Text der Initiative</p> 97 Sun, 02 Nov 1969 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Einführung einer Volkspension' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=96">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1969-11-02 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>I</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater </font></sup></i>der Bundesverfassung ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen:</p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung und unter Mitwirkung der Kantone eine umfassende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung durch Schaffung einer obligatorischen Grundversicherung und einer Zusatzversicherung ein.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Leistungen der Grundversicherung sind so anzusetzen, dass die Vollrenten mindestens einen durch Gesetz festzulegenden Existenzbedarf decken, die Erhaltung ihrer Kaufkraft ist sicherzustellen. Die Höchstrenten sollen nicht mehr als das Doppelte der Mindestrenten betragen.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Arbeitnehmer, deren Rente der Grundversicherung nicht 60 Prozent ihres massgeblichen Erwerbseinkommens deckt, sind zusätzlich zu versichern. Die Renten der Grundversicherung und der Zusatzversicherung müssen zusammen wenigstens 60 Prozent des massgeblichen Erwerbseinkommens erreichen. Das versicherte Höchsteinkommen beträgt bei der Zusatzversicherung das Zweieinhalbfache des durchschnittlichen allgemeinen Erwerbseinkommens.</p><p><sup><font>4 </font></sup>Vorsorgeeinrichtungen, die wenigstens die selben Leistungen wie die eidgenössische Zusatzversicherung erbringen, die volle Freizügigkeit und die Erhaltung der Kaufkraft ihrer Renten gewährleisten, sind als Einrichtungen der Zusatzversicherung anzuerkennen.</p><p><sup><font>5 </font></sup>Selbständigerwerbende können sich der eidgenössischen Zusatzversicherung freiwillig anschliessen.</p><p><sup><font>6 </font></sup>Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone an die Grundversicherung dürfen sich zusammen auf nicht weniger als einen Drittel und auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtaufwandes dieser Versicherung belaufen. Die nach Abzug der Leistungen von Bund und Kantonen an die Grundversicherung notwendigen Prämien werden bei Arbeitnehmer zu zwei Dritteln vom Arbeitgeber aufgebracht.</p><p><sup><font>7 </font></sup>Die gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der Anteil des Bundes an der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser sind für die Beitragsleistung des Bundes an die Grundversicherung zu verwenden.</p><p><sup><font>8 </font></sup>Die Finanzierung der obligatorischen eidgenössischen Zusatzversicherung erfolgt durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Verhältnis von zwei zu eins.</p><p><sup><font>9 </font></sup>Alles übrige regelt die Gesetzgebung</p><p>II</p><p><sup><font>1 </font></sup>Spätestens zwei Jahre nach Annahme des Verfassungsartikels treten die neuen Leistungen der Grundversicherung in Kraft.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Zusatzversicherung wird spätestens drei Jahre nach Annahme des Verfassungsartikels voll verwirklicht.</p><p>III</p><p>Artikel 32<sup><font>bis </font></sup>Absatz 9 letzter Satz der Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:</p><p>Die Hälfte der Reineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist gemäss Artikel 34<sup><font>quarter</font></sup> zu verwenden.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 96 Sun, 02 Nov 1969 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Förderung des Wohnungsbaus' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=100">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1970-08-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Artikel 34<sup><font>sexies </font></sup>(neu)</i></p><p>Absatz 1</p><p>Zum Zwecke der Förderung des Baues und des Eigentums von Wohnungen zu Zinsen, welche der finanziellen Leistungsfähigkeit von Familien und Einzelpersonen angemessen sind, bildet der Bund einen schweizerischen Wohnbaufonds. Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Fonds-Verwaltung aus Vertretern der Wirtschaft, der Wohnungseigentümer und der Mieter.</p><p>Absatz 2</p><p>Dem Wohnbaufonds werden folgende Aufgaben übertragen:</p><p><ol><li>Gewährung von Hypothekardarlehen bis zu 90% des Verkehrswertes mit Amortisationsverpflichtung und zu Zinssätzen je nach Einkommen von 3% bis höchstens 4½% an natürliche Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus für die Führung eines eigenen Haushaltes erwerben. Von der Belehnung ausgeschlossen sind Ferien- und Luxuswohnungen oder -häuser.<li>Gewährung von Hypothekardarlehen für im Bau befindliche oder projektierte Mehrfamilienhäuser bis zu 90% des Verkehrswertes der Wohnungsanteile mit Amortisationsverpflichtungen und zu Zinssätzen, die unter dem marktüblichen Zins liegen, an Grundeigentümer, die sich verpflichten, die Zinsvorteile ihren Mietern zukommen zu lassen.<li>Gewährung von Hypothekardarlehen für Altersheime und -wohnungen bis zu 90% des Verkehrswertes mit Amortisationsverpflichtungen und zu Zinssätzen von 2% bis 3%, soweit solche Überbauungen von Gemeinden oder gemeinnützigen Institutionen erfolgen.<li>Finanzielle Mitwirkung bei Baulanderschliessungen und bei Grossüberbauungen in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsämtern, den kantonalen und kommunalen Behörden.</li></ol><p>Absatz 3</p><p>Der Wohnbaufonds wird geäufnet:</p><p><ol><li>durch eine jährliche Abgabe von den eigenen Mitteln einschliesslich Reserven der im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, die ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soweit das Kapital einschliesslich Reserven den Betrag von 10 Millionen Franken übersteigt, nach einem progressiv wachsenden Tarif von 0,1% bis 1% bis 100 Millionen, von 1% bis 1,25% bis 500 Millionen und von 1,5% über 500 Millionen Franken;<li>durch eine Exportabgabe bis höchstens 8% vom Warenwert franko Grenze bei Waren, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt werden, und vom Wertzuwachs bei Waren, die im Freipassverkehr im Inland einer Bearbeitung unterzogen worden sind;<li>durch eine jährliche Abgabe für jeden erwerbstätigen Ausländer von höchstens 500 Franken der im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, die ein Handels-, Fabrikations-, oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soweit sie mehr als 5 Ausländer beschäftigen;<li>durch Beschaffung zusätzlicher Mittel gegen Verpfändung von Schuldbriefen und durch Emissionen von Wohnbauanleihen bis zur Höhe der eigenen Mittel. Den Wohnbauanleihen ist Priorität vor allen anderen Anleihen einzuräumen.</li></ol><p>Absatz 4</p><p>Der Bund sorgt dafür, dass in erster Linie Haushalte mit kleineren Einkommen in den Genuss der Leistungen des Wohnbaufonds kommen, wobei Familien mit Kindern und Betagte zu bevorzugen sind. Er erlässt Vorschriften, wonach Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, auf denen Hypotheken des Wohnbaufonds lasten, nicht anderweitig belastet werden können und der Zwangsverwertung entzogen bleiben. Vorzubehalten sind gesetzliche Bestimmungen über die richterliche Anordnung der Zwangsverwertung in Verbindung mit dem Ausschluss eines Miteigentümers aus der Gemeinschaft beim Stockwerkeigentum sowie die Durchführung der Zwangsverwertung für Forderungen des Wohnbaufonds.</p><p>Absatz 5</p><p>Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung Ausnahmen für die teilweise oder gänzliche Befreiung von der Abgabepflicht vorsehen. Im übrigen ist die Gesetzgebung über die Abgaben so zu gestalten, dass dem Wohnbaufonds ab 1973 jährlich mindestens 1,5 Milliarden Franken zugeführt werden. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen des Bundes über die vorübergehende Sistierung oder Reduktion der Abgaben für den Fall einer Paritätsänderung des Schweizerfrankens und für Zeiten der Rezession. In diesem Fall sind die fehlenden Beträge aus allgemeinen Bundesmitteln vorzuschiessen. Sobald die Zuwendungen an den Fonds 15 Milliarden Franken erreicht haben, hört die Abgabepflicht auf.</p><p>Absatz 6</p><p>Der Bund trifft die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit den vom Wohnbaufonds finanzierten Bauten.</p><p>II</p><p>Die Ausführungsgesetzgebung, welche Sache des Bundes ist, soll beförderlich ausgearbeitet werden, so dass sie am 1. Januar 1973 in Kraft treten kann.</p> 100 Sun, 30 Aug 1970 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schaffung eines Zivildienstes' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=104">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1970-09-15 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p><i>Art. 18 </i>der Bundesverfassung sei in dem Sinne neu zu fassen,</p><p><ol><li>dass er die Militärpflicht als Regel festhält,<li>dass er für die Schweizer, welche die Erfüllung der Militärpflicht mit ihrem Glauben oder mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, anstelle der Militärpflicht eine Zivildienstpflicht als Alternative vorsieht,<li>dass er die Schaffung einer eidgenössischen Zivildienstorganisation fordert. Diese Organisation soll</li></ol><p><ul><li>die Dienstpflichtigen nicht in die Armee eingliedern,<li>die Dienstpflichtigen im Rahmen der allgemeinen Bundeszwecke (Art. 2 der Bundesverfassung) sinnvoll einsetzen und nach Möglichkeit Rücksicht auf ihre Fähigkeiten nehmen,<li>den Dienstpflichtigen die Dienstleistung, verglichen mit der militärischen, nicht erleichtern.</li></ul> 104 Tue, 15 Sep 1970 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Neuordnung der Studienfinanzierung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=106">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1971-02-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p><i>Artikel 27 ff<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p><ol><li>Jeder mündige Schweizer Bürger, der sich an einer Lehranstalt aus- oder weiterbildet, hat Anspruch auf Beiträge aus einem vom Bund zu errichtenden Fonds (Stiftung) zur vollen Deckung angemessener Ausbildungs- und Lebenskosten.<li>Die Bezüger verpflichten sich vertraglich, nach Ablauf einer angemessenen Frist, eine ihrer Finanzkraft (Einkommens- und Vermögenslage) entsprechende Rückerstattung an den Fonds zu leisten.<li>Die Verwirklichung dieser Regelung ist Bundessache.<li>Der Anspruch auf Stipendien der öffentlichen Hand, welche im Falle der elterlichen Bedürftigkeit ausgeteilt werden, fällt nur für jene weg, die nach dem neuen System zum Bezug von Beiträgen berechtigt sind. Die Kantone haben ihre Stipendiengesetze, unter Berücksichtigung einer Übergangsperiode, der zu schaffenden bundesrechtlichen Ordnung anzugleichen.<li>Die Bezüger dürfen in keiner Weise während ihrer Ausbildungszeit gegenüber den Nichtbezügern benachteiligt werden.<li>Zur Finanzierung der Institution sind Beiträge des Bundes, der Kantone entsprechend ihrer Finanzkraft sowie die Rückerstattungsgelder (gemäss Ziff. 2) vorzusehen.<li>Der Bund erlässt Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung der Lehranstalten, deren Benützer beitragsberechtigt sind, über die Festsetzung der Beiträge (pro Jahr und im Maximum pro Bezüger) und die Bezugsberechtigung (Ausschluss der Bezugsberechtigung bei günstiger Einkommens- und Vermögenslage des Bezügers unabhängig von derjenigen der Eltern). Ferner erlässt er Bestimmungen über die Rückerstattung sowie über die Bedingungen, unter welchen ausländische Bezüger den Schweizer Bürgern gleichgestellt werden können. Dabei sind die Kantone, Vertreter der Lehranstalten sowie Vertreter der Studierenden vorgängig anzuhören.</li></ol> 106 Sat, 20 Feb 1971 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=102">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1971-03-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>ter</font></sup> Abs. 1 Buchstabe b<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p>Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen</p><p>über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer und ihrer Organisation in Betrieb, Unternehmen und Verwaltung.</p> 102 Wed, 17 Mar 1971 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=108">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1971-03-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>I</p><p><i>Art. 89 Abs. 3</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Staatsverträge mit dem Auslande, befristet oder unbefristet, sind ebenfalls dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird.</p><p><i>Art. 89 Abs. 4</i> wird <i>aufgehoben</i>.</p><p>II</p><p>Artikel 89 Absatz 3 tritt sofort nach Annahme durch Volk und Stände und dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung in Kraft.</p><p>Zum gleichen Zeitpunkt beginnt die Referendumsfrist für bestehende, befristete Staatsverträge mit dem Ausland.<sup><font>1)</font></sup></p><p></p><p>Verbindlich für den Text ist die <i>deutsche</i> Fassung.</p><p><sup><font>1)</font></sup>Dieser Satz fehlte im französischen Text; der Mangel blieb jedoch ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Unterschriftenlisten, da der als massgebend bezeichnete deutsche Text auf den gleichen Listen vollinhaltlich wiedergegeben war.</p> 108 Sat, 27 Mar 1971 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Ueberfremdung und Ueberbevölkerung der Schweiz' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=107">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1971-03-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>I</p><p><i>Art. 69<sup><font>quater </font></sup>(neu)</i></p><p><ol><li>Der Bund trifft Massnahmen gegen die Überfremdung und Übervölkerung der Schweiz.<li>Die Zahl der jährlichen Neueinbürgerungen darf 4'000 nicht übersteigen.<li>Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zahl der Ausländer in der Schweiz 500'000 nicht übersteigt. Für die Kantone beträgt der Anteil max. 12 Prozent der schweizerischen Wohnbevölkerung; Ausnahme Kanton Genf: 25 Prozent.<li>Bei der Zahl der Ausländer unter Buchstabe <i>c</i> nicht mitgezählt und von den Massnahmen gegen die Überfremdung und Übervölkerung ausgenommen sind: 150'000 Saisonarbeiter (welche sich nicht länger als 10 Monate und ohne Familie in der Schweiz aufhalten); 70'000 Grenzgänger; das Spitalpersonal und die Angehörigen diplomatischer und konsularischer Vertretungen.</li></ol><p>II</p><p>Artikel 69<sup><font>quater</font></sup> tritt sofort nach Annahme durch Volk und Stände und dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung in Kraft.</p><p>Massnahmen gemäss Buchstabe <i>c</i>:</p><p>Der Abbau ist bis 1. Januar 1978 durchzuführen. Der Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung vermindert sich um die Zahl der Einbürgerungen ab 1. Dezember 1970.</p> 107 Sat, 27 Mar 1971 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für Straflosigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=103">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1971-06-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 65<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p>Wegen Schwangerschaftsunterbrechung darf keine Strafe ausgefällt werden.</p> 103 Sun, 20 Jun 1971 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Haftpflichtversicherung durch den Bund für Motorfahrzeuge und Fahrräder' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=105">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1971-10-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art.37</i><sup><font>bis</font></sup><i> Abs.3</i><sup><font> </font></sup><i>(neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung eine eigene Versicherung zur Deckung der Haftpflicht für Motorfahrzeuge und Fahrräder einrichten.</p><p>Massgebend ist der <i>deutsche Text</i> der Initiative.</p> 105 Mon, 04 Oct 1971 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Einführung der 40-Stunden-Woche' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=110">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1971-10-14 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>octies </font></sup>(neu)</i></p><p>Die ordentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten.</p><p><i>Übergangsbestimmung:</i></p><p>Die neue Vorschrift tritt ein Jahr nach ihrer Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Die Gesetzesbestimmungen, welche die Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit betreffen, gelten auf diesen Zeitpunkt hin als entsprechend geändert.</p><p>Der <i>deutsche</i> Text<i> </i>der Initiative ist massgebend.</p> 110 Thu, 14 Oct 1971 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'IV. Ueberfremdungsinitiative' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=112">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1972-06-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>I</p><p><i>Art. 69</i><sup><font>quater </font></sup><i>(neu)</i></p><p><ol><li>Der Bund sorgt dafür, dass die Zahl der in der Schweiz wohnhaften ausländischen Niedergelassenen und Aufenthalter 12,5 Prozent der schweizerischen Wohnbevölkerung nicht übersteigt.<li>Wenn die Zahl der ausländischen Niedergelassenen und Aufenthalter 12,5 Prozent der schweizerischen Staatsangehörigen, gemäss der letzten Volkszählung übersteigt, tritt in Abweichung von Artikel 69<sup><font>ter</font></sup> folgendes Gesetz in Kraft: Der Bund befristet alle neuen Aufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsverlängerungen derart, dass der Ausländer keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung erheben kann.<li>Als einzige Massnahme zur Bekämpfung der Überfremdung durch erleichterte Einbürgerung, kann der Bundesrat gemäss Artikel 44<sup><font>ter</font></sup> BV bestimmen, dass das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin war und die Eltern zur Zeit der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.<li>Bei der Zahl der Ausländer nicht mitgezählt und von den Massnahmen gegen die Überfremdung ausgenommen sind: Saisonarbeiter, Grenzgänger, Dozenten und Schüler höherer Lehranstalten, politische Flüchtlinge, Kranke, Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen, Funktionäre internationaler Organisationen.<li>Die volkswichtigen Dienstleistungsbetriebe wie Spitäler, Altersheime, Pflegeanstalten, öffentliche Dienste, Landwirtschaft, Gastgewerbe, Nahrungsmittelversorgung, Kleingewerbe und Hausdienst sind bevorzugt mit ausländischen Arbeitskräften zu versehen.<li>Der Bund verfügt, dass keine schweizerischen Arbeitnehmer wegen Rationalisierungs- oder Einschränkungsmassnahmen entlassen werden dürfen, solange im gleichen Betrieb in der gleichen Berufskategorie Ausländer arbeiten.</li></ol><p>II</p><p><ol><li>Artikel 69<sup><font>quater</font></sup> tritt sofort nach Annahme durch Volk und Stände und dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung in Kraft.<li>Die Massnahme gemäss I, 1:<br>Die Normalisierung des Ausländeranteils auf 12,5 Prozent ist innert zehn Jahren durchzuführen.</li></ol><p>Der <i>deutsche</i> Text der Initiative ist massgebend.</p> 112 Fri, 30 Jun 1972 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für einen wirksamen Mieterschutz' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=109">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1972-09-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 31</i><sup><font>sexies</font></sup><i> (neu)<sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund erlässt Bestimmungen über die Mietzinse für Immobilien und über den Schutz der Mieter gegen ungerechtfertigte Kündigungen und missbräuchliche Forderungen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Mieten für Immobilien dürfen ohne Bewilligung nicht erhöht werden, auch nicht bei Wechsel von Vermieter oder Mieter. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn aufgrund von Abrechnungen nachgewiesen wird, dass der Mietertrag für eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals und für die Deckung der wirklichen Kosten nicht genügt. Bei Handänderungen wird der Kaufpreis nur soweit berücksichtigt, als er den mittleren Ertragswert vergleichbarer Objekte nicht übersteigt.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Mieten der erstmals vermieteten Objekte unterliegen der Bewilligungspflicht. Für Neubauten werden die Mieten aufgrund der Anlagekosten berechnet. Übersetzte Kosten werden nicht berücksichtigt.</p><p><sup><font>4</font></sup>Ungerechtfertigte Kündigungen des Vermieters werden aufgehoben. Gerechtfertigte Kündigungen, die für den Mieter eine Härte bedeuten, können aufgeschoben oder aufgehoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch bei Verkauf, Umbau oder Abbruch des Mietobjekts. Einen besonderen Schutz geniessen Mieter, deren Wohnung als Stockwerk verkauft wird.</p><p><sup><font>5</font></sup>Der Bund erlässt entsprechende Bestimmungen für Pacht- und für Baurechtsverhältnisse.</p><p><sup><font>6</font></sup>Der Bund kann die Kantone für die Ausführung dieser Bestimmungen herbeiziehen.</p><p>Der <i>französische</i> Text dieser Initiative ist massgebend.</p><p><i>Art. 34</i><sup><font>septies</font></sup><i> Abs. 2</i></p><p><i>Aufgehoben</i></p> 109 Sun, 03 Sep 1972 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Beschränkung der Einbürgerungen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=113">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1973-03-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 44 Abs. 2</i><sup><font>bis </font></sup><i>(neu)</i></p><p>Diese bestimmt, dass die Einbürgerungen auf insgesamt höchstens 4'000 Personen pro Jahr beschränkt werden. Die Beschränkung ist so lange gültig als die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz die Zahl 5'500'000 überschreitet und die Lebensmittelproduktion auf landeseigener Grundlage zur üblichen Ernährung der Wohnbevölkerung nicht ausreicht. </p><p>Artikel 44 Absatz 2<sup><font>bis</font></sup> BV tritt sofort nach Annahme durch Volk und Stände und dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung in Kraft.</p><p>Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.</p> 113 Thu, 15 Mar 1973 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Reform des Steuerwesens (Gerechtere Besteuerung und Abschaffung der Steuerprivilegien)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=114">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1973-05-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p></p><p>Der Bundesverfassung sind die Grundlagen für eine Reform des schweizerischen Steuerwesens nach folgenden Grundsätzen einzufügen:</p><p>1. Einkommen und Vermögen werden aussschliesslich nach einheitlichen Grundsätzen und Tarifen besteuert, wobei folgende Richtlinien zu beachten sind:</p><p><ol><li>Das Einkommen der natürlichen Personen ist nach einem progressiven Tarif zu besteuern. Mit wachsendem Einkommen nimmt der Steuersatz stetig zu. Die Verschärfung der Progression als Folge der Teuerung ist periodisch zu beseitigen.<li>Die Familienbesteuerung ist so zu regeln, dass eine unangemessene Belastung des Arbeitseinkommens der Ehefrau vermieden wird.<li>Die Renteneinkommen (AHV; IV) sind nur zur Hälfte zu besteuern.<li>Die Ertragsbesteuerung der juristischen Personen erfolgt unabhängig von ihrer Rechtsform proportional zum nicht ausgeschütteten Gewinn.<li>Die Besteuerung von Vermögen, Kapital und Reserven hat nur ergänzenden Charakter.<li>Noch vorhandene Steuerprivilegien sind zu beseitigen.</li></ol><p>2. Die Kantone erheben für Rechnung des Bundes die allgemeine Bundessteuer auf dem Einkommen und Vermögen. Sie werden an ihrem Rohertrag soweit beteiligt, dass sie ihren Finanzbedarf weitgehend daraus decken können.</p><p>Ein Teil des Rohertrages der Bundessteuer ist für den Finanzausgleich auszuscheiden. Dieser ist so auszubauen, dass die gesamte Steuerbelastung der Kantone untereinander angeglichen werden kann.</p><p>Die einheitlichen Grundsätze und Tarife sind auch für die kantonalen und kommunalen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen verbindlich. Diese Steuern werden in Prozenten der Bundessteuer erhoben. Der dafür zulässige Rahmen ist einheitlich festzulegen.</p><p>3. Der Bund erlässt einheitliche Bestimmungen über die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer, die den Kantonen zukommt.</p><p>4. Der Bund erhebt eine allgemeine Steuer auf allen alkoholischen Getränken, deren Sätze nach dem Alkoholgehalt abzustufen sind.</p><p>5. Der Bund sorgt für die Besteuerung des Energieverbrauchs, wobei die Steuersätze nach der Umweltbelastung durch den einzelnen Energieträger abzustufen sind. Der Ertrag dient zur Finanzierung der Erforschung und Lösung der Umweltprobleme und der Raumplanung. Ausgenommen ist der Ertrag der Besteuerung der Treibstoffe für motorische Zwecke, der vorwiegend für Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen zu verwenden ist.</p><p>6. In die Verfassung sind nur die Grundsätze aufzunehmen. Ihre Ausführung wird durch die Bundesgesetzgebung festgelegt, wobei angemessene Übergangsfristen einzuräumen sind.</p><p>Der <i>deutsche Text</i> der Initiative ist massgebend.</p> 114 Thu, 03 May 1973 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Luftverschmutzung durch Motorfahrzeuge (Albatrosinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=118">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1973-06-05 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24<sup><font>septies</font></sup> Abs. 1 (neu)</i></p><p>Der Bund erlässt zur Bekämpfung der Luftverunreinigung folgende Vorschriften:</p><p>a. ab dem 1.Januar 1977 dürfen in der Schweiz nur noch neue Fahrzeuge mit Benzinmotoren verkauft oder neu in Betrieb genommen werden, deren schädliche Abgasmengen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:</p><p><ul><li>7,00 Gramm Kohlenmonoxyd je Fahrzeug und gefahrenen Kilometer<li>0,35 Gramm Kohlenwasserstoffe je Fahrzeug und gefahrenen Kilometer<li>0,60 Gramm Stickstoffoxyde je Fahrzeug und gefahrenen Kilometer</li></ul><p>Die Fahrzeughersteller haben zu gewährleisten, dass ihre Fahrzeuge während der ganzen Lebensdauer diesen Vorschriften konform bleiben, sofern sie beziehungsweise ihre Motoren sachgemäss gewartet und betrieben werden. Für die Lebensdauer eines Fahrzeugmotors ist als Basis eine Betriebsdauer von 100'000 Kilometern anzunehmen.</p><p>b. gebrauchte, in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge mit Benzinmotoren müssen ab dem 1.Januar 1978 so ausgerüstet sein, dass deren schädliche Abgasmengen im Einklang mit den technischen Möglichkeiten nach 1976 auf ein Minimum reduziert werden.</p><p>c. alle in der Schweiz ab dem 1.Januar 1977 neu in Verkehr kommenden Fahrzeuge mit Dieselmotoren werden quantitativen Emissionsgrenzwerten für den Auswurf von Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxyd und Stickstoffoxyden unterworfen.</p><p>d. die Grenzwerte für den Ausstoss von Dieselrauch und die Kontrollmassnahmen über die Rauchemissionen werden bei allen in der Schweiz zirkulierenden in- und ausländischen Fahrzeugen mit Dieselmotoren ab dem 1.Januar 1976 sukzessive verschärft.</p><p>e. in der Schweiz immatrikulierte Motorräder und Motorfahrräder, die nach dem 1.Januar 1978 neu in den Verkehr kommen, werden quantitativen Emissionsbegrenzungen unterworfen.</p><p>Massgebend für das Zustandekommen der Volksinitiative ist der deutsche Text.</p><p></p><p></p> 118 Tue, 05 Jun 1973 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=126">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1973-07-02 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 51 (neu)</i></p><p>Kirche und Staat sind vollständig getrennt.</p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Für die Aufhebung der bestehenden Verbindungen zwischen Kirche und Staat wird den Kantonen eine Übergangsfrist von zwei Jahren vom Datum des Inkrafttretens des Artikels 51 der Bundesverfassung eingeräumt.</p><p><sup><font>2</font></sup>Mit dem Inkrafttreten von Artikel 51 der Bundesverfassung sind die Kantone nicht mehr befugt, Kirchensteuern einzuziehen.</p><p>Der <i>deutsche</i> Text der Initiative ist massgebend.</p> 126 Mon, 02 Jul 1973 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die vermehrte Mitbestimmung der Bundesversammlung und des Schweizervolkes im Nationalstrassenbau' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=117">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1973-08-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 36<sup><font>bis</font></sup> Abs. 1<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p>Die Bundesversammlung beschliesst über Konzeption, Linienführung und Ausführung der Nationalstrassen. Diese Beschlüsse sind dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30'000 Stimmberechtigten oder von acht Kantonen verlangt wird.</p><p><i>Übergangsbestimmung:</i></p><p>Alle Nationalstrassen und -strassenabschnitte, die am 1. August 1973 noch nicht erstellt oder noch nicht in Ausführung begriffen waren, unterliegen der Beschlussfassung gemäss Artikel 36<sup><font>bis</font></sup>, Absatz 1<sup><font>bis</font></sup>.</p><p>Der <i>deutsche</i> Text dieser Initiative ist massgebend.</p> 117 Wed, 01 Aug 1973 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Förderung der Fuss- und Wanderwege' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=111">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1973-08-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:</p><p>Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Planung, die Errichtung und den Unterhalt eines nationalen Wanderwegnetzes sowie die Koordination, die Errichtung und den Unterhalt regionaler Fuss- und Wanderwegnetze in der ganzen Schweiz sicherstellen.</p><p>Er fördert die Anlage und den Ausbau lokaler Fusswegnetze.</p><p>Fuss- und Wanderwege sind abseits befahrbarer Strassen zu führen.</p><p>Der <i>deutsche</i> Text ist massgebend.</p> 111 Mon, 20 Aug 1973 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Reichtumssteuer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=116">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1973-10-23 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird durch die folgende Bestimmung ergänzt:</p><p><i>Art. 41</i><sup><font>quater</font></sup><i> (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Besteuerung des Einkommens und Vermögens erfolgt:</p><p><ol><li>durch direkte Steuern der Kantone und Gemeinden vom Einkommen und vom Vermögen der natürlichen Personen sowie derjenigen juristischen Personen, welche die Bundesgesetzgebung der Besteuerung durch Kantone und Gemeinden überlässt;<li>durch eine direkte Bundessteuer vom Einkommen der natürlichen Personen. Der Bund sorgt dafür, dass Einkommen über 100'000 Franken in der ganzen Schweiz einer einheitlichen Mindestbelastung unterliegen;<li>durch eine direkte Bundessteuer vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Zum Zwecke der Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden erlässt der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung einheitliche Vorschriften über die Steuerpflicht, den Steuergegenstand, die zeitliche Bemessung, das Verfahrensrecht sowie das Steuerstrafrecht; auf bestehende Harmonisierungsmassnahmen der Kantone ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.</p><p><sup><font>3</font></sup>Unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen bestimmen die Kantone und die Gemeinden im Rahmen des kantonalen Rechts den Tarif ihrer direkten Steuern (Abs. 1 Bst. a) selbst:</p><p><ol><li>die allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen der natürlichen Personen betragen zusammen mindestens: 21 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 100'000 Franken; 27 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 200'000 Franken; 33,4 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 1 Million Franken. Das zur Existenzsicherung notwendige Einkommen bleibt steuerfrei;<li>die allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern vom Vermögen der natürlichen Personen betragen zusammen mindestens: 0,7 Prozent bei einem Reinvermögen von 1 Million Franken; 1 Prozent für den Teil des Reinvermögens, der 1 Million Franken übersteigt. Vermögen unter 100'000 Franken bleiben steuerfrei. Besonderen Verhältnissen nicht erwerbstätiger Personen ist durch Erhöhung des Freibetrages angemessen Rechnung zu tragen;<li>die Steuerbelastung der den Kantonen und Gemeinden zur Besteuerung überlassenen juristischen Personen (Abs.1 Bst. a) richtet sich nach deren wirtschaftlichen Funktion und hat jener des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen Rechnung zu tragen.</li></ol><p><sup><font>4</font></sup>Für die direkte Bundessteuer vom Einkommen der natürlichen Personen (Abs.1 Bst. b) gilt:</p><p><ol><li>die Steuer beträgt mindestens: 6 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 100'000 Franken; 10 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 200'000 Franken; 14 Prozent bei einem steuerbaren Einkommen von 1 Million Franken; Einkommen unter 40'000 Franken bleiben steuerfrei;<li>erreichen die allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen über 100'000Franken der natürlichen Personen die in Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Mindestbelastungen nicht, so verfällt der Differenzbetrag dem Bund. Zu diesem Zwecke stellt der Bund einen Absatz 3 Buchstabe a entsprechenden Normaltarif auf, an welchen die effektiv erhobenen allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen angerechnet werden;<li>vom Rohertrag der Steuer gemäss Buchstabe a fallen drei Zehntel den Kantonen zu; wenigstens ein Sechstel davon sowie die Differenzbeträge gemäss Buchstabe b sind für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden. Die Steuer und die Differenzbeträge werden für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben.</li></ol><p><sup><font>5</font></sup>Für die direkte Bundessteuer vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen (Abs. 1 Bst. c) gilt:</p><p><ol><li>die Steuerbelastung richtet sich nach der wirtschaftlichen Funktion und hat jener des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen Rechnung zu tragen;<li>juristische Personen, welche die Bundesgesetzgebung besteuert oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden;<li>die Steuer wird für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben. Jedem Kanton verbleiben dabei mindestens zwei Drittel vom Rohertrag der Steuer.</li></ol><p><sup><font>6</font></sup>Die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen an einzelne Steuerpflichtige oder Gruppen von Steuerpflichtigen ist unzulässig.</p><p><sup><font>7</font></sup>Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung. Sie kann die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Frankenbeträge periodisch den Lebenshaltungskosten anpassen.</p><p>II</p><p><i>Art. 8 der Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 8</p><p><sup><font>1</font></sup>Unter Vorbehalt der Änderungen durch Bundesgesetz im Rahmen von Artikel 41ter und 41quater bleiben mit den Änderungen nach den Absätzen 2-6 hienach die im Zeitpunkt der Annahme von Artikel 41quater durch Volk und Stände geltenden Bestimmungen über die folgenden Steuern in Kraft:</p><p>a.-c. unverändert.</p><p><sup><font>2</font></sup>Unverändert.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird für die gemäss Absatz 4 zu bezeichnenden Steuerjahre wie folgt geändert:</p><p><ol><li>unverändert:<li>für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen gilt:<li>die Steuer wird gemäss den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs.4) dieses Absatzes geltenden Vorschriften erhoben;<li>auf Einkommensteilen über 100'000 Franken wird eine Zuschlagssteuer von 10 Prozent erhoben. Diese ermässigt sich insoweit, als die allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen die Belastung übersteigen, die sich bei Anwendung eines Artikel 41quater Absatz 3 Buchstabe a entsprechenden Normaltarifes auf das nach Ziffer 1 ermittelte steuerbare Einkommen ergäbe;<li>für die Steuer der juristischen Personen gilt:</li></ol><p>1. die Steuer wird gemäss den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 4) dieses Absatzes geltenden Vorschriften erhoben;</p><p>2. auf den Steuern vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven wird ein Zuschlag von 50 Prozent erhoben. Dieser Zuschlag ermässigt sich insoweit als die entsprechenden Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde zusammen 30 Prozent des Reinertrages bzw. 0,8 Prozent des Kapitals und der Reserven in der nach Ziffer 1 ermittelten Höhe übersteigen;</p><p>d. und e. unverändert;</p><p>f. aufgehoben.</p><p><sup><font>4</font></sup>Der Bundesrat setzt die Bestimmungen von Absatz 3 auf den Beginn der nächstmöglichen Wehrsteuerperiode in Kraft.</p><p><sup><font>5</font></sup>Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in den Absätzen 2-4 anzupassen.</p><p><sup><font>6</font></sup>Der 1.Januar 1976 gilt als Bezugspunkt für die periodische Anpassung der Frankenbeträge an die Lebenshaltungskosten gemäss Artikel 41quater Absatz 7.</p><p>III</p><p>Es treten ausser Kraft:</p><p><ol><li>mit der Annahme der vorliegenden Initiative durch Volk und Stände: Artikel 41ter Absatz 1 letzter Satz und Absatz 5 Buchstabe c sowie Artikel 42 quater der Bundesverfassung;<li>mit dem Inkrafttreten von Artikel 8 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung; die auf die direkte Bundessteuer Bezug nehmenden Bestimmungen von Artikel 41ter der Bundesverfassung;<li>mit dem Inkrafttreten der Artikel 41quater Absätze 4 und 5 der Bundesverfassung vorgesehenen Ausführungsgesetze für die direkten Bundessteuern vom Einkommen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen: die entsprechenden, auf die Wehrsteuer Bezug nehmenden Bestimmungen von Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.</li></ol><p>Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.</p> 116 Tue, 23 Oct 1973 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Bekämpfung der Teuerung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=115">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1973-11-23 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Initiative verlangt die Ergänzung der<i> Übergangsbestimmungen </i>der Bundesverfassung durch einen Artikel 13 mit folgendem Wortlaut:</p><p>I</p><p>Absatz 1</p><p>Zur Bekämpfung der Teuerung bildet der Bund einen Eidgenössischen Solidaritäts-Fonds. Der Bundesrat bestellt eine aus 13 Mitgliedern bestehende Fondsleitung, in der die interessierten Organisationen der Wirtschaft angemessen vertreten sein sollen. Der Präsident, 2 Vizepräsidenten und die weiteren 10 Mitglieder werden jeweilen für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.</p><p>Absatz 2</p><p>Die Mittel des Fonds sind zur Finanzierung von Massnahmen zu verwenden, die der Stabilisierung der Mietzinsen und der Preise von Waren und Dienstleistungen des lebensnotwendigen Bedarfes dienen, vornehmlich für:</p><p><ol><li>die Gewährung von Darlehen an Grundeigentümer für neu zu erstellende Mehrfamilienhäuser mit preisgünstigen Wohnungen mit Einschluss von Alterswohnungen. Diese Darlehen können bis zu 100% des Verkehrswertes der Wohnungsteile gehen und sind zu Bedingungen zu gewähren, durch die ein Anstieg der Mietzinse für diese Wohnungen verhindert wird;<li>die Gewährung von Darlehen mit Amortisationspflicht bis zu 100% des Verkehrswertes an natürliche Personen, die eine preisgünstige Eigentumswohnung für den eigenen Wohnbedarf erwerben. Der Zinssatz dieser Darlehen ist so festzulegen, dass der Gesamtaufwand ohne Amortisation nicht mehr beträgt als der Mietzins für ein entsprechendes Objekt;<li>die Gewährung von zinsgünstigen Darlehen mit Amortisationspflicht für preisgünstige Einfamilienhäuser, an landwirtschaftliche Betriebe sowie zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten;<li>die Gewährung von zinsgünstigen Darlehen für den Bau von Spitälern, Altersheimen und Alterswohnungen, soweit sie gemeinnützig erstellt und betrieben werden;<li>die Gewährung von zinslosen Darlehen an Pflegeheime, soweit sie gemeinnützig erstellt und betrieben werden;<li>die Gewährung von zinsgünstigen Darlehen an Kantone und Gemeinden für Erschliessungshilfe und für andere Infrastruktur-Aufgaben, soweit sie einem dringendend öffentlichen Bedürfnis entsprechen;<li>die Gewährung von zinsgünstigen Darlehen für den Erwerb von Grundstücken und Rechten an solchen gegen Verpflichtung der Erstellung von Bauten mit preisgünstigen Wohnungen;<li>den Erwerb von Grundstücken für Rechnung des Fonds zwecks Ausschaltung der Spekulation und zur Förderung von Grossüberbauungen, unter Berücksichtigung der Ziele der Raumplanung.</li></ol><p>Für Luxushäuser und Luxuswohnungen sowie für Zweitwohnungen dürfen keine Fondsmittel eingesetzt werden.</p><p>Absatz 3</p><p>Der Fonds wird geäufnet durch:</p><p><ol><li>eine Exportabgabe bis 5% des Warenwerts franko Grenze auf Waren, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt werden, sowie vom Wertzuwachs auf Waren, die im Freipassverkehr im Inland einer Bearbeitung unterzogen worden sind.<li>eine jährliche Expansionsabgabe auf der Zunahme des steuerbaren Reinertrages der im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, soweit diese Zunahme im Vergleich zum Vorjahr mindestens den Betrag von fünfhunderttausend Franken erreicht. Die Expansionsabgabe beträgt bei einer Zunahme bis zu zehn Millionen Franken bis 10% und bei über zehn Millionen Franken bis 20%. Unternehmen, die direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss auf andere Unternehmungen des privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz ausüben, sind auch für diese abgabepflichtig, soweit diese nicht selbst der Abgabepflicht unterstehen.</li></ol><p>Wer gemäss diesen Bestimmungen zur Bezahlung sowohl der Exportabgabe als auch der Expansionsabgabe verpflichtet wäre, entrichtet nur die Abgabe, die den höheren Betrag ausmacht.</p><p><ol><li>eine Investitionsabgabe bis 10% der Baukosten von Tief- und Hochbauten, die nach der Annahme des Volksbegehrens in Angriff genommen oder fertiggestellt werden. Ausgenommen sind:<li>der Bau von preisgünstigen Wohnungen und preisgünstigen Einfamilienhäusern sowie von Alterswohnungen, von Alters- und Pflegeheimen und von Krankenanstalten aller Art</li></ol><p><ul><li>Bauten für landwirtschaftliche Betriebe<li>Bauten zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten<li>Bauten, die einem dringenden öffentlichen Interesse entsprechen.</li></ul><p>Zur Beeinflussung des Investitionsvolumens kann der Bundesrat nötigenfalls weiter bestimmen, dass die im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts den Aufwand für Bau-, Ausrüstungs- und Beteiligungs-Investitionen, soweit er eine Million Franken jährlich übersteigt, bis zu 50% durch Eigenkapital finanzieren müssen. Dieses Eigenkapital ist in der Bilanz auszuweisen, soweit der Investitions-Aufwand nicht abgeschrieben wird.</p><p>Absatz 4</p><p>Der Fonds kann zusätzliche Mittel durch die Aufnahme von Darlehen und die Ausgabe von Anleihen, für die der Bund die Haftung zu übernehmen hat, bis zum dreifachen Betrag der eigenen Mittel beschaffen. Im Falle einer Emissionskontrolle hat der Fonds für seine Anleihen Anspruch auf Berücksichtigung vor allen andern Schuldnern. Der Bundesrat kann nach Anhören der Fondsleitung bestimmen, dass Anleihen des Fonds von der Quellensteuer und allfälligen Plazierungsbeschränkungen befreit werden.</p><p>Absatz 5</p><p>Von der Abgabepflicht ist befreit:</p><p><ul><li>wer von ihr unverhältnismässig hart betroffen würde<li>wer mit seiner Geschäftstätigkeit einen wichtigen Gemeinwohlzweck erfüllt.</li></ul><p>Von der Vorschrift der teilweisen Finanzierung der Investitionen durch Eigenkapital sind befreit:</p><p><ul><li>Investitionen für den preisgünstigen Wohnungsbau<li>Investitionen für landwirtschaftliche Betriebe<li>Investitionen für Beteiligungen im Ausland</li></ul><p>Nach Anhören der Fondsleitung kann der Bundesrat </p><p><ul><li>einzelne Waren von der Exportabgabe befreien<li>weitere Bauten von der Investitionsabgabe ausnehmen<li>die Abgabesätze unter Berücksichtigung der Lage der Wirtschaft und des Wohnungsmarktes sowie der finanziellen Bedürfnisse des Fonds senken, erhöhen oder vorübergehend aufheben<li>weitere Investitionen von der Vorschrift der teilweisen Finanzierung durch Eigenkapital befreien.</li></ul><p>Absatz 6</p><p>Soweit für Kantone und Gemeinden die Voraussetzungen für den Erlass der Investitionsabgabe erfüllt sind, kann der Bundesrat nach Anhören der Fondsleitung die Befreiung vom Erfordernis eines ausgeglichenen Gesamthaushalts abhängig machen. Das gleiche gilt für die Gewährung zinsgünstiger Darlehen.</p><p>Absatz 7</p><p>Bis zur Herstellung eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes mit stabilen Mietzinsen und einem Leerwohnungsbestand von mindestens 0,5% kann der Bundesrat nach Anhören der Fondsleitung für die Ausführung von privaten und öffentlichen Bauvorhaben oder für einzelne Kategorien davon eine Bewilligungspflicht einführen und den Handel mit Grundstücken einer Kontrolle unterstellen. Bauvorhaben, die von der Investitionsabgabe befreit werden, unterstehen keiner Bewilligungspflicht.</p><p>Absatz 8</p><p>Darlehen sind vom Fonds soweit möglich durch Vermittlung von Banken zu gewähren.</p><p>Absatz 9</p><p>Auf Verfügungen, die gestützt auf diesen Verfassungsartikel erlassen werden, finden die allgemeinen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege Anwendung.</p><p>Absatz 10</p><p>Wer den Bestimmungen über die teilweise Finanzierung von Investitionen durch Eigenkapital zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann die Busse bis zur vollen Höhe, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis zur Hälfte des fehlenden Eigenkapitals festgesetzt werden. Wer den übrigen Bestimmungen dieses Artikels zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu hunderttausend Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu fünfzigtausend Franken. Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen für die Durchführung des Strafverfahrens.</p><p>Absatz 11</p><p>Im Einvernehmen mit der Fondsleitung erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.</p><p>Absatz 12 </p><p>Fondsleitung und Bundesrat haben jährlich über die auf Grund dieses Artikels getroffenen Massnahmen und ihre Auswirkungen zuhanden der Bundesversammlung Bericht zu erstatten.</p><p>Absatz 13</p><p>Die Bestimmungen dieses Artikels haben Gültigkeit bis zur Übernahme seiner Grundsätze in die Ausführungsgesetzgebung zu einem geänderten Artikel 31<sup><font>quinquies</font></sup> der Bundesverfassung mit dem Ziel einer ausgeglichenen konjunkturellen Entwicklung zur Verhütung von Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung der Teuerung.</p><p>II</p><p>Der Verfassungsartikel tritt nach Annahme durch Volk und Stände mit dem Erwahrungsbeschluss sofort in Kraft.</p> 115 Fri, 23 Nov 1973 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen den Strassenlärm' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=122">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1973-12-14 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 37bis Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bund sorgt auf dem Wege der Gesetzgebung dafür, dass der Lärm der Motorfahrzeuge keine schädlichen und keine übermässigen störenden Einwirkungen auf Dritte ausübt. Die massgebenden Vorschriften sind periodisch zu verschärfen, bis dieses Ziel erreicht ist. Dabei ist im Minimum vorzuschreiben, dass die Lärmemissionen der leisesten auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge als Lärmgrenzwerte für die ganze Fahrzeugkategorie festgesetzt werden, unter Einschaltung einer angemessenen Übergangsfrist. Besteht begründete Aussicht auf technische Entwicklungen, welche innert nützlicher Frist eine weitere Reduktion der Lärmgrenzwerte erlauben, so sind die Vorschriften entsprechend weiter zu verschärfen. Die Einhaltung ist durch regelmässige Kontrolle aller Fahrzeuge sicherzustellen.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Bis zum Erlass schärferer Vorschriften im Sinne von Artikel 37bis Absatz 3 der Bundesverfassung gelten die am 1. Januar 1973 in Kraft stehenden Lärmgrenzwerte, jedoch für jede Fahrzeugkategorie wie folgt reduziert:</p><p> - um fünf Dezibel (A)</p><p> - für neu in Verkehr gesetzte Fahrzeuge in einem Jahr,</p><p> - für ältere Fahrzeuge in fünf Jahren,</p><p> - um zehn Dezibel (A) für alle neu in Verkehr gesetzten Fahrzeuge in zehn Jahren, jeweils gerechnet von der Annahme der vorliegenden Initiative durch das Volk an.</p><p>Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.</p> 122 Fri, 14 Dec 1973 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für 12 motorfahrzeugfreie Sonntage pro Jahr' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=121">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1974-04-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 37quater (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Am zweiten Sonntag jedes Monats ist im ganzen Hoheitsgebiet der Schweiz jeglicher private Motorfahrzeugverkehr und Motorflugzeugverkehr (inklusive Fahrzeuge mit Hilfsmotor) zu Lande, zu Wasser und in der Luft untersagt, und zwar jeweils von Sonntag 03.00 Uhr bis Montag 03.00 Uhr.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen von diesem Verbot, sowohl in bezug auf die Fahrberechtigung Privater, wie auch in bezug auf die zeitliche Verschiebung dieser Sonntage.</p><p>Der <i>deutsche</i> Text der Initiative ist massgebend.</p> 121 Mon, 15 Apr 1974 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Herabsetzung des AHV-Alters' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=119">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1974-04-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34quater Abs. 2, 5. Satz (neu)</i></p><p>Anspruch auf eine einfache Rente haben: Männer, welche das 60. Alterjahr zurückgelegt haben. Frauen, die das 58. Altersjahr zurückgelegt haben. Anspruch auf eine Ehepaarrente haben Ehemänner, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, sofern deren Ehefrau entweder das 58. Altersjahr zurückgelegt hat oder mindestens zur Hälfte invalid ist.</p><p><i>Übergangsbestimmungen:</i></p><p>Die vorstehenden Bestimmungen über den Eintritt der Rentenberechtigung treten ein Jahr nach ihrer Annahme durch das Volk in Kraft. Sie gelten für alle Versicherten, die in diesem Zeitpunkt die für sie massgebliche Altersgrenze bereits überschritten haben oder die sie in diesem oder einem späteren Zeitpunkt überschreiten.</p><p>Der <i>deutsche</i> Text der Initiative ist massgeblich.</p> 119 Tue, 30 Apr 1974 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen Suchtmittelreklame' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=124">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1974-09-14 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 32<sup><font>quinquies</font></sup> (neu)</i></p><p>Jede Reklame für Raucherwaren und alkoholische Getränke ist untersagt. Von diesem Verbot kann durch eine vom Bund zu bestimmende Behörde für ausländische Druckerzeugnisse, die in der Schweiz eine unbedeutende Verkaufsauflage erreichen, eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.</p><p>Der <i>deutsche</i> Text der Initiative ist massgebend.</p> 124 Sat, 14 Sep 1974 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen Teuerung und Inflation' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=120">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1974-10-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde für ungültig erklärt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 31quinquies der Bundesverfassung ist aufgehoben und wird durch folgende Bestimmung ersetzt:</p><p><i>Art. 31quinquies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund sichert, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, eine den gesellschaftlichen Notwendigkeiten und den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechende Entwicklung der Volkswirtschaft.</p><p><sup><font>2</font></sup>Er trifft Massnahmen, um Krisenerscheinungen jeder Art vorzubeugen und deren Auswirkungen, vor allem Teuerung und Arbeitslosigkeit, zu bekämpfen. </p><p><sup><font>3</font></sup>Er garantiert insbesondere die Sicherheit des Arbeitsplatzes, das Recht auf Wohnung, eine allgemeine und umfassende soziale Sicherheit sowie das Bestehen einer gesunden Landwirtschaft, eines gesunden Handwerks und eines gesunden Kleinhandels. </p><p><sup><font>4</font></sup>Zu diesem Zweck trifft der Bund, nötigenfalls unter Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit, im besonderen die folgenden Massnahmen:</p><p><ol><li>Er errichtet eine allgemeine Kontrolle der Preise, Gewinnmargen, Mieten und Kapitalanlagen sowie des Aussenhandels und der Kapitalein- und -ausfuhr.<li>Er trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Macht der Kartelle und Trusts wirksam einzuschränken; er verhindert die Bildung privater Monopole und ähnlicher Gruppierungen. Er kann, wenn es das allgemeine Interesse erfordert, die Nationalisierung bestehender Monopole und ähnlicher Gruppierungen beschliessen; von einer solchen Massnahme sind kleine und mittlere Betriebe ausgeschlossen.<li>Er führt auf dem Gebiet des Steuerwesens eine stark progressive Besteuerung der grossen Wirtschaftsballungen, der grössten Einkommen und der grössten Vermögen ein; er verhindert Steuerflucht, Steuerhinterziehung und Spekulation jeder Art.</li></ol><p>Der <i>französische</i> Text der Initiative ist massgebend.</p> 120 Tue, 01 Oct 1974 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Mitenand-Initiative für eine neue Ausländerpolitik' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=128">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1974-10-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Art. 69ter der Bundesverfassung wird durch folgende Bestimmung ersetzt:</p><p><i>Art. 69ter</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ausländerpolitik zuständig.</p><p><sup><font>2</font></sup>Diese Gesetzgebung sichert die Menschenrechte, die soziale Sicherheit und den Familiennachzug der Ausländer. Sie berücksichtigt die Interessen der Schweizer und Ausländer gleichermassen. Sie trägt einer ausgewogenen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung.</p><p><sup><font>3</font></sup>Aufenthaltsbewilligungen sind zu erneuern, sofern nicht der Richter eine Ausweisung wegen strafrechtlicher Widerhandlung verfügt. Als bevölkerungspolitische Massnahmen sind lediglich Einreisebeschränkungen, nicht aber Wegweisungen zulässig. Flüchtlinge sind von allfälligen Einreisebeschränkungen ausgenommen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Bund, Kantone und Gemeinden ziehen die Ausländer in Fragen, die sie betreffen, zur Vernehmlassung bei. Sie fördern im Einvernehmen mit den Ausländern deren Eingliederung in die schweizerische Gesellschaft; die Gesetzgebung sieht geeignete Massnahmen vor.</p><p><sup><font>5</font></sup>Der Vollzug des Bundesgesetzes bleibt unter der Oberaufsicht des Bundes Sache der Kantone; die Bundesgesetzgebung kann bestimmte Befugnisse den Bundesbehörden vorbehalten und gewährleistet einen umfassenden Rechtsschutz der Ausländer einschliesslich der Rekursmöglichkeit an die Gerichte.</p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bundesrat hat spätestens innert 3 Jahren den eidgenössischen Räten ein Bundesgesetz vorzulegen, das den Grundsätzen des Artikels 69ter entspricht.</p><p><sup><font>2</font></sup>Mit der Annahme dieses Verfassungsartikels stehen den Ausländern die Meinungsäusserungs-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Niederlassungsfreiheit sowie die freie Wahl des Arbeitsplatzes in gleicher Weise zu wie den Schweizern. </p><p><sup><font>3</font></sup>Die Zahl der Einreisebewilligungen für Ausländer zum Zwecke der Erwerbstätigkeit darf die Zahl der im Vorjahr ausgereisten erwerbstätigen Ausländer nicht übersteigen. Freiwillig ausgereiste Erwerbstätige erhalten bei neuen Einreisebewilligungen im folgenden Jahr den Vorzug. Diese Bestimmungen können durch die Bundesgesetzgebung frühestens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelockert werden. Ausgenommen sind Funktionäre internationaler Organisationen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Absatz 3 des Verfassungsartikels tritt mit der Annahme der Initiative in Kraft.</p><p><sup><font>5</font></sup>Saisonarbeiter sind den Aufenthaltern gleichzustellen. Bisherige Rechtsbeschränkungen sind innert 5 Jahren nach Annahme der Initiative aufzuheben.</p><p>Artikel 69ter tritt sofort nach Annahme durch Volk und Stände und dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung in Kraft.</p><p>Der <i>deutsche</i> Text der Volksinitiative ist massgebend.</p> 128 Wed, 30 Oct 1974 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Gleiche Rechte für Mann und Frau' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=127">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1975-04-16 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 4bis (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Mann und Frau sind gleichberechtigt.</p><p><sup><font>2</font></sup>Mann und Frau haben die gleichen Rechte und Pflichten in der Familie.</p><p><sup><font>3</font></sup>Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.</p><p><sup><font>4</font></sup>Mann und Frau haben Anspruch auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit in Erziehung, Schul- und Berufsbildung sowie bei Anstellung und Berufsausübung.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Innert fünf Jahren vom Inkrafttreten des Artikels 4bis an gerechnet sind die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, sowohl was die Beziehungen zwischen Bürger und Staat als auch was die Beziehungen der Einzelnen untereinander betrifft.</p><p>Der <i>deutsche</i> Text der Initiative ist massgebend.</p> 127 Wed, 16 Apr 1975 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Wahrung der Volksrechte und der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Atomanlagen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=125">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1975-06-09 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24quinquies Abs. 3-9 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Atomkraftwerke und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung oder Lagerung von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen, nachstehend Atomanlagen genannt, bedürfen einer Konzession, ebenso Erweiterungen bestehender Anlagen. Für Atomkraftwerke beträgt die Konzessionsdauer höchstens 25 Jahre; eine Verlängerung ist mit einem neuen Verfahren möglich.</p><p><sup><font>4</font></sup>Zuständig für die Erteilung der Konzession ist die Bundesversammlung. Voraussetzung für eine Erteilung ist die Zustimmung der Stimmberechtigten von Standortgemeinde und angrenzenden Gemeinden zusammen, sowie der Stimmberechtigten jedes einzelnen Kantons, dessen Gebiet nicht mehr als 30 km von der Atomanlage entfernt liegt.</p><p><sup><font>5</font></sup>Eine Atomanlage darf nur konzessioniert werden, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt und die Bewachung des Standortes bis zur Beseitigung aller Gefahrenquellen gewährleistet sind. Die Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung, insbesondere für den Katastrophenfall, müssen mindestens sechs Monate vor der ersten Abstimmung öffentlich bekannt gemacht werden.</p><p><sup><font>6</font></sup>Wenn der Schutz von Mensch und Umwelt es verlangt, muss die Bundesversammlung die einstweilige oder endgültige Stillegung oder Aufhebung der Atomanlage ohne Entschädigungsfolge verfügen.</p><p><sup><font>7</font></sup>Der Inhaber der Konzession haftet für jeden Schaden, der seine Ursache in Betrieb oder Beseitigung der Anlage, in dafür bestimmten Kernbrennstoffen oder daraus stammenden radioaktiven Abfällen hat. Ebenso haftet derjenige, der Kernbrennstoffe oder radioaktive Abfälle transportiert, für jeden dabei entstehenden Schaden. Die Forderungen der Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen und der Versicherung verjähren nicht früher als neunzig Jahre nach Eintritt des schädigenden Ereignisses. Der Gesetzgeber sorgt mit Vorschriften über die obligatorische Haftpflichtversicherung für genügende Deckung der Ansprüche aller Geschädigten. Ebenso errichtet er einen Fonds, an welchen die Versicherungspflichtigen Beiträge zur Abgeltung allenfalls nicht gedeckter Kosten entrichten.</p><p><sup><font>8</font></sup>Bei Atomanlagen im in- und ausländischen Grenzgebiet setzt sich der Bund dafür ein, dass der Schutz von Mensch und Umwelt beidseits der Landesgrenze gewährleistet wird.</p><p><sup><font>9</font></sup>Beschwerdeberechtigt wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen und deren Ausführungserlassen sind auch die gemäss Absatz 4 mitwirkenden Gemeinden und Kantone.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Für bereits bestehende Atomanlagen ist das Konzessionsverfahren nachzuholen, wobei für diejenigen, die am 1.Juni 1975 im Bau oder Betrieb sind, die Zustimmung der Stimmberechtigten von Gemeinden und Kantonen gemäss Absatz 4 nicht erforderlich ist. Kann die Konzession innert dreier Jahre nicht erteilt werden, so ist die Anlage stillzulegen.</p><p>Der <i>deutsche </i>Text der Initiative ist massgebend.</p> 125 Mon, 09 Jun 1975 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Fristenlösung (beim Schwangerschaftsabbruch)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=123">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1975-06-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>novies </font></sup>(neu)</i></p><p>Der Abbruch der Schwangerschaft ist straflos, wenn er durch einen zur Ausübung des Berufes zugelassenen Arzt, innert zwölf Wochen nach Beginn der letzten Periode und mit schriftlicher Zustimmung der Schwangeren ausgeführt wird. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.</p><p>Der Bund trifft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die nötigen Massnahmen zum Schutze der schwangeren Frau und zur Förderung der Familienplanung.</p><p>Der <i>französische</i> Text der Initiative ist massgebend.</p> 123 Tue, 24 Jun 1975 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Absicherung der Rechte der Konsumenten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=129">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1977-04-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34decies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund trifft im Rahmen des Gesamtwohls Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Konsumenten.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund ist insbesondere befugt,</p><p><ol><li>Vorkehren zu ihrer Information über Markt, Waren und Dienstleistungen zu treffen;<li>Bestimmungen zur Vermeidung missbräuchlicher Verhaltensweisen von Anbietern zu erlassen.</li></ol><p><sup><font>3</font></sup>Die Vorschriften von Artikel 32 finden entsprechende Anwendung.</p><p>Der <i>deutsche </i>Text der Volksinitiative ist massgebend.</p> 129 Fri, 01 Apr 1977 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Tatbeweises' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=135">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1977-10-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><em>Art. 18bis (neu)</em></p><p><sup><span>1</span></sup>Wer den Militärdienst verweigert, wird von der Wehrpflicht befreit, wenn er Zivildienst leistet. Der Zivildienst dauert anderthalbmal so lang wie die Gesamtheit der verweigerten militärischen Dienste.</p><p><sup><span>2</span></sup>Zivildienst bezweckt die Förderung des Friedens, indem er dazu beiträgt, Ursachen gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beseitigen, menschenwürdige Lebensverhältnisse zu schaffen und die internationale Solidarität zu stärken. </p><p><sup><span>3</span></sup>Der Zivildienst vollzieht sich im Rahmen öffentlicher und privater Organisationen und Institutionen, die seinen Zielsetzungen entsprechen. Koordination und Aufsicht obliegen dem Bund.</p><p><sup><span>4</span></sup>Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.</p><p>II</p><p>Die Annahme dieser Initiative ersetzt den Entscheid von Volk und Ständen vom 4. Dezember 1977 über den Bundesbeschluss vom 5. Mai 1977 betreffend die Einführung eines zivilen Ersatzdienstes.</p><p>Massgebend ist der <em>deutsche Text </em>der Initiative.</p> 135 Thu, 27 Oct 1977 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen übermässige Futtermittelimporte und Tierfabriken sowie für bestmögliche Nutzung des einheimischen Bodens' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=130">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1978-01-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23ter (neu)</i></p><p>Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen für eine möglichst weitgehende Sicherstellung der Versorgung mit Nahrungsmitteln aus der tierischen Produktion bäuerlicher Betriebe auf landes- und betriebseigener Futterbasis. Insbesondere sind folgende Massnahmen zu treffen:</p><p><ol><li>Förderung der betriebs- und landeseigenen Futtergrundlage;<li>Zulassung von Futtermitteleinfuhren, soweit<li>dadurch keine Absatzstörungen bei Milch, Fleisch und Eiern verursacht werden,<li>solche Importe zur weitgehenden Sicherstellung der Versorgung mit im Inland erzeugten Nahrungsmitteln aus der tierischen Produktion erforderlich sind;</li></ol><p>3. Bevorzugungen beim Zukauf oder bei der Zuteilung von Futtermitteln</p><p><ol><li>der bäuerlichen Produzenten, soweit sie entweder aufstockungswürdige Klein- und Mittelbetriebe bewirtschaften oder über eine angemessene eigene Futterfläche verfügen,<li>der gewerblichen Produzenten mit angemessener eigener Futterbasis, die einheimische Futtermittel verwerten.</li></ol><p>Der <i>deutsche</i> Text der Initiative ist massgeblich.</p> 130 Tue, 31 Jan 1978 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Verhinderung missbräuchlicher Preise' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=131">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1978-09-05 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 31sexies (neu)</i></p><p>Zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung erlässt der Bund Vorschriften für eine Überwachung der Preise und Preisempfehlung für Waren und Leistungen marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, insbesondere von Kartellen und kartellähnlichen Gebilden, des öffentlichen und des privaten Rechts. Soweit es der Zweck erfordert, können solche Preise herabgesetzt werden.</p> 131 Tue, 05 Sep 1978 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen den Missbrauch des Bankgeheimnisses und der Bankenmacht' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=133">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1978-10-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 31quater Abs. 3-6 (neu)</i></p><p>3a. Die Banken, Finanzgesellschaften, Anstalten und andere Personen, die gewerbsmässig Vermögen Dritter entgegennehmen, verwalten oder veräussern, sind den Behörden und Gerichten in Steuer- und Strafsachen zur Auskunft verpflichtet. Das Amtsgeheimnis dieser Behörden und Gerichte bleibt gewahrt.</p><p><ol><li>Die Auskunftspflicht entfällt, soweit die mutmasslichen Einkommen nach pflichtgemässer Auffassung der Steuerbehörden durch Lohnausweis belegt sind, und soweit verrechnungssteuerpflichtige Vermögen die gesetzlich zu bestimmende Höhe nicht überschreiten. Die Gesetzgebung erlässt Bestimmungen zur Sicherung und rationellen Ausgestaltung der Auskunftspflicht und gegen Umgehungen.<li>Die Gesetzgebung regelt im übrigen die Gewährleistung des Bankgeheimnisses.<li>Die Gesetzgebung regelt den Grundsatz der Unterstützung von Strafverfahren im Ausland, auch bei Steuer- und Währungsdelikten. Vorbehalten bleiben die Sicherheit und Hoheitsrechte der Schweiz, der Schutz von Personen vor politischer und rassischer Verfolgung sowie schwere Mängel des Verfahrens im Ausland und das Gegenrecht.<li><sup><font>4 </font></sup>a. Die Banken und Finanzgesellschaften veröffentlichen neben ihren ordentlichen Bilanzen auch konsolidierte Jahresrechnungen, wobei sie sämtliche Bewertungen offenlegen, die zur Bildung oder Auflösung von Reserven führen. Sie veröffentlichen ihre aktiven und passiven Beteiligungen, den Wert der verwalteten und hinterlegten Kunden- und Treuhandvermögen und geben die ausgeübten Verwaltungsmandate und Depotstimmrechte bekannt.<li>Nationalbank und Bankenkommission berichten jährlich dem Parlament über Lage und Entwicklung der Banken und Finanzgesellschaften.</li></ol><p><sup><font>5</font></sup>Die Gesetzgebung erlässt Bestimmungen zur Begrenzung der Verflechtung zwischen Banken und andern Unternehmen.</p><p><sup><font>6</font></sup>Die Gesetzgebung regelt die Versicherungspflicht der Banken für Einlagen, soweit keine Staatsgarantie besteht.</p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p>Dem behördlichen Auskunftsrecht entgegenstehende Bestimmungen des Bundes sind aufgehoben.</p><p>Auf die Verfolgung von Verstössen gegen Steuervorschriften, die vor Inkrafttreten dieses Verfassungsartikels verübt werden, finden die Bestimmungen über die Pflicht zur Auskunftserteilung der Banken keine Anwendung.</p> 133 Tue, 17 Oct 1978 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Verlängerung der bezahlten Ferien' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=132">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1978-10-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34octies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der in einem privat- oder öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich mindestens</p><p>4 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 39. Altersjahr vollendet;</p><p>5 Wochen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 40. Altersjahr vollendet; dieser Anspruch gilt ebenso für junge Arbeitnehmer und Lehrlinge bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.</p><p><sup><font>2</font></sup>Kantonale Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind, bleiben vorbehalten.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Die Bestimmungen von Artikel 34octies gelten ab Beginn des der Annahme dieses Verfassungsartikels folgenden Kalenderjahres für alle Arbeitsbereiche. Mit dem gleichen Datum treten gesetzliche und reglementarische Bestimmungen über die bezahlten Ferien, soweit sie diesem Artikel widersprechen, ausser Kraft.</p> 132 Tue, 17 Oct 1978 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für einen wirksamen Schutz der Mutterschaft' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=136">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1978-10-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34quinquies Abs. 3-8</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung einen wirksamen Schutz der Mutterschaft ein.</p><p><sup><font>4</font></sup>Der Bund richtet insbesondere eine obligatorische und allgemeine Mutterschaftsversicherung ein, welche folgende Leistungen gewährt:</p><p><ol><li>Die vollständige Deckung aller in Folge Schwangerschaft und Geburt entstehenden Arzt-, Pflege- und Spitalkosten.<li>Einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 16 Wochen, wovon mindestens 10 Wochen nach der Niederkunft. Erwerbstätige Versicherte haben Anspruch auf vollen Ersatz ihres Lohnes während der ganzen Dauer des Mutterschaftsurlaubs, wobei in Übereinstimmung mit anderen Zweigen der Sozialversicherung eine Plafonierung des versicherten Lohnes zulässig ist. Nichterwerbstätige Versicherte erhalten während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs ein angemessenes Taggeld.<li>Für erwerbstätige Eltern einen Elternurlaub von mindestens 9 Monaten, der für die Mutter an den Mutterschaftsurlaub anschliesst, für den Vater mit dem Zeitpunkt der Geburt beginnen kann. Die Versicherungsleistungen während des Elternurlaubs sichern bei unteren Einkommen das Familieneinkommen in vollem Umfang. Bei höheren Einkommen steigen die Versicherungsleistungen abnehmend nach Einkommenshöhe. Der Elternurlaub steht Mutter oder Vater, oder beiden teilweise zu, ohne Auswirkung auf das garantierte Familieneinkommen.</li></ol><p><sup><font>5</font></sup>Die Finanzierung der Mutterschaftsversicherung erfolgt durch:</p><p><ol><li>Beiträge von Bund und Kantonen;<li>Beiträge aller erwerbstätigen Personen nach dem Modell der AHV-Gesetzgebung. Für Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge.</li></ol><p><sup><font>6</font></sup>Als Träger der Mutterschaftsversicherung können die schon bestehenden Sozialversicherungen herangezogen werden.</p><p><sup><font>7</font></sup>Der Bund richtet einen umfassenden Kündigungsschutz für die gesamte Dauer der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs und des Elternurlaubs, ohne Einbusse der durch das Arbeitsverhältnis erworbenen Rechte, ein.</p><p><sup><font>8</font></sup><i> (Bisheriger Abs. 5)</i></p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p>Die Ausführungsgesetzgebung ist innert 5 Jahren nach Annahme der Initiative durch Volk und Stände in Kraft zu setzen.</p> 136 Tue, 31 Oct 1978 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen den Ausverkauf der Heimat' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=134">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1978-11-14 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 22quinquies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Grundeigentum oder andere Rechte, die eine dem Grundeigentümer ähnliche Stellung verschaffen, können grundsätzlich nur erworben werden</p><p><ol><li>von natürlichen Personen, die das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen;<li>von juristischen Personen oder vermögensfähigen Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, sofern ihr Grund- und Fremdkapital zu mindestens 75 Prozent in den Händen von Personen mit Niederlassung und Wohnsitz in der Schweiz liegt.</li></ol><p></p><p><ol><li><sup><font>2</font></sup>a. Ausgenommen von dieser Regelung ist Grundeigentum, das zur Wahrung öffentlicher oder gemeinnütziger Interessen oder als Grundlage für einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb benötigt wird.<li>Der Bund kann überdies zur Wahrung der Interessen von gesamtschweizerischer Bedeutung in Einzelfällen Ausnahmebewilligungen erteilen.</li></ol><p><sup><font>3</font></sup>Die Handänderung von Grundeigentum ist zu veröffentlichen, sofern diese unter Beanspruchung der Ausnahmen gemäss Ziffer 2 zustande kommt. Es sind Einsprachemöglichkeiten zu schaffen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung und überwacht den Vollzug.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Die bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch die Neuregelung nicht betroffen.</p> 134 Tue, 14 Nov 1978 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Recht auf Leben' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=137">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1979-01-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 54bis (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit.</p><p><sup><font>2</font></sup>Das Leben des Menschen beginnt mit dessen Zeugung und endet mit seinem natürlichen Tode.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Schutz des Lebens und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit darf nicht mit Rücksicht auf weniger hohe Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Eingriffe sind nur auf rechtsstaatlichem Wege möglich.</p> 137 Tue, 30 Jan 1979 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Sichere Arbeitsplätze für alle' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=138">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1979-02-13 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 31sexies (neu)</i></p><p>In Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Wirtschaftsorganisationen und nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit trifft der Bund alle geeigneten Massnahmen, um die Vollbeschäftigung zu sichern und der Arbeitslosigkeit und ihren Folgen vorzubeugen und sie zu bekämpfen.</p><p>Zu diesem Zwecke erlässt er auf dem Wege der Gesetzgebung namentlich Vorschriften,</p><p><ol><li>um in allen Regionen des Landes eine genügende Anzahl Arbeitsplätze und Lehrstellen zu sichern;<li>um dem entlassenen Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu gleichwertigen Bedingungen zu sichern, indem er ihm nötigenfalls Möglichkeiten zur Umschulung anbietet;<li>um die Arbeitnehmer wirksam vor den Folgen von Entlassungen zu schützen;<li>um Entlassungen vorzubeugen, indem er insbesondere den Arbeitnehmern und ihren Organisationen das Recht gibt, in den Geschäftsgang des Unternehmens Einsicht zu nehmen, und die Arbeitgeber verpflichtet, sie im Falle drohender Entlassungen zum voraus und rechtzeitig zu informieren;<li>um die Aufhebung von Arbeitsplätzen infolge von Produktionsverlegungen ins Ausland zu verhindern.</li></ol> 138 Tue, 13 Feb 1979 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=139">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1979-03-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 64ter (neu)</i></p><p>Der Bund erlässt ein Gesetz, das die Voraussetzungen regelt, unter denen der Staat die Opfer von vorsätzlichen Straftaten gegen Leib und Leben angemessen entschädigt.</p> 139 Tue, 27 Mar 1979 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=140">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1979-04-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p>Zur Gewährleistung der Versorgung aller Teile unseres Volkes mit lebensnotwendigen Gütern zu gleichen Bedingungen ist die Bundesverfassung durch Bestimmungen zum Schutze der Kleinhändler zu erweitern, die insbesondere </p><p><ol><li>die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender grossflächiger Einkaufszentren einer von einem Bedürfnisnachweis abhängigen Bewilligung unterstellen;<li>die Wettbewerbsverzerrungen im Detailhandel ausmerzen;<li>eine gerechte steuerliche Erfassung und eine Entflechtung der Grossverteiler herbeiführen.</li></ol> 140 Tue, 03 Apr 1979 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Koordination des Schuljahrbeginns' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=141">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1979-08-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 27bis Abs. 4 (neu)</i></p><p><sup><font>4</font></sup>Die Bundesgesetzgebung legt die Jahreszeit fest, in der das Schuljahr beginnt.</p> 141 Tue, 21 Aug 1979 00:00:00 +0100 Eidgenössische 'Kulturinitiative' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=142">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1980-02-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 27septies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund ermöglicht und fördert das aktuelle kulturelle Schaffen; er schützt das bestehende Kulturgut und erleichtert den Zugang zum kulturellen Leben. Die Massnahmen des Bundes tragen den besonderen Interessen der Minderheiten und weniger begünstigten Landesteilen Rechnung. Die Kulturhoheit der Kantone bleibt gewahrt.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund</p><p><ol><li>wahrt die sprachliche und kulturelle Vielfalt der Schweiz;<li>unterstützt das künstlerische Schaffen sowie kulturelle Einrichtungen;<li>fördert die kulturellen Beziehungen zwischen den Landesteilen und mit dem Ausland;<li>erhält und pflegt Kulturgüter und Denkmäler.</li></ol><p><sup><font>3</font></sup>Für die Erfüllung dieser Aufgaben stehen dem Bund jährlich ein Prozent der im Finanzvoranschlag vorgesehenen Gesamtausgaben zur Verfügung; die Bundesversammlung kann diesen Betrag je nach Finanzlage des Bundes um einen Viertel erhöhen oder kürzen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Ausführungsbestimmungen sind in der Form von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zu erlassen.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Bis zum Erlass der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 27septies verwendet der Bundesrat die nach Artikel 27septies Absatz 3 vorgesehenen Kulturausgaben nach Massgabe der geltenden Gesetze und Bundesbeschlüsse.</p> 142 Tue, 12 Feb 1980 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Freiheit und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=145">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1980-05-27 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung </i>gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch einen neuen Artikel über Radio und Fernsehen ergänzt.</p><p>Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:</p><p><ol><li>Das Monopol der SRG (Schweizerische Radio- und Fernseh-Gesellschaft) ist aufzuheben.<li>Der Bund erteilt Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, welche die vom Gesetz festzulegenden Voraussetzungen, namentlich ist bezug auf Qualität der Programme und Umfang der Werbung erfüllen, die Bewilligung zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.<li>Im Dienste einer umfassenden Information und Meinungsbildung des Schweizervolkes ist die Freiheit der Programmschaffenden zu gewährleisten.</li></ol><p></p> 145 Tue, 27 May 1980 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für den Stopp des Atomenergieprogramms' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=146">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1980-06-10 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24<sup><font>quinquies</font></sup>, Abs. 3-5 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>In der Schweiz dürfen keine weiteren Atomkraftwerke mehr neu in Betrieb genommen werden.</p><p><sup><font>4</font></sup>Bau und Betrieb von industriellen Atomanlagen zur Gewinnung, Anreicherung und Wiederaufbereitung von atomarem Brennstoff sind auf schweizerischem Gebiet verboten.</p><p><sup><font>5</font></sup>In Atomanlagen, die der Zwischen- oder Endlagerung von Atommüll dienen, darf nur in der Schweiz erzeugter radioaktiver Abfall gelagert werden. Diese Anlagen bedürfen einer Rahmenbewilligung der Bundesversammlung, welche nur erteilt werden darf, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist. Die Rahmenbewilligung unterliegt dem fakultativen Referendum.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die bestehenden Atomkraftwerke müssen stillgelegt werden. Das Gesetz regelt die Stillegungsfristen und die Reihenfolge der Stillegung.</p><p><sup><font>2</font></sup>Atomkraftwerke, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen worden sind, müssen sofort nach Inkrafttreten von Artikel 25<sup><font>quiquies</font></sup> Absatz 3-5 stillgelegt werden.</p> 146 Tue, 10 Jun 1980 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Abschaffung der Vivisektion' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=143">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1980-06-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 25ter (neu)</i></p><p>Die Vivisektion an Wirbeltieren sowie grausame Tierversuche sind in der ganzen Schweiz verboten.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Auf Widerhandlung gegen Artikel 25ter wird bis zum Erlass strafrechtlicher Bestimmungen Artikel 123 des Strafgesetzbuches sinngemäss angewandt.</p> 143 Tue, 17 Jun 1980 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine sichere, sparsame und umweltgerechte Energieversorgung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=148">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1980-06-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch einen Energieartikel wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24octies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>In Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden verfolgt der Bund eine Energiepolitik, die folgenden Zielen dient:</p><p><ol><li>Förderung der Lebensqualität bei möglichst geringem Energieeinsatz;<li>Sicherheit von Mensch und Umwelt;<li>Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für die kommenden Generationen;<li>Gewährleistung der Energieversorgung für wichtige Grundbedürfnisse bei gleichzeitiger Vermeidung einseitiger Abhängigkeiten von nicht-erneuerbaren, importierten Energieträgern und grosstechnologischen Anlagen;<li>Vorrangige Benutzung landeseigener, erneuerbarer Energiequellen unter Schonung der Landschaft;<li>Dezentralisierung der Energieerzeugung.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund stellt Vorschriften oder durch die Kantone auszuführende Grundsätze auf über:</p><p><ol><li>Mindestanforderungen an die Wärmedämmung bei Neubauten und bewilligungspflichtigen Umbauten und Renovationen;<li>Wärmetechnische Beurteilung von Mietobjekten, Bekanntgabe der Resultate an die Mieter;<li>Förderung der Verwendung von Verkehrsmitteln mit günstiger Energiebilanz zu Lasten derjenigen Verkehrsmittel mit ungünstiger Energiebilanz;<li>Ermittlung und Deklaration des Energiewirkungsgrades von Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen;<li>Finanzielle Anreize für Energiesparmassnahmen, für Verbesserungen des Energiewirkungsgrades von Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen, für verbesserte Nutzungstechniken sowie für die Erforschung, Entwicklung und Nutzung einheimischer, erneuerbarer Energiequellen;<li>Verbot verkaufsfördernder Energietarife;<li>Beschränkung der Abgabe von Elektrizität für die Wärmeerzeugung und für Klimaanlagen und Verpflichtung der Elektrizitätswerke, den in Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen erzeugten Strom zu übernehmen. Der Preis für den Strom richtet sich nach dem für die Werke entstehenden Grenznutzen.</li></ol><p><sup><font>3</font></sup>Zur Finanzierung von Massnahmen im Sinne von Absatz 1 und 2 führt die Bundesgesetzgebung zwecksgebundene Abgaben auf den nicht-erneuerbaren fossilen Brennstoffen, auf der Nuklear- und auf der Hydro-Elektrizität ein. Der Energiegrundbedarf pro Einwohner wird von der Abgabe befreit. Es dürfen keine Steuern auf Energieträgern erhoben werden, die nicht speziell für Massnahmen nach Absatz 1 und 2 bestimmt sind. Vorbehalten bleibt die Bestimmung gemäss Artikel 36ter Absatz 1 und 2 der Bundesverfassung über den Zollertrag auf Treibstoff.</p><p><sup><font>4</font></sup>Von den gesamten Aufwendungen des Bundes für die Energieforschung sind mindestens drei Viertel für Zwecke gemäss Absatz 1 und Massnahmen gemäss Absatz 2 zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Energieforschung sind zu veröffentlichen.</p><p><sup><font>5</font></sup>Der Vollzug der Vorschriften nach Abatz 2 und die Erhebung von Abgaben nach Absatz 3 ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Bundesgesetzgebung Sache der Kantone. Das kantonale Recht regelt die Mitwirkung der Gemeinden, das Bundesrecht die Mitwirkung von privaten Organisationen.</p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes zu Artikel 24octies ist innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels auszuarbeiten und - vorbehältlich des Referendums - in Kraft zu setzen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung des Bundes und des jeweiligen Standortkantons werden keine Bewilligungen mehr neu erteilt für konventionelle Wasser- oder thermische Kraftwerke mit mehr als 35 MW elektrischer bzw. 100 MW thermischer Leistung. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Anlagen, die am 1. Januar 1980 bereits im Besitze einer nuklearen Baubewilligung der zuständigen Bundesbehörden waren.</p> 148 Tue, 17 Jun 1980 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Zukunft ohne weitere Atomkraftwerke' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=147">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1980-06-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24quinquies Abs. 3-6 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>In der Schweiz dürfen keine weiteren Atomkraftwerke mehr neu in Betrieb genommen werden.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die bereits bestehenden Atomkraftwerke dürfen nicht mehr ersetzt werden. Fristen und nähere Bestimmungen für die nukleare Ausserbetriebnahme regelt das Gesetz. Frühere Stillegungen aus Gründen der Sicherheit von Mensch und Umwelt bleiben vorbehalten.</p><p><sup><font>5</font></sup>Bau und Betrieb industrieller Atomanlagen zur Gewinnung, Anreicherung und Wiederaufbereitung von atomarem Brennstoff sind auf schweizerischem Gebiet verboten.</p><p><sup><font>6</font></sup>In Atomanlagen, die der Zwischen- und Endlagerung von Atommüll dienen, darf nur in der Schweiz erzeugter radioaktiver Abfall gelagert werden. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Verpflichtungen zur Rücknahme von in der Schweiz erzeugten und im Ausland wiederaufbereiteten radioaktiven Abfällen. Solche Anlagen bedürfen einer Rahmenbewilligung der Bundesversammlung, welche nur erteilt werden darf, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist. Diese Rahmenbewilligung unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Artikel 24quinquies Absatz 3 findet keine Anwendung auf alle Atomkraftwerke, die am 1. Januar 1980 bereits im Besitze einer nuklearen Baubewilligung der zuständigen Bundesbehörden waren.</p> 147 Tue, 17 Jun 1980 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=144">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1980-09-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34octies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund erlässt Bestimmungen über den Kündigungsschutz der Arbeitnehmer, insbesondere nach folgenden Grundsätzen:</p><p><ol><li>Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Arbeitnehmers die Kündigung schriftlich zu begründen.<li>Eine ungerechtfertigte Kündigung kann vom Arbeitnehmer angefochten werden. Die Kündigung ist namentlich ungerechtfertigt, wenn sie infolge Ausübung von Grundrechten durch den Arbeitnehmer erfolgt oder wenn sie nicht überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers entspricht.<li>Hat eine gerechtfertigte Kündigung für den Arbeitnehmer oder seine Familie eine besondere Härte zur Folge, kann das Arbeitsverhältnis erstreckt werden.<li>Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht kündigen während der ersten sechs Monate der durch Krankheit oder Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, oder solange dem Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder Taggeldleistungen der Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung zustehen. Ebenso ist die Kündigung unzulässig während der Schwangerschaft und in den zehn Wochen nach der Niederkunft.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Der Gesetzgeber regelt den Kündigungsschutz bei Kollektiventlassungen aus wirtschaftlichen Gründen.</p><p></p> 144 Tue, 30 Sep 1980 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für Mieterschutz' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=149">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1980-12-02 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34septies Abs. 2-5</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund schützt auf dem Wege der Gesetzgebung Wohnungs- und Geschäftsmieter gegen unangemessene Mietzinse und andere unangemessene Forderungen sowie gegen ungerechtfertigte Kündigungen. </p><p><sup><font>3</font></sup>Ungerechtfertigte Kündigungen sind auf Begehren des Mieters aufzuheben.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden.</p><p><sup><font>5</font></sup>Der Bund schützt entsprechend die Pächter von Immobilien.</p> 149 Tue, 02 Dec 1980 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine gesicherte Berufsbildung und Umschulung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=150">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1981-02-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34octies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund führt ein Recht auf vollwertige Berufsbildung ein, dessen Durchführung den Kantonen obliegt, und das insbesondere folgende Zwecke verfolgt:</p><p><ol><li>Sicherung einer vollwertigen, mindestens dreijährigen Berufsausbildung für Jugendliche, die keine Lehrstelle oder keine andere Möglichkeit einer beruflichen Ausbildung nach ihrer Wahl finden, sowie für jene, die durch ihre Schulbildung benachteiligt sind. Frauen, Kinder von ausländischen Arbeitskräften, sowie Behinderte sind besonders zu berücksichtigen.<li>Einrichtungen von zusätzlichen praktischen Ausbildungskursen für Jugendliche, die eine Berufsausbildung absolvieren.<li>Schaffung von Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für jene Personen, die dies wünschen, ohne Unterschied nach Geschlecht, Alter oder Nationalität.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund beauftragt die Kantone, zu diesen Zwecken Lehrwerkstätten und andere Ausbildungsstätten zu errichten.</p><p><ol><li>Speziell zu berücksichtigen sind dabei Kantone und Regionen, die von strukturellen Verschiebungen in bestimmten Berufen in besonderem Masse betroffen sind oder die allgemein über ein geringes Angebot an vielseitigen Lehrstellen bzw. Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten verfügen.<li>Die so eingerichtete Ausbildung ist darauf auszurichten, auf ein breites berufliches Tätigkeitsfeld vorzubereiten und nach Abschluss dieser Ausbildung den ständigen Erwerb neuer beruflicher Qualifikationen zu erleichtern.<li>Eine Lehre in diesen Ausbildungsstätten führt zum eidgenössischen Fähigkeitsausweis und ist den anderen Berufslehren gleichgestellt.<li>Der Besuch dieser Ausbildungsstätten ist kostenlos. Jugendliche und Erwachsene, welche diese Ausbildungsstätten besuchen, erhalten ein Ausbildungshonorar, dessen Höhe der jeweiligen Arbeitslosenunterstützung entspricht.</li></ol><p><sup><font>3</font></sup>Die Finanzierung dieser Massnahmen erfolgt durch:</p><p><ol><li>Beiträge der Arbeitgeber, die sich im Minimum auf 0,5 Prozent der Lohnmasse belaufen. Mindestens 75 Prozent der Kosten dieser Lehrwerkstätten werden durch diese Beiträge gedeckt.<li>Subventionen von Bund und Kantonen.<li>Beiträge aus der Arbeitslosenversicherung zur Finanzierung der Ausbildungshonorare jener Personen, die eine Umschulung absolvieren.</li></ol><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Die Ausführungsgesetzgebung ist innert drei Jahren nach Annahme der Initiative durch Volk und Stände zu erlassen.</p> 150 Tue, 03 Feb 1981 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Gebühren für Alpenstrassentunnels' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=151">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1981-02-10 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Initiative ist in der Form der <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p>Die Bundesverfassung sei mit einer Bestimmung zu ergänzen, die den Bund verpflichtet, für die Durchfahrt durch die Alpenstrassentunnels Gebühren zu erheben. Diese sollen mindestens die Betriebs,- Unterhalts- und Erneuerungskosten dieser Tunnels und ihrer Anschlusswerke decken und damit Kantone und Bund von den entsprechenden Lasten befreien. Für den nachbarschaftlichen Verkehr sind Erleichterungen und teilweise Gebührenfreiheit vorzusehen.</p> 151 Tue, 10 Feb 1981 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine gerechte Belastung des Schwerverkehrs (Schwerverkehrsabgabe)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=153">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1981-08-18 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 36quater (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund erhebt auf dem Schwerverkehr mit Motorfahrzeugen eine leistungsabhängige Abgabe; diese bemisst sich nach den vom Schwerverkehr verursachten, aber nicht gedeckten Kosten, namentlich Kosten für Strassenunterhalt, Lärmschutzmassnahmen und Behebung von Gebäudeschäden.</p><p><sup><font>2</font></sup>Das Gesetz bestimmt Voraussetzung und Höhe der kantonalen Anteile am Reinertrag.</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art.16</i></p><p>Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 36quater wird die Schwerverkehrsabgabe durch Verordnung des Bundesrates geregelt. Dabei gelten folgende Grundsätze:</p><p><ol><li>Bei inländischen Fahrzeugen wird die Schwerverkehrsabgabe als Jahrespauschale, bei ausländischen als Jahrespauschale oder als Pauschale je Grenzübertritt erhoben.<li>Abgabepflichtig sind unter Vorbehalt von Buchstabe c Lastwagen, Sattelschlepper und Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t sowie Anhänger mit einer Nutzlast von über 2,5 t.<li> Von der Abgabepflicht befreit sind: -Fahrzeuge der öffentlichen Dienste, -Autobusse des öffentlichen Linienverkehrs, -Schulbusse, -Arbeitsmaschinen im Dienste der Land- und Forstwirtschaft.<li>Die Abgabepflicht beginnt mit dem zweiten Kalenderjahr nach Annahme des Verfassungsartikels. Die Jahrespauschale beträgt, abgestuft nach Fahrzeugarten und Gesamtgewicht, anfänglich zwischen 500 und 10'000 Franken. In den folgenden Jahren erhöht sich die Abgabe um je einen Zehntel bis maximal auf den doppelten Ansatz.<li>Der Reinertrag der Abgaben fällt zu 30 Prozent dem Bund und zu 70 Prozent den Kantonen zu. Für die Verteilung unter die Kantone sind die nicht gedeckten Kosten im Sinne von Artikel 36quater zu berücksichtigen. Dazu hört der Bundesrat die Kantone an.</li></ol> 153 Tue, 18 Aug 1981 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=155">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1981-09-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die vorgeschlagene Initiative verlangt, dass in der Bundesverfassung im<i> Artikel 34quater in Absatz 2 nach dem fünften Satz </i>folgende Bestimmung eingefügt werde:</p><p>Anspruch auf eine einfache Altersrente haben Männer, die das 62., beziehungsweise Frauen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben.</p><p>Diese Altersgrenzen können durch Gesetz gesenkt werden.</p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Bei Einführung des flexiblen Rentenalters geben die in Artikel 34quater genannten Alter den Anspruch auf die Vollrente.</p><p><sup><font>2</font></sup>Das Gesetz kann das Rentenalter für Männer dem der Frauen angleichen.</p><p><sup><font>3</font></sup>Solange Ehepaarsrenten ausgerichtet werden, ergibt sich deren Anspruch, sofern der eine Partner das 62. Altersjahr zurückgelegt hat und sofern der andere Partner mindestens das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder zur Hälfte invalid ist.</p><p><sup><font>4</font></sup>Das Rentenalter wird erstmals ein Jahr nach Annahme der Initiative um ein Jahr gesenkt, danach jedes Jahr um ein weiteres Jahr, bis die im Artikel 34quater genannten AHV-Rentenalter erreicht sind.</p> 155 Tue, 01 Sep 1981 00:00:00 +0200 Eidgenössische 'Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=158">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1981-11-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p><i>Art. 22ter </i>der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><sup><font>1</font></sup>Eigentum ist gewährleistet.</p><p><sup><font>2</font></sup>Grundstücke dürfen nur zum Eigengebrauch bei nachgewiesenem Bedarf oder zur Bereitstellung preisgünstiger Wohnungen erworben werden. Der Grundstückerwerb zu Zwecken reiner Kapitalanlage oder zur kurzfristigen Weiterveräusserung ist ausgeschlossen. Handänderungen sind öffentlich bekanntzumachen.</p><p><sup><font>3</font></sup>Nicht als Bauland erschlossene landwirtschaftliche Grundstücke unterliegen einer Preiskontrolle. Der Preis darf den doppelten Ertragswert nicht übersteigen. An diesen Grundstücken kann Eigengebrauch nur geltend machen, wer die landwirtschaftliche Nutzung als Selbstbewirtschafter gewährleistet.</p><p><sup><font>4</font></sup>Bisheriger Absatz 2</p><p><sup><font>5</font></sup>Bei Enteignung und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist Entschädigung zu leisten, soweit eine bereits realisierte Nutzung der Sache aufgehoben oder eingeschränkt wird. Bei Enteignung landwirtschaftlicher Grundstücke ist Realersatz zu leisten.</p><p>II</p><p><i>Art. 22quater </i>der Bundesverfassung wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt<i>:</i></p><p><sup><font>4</font></sup>Wertsteigerungen von Grundstücken infolge Raumplanungsmassnahmen oder Erschliessungsleistungen des Gemeinwesens werden von den Kantonen abgeschöpft.</p><p>III</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Sofern die Gesetzgebung binnen sechs Jahren seit der Annahme von Artikel 22ter durch Volk und Stände diesen Bestimmungen nicht angepasst ist, werden die ordentlichen Zivilgerichte ermächtigt, diese auf Klage hin unmittelbar anzuwenden. Klageberechtigt werden in diesem Fall auch der Grundbuchverwalter und die Gemeinde am Ort der gelegenen Sache.</p> 158 Tue, 24 Nov 1981 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Mitsprache des Volkes bei Militärausgaben (Rüstungsreferendum)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=157">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1981-11-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 89 Abs. 2 (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Bundesgesetze, allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse und einfache Bundesbeschlüsse, die Verpflichtungskredite über die Beschaffung von Kriegsmaterial, über militärische Bauten, über Landerwerbe oder über Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme des Eidgenössischen Militärdepartementes beinhalten, sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 50'000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.</p> 157 Tue, 24 Nov 1981 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Rettung des Simmentals vor Nationalstrassen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=152">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1982-02-23 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 36bis Abs. 1bis (neu)</i></p><p><sup><font>1bis</font></sup> Zwischen Wimmis und dem Rhonetal darf keine durch das Simmental führende Nationalstrasse erstellt oder betrieben werden.</p> 152 Tue, 23 Feb 1982 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für den Ausgleich der kalten Progression' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=156">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1982-05-25 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 8 Abs. 5 und 6 (neu)</i></p><p><sup><font>5</font></sup>Für die nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Steuerjahre wird die direkte Bundessteuer für natürliche Personen um 15 Prozent ermässigt. Auf dem Wege der Gesetzgebung kann anstelle dieser linearen Ermässigung eine im Gesamtausmass mindestens gleichwertige Ermässigung vorgesehen werden, welche für die einzelnen Steuerpflichtigen nach Massgabe der tatsächlichen Auswirkungen der kalten Progression abgestuft wird.</p><p><sup><font>6</font></sup>Gestützt auf Artikel 41ter Absatz 5 wird bei jeder Veranlagung natürlicher Personen nach dem 31. Dezember 1986 einer ab 1. Januar 1985 eintretenden Teuerung voll Rechnung getragen. Der Bundesrat sorgt für den Vollzug.</p> 156 Tue, 25 May 1982 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'betreffend Treibstoffzölle und deren Zweckbindung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=154">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1982-07-06 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 36bis Abs. 4 und 5</i></p><p><sup><font>4</font></sup>Die Kosten der Erstellung, des Betriebs und des Unterhalts der Nationalstrassen werden auf Bund und Kantone verteilt, wobei die Belastung der einzelnen Kantone durch die Nationalstrassen sowie ihr Interesse und ihre Finanzkraft zu berücksichtigen sind.</p><p><sup><font>5</font></sup>A<i>ufgehoben</i></p><p><i>Art. 36ter </i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund verwendet drei Fünftel des Reinertrages des Grundzolles und den gesamten Ertrag eines allfälligen Zollzuschlages auf Treibstoffen wie folgt für Zwecke des Strassenwesens:</p><p><ol><li>für seinen Anteil an den Kosten der Nationalstrassen;<li>für Beiträge an die Kosten des Baus der übrigen Hauptstrassen, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören und bestimmten technischen Anforderungen genügen;<li>für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen;<li>für zusätzliche Beiträge an die Strassenlasten der Kantone, die eines Finanzausgleiches bedürfen;<li>für Beiträge an die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis für die dem internationalen Verkehr dienenden Alpenstrassen;<li>für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, zur Entlastung der Strassen vom Schwerverkehr, im Interesse des Umweltschutzes sowie zur Förderung der Verkehrstrennung im Orts- und Regionalbereich;<li>für die Strassenforschung.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Soweit zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Zwecke zusätzliche Mittel erforderlich sind, erhebt der Bund einen Zollzuschlag. Die Höhe des Zollzuschlages ist durch die jährlichen Ausgaben des Bundes für Zwecke des Strassenwesens gemäss Absatz 1 begrenzt; der Zollzuschlag darf jedoch das Anderthalbfache des Reinertrages des Grundzolles nicht überschreiten.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die gemäss der vorliegenden Bestimmung zwecksgebundenen Einnahmen sind auf Bund und Kantone entsprechend ihren Aufwendungen für das Strassenwesen zu verteilen.</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art.18 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Unter Vorbehalt der Änderung durch die Gesetzgebung beträgt der Zollzuschlag auf Treibstoffen 30 Rappen je Liter.</p><p><sup><font>2</font></sup>Wenn sich die Treibstoffzollerträge nicht wesentlich verändern, ist die jährliche Summe der Beiträge an die Kantone nach Artikel 36ter Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e mindestens so hoch wie im Jahre 1982.</p><p><sup><font>3</font></sup>Bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung für den Nationalstrassenunterhalt und -betrieb leistet der Bund nach den in Artikel 36bis Absatz 4 genannten Richtlinien Beiträge an diese Kosten.</p><p><sup><font>4</font></sup>Diese Übergangsbestimmungen gelten während längstens 10 Jahren, von ihrer Annahme durch Volk und Stände an gerechnet.</p> 154 Tue, 06 Jul 1982 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der Sommerzeit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=160">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1982-08-31 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 40bis (neu)</i></p><p>Die in der Schweiz verbindliche Zeit ist ganzjährig die mitteleuropäische Zeit.</p> 160 Tue, 31 Aug 1982 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zum Schutz der Moore - Rothenthurm-Initiative' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=159">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1983-03-08 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24sexies Abs. 5 (neu)</i></p><p><sup><font>5</font></sup>Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind Schutzobjekte. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt werden, insbesondere in der Moorlandschaft von Rothenturm auf dem Gebiet der Kantone Schwyz sowie Zug, müssen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.</p> 159 Tue, 08 Mar 1983 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Eigentum für alle' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=163">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1983-03-22 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 22ter</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Das Eigentum ist gewährleistet. Es gibt:</p><p><ol><li>das Wohneigentum<li>das Produktionseigentum<li>das persönliche Eigentum natürlicher Personen<li>das Eigentum von Vereinen<li>das Eigentum von Bund, Kantonen und Gemeinden.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Die Wohnungen einschliesslich der dazugehörigen Grundstücke sind Eigentum ihrer Benutzer. Sie können sich zu Wohngenossenschaften verbinden. Das Wohneigentum, beziehungsweise die Mitgliedschaft in einer Wohngenossenschaft wird mit dem Einzug erworben und geht mit dem Ende der regelmässigen Nutzung verloren.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Produktionsmittel einschliesslich der dazugehörigen Grundstücke sind mit Ausnahme der Verwaltung von Bund, Kantonen und Gemeinden Eigentum einer Einzelfirma oder bei mehr als einem Beschäftigten Eigentum einer Arbeitsgenossenschaft. Das Produktionseigentum, beziehungsweise die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgenossenschaft wird mit der Arbeitsaufnahme erworben und geht mit dem Ende der regelmässigen Beschäftigung verloren.</p><p><sup><font>4</font></sup>Das persönliche Eigentum natürlicher Personen darf den 100fachen Wert des durchschnittlichen Jahreseinkommens aus Erwerbstätigkeit nicht übersteigen. Der Bund schätzt mit verbindlicher Wirkung diesen Wert jährlich mindestens einmal im voraus.</p><p><sup><font>5</font></sup>Das Eigentum von Vereinen umfasst die Liegenschaften und die beweglichen Sachen, die unmittelbar zur Erfüllung ihrer Zweckbestimmung regelmässig genutzt werden, und ist Teil des persönlichen Eigentums ihrer Mitglieder. Die Zweckbestimmung von Vereinen ist nicht wirtschaftlicher Art.</p><p><sup><font>6</font></sup>Das Eigentum von Bund, Kantonen und Gemeinden umfasst die Liegenschaften und die beweglichen Sachen, die unmittelbar zur Erfüllung ihrer verfassungsmässigen Aufgaben genutzt werden. Bund und Kantonen können im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Befugnisse auf dem Weg der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen vornehmen. Bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist voller Ersatz zu leisten.</p><p><i>Art. 34septies </i></p><p><i>Aufgehoben</i></p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die juristischen Personen mit Ausnahme der Vereine ohne wirtschaftliche Zweckbestimmung und die Einzelfirma mit mehr als einem Beschäftigten sind aufgehoben. Anstelle der juristischen Personen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung und der Einzelfirmen mit mehr als einem Beschäftigten treten die verfassungsmässigen Arbeitsgenossenschaften. Die Stiftungen werden aufgrund eines Beschlusses, den zwei Drittel ihrer Mitglieder gutheissen, in Vereine umgewandelt oder gehen in Anwendung von Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs an das Gemeinwesen, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört haben.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die erforderliche Übertragung von Eigentum erfolgt unverzüglich und frei von Hypotheken oder Investitionsdarlehen.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bund entschädigt im Rahmen von Artikel 22ter natürliche Personen und Vereine für die erforderlichen Enteignungen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Der Bund passt die Gesetzgebung der Neufassung von Artikel 22ter an.</p> 163 Tue, 22 Mar 1983 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'betreffend Zweckbindung der Tabaksteuern/-zölle' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=165">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1983-03-29 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34quater Abs. 2 Bst. b</i></p><p>...</p><p>durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus der Hälfte der Reineinnahmen aus der Tabaksteuer sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32bis Absatz 9 zu decken ist;</p><p>...</p><p><i>Art. 41quater (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund verwendet die Hälfte des Reinertrages der Steuern auf dem rohen und verarbeiteten Tabak und den gesamten Ertrag eines Zolles wie folgt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tabakkonsum:</p><p><ol><li>für Beiträge an die Kosten des Baus von Verkaufsstellen für Tabakwaren sowie von Raucherzentren, die zu einem vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu bezeichnenden Netz gehören und bestimmten technischen Anforderungen genügen;<li>für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Tabakgenuss dienenden Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden und Transportmitteln;<li>für Beiträge an die Aufhebung von Einrichtungen, welche den Tabakgenuss auf irgendeine Art und Weise behindern oder gar verunmöglichen;<li>für Beiträge an Schutzmassnahmen, die durch den Tabakgenuss nötig werden, wie Rauchabzuganlagen oder Refugien für Nichtraucher;<li>für die Tabakforschung.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Soweit der Ertrag der zweckgebundenen Tabaksteuern zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht Ausreicht, erhebt der Bund einen Zoll.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieser Grundsätze die näheren Bestimmungen.</p> 165 Tue, 29 Mar 1983 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Rettung unserer Gewässer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=164">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1983-05-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24octies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Natürliche Gewässer und Gewässerabschnitte, die noch weitgehend ursprünglich sind, sind samt ihrem Uferbereich umfassend zu schützen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Eingriffe in naturnahe Gewässerabschnitte, die trotz bestehender Belastungen ihr ursprüngliches landschaftliches Erscheinungsbild und ihre ökologischen Funktionen weitgehend bewahrt haben, sind örtlich zu beschränken. Unzulässig sind Eingriffe zu Nutzungszwecken, die unmittelbar oder durch Folgewirkungen den ökologischen oder landschaftlichen Charakter von naturnahen oder von grösseren stark belasteten Gewässerabschnitten verändern. </p><p><sup><font>3</font></sup>Belastete Gewässer und Gewässerabschnitte sind samt ihren Uferbereichen unter Berücksichtigung ihrer Zuflüsse und Vorfluter zu sanieren, sofern die Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes aus ökologischer oder landschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Die freie Fischwanderung sowie die natürliche Fortpflanzung der Tiere sind zu sichern.</p><p><sup><font>4</font></sup>Eingriffe in Gewässer und ihre Uferbereiche sind schonend durchzuführen und auf das unerlässlich Nötige zu beschränken.</p><p><sup><font>5</font></sup>Wasserbaupolizeiliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen oder von erheblichen Sachwerten sie zwingend erfordern.</p><p><sup><font>6</font></sup>Bei neuen und bestehenden Stauhaltungen und Wasserentnahmen ist dauernd und auf der ganzen Länge der Fliessstrecke eine ausreichende Wasserführung zu gewährleisten. Als ausreichend gilt die Wasserführung, wenn insbesondere die standortgemässen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen fortbestehen können, schutzwürdige Landschaften oder wertvolle Landschaftselemente sowie Grundwasservorkommen hinsichtlich Menge und Güte nicht erheblich beeinträchtigt werden, eine genügende Verdünnung der Abwässer sichergestellt ist und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten bleibt.</p><p><sup><font>7</font></sup>Die Schmälerung wohlerworbener Rechte wird nach Massgabe von Artikel 22ter entschädigt. Für die Abgeltung entschädigungspflichtiger Eigentumsbeschränkungen errichtet der Bund einen Fonds, den die Besitzer von Wasserkraftwerken zu speisen haben.</p><p><sup><font>8</font></sup>Den Organisationen des Natur,- Heimat- und Umweltschutzes sowie der Fischerei kommt Parteistellung zu.</p><p><sup><font>9</font></sup>Einsprachen und Beschwerden, die sich gegen nutzungsbedingte Eingriffe in Gewässer richten, haben aufschiebende Wirkung.</p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Vorhaben, für die rechtsgültige Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen, gelten als neue Eingriffe, sofern im Zeitpunkt der Annahme von Artikel 24octies mit den wesentlichen Bauarbeiten noch nicht begonnen worden ist.</p><p><sup><font>2</font></sup>Bis zum Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften und regelt insbesondere das Bewilligungs- und Sanierungsverfahren. Liegen diese Vorschriften zwei Jahre nach Annahme von Artikel 24octies nicht vor, dürfen nur noch wasserbaupolizeiliche Eingriffe bewilligt werden. </p><p><sup><font>3</font></sup>Artikel 24octies und die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p> 164 Tue, 31 May 1983 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein naturnahes Bauern - gegen Tierfabriken (Kleinbauern-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=167">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1983-08-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 31octies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Schutzbereich der Gesetzgebung zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft gemäss Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b ist auf bäuerliche Betriebe beschränkt.</p><p><sup><font>2</font></sup>Unter einem bäuerlichen Betrieb ist eine landwirtschaftliche Produktionsstätte zu verstehen, die</p><p><ol><li>von einem selbstständigen Bauer oder Bäuerin und vorwiegend familieneigenen Arbeitskräften bewirtschaftet wird und <li>für die Tierhaltung eine eigene, vorwiegend am Standort des Betriebes befindliche Futterbasis hat, die im Talgebiet mindestens zwei Drittel, im Berggebiet mindestens die Hälfte des gesamten Futterbedarfes aus eigener Produktion deckt und die Weiterexistenz auch bei Importstörungen gewährleistet. Die Standortgebundenheit wird durch die Bewirtschaftung von Alpen, Allmenden und Weiden nicht ausgeschlossen.</li></ol><p>Der Bundesrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege.</p><p><sup><font>3</font></sup>Sofern der Absatz inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse der bäuerlichen Betriebe zu kostendeckenden Preisen durch die Einfuhr gefährdet wird, trifft der Bundesrat die folgenden ausschliesslich in Betracht fallenden Massnahmen:</p><p><ol><li>Er verpflichtet die Importeure von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, in einem bestimmenden Verhältnis zu den Importmengen gleichartige oder ähnliche Produkte zu kostendeckenden Preisen aus bäuerlichen Betrieben zu übernehmen (Leistungssystem), wobei die Importbewilligung bei Abgabe der Übernahmeerklärung zu erteilen ist.<li>Wo sich das Leistungssystem als ungeeignet oder zu wenig wirksam erweist, erhebt er auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Abgaben, aus deren Ertrag Beiträge zur Preis- und Absatzsicherung sowie nach Produktionskosten abgestufte Direktzahlungen an die bäuerlichen Betriebe zu leisten sind, die es diesen ermöglichen, ihre Erzeugnisse zu kostendeckenden Preisen abzusetzen.<li>Die in Buchstabe b umschriebenen Abgaben können zusätzlich zum Leistungssystem erhoben werden.</li></ol><p><sup><font>4</font></sup>Wenn sich die unter Absatz 3 Buchstabe a-c aufgeführten Massnahmen als ungeeignet oder nicht genügend wirksam erweisen, ist der Bund befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Einfuhrverbote zu erlassen oder sich das ausschliessliche Recht zur Einfuhr vorzubehalten</p> 167 Tue, 30 Aug 1983 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Herabsetzung der Arbeitszeit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=162">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1983-09-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34ter Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Das Gesetz sorgt für die stufenweise Herabsetzung der Arbeitszeit, mit dem Ziel, den Arbeitnehmern einen gerechten Anteil an der durch den technischen Fortschritt erzielten Produktivitätssteigerung zu sichern und Voraussetzungen für die Vollbeschäftigung zu schaffen.</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Für die Arbeitnehmer, auf die das Arbeitsgesetz oder die Chauffeurverordnung anwendbar ist, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit ein Jahr nach Annahme von Artikel 34ter, Absatz 3, um zwei Stunden herabgesetzt. Sie wird in der Folge jedes Jahr um weitere zwei Stunden verkürzt, bis sie vierzig Stunden erreicht.</p><p><sup><font>2</font></sup>Für die Arbeitnehmer, auf die das Arbeitszeitgesetz, das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten oder die für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern geltenden Sonderbestimmungen nach Artikel 27 des Arbeitsgesetzes anwendbar sind, wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in gleicher Weise verkürzt.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Arbeitszeitverkürzung, wie sie sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 ergibt, darf für die beteiligten Arbeitnehmer keine Verminderung ihres wöchentlichen Lohneinkommens zur Folge haben.</p><p><sup><font>4</font></sup>Weitere gesetzliche Arbeitszeitverkürzungen bleiben vorbehalten.</p> 162 Tue, 27 Sep 1983 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Begrenzung der Einwanderung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=168">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1983-10-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 69ter Abs. 1 zweiter Satz (neu) Abs. 2 und 3-5 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>... Der Bund trifft Massnahmen gegen die Überfremdung der Schweiz.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Anzahl der jährlich zum Daueraufenthalt einreisenden Ausländer und die Anzahl der jährlichen Umwandlungen zeitlich befristeter Aufenthaltsbewilligungen in Bewilligungen zum Daueraufenthalt dürfen zusammen die Anzahl der im Vorjahr ausgewanderten Ausländer mit Daueraufenthaltsbewilligung nicht übersteigen. Jahresaufenthalter und Niedergelassene sind als Daueraufenthalter zu verstehen.</p><p><sup><font>3</font></sup>Zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligungen für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige sind in ihrer Anzahl zu begrenzen. Sie begründen keinen Rechtsanspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung. Die Anzahl der jährlichen Saisonarbeitsbewilligungen darf 100'000 nicht übersteigen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Anzahl der Grenzgänger darf 90'000 nicht übersteigen. Als Grenzgänger kommen nur Personen in Frage, die in der Grenzregion geboren oder aufgewachsen sind. Die Grenzregion darf nicht erweitert werden.</p><p><sup><font>5</font></sup>Die definitive Aufnahme von Flüchtlingen unterliegt der Begrenzung nach Absatz 2.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 19</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Solange die Wohnbevölkerung der Schweiz 6,2 Millionen überschreitet, darf die Anzahl der Einwanderer nach Artikel 69ter höchstens zwei Drittel der ausländischen Auswanderer des Vorjahres betragen. Diese Bestimmung bleibt 15 Jahre in Kraft.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Begrenzung der Anzahl Grenzgänger und der Saisonarbeitsbewilligungen muss innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen von Artikel 69ter durchgeführt werden.</p><p><sup><font>3</font></sup>Staatsverträge und Gesetze, welche den neuen Bestimmungen von Artikel 69ter widersprechen, müssen auf den nächstmöglichen Termin gekündigt beziehungsweise revidiert werden.</p><p>III</p><p>Die neuen Verfassungsbestimmungen treten am 1. Januar des Jahres, das der Annahme durch Volk und Stände folgt, in Kraft.</p> 168 Tue, 11 Oct 1983 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Wiedereröffnung der Freudenhäuser' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=169">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1983-10-25 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 51 (neu)</i></p><p>Die Kantone können die Wiedereröffnung der Freudenhäuser gestatten.</p> 169 Tue, 25 Oct 1983 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Rettung unserer Jugend: Wiedereinführung der Todesstrafe für Personen die mit Drogen handeln' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=171">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1983-11-08 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 52 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Wer mit harten Drogen handelt, wird mit dem Tode bestraft.</p><p><sup><font>2</font></sup>Wer versucht, eine minderjährige Person zum Drogenmissbrauch zu bewegen, wird mit Zuchthaus bestraft.</p><p><sup><font>3</font></sup>Wer eine Person, die mit harten Drogen handelt, nicht anzeigt, macht sich der Gehilfenschaft schuldig.</p><p><sup><font>4</font></sup>Für Drogensüchtige werden fürsorgerische Massnahmen zur sozialen Wiedereingliederung getroffen.</p> 171 Tue, 08 Nov 1983 00:00:00 +0100 Eidgenössische 'Konsumentenschutz-Initiative' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=161">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1984-01-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 31octies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Alle Handlungen und Vereinbarungen von Firmen, Verbänden oder Einzelpersonen, die darauf gerichtet sind, mittels gemeinsamen Vorgehens den wirtschaftlichen Wettbewerb im Bereich des Handels mit Lebensmitteln und anderen Konsumgütern durch Mindestpreisbestimmungen, Liefersperren oder andere diskriminierende Lieferbedingungen einzuschränken oder die Konsumenten zu übervorteilen, sowie alle behördlichen Mindestpreisbestimmungen in diesem Bereich sind unzulässig.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Folgen der Zuwiderhandlung durch Firmen, Verbände oder Einzelpersonen gegen Absatz 1 bestimmt die Bundesgesetzgebung. Sie kann neben dem zivilrechtlichen auch strafrechtlichen Rechtsschutz vorsehen.</p><p><ol><li><sup><font>3</font></sup>a. Behördliche Vorschriften, mit Einschluss der Gesetze, können dem Bundesgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 31octies unterbreitet werden.<li>Klageberechtigt ist, wer in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt werden könnte. Die Klage ist schriftlich und begründet beim Bundesgericht einzureichen. Für das Verfahren gelten im übrigen sinngemäss die Bestimmungen über die Staatsrechtspflege durch das Bundesgericht.<li>Das Bundesgericht hebt die angefochtenen Vorschriften, die mit Artikel 31octies nicht übereinstimmen, auf. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.</li></ol><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die dem Artikel 31octies Absatz 1 widersprechenden Handlungen und Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden sind, haben nach deren Inkrafttreten keine Rechtswirkung mehr.</p><p><sup><font>2</font></sup>Bis zum Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 31octies Absatz 2 finden die zivilrechtlichen Sanktionen der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb sinngemäss Anwendung.</p><p></p><p></p> 161 Tue, 24 Jan 1984 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'pro Tempo 130/100' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=166">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1984-03-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 37bis Abs. 3 (neu)</i></p><p><ol><li><sup><font>3</font></sup>a. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für leichte Motorwagen und Motorräder beträgt auf Strassen ausserorts 100 km/h, auf Autobahnen 130 km/h.<li>Zur Hebung der Verkehrssicherheit kann auf besonders gefährlichen Abschnitten eine tiefere Höchstgeschwindigkeit angesetzt werden. Auf gut ausgebauten Strecken können höhere Geschwindigkeiten zugelassen werden.</li></ol> 166 Tue, 27 Mar 1984 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Stopp dem Beton - für eine Begrenzung des Strassenbaus!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=173">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1984-09-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 36quater (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Umfang des schweizerischen Strassennetzes, welches dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglich ist, darf den am 30. April 1986 festgestellten Umfang bezüglich der bedeckten Oberfläche nicht überschreiten.</p><p><sup><font>2</font></sup>Neue Strassen und Strassenerweiterungen dürfen nur gebaut werden, wenn gleich grosse Flächen des bestehenden, dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglichen Strassennetzes in der gleichen Region anderen Zwecken zugeführt werden.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Kantone können in folgenden Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen:</p><p><ol><li>falls in einer dünn besiedelten Region infolge unzureichender Erschliessung untragbare Verhältnisse herrschen und keine andere Lösung ins Auge gefasst werden kann;<li>falls infolge Aufgabe eines Strassen- oder Autobahnprojektes Anpassungen ans Strassennetz vorgenommen werden müssen.</li></ol><p><sup><font>4</font></sup>Normen von Kantonen und Gemeinden über die Mitwirkung der Stimmberechtigten bei Entscheidungen über den Strassenbau bleiben vorbehalten.</p> 173 Tue, 04 Sep 1984 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Förderung des öffentlichen Verkehrs' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=172">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1984-09-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 26 Abs. 2-5 (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund fördert den öffentlichen Verkehr, insbesondere auf der Schiene. Er stellt die ausreichende Erschliessung des ganzen Landes mit zweckmässigen öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Finanzierung eines Basisangebots an Fahrmöglichkeiten sicher.</p><p><sup><font>3</font></sup>Um Leistungsfähigkeit und Leistungsangebot im Personen- und Güterverkehr zu erhalten und auszubauen, fördert der Bund insbesondere:</p><p><ol><li>die Schaffung einer leistungsfähigen Infrastruktur;<li>dichte Fahrpläne und günstige Tarife;<li>die Erschliessung von Berg- und Randgebieten und deren Anschlüsse;<li>den Tarifverbund in dafür geeigneten Regionen;<li>den kombinierten Verkehr Schiene-Strasse;<li>den Bau von Anschlussgeleisen für den Güterverkehr.</li></ol><p><sup><font>4</font></sup>Die Kantone sorgen für weitergehende Leistungen.</p><p><sup><font>5</font></sup>Der Bund trifft Massnahmen, damit der Gütertransitverkehr vorwiegend auf der Schiene erfolgt, und unterstützt Bestrebungen, den Güterfernverkehr auf die Schiene zu verlagern.</p><p><i>Übergangsbestimmungen </i></p><p><i>Art. 19 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Bis zum Inkrafttreten von Verfassungsbestimmungen für eine koordinierte Verkehrspolitik mit einem Verkehrsfonds sind für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 2, 3 und 5 zusätzlich zu den bisher geleisteten Bundesbeiträgen für die Aufrechterhaltung des Betriebs und die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen mindestens je ein Drittel des Zollzuschlags auf Treibstoffen und des Reinertrags des Treibstoffzolls nach Artikel 36ter einzusetzen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Einsatz dieser Mittel erfolgt so früh als möglich, aber spätestens im zweiten Jahr nach Annahme von Artikel 26 Absätze 2-5.</p><p><sup><font>3</font></sup>Artikel 36ter Absatz 1 erster Satz der Bundesverfassung wird für die Zeit bis zum Inkrafttreten von Verfassungsbestimmungen für eine koordinierte Verkehrspolitik mit einem Verkehrsfonds, wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 36ter Abs. 1 erster Satz</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund verwendet einen Drittel des Reinertrages des Treibstoffzolls und zwei Drittel eines Zollzuschlages wie folgt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:</p> 172 Tue, 04 Sep 1984 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine finanziell tragbare Krankenversicherung (Krankenkasseninitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=170">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1984-09-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34bis Abs. 3-7 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Bund und Kantone gewährleisten eine bedürfnisgerechte Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen Dienstleistungen im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherung sowie deren wirtschaftliche Durchführung. Zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit erlassen sie insbesondere Tarif- und Abrechnungsnormen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Krankenversicherung ist durch die vom Bund anerkannten Krankenkassen durchzuführen. Sie umfasst insbesondere Behandlungskosten und Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und, sofern hiefür anderweitig keine Versicherung besteht, bei Unfall und Geburtsgebrechen. Den Krankenkassen steht es frei, auf die Kranken- und Unfallversicherung bezogene Zusatzversicherungen zu betreiben.</p><p><sup><font>5</font></sup>Der Bund richtet den Krankenkassen Beiträge aus zur Abgeltung der ihnen durch Verfassung und Gesetz auferlegten sozial- und gesellschaftspolitischen Verpflichtungen, wie namentlich zur Sicherung der Solidarität zwischen den Geschlechtern und zwischen den Generationen.</p><p><sup><font>6</font></sup>Die Kantone ermässigen in der Krankenversicherung durch angemessene Beiträge die Prämien und Kostenbeteiligungen für wirtschaftlich schwächere Versicherte. Der Bund erlässt hiefür Rahmenbestimmungen. Auferlegen die Kantone den Krankenkassen weitergehende Verpflichtungen als das Bundesrecht, so haben sie diesen die daraus erwachsenden Mehrkosten zu vergüten.</p><p><sup><font>7</font></sup>Der Bund regelt das Verhältnis zu den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sowie anderen Leistungspflichtigen.</p><p><i>Übergangsbestimmungen </i></p><p><i>Art. 19 (neu)</i></p><p>Von dem der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 34bis Absätze 3-7 folgenden Kalenderjahr an bis zum Inkrafttreten der auf sie gestützten Gesetzgebung richten sich die Bundesbeiträge an die Krankenkassen nach den Bestimmungen, die für 1974 Geltung hatten.</p> 170 Tue, 04 Sep 1984 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine gesunde Krankenversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=174">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1984-09-18 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34bis </i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und die Unfallversicherung ein. Er überträgt deren Durchführung Einrichtungen, die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben.</p><p><ol><li>Die Unfallversicherung ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch. Der Bund kann das Obligatorium auf weitere Kreise der Bevölkerung ausdehnen.<li>Die Krankenpflegeversicherung ist für die ganze Bevölkerung obligatorisch. Sie deckt ohne zeitliche Begrenzung die Behandlungskosten bei Krankheit und, soweit nicht anderweitig von Gesetzes wegen versichert, bei Unfall; eingeschlossen sind die Hauskrankenpflege und Leistungen der Gesundheitsvorsorge.</li></ol><p>Die Versicherung wird finanziert:</p><p><ol><li>durch Beiträge der Versicherten nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; bei Erwerbstätigen wird das volle Erwerbseinkommen zur Bemessung des Beitrags herangezogen, wobei die Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mindestens die Hälfte übernehmen. Kinder bezahlen keine Beiträge;<li>durch einen Beitrag des Bundes von mindestens einem Viertel der Ausgaben; das Gesetz regelt die Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag.</li></ol><p>Das Gesetz kann eine Beteiligung der Versicherten an den von ihnen verursachten Kosten von höchstens einem Fünftel ihres Beitrages pro Jahr vorsehen; keine Kostenbeteiligung darf bei Vorsorgemassnahmen erhoben werden.</p><p>Die Krankengeldversicherung ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch. Sie zahlt bei Lohnausfall infolge Krankheit ein Taggeld von mindestens 80 Prozent des versicherten Lohnes. Die Versicherung wird finanziert durch Beiträge in Prozenten des versicherten Lohnes, wobei die Arbeitgeber mindestens die Hälfte tragen. Der Bund sorgt dafür, dass sich gesetzlich nicht versicherte Personen der Taggeldversicherung für Leistungen bei Krankheit oder Unfall anschliessen können.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Behandlungsfreiheit ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeit gewährleistet. Bund und Kantone sorgen für die wirtschaftliche Verwendung der Finanzmittel der Versicherung. Zu diesem Zweck erlassen sie Tarif- und Abrechnungsvorschriften und legen verbindliche Spitalplanungen fest.</p> 174 Tue, 18 Sep 1984 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Kampf dem Waldsterben!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=175">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1984-10-30 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24octies (neu)</i></p><p>Zur Erreichung der für den Schutz der Umwelt und der Tier- und Pflanzenwelt in den Artikeln 24sexies und 24septies festgelegten Ziele trifft der Bundesrat auf dem Verordnungswege sämtliche geeigneten Massnahmen. Insbesondere erlässt er zur wirksamen Bekämpfung des Wald-, Baum-, Pflanzen- und Tiersterbens die nötigen Vorschriften, um die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung mindestens auf den Stand von 1955 zu senken. Soweit er den Vollzug der Verordnung nicht dem Bunde überträgt, obliegt dieser den Kantonen.</p> 175 Tue, 30 Oct 1984 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die verfehlte Schwerverkehrsabgabe des Bundes' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=178">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1985-01-15 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 17</i></p><p><i>Aufgehoben</i></p><p><i>Art. 19 (neu)</i></p><p>Nach Aufhebung von Artikel 17 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung durch Volk und Stände werden sämtliche aus der Schwerverkehrsabgabe eingenommenen Beträge den Belasteten von Amtes wegen umgehend zurückerstattet. Gleichzeitig wird ein Zins entrichtet, der zu demjenigen Satz berechnet wird, der im Durchschnitt während der Zeit zwischen dem Inkrafttreten und der Aufhebung des erwähnten Artikels 17 für Bundesanleihen gegolten hat.</p> 178 Tue, 15 Jan 1985 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der Autobahn-Vignette' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=177">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1985-02-19 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die <i>Übergangsbestimmung</i> der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 18</i></p><p><i>Aufgehoben</i></p> 177 Tue, 19 Feb 1985 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der Schwerverkehrsabgabe' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=176">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1985-02-19 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 17</i></p><p><i>Aufgehoben</i></p> 176 Tue, 19 Feb 1985 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Schweiz ohne Armee und für eine umfassende Friedenspolitik' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=179">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1985-03-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 17</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Schweiz hat keine Armee.</p><p><sup><font>2</font></sup>Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten ist untersagt, militärische Streitkräfte auszubilden oder zu behalten.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Schweiz entwickelt eine umfassende Friedenspolitik, welche die Selbstbestimmung des Volkes stärkt und die Solidarität unter den Völkern fördert.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Ausführung dieser Verfassungsbestimmung ist Sache der Bundesgesetzgebung.</p><p><i>Art. 18</i></p><p>Keine Bestimmung dieser Verfassung darf so ausgelegt werden, dass sie die Existenz einer Armee voraussetze oder rechtfertige.</p><p>II</p><p>Die Artikel 13, 15, zweiter Satz, 19-22, 34ter Absatz 1 Buchstabe d, 42 Buchstabe c, 85 Ziffer 9 und 102 Ziffer II der Bundesverfassung werden aufgehoben.</p><p>III</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 1 Abs. 1 und 3</i></p><p><i>Aufgehoben.</i></p><p><i>Art. 6</i></p><p><i>Aufgehoben.</i></p><p><i>Art. 19 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Artikel 17 und 18 der Bundesverfassung werden binnen zehn Jahren nach der Annahme durch Volk und Stände verwirklicht.</p><p><sup><font>2</font></sup>Nach dem Zeitpunkt der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 17 und 18 durch Volk und Stände werden keine Rekrutenschulen, Wiederholungskurse, Ausbildungskurse und Ergänzungskurse mehr durchgeführt.</p> 179 Tue, 12 Mar 1985 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur drastischen und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche (Weg vom Tierversuch!)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=180">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1985-05-14 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 25ter (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Tierversuche, welche einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sind auf dem gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft verboten.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Bundesgesetzgebung bestimmt die Ausnahmen von diesem Verbot. Bewilligungen für Tierversuche, welche weder für die Erhaltung menschlichen oder tierischen Lebens, noch für die Heilung oder Linderung erheblichen Leidens eine entscheidende Bedeutung haben, dürfen nur mit äusserster Zurückhaltung erteilt werden.</p><p><sup><font>3</font></sup>Diese Gesetzgebung hat zum Ziel, Tierversuche erheblich und laufend einzuschränken. Sie enthält Bestimmungen namentlich auch über </p><p><ol><li>Reduktion, Verbesserung und Ersatz von Tierversuchen;<li>die Förderung versuchstierfreier Alternativmethoden;<li>die Bewilligungspflicht für Tierversuche an gewissen wirbellosen Tieren;<li>die obligatorische umfassende Tierbestandeskontrolle für Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, und ferner für Versuchstierhaltungen;<li>die Informationspflicht der Behörden und der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen gemäss Buchstabe d;<li>das Verbandsbeschwerde- und -klagerecht gegenüber Bundes- und Kantonsbehörden, das den Organisationen, welche sich nach ihren Statuten mit Tierschutz befassen, zusteht;<li>Einrichtung und Betrieb einer für die Verwirklichung der in Absatz 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen geeigneten Dokumentationsstelle.</li></ol><p><sup><font>4</font></sup>Das Bundesrecht ist periodisch, mindestens alle 5 Jahre gemäss Absatz 1 bis 3 dem neuesten Stand von Wissenschaft, Forschung und Technik anzupassen.</p><p><sup><font>5</font></sup>Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.</p><p>II</p><p>Artikel 25bis Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>d. ...die Eingriffe am lebenden Tier;</p><p>...</p><p>III</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 19 (neu)</i></p><p>Spätestens nach Ablauf von 5 Jahren seit Annahme von Artikel 25ter der Bundesverfassung werden bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesgesetzgebung sämtliche Tierversuche gemäss Artikel 25ter Absatz 1 der Bundesverfassung verboten.</p> 180 Tue, 14 May 1985 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=181">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1985-09-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Art. 41ter Abs. 5 Bst. c vierter Satz (neu)</i></p><p>Bei der Festsetzung der Tarife und Abzüge für die natürlichen Personen ist den Lebenshaltungskosten der Familie angemessen Rechnung zu tragen.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 8</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Unter Vorbehalt von Bundesgesetzen im Sinn von Artikel 41ter bleiben die am 31. Dezember 1988 geltenden Bestimmungen über die Warenumsatzsteuer, die direkte Bundessteuer und die Biersteuer mit den nachstehenden Änderungen in Kraft.</p><p><sup><font>2</font></sup>Bei der direkten Bundessteuer gelten für die nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden Steuerjahre folgende Bestimmungen:</p><p><ol><li>Für Verheiratete sowie für verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen, sind vier Fünftel des steuerbaren Einkommens für den Steuersatz massgebend. Bei diesen Steuerpflichtigen entfallen die Prozentermässigungen auf dem Steuerbetrag, soweit sich dadurch nicht höhere Belastungen als aufgrund des bisherigen Rechts ergeben.<li>Der Abzug für jedes Kind wird um einen Viertel gegenüber dem bisherigen Recht erhöht.<li>Der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten wird auf einen Fünftel dieses Einkommens, höchstens aber auf fünf Viertel des nach bisherigem Recht geltenden Abzuges heraufgesetzt. Der nach bisherigem Recht geltende Abzug bleibt gewährleistet.</li></ol><p><sup><font>3</font></sup>Der Bundesrat passt den Beschluss über die direkte Bundessteuer den Änderungen in Absatz 2 an.</p><p><sup><font>4</font></sup><i>Aufgehoben</i></p> 181 Tue, 03 Sep 1985 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=182">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1985-10-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24octies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund erlässt Vorschriften über den künstlichen Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut.</p><p><sup><font>2</font></sup>Er sorgt dabei für die Wahrung der Würde des Menschen und den Schutz der Familie.</p><p><sup><font>3</font></sup>Namentlich ist untersagt,</p><p><ol><li>den Beteiligten die Identität der Erzeuger vorzuenthalten, sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht;<li>gewerbsmässig Keime auf Vorrat zu halten und an Dritte zu vermitteln;<li>gewerbsmässig Personen zu vermitteln, die für Dritte Kinder zeugen oder austragen;<li>Keime ausserhalb des Mutterleibes aufzuziehen;<li>mehrere erbgleiche Keime oder Keime unter Verwendung von künstlich verändertem menschlichem oder von tierischem Keim- oder Erbgut zu züchten;<li>Keime, deren Entwicklung abgebrochen worden ist, zu verarbeiten oder Erzeugnisse, die aus solchen Keimen hergestellt worden sind, zu verkaufen.</li></ol> 182 Tue, 15 Oct 1985 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der Tierversuche und der Vivisektion' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=184">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1985-12-03 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 25ter (neu)</i></p><p>Alle Tierversuche und die Vivisektion sind auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft verboten.</p><p><i>Übergangsbestimmung</i></p><p>Wer vor der Annahme der Strafbestimmungen den Artikel 25ter der Bundesverfassung verletzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.</p> 184 Tue, 03 Dec 1985 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Ueberfremdung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=189">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1986-01-14 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 69ter Abs. 1 zweiter Satz (neu), Abs. 2 und 3-5 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>... Der Bund trifft Massnahmen gegen die Überfremdung in der Schweiz.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zahl der Ausländer in der Schweiz 500'000 nicht übersteigt.</p><p><sup><font>3</font></sup>Bei der Zahl der Ausländer unter Absatz 2 nicht mitgezählt und von den Massnahmen gegen die Überfremdung ausgenommen sind: 100'000 Saisonarbeiter, 90'000 Grenzgänger und die Angehörigen diplomatischer und konsularischer Vertretungen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die definitive Aufnahme von Flüchtlingen unterliegt der Begrenzung nach Absatz 2.</p><p><sup><font>5</font></sup>Die Niederlassungsbewilligung darf keinem Ausländer vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthalts von 15 Jahren erteilt werden.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><sup><font>1</font></sup>Der Abbau auf 500'000 Ausländer ist durch eine jährliche Herabsetzung des Ausländerbestandes um 12'000 Personen zu verwirklichen. Diese Zahl erhöht sich um die im gleichen Jahre eingebürgerten Ausländer.</p><p><sup><font>2</font></sup>Staatsverträge und Gesetze, welche den neuen Bestimmungen von Artikel 69ter widersprechen, müssen auf den nächstmöglichen Termin gekündigt bzw. revidiert werden.</p><p>III</p><p>Die neuen Verfassungsbestimmungen treten am 1. Januar des Jahres, das der Annahme von Volk und Ständen folgt, in Kraft.</p> 189 Tue, 14 Jan 1986 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Ueberwachung der Preise und der Kreditzinsen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=190">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1986-04-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 31septies Abs. 2-4 (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Die Preisüberwachung erstreckt sich auf die Preise von Waren, Leistungen und Krediten, mit Ausnahme der Löhne und sonstigen Arbeitsentgelte.</p><p><sup><font>3</font></sup>Wo Preise aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden festgesetzt, genehmigt oder überwacht werden, kann die Preisüberwachung auf Empfehlungen beschränkt werden.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Preisüberwachungsbehörde entscheidet über die Veröffentlichung ihrer Entscheide und Empfehlungen.</p> 190 Tue, 01 Apr 1986 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Rettet unsere Wälder' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=192">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1986-05-06 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24octies (neu)</i></p><p>Zur Erreichung der für den Schutz der Umwelt und der Tier- und Pflanzenwelt in den Artikeln 24sexies und 24septies festgelegten Ziele trifft der Bundesrat auf dem Verordnungswege sämtliche geeigneten Massnahmen. Insbesondere erlässt er zur wirksamen Bekämpfung des Wald-, Baum-, Pflanzen- und Tiersterbens die nötigen Vorschriften, um die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung mindestens auf den Stand von 1955 zu senken. Soweit er den Vollzug der Verordnungen nicht dem Bunde überträgt, obliegt dieser den Kantonen.</p> 192 Tue, 06 May 1986 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Hundekotentfernung auf öffentlichem Grund' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=193">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1986-07-15 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24octies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die öffentlichen Anlagen, Spielwiesen, Parks, Sandkästen und Gehwege, die der öffentlichen Nutzung dienen, dürfen nicht als Hundetoiletten benützt werden.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Hundebesitzer, der diese Vorschriften nicht befolgt, wird mit einer Verzeigung und Busse bis 1'000 Franken, im Wiederholungsfalle bis 5'000 Franken bestraft.</p><p><sup><font>3</font></sup>Bei mehrmaliger Wiederholung kann die Hundehaltung bis zur Dauer eines Jahres untersagt werden.</p> 193 Tue, 15 Jul 1986 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=183">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1986-08-19 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)</i></p><p>Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stände werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen gemäss Bundesrecht für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie (Atomkraftwerke oder Atomreaktoren zu Heizzwecken) erteilt. Als neu gelten derartige Einrichtungen, für die bis zum 30. September 1986 die bundesrechtliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist.</p> 183 Tue, 19 Aug 1986 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für den Ausstieg aus der Atomenergie' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=191">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1986-10-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24quinquies Abs. 3-5 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>In der Schweiz dürfen keine weiteren Anlagen zur Erzeugung von Atomenergie und keine Anlagen zur Bearbeitung von Kernbrennstoffen in Betrieb genommen werden. Die bestehenden Anlagen dürfen nicht erneuert werden. Sie sind so rasch als möglich stillzulegen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Um eine ausreichende Stromversorgung sicherzustellen, sorgen Bund und Kantone dafür, dass elektrische Energie gespart, besser genutzt und umweltverträglich erzeugt wird. Natürliche Gewässer und schutzwürdige Landschaften dürfen durch neue Kraftwerksbauten nicht beeinträchtigt werden.</p><p><sup><font>5</font></sup>Zum gleichen Zweck fördert der Bund die Erforschung, Entwicklung und Nutzung von dezentralen umweltverträglichen Energieanlagen.</p> 191 Tue, 21 Oct 1986 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für einen autobahnfreien Kanton Jura' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=188">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1987-02-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 36bis Abs. 10 (neu)</i></p><p><sup><font>10</font></sup>Auf dem Gebiet der Republik und des Kantons Jura darf keine Nationalstrasse gebaut werden.</p> 188 Tue, 17 Feb 1987 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine freie Aarelandschaft zwischen Biel und Solothurn/Zuchwil' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=187">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1987-02-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 36bis Abs. 9 (neu)</i></p><p><sup><font>9</font></sup>Zwischen Zuchwil und Biel darf in den Bezirken Bucheggberg, Lebern und im Amtsbezirk Büren keine Nationalstrasse erstellt oder betrieben werden.</p> 187 Tue, 17 Feb 1987 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein autobahnfreies Knonauer Amt' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=186">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1987-02-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 36bis Abs. 8 (neu)</i></p><p><sup><font>8</font></sup>Das Knonauer Amt (Bezirk Affoltern ZH) bleibt frei von Nationalstrassen. Anschlüsse an solche dürfen weder im Knonauer Amt noch in der Gemeinde Birmensdorf ZH betrieben werden.</p> 186 Tue, 17 Feb 1987 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine autobahnfreie Landschaft zwischen Murten und Yverdon' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=185">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1987-02-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 36bis Abs. 7 (neu)</i></p><p><sup><font>7</font></sup>Zwischen Murten und Yverdon darf keine Nationalstrasse gebaut oder betrieben werden.</p> 185 Tue, 17 Feb 1987 00:00:00 +0100 'Schweizer Friedensinitiative' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=194">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1987-05-19 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 2bis (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund setzt sich für eine Welt ohne Waffen, in der Sicherheit, Friede und Wohlergehen für alle Menschen und die Natur gewährleistet sind und der Krieg für immer abgeschafft ist.</p><p><sup><font>2</font></sup>Diesem Ziel dient die schweizerische Aussen- und Sicherheitspolitik.</p><p><sup><font>3</font></sup>Um es zu erreichen, setzt sich der Bund insbesondere ein,</p><p><ul><li>für das vollständige, weltweite und international kontrollierte Verbot aller Atomexplosionen, aller Waffen im Weltraum sowie der Entwicklung, Erprobung und Produktion neuer Waffen,<li>für die vollständige, weltweite und international kontrollierte Abschaffung aller Atomwaffen, aller chemischen, biologischen, Strahlen-, Umwelt- und anderen Waffen der Massenvernichtung sowie aller konventionellen Kriegswaffen,<li>für die Schaffung von obligatorischen Verfahren zur friedlichen Beilegung von internationalen Streitigkeiten,<li>und dafür, dass die dadurch frei werdenden Mittel für die Entwicklung der armen Länder und zur Meisterung der dringenden Probleme der Menschheit eingesetzt werden.</li></ul> 194 Tue, 19 May 1987 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Begrenzung der Aufnahme von Asylanten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=195">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1987-06-02 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 69<sup><font>quater</font></sup> (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Schweiz kann Ausländern, die in ihrem europäischen Heimatstaat wegen ihrer politischen Gesinnung, Rasse oder Religion an Leib und Leben persönlich gefährdet sind, vorübergehend Asyl gewähren.</p><p><sup><font>2</font></sup>Asyl wird in der Regel gewährt bis zum Zeitpunkt, da die Gefährdung hinfällig wird.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die zulässige Zahl von jährlich aufzunehmenden Asylanten ist unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität unseres Landes und der internationalen politischen Lage im Gesetz zu regeln.</p><p><sup><font>4</font></sup>Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Asylsuchenden aussereuropäischer Herkunft Asyl gewährt werden kann. Solche Asylsuchende müssen ihr Gesuch bei einer schweizerischen Vertretung in der Region ihres Wohnsitzstaates stellen.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 19 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Staatsverträge und Gesetze, welche den neuen Bestimmungen von Artikel 69<sup><font>quater</font></sup> widersprechen, müssen auf den nächstmöglichen Termin gekündigt beziehungsweise revidiert werden.</p><p><sup><font>2</font></sup>Für Asylgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 69<sup><font>quater</font></sup> nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird für diese Gesuchsteller Asyl gewährt, solange die Gefährdung anhält.</p> 195 Tue, 02 Jun 1987 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Vermarktung von Gewalt und Sexualität in den Medien' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=197">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1987-09-01 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 51 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Es ist in der Schweiz nicht zulässig, zur Vermarktung von Gewalt und Sexualität in den Medien Bilder zu verbreiten, welche die Würde des Menschen verletzen oder die Gleichstellung von Mann und Frau verneinen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Das Gesetz regelt die Einzelheiten des Vollzugs und legt die Strafen für Verstösse fest.</p> 197 Tue, 01 Sep 1987 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Erziehung zu den Werten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im öffentlichen und privaten Unterricht' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=196">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1987-09-01 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 27bis (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Erziehung zu den Grundwerten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten sind, ist ein Hauptziel des öffentlichen und des privaten Unterrichts in allen Schweizer Kantonen und auf allen Stufen. Sie ist in jede Lehrerausbildung einzubeziehen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Kantone legen für alle Schulen fest, wie diese Werte zu vermitteln sind. Der kantonale Gesetzgeber regelt die Einzelheiten des Vollzugs.</p> 196 Tue, 01 Sep 1987 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine zweite Gotthard-Autobahnröhre' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=200">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1988-01-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 21 (neu)</i></p><p>Die zweite Gotthard-Autobahnröhre ist raschmöglichst zu realisieren.</p> 200 Tue, 12 Jan 1988 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für einen Gotthard-Basis-Bahn-Tunnel' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=199">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1988-01-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)</i></p><p>Für die Bahn ist raschmöglichst ein Gotthard-Basis-Tunnel zu realisieren. Die Zufahrten sind für den Huckepack- und den Container-Transit von Grenze zu Grenze auszubauen.</p> 199 Tue, 12 Jan 1988 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Verminderung der Tabakprobleme' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=202">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1988-04-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 32sexies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Vom Ertrag der fiskalischen Belastung der Tabakwaren ist, unter Einbezug der Kantone, mindestens 1 Prozent zur Verhütung tabakbedingter Krankheiten zu verwenden.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Werbung für Tabakwaren und deren Marken ist untersagt, ebenso für Dienstleistungen und Güter, die in Wort, Bild oder Ton ihnen gleichen oder an sie erinnern. Die Bundesgesetzgebung kann in Sonderfällen beschränkte Ausnahmen gestatten.</p><p><i>Übergangsbestimmungen</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Das Werbeverbot gemäss Artikel 32sexies Absatz 2 tritt spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung in Kraft.</p><p><sup><font>2</font></sup>Widerhandlungen gegen das Werbeverbot werden bis zum Inkrafttreten von Strafbestimmungen auf Gesetzesstufe gemäss Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Alkoholgesetzes bestraft.</p><p></p> 202 Tue, 12 Apr 1988 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Verminderung der Alkoholprobleme' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=201">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1988-04-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 32quinquies (neu</i>)</p><p><sup><font>1</font></sup>Die Werbung für alkoholische Getränke und deren Marken ist untersagt, ebenso für Dienstleistungen und Güter, die in Wort, Bild oder Ton ihnen gleichen oder an sie erinnern. Die Bundesgesetzgebung kann in Sonderfällen beschränkte Ausnahmen gestatten.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Werbung für alkoholfreie Getränke muss klar als solche erkennbar sein.</p><p><i>Übergangsbestimmungen </i></p><p><sup><font>1</font></sup>Das Werbeverbot gemäss Artikel 32quiquies tritt spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung in Kraft.</p><p><sup><font>2</font></sup>Widerhandlungen gegen das Werbeverbot werden bis zum Inkrafttreten von Strafbestimmungen auf Gesetzesstufe gemäss Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Alkoholgesetzes bestraft.</p> 201 Tue, 12 Apr 1988 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=198">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1988-10-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p>I</p><p>Alle Einrichtungen und Träger der beruflichen Vorsorge, welche reglementarische oder vertragliche Leistungen erbringen, haben dem Versicherten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses volle Freizügigkeit zu gewähren.</p><p>II</p><p>Dabei sind folgende Richtlinien zu beachten:</p><p><ol><li>Volle Freizügigkeit bedeutet, dass bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, ohne das Auslösen der ordentlichen Versicherungsleistungen, der Wert des bisher erworbenen Vorsorgeschutzes dem Versicherten vollständig weitergegeben wird.<li>Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht mindestens:</li></ol><p></p><p><ol><li>bei Spareinrichtungen dem gesamten Sparguthaben des Versicherten. Dieses umfasst sämtliche aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberquellen (auch Finanzierungs-Stiftungen usw.) geäufneten und verzinsten kapitalbildenden Beiträge, einschliesslich Einkäufe, Nachzahlungen und eingebrachte Freizügigkeitsleistungen. Die Gesetzgebung regelt die Verzinsung.<li>bei Versicherungseinrichtungen dem aufgrund anerkannter Grundlagen errechneten Barwert des bisher erworbenen Vorsorgeschutzes. Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung hat vom Leistungsziel aller versprochenen Altersleistungen und von der Anzahl der geleisteten und eingekauften Beitragsjahre auszugehen. Innerhalb derselben Versicherungseinrichtung muss die Austrittsleistung analog der Einkaufssumme berechnet werden. Aus früheren Vorsorgeverhältnissen eingebrachte und nicht für den Einkauf benötigte Freizügigkeitsleistungen sind verzinst wieder herauszugeben. Die Gesetzgebung regelt die Verzinsung.<li>Volle Freizügigkeit soll grundsätzlich zwischen allen Vorsorgeeinrichtungen gegenseitig funktionieren.</li></ol><p></p><p><ol><li>Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung soll möglichst einfach, klar und für den Versicherten nachvollziehbar gestaltet sein.<li>Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen gilt der Grundsatz der vollen Freizügigkeit für alle bestehenden und später abgeschlossenen Vorsorgeverhältnisse. Der Gesetzgeber kann eine kurze Übergangsfrist festlegen.</li></ol> 198 Tue, 11 Oct 1988 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Hügelstadt Sonnenberg' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=207">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1989-04-18 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p>Damit dem Auswuchern der schweizerischen Städte und Dörfer und der Verhäuselung und Verarmung der schweizerischen Landschaften durch charakterlose, flächenfressende Überbauungen wirksam begegnet werden kann, schaffen Bundesrat und Parlament die Voraussetzungen zur Errichtung landsparender und phantasievoller Siedlungen in Hügelform.</p> 207 Tue, 18 Apr 1989 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag ("1. August-Initiative")' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=205">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1989-04-25 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 116bis (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der 1. August ist in der ganzen Eidgenossenschaft Bundesfeiertag.</p><p><sup><font>2</font></sup>Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Einzelheiten regelt das Gesetz.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bundesrat setzt Artikel 116bis binnen drei Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p><sup><font>2</font></sup>Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten auf dem Wege der Verordnung.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 nicht angerechnet.</p> 205 Tue, 25 Apr 1989 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=204">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1989-05-09 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 36quater (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume nicht schädlich ist.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat regelt die notwendigen Massnahmen auf dem Verordnungsweg. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Diese müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Ausgenommen sind Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)</i></p><p>Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach Annahme von Artikel 36quater Absatz 2 abgeschlossen sein.</p> 204 Tue, 09 May 1989 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Verschleppung von Volksinitiativen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=208">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1989-05-16 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 121ter (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Volksabstimmung über ein Volksbegehren findet binnen zwei Jahren seit seiner Einreichung statt.</p><p><sup><font>2</font></sup>Aus zureichenden Gründen und im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee kann der Bundesrat die Volksabstimmung über das Volksbegehren für eine angemessene Zeit aufschieben.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)</i></p><p>Artikel 121ter der Bundesverfassung findet auf alle Volksbegehren Anwendung, die nach seiner Annahme durch Volk und Stände eingereicht werden.</p> 208 Tue, 16 May 1989 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Freie Fahrt für Jugendliche mit SBB und PTT' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=210">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1989-09-26 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 26 Abs. 2 und 3 (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, welche das Schweizer Bürgerrecht, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung haben, werden durch die Schweizerischen Bundesbahnen unentgeltlich befördert.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bund erlässt die notwendigen Bestimmungen.</p><p><i>Art. 36 Abs. 5 und 6 (neu)</i></p><p><sup><font>5</font></sup>Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, welche das Schweizer Bürgerrecht, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung haben, werden durch Postautos unentgeltlich befördert.</p><p><sup><font>6</font></sup>Der Bund erlässt die notwendigen Bestimmungen.</p> 210 Tue, 26 Sep 1989 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=203">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1989-09-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 31octies (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Massnahmen und Vorschriften des Bundes gemäss Artikel 31bis sind auf die folgenden Aufgaben der Landwirtschaft ausgerichtet:</p><p><ol><li>Verantwortungsvolle Nutzung und Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen;<li>Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln;<li>Sicherung einer landwirtschaftlichen Produktion, welche die Unabhängigkeit des Landes gewährleistet;<li>Gewährleistung eines nachhaltigen Beitrages zum wirtschaftlichen und sozialen Leben im ländlichen Raum.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Damit die Landwirtschaft diese Aufgaben erfüllen kann, trifft der Bund insbesondere folgende Massnahmen:</p><p><ol><li>er gewährleistet im Rahmen seiner Zuständigkeit, dass die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung auf die Aufgaben der Landwirtschaft ausgerichtet werden;<li>er sorgt dafür, dass die Aufgaben der Landwirtschaft durch bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe erfüllt werden; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen;<li>er beschränkt die Nutztierhaltung auf Betriebe mit angemessener eigener Futtergrundlage; Ausnahmen sind nur gemäss Buchstabe b zulässig;<li>er fördert eine umweltverträgliche, tiergerechte und auf die Absatzverhältnisse ausgerichtete Produktion und unterstützt zu diesem Zwecke Selbsthilfemassnahmen;<li>er kann die Anwendung von Hilfsstoffen und Produktionsverfahren sowie die Zulassung neuer Technologien in der Pflanzen- und Tierproduktion regeln;<li>er sorgt dafür, dass der einheimischen Landwirtschaft im internationalen Wettbewerb aus den Produktionsvorschriften kein Nachteil erwächst;<li>er sorgt dafür, dass sich ein angemessenes bäuerliches Einkommen bei einer den natürlichen Produktionsverhältnissen angepassten rationellen Arbeitsweise soweit wie möglich über den Preis der Produkte sowie die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen erzielen lässt;<li>er kann die Produktion von nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen fördern, welche durch eine sinnvolle Nutzung der inländischen Ressourcen insbesondere das ökologische Gleichgewicht positiv beeinflussen.</li></ol><p><sup><font>3</font></sup>Er kann dafür zweckgebundene und allgemeine Bundesmittel einsetzen.</p><p></p> 203 Tue, 26 Sep 1989 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Wahl des Ehenamens (Stammhalterinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=211">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1989-10-10 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 4 Abs. 3-5 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Zum Familiennamen können die Ehegatten bei der Eheschliessung gegenüber dem Zivilstandsbeamten den Namen des Mannes oder den Namen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Familienname der Name des Mannes.</p><p><sup><font>5</font></sup>Ein Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten dem Familiennamen seinen vor der Eheschliessung geführten Namen voranstellen.</p> 211 Tue, 10 Oct 1989 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der Tierversuche' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=206">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1989-10-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 25ter (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Tierversuche mit informativer, diagnostischer, wissenschaftlicher, prophylaktischer, therapeutischer oder wirtschaftlicher Zielsetzung sowie für Lehr- und Lernzwecke, und die sich auf die Humanmedizin beziehen, sind auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft verboten.</p><p>Das Verbot gilt auch für Wirkungs-, Wirksamkeits- oder Verträglichkeitsprüfungen, die am Tier vorgenommen werden. Darunter fallen auch Prüfungen auf Giftigkeit, auf Eigenschaften einer Substanz, die das Erbgut verändern (Mutagenität), Tumoren erzeugen (Kanzerogenität) oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (Fertilität) und die Leibesfrucht schädigen (Teratogenität).</p><p><sup><font>2</font></sup>Das Verbot von Tierversuchen erstreckt sich auch auf:</p><p><ol><li>die Grundlagen- und die Verhaltensforschung;<li>die veterinärmedizinische Forschung;<li>die militärische Forschung, die Weltraumforschung, die Nuklear- und Strahlenforschung;<li>die Erforschung und Fabrikation von sämtlichen Verbrauchsgütern, von industriellen und kommerziellen Gütern aller Art, mit inbegriffen sämtliche Kosmetika, Seren und Impfstoffe, und jegliche weitere Produktion für die Humanmedizin;<li>die Genmanipulation an Wirbeltieren einschliesslich an Hybriden und Chimären.</li></ol><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmung Art. 19 (neu)</i></p><p>Wer Art. 25<sup><font>ter</font></sup> der Bundesverfassung verletzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.</p> 206 Tue, 17 Oct 1989 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der direkten Bundessteuer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=213">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-01-30 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und c und letzter Satz, Abs. 3 und 5</i></p><p><i><sup><font>1</font></sup></i>Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41bis zustehenden Steuern erheben:</p><p>a. Eine Umsatzsteuer oder eine andere indirekte Steuer auf Waren und Dienstleistungen. Diese Steuer beträgt höchstens 10 Prozent des Wertes der Ware oder der Dienstleistung. Es kommt nur ein einziger Steuersatz zur Anwendung. Nahrungsmittel sind von der Steuer befreit. Das Gesetz bezeichnet die weiteren Waren und die Dienstleistungen, die von der Steuer ausgenommen sind. Vom Rohertrag der Steuer fällt ein Fünftel den Kantonen zu; davon ist wenigstens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden.</p><p>c. Aufgehoben.</p><p>Letzter Satz: Aufgehoben</p><p><sup><font>3</font></sup>Aufgehoben</p><p><sup><font>5</font></sup>Aufgehoben</p><p>II</p><p>Die<i> </i>Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 8</i></p><p>Aufgehoben</p><p><i>Übergangsbestimmungen Artikel 19 (neu)</i></p><p>Mit dem Ende der zweiten Steuerperiode, welche sich an die Aufhebung von Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung durch Volk und Stände anschliesst, erlischt das Recht des Bundes, eine direkte Bundessteuer zu erheben.</p> 213 Tue, 30 Jan 1990 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Masseneinwanderung von Ausländern und Asylanten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=214">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-02-20 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 69ter Abs. 1 zweiter Satz (neu), Abs. 2 und Abs. 3﷓5 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>... Der Bund trifft Massnahmen gegen die Überfremdung durch die Masseneinwanderung von Ausländern in die Schweiz.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Anzahl der jährlich zum Daueraufenthalt einreisenden Ausländer darf die Hälfte der im Vorjahr definitiv ausgewanderten Ausländer mit Daueraufenthaltsbewilligung nicht übersteigen. Niedergelassene anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sind Daueraufenthalter.</p><p><sup><font>3</font></sup>Von der Begrenzung der Anzahl der jährlich nach Absatz 2 zum Daueraufenthalt einreisenden Ausländer sind ausgenommen: Lehrbeauftragte an höheren Lehranstalten, qualifizierte Wissenschafter und das Spital- und Pflegepersonal. Verlassen von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommene Ausländer ihr Fachgebiet, so unterstehen sie der Begrenzung nach Absatz 2.</p><p><sup><font>4</font></sup>Zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligungen für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige begründen keinen Rechtsanspruch auf Daueraufenthaltsbewilligung.</p><p><sup><font>5</font></sup>Die Niederlassungsbewilligung darf keinem Ausländer vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren erteilt werden.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)</i></p><p>1</p><p><sup><font>1</font></sup>Staatsverträge und Gesetze, welche Artikel 69<sup><font>ter</font></sup> Absatz 1 zweiter Satz oder Absätze 3﷓5 widersprechen, müssen auf den nächstmöglichen Termin gekündigt beziehungsweise angepasst werden.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Begrenzung der Einwanderung nach Artikel 69ter Absatz 2 wird durch die Bundesversammlung aufgehoben, wenn zwischen den Schweizern im Ausland und den Ausländern in der Schweiz wieder ein ausgewogenes Verhältnis besteht und die Abhängigkeit der Schweiz von ausländischen Erwerbstätigen dem Artikel 2 der Bundesverfassung (Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen) nicht mehr widerspricht.</p><p>III</p><p>Die neuen Verfassungsbestimmungen treten am l. Januar jenes Jahres in Kraft, das der Annahme durch Volk und Stände folgt.</p> 214 Tue, 20 Feb 1990 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für einen vollen Teuerungsausgleich bei laufenden Renten der beruflichen Vorsorge'. <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=215">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-03-27 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Initiative ist in der Form einer <i>allgemeinen Anregung</i> gestellt und hat folgenden Wortlaut:</p><p>I</p><p>Alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, welche Rentenzahlungen erbringen, haben den Rentnern einen Teuerungsausgleich zu gewähren.</p><p>II</p><p>Dabei sind folgende Richtlinien zu beachten:</p><p><ol><li>Altersrenten der beruflichen Vorsorge sind jährlich der Preisentwicklung anzupassen. Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten der beruflichen Vorsorge sind gleichfalls der Preisentwicklung anzupassen.<li>Sämtliche laufenden Renten der beruflichen Vorsorge sind der Preisentwicklung anzupassen (Renten aus der obligatorischen, vor﷓ und überobligatorischen Vorsorge).<li>Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen gilt der Grundsatz des Teuerungsausgleiches für alle bestehenden und später entstehenden Renten der beruflichen Vorsorge. Der Gesetzgeber kann eine kurze Übergangszeit festlegen.</li></ol> 215 Tue, 27 Mar 1990 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'S.o.S. - Schweiz ohne Schnüffelpolizei' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=216">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-04-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 65bis (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die politische Polizei ist abgeschafft.</p><p><sup><font>2</font></sup>Niemand darf bei der Wahrnehmung ideeller und politischer Rechte überwacht werden.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Verfolgung strafbarer Handlungen bleibt vorbehalten.</p> 216 Tue, 24 Apr 1990 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Bauern und Konsumenten - für eine naturnahe Landwirtschaft' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=217">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-06-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 31bis Abs. 3 Bst. b und Abs. 6 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen:</p><p>...</p><p>a. zur Erhaltung und Förderung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, bodenbewirtschaftenden, umwelt- und tierfreundlichen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes, damit </p><p><ol><li>sich in allen Produktionszonen auf zweckmässig produzierenden Betrieben ein angemessenes Einkommen erzielen lässt,<li>umwelt- und tierfreundliche Produktionsmethoden gefördert, der Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft gewährleistet und die Würde der Kreatur geachtet wird,<li>die Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen und gesunden Nahrungsmitteln zu angemessenen Preisen versorgt wird,<li>die Vorsorge für Zeiten mit gestörten Zufuhren und langfristig die Erhaltung der Produktionsbereitschaft sowie der Ertragsfähigkeit der Böden garantiert sind;</li></ol><p>...</p><p><sup><font>6</font></sup>Zur Erreichung der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ziele trifft der Bund insbesondere folgende Massnahmen:</p><p><ol><li>Er bindet die Gewährung angemessener Einkommen an die Einhaltung von umwelt-, natur- und tierfreundlichen Produktionsvorschriften und differenziert einkommenswirksame Massnahmen nach den Produktionsbedingungen der bäuerlichen Betriebe;<li>Er lenkt die landwirtschaftliche Produktion vor allem über die Preise von Produkten und Produktionsmitteln und gewährt zum Einkommensausgleich von der Produktionsmenge unabhängige Ausgleichszahlungen;<li>Er richtet Beiträge aus zugunsten angeordneter oder vertraglich festgelegter Leistungen für die Erhaltung und Entwicklung einer vielfältigen Kulturlandschaft, für besonders umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen und Betriebe, namentlich des biologischen Landbaus, sowie für die Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Pflanzen und Tieren. Er bemisst diese Zahlungen so, dass die Erbringung derartiger Leistungen wirtschaftlich lohnend ist. Er fördert die Forschung in diesen Bereichen;<li>Er sorgt für eine ausgeglichene Nährstoffbilanz auf dem bewirtschafteten Boden, insbesondere regelt er den Tierbesatz am jeweiligen Standort entsprechend den Pflanzenbedürfnissen, der Bodenbelastbarkeit und den Anforderungen des Natur- und Gewässerschutzes;<li>Er erhebt Lenkungsabgaben auf Produktionsmitteln, insbesondere Handelsdüngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. Er bemisst sie so, dass die Anwendung umweltfreundlicherer Produktionsmethoden wirtschaftlich lohnend wird;<li>Er regelt die Zulassung und Anwendung von Hilfsstoffen und Produktionsverfahren sowie von Technologien in der Tier- und Pflanzenproduktion so, dass insbesondere eine Gefährdung von Mensch, Tier und Umwelt ausgeschlossen und die Unversehrtheit der Tierarten gewährleistet ist;<li>Er erlässt für Nahrungs- und Futtermittel Vorschriften über die Deklaration, wonach insbesondere Produktionsmethoden, Qualitätsmerkmale und Herkunftsland anzugeben sind;<li>Er verpflichtet bei mengenmässiger Beschränkung der Einfuhr soweit möglich die Importeure von Nahrungs- und Futtermitteln zur anteilsmässigen Übernahme gleichartiger inländischer Produkte nach Massgabe des inländischen Produktionsniveaus;<li>Er gleicht mit Abgaben auf gleichartigen importierten Nahrungs- und Futtermitteln die Wettbewerbsnachteile aus, die der inländischen Produktion durch Umwelt- und Tierschutzauflagen erwachsen;<li>Er finanziert die in den Buchstaben a, b, und c genannten Massnahmen aus den Einnahmen gemäss Buchstaben e und i und aus allgemeinen Bundesmitteln.</li></ol> 217 Tue, 12 Jun 1990 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative '40 Waffenplätze sind genug - Umweltschutz auch beim Militär' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=209">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-06-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 22 Abs. 3 und 4 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Militärische Übungs-, Schiess-, Waffen- und Flugplätze dürfen weder neu errichtet noch erweitert werden.</p><p><sup><font>4</font></sup>Militärische Anlagen stehen den zivilen gleich. Bau und Betrieb richten sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Schutz der Umwelt, die Raumplanung und die Baupolizei.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu) * </i></p><p><sup><font>1</font></sup>Artikel 22 Absätze 3 und 4 tritt mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p><sup><font>2</font></sup>Soweit der Waffenplatz Herisau-Gossau im Gebiet Neuchlen-Anschwilen nach dem 1. April 1990 ausgebaut wird, ist der frühere Zustand wieder herzustellen.</p><p>*) Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 19 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung. Da Volk und Stände am 23.September 1990 die eidgenössische Volksinitiative "Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)" angenommen haben, wodurch den Übergangsbestimmungen ein Artikel 19 beigefügt wurde, wird der Übergangsbestimmung der Volksinitiative "40 Waffenplätze sind genug - Umweltschutz auch beim Militär" die Artikelnummer 20 gegeben, da die beiden Volksinitiativen einander nicht ausschliessen.</p> 209 Tue, 26 Jun 1990 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zum Ausbau von AHV und IV' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=212">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-08-14 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34quater Abs. 2 Einleitung und Bst. b und Abs. 3 Bst. b und e (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken und zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit auf der Basis der gewohnten Lebenshaltung beitragen. Der Bund sorgt dafür, dass die Ansprüche geschlechts- und zivilstandsneutral ausgestaltet werden, und sieht Betreuungsgutschriften vor. Die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Altersrenten werden, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit, ab dem vollendeten 62. Altersjahr gewährt. Das Gesetz legt fest, ab welchem Altersjahr der Anspruch ohne die Bedingung der Erwerbsaufgabe entsteht, und regelt den Teilanspruch auf Renten bei teilweiser Erwerbsaufgabe. Es kann die Altersgrenzen herabsetzen oder einen Vorbezug unter bestimmten Bedingungen vorsehen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden. Die Versicherung wird finanziert:</p><p>...</p><p>a. durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32bis Absatz 9 zu decken ist. Der Beitrag des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung beträgt mindestens 25 Prozent ihrer Ausgaben, derjenige an die Invalidenversicherung mindestens 50 Prozent;</p><p>...</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Massnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen:</p><p>...</p><p>b. Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen, wobei für Arbeitnehmer zumindest die Einkommensteile, die betragsmässig dem 1 2/3-fachen bis zum 4 1/2-fachen der minimalen Altersrente der eidgenössischen Versicherung entsprechen, zu versichern sind. Für die Lösung besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Massnahmen vorgesehen werden.</p><p>...</p><p>e. Er sorgt für die Garantie der vollen Freizügigkeit in- und ausserhalb des Obligatoriums; zumindest hat die Freizügigkeitsleistung die doppelten und aufgezinsten Beiträge der Arbeitnehmer an die berufliche Altersvorsorge zu umfassen.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu) *)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden innert sechs Jahren nach Annahme der Änderung von Artikel 34quater Absatz 2 Einleitung und Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b und e durch Volk und Stände so erhöht, dass </p><p><ol><li>die dannzumaligen Mindestrenten um die Hälfte erhöht werden;<li>sich die Renten zusammensetzen aus einem festen Rentenanteil von 4/5 der Mindestrente und einem veränderlichen Rententeil von 1/3 des Einkommens bis zum Einkommen in der Höhe der doppelten Mindestrente, ab dort um 1/6 des Einkommens;<li>die Höchstrente das 1 2/3-fache der Mindestrente beträgt;<li>die Altersrente von Personen, die einen gemeinsamen Haushalt mit anderen Altersrentenberechtigten führen, 4/5 der Rente von Personen mit eigenem Haushalt beträgt;<li>Betreuungsgutschriften so angesetzt werden, dass sie mindestens dem Einkommen in der Höhe des Zweifachen der minimalen Altersrente entsprechen.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Der Gesetzgeber sorgt für die entsprechende Entlastung der Versicherten im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die dannzumal erworbenen Rechte aller Rentenberechtigten und Versicherten gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bleiben gewahrt. Der Gesetzgeber regelt die Verwendung freiwerdender Deckungskapitalien als individuelle Versicherten-Beitragsreserven oder zur Selbstvorsorge und stellt sicher, dass dabei die Anwartschaften im Zeitpunkt der Annahme des ergänzten Artikels 34quater zugrundegelegt werden.</p><p><sup><font>3</font></sup>Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des ergänzten Artikels 34quater die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.</p><p>*)Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 19 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung. Da Volk und Stände am 23. September 1990 die eidgenössische Volksinitiative "Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)" angenommen haben, wodurch den Übergangsbestimmungen ein Artikel 19 beigefügt wurde, wird der Übergangsbestimmung der Volksinitiative "zum Ausbau von AHV und IV" die Artikelnummer 20 gegeben, da die beiden Volksinitiativen einander nicht ausschliessen.</p> 212 Tue, 14 Aug 1990 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Zivildienst für die Gemeinschaft' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=218">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-08-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung laden die unterzeichneten Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Bundesbehörden auf dem Weg einer allgemeinen Anregung ein, den <i>Art. 18</i> der Bundesverfassung in dem Sinne neu zu fassen:</p><p><ol><li>dass er die Militärdienstpflicht als Regel festhält,<li>dass er für die Schweizer, welche die Erfüllung der Militärdienstpflicht mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, eine Befreiung von der Militärdienstpflicht vorsieht, wenn sie bereit sind, einen im Vergleich zur Dauer der Militärdienstpflicht maximal anderthalbfachen Zivildienst zu leisten,<li>dass er die Schaffung einer eidgenössischen Zivildienstorganisation, die im Dienst der Gemeinschaft steht, anordnet.</li></ol> 218 Tue, 28 Aug 1990 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Frauen und Männer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=220">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-09-04 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 4 Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die fünf oder mehr Mitglieder umfassen, dürfen sich nicht zu mehr als sechzig Prozent aus Angehörigen des gleichen Geschlechts zusammensetzen. Das Gesetz kann für einzelne Behörden sachlich begründete Ausnahmen vorsehen.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)</i></p><p>Artikel 4 Absatz 3 der Bundesverfassung tritt am 8. März 2000 in Kraft. Das Gesetz kann in sachlich begründeten Fällen eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren ab Datum des Inkrafttretens vorsehen, während welcher die Grenze von sechzig Prozent überschritten werden darf.</p> 220 Tue, 04 Sep 1990 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Gleiche Rechte in der Sozialversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=219">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-09-04 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 4 Abs. 4 (neu)</i></p><p><sup><font>4</font></sup>Frauen und Männer sind in der Sozialversicherung gleichgestellt. Sie haben in allen Fällen des Todes eines Angehörigen oder des Erwerbsausfalls infolge von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Wahrnehmung von Betreuungspflichten Anspruch auf analoge Versicherungsleistungen. Die Höhe von Versicherungsprämien darf nicht nach dem Geschlecht abgestuft werden.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Gesetzgebung ist bis spätestens 8. März 2000 an die neuen Verfassungsbestimmung anzupassen. Dabei darf die im Zeitpunkt der Annahme der Initiative durch Volk und Stände für Frauen geltende Altersgrenze für den Beginn der Rentenberechtigung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erhöht werden.</p><p><sup><font>2</font></sup>Soweit die Sozialversicherungen durch Beiträge der Versicherten finanziert werden, welche auf den Lohneinkommen erhoben werden, darf der auf die Arbeitnehmerin beziehungsweise den Arbeitnehmer entfallende Betrag insgesamt zehn Prozent des Einkommens nicht übersteigen .</p><p><sup><font>3</font></sup>Ist die Gesetzesanpassung im unter Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig erfolgt, so haben im Versicherungsfall die Betroffenen einen klagbaren Anspruch gegen den Bund auf die Differenz zwischen der ihnen zustehenden Versicherungsleistung und derjenigen, die ihnen als Angehörige des andern Geschlechts in der analogen Situation zustehen würde.</p> 219 Tue, 04 Sep 1990 00:00:00 +0200 'Euro-Initiative' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=221">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1990-10-23 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 8</i><sup><font>bis </font></sup><i>(neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Schweiz wirkt am Aufbau Europas mit.</p><p><sup><font>2</font></sup>Sie setzt sich insbesondere für einen gesicherten Frieden und den globalen Schutz der Umwelt sowie für Demokratie und Föderalismus ein.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)</i></p><p>Im Rahmen seiner Europapolitik nimmt der Bund mit der Europäischen Gemeinschaft Beitrittsverhandlungen auf. Entsprechende Vereinbarungen werden gemäss bestehenden Verfassungsbestimmungen Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.</p> 221 Tue, 23 Oct 1990 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Nationalrat 2000' (Korrekturen zum Initiativtext siehe BBl 1991 II 292) <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=224">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1991-01-15 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 72</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Nationalrat wird aus einer gleichen Anzahl Frauen und Männer des schweizerischen Volkes gewählt.</p><p><sup><font>2</font></sup>200 Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone im Verhältnis zu lhrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens zwei Sitze hat. Ergibt das Verteilungsverfahren für einen Kanton oder Halbkanton eine ungerade Zahl, erhält er einen zusätzlichen Sitz.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Einzelheiten werden durch ein Bundesgesetz geregelt.</p><p><i>Art. 73</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.</p><p><sup><font>2</font></sup>Frauen und Männer kandidieren getrennt für je die Hälfte der Sitze. Die Wahlberechtigten können je eine Frauen- und eine Männerliste abgeben.</p><p><sup><font>3</font></sup>Für die Berechnung der Mandatsverteilung wird auf die Gesamtzahl der Sitze im Kanton oder Halbkanton abgestellt.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieser Grundsätze die näheren Bestimmungen.</p><p>Berichtigung:</p><p>Der Text der eidgenössischen Volksinitiative „Nationalrat 2000“, der im Bundesblatt vom 15. Januar 1991 (BBl 1991 I 105) veröffentlicht worden ist, enthält einen Druckfehler:</p><p><i>Initiativetext Art. 72 Abs. 1</i></p><p>Statt:</p><p><sup><font>1</font></sup>Der Nationalrat wird aus einer gleichen Anzahl Frauen und Männer des schweizerischen Volkes gewählt.</p><p>muss es heissen:</p><p><sup><font>1</font></sup>Der Nationalrat wird aus einer gleichen Anzahl Frauen und Männer des schweizerischen Volkes gebildet.</p><p>28. April 1991</p> 224 Tue, 15 Jan 1991 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine vernünftige Asylpolitik' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=223">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1991-01-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde für ungültig erklärt.</p><p><span>Die Volksinitiative lautet:</span></p><p><span>I</span></p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</span></p><p><em><span>Art. 69</span><sup><span><span>quater</span></span></sup><span> (neu)</span></em></p><p><sup><span><span>1</span></span></sup><span>Die Schweiz kann Ausländern, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit persönlich gefährdet sind, für die Dauer ihrer Gefährdung vorübergehend Asyl gewähren. Dieser Flüchtlingsbegriff darf durch Gesetz nicht ausgedehnt werden.</span></p><p><sup><span><span>2</span></span></sup><span>Asylgesuche können nur an gesetzlich bezeichneten Grenzstellen oder bei schweizerischen Vertretungen im Ausland eingereicht werden.</span></p><p><sup><span><span>3</span></span></sup><span>Jedes Asylverfahren wird innert sechs Monaten rechtskräftig abgeschlossen. Zwischenverfügungen und Rekursentscheide sind nicht anfechtbar.</span></p><p><sup><span><span>4</span></span></sup><span>Illegal eingereiste Asylbewerber und solche, deren Gesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist, werden umgehend und ohne Beschwerdemöglichkeit aus der Schweiz weggewiesen. Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für den Vollzug.</span></p><p><sup><span><span>5</span></span></sup><span>Keine Gemeinde kann verpflichtet werden, Asylbewerber in eigene Obhut aufzunehmen.</span></p><p><sup><span><span>6</span></span></sup><span>Die Schweiz leistet, auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern, bedrohten Menschen Hilfe in der Region ihres Heimatstaates. Sie unterstützt Bestrebungen, ihnen des Leben im Ausland in einer Zone ohne Gefährdung im Sinne von Absatz 1 zu ermöglichen.</span></p><p></p><p><span>II</span></p><p><span>Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</span></p><p><span>Uebergangbestimmungen Art. 20 (neu)</span></p><p><sup><span><span>1</span></span></sup><span><span>Das geltende Asylrecht bleibt bis zur Aenderung der Bundesgesetzgebung in Kraft, soweit es nicht Artikel 69quarter widerspricht. Bis zur Anpassung widersprechenden Gesetzesrechts regelt der Bundesrat das Verfahren auf dem Verordnungsweg.</span></span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>Soweit Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge dem neuen Artikel 69quarter widersprechen, verlieren sie innert einem Jahr seit Erwahrung seiner Annahme durch Volk und Stände für die Schweiz ihre Verbindlichkeit. Sie werden vom Bundesrat, soweit nötig, umgehend gekündigt.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>Auf Asylverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 69quarter nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Der Vollzug untersteht dem neuen Recht.</span></p><p><span></span></p> 223 Tue, 15 Jan 1991 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für gleiche Rechte von Frau und Mann bei der Wahl des Familiennamens (Familiennameninitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=227">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1991-04-30 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 54<sup><font>bis</font></sup>(neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Eheleute führen einen gemeinsamen Familiennamen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Zum Familiennamen bestimmen die Eheleute bei der Eheschliessung entweder den Namen der Frau oder den Namen des Mannes.</p><p><sup><font>3</font></sup>Diejenige Person, deren Name nicht Familienname wird, kann durch Erklärung bei der Eheschliessung dem Familiennamen ihren vor der Eheschliessung geführten Namen voranstellen.</p> 227 Tue, 30 Apr 1991 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=226">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1991-05-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 40</i><sup><font>bis </font></sup><i>(neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund fördert und unterstützt internationale Bestrebungen zur Eindämmung des Kriegsmaterialhandels und zur Rüstungsbeschränkung zugunsten der sozialen Entwicklung.</p><p><sup><font>2</font></sup>Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kriegsmaterial und Dienstleistungen, die ausschliesslich kriegstechnischen Zwecken dienen, sowie dazu nötige Finanzierungsgeschäfte sind untersagt. Die Herstellung von Kriegsmaterial bedarf einer Bewilligung.</p><p><sup><font>3</font></sup>Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern und Dienstleistungen, die sowohl für militärische wie zivile Zwecke verwendet werden können, sowie dazu nötige Finanzierungsgeschäfte sind untersagt, falls der Erwerber diese für kriegstechnische Zwecke verwenden will.</p><p><sup><font>4</font></sup>Dem Verbot unterliegen auch Umgehungsgeschäfte, insbesondere</p><p><ol><li>Geschäfte über Niederlassungen im Ausland oder in Kooperation mit ausländischen Firmen;<li>die Lieferung oder Vermittlung von Produktionseinrichtungen, Lizenzen und technischen Daten, die zur Entwicklung oder Herstellung von Kriegsmaterial und Massenvernichtungsmitteln unerlässlich sind.</li></ol><p><sup><font>5</font></sup>Eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes ist mit dem Vollzug betraut. Sie ist insbesondere befugt:</p><p><ol><li>einzugreifen, wenn der Verdacht einer Verletzung von Absatz 3 oder 4 besteht;<li>die Friedensverträglichkeit technologischer Entwicklungen zu bewerten;<li>Inspektionen und Nachkontrollen durchzuführen.</li></ol><p><sup><font>6</font></sup>Die Bundesgesetzgebung regelt das Nähere. Sie kann Geschäfte nach den Absätzen 3 und 4 einer Bewilligungs- oder Meldepflicht unterstellen. Sie stellt Verstösse gegen die Absätze 2 bis 4 unter Strafe.</p><p><i>Art. 41 Abs. 2, 3 und 4</i></p><p><i>Aufgehoben</i></p> 226 Tue, 21 May 1991 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für weniger Militärausgaben und mehr Friedenspolitik' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=225">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1991-05-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde für ungültig erklärt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund kürzt die Kredite für die Landesverteidigung jährlich um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres, bis die Ausgaben für die Landesverteidigung auf mindestens die Hälfte der Rechnung des Jahres vor der ersten Kürzung reduziert sind. Die Teuerung wird dabei ausgeglichen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Mindestens je ein Drittel der dadurch eingesparten Beträge wird eingesetzt für:</p><p>zusätzliche internationale Friedenspolitik (Schutz der Lebensgrundlagen, Entwicklungszusammenarbeit, Konfliktverhütung) und</p><p>zusätzliche soziale Sicherheit im Inland.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen Betriebe und Verwaltungen auf zivile Güter und Dienstleistungen. Er ergreift Massnahmen insbesondere zugunsten:</p><p><ol><li>der vom Abrüstungsprozess betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;<li>der vom Abrüstungsprozess betroffenen Regionen.</li></ol><p><sup><font>4</font></sup>Der Bund fördert und unterstützt schweizerische, europäische und weltweite Institutionen und Bemühungen für Konfliktverhütung, friedliche Streitbeilegung, Abrüstung und kollektive Sicherheit.</p> 225 Tue, 21 May 1991 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'pro Tempo 80 plus auf Strassen ausserorts' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=229">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1991-08-27 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 37</i><sup><font>bis</font></sup><i> Abs. 4 (neu)</i></p><p><sup><font>4</font></sup>a. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für leichte Motorwagen und Motorräder beträgt auf Strassen ausserorts 80 km/h. Auf gut ausgebauten Strecken können höhere Geschwindigkeiten zugelassen werden.</p><p>Zur Hebung der Verkehrssicherheit, sowie aus Gründen des Umweltschutzes, können tiefere Limiten angesetzt werden.</p><p>Von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit abweichende Massnahmen unterstehen dem fakultativen Referendum.</p> 229 Tue, 27 Aug 1991 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'pro Tempo 130 auf Autobahnen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=228">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1991-08-27 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 37</i><sup><font>bis</font></sup><i> Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>a. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für leichte Motorwagen und Motorräder beträgt auf Autobahnen 130 km/h.</p><p>Zur Hebung der Verkehrssicherheit, sowie aus Gründen des Umweltschutzes, können tiefere Limiten angesetzt werden.</p><p>Von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit abweichende Massnahmen unterstehen dem fakultativen Referendum.</p> 228 Tue, 27 Aug 1991 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Bildung für alle - Stipendienharmonisierung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=230">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1991-09-03 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 27</i><sup><font>quater</font></sup></p><p><sup><font>1</font></sup>Jede Person, die eine Ausbildung nach der obligatorischen Schulzeit absolviert, hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel für ihre Ausbildung und ihren Unterhalt verfügt.</p><p><sup><font>2</font></sup>Anspruchsberechtigt ist, unabhängig von ihrem Alter, jede Person, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder sich bei der Einreichung des Gesuchs seit mindestens drei Jahren nicht ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhält.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Ausbildungsbeiträge sollen einen angemessenen Lebensstandard sichern. Sie decken die Kosten für die Ausbildung und den Lebensunterhalt und berücksichtigen die persönlichen Verhältnisse sowie die Lebenshaltungskosten am Ausbildungsort. Sie werden periodisch der Teuerung angepasst. Für eine Ausbildung im Ausland können nicht weitergehende Beiträge als die Höchstbeiträge für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz beansprucht werden.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Ausbildung nach der obligatorischen Schulzeit umfasst:</p><p>die Ausbildung zur Vorbereitung einer Berufsausbildung, einer Hochschulausbildung oder des beruflichen Wiedereinstiegs;</p><p><ol><li>die Berufsausbildung;<li>die Hochschulausbildung;<li>die Weiterbildung;<li>die Umschulung.</li></ol><p><sup><font>5</font></sup>Die Ausbildung kann in der Schweiz oder im Ausland an jeder anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung erfolgen. Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen für die Weiterbildung im Ausland Ausbildungsbeiträge gewährt werden.</p><p><sup><font>6</font></sup>Die Ausbildungsbeiträge werden für die normale Dauer der Ausbildung gewährt. Bei begründetem Wechsel auf eine andere Ausbildung werden die Ausbildungsbeiträge auch für die normale Dauer der neuen Ausbildung ausgerichtet. Eine zusätzliche Ausbildung auf gleichem Niveau, jede Ausbildung auf höherem Niveau, jede Weiterbildung und jede Umschulung geben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.</p><p><sup><font>7</font></sup>Die Ausbildungsbeiträge sind nicht rückzahlbar. Zusatzleistungen können auch als Darlehen gewährt werden.</p><p><sup><font>8</font></sup>Eine Beteiligung der Eltern an der finanziellen Unterstützung der Ausbildung und des Unterhaltes kann nur so lange gefordert werden, wie ihre Unterstützungspflicht dauert.</p><p><sup><font>9</font></sup>Die Ausbildungsbeiträge werden grundsätzlich vom Wohnsitzkanton der Personen geschuldet, welche die elterliche Gewalt über die beitragsberechtigte Person ausüben oder zuletzt ausgeübt haben. Hatte die beitragsberechtigte Person während zwei Jahren vor Beginn der Ausbildung in einem anderen Kanton einen selbständigen Wohnsitz, so schuldet derjenige Kanton die Beiträge, in dem dies zuletzt der Fall war. In allen übrigen Fällen werden die Ausbildungsbeiträge geschuldet:</p><p><ol><li>vom Kanton, in dem die beitragsberechtigte Person oder ihre Vorfahren zuletzt das Bürgerrecht erworben haben;<li>vom Kanton, in dem die beitragsberechtigte Person, die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, vor Einreichung des Gesuchs zuletzt während sechs Monaten Wohnsitz hatte.</li></ol><p><sup><font>10</font></sup>Jede Verfügung über Ausbildungsbeiträge kann bei einem kantonalen Gericht angefochten und an das Bundesgericht weitergezogen werden.</p><p><sup><font>11</font></sup>Die Kantone regeln das Nähere.</p><p><sup><font>12</font></sup>Der Bund beteiligt sich an den Ausbildungsbeiträgen der Kantone entsprechend ihrer Finanzkraft. Er kann die Ausbildung auch durch andere finanzielle Leistungen fördern.</p> 230 Tue, 03 Sep 1991 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der direkten Bundessteuer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=233">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1992-02-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung ist nach folgenden Grundsätzen abzuändern:</p><p><ol><li>Spätestens für die auf den 31. Dezember 2002 folgenden Jahre wird die direkte Bundessteuer nicht mehr erhoben.<li>Die dem Bund erwachsenden Ertragsausfälle werden, soweit notwendig, durch eine in der Verfassung nach oben begrenzte allgemeine Verbrauchssteuer ausgeglichen.<li>Der bisher über die direkte Bundessteuer bewirkte interkantonale Finanzausgleich soll mindestens im heutigen Ausmass aufrechterhalten werden.</li></ol> 233 Tue, 04 Feb 1992 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die illegale Einwanderung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=238">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1992-04-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 69<sup><font>ter</font></sup>Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 (neu) und Abs. 4 (neu)</i></p><p><i><sup><font>2</font></sup></i>...</p><p>d<i>. Aufgehoben</i>.</p><p><i><sup><font>3</font></sup></i>Der Bund gewährt Personen nach Massgabe der Gesetzgebung Asyl, die in ihrem Heimatland oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.</p><p><i><sup><font>4</font></sup></i>Zur Verhinderung der illegalen Einreise und des Asylrechtsmissbrauches gelten unter Vorbehalt des Rückschiebeverbotes folgende Bestimmungen:</p><p>Auf die Asylbewerbung eines illegal Eingereisten wird nicht eingetreten.</p><p><ol><li>Der Asylbewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einreise in die Schweiz während der Dauer des Verfahrens und hat, soweit er sich in der Schweiz befindet, keinen Rechtsanspruch auf freie Niederlassung.<li>Der Asylbewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Erwerbstätigkeit während der Dauer des Verfahrens. Soweit ihm eine Erwerbstätigkeit gestattet wird, untersteht sein Erwerbseinkommen der Verwaltung des Bundes, welcher aus dem Erwerb den Lebensunterhalt des Bewerbers und die weiteren von ihm verursachten Kosten deckt und einen Überschuss erst im Falle der Asylgewährung oder der Ausreise aus der Schweiz auszahlt.<li>Der Entscheid über Asylgewährung steht dem Bund zu. Mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Asylverweigerung kann nur die Verletzung von Bundesrecht, die willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden.<li>Der Asylbewerber, auf dessen Gesuch nicht eingetreten oder dessen Gesuch abgewiesen wurde, wird aus der Schweiz ausgewiesen. Die Verletzung des Rückschiebeverbotes kann im Rechtsmittelverfahren umfassend geprüft werden.</li></ol><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 21 (neu)</i></p><p>Die Bestimmungen des revidierten Artikels 69<sup><font>ter</font></sup> Absätze 3 und 4 treten drei Monate nach deren Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Der Bundesrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege, bis sie durch die ordentliche Gesetzgebung abgelöst werden.</p> 238 Tue, 21 Apr 1992 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Schweiz ohne neue Kampfflugzeuge' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=222">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1992-04-28 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund beschafft bis zum Jahre 2000 keine neuen Kampfflugzeuge.</p><p><sup><font>2</font></sup>Als neu gelten Kampfflugzeuge, deren Beschaffung die Bundesversammlung zwischen dem 1. Juni 1992 und dem 31. Dezember 1999 beschliesst.</p> 222 Tue, 28 Apr 1992 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'zum Schutz von Leben und Umwelt vor Genmanipulationen (Gen-Schutz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=240">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1992-05-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24<sup><font>decies</font></sup> (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche und Gefahren durch genetische Veränderung am Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde und der Unverletzlichkeit der Lebewesen, der Erhaltung und Nutzung der genetischen Vielfalt sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung.</p><p><sup><font>2</font></sup>Untersagt sind</p><p><ol><li>Herstellung, Erwerb und Weitergabe genetisch veränderter Tiere; <li>die Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt; <li>die Erteilung von Patenten für genetisch veränderte Tiere und Pflanzen sowie deren Bestandteile, für die dabei angewandten Verfahren und für deren Erzeugnisse.</li></ol><p><sup><font>3</font></sup>Die Gesetzgebung enthält Bestimmungen namentlich über</p><p><ol><li>Herstellung, Erwerb und Weitergabe genetisch veränderter Pflanzen;<li>die industrielle Produktion von Stoffen unter Anwendung genetisch veränderter Organismen;<li>die Forschung mit genetisch veränderten Organismen, von denen ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen kann.</li></ol><p><sup><font>4</font></sup>Die Gesetzgebung verlangt vom Gesuchsteller namentlich den Nachweis von Nutzen und Sicherheit, des Fehlens von Alternativen sowie die Darlegung der ethischen Verantwortbarkeit.</p> 240 Tue, 12 May 1992 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Wohneigentum für alle' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=239">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1992-06-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>octies</font></sup> (neu)</i></p><p>Zwecks vermehrter Förderung und Erhaltung des selbstgenutzten Wohneigentums sind die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden wie folgt zu gestalten:</p><p><ol><li>Für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bestimmte Spargelder können vom Einkommen abgezogen werden. Die Gesetzgebung regelt Gestaltung und Bemessung des Abzugs;<li>Die Verwendung der Mittel der beruflichen Vorsorge einschliesslich der gebundenen Selbstvorsorge für den Erwerb und die Finanzierung von selbstgenutztem Wohn- oder Genossenschaftseigentum ist steuerlich zu begünstigen;<li>Zur Milderung der Anfangsbelastung sind die Eigenmietwerte während zehn Jahren nach dem Ersterwerb des selbstgenutzten Wohneigentums zu ermässigen;<li>Die Eigenmietwerte sind unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Vor allem ist dem besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Charakter der Eigenheimnutzung Rechnung zu tragen;<li>Einmal festgesetzte Eigenmietwerte können erst nach einer Handänderung angepasst werden. Bei Handänderungen infolge eines Erbfalles wird die Anpassung aufgeschoben, solange der überlebende Ehegatte das Eigenheim weiter bewohnt. Bei erheblichen wertvermehrenden Investitionen können die Eigenmietwerte verhältnismässig erhöht werden. Bei Ersatzbeschaffungen sind die bisherigen Eigenmietwerte zu berücksichtigen.</li></ol><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)</i></p><p>Erhöhungen der Eigenmietwerte, die nach der Annahme von Artikel 34<sup><font>octies </font></sup>durch Volk und Stände in Kraft treten sollen, sind unwirksam, soweit sie in Widerspruch zu Artikel 34<sup><font>octies </font></sup>stehen.</p> 239 Tue, 30 Jun 1992 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'EU-Beitrittsverhandlungen vors Volk!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=242">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1992-07-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Sämtliche vor der Abstimmung von Volk und Ständen über die eidgenössische Volksinitiative "EG- Beitrittsverhandlungen vors Volk!" eingeleiteten Verhandlungen über einen Beitritt der Schweiz zur Europäischen Gemeinschaft (EG) werden abgebrochen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Neue Verhandlungen können nur mit Zustimmung von Volk und Ständen aufgenommen werden. </p> 242 Tue, 21 Jul 1992 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine freiheitliche Medienordnung ohne Medien-Monopole' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=244">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1992-08-18 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 55<sup><font>bis</font></sup> Abs. 2<sup><font>bis</font></sup> (neu), Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5</i></p><p><sup><font>2bis</font></sup>Der Auftrag nach Absatz 2 wird in einem System unverfälschten Wettbewerbs erbracht. Die Freiheit der Veranstaltung von Radio und Fernsehen wird gewährleistet. Soweit die Gesetzgebung als Finanzierungsart Gebühren vorsieht, haben die Abgeltungen wettbewerbsgerecht und leistungsbezogen zu erfolgen.</p><p><i><sup><font>3</font></sup>Aufgehoben</i></p><p><i><sup><font>4</font></sup></i>Der Bund schafft eine unabhängige Behörde, welche über die Einhaltung der Konzession wacht, und sorgt für die gewerbepolizeiliche und wettbewerbsrechtliche Aufsicht.</p><p><i><sup><font>5</font></sup>Aufgehoben</i></p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Zum Zeitpunkt der Abstimmung gültige Konzessionen erlöschen spätestens 24 Monate nach Annahme von Artikel 55<sup><font>bis </font></sup>Absatz 2<sup><font>bis</font></sup> durch Volk und Stände.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ist innerhalb von 24 Monaten den übrigen Veranstaltern nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen gleichzustellen.</p> 244 Tue, 18 Aug 1992 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Schweizer Hanf' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=245">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1992-10-27 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 32<sup><font>quinquies</font></sup> (neu)</i></p><p><i><sup><font>1</font></sup></i>Einheimischer Hanf ist frei im Anbau, Vertrieb und Verbrauch.</p><p><i><sup><font>2</font></sup></i>Die Hanfverbote und Hanfurteile werden, rückwirkend auf den 3. Oktober 1951, aufgehoben.</p><p><i><sup><font>3</font></sup></i>Ein- und Ausfuhr von psychoaktiven Hanfprodukten sind verboten.</p> 245 Tue, 27 Oct 1992 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'zum Schutze des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung [FMF])' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=241">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1992-11-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 24<sup><font>decies</font></sup> Abs. 2 Bst. c und g</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und lässt sich insbesondere von den folgenden Grundsätzen leiten:</p><p>...</p><p>Die Zeugung ausserhalb des Körpers der Frau ist unzulässig;</p><p>...</p><p>g. Die Verwendung von Keimzellen Dritter zur künstlichen Zeugung ist unzulässig.</p> 241 Tue, 24 Nov 1992 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Jugend ohne Drogen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=232">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1992-12-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 68<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p><i><sup><font>1</font></sup></i>Der Bund bekämpft das Rauschgiftproblem mit einer restriktiven, direkt auf Abstinenz ausgerichteten Drogenpolitik.</p><p><i><sup><font>2</font></sup></i>Er trifft auf dem Wege der Gesetzgebung alle geeigneten Massnahmen, um die Nachfrage nach Rauschgiften und die Anzahl der Rauschgiftkonsumenten zu verringern, die Rauschgiftabhängigkeit zu heilen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgeschäden des Rauschgiftkonsums zu vermindern sowie den illegalen Rauschgifthandel effektiv zu bekämpfen.</p><p><i><sup><font>3</font></sup></i>Um die Jugend vor Drogen zu schützen, nimmt der Bund gegen Rauschgiftkonsum Stellung und verfolgt eine aktive Drogenprävention, die die Persönlichkeit des einzelnen stärkt. </p><p><i><sup><font>4</font></sup></i>Der Bund fördert und unterstützt die Durchführung der Massnahmen, die geeignet sind, den körperlichen Entzug, die dauerhafte Entwöhnung und die Wiedereingliederung der Rauschgiftabhängigen sicherzustellen. </p><p><i><sup><font>5</font></sup></i>Die Abgabe von Betäubungsmitteln ist verboten. Vorbehalten ist die Verwendung zu rein medizinischen Zwecken. Davon ausgeschlossen ist jedoch die Verwendung von Heroin, Rauchopium, Kokain, Cannabis, Halluzinogenen und analogen Substanzen.</p> 232 Tue, 15 Dec 1992 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für unsere Zukunft im Herzen Europas' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=234">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1993-02-02 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Schweiz beantragt, Partei des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum zu werden.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bundesrat ist ermächtigt, die notwendigen Abkommen auszuhandeln, abzuschliessen und zu ratifizieren.</p><p><sup><font>3</font></sup>Für spätere Änderungen dieser Abkommen gilt das ordentliche Verfahren.</p><p><i>Art. 24 (neu)</i></p><p>Bei der Anpassung des Landesrechts an das Recht des Europäischen Wirtschaftsraumes sorgen alle Behörden für eine nachhaltige und ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und achten darauf, dass die sozialen und demokratischen Errungenschaften sowie der Umweltschutz erhalten bleiben.</p><p><i>Art. 25 (neu)</i></p><p>Der Bund berücksichtigt bei der Umsetzung und Weiterentwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums sowie bei Fragen der europäischen Integration die Kompetenzen der Kantone und wahrt ihre Interessen. Er informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend, hört sie an und zieht sie bei der Vorbereitung von Entscheiden bei.</p> 234 Tue, 02 Feb 1993 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Eine Schweiz ohne Militärpflichtersatz' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=231">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1993-05-11 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 18 Abs. 4</i></p><p><sup><font>4</font></sup>Aufgehoben</p><p><i>Art. 42 Bst. c</i></p><p>Aufgehoben</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 6</i></p><p>Aufgehoben</p> 231 Tue, 11 May 1993 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine vernünftige Drogenpolitik' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=252">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1993-05-18 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 32<sup><font>septies</font></sup> (neu)</i></p><p>Der Konsum von Betäubungsmitteln sowie ihr Anbau, Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei.</p><p><i>Art. 32<sup><font>octies </font></sup>(neu)</i></p><p><i><sup><font>1</font></sup></i>Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Einfuhr, Herstellung von sowie über den Handel mit Betäubungsmitteln.</p><p><i><sup><font>2</font></sup></i>Die Bundesgesetzgebung regelt die Erteilung von genügend Konzessionen unter spezieller Berücksichtigung von Jugendschutz, Werbeverbot und Produktinformation. Betäubungsmittel, welche aus nichtmedizinischen Gründen konsumiert werden, unterstehen keiner Rezeptpflicht.</p><p><i><sup><font>3</font></sup></i>Die Gesetzgebung regelt die fiskalische Belastung der Betäubungsmittel, wobei der Reinertrag je zur Hälfte an Bund und Kantone geht. Sie legt fest, welcher Mindestanteil für die Vorbeugung des Betäubungsmittelmissbrauchs, die Erforschung seiner Ursachen und die Linderung seiner Folgen zu verwenden ist.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 20 (neu)</i></p><p><i><sup><font>1</font></sup></i>Artikel 32<i><sup><font>septies</font></sup></i> tritt mit Annahme durch Volk und Stände in Kraft, soweit nicht staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Staatsverträge mit solchen Bestimmungen sind sofort zu kündigen.</p><p><i><sup><font>2</font></sup></i>Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 32<i><sup><font>octies</font></sup></i> ist innert drei Jahren zu erlassen. Andernfalls erlässt der Bundesrat befristet die unerlässlichen Bestimmungen. Staatsverträge, die den Ausführungsbestimmungen widersprechen, sind spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens anzupassen oder nötigenfalls zu kündigen.</p> 252 Tue, 18 May 1993 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=246">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1993-06-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 31<sup><font>octies</font></sup> (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Schutzbereich der Gesetzgebung zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes gemäss Artikel 31<sup><font>bis</font></sup> Absatz 3 Buchstabe b ist auf bäuerliche Betriebe mit selbständigen Bäuerinnen und Bauern beschränkt. Diese respektieren bei ihrer Tätigkeit die natürlichen Kreisläufe und die gegenseitige Abhängigkeit von Mensch, Tier und Umwelt und produzieren dementsprechend naturnah und tierfreundlich.</p><p><sup><font>2</font></sup>Bäuerliche Betriebe, welche diese Bedingungen erfüllen, haben zur Abgeltung ihrer ökologischen, tierschützerischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen Anspruch auf Direktzahlungen, soweit diese zur Erhaltung und Existenz der Betriebe und zur Erreichung angemessener Einkommen erforderlich sind.</p><p><sup><font>3</font></sup>Als handelspolitische Schutzmassnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für daraus hergestellte Waren sind ausschliesslich Direktzahlungen an bäuerliche Betriebe sowie Zölle ohne jegliche zusätzlichen Abgaben (Ausgleichsabgaben, Zollzuschläge, Tarazuschläge, Preiszuschläge, Abschöpfungen) zulässig. Die Zölle auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen und auf daraus hergestellten Waren werden mit referendumspflichtigem Bundesbeschluss festgelegt; andernfalls gelten höchstens die Zollansätze vom 1. Januar 1993.</p><p><sup><font>4</font></sup>Als Anforderungen an Betriebe gemäss Absatz 1 gelten, sofern die Gesetzgebung nicht etwas Gleichwertiges vorschreibt, die Bestimmungen der anerkannten Organisationen des biologischen Landbaus oder von anerkannten Organisationen für andere ökologisch vergleichbare Landbaumethoden sowie die Bestimmungen über besonders tierfreundliche Produktionsformen, wie insbesondere die kontrollierte Freilandhaltung von Nutztieren.</p><p><sup><font>5</font></sup>Die Direktzahlungen an Betriebe nach Absatz 2 betragen mindestens Fr. 3'000.-- pro Hektare, maximal jedoch Fr. 50'000.-- pro Betrieb. Die Höchstgrenze kann nicht durch Betriebsteilung umgangen werden. Im Zweifelsfall ist der Zustand am 1. Januar 1993 massgebend. Auf dem Weg der Gesetzgebung können für Berggebiete höhere Direktzahlungen oder Beiträge an die Alpwirtschaft beschlossen werden. Der Bundesrat setzt die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Bezüger von Direktzahlungen fest.</p><p><sup><font>6</font></sup>Soweit die Gesetzgebung keine Regel für die periodische Anpassung dieser Beiträge an die Entwicklung des Geldwertes enthält, sind die Direktzahlungen jährlich entsprechend der Entwicklung des Landesindexes der Lebenshaltungskosten seit dem 1. Januar 1993 anzupassen.</p> 246 Tue, 01 Jun 1993 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=235">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1993-09-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 4 Abs. 2, 4. und 5. Satz (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>... In allen Bundesbehörden, namentlich im Nationalrat, im Ständerat, im Bundesrat und im Bundesgericht, ist eine angemessene Vertretung der Frauen unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenheiten jeder Behörde gewährleistet. Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Frauen in den Verwaltungen, insbesondere in der allgemeinen Bundesverwaltung, in den Regiebetrieben und an den Hochschulen.</p><p><i>Art. 73 Abs. 1</i><sup><font>bis</font></sup><i> (neu) und 2</i></p><p><sup><font>1bis</font></sup>Die Differenz zwischen der weiblichen und der männlichen Vertretung in einem Kanton beträgt nicht mehr als eins.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Artikels die näheren Bestimmungen.</p><p><i>Art. 80 Abs. 1, 2. und 3. Satz (neu) und Abs. 2 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>... Jeder Kanton wählt eine Frau und einen Mann. In den geteilten Kantonen wählt jeder Landesteil eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Ausführungsbestimmungen dieses Artikels sind Sache der kantonalen Gesetzgebung.</p><p><i>Art. 95</i></p><p>Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht; mindestens drei von ihnen sind Frauen.</p><p><i>Art. 107</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersatzmitglieder werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht genommen werden, dass alle drei Amtssprachen des Bundes vertreten seien. Der Anteil der weiblichen Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt je mindestens 40 Prozent.</p><p><sup><font>2</font></sup>Das Gesetz bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Amtsdauer und Besoldung.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Art. 20 (neu)</i></p><p>Die Ausführungsbestimmungen sind innert fünf Jahren nach Annahme der Artikel 73 Absatz 2 und 80 Absatz 2 zu erlassen.</p><p><i>Art. 21 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Bei der Gesamterneuerungswahl des Bundesrates und bei der Bestätigungswahl des Bundesgerichtes können Mitglieder, die vor der Annahme der geänderten Artikel 95 und 107 in diese Behörden gewählt worden sind, wiedergewählt werden, auch wenn die Anforderungen dieser Artikel nicht erfüllt sind.</p><p><sup><font>2</font></sup>Bei Ersatzwahlen in den Bundesrat und ins Bundesgericht sind ausschliesslich Frauen wählbar, wenn sie nicht nach Artikel 95 beziehungsweise Artikel 107 vertreten sind.</p> 235 Tue, 21 Sep 1993 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Belohnung des Energiesparens und gegen die Energieverschwendung (Energie-Umwelt-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=237">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1993-09-28 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24<sup><font>octies </font></sup>Abs. 6 (neu)</i></p><p><i><sup><font>6</font></sup></i>a. Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und des Klimas trifft der Bund Massnahmen, damit der Verbrauch der nicht-erneuerbaren Energieträger stabilisiert und anschliessend schrittweise auf ein verträgliches Mass vermindert wird.</p><p>Um diese Ziele zu erreichen, erhebt der Bund eine Lenkungsabgabe auf dem Verbrauch aller nicht-erneuerbaren Energieträger und der Elektrizität von Wasserkraftwerken mit mehr als einem Megawatt elektrischer Leistung. Der Bundesrat legt dazu die Abgabesätze fest. Er berichtet dem Parlament jährlich über die Erreichung der Lenkungsziele.</p><p>Die Abgabe ist aussenhandelsverträglich zu gestalten. Bei der Gesetzgebung können befristete Sonderregelungen, insbesondere für besonders energieintensive Betriebe erlassen werden. Indexwirkungen können neutralisiert werden. Regionalwirtschaftliche Anliegen sind zu berücksichtigen, sofern sie den Zielen nach Buchstabe a nicht zuwiderlaufen.</p><p>Der Reinertrag wird sozialverträglich und staatsquotenneutral zur Kompensation der Abgabebelastung von Haushalten und Betrieben verwendet. Der Ausgleich begünstigt Haushalte und Betriebe so, dass der sparsame und effiziente Energieeinsatz belohnt wird.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 21 (neu)</i></p><p>Ist die Gesetzgebung drei Jahre nach Annahme des Artikels 24<i><sup><font>octies</font></sup></i>Absatz 6 der Bundesverfassung nicht rechtswirksam, setzt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg unverzüglich Ausführungsbestimmungen in Kraft. Der Verbrauch der nicht-erneuerbaren Energieträger wird innert acht Jahren nach Annahme von Artikel 24<i><sup><font>octies </font></sup></i>Absatz 6 der Bundesverfassung stabilisiert und anschliessend während 25 Jahren um durchschnittlich ein Prozent pro Jahr vermindert.</p> 237 Tue, 28 Sep 1993 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für einen Solar-Rappen (Solar-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=236">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1993-09-28 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24<sup><font>octies</font></sup> Abs. 5 (neu)</i></p><p><i><sup><font>5</font></sup></i>a. Zur Förderung der Sonnenenergienutzung auf überbauten Flächen sowie der effizienten und nachhaltigen Energienutzung erhebt der Bund eine indexierte Abgabe von 0,1 ansteigend auf 0,5 Rappen pro Kilowattstunde auf dem Endverbrauch der nicht-erneuerbaren Energieträger. Mindestens die Hälfte des Abgabeertrages wird für die Sonnenenergienutzung verwendet.</p><p>Bei der Förderung berücksichtigt der Bund regionalwirtschaftliche Anliegen. Er kann spezielle Bestimmungen und Anpassungsfristen für besonders energieintensive Betriebe erlassen. Dem bestehenden und berechtigten Denkmal- und Ortsbildschutz wird Rechnung getragen. Nicht zweckgebundene Abgaben auf Energieträgern können an Stelle der Abgabe nach Buchstabe a verwendet werden.</p><p>Das Gesetz regelt das Nähere.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen </i>der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Art. 20 (neu)</i></p><p><i><sup><font>1</font></sup></i>Ist die Gesetzgebung innert drei Jahren nach Annahme des Artikels 24<i><sup><font>octies </font></sup></i>Absatz 5 der Bundesverfassung nicht rechtswirksam, setzt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg unverzüglich Ausführungsbestimmungen in Kraft. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gilt der volle Abgabesatz. Zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des vollen Abgabesatzes erlischt Artikel 24<i><sup><font>octies</font></sup></i> Absatz 5 der Bundesverfassung.</p><p><sup><font>2</font></sup>Angemessene Beiträge nach Artikel 24<sup><font>octies</font></sup> Absatz 5 Buchstabe a der Bundesverfassung werden auch für bestehende Solaranlagen ausgerichtet, sofern sie bei Annahme dieser Verfassungsbestimmung nicht länger als ein Jahr in Betrieb sind.</p> 236 Tue, 28 Sep 1993 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Regelung der Zuwanderung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=243">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1994-03-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 69<sup><font>quater</font></sup> (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund sorgt dafür, dass der Anteil der ausländischen Staatsangehörigen an der Wohnbevölkerung der Schweiz 18 Prozent nicht übersteigt.</p><p><sup><font>2</font></sup>Bei der Berechnung mitgezählt werden insbesondere Niedergelassene, Jahresaufenthalter, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer mit humanitärer Aufenthaltsbewilligung. Falls sie länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben, werden auch Ausländer gemäss Artikel 69<i><sup><font>quinquies</font></sup></i> Absatz 1 und weitere Ausländer mit anderer Aufenthaltsbewilligung mitgezählt. Kurzfristige Aufenthalter mit oder ohne Erwerbstätigkeit werden mitgezählt, sofern ihr Aufenthalt mehr als acht Monate dauert, erneuert wird und wenn der Familiennachzug bewilligt ist.</p><p><sup><font>3</font></sup>Bei der Berechnung nicht mitgezählt werden unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz Grenzgänger, Saisonniers ohne Familiennachzug, Angehörige internationaler Organisationen, Angehörige konsularischer und diplomatischer Dienste, qualifizierte Wissenschafter und Führungskräfte, Künstler, Kurgäste, Stagiaires, Studenten und Schüler sowie Touristen. Ebenso nicht mitgezählt werden Ausländer gemäss Artikel 69<sup><font>quinquies</font></sup> Absatz 1, sofern ihr Aufenthalt in der Schweiz weniger als zwölf Monate dauert.</p><p><i>Art. 69<sup><font>quinquies</font></sup> (neu)</i></p><p><i><sup><font>1</font></sup></i>Für Asylbewerber, Kriegsvertriebene, schutzsuchende Ausländer, vorläufig Aufgenommene, Internierte sowie Ausländer ohne festen Wohnsitz in der Schweiz unterbindet der Bund die finanziellen Anreize für den Verbleib in der Schweiz.</p><p><i><sup><font>2</font></sup></i>In der Schweiz inhaftierte Personen gemäss Absatz 1 dürfen finanziell nicht besser gestellt sein, als dies in ihrem Herkunftsland der Fall wäre.</p><p><i>Art. 70<sup><font>bis</font></sup> (neu)</i></p><p>Sind Ausländer gemäss Artikel 69<sup><font>quinquies </font></sup>Absatz 1 sowie Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung fremdenpolizeilich oder strafrechtlich weg- respektive auszuweisen und ist der Vollzug möglich, zulässig und zumutbar, so können diese Personen zur Sicherstellung der Ausweisung bis zum Vollzug inhaftiert werden.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 21 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Sofern bei Inkrafttreten von Artikel 69<sup><font>quater</font></sup> die festgelegte Grenze von 18 Prozent überschritten ist, wird dies so rasch wie möglich durch die freiwillige Auswanderung von Ausländern kompensiert.</p><p><sup><font>2</font></sup>Kann ein allfälliger Geburtenüberschuss auf diese Weise nicht kompensiert werden, so ist ein Überschreiten der 18-Prozent-Grenze befristet möglich, sofern keine neuen Aufenthaltsbewilligungen gemäss Artikel 69<sup><font>quater</font></sup> Absatz 2 an Ausländer erteilt werden.</p> 243 Tue, 01 Mar 1994 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=247">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1994-09-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 37<sup><font>bis</font></sup> Abs. 1<sup><font>bis</font></sup> (neu), Abs. 2 zweiter, dritter und vierter (neu) Satz und Abs. 3 (neu)</i></p><p><i><sup><font>1bis</font></sup></i>Bund, Kantone und Gemeinden halbieren den motorisierten Strassenverkehr innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der Verkehrshalbierungs-Initiative durch Volk und Stände. Der neue Stand darf nicht mehr überschritten werden. Massgebend ist die in der Schweiz insgesamt erbrachte Fahrleistung. Der öffentliche Verkehr ist von diesen Bestimmungen nicht betroffen und wird nicht mitgerechnet.</p><p><i><sup><font>2</font></sup></i>... Die Gemeinden können auf allen Strassen ihres Gebietes, ausgenommen auf den Nationalstrassen, Verkehrsbeschränkungen anordnen, soweit es dem Ziel von Absatz 1<sup><font>bis </font></sup>oder der Verbesserung oder Erhaltung von Lebensräumen dient. Die vollständige Sperrung der vom Bund bezeichneten Durchgangsstrassen ist nur in Absprache mit dem Bund zulässig. Die Benützung der Strassen im Dienste der öffentlichen Hand bleibt vorbehalten.</p><p><i><sup><font>3</font></sup></i>Die für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs anzuwendenden Mittel werden durch das Gesetz bestimmt.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23 (neu)</i></p><p>Ist die Ausführungsgesetzgebung nach Artikel <i><sup><font>37bis</font></sup></i> Absatz 3 innerhalb dreier Jahre nach Annahme der Verkehrshalbierungs-Initiative nicht rechtskräftig, erlässt der Bund die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg.</p> 247 Tue, 20 Sep 1994 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Flexibilisierung der AHV - gegen die Erhöhung des Rentenalters für Frauen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=248">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1994-11-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup> Abs. 2 sechster und siebter Satz (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>... Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Vollendung des 62. Altersjahres, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder wenn das Erwerbseinkommen geringer ist als das Anderthalbfache der Mindestrente. Das Gesetz legt fest, ab welchem Alter der Rentenanspruch bedingungslos gilt. ...</p> 248 Tue, 15 Nov 1994 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine gesicherte AHV - Energie statt Arbeit besteuern!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=251">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1994-11-22 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 41<sup><font>quater</font></sup> (neu)</i></p><p>Der Bund erhebt zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung der Sozialversicherungen eine Steuer auf nicht erneuerbaren Energieträgern und auf Elektrizität von Wasserkraftwerken mit mehr als einem Megawatt Leistung.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24 (neu)</i></p><p><i><sup><font>1</font></sup></i>Bei einer Herabsetzung des Rentenalters werden mit dem Erlös der Energiesteuer nach Artikel 41<i><sup><font>quater </font></sup></i>die entstehenden Mehrkosten gedeckt.</p><p><i><sup><font>2</font></sup></i>Der Erlös der Energiesteuer wird darüber hinaus zur sozialverträglichen Reduktion der Beiträge der Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen für AHV, IV, EO und ALV sowie der Beiträge der Selbständigerwerbenden für AHV, IV und EO verwendet. Nichterwerbstätige, die ein im Gesetz bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreichen, erhalten im Umfang der durchschnittlichen energiesteuerbedingten Mehrbelastung eine Steuerrückerstattung.</p><p><i><sup><font>3</font></sup></i>Die Energiesteuer wird in regelmässigen, voraussehbaren Schritten eingeführt. Das Gesetz kann für Härtefälle befristete Steuererleichterungen vorsehen.</p> 251 Tue, 22 Nov 1994 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein flexibles Rentenalter ab 62 für Frau und Mann' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=250">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1994-11-22 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>quater</font></sup> Abs. 8 (neu)</i></p><p><i><sup><font>8</font></sup></i>Altersrenten werden ab dem vollendeten 62. Altersjahr gewährt. Bei Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 62. Altersjahr legt das Gesetz fest, wann der Anspruch ohne die Bedingung der Erwerbsaufgabe entsteht, und regelt den Teilanspruch auf Renten bei teilweiser Erwerbsaufgabe. Es kann die Altersgrenzen herabsetzen und unter bestimmten Bedingungen einen Vorbezug vorsehen.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23 (neu)</i></p><p>Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des Artikels 34<i><sup><font>quater</font></sup></i> Absatz 8 die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.</p> 250 Tue, 22 Nov 1994 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=249">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1994-11-22 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Auf den Beginn des Jahres, welches der Annahme der Volksinitiative "für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters" durch Volk und Stände folgt, frühestens aber auf den 1. Januar 1997, tritt die Änderung vom 7. Oktober 1994 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (10. AHV-Revision) mit folgenden Änderungen in Kraft:</p><p><ol><li>In den Artikeln 3 Absatz 1, 4 Absatz 2 Buchstabe b, 5 Absatz 3 Buchstabe b und 21 Absatz 1 Buchstabe b wird das 64. durch das 62. Altersjahr ersetzt.<li>Artikel 40 erhält folgende Fassung: <sup><font>1</font></sup>Männer, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen- und Waisenrente werden gekürzt.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest.</p><p>a. Ziffer II 1 <i>Übergangsbestimmungen </i>zur Änderung des AHVG, Buchstabe d wird wie folgt geändert:</p><p><i>Einführung des Rentenvorbezuges</i></p><p><sup><font>1</font></sup><i>Streichen</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Der Rentenvorbezug wird eingeführt:</p><p><ol><li>unverändert;<li>vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer.</li></ol><p><i>3Streichen</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Die Volksinitiative „für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters“ bleibt bis zum Inkrafttreten der 11. AHV-Revision in Kraft.</p> 249 Tue, 22 Nov 1994 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schluss mit der Schuldenwirtschaft!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=253">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1995-01-31 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 42</i><sup><font>bis</font></sup><i> Abs. 2-4 (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Die Ausgaben des Bundes dürfen dessen Einnahmen, bezogen auf einen Zeitraum von jeweils vier Jahren, nicht übersteigen.</p><p><sup><font>3</font></sup>Das Bundesgesetz legt fest, wie die Ausgaben zu kürzen sind, wenn sonst die Bedingung gemäss Absatz 2 nicht erfüllt ist.</p><p><sup><font>4</font></sup>Von Kürzungen gemäss Absatz 3 werden ausgenommen:</p><p>die Kantonsanteile an Bundeseinnahmen;</p><p>die Beiträge des Bundes an die Sozialversicherungen (AHV/IV, Arbeitslosenversicherung, soziale Krankenversicherung).</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Spätestens für die vier Jahre, die dem ersten Jahr nach Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stände folgen, muss der Bundeshaushalt den Bestimmungen von Artikel 42<sup><font>bis</font></sup> Absatz 2 genügen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Liegt bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stände noch kein Bundesgesetz gemäss Artikel 42<sup><font>bis</font></sup> Absatz 3 vor, so regelt der Bundesrat die Kürzungen durch Verordnung.</p> 253 Tue, 31 Jan 1995 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu Europa!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=254">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1995-02-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Schweiz beteiligt sich am europäischen Integrationsprozess und strebt zu diesem Zweck den Beitritt zur Europäischen Union an.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund nimmt ohne Verzug Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union auf.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Beitritt zur Europäischen Union wird Volk und Ständen gemäss Artikel 89 Absatz 5 zur Abstimmung unterbreitet.</p><p><i>Art. 24 (neu)</i></p><p>Bei den Beitrittsverhandlungen und der Anpassung des schweizerischen Rechts an das Recht der Europäischen Union achten alle Behörden darauf, dass insbesondere die demokratischen und föderalistischen Grundwerte sowie die sozialen und ökologischen Errungenschaften durch geeignete Massnahmen gesichert werden.</p><p><i>Art. 25 (neu)</i></p><p>Der Bund berücksichtigt bei der Umsetzung des Beitrittsvertrages und der Weiterentwicklung der Europäischen Union sowie bei anderen Fragen der europäischen Integration die Kompetenzen der Kantone und wahrt ihre Interessen. Er informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend, hört sie an und zieht sie bei der Vorbereitung von Entscheiden bei.</p> 254 Tue, 21 Feb 1995 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Keine Wasserflugzeuge auf Schweizer Seen!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=255">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1995-04-25 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 37<sup><font>quater</font></sup> (neu)</i></p><p>Die Benutzung öffentlicher Gewässer durch Wasserflugzeuge ist verboten, ausser in Notfällen.</p> 255 Tue, 25 Apr 1995 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Schweizer Armee mit Tieren (Brieftaubeninitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=257">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1995-05-23 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 19<sup><font>bis</font></sup> (neu)</i></p><p><i><sup><font>1</font></sup></i>Die Eigentümer oder Halter von Brieftauben auf eidgenössischem Gebiet sind verpflichtet, im Kriegs- oder Katastrophenfall ihre Tiere dem Bund zur Verfügung zu stellen.</p><p><i><sup><font>2</font></sup></i>Der Bund regelt Zahl und Einsatz der Brieftauben in Friedenszeiten sowie im Kriegs- oder Katastrophenfall. Die Betreuung der für Bundeszwecke eingesetzten Brieftauben sowie die Instruktion der Benützer obliegt einem Brieftaubendienst. Dessen Mannschaftsbestände müssen im Kriegs- oder Katastrophenfall eine hinreichende Pflege und einen sachgerechten Einsatz der Tiere gewährleisten.</p><p><i><sup><font>3</font></sup></i>Die Aufwendungen für den Brieftaubendienst werden gemeinsam durch den Bund und zivile Organisationen getragen.</p> 257 Tue, 23 May 1995 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen eine unfaire Mehrwertsteuer im Sport und im Sozialbereich (Schweizer Sport- und Gemeinnützigkeits-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=256">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1995-05-23 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 41<sup><font>ter</font></sup> Abs. 3<sup><font>ter </font></sup>(neu)</i></p><p><i><sup><font>3ter</font></sup></i>Von der Steuer nach Absatz 1 Buchstabe a sind alle Umsätze ausgenommen, die von nicht-gewinnstrebigen Sportverbänden und Sportvereinen sowie anerkannten gemeinnützigen Organisationen oder zu deren Unterstützung erzielt werden.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff 5<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p><i><sup><font>2</font></sup></i>...</p><p>Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:</p><p>....</p><p><sup><font>5bis</font></sup>die Umsätze, die im Bereich des nicht-gewinnstrebigen Sports und der anerkannten gemeinnützigen Organisationen sowie zu deren Unterstützung erzielt werden;</p><p>...</p> 256 Tue, 23 May 1995 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine volksnahe Mehrwertsteuer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=258">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1995-07-11 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, 3 und 12-15 (neu), Bst. c Ziff. 1, Bst. e Ziff. 1 erstes Lemma und Ziff. 3, 4 (neu) und 5 (neu), Bst. h Schlussatz und Bst. i sowie Abs. 3</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>In Ergänzung von Artikel 41<sup><font>ter </font></sup>Absatz 6 erlässt der Gesetzgeber die Ausführungsbestimmungen zur Umsatzsteuer nach Artikel 41<sup><font>ter </font></sup>Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 innert zwei Jahren nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände.</p><p><sup><font>2</font></sup>Für die Ausführungsbestimmungen gelten die folgenden Grundsätze:</p><p>...</p><p>Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:</p><p>...</p><p>die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallentsorgung; </p><p>die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit; ausgenommen sind auch die von gemeinnützigen Institutionen getätigten Umsätze, sofern diese ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken unmittelbar dienen;</p><p>...</p><p>die Kurtaxen;</p><p>die sportlichen Anlässe und die Leistungen auf dem Gebiet des Sports und der Körperertüchtigung, die nicht-gewinnstrebige Einrichtungen an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;</p><p>die Umsätze aus dem Vertrieb und Verkauf von Treibstoffen und Heizöl;</p><p>die Umsätze aus dem Vertrieb und Verkauf von Flugbilletten.</p><p>c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit:</p><p> 1.die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen; das Berufsgeheimnis ist zu beachten;</p><p>...</p><p>...</p><p>Die Steuer beträgt:</p><p>1,9 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher umschreiben kann: Erstes Lemma: <i>Aufgehoben</i></p><p>...</p><p>2,0 Prozent auf touristischen Leistungen, sofern diese Leistungen überwiegend durch Ausländer konsumiert werden;</p><p>2,0 Prozent auf Planungshonoraren von Architekten und Ingenieuren;</p><p>6,2 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.</p><p>... Für Ausgaben, die geschäftlichen Charakter haben, besteht das volle Vorsteuerabzugsrecht. Dabei sind die auf die private Verwendung entfallenden Anteile auszuscheiden.</p><p>Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet; für allfällige Verzugs- und Vergütungszinsen gelten die gleichen Zinssätze und Fälligkeiten.</p><p>...</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Gesetzgeber regelt den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur neuen Umsatzsteuer. Eine Steuerkumulation ist unzulässig.</p><p><i>Art. 8</i><sup><font>ter</font></sup></p><p><i>Aufgehoben</i></p><p>II</p><p>Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsrechts zur eidgenössischen Volksinitiative "für eine volksnahe Mehrwertsteuer" bleiben die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1993 in Kraft.</p><p></p> 258 Tue, 11 Jul 1995 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Masshalten bei der Einwanderung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=259">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1995-09-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 69<sup><font>ter</font></sup> Abs. 2</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund erlässt ein Migrationsgesetz, das folgenden Grundsatz einhält:</p><p>Die jährliche Zahl der Einwanderer aller Kategorien darf die Zahl der Auswanderer aller Kategorien des Vorjahres nicht übersteigen. Ausgenommen sind Auslandschweizer und Angehörige diplomatischer und konsularischer Dienste sowie internationaler Organisationen.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen </i>der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Solange das Migrationsgesetz noch nicht in Kraft ist, wird der in Artikel 69<sup><font>ter</font></sup> Absatz 2 enthaltene Grundsatz vom Bundesrat direkt angewendet.</p><p><sup><font>2</font></sup>Staatsverträge, die den neuen Bestimmungen von Artikel 69<sup><font>ter </font></sup>Absatz 2 widersprechen, müssen auf den nächstmöglichen Termin gekündigt beziehungsweise neu ausgehandelt werden.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die neuen Verfassungsbestimmungen werden vom Bundesrat binnen zweier Jahre nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft gesetzt.</p> 259 Tue, 12 Sep 1995 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Mehr Rechte für das Volk dank dem Referendum mit Gegenvorschlag (Konstruktives Referendum)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=261">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1995-09-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p><i>Ursprüngliche Version:</i></p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 89</i><sup><font>ter</font></sup><i> (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>50’000 stimmberechtigte Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder acht Kantone können anstelle des Referendums gemäss Artikel 89 Absatz 2 oder Artikel 89<sup><font>bis</font></sup> Absatz 2 auch eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag zu einem Bundesgesetz oder zu einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss verlangen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag kann verlangt werden, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder eines Rates dem Gegenvorschlag zugestimmt haben.</p><p><sup><font>3</font></sup>Wird die Volksabstimmung über einen Gegenvorschlag verlangt, so können die Stimmberechtigten erklären, ob sie dem Bundesgesetz beziehungsweise dem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss oder dem Gegenvorschlag zustimmen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Wird zugleich gemäss Artikel 89 Absatz 2 oder Artikel 89<sup><font>bis</font></sup> Absatz 2 die Volksabstimmung über Annahme oder Verwerfung des Bundesgesetzes oder des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses verlangt, so gilt für das Abstimmungsverfahren Artikel 121<sup><font>bis</font></sup> sinngemäss.</p><p><sup><font>5</font></sup>Sind mehrere Gegenvorschläge zu unterbreiten, die sich gegenseitig ausschliessen, werden Eventualabstimmungen durchgeführt.</p><p><i>An die neue Bundesverfassung angepasste Version:</i></p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 141a</i> Konstruktives Referendum</p><p><sup><font>1</font></sup>50’000 Stimmberechtigte oder acht Kantone können anstelle des Referendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a und b auch eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag zu einem Bundesgesetz verlangen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag kann verlangt werden, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder eines Rates dem Gegenvorschlag zugestimmt haben.</p><p><sup><font>3</font></sup>Wird die Volksabstimmung über einen Gegenvorschlag verlangt, so können die Stimmberechtigten erklären, ob sie dem Bundesgesetz oder dem Gegenvorschlag zustimmen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Wird zugleich nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a oder b die Volksabstimmung über Annahme oder Ablehnung des Bundesgesetzes verlangt, so gilt für das Abstimmungsverfahren Artikel 139 Absatz 6 sinngemäss.</p><p><sup><font>5</font></sup>Sind mehrere Gegenvorschläge zu unterbreiten, die sich gegenseitig ausschliessen, werden Eventualabstimmungen durchgeführt.</p> 261 Tue, 26 Sep 1995 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Sparen beim Militär und der Gesamtverteidigung - für mehr Frieden und zukunftsgerichtete Arbeitsplätze (Umverteilungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=260">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1995-09-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund kürzt schrittweise die Kredite für die Landesverteidigung, bis die Ausgaben für die Landesverteidigung spätestens zehn Jahre nach Annahme dieser Übergangsbestimmung auf die Hälfte der Rechnung des Jahres 1987 reduziert sind. Die Teuerung wird dabei ausgeglichen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Bundesversammlung legt alle vier Jahre gesetzlich fest, wie die so eingesparten Mittel zu verwenden sind.</p><p><sup><font>3</font></sup>Ein Drittel der eingesparten Beträge wird dabei eingesetzt für zusätzliche internationale Friedenspolitik (Entwicklungszusammenarbeit, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Konfliktverhütung, friedliche Streitbeilegung, Abrüstung und kollektive Sicherheit).</p><p><sup><font>4</font></sup>Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen Betriebe und Verwaltungen auf zukunftsgerichtete zivile Güter und Dienstleistungsangebote und unterstützt vom Abrüstungsprozess betroffene Beschäftigte und Regionen. Der Bund äufnet zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen einen Konversionsfonds von 1 Milliarde Franken.</p> 260 Tue, 26 Sep 1995 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Deregulierungsinitiative: Mehr Freiheit - weniger Gesetze' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=262">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1995-12-05 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen </i>der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 23 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Mit dem Ziel, staatliche Aufgaben abzubauen und eine wirksame Deregulierung und Reprivatisierung sicherzustellen, werden auf den Beginn des fünften Jahres nach Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stände sämtliche Bundesgesetze und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse aufgehoben, welche bis zu diesem Zeitpunkt keine Bestätigung zur vollständigen oder teilweisen Aufrechterhaltung durch das Eidgenössische Parlament erhielten.</p><p><sup><font>2</font></sup>Davon ausgenommen sind Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, welche</p><p>auf internationalen Vereinbarungen oder Staatsverträgen beruhen;</p><p>a. zur Sicherstellung der staatlichen Ordnung unumgänglich sind. Der Bundesrat schlägt vor, welche Erlasse unter diese Kategorie fallen, und eröffnet darüber ein Vernehmlassungsverfahren.</p><p><sup><font>3</font></sup>Gegen die teilweise oder vollständige Aufrechterhaltung von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen kann das Referendum ergriffen werden.</p><p></p> 262 Tue, 05 Dec 1995 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Finanzierung aufwendiger und langlebiger Infrastrukturvorhaben' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=263">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1996-04-16 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 39 Abs. 4, 4</i><sup><font>bis</font></sup><i> (neu) und 4</i><sup><font>ter </font></sup><i>(neu)</i></p><p><sup><font>4</font></sup>Die Bank erstellt eine Jahresrechnung, in deren Anhang sie die stillen Reserven angibt, die sich aus einer Unterbewertung der Bilanzaktiven ergeben.</p><p><sup><font>4bis</font></sup>Die stillen Reserven können für die Finanzierung aufwendiger und langlebiger Infrastrukturvorhaben aktiviert werden. Der bereitzustellende Globalbetrag wird für jedes Vorhaben auf dem Gesetzesweg festgelegt.</p><p><sup><font>4ter</font></sup>Der Reingewinn, der nach der Verwendung der stillen Reserven nach Absatz 4<sup><font>bis</font></sup>, nach Zuwendungen an die offenen Reserven und nach Ausschüttung einer angemessenen Verzinsung, beziehungsweise einer angemessenen Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals übrig bleibt, kommt wenigstens zu zwei Dritteln den Kantonen zu.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Nationalbank bewertet ihre Goldreserve innerhalb eines Monats nach Annahme der Änderung von Artikel 39 durch das Volk neu auf 80 Prozent des Börsenwertes des Tages, an dem das Volk der Verfassungsänderung zugestimmt hat.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der zur Verfügung stehende Betrag wird auf das Konto "Reserven für aufwendige und langlebige Infrastrukturvorhaben" übertragen.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bundesrat kann dieser Reserve die Beträge entnehmen, die für die Rückzahlung der Kosten der Studien zur Eisenbahnalpentransversale und für die Fortsetzung dieser Studien erforderlich sind. Mit dem Fortschritt der Arbeiten kann er dieser Reserve auch Mittel entnehmen zur Finanzierung des zweispurigen Basistunnels, dessen Bau voraussichtlich am günstigsten zu stehen kommt und am schnellsten fertig ist.</p><p><sup><font>4</font></sup>Aus der Reserve können auch die Anpassung von Bahnhöfen, von Zufahrtsstrecken und von aufwendigem Betriebsmaterial, nicht aber künftige Unterhaltsarbeiten finanziert werden.</p> 263 Tue, 16 Apr 1996 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu fairen Mieten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=264">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1996-04-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 34<sup><span>septies </span></sup>Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1<sup><span>bis</span></sup> (neu)</em></p><p><em><sup><span>1</span></sup></em>... Er regelt den Schutz der Mieter vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen der Vermieter, die Anfechtbarkeit ungerechtfertigter Kündigungen sowie die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.</p><p><em><sup><span>1bis</span></sup></em>Die Gesetzgebung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:</p><p></p><ol><li>Anfangsmietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf übersetzten Kosten beruhen. Übersetzt sind Kosten, die zu einem Mietzins führen, der die durchschnittlichen statistischen Mietzinse für vergleichbare Mietobjekte übersteigt. Das risikotragende Kapital darf höchstens zum Hypothekarzinssatz nach Buchstabe b verzinst werden.</li><li>Im Laufe des Mietverhältnisses können Mietzinse nur angepasst werden, soweit dies zum Ausgleich der seit Vertragsabschluss nachgewiesenen Kostenentwicklung, zur Abgeltung der Mehrleistungen des Vermieters oder zur Erhaltung der Kaufkraft des risikotragenden Kapitals nötig ist. Die Veränderung des Hypothekarzinssatzes bemisst sich nach dem über fünf Jahre berechneten Durchschnittszinssatz für Hypotheken.</li><li>Bei Handänderung der Liegenschaft können die Mietzinse an das nach Buchstabe a zulässige Niveau für Anfangsmietzinse angepasst werden. Mietzinserhöhungen sind zu staffeln, wenn sie zehn Prozent übersteigen.</li><li>Die Kantone können vorsehen, dass nur Auslagen als Nebenkosten belastet werden dürfen, die verbrauchsabhängig anfallen.</li><li>Anfangsmietzinse, Mietzinserhöhungen sowie andere Forderungen der Vermieter müssen auf amtlich genehmigtem Formular mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit angezeigt und begründet werden. Andernfalls gilt als Anfangsmietzins höchstens der Mietzins des bisherigen Mieters; Mietzinserhöhungen sowie andere Forderungen sind nichtig.</li><li>Die Gesetzgebung kann für Mietzinse gemeinnütziger Wohnträger und für allgemeinverbindlich erklärte Rahmenmietverträge nach Absatz 2 Ausnahmen nach Buchstaben a, b und c vorsehen. Diese Ausnahmen müssen jedoch einen gleichwertigen Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters gewährleisten. Für behördlich kontrollierte Mietzinse können besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen.</li><li>Für die gerechtfertigten Gründe seiner Kündigung ist der Vermieter beweispflichtig. Ungerechtfertigt ist die Kündigung des Vermieters, wenn sie ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder unverhältnismässig ist, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird:</li></ol><p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; -&nbsp;weil der Mieter in guten Treuen Recht geltend macht oder um ihn davon abzuhalten;</p><p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; - im Hinblick auf unverhältnismässige Änderungen, Erneuerungen oder Abbruchvorhaben;</p><p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; - um im bestehenden Mietverhältnis oder bei Abschluss eines neuen Mietvertrags einen höheren Mietzins zu&nbsp; erzielen; </p><p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; - zur Überführung einer Liegenschaft in Stockwerkeigentum oder eine analoge Eigentumsform;</p><p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; - um den Mieter zum Erwerb der Mietsache zu veranlassen.</p><p></p><p>II</p><p>Die <em>Ue</em><em>bergangsbestimmungen</em> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><em><span><span><p><span>Art. 24 (neu)</span></p></span></span></em><span><span></span></span><p><sup><span>1</span></sup>Innert eines Jahres seit Annahme von Artikel 34<sup><span>septies</span></sup> Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 1<sup><span>bis</span></sup> in der Volksabstimmung erlässt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Er kann dabei den neuen Verfassungsbestimmungen widersprechende Gesetzesartikel im achten Titel des Obligationenrechts derogieren. Er sieht vor, dass sich der nach Artikel 34<sup><span>septies </span></sup>Absatz 1<sup><span>bis</span></sup> Buchstabe b massgebende Durchschnittszinssatz für Hypotheken in den ersten fünf Jahren nach dem Durchschnitt der seit Inkrafttreten der Vollzugsbestimmungen vergangenen Jahre berechnet. Mietzinsanpassungen an veränderte Hypothekarzinssätze können frühestens vorgenommen werden, wenn der massgebende Durchschnittszinssatz für Hypotheken um wenigstens ein halbes Prozent von der Hypothekarzinsbasis der letzten Mietzinsfestlegung abweicht.</p><p><sup><span>2</span></sup>Der Bund erhebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen innert zwei Jahren nach Annahme von Artikel 34<sup><span>septies</span></sup> Absatz 1<sup><span>bis</span></sup> in der Volksabstimmung die statistischen Mietzinse von nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode vergleichbaren Mietobjekten.</p> 264 Tue, 30 Apr 1996 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine freie Arzt- und Spitalwahl' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=265">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1996-11-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>bis</font></sup> Abs. 3 (neu) </i></p><p><sup><font>3</font></sup>Die obligatorischen Grundversicherungen geben Patientinnen und Patienten innerhalb der ganzen Schweiz im Kranken- und Unfallbereich Anrecht:</p><p><ol><li>auf freie Arzt- und Spitalwahl;<li>auf Kostendeckung.</li></ol> 265 Tue, 26 Nov 1996 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit - ein Versuch für vier Jahre (Sonntags-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=266">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1997-02-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen </i>der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>An einem Sonntag pro Jahreszeit sind alle öffentlichen Plätze und Strassen inklusive Nationalstrassen von 04.00 bis 24.00 Uhr der Bevölkerung zum freien Gemeingebrauch ohne privaten Motorfahrzeugverkehr gewidmet. Der öffentliche Verkehr bleibt gewährleistet.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bundesrat legt innert neun Monaten die Ausführungsbestimmungen und die im öffentlichen Interesse liegenden Ausnahmen in einer Verordnung fest.</p><p><sup><font>3</font></sup>Diese Übergangsbestimmungen sind ab dem ersten autofreien Sonntag vier Jahre gültig. Volk und Stände stimmen im vierten Jahr nach dem ersten autofreien Sonntag darüber ab, ob die Absätze 1 und 2 als Artikel 116<sup><font>ter</font></sup> der Bundesverfassung unbefristet weiter gelten sollen.</p> 266 Tue, 11 Feb 1997 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für einkommens- und vermögensabhängige Krankenkassenprämien' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=267">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1997-04-22 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 34<sup><font>bis</font></sup></i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung ein. Er kann deren Durchführung Einrichtungen übertragen, welche die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben. Er kontrolliert die Höhe der Prämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten (Beiträge der Versicherten).</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Krankenpflegeversicherung ist für die ganze Bevölkerung obligatorisch. Sie deckt ohne zeitliche Begrenzung die Behandlungskosten bei Krankheit und, soweit nicht anderweitig von Gesetzes wegen versichert, bei Unfall; eingeschlossen sind die Hauskrankenpflege und die Leistungen der Krankheitsprävention.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Versicherung wird wie folgt finanziert:</p><p><ol><li>a. durch die Beiträge der Versicherten;<li>b. durch einen Beitrag des Bundes, welcher mindestens 50 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung deckt. Dieser Beitrag dient dazu, die Beiträge der Versicherten nach deren wirtschaftlicher Leistungskraft abzustufen, wobei sich diese nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen und nach der Zahl der Haushaltsangehörigen bemisst.</li></ol><p><sup><font>4</font></sup>Der Beitrag des Bundes wird aus der direkten Bundessteuer, durch Beiträge der Kantone sowie durch Abgaben der Handelsgesellschaften nach Massgabe von deren Gewinnen unter Hinzurechnung der Abschreibungen und Rückstellungen finanziert. Die Abgaben der Handelsgesellschaften sind so anzusetzen, dass sie mindestens die Hälfte des Bundesbeitrages decken.</p><p><sup><font>5</font></sup>Unter Vorbehalt der Kosten für Lehre und Forschung tragen die Kantone mindestens 50 Prozent der Kosten anerkannter Spitäler und Pflegeanstalten. Diese Kosten dürfen nicht auf die Krankenversicherung überwälzt werden.</p> 267 Tue, 22 Apr 1997 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Grundeigentum geht über in Nutzungs- und Baurechte' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=268">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1997-05-20 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 22<sup><font>ter</font></sup> Abs. 1, Abs. 1<sup><font>bis</font></sup> (neu), Abs. 1<sup><font>ter</font></sup> (neu), Abs. 1<sup><font>quater</font></sup> (neu) und Abs. 1<sup><font>quinquies</font></sup> (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Das Eigentum an Gebäuden und an Fahrnis ist gewährleistet.</p><p><sup><font>1bis</font></sup>Grund und Boden ist Allgemeingut und Lebensgrundlage von Mensch und Natur. Er wird von den Gemeinden verwaltet.</p><p><sup><font>1ter</font></sup>An Grund und Boden können einzig Nutzungs- und Baurechte erworben werden.</p><p><sup><font>1quater</font></sup>Wo kein Eigenbedarf besteht, geben die Gemeinden die ihnen zufallende Fläche an Grund und Boden zu den folgenden Bedingungen zur Nutzung oder im Baurecht weiter:</p><p>Nutzungs- und Baurechte werden zeitlich nicht begrenzt und gehören den Eigentümern der Gebäude.</p><p><ol><li>Der Nutzungs- beziehungsweise Baurechtszins beträgt pro Jahr zwei bis höchstens vier Prozent des festgelegten Bodenwertes.<li>Wer auf sein Nutzungs- oder Baurecht verzichtet, wird von der Gemeinde entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Ertragswert für Kulturland und berücksichtigt die ökonomischen und die örtlichen Verhältnisse des Baulandes.<li>Nutzungsrechte an Kulturland können nur innert der Grenzen der Wohngemeinde und ihrer Nachbarsgemeinden geltend gemacht werden.<li>Mieter, Pächter und Selbstnutzer haben bei Handänderungen, ausgenommen bei Erbgang und bei Verkauf innerhalb der Verwandtschaft, am Gebäude ein Vorkaufsrecht zu den in jenem Zeitpunkt geltenden Marktwert.<li>Spätere Meliorationen, Güterzusammenlegungen und Erschliessungen gehen zulasten der öffentlichen Hand; sie können bei der Festsetzung des Landwertes berücksichtigt werden.</li></ol><p><sup><font>1quinquies</font></sup>Die Art der Nutzung wird durch Gesetz geregelt.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen </i>der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Bodeneigentum geht innert zehn Jahren seit Annahme von Artikel 22<sup><font>ter</font></sup> Absätze 1<sup><font>bis</font></sup>-1<sup><font>quinquies</font></sup> durch Volk und Stände in Nutzungs- und Baurechte der bisherigen Eigentümer über.</p><p><sup><font>2</font></sup>Dieser Übergang gilt nicht als Enteignung oder Eigentumsbeschränkung im Sinne von Artikel 22<sup><font>ter</font></sup> Absatz 3.</p> 268 Tue, 20 May 1997 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=270">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1997-08-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksiniative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:<p><i>Art. 121 Abs. 6</i><p><sup>6</sup>Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt, findet die Abstimmung von Volk und Ständen darüber spätestens 12 Monate nach der Einreichung des Initiativbegehrens statt. Die Bundesversammlung kann dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, der gleichzeitig zur Abstimmung vorgelegt wird. Mit Zustimmung der Mehrheit des Initiativkomitees kann dann, wenn ein Gegenvorschlag erfolgen soll, die Frist für die Abstimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden.<p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 24 (neu)</i><p>Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, welche mit der Frist von Artikel 121 Absatz 6 BV nicht zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. Dies trifft insbesondere für die Artikel 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie für Artikel 74 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu.<p><p></p></blockquote><p></p> 270 Tue, 12 Aug 1997 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für tiefere Arzneimittelpreise' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=269">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1997-08-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 34<sup><font>bis</font></sup> Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Die in den Nachbarstaaten Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich mit Rezept oder rezeptfrei zum Verkauf bei Ärzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften zugelassenen Medikamente als Originalpräparate oder Generika sind in gleicher Weise mit Rezept oder rezeptfrei auch bei Ärzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften in der Schweiz zugelassen, ohne dass es für die Schweiz einer besonderen Bewilligung bedarf.</p><p>Soweit rezeptpflichtige oder rezeptfreie Medikamente zum Verkauf gelangen, sind Generika abzugeben, sofern solche vorhanden sind oder sofern der Patient das Präparat nicht selbst bezahlt.</p><p>Soweit Originalpräparate und Generika durch die Krankenkassen zu bezahlen sind, sind an die Patienten die preisgünstigsten Produkte abzugeben, entsprechend der jedes Jahr veröffentlichten Liste der vom Bund anerkannten Krankenversicherer.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen </i>der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 24 (neu)</i></p><p>Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 34<sup><font>bis</font></sup> Absatz 3 stehen, sind aufgehoben.</p> 269 Tue, 12 Aug 1997 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Arbeitsverteilung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=272">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1997-09-16 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 34<sup>octies</sup> (neu)</i><p>Der Bund trifft Vorkehren, damit<p>a.alle Frauen und Männer im erwerbsfähigen Alter ihren Unterhalt durch bezahlte Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können - insbesondere durch Verkürzung der Arbeitszeiten und Förderung verschiedener Formen der Arbeitsverteilung;<p>b.eine gleichberechtigte Verteilung der gesellschaftlich notwendigen Nichterwerbsarbeit sowie von Diensten im Interesse der Allgemeinheit zwischen den Geschlechtern ohne soziale und berufliche Benachteiligung möglich ist;<p>c.allen Menschen im erwerbsfähigen Alter eine angemessene berufliche Weiterbildung oder Umschulung ermöglicht wird.<p><p></p></blockquote><p></p> 272 Tue, 16 Sep 1997 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=271">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1997-09-16 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksiniative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 37<sup>bis</sup> Abs. 3 (neu)</i><p><sup>3</sup>Innerorts beträgt die generelle Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen verfügen. Sie kann insbesondere die Geschwindigkeit auf Hauptstrassen hinaufsetzen, sofern dies die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden und der Schutz der Anwohnerschaft namentlich vor Lärm zulassen.<p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 24 (neu)</i><p>Binnen Jahresfrist nach Annahme des Artikels 37<sup>bis</sup> Absatz 3 durch Volk und Stände erlassen die zuständigen Behörden die notwendigen Ausführungsbestimmungen und ordnen die entsprechenden Höchstgeschwindigkeiten innerorts an.</p></blockquote><p></p> 271 Tue, 16 Sep 1997 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für tiefere Spitalkosten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=273">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1997-12-02 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:<p><i>Art. 34<sup></sup></i>bis<i> Abs. 2</i><p><sup>2</sup>Der Abschluss einer Krankenversicherung ist nicht obligatorisch, ausgenommen für Spitalaufenthalte.<p>Die Versicherung für Spitalaufenthalte kann im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und unabhängig vom Krankenversicherungsgesetz durch private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, erfolgen. Mit dem Inkrafttreten der privaten Versicherung erlischt die Prämienzahlungsverpflichtung gegenüber der Krankenkasse.<p>Die Kantone sind verpflichtet, notwendigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, dafür zu sorgen, dass für die Kantonseinwohner die benötigte Bettenzahl in den drei Abteilungen: Allgemein, Halb-Privat und Privat, zur Verfügung steht.<p>Die Versicherten haben keinen Selbstbehalt zu bezahlen. Die Kantone erhalten von der Krankenversicherung oder vom privaten Versicherer für den Aufenthalt des Versicherten in der Allgemeinen Abteilung des Spitals pro Aufenthaltstag und pro Person mit Einschluss aller Leistungen des Spitals wie Operationen, Arzneimittel, Röntgenaufnahmen, Transport des Patienten in das Spital usw. indexiert nach dem Index der Konsumentenpreise Fr. 250.--.<p><p>Muss die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb des Wohnsitzkantons befindlichen Spitals in Anspruch nehmen, so erhält der Wohnsitzkanton die Entschädigung von Fr. 250.-- seitens des Versicherers, wobei es dem Wohnsitzkanton überlassen bleibt, mit dem entsprechenden Spital bzw. Kanton eine andere Abmachung zu treffen.<p>Soweit sich Versicherte in Privat-Spitälern aufhalten, sind die Versicherer verpflichtet, die für die Kantone festgelegten Entschädigungen als Beitrag an die Kosten der Spitalaufenthalte auszurichten.<p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 24 (neu)</i><p>Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 34<sup>bis</sup> Absatz 2 stehen, sind aufgehoben.<p><p><p><p><p></p></blockquote><p></p> 273 Tue, 02 Dec 1997 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Klinische Musterstationen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=275">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1997-12-09 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 33<sup>bis</sup> (neu)</i><p><sup>1</sup>Für die Lösung der Sucht- und Drogenfrage auf medizinischer Ebene und die Heilung der Krebs- und bösartig endogen Kranken leitet der Bund durch „Musterstationen" an den Schweizerischen Volluniversitäten in Basel, Bern, Genf und Zürich die Erfahrungsmedizin der Hochschulen in die wissenschaftliche Medizin über.<p><sup>2</sup>Die „Musterstationen" an den Schweizerischen Volluniversitäten gewährleisten den Kliniken für die „analytische Ursachendiagnostik" der endogenen Erkrankungen das Wissen über den „Gesamtkreislauf des lebenden Menschen" und über die Gesetze, die sich aus diesem Kreislauf für die Funktion und die Gestaltung der gesunden und kranken Gewebe ergeben, und sichern damit den bisher unheilbaren endogen Kranken ihre individuelle Heilung.<p><sup>3</sup>Der Bund gewährleistet den wissenschaftlichen Personalbetrieb der „Musterstationen" durch besonderes Gesetz.<p><p><p></p> 275 Tue, 09 Dec 1997 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=274">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1997-12-09 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:<p><i>Art. 34<sup>bis</sup></i><p><sup>1</sup>Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.<p><sup>2</sup>Die obligatorische Krankenversicherung erfolgt durch gemeinnützige Krankenversicherer. Sie garantiert allen Versicherten eine qualitativ hochstehende, bedarfsgerechte und kostengünstige medizinische Versorgung.<p><sup>3</sup>Die obligatorische Krankenversicherung wird insbesondere finanziert aus:<p>a.zusätzlichen, zweckgebundenen Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in gesetzlich festgelegtem Umfang;<p>b.in mindestens gleich hohem Umfang durch Beiträge der Versicherten; diese Beiträge werden im Verhältnis zum Einkommen und zum realen Vermögen sowie unter Berücksichtigung der Familienlasten festgelegt.<p><sup>4</sup>Die Krankenversicherer erhalten pro versicherte Person Beiträge aus den unter Absatz 3 genannten Mitteln. Dabei werden die unterschiedlichen Risiken der Versicherer ausgeglichen. Ueberschüsse werden den Versicherten zurückerstattet.<p><p><sup>5</sup>Bund und Kantone sorgen für eine wirksame Kostendämpfung im Gesundheitswesen.<p>Der Bund trifft dazu insbesondere folgende Massnahmen:<p>a.Er regelt die Spitzenmedizin und koordiniert die Gesundheitsplanungen der Kantone.<p>b.Er bestimmt die Maximalpreise der in der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Einschluss dar Medikamente.<p>c.Er erlässt Zulassungsbestimmungen für die Leistungserbringer und sorgt für eine wirksame Qualitätskontrolle.<p>d.Werden übermässige Leistungsmengen erbracht, ergreift er nach Sparten und Regionen differenziert weitere Kostendämpfungsmassnahmen.<p>Die Kantone können im Bereich der Gesundheitsplanung weitergehende Massnahmen treffen.<p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 24 (neu)</i><p><sup>1</sup>Die Leistungen des Bundes und der Kantone für das Gesundheitswesen haben mindestens dem teuerungsbereinigten Stand des Jahres 1997 zu entsprechen.<p><sup>2</sup>Der Ertrag nach Artikel 34<sup>bis</sup> Absatz 3 der Bundesverfassung entspricht mindestens dem gesamten Prämienvolumen der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr vor Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung.<p><p><i>Art. 25 (neu)</i><p><sup>1</sup>Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 34<sup>bis</sup> nicht innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft gesetzt werden kann, erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 3 und 5 von Artikel 34<sup>bis</sup> auf dem Verordnungsweg.<p><sup>2</sup>Er berücksichtigt dabei insbesondere folgende Grundsätze:<p>a.Für die Beiträge der Versicherten gemäss Absatz 3 Buchstabe b gilt ein Freibetrag von 20'000 Franken für das Einkommen und von 1'000'000 Franken für das reale Vermögen.<p>b.Die in Absatz 3 Buchstabe b vorgegebenen Beiträge der Versicherten im Verhältnis des realen Vermögens belaufen sich auf mindestens ein Viertel der gesamten Beiträge der Versicherten gemäss Absatz 3 Buchstabe b.<p><p></p></blockquote><p></p> 274 Tue, 09 Dec 1997 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Aufhebung des Verbandsbeschwerderechts auf Bundesebene' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=279">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-01-13 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 114<sup>bis</sup> Abs. 6 (neu)</i><p><sup>6</sup>In verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ist das Verbandsbeschwerderecht mit Bezug auf Artikel 22<sup>quater</sup>, Artikel 24<sup>sexies</sup> und Artikel 24<sup>septies</sup> vor dem eidgenössischen Verwaltungsgericht ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen persönlicher Beschwerde.<p><p><p><p></p> 279 Tue, 13 Jan 1998 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Zweite Autobahn-Tunnelröhre am Gotthard' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=278">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-01-13 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:<p><i>Art. 36<sup>sexies</sup> Abs. 2 und 3</i><p><i><sup></sup></i>2<i>Aufgehoben</i><p><sup>3</sup>Die Transitstrassenkapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Ausgenommen sind der Ausbau des Gotthardstrassentunnels der Nationalstrasse A2 mit einer zweiten Tunnelröhre auf vier Spuren sowie Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.<p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt geändert:<p><i>Art. 22</i><p><i>Aufgehoben</i><p><i></i><p><i>Art. 27 (neu)</i><p>Der Gotthardstrassentunnel der Nationalstrasse A2 wird mit einer zweiten Tunnelröhre auf vier Spuren ausgebaut.<p><p><p></p></blockquote><p></p> 278 Tue, 13 Jan 1998 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ausbau der A1 Genf-Lausanne auf sechs Spuren' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=277">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-01-13 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 25 (neu)</i><p>Die Nationalstrasse A1 wird von Genf bis Lausanne durchgehend auf sechs Spuren ausgebaut.<p><p><p><p></p> 277 Tue, 13 Jan 1998 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ausbau der A1 Zürich-Bern auf sechs Spuren' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=276">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-01-13 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 26 (neu)</i><p>Die Nationalstrasse A1 wird von Zürich bis Bern durchgehend auf sechs Spuren ausgebaut. In erster Priorität wird der Abschnitt zwischen der Verzweigung Härkingen und der Verzweigung Wiggertal ausgebaut.<p><p><p><p></p> 276 Tue, 13 Jan 1998 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=281">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-03-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p>Art. 8<sup>bis</sup> (neu)<p><sup>1</sup>Die Schweiz unterhält einen Zivilen Friedensdienst (ZFD) als Instrument einer aktiven Friedenspolitik.<p><sup>2</sup>Der Zivile Friedensdienst trägt im In- und Ausland dazu bei, Gewaltverhältnisse abzubauen sowie deren Neuentstehung zu verhindern. Dazu entwickelt er insbesondere Massnahmen zur Früherkennung und Prävention von Gewaltpotentialen, zum Schutz der Lebensgrundlagen, zur friedlichen Beilegung gewalttätiger Auseinandersetzungen und zum sozialen Wiederaufbau.<p><sup>3</sup>Die Mitarbeit im Zivilen Friedensdienst ist freiwillig. Dienstleistende werden für Einsätze sowie einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung angemessen entschädigt. Bei den Friedensdienstleistenden wird eine gleichmässige Vertretung beider Geschlechter angestrebt.<p><sup>4</sup>Der Zivile Friedensdienst bietet in Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und Privaten eine Grundausbildung an, die Wissen und Praktiken gewaltfreier Konfliktbearbeitung vermittelt. Sie bereitet auf ZFD-Einsätze vor und steht allen in der Schweiz wohnhaften Personen kostenlos offen.<p><sup>5</sup>Der Zivile Friedensdienst sorgt für die einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung von Friedensdienstleistenden. Er berücksichtigt dabei persönliche Qualifikationen der Dienstleistenden und Bedarf.<p><sup>6</sup>Der Zivile Friedensdienst organisiert auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen, staatlichen Institutionen und internationalen Organisationen unbewaffnete Friedenseinsätze. Dabei arbeitet er eng mit lokalen Organisationen zusammen.<p><sup>7</sup>Der Zivile Friedensdienst wird mit öffentlichen Mitteln finanziert. In der Regel beauftragt er geeignete Nichtregierungsorganisationen mit der Planung und Durchführung von Einsätzen.<p><sup>8</sup>Eine unabhängige, geschlechterparitätisch zusammengesetzte Kommission begleitet wegweisend und kontrollierend die Ausgestaltung sowie Durchführung der Grundausbildung, der einsatzspezifischen Aus- und Weiterbildung sowie der Einsätze des Zivilen Friedensdienstes. Darin arbeiten insbesondere Organisationen mit, die friedens-, frauen-, umwelt-, migrations- und entwicklungspolitische Anliegen vertreten.<p>II<p>Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:<p>Art. 25 (neu)<p><sup>1</sup>Einsätze sowie einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Zivilen Friedensdienstes (ZFD) gemäss Artikel 8<sup>bis</sup> der Bundesverfassung gelten als unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung. Der Kündigungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen über den Zivildienst.<p><p><sup>2</sup>Der Zivile Friedensdienst darf keine bestehenden Arbeitsplätze gefährden oder geltende Arbeitsbedingungen verschlechtern.<p><sup>3</sup>Solange in der Schweiz ein Zivildienst besteht, werden die im Rahmen der Grundausbildung, der einsatzspezifischen Aus- und Weiterbildung und der Einsätze des Zivilen Friedensdienstes geleisteten Tage als Zivildiensttage angerechnet.<p><sup>4</sup>Soweit binnen fünf Jahren kein Ausführungsgesetz zu Artikel 8<sup>bis</sup> der Bundesverfassung in Kraft gesetzt worden ist, regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Zivilen Friedensdienstes mittels Verordnung.<p><p></p></blockquote><p></p> 281 Tue, 17 Mar 1998 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=280">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-03-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:<p><i><i>Art. 17</i><p></p></i><p><sup>1</sup>Die Schweiz hat keine Armee.<p><sup>2</sup>Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten ist untersagt, militärische Streitkräfte zu halten. Regelungen, welche die bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedensbemühungen ausserhalb der Schweiz betreffen, sind vorbehalten. Diese Regelungen sind obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beteiligung der Schweiz mit unbewaffneten Verbänden bleibt davon unberührt.<p><sup>3</sup>Bisher von der Armee wahrgenommene zivile Aufgaben wie Hilfeleistungen für Katastrophenschutz oder Rettungsdienste werden von den zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übernommen.<p><p><i><i>Art. 18</i><p></p></i><p>Die Sicherheitspolitik des Bundes ist darauf ausgerichtet, konfliktträchtige Ungerechtigkeiten im In- und Ausland abzubauen. Er handelt dabei nach den Grundsätzen der Demokratie, der Menschenrechte und der gewaltfreien Konfliktbearbeitung. Insbesondere fördert er Chancengleichheit und gerechte Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zwischen den sozialen Gruppen und zwischen den Völkern sowie eine umweltverträgliche und gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen.<p>II<p>Die Artikel 13, 15 zweiter Satz, 19-22, 34<sup>ter</sup> Absatz 1 Buchstabe d, 42 Buchstabe c, 85 Ziffer 9 und 102 Ziffer 11 der Bundesverfassung werden aufgehoben.<p>III<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 24 (neu)</i><p></p></i><p><sup>1</sup>Nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 17 und 18 durch Volk und Stände werden keine Rekrutenschulen, Wiederholungskurse und militärischen Ausbildungskurse mehr durchgeführt.<p><sup>2</sup>Innerhalb von zehn Jahren sind die Bestände der Armee aufzulösen, ihre Geräte und Einrichtungen einer zivilen Nutzung zuzuführen oder zu vernichten.<p><sup>3</sup>Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen Betriebe und Verwaltungen auf zivile Güter und Dienstleistungen. Er unterstützt betroffene Beschäftigte und Regionen.<p><p></p></blockquote><p></p> 280 Tue, 17 Mar 1998 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=282">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-03-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 24<sup></sup></i>quinquies<i> Abs. 3 (neu)</i></i><i><p></p></i><p><sup>3</sup>Soll ein Atomkraftwerk länger als vierzig Jahre in Betrieb bleiben und wird dies nicht durch eine andere Verfassungsvorschrift ausgeschlossen, ist hiefür ein referendumspflichtiger Bundesbeschluss erforderlich. Die Betriebszeit darf um jeweils höchstens zehn Jahre verlängert werden. Das Verlängerungsgesuch des Betreibers hat insbesondere Aufschluss zu geben über<p>a.den Alterungszustand der Anlage und die damit zusammenhängenden Sicherheitsprobleme;<p>b.die Massnahmen und Aufwendungen, um die Anlage dem neuesten internationalen Stand der Sicherheit anzupassen.<p><i><i>Art. 24<sup></sup></i>octies<i> Abs. 3 Bst. c (neu)</i></i><i><p></p></i><p><sup>3</sup>Der Bund:<p>c.erlässt Vorschriften über die Deklaration der Herkunft und der Art der Produktion von Elektrizität.<p><p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 25 (neu)</i><p></p></i><p>Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Uebergangsbestimmung werden keine bundesrechtlichen Bewilligungen erteilt für<p>a.neue Atomenergieanlagen;<p>b.die Erhöhung der nuklearen Wärmeleistung bei bestehenden Atomkraftwerken;<p>c.Reaktoren der nukleartechnischen Forschung und Entwicklung, soweit sie nicht der Medizin dienen.<p><p></p></blockquote><p></p> 282 Tue, 31 Mar 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=283">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-03-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><blockquote><p></p><p></p><p></p><p></p></blockquote><p>Die Volksinitiative lautet:<!--?xml:namespace prefix = "o" ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" /--></p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p><em>Art. 24decies (neu)</em></p><p><sup>1</sup> Die Atomkraftwerke werden schrittweise stillgelegt.</p><p><sup>2</sup> Die Wiederaufarbeitung von abgebrannten Kernbrennstoffen wird eingestellt.</p><p><sup>3</sup> Der Bund erlässt die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch betreffend</p><p>a. die Umstellung der Stromversorgung auf nicht-nukleare Energiequellen unter Vermeidung der Substitution durch Strom aus fossil betriebenen Anlagen ohne Abwärmenutzung;</p><p>b. die dauerhafte Lagerung der in der Schweiz produzierten radioaktiven Abfälle, die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen und den Mindestumfang der Mitentscheidungsrechte der davon betroffenen Gemeinwesen;</p><p>c. die Tragung aller mit dem Betrieb und der Stilllegung der Atomkraftwerke zusammenhängenden Kosten durch die Betreiber sowie ihre Anteilseigner und Partnerwerke.</p><p>II</p><p>Die <em>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</em> werden wie folgt ergänzt:</p><p><em>Art. 24 (neu)</em></p><p><sup>1</sup> Die Atomkraftwerke Beznau 1, Beznau 2 und Mühleberg sind spätestens zwei Jahre nach der Annahme dieser Uebergangsbestimmung ausser Betrieb zu nehmen, die Atomkraftwerke Gösgen und Leibstadt spätestens nach jeweils dreissig Betriebsjahren.</p><p><sup>2</sup> Nach der Annahme dieser Uebergangsbestimmung ist es nicht mehr gestattet, abgebrannte Kernbrennstoffe zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen. Früher ausgeführte, bis zur Annahme dieser Uebergangsbestimmung noch nicht wiederaufgearbeitete Kernbrennstoffe sind soweit als möglich unbehandelt zurückzunehmen. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.</p><p><sup>3</sup> Der Bundesrat erlässt innert einem Jahr nach der Annahme dieser Uebergangsbestimmung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.</p> 283 Tue, 31 Mar 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein ausreichendes Berufsbildungsangebot (Lehrstellen-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=284">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-04-28 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 34<sup></sup></i>ter<i>a (neu)</i></i><i><p></p></i><p><sup>1</sup>Das Recht auf eine ausreichende berufliche Ausbildung ist gewährleistet.<p><sup>2</sup>Bund und Kantone sorgen für ein genügendes Angebot im Bereiche der beruflichen Ausbildung. Diese Ausbildung muss Qualitätsansprüchen genügen und kann in Betrieben und Berufsschulen, an Schulen unter staatlicher Leitung oder in entsprechenden Institutionen unter staatlicher Aufsicht erfolgen.<p><sup>3</sup>Der Bund errichtet einen Berufsbildungsfonds.<p><sup>4</sup>Die Finanzierung des Fonds erfolgt über eine Berufsbildungsabgabe durch alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Kosten der angebotenen Ausbildungsplätze sind zu berücksichtigen, sofern diese Ausbildungsplätze den qualitativen Anforderungen genügen.<p><sup>5</sup>Der Bund regelt die Verteilung der Fondsmittel auf die Kantone. Für die Verwendung dieser Mittel sind die Kantone zuständig. Sie ziehen die Sozialpartner bei. Diese wirken namentlich bei der Ueberprüfung der Qualität der Ausbildungsplätze mit.<p><p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 24 (neu)</i><p></p></i><p>Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 34<sup>ter</sup><i>a</i> der Bundesverfassung nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft tritt, trifft der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt hin die erforderlichen Massnahmen auf dem Verordnungsweg.<p><p><p></p></blockquote><p></p> 284 Tue, 28 Apr 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Kapitalgewinnsteuer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=286">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-05-05 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 41<sup></sup></i>ter <i>Abs. 1<sup></sup></i>ter<i> (neu) und Abs. 5<sup></sup></i>bis<i> (neu)</i></i><i><p></p></i><p><sup>1ter</sup>Der Bund erhebt eine besondere Steuer auf realisierten Kapitalgewinnen auf beweglichem Vermögen, welche von der direkten Bundessteuer befreit sind.<p><sup>5bis</sup>Für die Kapitalgewinnsteuer nach Absatz 1<sup>ter</sup> gilt:<p>Kapitalgewinne werden zu einem einheitlichen, proportionalen Satz von mindestens 20 Prozent besteuert.<p>Kapitalverluste können im Steuerjahr und während höchstens zwei weiteren Jahren mit den Kapitalgewinnen verrechnet werden.<p>Die Gesetzgebung befreit geringfügige Gewinne von der Steuer. Sie kann weiter vorsehen, dass die Steuer auf Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben wird. Sie kann zur Steuersicherung eine Quellensteuer vorsehen.<p><p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 8<sup></sup></i>quater<i> (neu)</i></i><i><p></p></i><p><sup>1</sup>Falls innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels über die Kapitalgewinnsteuer nach Artikel 41<sup>ter</sup> Absatz 1<sup>ter</sup> und Absatz 5<sup>bis</sup> kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.<p><sup>2</sup>Dabei gelten folgende Grundsätze:<p>Der Steuer unterliegen Kapitalgewinne, insbesondere auf Devisen, Wertpapieren und Beteiligungen, einschliesslich Gewinne auf Optionen, Termingeschäften und anderen derivaten Anlageinstrumenten sowie auf Anteilen von Anlagefonds.<p>Steuerpflichtig ist, wer in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Wer nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990<sup>1)</sup> über die direkte Bundessteuer von der Steuerpflicht befreit ist, ist dies auch für die Kapitalgewinne.<p>Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.<p>Pro Jahr sind pro Steuerpflichtigen die ersten 5'000 Franken Kapitalgewinne steuerfrei.<p>Der Bundesrat kann zur Steuersicherung die Kapitalgewinnsteuer soweit möglich an der Quelle erheben.<p><sup>3</sup>Der Bundesrat kann zur Gewährleistung der familiären Nachfolgeregelung bei kleinen und mittleren Unternehmungen langjährige Zahlungsfristen vorsehen.<p><p><sup>4</sup>Der Bundesrat erlässt im weiteren die notwendigen Normen zur Erhebung der Steuer, namentlich solche über die Haftung, das Verfahren, die Amts- und Rechtshilfe, die Rechtsmittel, die Fälligkeit, die Verjährung und die Strafnormen. Er kann dabei Bussen bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer und Gefängnis bis zu drei Jahren vorsehen. Den gleichen Strafen unterstehen professionelle Wertpapierhändler, welche den Pflichten zur Steuersicherung nicht genügen.<p><p><sup>1)</sup>SR <b>642.11</b><p><p></p></blockquote><p></p> 286 Tue, 05 May 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine kürzere Arbeitszeit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=285">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-05-05 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 34a (neu)</i><p></p></i><p><sup>1</sup>Die maximale Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt 1872 Stunden. Davon abgezogen werden die gesetzlichen Ferien und Feiertage.<p><sup>2</sup>Jährlich können darüber hinaus bis zu 100 Stunden zuschlagspflichtige Überzeit geleistet werden. Die Überzeit ist in der Regel durch Freizeit auszugleichen. Sie kann am Jahresende übertragen werden.<p><sup>3</sup>Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, inklusive Überzeit, beträgt maximal 48 Stunden. Diese darf nicht überschritten werden. In jedem Arbeitsverhältnis ist eine übliche Arbeitszeit festzulegen.<p><sup>4</sup>Teilzeitarbeitnehmende dürfen gegenüber Vollzeitarbeitnehmenden nicht diskriminiert werden. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderung, Entlassung und Sozialversicherungen, inklusive berufliche Vorsorge.<p>II<p>Die <i>Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung</i> werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 24 (neu)</i><p></p></i><p><sup>1</sup>Die maximale Arbeitszeit wird im ersten Jahr nach Annahme der Initiative auf 2184 Stunden pro Jahr, abzüglich die gesetzlichen Ferien und Feiertage, reduziert. Anschliessend wird die maximale Arbeitszeit um jährlich weitere 52 Stunden verringert, bis die Jahresarbeitszeit von 1872 Stunden erreicht ist. Teilzeitpensen werden pro rata verkürzt oder der Stundenlohn anteilmässig erhöht.<p><sup>2</sup>Die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Arbeitszeitverkürzungen dürfen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttolohn das Eineinhalbfache des Durchschnitts der in der Schweiz bezahlten Löhne nicht überschreitet, keine Lohnkürzungen zur Folge haben.<p><sup>3</sup>Der Bund gewährt Unternehmungen, welche die Arbeitszeit in einem Jahr um zehn Prozent oder mehr reduzieren und in einem Vertrag mit Bund und der zuständigen Arbeitnehmerorganisation vereinbaren, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten, zeitlich befristete finanzielle Unterstützung.<p><p></p></blockquote><p></p> 285 Tue, 05 May 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative betreffend 'Die persönliche Souveränität der Bürger (Einrichtung einer Fachkommission des Senats einer 'Schweizerischen Akademie für Technik, Lebensfragen und Wissenschaft' als oberste Gerichtsinstanz)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=288">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-05-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 64<sup></sup></i>quater<i> (neu)</i></i><i><p></p></i><p>1Der Bund gewährleistet die Souveränität des Volkes gegenüber staatlicher und richterlicher Willkür durch Sicherung der Unverletzbarkeit der persönlichen Grund- und Menschenrechte des Einzelnen durch die erforderliche Rechtsprechung für die unverfälschte Durchsetzung der materiell-rechtlichen Inhalte der Gesetze.<p>2Grund- und Menschenrechte des Souveräns sind für die Rechtsprechung vollzählig gesondert aufgelistet und für den Einzelnen allgemeinverständlich kommentiert.<p>3Streitende Parteien treten als eine gemeinsame Partei gegen die Partei der Vertreter des öffentlichen Interesses für die Unantastbarkeit des materiellen Rechts bei Gericht an.<p>4Das Gericht bestätigt nur den realen materiellen Tatbestand und bestimmt die massgebenden Faktoren bei den Parteien für seine rechtliche Bewertung. Das Urteil wird elektronisch ausgearbeitet und für die einzelnen Elemente seiner Begründung den Parteien zur Bestätigung überprüfbar vorgelegt. Für die Beseitigung nachweisbar unterlaufener Fehler tagt erneut das gleiche Gericht.<p>5Den Ablauf der Gerichtsverfahren legen nach einheitlichen Grundsätzen im Einklang zu dieser Verfassung die Kantone in ihren Prozessordnungen fest.<p>6Ueber die Rechtskraft eines rechtlich begründeten, jedoch individuell parteiumstrittenen Gerichtsurteils entscheidet im allgemeinen Interesse die Fach-Kommission des Senats der „Schweizerischen Akademie für Technik, Lebensfragen und Wissenschaft" in öffentlicher Anhörung definitiv als letzte Instanz.<p><p><p><p></p> 288 Tue, 12 May 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative betreffend 'Das freie Wort unter gleichzeitiger Abschaffung des Verbots der Rassendiskriminierung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=287">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-05-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art.2<sup></sup></i>bis<i> (neu)</i></i><i><p></p></i><p>Der Bund streicht für die schweizerische Gerichtsbarkeit das auf Druck von aussen 1995 unter Artikel 261<sup>bis</sup> StGB eingeführte „Anti-Rassismus-Gesetz", beseitigt jede weitere jeglicher Art geistige Bevormundung und gewährleistet, insbesondere auch für die heranwachsende Jugend, die uneingeschränkte geistige Unabhängigkeit und Entwicklungsmöglichkeit durch Unterbindung jeder dem einseitigen Vorteil oder Schutz von ideologischen, politischen, wirtschaftlichen, religiösen, völkischen oder rassischen Gruppierungen und Minderheiten dienenden Gesetzgebung.<p><p><p>Fassung 28.03.1997 IK inkl. Titeländerung IK 21.07.1997 und Titeländerungsvorschlag Wi 10.09.1997/Wi <p><p></p> 287 Tue, 12 May 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für Mutter und Kind - für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in Not' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=289">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-06-02 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 4<sup></sup></i>bis<i> (neu)</i></i><i><p></p></i><p><sup>1</sup>Der Bund schützt das Leben des ungeborenen Kindes und erlässt Richtlinien über die erforderliche Hilfe an seine Mutter in Not.<p><sup>2</sup>Die Gesetzgebung des Bundes beachtet dabei folgendes:<p>a.Wer ein ungeborenes Kind tötet oder massgeblich zur Tötung beiträgt, macht sich strafbar, es sei denn, die Fortsetzung der Schwangerschaft bringt die Mutter in eine akute, nicht anders abwendbare, körperlich begründete Lebensgefahr.<p>b.Jede Form von Druck zur Tötung eines ungeborenen Kindes ist unzulässig.<p>c.Ist die Schwangerschaft eine Folge von Gewaltanwendung, kann die Mutter ihre allein notwendige Zustimmung zur Freigabe zur Adoption bereits ab Feststellung der Schwangerschaft erteilen.<p>d.Im Falle einer Notlage der Mutter aufgrund einer Schwangerschaft gewähren die Kantone die erforderliche Hilfe. Sie können private Institutionen damit betrauen.<p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 24 (neu)</i><p></p></i><p>Für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung wird jede Bestimmung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), die den straflosen Schwangerschaftsabbruch vorsieht, durch die Regelung von Artikel 4<sup>bis</sup> Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung ersetzt.<p><p><p><p></p></blockquote><p></p> 289 Tue, 02 Jun 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein sicheres Einkommen bei Krankheit (Taggeldinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=290">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-06-16 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 34<sup></sup></i>bis<i> a (neu)</i></i><i><p></p></i><p><sup>1</sup>Der Bund erlässt Bestimmungen über die Taggeldversicherung für den Krankheitsfall.<p><sup>2</sup>Dabei beachtet er insbesondere folgende Grundsätze:<p>a.Die Taggeldversicherung ist obligatorisch für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nicht obligatorisch versicherte Personen können sich der Versicherung zu angemessenen Bedingungen anschliessen.<p>b.Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem vom Gesetz zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Wahl des Versichereres muss im Einverständnis mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgen. Die Versicherung muss nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betrieben werden.<p>c.Das Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beträgt mindestens 80 Prozent des versicherten Lohnes. Dieser entspricht mindestens demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung. Das Taggeld wird ab dem 31. Krankheitstag während mindestens 730 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausbezahlt. Für Arbeitslose, die sich innerhalb der für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung geltenden Rahmenfrist befinden, entsprechen die Taggelder mindestens denjenigen der Arbeitslosenversicherung. Während der ersten 30 Krankheitstage bezahlt der Arbeitgeber den Lohn. Wird die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder öffentlich-rechtlicher Regelung garantiert, so kann der Beginn der Taggeldzahlung weiter aufgeschoben werden.<p>d.Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten finanziert; ihre Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung zahlen mindestens die Hälfte der Beiträge.<p>e.Es wird ein Risikoausgleich geschaffen.<p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmnungen </i>der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 24 (neu)</i><p></p></i><p>Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 34<sup>bis</sup> <i>a</i> nicht innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft gesetzt werden kann, regelt der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt hin die Taggeldversicherung auf dem Verordnungsweg.<p><p></p></blockquote><p></p> 290 Tue, 16 Jun 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Gleiche Rechte für Behinderte' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=291">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-08-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 4<sup></sup></i>bis<i> (neu)</i></i><i><p></p></i><p><sup>1</sup>Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, des Alters, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ueberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.<p><sup>2</sup>Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung behinderter Menschen. Es sieht Massnahmen zur Beseitigung und zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen vor.<p><sup>3</sup>Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Oeffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit wirtschaftlich zumutbar gewährleistet.<p><p><p></p></blockquote><p></p> 291 Tue, 04 Aug 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=292">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-09-08 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 24 (neu)</i><p></p></i><p><sup>1</sup>Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.<p><sup>2</sup>Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu richten.<p><p><p><p></p> 292 Tue, 08 Sep 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine sichere und gesundheitsfördernde Arzneimittel-Versorgung (Arzneimittel-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=293">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-09-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 69<sup></sup></i>bis<i> Abs. 1<sup></sup></i>bis<i> (neu)</i></i><i><p></p></i><p><sup>1bis </sup>Der Bund regelt im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Modalitäten der Vermarktung von Arzneimitteln sowie deren Abgabe an Einzelpersonen durch dazu befugte Gesundheitsfachleute; er verhindert und verbietet insbesondere jeden Anreiz zu unzweckmässigem, übermässigem oder missbräuchlichem Arzneimittelkonsum.<p><p><p><p></p> 293 Tue, 15 Sep 1998 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=294">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1998-11-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 65<sup></sup></i>bis<i> (neu)</i></i><i><p></p></i><p><sup>1</sup>Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, so ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.<p><sup>2</sup>Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Oeffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte aufgrund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.<p><sup>3</sup>Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.<p><p><p></p> 294 Tue, 03 Nov 1998 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen Asylrechtsmissbrauch' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=295">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1999-05-25 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 121 Abs. 1a (neu)</i><p></p></i><p><sup>1a</sup>Zur Verhinderung von Asylrechtsmissbrauch beachtet der Bund unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen insbesondere folgende Grundsätze:<p>a. Ist der Asylsuchende aus einem sicheren Drittstaat in die Schweiz eingereist, wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende im Drittstaat ein Asylgesuch gestellt hat oder hätte stellen können.<p>b. Der Bundesrat legt eine Liste sicherer Drittstaaten fest, in denen die Umsetzung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.<p>c. Gegen Fluggesellschaften des konzessionierten Linienverkehrs, welche die Schweiz anfliegen und die geltenden Vorschriften der Mitwirkung bei der Kontrolle der Einreisevorschriften nicht einhalten, werden Sanktionen ergriffen. Einzelheiten regelt das Gesetz.<p>d. Fürsorgeleistungen an Asylsuchende werden einheitlich für die ganze Schweiz und abweichend von den allgemeinen Normen angesetzt. Sie werden in der Regel durch Sachleistungen erbracht.<p>e. Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer für die ärztliche und zahnärztliche Betreuung von Asylsuchenden.<p>f. Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt oder auf deren Gesuch nicht eingetreten wurde, und bei denen der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist, sowie vorläufig Aufgenommene, welche ihre Mitwirkungspflicht grob verletzen, erhalten bis zu ihrer Ausreise staatliche Fürsorgeleistungen nur im Werte einfacher Unterkunft und Verpflegung sowie ärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst. Erwerbstätigkeiten sind ihnen nur im Rahmen von staatlichen Beschäftigungsprogrammen erlaubt.<p>II<p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 197 (neu)</i><p></p></i><i><i></i></i><i><p></p></i><i><i>1. Uebergangsbestimmung zu Art. 121 Abs. 1a (Asylrecht) (neu)</i></i><i><p></p></i><p>Die Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 1a treten drei Monate nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Der Bundesrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege, bis sie durch die ordentliche Gesetzgebung abgelöst werden.<p><p><p></p></blockquote><p></p> 295 Tue, 25 May 1999 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für Volksabstimmungen über Volksinitiativen innert sechs Monaten unter Ausschluss von Bundesrat und Parlament' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=296">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1999-06-22 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:<p><i><i>Art. 139 Abs. 3, 5 und 6</i><p></p></i><p><i><i><sup></sup></i>3<i>Aufgehoben</i></i><i><p></p></i><p><sup>5</sup>Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Einreichung zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundeskanzlei setzt den Abstimmungstermin unmittelbar nach Feststellung des Zustandekommens der Initiative fest. Der Initiativtext bedarf keiner schriftlichen Stellungnahme und keiner Abstimmungsempfehlung von Bundesrat und Bundesversammlung.<p><i><sup></sup></i>6<i>Aufgehoben</i><p><i><i>Art. 173 Abs. 1 Bst. f</i><p></p></i><p><sup>1</sup>...<p>f. <i>Aufgehoben</i><p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmungen </i>der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 197 (neu)</i><p></p></i><p><i><i>1. Uebergangsbestimmung zu Art. 139 Abs. 5 (Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs) (neu)</i><p></p></i><p>Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, welche mit Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung nicht zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. Dies trifft insbesondere für die Artikel 24, 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie für Artikel 74 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu.<p>III<p><i>Ziffer II</i> der Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:<p><i><i>Ziff. II Abs. 2 Bst. c</i><p></p></i><p><sup>2</sup>...<p>c. <i>Aufgehoben</i><p><p></p></blockquote><p></p> 296 Tue, 22 Jun 1999 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Überschüssige Goldreserven in den AHV-Fonds (Goldinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=297">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1999-08-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 99 Abs. 3a (neu)</i><p></p></i><p><sup>3a</sup>Werden Währungsreserven für die geld- und währungspolitischen Zwecke nicht mehr benötigt, so sind diese oder deren Erträge von der Nationalbank auf den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu übertragen. Die Bundesgesetzgebung regelt die Einzelheiten.<p><p><p></p> 297 Tue, 10 Aug 1999 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Steuerstopp' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=298">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 1999-08-31 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 197 Ziff. 1 (neu)</i><p></p></i><p>1. <i>Übergangsbestimmung zu Art. 59 Abs. 3, Art. 85, Art. 86, Art. 106, Art. 112, Art. 114, Art. 116, Art. 130-132 und Art. 196 Ziff. 2, 3, 8 und 14-16 (Steuern und Abgaben)</i><p><sup>1</sup>Während sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung dürfen bundesrechtliche Steuern, Sozialabgaben und andere Abgaben nur eingeführt oder erhöht werden, wenn im gleichen Umfange bestehende bundesrechtliche Steuern, Sozialabgaben oder andere Abgaben gesenkt werden.<p><sup>2</sup>Wird nach Inkrafttreten dieser Bestimmung der im Durchschnitt der Jahre 2001 und 2002 erreichte Anteil der bundesrechtlichen Steuern, Sozialabgaben und anderer Abgaben am Bruttoinlandprodukt überschritten, so treten im zweiten darauf folgenden Jahr folgende Wirkungen ein: Im Umfange je der Hälfte des sich daraus ergebenden überschiessenden Betrages ermässigt sich die direkte Bundessteuer für jeden Steuerpflichtigen um den gleichen Prozentsatz und erhöht sich der Bundesbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Der Bundesrat legt die entsprechenden Prozentsätze und Beträge fest.<p><sup>3</sup>Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Lenkungsabgaben, die vollständig zurückerstattet werden, noch für die Erhöhung bundesrechtlicher Steuern, Sozialabgaben und anderer Abgaben, die zur Kompensation demographisch bedingter Mehraufwendungen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung unerlässlich ist.<p><sup>4</sup>Die Bestimmung tritt mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft.<p><p><p><p></p> 298 Tue, 31 Aug 1999 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Avanti - für sichere und leistungsfähige Autobahnen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=299">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2000-01-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p>Die Volksinitiative lautet:<p><blockquote>I<p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:<p><i><i>Art. 81 Abs. 2 (neu)</i><p></p></i><p><sup>2</sup>Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei.<p><i><i>Art. 84 Abs. 3 zweiter Satz</i><p></p></i><p><sup>3</sup>... Von dieser Beschränkung ausgenommen sind:<p>a. Strassen als Teile internationaler Verbindungen und nationaler Netze, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses;<p>b. Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.<p>II<p>Die <i>Uebergangsbestimmnungen </i>der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:<p><i><i>Art. 197 (neu)</i><p></p></i><p><i><i>1. Uebergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Oeffentliche Werke) (neu)</i><p></p></i><p>Spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 müssen die Bauarbeiten zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe auf den folgenden Nationalstrassenabschnitten in Angriff genommen sein:<p>a.zwischen Genf und Lausanne;<p>b. zwischen Bern und Zürich;<p>c. zwischen Erstfeld und Airolo.<p><p><p></p></blockquote><p></p> 299 Tue, 11 Jan 2000 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Tiere sind keine Sachen!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=300">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2000-02-29 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt:</p><p><i><i>Art. 79a (neu)</i></i></p><p><sup>1</sup>Tiere sind Lebewesen, deren Würde, Empfindungen und Schmerzfähigkeit der Mensch Rechnung tragen muss.</p><p><sup>2</sup>Der Bundesgesetzgeber bestimmt die besonderen, den Tieren zukommenden Rechte und setzt zu deren Vertretung geeignete Anwälte ein.</p> 300 Tue, 29 Feb 2000 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=301">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2000-03-14 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt:<p><i>Art. 79a (neu</i>)Rechtsstellung der Tiere<p><p><sup>1</sup>Tiere sind keine Sachen, sondern empfindungsfähige Lebewesen.</p><p><sup>2</sup>Der Bund bestimmt ihre rechtliche Stellung, insbesondere im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht.</p> 301 Tue, 14 Mar 2000 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine minimale Grundversicherung mit bezahlbaren Krankenkassenprämien ('miniMax'-KVG-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=302">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2001-01-09 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 117 Abs. 1 und 3-5 (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund erlässt Vorschriften über eine minimale Grundversicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, beschränkt auf das medizinisch notwendige Mass.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die durch die Grundversicherung versicherten Leistungen werden abschliessend durch das Gesetz geregelt. Darin müssen Leistungen der klassischen, wissenschaftlich abgestützten Medizin für ambulante, teilstationäre und stationäre Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowohl von akuten als auch chronischen Krankheiten, Unfällen sowie Mutterschaft enthalten sein. Diese Leistungen werden durch das vom Bund zugelassene Medizinal-, Therapie- und in der Diagnostik tätige Personal sowie durch die zugelassenen, ambulanten, teilstationären und stationären Institutionen und Einrichtungen erbracht.</p><p><sup><font>4</font></sup>Alle nicht im Gesetz festgelegten Leistungen können innerhalb des freiwilligen Zusatzversicherungsbereiches versichert werden.</p><p><sup><font>5</font></sup>Die Versicherer bieten unter anderem Versicherungsmodelle an, die Versicherte, welche auf eine die Gesundheit gefährdende Lebensweise verbindlich verzichten, mit Prämienvergünstigungen belohnen und die Eigenverantwortung fördern.</p> 302 Tue, 09 Jan 2001 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Nationalbankgewinne für die AHV' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=303">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2001-04-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 99 Abs. 4</i></p><p><sup><font>4</font></sup>Der Reingewinn der Nationalbank geht an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vorbehalten bleibt ein Anteil der Kantone von einer Milliarde Franken jährlich; das Gesetz kann diesen Betrag der Preisentwicklung anpassen.</p><p>II</p><p>Die <i>Uebergangsbestimmnungen </i>der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 197 (neu)</i></p><p>1. Uebergangsbestimmung zu Art. 99 Abs. 4 (neu)</p><p>Artikel 99 Absatz 4 ist spätestens zwei Jahre nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft zu setzen. Falls die notwendigen Gesetzesanpassungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sind, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen.</p> 303 Tue, 10 Apr 2001 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Postdienste für alle' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=304">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2001-08-28 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 92 Abs. 3 (neu) und 4 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bund garantiert eine Grundversorgung mit Postdiensten, welche den Bedürfnissen und Erwartungen der Bevölkerung und der Wirtschaft entspricht. Diesem Zweck dient ein flächendeckendes Poststellennetz. Der Bund sorgt dafür, dass die Gemeinden in die Entscheide betreffend das Poststellennetz einbezogen werden.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Kosten für die Grundversorgung mit Postdiensten, welche weder durch die Einnahmen aus den reservierten Diensten noch durch Konzessionsgebühren gedeckt sind, werden vom Bund getragen.</p> 304 Tue, 28 Aug 2001 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für fairere Kinderzulagen!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=305">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2001-10-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 2</i></p><p>Schutz der Familie und Mutterschaftsversicherung</p><p><sup><font>2</font></sup><i>Aufgehoben</i></p><p><i>Art. 116a Kinderzulagen (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund erlässt Vorschriften über die Kinderzulagen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Kinderzulagen basieren auf dem Prinzip "ein Kind, eine Zulage". Die Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom juristischen Status des Kindes und von den wirtschaftlichen Verhältnissen der anspruchsberechtigten Person.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht von der Geburt bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes. Der Anspruch wird verlängert für die Dauer einer oder mehrerer anerkannter Ausbildungen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Kinderzulage entspricht einem einheitlichen Betrag pro Tag von mindestens Fr. 15.-- in der ganzen Schweiz. Die Berechnung basiert auf 30 Tagen pro Monat. Die Kinderzulage wird alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Das Gesetz regelt die Höhe des Betrags für Kinder, die im Ausland leben.</p><p><sup><font>5</font></sup>Die Durchführung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und kann sich auf die bestehenden öffentlichen oder privaten Familienausgleichskassen abstützen. Der Bund richtet einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich für die in Absatz 4 festgelegten Leistungen ein. Er kann eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.</p><p><sup><font>6</font></sup>Die Kinderzulagen werden finanziert durch Leistungen des Bundes und der Kantone sowie durch Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen mindestens die Hälfte der Ausgaben.</p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen </i>der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 196 Sachüberschrift</i></p><p>Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung</p><p><i>Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (neu)</i></p><p><ol><li>Übergangsbestimmung zu Art. 116<i>a</i> (Kinderzulagen) (<i>neu</i>)</li></ol><p><sup><font>1</font></sup>Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des Artikels 116<i>a</i> die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die erste Anpassung der Höhe der Kinderzulage gemäss Art. 116a Abs. 4 erfolgt zwei Jahre nach der Annahme von Artikel 116<i>a</i> durch Volk und Stände.</p> 305 Tue, 30 Oct 2001 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz - Ja!)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=306">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2002-01-29 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 80 </i>Tierschutz</p><p></p><p>1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Tierschutz; er sorgt für den Schutz des Wohlbefindens und der Würde der Tiere als Mitgeschöpfe und empfindungsfähige Lebewesen.</p><p>2 Der Bund lässt sich insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten:</p><p>a. Tiere sind ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten und schonend zu behandeln.</p><p>b. Nutztieren und anderen Haustieren ist die Möglichkeit zu geben, sich regelmässig im Freien zu bewegen.</p><p>c. Tiertransporte sind auf das Nötigste zu beschränken und müssen von ausgebildeten Personen begleitet sein. Der Transit und Export von lebenden Schlachttieren ist verboten.</p><p>d. Das Töten von Tieren muss durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt sein und darf nur durch ausgebildete Personen vorgenommen werden. Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.</p><p>e. Versuche an Tieren dürfen nicht zu schweren oder anhaltenden Schmerzen oder Leiden führen. Tierversuche müssen so weit als möglich durch Alternativmethoden ersetzt werden.</p><p>f. Wildtiere sind in einem Umfeld zu halten, das ihrem natürlichen Lebensraum weitgehend entspricht. Es dürfen nur Tierarten importiert und gehalten werden, deren Bedürfnisse in Gefangenschaft erfüllt werden können.</p><p>g. Der Handel mit Tieren jeder Art ist bewilligungspflichtig und bedarf eines Fähigkeitsausweises.</p><p>h. Zuchtziele und Zuchtmethoden müssen die Gesundheit und das Wohlbefinden der Elterntiere und ihrer Nachkommen gewährleisten.</p><p>i. Tiere und tierische Erzeugnisse dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihre Haltung bzw. Herstellung im Ausland nicht gegen die Grundsätze der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung verstösst.</p><p></p><p></p><p>3 Der Bund regelt und beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone, so weit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Er beachtet dabei namentlich folgende Grundsätze:</p><p>a. Die Kantone betreiben für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zentrale Fachstellen für Tierschutz.</p><p>b. In Strafverfahren wegen Tierquälerei oder anderer Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vertritt ein Tierschutzanwalt die Interessen der geschädigten Tiere.</p> 306 Tue, 29 Jan 2002 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Krankenkassenprämien in den Griff bekommen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=307">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2002-02-05 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 117 Abs. 3 </i>(neu)</p><p><sup>3</sup>Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden auf transparente Art und Weise berechnet. Dazu legt das Gesetz namentlich Folgendes fest:</p><p><ol><li>Es wird anstelle der gemeinsamen Einrichtung eine unabhängige Einrichtung, der Ausgleichsfonds für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Fonds), geschaffen. Der Bundesrat ernennt als Mitglieder des Fonds Personen, die von den Versicherern und den Pflegeleistungserbringern unabhängig sind, und er erlässt die notwendigen Vorschriften über die Verwaltung des Fonds. Der Fonds ist zuständig für den Ausgleich, der für ein reibungsloses Funktionieren der Krankenpflegeversicherung erforderlich ist. Er garantiert die Zahlungsfähigkeit der Versicherer und verwaltet die Vermögenswerte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.<li>Der Fonds ist der Aufsicht des Bundesrates unterstellt; dieser bestellt auf Vorschlag von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten, der Gesundheitsfachleute und der Versicherer eine Aufsichtskommission aus von den Versicherern unabhängigen Fachleuten; die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. Zudem gehören ihr zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an. Die Kommission beaufsichtigt die Tätigkeit des Fonds und legt auf der Grundlage der Vorschläge der Versicherer die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fest. Sie erlässt Weisungen, in denen sie die Fristen festlegt, innerhalb welcher die Versicherten und die Gesundheitsfachleute ihre Forderungen geltend machen und ihre Rechnungen ausstellen müssen.<li>Die Versicherer führen ihre Rechnung nach dem Grundsatz der Transparenz. Die Aufsichtskommission achtet darauf, dass die Versicherer über so viele liquide Mittel verfügen, dass sie ihren Betrieb führen und sowohl die effektiven Pflegekosten als auch die Kostenschwankungen decken können. Jede andere Art, Reserven anzulegen oder zu horten, ist untersagt. Die Versicherer trennen in ihrer Bilanz, in ihrer Betriebsrechnung und bei der Anlage ihrer Vermögenswerte deutlich zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den anderen Krankenversicherungsbereichen. Sie müssen ihre Jahresrechnung spätestens bis zum 31. März abgeschlossen haben.<li>Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung werden festgelegt nach den effektiven Pflegekosten im vergangenen Kalenderjahr, nach den Betriebskosten, nach den Ausgleichsströmen sowie entsprechend einer bestimmten Kostenbandbreite. <li>Für den Ausgleich wird nicht nur die Anzahl der Frauen und der Betagten, sondern namentlich auch die Anzahl der besonders teuren Fälle berücksichtigt.<li>Die Aktiven, die die Versicherer und die ehemalige gemeinsame Einrichtung bis zur Schaffung des Fonds angehäuft haben, werden auf diesen übertragen.</li></ol> 307 Tue, 05 Feb 2002 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Moratorium für Mobilfunkantennen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=308">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2002-03-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die <i>Uebergangsbestimmungen </i>der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 (neu)</i></p><p><i>1. Uebergangsbestimmung zu Art. 74 (Umweltschutz) (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Bis zur Feststellung, dass gepulste, nicht ionisierende Strahlen sowie gepulste, magnetische und elektromagnetische Felder, auch unter Berücksichtigung ihrer athermischen Wirkung, unbedenklich sind, dürfen keine neuen privaten oder gewerblichen Sendeanlagen von Funkeinrichtungen, wie insbesondere Mobiltelefonie, UMTS (Universal Mobile Telecommunications System), WLL (Wireless Local Loop) oder drahtlose LAN (Local Area Network), erstellt und bestehende Anlagen nicht erweitert werden. Laufende Bewilligungsverfahren ruhen bis zur Feststellung der Unbedenklichkeit. </p><p><sup><font>2</font></sup>Die Vermutung der Bedenklichkeit nach Absatz 1 kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.</p> 308 Tue, 12 Mar 2002 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen das betäubungslose Schächten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=309">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2002-03-26 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 80 Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu)</i></p><p><sup><font>4</font></sup>Für das Schlachten von Tieren gilt: </p><p><ol><li>Säugetiere und Geflügel sind vor dem Blutentzug zu betäuben, derart, dass sofortige, bis zum Tod anhaltende Empfindungslosigkeit eintritt. <li>Der Import, der Vertrieb und der Konsum von Fleisch solcher Tiere, die nicht nach einer gleichwertigen Vorschrift wie in Buchstabe a<b> </b>betäubt worden sind, sind verboten. </li></ol><p><sup><font>5</font></sup>Für den Vollzug von Absatz 4 ist der Bund zuständig. Er kann einzelne Aufgaben an die Kantone delegieren.</p> 309 Tue, 26 Mar 2002 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für die vollständige Erneuerung der Bundesverfassung durch das neue Parlament (initiative frühling)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=310">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2002-04-02 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>«Wir verlangen die vollständige Erneuerung der Bundesverfassung durch das neue Parlament gemäss Artikel 193 Absatz 2 und 3.»</p> 310 Tue, 02 Apr 2002 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Aufhebung der obligatorischen Krankenversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=311">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2002-09-10 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 117 Absatz 2 und 3 (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Er kann die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. </p><p><sup><font>3</font></sup>Die Krankenversicherung kann nicht obligatorisch erklärt werden. </p> 311 Tue, 10 Sep 2002 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=312">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2003-01-28 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 117a Krankenversicherung (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Krankenversicherung beruht auf: </p><p><ol><li>der<b><i> </i></b>Grundversicherung nach Sozialversicherungsrecht, welche die Kosten für medizinische und pflegerische Leistungen trägt, die der Schmerzlinderung, Heilung und Reintegration dienen, zweckmässig und wirtschaftlich sind, und deren Wirksamkeit von der Wissenschaft anerkannt ist;<li>der<b><i> </i></b>Zusatzversicherung nach Privatversicherungsrecht.</li></ol><p><sup><font>2</font></sup>Grundversicherer<b><i> </i></b>und Leistungserbringer schliessen Leistungsverträge ab, die den Bedürfnissen der Versicherten entsprechen.</p><p><sup><font>3</font></sup>Grundversicherer dürfen nicht an Leistungserbringern und Leistungserbringer nicht an Grundversicherern beteiligt sein.</p><p><sup><font>4</font></sup>Die Grundversicherung wird finanziert durch Beiträge des Bundes und der Kantone von zusammen höchstens 50 Prozent sowie durch Beiträge der Versicherten.</p><p><sup><font>5</font></sup>Bund und Kantone leisten ihre Beiträge an die Grundversicherer.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 197 Ziff. 2 (neu)</i></p><p>2. Übergangsbestimmung zu Art. 117a (Krankenversicherung)</p><p>Die Bestimmungen des neuen Artikels 117a treten 3 Jahre<b><i> </i></b>nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Der<b><i> </i></b>Bundesrat<b><i> </i></b>erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege, bis sie durch die Gesetzgebung abgelöst werden. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<b> </b>von Artikel 117a können die Versicherten bei ihrem Grundversicherer die Differenz zum bisherigen Leistungsumfang im Rahmen der Zusatzversicherung ohne Vorbehalte versichern.</p> 312 Tue, 28 Jan 2003 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Volkssouveränität statt Behördenpropaganda' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=313">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2003-02-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p></p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art 34 Abs. 3 (neu) und 4 (neu)</em></p><p><sup><span>3</span></sup>Mit Abschluss der parlamentarischen Beratungen werden die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe insbesondere wie folgt garantiert:</p><p></p><p>a. Der Bundesrat, die Angehörigen des obersten Kaders der Bundesverwaltung und die Bundesämter enthalten sich der Informations- und Propagandatätigkeit. Sie enthalten sich insbesondere der Medienauftritte sowie der Teilnahme an Informations- und Abstimmungsveranstaltungen. Davon ausgenommen ist eine einmalige kurze Information an die Bevölkerung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen Departements.</p><p>b. Der Bund enthält sich jeder Finanzierung, Durchführung und Unterstützung von Informationskampagnen und Abstimmungspropaganda sowie der Produktion, Publikation und Finanzierung von Informations- und Propagandamaterial. Davon ausgenommen ist eine sachliche Broschüre mit den Erläuterungen des Bundesrates an die Stimmberechtigten. Darin sind die befürwortenden und ablehnenden Argumente ausgewogen zu berücksichtigen.</p><p>c. Der Abstimmungstermin wird mindestens sechs Monate im voraus publiziert.</p><p>d. Den Stimmberechtigten werden die Abstimmungsvorlagen zusammen mit dem geltenden Text unentgeltlich zur Verfügung gestellt.</p><p></p><p><sup><span>4</span></sup>Das Gesetz ordnet innert zwei Jahren Sanktionen bei Verletzung der politischen Rechte an.</p> 313 Tue, 11 Feb 2003 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=314">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2003-02-18 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 2 (neu)</i></p><p><i>2. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)</i></p><p>Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden:</p><p><ol><li>gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind; <li>gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind.</li></ol> 314 Tue, 18 Feb 2003 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Begrenzung der Einwanderung aus Nicht-EU-Staaten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=315">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2003-03-11 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 121 Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>Die Zahl der in einem Jahr einwandernden Personen, einschliesslich derjenigen, die ein Asylgesuch stellen, oder deren Wegweisung weder möglich, zulässig noch zumutbar ist, darf nicht höher sein als die der im Vorjahr ausgewanderten Personen. Nicht mitgezählt werden: </p><p><ol><li>Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer; <li>Personen, die sich mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung weniger als zwölf Monate in der Schweiz aufhalten;<li>Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz Abkommen über den freien Personenverkehr abgeschlossen hat;<li>Angehörige diplomatischer und konsularischer Dienste sowie internationaler Organisationen. </li></ol><p>Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des Völkerrechts. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 197 Ziff. 2 (neu)</i></p><p>2. Übergangsbestimmung zu Art. 121 Abs. 3 (neu)</p><p>Artikel 121 Abs. 3 ist spätestens drei Jahre nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft zu setzen. Falls die notwendigen Gesetzesanpassungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sind, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen.</p> 315 Tue, 11 Mar 2003 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine soziale Einheitskrankenkasse' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=316">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2003-06-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet: </p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 117 Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3 </font></sup>Der Bund richtet eine Einheitskasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein. Im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat sind die Behörden, die Leistungserbringer und die Interessenvertretung der Versicherten mit jeweils gleich vielen Personen vertreten.</p><p>Das Gesetz regelt die Finanzierung der Kasse. Es legt die Prämien nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten fest.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 197 Ziff. 2 (neu)</i></p><p>2. Übergangsbestimmung zu Artikel 117 Abs. 3 (Obligatorische Krankenpflegeversicherung)</p><p>Die Einheitskasse nimmt ihre Arbeit spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absatz 3 auf. Sie übernimmt die Aktiven und Passiven der bestehenden Einrichtungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.</p> 316 Tue, 10 Jun 2003 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechern' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=317">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2003-07-29 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet: </p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 184a</i> Beziehungen zum Internationalen Strafgerichtshof <i>(neu)</i></p><p><sup><font></font></sup></p><p></p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Bundesrat unterbreitet dem Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs die nationalen und internationalen Situationen, von denen er Kenntnis erhält und in denen nach seinem Eindruck ein oder mehrere Verbrechen, die der Zuständigkeit des Gerichtshofs unterliegen, begangen worden sind. Die Unterbreitung einer Situation richtet sich nach Artikel 14 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17 Juli 1998 (Römer Statut) .</p><p></p><p><sup><font>2</font></sup> Situationen, für die ein schweizerisches Gericht zuständig sein könnte, werden dem Ankläger des Gerichtshofs nur unterbreitet, wenn die Strafverfolgung in der Schweiz nicht innert angemessener Frist eingeleitet worden ist.</p><p></p><p><sup><font>3</font></sup> Absatz 1 gilt nicht für Situationen, für die nach Artikel 12 Absatz 3 des Römer Statuts die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Statuts ist, erforderlich ist.</p> 317 Tue, 29 Jul 2003 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Familie - Kinder sichern Zukunft!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=318">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2003-09-23 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet: </p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 116</i> <i>Sachüberschrift, Absatz 1 und Absatz 1bis (neu)</i> </p><p>Sachüberschrift</p><p>Schutz der Familie</p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Bund fördert Ehe und Familie und trifft Massnahmen zu deren Schutz. Er</p><p><ol><li>entlastet Familien steuerlich durch einen Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer von mindestens 13'000 Franken pro Kind;<li>anerkennt den Wert der Familienarbeit durch einen Abzug von 15'000 Franken bei der direkten Bundessteuer für die Erziehungsarbeit in der Familie bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes;<li>beseitigt die steuerliche Benachteiligung verheirateter Paare gegenüber Konkubinatspaaren;<li>prüft beim Wahrnehmen von staatlichen Aufgaben deren Familienverträglichkeit.</li></ol><p><sup><font>1bis</font></sup> Der Bund passt die Abzüge nach Absatz 1 periodisch der Teuerung an und erlässt Vorgaben für entsprechende Abzüge bei den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Auslagen für Kinder bleiben steuerfrei.</p><p></p><p>II</p><p>Die <i>Übergangsbestimmungen</i> der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 </i></p><p><i>2. Übergangsbestimmung zu Art. 116 Abs. 1 und Abs. 1bis (Schutz der Familie) </i></p><p>Artikel 116 Absätze 1 und 1bis sind spätestens auf die zweite, nach Annahme dieser Bestimmungen durch Volk und Stände folgende Steuerperiode in Kraft zu setzen. Falls die notwendigen Gesetzesanpassungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sind, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen.</p> 318 Tue, 23 Sep 2003 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen Pelz-Importe' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=319">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2003-10-07 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p></p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 80 Abs. 4 </i>(neu)<i> </i></p><p><sup><font>4</font></sup> Der Import von Fellen und Pelzwaren ist verboten. Ausgenommen sind Schaf-, Ziegen- und Rinderfelle sowie Kunstpelze.</p> 319 Tue, 07 Oct 2003 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für einen freien Zugang zu Nahrungsergänzungen (Vitamin-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=321">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2004-04-27 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 118 Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3 </font></sup>Für die Regelung betreffend Nahrungsergänzungen, die Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente, Aminosäuren, botanische Stoffe oder andere Nahrungssubstanzen in konzentrierter Form enthalten, gelten folgende Grundsätze:</p><p><ol><li>Nahrungsergänzungen dürfen bewilligungsfrei hergestellt, eingeführt, ausgeführt, vertrieben, abgegeben und angepriesen werden.<li>Die Inverkehrssetzung darf mit dem Hinterlegen der Produkteangaben bei einer vom Bund zu bezeichnenden Stelle erfolgen.<li>Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Vertrieb, Abgabe und Anpreisung von Nahrungsergänzungen dürfen eingeschränkt oder verboten werden, wenn die zuständige Behörde eine gesundheitsschädliche Wirkung der Nahrungsergänzungen in der vom Hersteller empfohlenen Dosierung, eine falsche oder täuschende Produktangabe oder eine täuschende Anpreisung nachweist.</li></ol><p></p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 2 (neu)</i></p><p><i>2. Übergangsbestimmung zu Art. 118 (Schutz der Gesundheit)</i></p><p>Innert neun Monaten seit Annahme von Artikel 118 Absatz 3 durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung erforderlichen Bestimmungen.</p> 321 Tue, 27 Apr 2004 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Rettet den Schweizer Wald' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=322">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2004-04-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 77</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Bund und Kantone sorgen dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen gleichzeitig und dauerhaft erfüllen kann und die biologische Vielfalt erhalten bleibt. Sie organisieren die Pflege des Waldes. </p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund legt die Grundsätze über den Schutz des Waldes fest. </p><p><sup><font>3</font></sup>Er fördert die Massnahmen zur Erhaltung des Waldes und zur Behebung von Waldschäden. </p><p><sup><font>4</font></sup>Das gesamte schweizerische Waldgebiet ist geschützt; Rodungen sind verboten. Das Gesetz kann gegen Ersatzleistung Ausnahmen vorsehen, sofern sie gemeinnützigen Zwecken dienen.</p><p><sup><font>5</font></sup>Die Dauerhaftigkeit der bestockten Fläche ist gewährleistet durch eine naturnahe Waldbaupraxis; Kahlschlag ist verboten.</p> 322 Tue, 27 Apr 2004 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen Kampfjetlärm in Tourismusgebieten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=323">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2004-05-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 74a </i>Lärmschutz <i>(neu)</i></p><p>In touristisch genutzten Erholungsgebieten dürfen in Friedenszeiten keine militärischen Übungen mit Kampfjets durchgeführt werden.</p> 323 Tue, 04 May 2004 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für demokratische Einbürgerungen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=320">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2004-05-18 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 38 Abs. 4 BV (neu)</i></p><p><sup><font>4</font></sup>Die Stimmberechtigten jeder Gemeinde legen in der Gemeindeordnung fest, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Der Entscheid dieses Organs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist endgültig.</p> 320 Tue, 18 May 2004 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=325">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2004-07-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 105a (neu) Hanf</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigenbedarf ist straffrei.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psychoaktiven Substanzen der Hanfpflanze.</p><p><sup><font>4</font></sup> Der Bund stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Werbung für psychoaktive Substanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für den Umgang mit diesen Substanzen sind verboten.</p> 325 Tue, 20 Jul 2004 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Jagdabschaffungsinitiative' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=324">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2004-08-31 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 79 Fischerei und Jagd</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Bund verbietet unter Strafe die Jagd sowie die Hobby- und Sportfischerei auf dem gesamten Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft. </p><p><sup><font>2 </font></sup>Er regelt die Berufsfischerei und sorgt für die Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel. </p><p><sup><font>3 </font></sup>Der Bund sorgt für einen landesweiten Wildkorridor von Ost nach West. Er regelt den Einsatz der Wildhüter im Krankheits- und Seuchenfall sowie bei Unfällen von und mit Wildtieren. Erst nach Ausschöpfung aller gewaltfreien Alternativen oder im Notfall darf getötet werden.</p><p><sup><font>4 </font></sup>Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.</p> 324 Tue, 31 Aug 2004 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=329">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2004-08-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert</p><p><i>Art. 123b (neu) Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät</i></p><p>Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar. </p> 329 Tue, 31 Aug 2004 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Komplementärmedizin' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=331">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2004-09-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 118a (neu) Komplementärmedizin </i></p><p>Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die umfassende Berücksichtigung der Komplementärmedizin.</p> 331 Tue, 21 Sep 2004 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik - Mehr Wachstum für die Schweiz!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=333">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2004-11-16 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 30a Verbandsbeschwerderecht (neu)</i></p><p>Das Verbandsbeschwerderecht in Umwelt- und Raumplanungsangelegenheiten nach den Artikeln 74-79 ist ausgeschlossen bei:</p><p>a. Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden, die auf Volksabstimmungen in Bund, Kantonen oder Gemeinden beruhen;</p><p>b. Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Parlamente des Bundes, der Kantone oder Gemeinden.</p><p></p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 2 (neu)</i></p><p>2. Übergangsbestimmungen zu Art. 30a (Verbandsbeschwerderecht)</p><p><sup><font>1</font></sup>Artikel 30a tritt spätestens auf Ende des der Volksabstimmung folgenden Jahres in Kraft.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bundesrat kann einen früheren Zeitpunkt ansetzen. </p> 333 Tue, 16 Nov 2004 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=335">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2005-01-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 76a Renaturierung von Gewässern (neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Die Kantone fördern Renaturierungen öffentlicher Gewässer und ihrer Uferbereiche. Sie sorgen insbesondere umgehend für die Finanzierung und rasche Durchführung der Sanierung von durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflussten Fliessgewässern sowie für die Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern. Sie ordnen Massnahmen an für die Reaktivierung des Geschiebehaushaltes sowie für die Verminderung von schädlichen Schwall- und Sunkwirkungen. </p><p><sup><font>2</font></sup>Zur Finanzierung von Massnahmen, deren Kosten nicht den Verursachern überbunden werden können, errichtet jeder Kanton einen Renaturierungsfonds.</p><p><sup><font>3</font></sup>Über Begehren zur Durchführung von Massnahmen nach Absatz 1, die von direkt berührten Organisationen oder von gesamtschweizerischen Fischerei-, Natur- oder Umweltschutzorganisationen gestellt werden können, entscheiden Bund und Kantone in Form von beschwerdefähigen Verfügungen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Der Bund erlässt die erforderlichen Vorschriften.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 197 Ziff. 6 (neu)</i></p><p><i>6. Übergangsbestimmung zu Art. 76a (Renaturierung von Gewässern)</i></p><p>Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Art. 76<i>a</i> die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. </p> 335 Tue, 04 Jan 2005 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein flexibles AHV-Alter' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=336">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2005-06-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p><b>I</b></p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 112 Abs. 2 Bst. e (neu)</i></p><p>Wer die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, hat ab dem vollendeten 62. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente. Das Gesetz regelt den Anspruch bei teilweiser Erwerbsaufgabe. Es setzt einen Freibetrag für geringe Erwerbseinkommen fest. Bei einem Rentenbezug vor dem bedingungslosen Rentenalter wird die Rente von Versicherten, die ein Erwerbseinkommen unter dem Anderthalbfachen des maximalen rentenbildenden AHV-Einkommens erzielt haben, nicht gekürzt. Der bedingungslose Anspruch auf die Altersrente entsteht spätestens mit dem vollendeten 65. Altersjahr.</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 6 (neu)</i></p><p>6. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. e (neu)</p><p>Hat die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme des Artikels 112 Absatz 2 Buchstabe e die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.</p> 336 Tue, 21 Jun 2005 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Nicht erneuerbare Energien statt Arbeit besteuern' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=338">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2006-01-24 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 131a</i> Ökologische Energiesteuer <i>(neu)</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Bund erhebt zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung aller obligatorischen Sozialversicherungen Steuern auf nicht erneuerbaren Energien.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Beiträge aller sozialversicherungspflichtigen Prämienzahlerinnen und Prämienzahler werden schrittweise und möglichst schnell reduziert und durch Steuern auf nicht erneuerbaren Energien ersetzt.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Nicht erneuerbare Energien sind:</p><p>a. die fossilen Energieträger Kohle, Erdöl, Erdgas und die daraus hergestellten Produkte;</p><p>b. Elektrizität und Wasserstoff aus Kernenergie und fossilen Energieträgern.</p><p><sup><font>4</font></sup> Der Bund erhebt diese Steuern: </p><p>a. bei der Einfuhr der nicht erneuerbaren Energien und der daraus hergestellten Produkte;</p><p>b. bei Abbau oder Förderung im Inland: als Quellensteuern.</p> 338 Tue, 24 Jan 2006 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine vernünftige Finanzierung der Gesundheitspolitik' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=337">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2006-01-24 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 117 Abs. 3 und 4</i> (<i>neu</i>)</p><p></p><p><sup><font>3 </font></sup>Die Versicherung wird finanziert:</p><p>a. durch Beiträge der Versicherten;</p><p>b. durch Leistungen des Bundes.</p><p></p><p><sup><font>4 </font></sup>Die Leistungen des Bundes werden aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf Alkohol und der Abgabe aus dem Betrieb der Spielbanken gedeckt.</p> 337 Tue, 24 Jan 2006 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere (Tierschutzanwalt-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=340">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2006-01-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 80 Abs. 4 und 5 (neu)</i></p><p><sup><font>4 </font></sup>Der Bund regelt den Rechtsschutz von Tieren als empfindungsfähigen Lebewesen.</p><p><sup><font>5 </font></sup>In Strafverfahren wegen Tierquälerei oder anderen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz vertritt eine Tierschutzanwältin oder ein Tierschutzanwalt die Interessen der misshandelten Tiere. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Tierschutzanwältin oder einen gemeinsamen Tierschutzanwalt bestimmen.</p> 340 Tue, 31 Jan 2006 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Solidaritätsabgabe ('gegen eine Zweiklassengesellschaft')' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=341">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2006-03-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 128a (neu) Solidaritätsabgabe</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Kantone und Gemeinden schützen die finanziell schwachen Bevölkerungsschichten, namentlich kinderreiche Familien, indem sie die Risiken und Folgen von Arbeitslosigkeit und Armut, insbesondere wegen unzureichender Bildung, bekämpfen und die Krankenkassenprämien durch Zuschüsse senken oder aufheben. Zwecks Finanzierung der Massnahmen erhebt der Bund, Sonderregelungen vorbehalten, eine progressiv ausgestaltete Solidaritätsabgabe:</p><p>a. bei den natürlichen Personen: auf einem jährlichen Einkommen ab 500'000 Franken;</p><p>b. bei den privatrechtlichen juristischen Personen: auf einem jährlichen Reingewinn ab 1 Million Franken.</p><p><sup><font>2</font></sup> Der Ertrag der Solidaritätsabgabe wird nach einem vom Bund festzulegenden Schlüssel auf die Kantone verteilt. Diese entscheiden über die Mittelverwendung im Rahmen von Absatz 1.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 128a (Solidaritätsabgabe)</i></p><p>Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 128<i>a</i> die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.</p> 341 Tue, 28 Mar 2006 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=345">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2006-06-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><strong><em>Art. 75a</em> (neu) <em>Zweitwohnungen</em></strong></p><p><sup><span>1</span></sup> Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens zwanzig Prozent beschränkt.</p><p><sup><span>2</span></sup> Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilsplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><strong>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</strong></p><p></p><p><em>8. Übergangsbestimmungen zu Art. 75a (Zweitwohnungen)</em></p><p><sup><span>1 </span></sup>Tritt<sup><span></span></sup>die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75<em>a</em> nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.</p><p><sup><span>2 </span></sup>Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75<em>a </em>folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig.</p> 345 Tue, 20 Jun 2006 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen masslosen Bau umwelt- und landschaftsbelastender Anlagen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=344">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2006-06-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><b>Art. 75 Abs. 4 (neu)</b></p><p></p><p><sup><font>4</font></sup> Umwelt- und landschaftsbelastende Anlagen wie Industrie- und Gewerbekomplexe, Steinbrüche, Flugplätze, Einkaufszentren, Anlagen der Abfallverwertung und -beseitigung, Verbrennungs- und Kläranlagen, Sportstadien, Anlagen für Sport und Freizeit, Vergnügungsparks, Parkhäuser und Parkplätze dürfen nur erstellt und erweitert werden, wenn dafür aus bildungs- oder gesundheitspolitischer, natur- oder landschaftsschützerischer Sicht gesamtschweizerisch ein dringendes Bedürfnis besteht und die Nachhaltigkeit sichergestellt ist. Das Gesetz legt mit allgemeinverbindlichen Plänen die Standorte und die Ausmasse solcher Anlagen fest.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><b>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</b></p><p></p><p><i>8. Übergangsbestimmungen zu Art. 75 Abs. 4 (umwelt- und landschafts-belastende Anlagen)</i></p><p>Tritt<sup><font> </font></sup>die entsprechende Gesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 75 Absatz 4 in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen und Pläne durch Verordnung.</p> 344 Tue, 20 Jun 2006 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=346">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2006-06-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 107 Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup> Er [der Bund] unterstützt und fördert internationale Bestrebungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle.</p><p><i>Art. 107a (neu) </i>Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern</p><p><sup><font>1</font></sup> Die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter sind verboten:</p><p>a. Kriegsmaterial einschliesslich Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition;</p><p>b. besondere militärische Güter; </p><p>c. Immaterialgüter einschliesslich Technologien, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Gütern nach den Buchstaben a und b von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.</p><p><sup><font>2</font></sup> Vom Aus- und vom Durchfuhrverbot ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Sport- und Jagdwaffen, die eindeutig als solche erkennbar und in gleicher Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind, sowie die zugehörige Munition.</p><p><sup><font>3</font></sup> Vom Ausfuhrverbot ausgenommen ist die Ausfuhr von Gütern nach Absatz 1 durch Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, sofern diese Eigentümer der Güter bleiben, die Güter durch eigene Dienstleistende benutzt und anschliessend wieder eingeführt werden.</p><p><sup><font>4</font></sup> Die Vermittlung von und der Handel mit Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten, sofern der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (</i>Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern<i>)</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bund unterstützt während zehn Jahren nach der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» durch Volk und Stände Regionen und Beschäftigte, die von den Verboten nach Artikel 107<i>a</i> betroffen sind.</p><p><sup><font>2</font></sup> Nach Annahme der Artikel 107 Absatz 3 und 107<i>a</i> durch Volk und Stände dürfen keine neuen Bewilligungen für Tätigkeiten nach Artikel 107<i>a</i> erteilt werden.</p> 346 Tue, 27 Jun 2006 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Abzockerei' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=348">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2006-10-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 95 Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup> Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:</p><p>a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.</p><p>b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.</p><p>c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.</p><p>d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art 197 Ziffer 8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Artikel 95 Absatz 3</i></p><p>Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.</p><p></p><p>______________________</p><p><sup><font>1 </font></sup> SR <b>101</b></p><p></p> 348 Tue, 31 Oct 2006 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für faire Steuern. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=349">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2006-11-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p></p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:<p></p><p><i>Art. 129 Abs. 2bis (neu) Steuerharmonisierung</i></p><p></p><p><sup><font>2bis</font></sup> Für die Steuertarife und Steuersätze der natürlichen Personen gelten jedoch folgende Grundsätze:</p><p>a. Für alleinstehende Personen beträgt der Grenzsteuersatz der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern zusammen mindestens 22 Prozent auf dem Teil des steuerbaren Einkommens, der 250'000 Franken übersteigt. Die Folgen der kalten Progression werden periodisch ausgeglichen.</p><p>b. Für alleinstehende Personen beträgt der Grenzsteuersatz der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuern zusammen mindestens 5 Promille auf dem Teil des steuerbaren Vermögens, der 2 Millionen Franken übersteigt. Die Folgen der kalten Progression werden periodisch ausgeglichen.</p><p>c. Für gemeinsam veranlagte Paare und für alleinstehende Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, können die gemäss Buchstaben a und b für alleinstehende Personen geltenden Beträge erhöht werden.</p><p>d. Der durchschnittliche Steuersatz jeder der vom Bund, von den Kantonen oder den Gemeinden erhobenen direkten Steuern darf weder mit steigendem steuerbarem Einkommen noch mit steigendem steuerbarem Vermögen abnehmen.</p><p></p><p>II</p><p></p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 und 9 (neu)</i></p><p></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 129 Abs. 2bis (Steuerharmonisierung)</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bund erlässt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129 Absatz 2<sup><font>bis</font></sup> die Ausführungsgesetzgebung.</p><p><sup><font>2</font></sup> Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.</p><p><sup><font>3</font></sup> Den Kantonen ist eine angemessene Frist zur Anpassung ihrer Gesetzgebung einzuräumen.</p><p></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 135 (Finanzausgleich)</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Nach Ablauf der Frist, die den Kantonen zur Anpassung ihrer Gesetzgebung an die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 129 Absatz 2<sup><font>bis</font></sup> gewährt wird, leisten diejenigen Kantone, die ihre Steuertarife und Steuersätze aufgrund von Artikel 129 Absatz 2<sup><font>bis</font></sup> anpassen mussten, von den sich dadurch ergebenden Steuermehreinnahmen während einer durch Bundesgesetz festzulegenden Dauer zusätzliche Beiträge an den Finanzausgleich unter den Kantonen.</p><p><sup><font>2</font></sup> Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung.</p> 349 Tue, 21 Nov 2006 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Prävention statt Abzockerei - Für eine Neuausrichtung der Tabaksteuer (Tabakinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=350">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2006-12-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 131 Abs. 4 (neu)</i></p><p><i><sup><font>4</font></sup> Der Steuersatz für Tabak und Tabakwaren darf höchstens 20 Prozent vom Kleinhandelspreis des besteuerten Produktes betragen. Mit den aus der Besteuerung erzielten Reinerträgen sind Massnahmen zu unterstützen, welche der Vorbeugung des Tabakkonsums dienen.</i></p> 350 Tue, 12 Dec 2006 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für menschenfreundlichere Fahrzeuge' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=351">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-02-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p><b>Eidgenössische Volksinitiative</b></p><p></p><p><b>«für menschenfreundlichere Fahrzeuge»</b></p><p></p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 82a (neu) </i>Umweltschutz und Sicherheit bei Motorfahrzeugen</p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bund erlässt Vorschriften zur Reduktion der negativen Auswirkungen von Motorfahrzeugen, insbesondere der Unfallfolgen und der Umweltbelastung durch Personenwagen.</p><p><sup><font>2</font></sup> Motorfahrzeuge mit übermässigem Ausstoss schädlicher Emissionen, insbesondere von CO2 oder Feinstaub, sind nicht zugelassen. Der Bund erlässt Emissionsgrenzwerte für die unterschiedlichen Fahrzeugkategorien.</p><p><sup><font>3</font></sup> Motorfahrzeuge, welche Velofahrende, Zufussgehende oder andere Verkehrsteilnehmende übermässig gefährden, sind nicht zugelassen. Der Bund erlässt Vorschriften für die unterschiedlichen Fahrzeugkategorien.</p><p><sup><font>4</font></sup> Der Bund passt Vorschriften und Grenzwerte regelmässig dem technischen Fortschritt und neuen Erkenntnissen an.</p><p><sup><font>5</font></sup> Motorfahrzeuge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Artikels oder im Ausland zugelassen wurden, dürfen in der Schweiz weiterhin verkehren. Für Personenwagen, welche von den Absätzen 2 oder 3 betroffen wären, bestimmt der Bund eine tiefere Höchstgeschwindigkeit. </p><p><sup><font>6</font></sup> Der Bund regelt Ausnahmen für die Zulassung und Verwendung von Fahrzeugen, die von den Absätzen 2 oder 3 betroffen wären, jedoch für bestimmte Einsatzzwecke unabdingbar sind.</p><p>II </p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 82a (Umweltschutz und Sicherheit bei Motorfahrzeugen)</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Ausführungserlasse zu Artikel 82a gehen für Personenwagen von folgenden Mindestwerten aus:</p><p>a. Zu Abs. 2: Grenzwerte (Normverbrauch): 250g CO2/km, 2.5 mg Partikel/km. </p><p>b. Zu Abs. 3: Maximales Leergewicht: 2.2 Tonnen; Frontpartie ohne übermässiges</p><p> Verletzungsrisiko. </p><p>c. Zu Abs. 5: Höchstgeschwindigkeit 100 km/h.</p><p><sup><font>2</font></sup> Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 82a nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.</p> 351 Tue, 27 Feb 2007 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=352">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-03-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>I.</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 129a (neu)</i> Besteuerung von Bauspareinlagen</p><p><sup><font>1</font></sup> Die Kantone können, während einer Spardauer von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahren, Bauspareinlagen von der Vermögenssteuer und die auf dem Bausparkapital angewachsenen Zinsen von der Einkommenssteuer befreien.</p><p><sup><font>2</font></sup> Die Kantone können zudem vorsehen, dass Bauspareinlagen zum Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a bis zu einem jährlichen Betrag von 15'000 Franken und zum Zweck nach Absatz 3 Buchstabe b bis zu einem jährlichen Betrag von 5'000 Franken von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können; ein solcher Abzug ist auf höchstens zehn Jahre befristet. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Die Bundesversammlung kann die Höchstbeträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.</p><p><sup><font>3</font></sup> Bauspareinlagen im Sinne dieses Artikels müssen folgenden Zwecken dienen:</p><p>a. dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum an einem schweizerischen Wohnsitz; oder </p><p>b. der Finanzierung von Ener¬giespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbst genutztes Wohneigentum an einem schweizerischen Wohnsitz. </p><p><sup><font>4</font></sup> Die Bauspareinlagen können je nur einmal, aber nicht gleichzeitig, für die Zwecke nach Absatz 3 und nur von volljährigen, in der Schweiz wohnhaften Personen geäufnet werden.</p><p><sup><font>5</font></sup> Sie sind bei einer der Aufsicht des Bundes unterstellten Bank anzulegen.</p><p><sup><font>6</font></sup> Die Bauspareinlagen und die gutgeschriebenen Zinsen dürfen nicht verpfändet werden.</p><p><sup><font>7</font></sup> Die Kantone können eine Altersbegrenzung für die bausparberechtigten Personen, einen jährlichen Bauspareinlage-Minimalbetrag und eine Minimalspardauer vorsehen. </p><p><sup><font>8</font></sup> Die geäufneten Bauspareinlagen und die gutgeschriebenen Zinsen werden nach Massgabe der kantonalen Regelungen als Einkommen nachbesteuert, wenn: </p><p>a. die Bauspareinlagen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Bezuges zweckgemäss verwendet werden; wird nur ein Teil der Bauspareinlagen und gutgeschriebenen Zinsen innerhalb dieser Frist nicht zweckgemäss verwendet, so wird nur dieser Teil als Einkommen nachbesteuert;</p><p>b. die bausparende Person stirbt und deren Bauspareinlagen nicht vom überlebenden Ehe¬gatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bauspareinlagen fortgesetzt werden;</p><p>c. in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb gemäss Absatz 3 Buchstabe a die Nutzung des Wohneigentums auf Dauer geändert oder das Wohneigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb eines gleich genutzten Wohneigentums in der Schweiz verwendet wird.</p><p><sup><font>9</font></sup> Beim Wegzug in einen anderen Kanton wird die Besteuerung der Bauspareinlagen aufgeschoben. Die Kantone treffen eine Regelung, wonach der Steueraufschub entfällt und eine Nachbesteuerung nach Absatz 8 erfolgt, wenn die Bauspareinlagen in dem anderen Kanton nicht zweckgemäss verwendet werden.</p><p><sup><font>10</font></sup> Die Kantone können Härtefallregelungen vorsehen für Fälle, in denen sich aus Nachbesteuerung der Bauspareinlagen sachlich ungerechtfertigte Belastungen ergeben.</p><p><sup><font>11</font></sup> Die Kantone erlassen Regelungen, um Missbräuche bei der steuerlichen Begünstigung des Bausparens zu verhindern.</p><p><i>Art. 129b (neu)</i> Besteuerung von Bausparprämien </p><p>Die Kantone können Bausparprämien im Zusammenhang mit Bauspareinlagen für erstmalig entgeltlich erworbenes und selbst genutztes Wohneigentum in der Schweiz oder für die Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbst genutztes Wohneigentum in der Schweiz von der Einkommenssteuer befreien. Die Kantone sind für die Regelung der Einzelheiten zuständig.</p><p>II </p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu den Artikeln 129a und 129b</i></p><p>Bis zum Inkrafttreten der an die Artikel 129a und 129b angepassten Bundesgesetzgebung können die Kantone Bestimmungen unmittelbar gestützt auf die Artikel 129a und 129b erlassen.</p> 352 Tue, 27 Mar 2007 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen den Bau von Minaretten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=353">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-05-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 72 Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3 </font></sup>Der Bau von Minaretten ist verboten.</p> 353 Tue, 01 May 2007 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für ein gesundes Klima' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=354">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-05-29 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 89a (neu) Schutz des Klimas</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Bund und Kantone betreiben eine wirksame Klimapolitik. Sie sorgen dafür, dass die Menge der landesweiten, vom Menschen verursachten Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 30 Prozent abnimmt. Der Bund legt Zwischenziele fest.</p><p><sup><font>2</font></sup> Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 – 4; sie legt den Schwerpunkt auf die Energieeffizienz und die neuen erneuerbaren Energien.</p> 354 Tue, 29 May 2007 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'jugend + musik' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=355">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-06-19 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 67a (neu) Musikalische Bildung</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.</p><p><sup><font>2</font></sup> Der Bund legt Grundsätze fest für den Musikunterricht an Schulen, den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.</p> 355 Tue, 19 Jun 2007 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Raum für Mensch und Natur (Landschaftsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=356">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-07-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><b><i>Art. 75 Raumplanung</i></b></p><p><sup><font>1</font></sup> Bund und Kantone sorgen für die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, die geordnete Besiedlung des Landes, die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und den Schutz des Kulturlandes. Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.</p><p><sup><font>2</font></sup> Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Er erlässt Bestimmungen, insbesondere für eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Begrenzung des Bauens im Nichtbaugebiet. Er fördert und koordiniert die Raumplanung der Kantone.</p><p><sup><font>3</font></sup><i> Aufgehoben</i></p><p>II </p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><b><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></b></p><p><b><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 75 (Raumplanung)</i></b></p><p>Nach Annahme von Artikel 75 darf die Gesamtfläche der Bauzonen während 20 Jahren nicht vergrössert werden. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.</p> 356 Tue, 10 Jul 2007 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=357">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-07-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><b><i>Art. 121 Abs. 3-6 (neu)</i></b></p><p><sup><font>3 </font></sup>Sie (= die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:</p><p>wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder</p><p>missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.</p><p><sup><font>4 </font></sup>Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.</p><p><sup><font>5 </font></sup>Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5 – 15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.</p><p><sup><font>6 </font></sup>Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><b><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></b></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 121</i></p><p>(Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern)</p><p>Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3–6 durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen.</p> 357 Tue, 10 Jul 2007 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für freie Meinungsäusserung – weg mit dem Maulkorb!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=360">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-08-07 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>I. </p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art.16 Abs. 4 (neu)</i></p><p>Im Rahmen demokratischer Meinungsbildung und Auseinandersetzung ist die Meinungsäusserungsfreiheit in jedem Falle gewährleistet und darf durch keine gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt werden.</p><p>II. </p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></p><p><i>8.Übergangsbestimmung zu Artikel 16 Absatz 4 (neu)</i></p><p>Nach Annahme von Artikel 16 Absatz 4 durch Volk und Stände sind die Artikel 261<sup><font>bis</font></sup> des Strafgesetzbuchs und 171c des Militärstrafgesetzes unverzüglich ersatzlos zu streichen.</p> 360 Tue, 07 Aug 2007 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Eigene vier Wände dank Bausparen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=358">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-08-07 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>I. </p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 108a (neu) Wohneigentumsförderung mittels Bausparen </i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Bund und Kantone fördern den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mittels Bausparen.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Sie beachten dabei die folgenden Grundsätze:</p><p>Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Bund passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann während höchstens zehn Jahren geltend gemacht werden.</p><p>Während der Bauspardauer sind das Sparkapital sowie die daraus resultierenden Zinserträge von der Vermögens- und der Einkommenssteuer befreit.</p><p>Nach Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, wie die Mittel für den Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden.</p><p>II.</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 108a (Wohneigentumsförderung mittels Bausparen)</i></p><p>Bund und Kantone führen das Bausparen spätestens fünf Jahre nach der Annahme von Artikel 108a durch Volk und Stände ein. Sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 108a unmittelbar anwendbar.</p> 358 Tue, 07 Aug 2007 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Sicheres Wohnen im Alter' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=359">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-08-07 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>I.</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 108b (neu) Steuerpolitische Massnahmen zur Wohneigentumsförderung</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Bund und Kantone treffen zur Förderung und zum Erhalt des selbstgenutzten Wohneigentums wirksame steuerpolitische Massnahmen. </p><p><sup><font>2 </font></sup>Zu diesem Zweck gestalten sie namentlich die direkten Steuern wie folgt:</p><p>a. Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum haben ab Erreichen des Alters, ab dem die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Anspruch auf eine Altersrente vorsieht, das einmalige Wahlrecht, sich dafür zu entscheiden, dass die Eigennutzung des Wohneigentums am Wohnsitz nicht der Einkommenssteuer unterliegt. </p><p>b. Wird das Wahlrecht ausgeübt, entfällt die Möglichkeit, die eigenheimbezogenen Schuldzinsen sowie die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Die Unterhaltskosten können bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Franken jährlich abgezogen werden, wobei der Bund diesen Betrag periodisch der Teuerung anpasst. Die Kosten für Massnahmen, welche dem Energiesparen, dem Umweltschutz und der Denkmalpflege dienen, können vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. </p><p>II.</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 108b (Steuerpolitische Massnahmen zur Wohneigentumsförderung)</i></p><p>Bund und Kantone erlassen die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen. Sind diese nicht spätestens fünf Jahre nach der Annahme von Artikel 108b durch Volk und Stände in Kraft getreten, so ist Artikel 108b unmittelbar anwendbar.</p> 359 Tue, 07 Aug 2007 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz vor Waffengewalt' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=361">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2007-09-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p><b>Art. 107 Sachüberschrift und Abs. 1</b></p><p></p><p><i>Sachüberschrift</i></p><p>Kriegsmaterial</p><p><sup><font>1</font></sup> Aufgehoben</p><p><b>Art. 118a (neu) Schutz vor Waffengewalt</b></p><p></p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. Dazu regelt er den Erwerb, den Besitz, das Tragen, den Gebrauch und das Überlassen von Waffen, Waffenzubehör und Munition. </p><p><sup><font>2 </font></sup>Wer Feuerwaffen und Munition erwerben, besitzen, tragen, gebrauchen oder überlassen will, muss den Bedarf dafür nachweisen und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen. Das Gesetz regelt die Anforderungen und die Einzelheiten, insbesondere für:</p><p>a. Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt;</p><p>b. den gewerbsmässigen Handel mit Waffen;</p><p>c. das Sportschützenwesen; </p><p>d. die Jagd; </p><p>e. das Sammeln von Waffen.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Besonders gefährliche Waffen, namentlich Seriefeuerwaffen und Vorderschaftrepetierflinten (Pump Action), dürfen nicht zu privaten Zwecken erworben und besessen werden.</p><p><sup><font>4 </font></sup>Die Militärgesetzgebung regelt den Gebrauch von Waffen durch die Angehörigen der Armee. Ausserhalb des Militärdienstes werden die Feuerwaffen der Angehörigen der Armee in gesicherten Räumen der Armee aufbewahrt. Angehörigen der Armee dürfen beim Ausscheiden aus der Armee keine Feuerwaffen überlassen werden. Das Gesetz regelt die Ausnahmen, namentlich für lizenzierte Sportschützen. </p><p><sup><font>5 </font></sup>Der Bund führt ein Register für Feuerwaffen.</p><p><sup><font>6 </font></sup>Er unterstützt die Kantone bei Aktionen zum Einsammeln von Feuerwaffen. </p><p><sup><font>7 </font></sup>Er setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Verfügbarkeit von Kleinwaffen und leichten Waffen eingeschränkt wird.</p> 361 Tue, 04 Sep 2007 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative '6 Wochen Ferien für alle' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=362">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2008-01-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet: </p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: </p><p><b>Art. 110 Abs. 4 (neu)</b></p><p></p><p><sup><font>4</font></sup> Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich mindestens sechs Wochen. </p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: </p><p><b>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</b></p><p></p><p><b><i>8. Übergangsbestimmungen zu Art. 110 Abs. 4 (neu)</i></b></p><p><sup><font>1</font></sup> Im Kalenderjahr, das der Annahme<b> </b>von Artikel 110 Absatz 4 durch Volk und Stände folgt, haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien. In den darauffolgenden fünf Kalenderjahren steigt der Anspruch jährlich um einen Tag.</p><p><sup><font>2</font></sup> Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die notwendigen Einzelheiten.</p> 362 Tue, 15 Jan 2008 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Stärkung der Volksrechte in der Aussenpolitik (Staatsverträge vors Volk!)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=363">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2008-03-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><b>Art. 140 Abs. 1 Bst. d (neu)</b></p><p></p><p><sup><font>1</font></sup> Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:</p><p>d. die völkerrechtlichen Verträge, die:</p><ol><li>eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung in wichtigen Bereichen herbeiführen,</li><li>die Schweiz verpflichten, zukünftige rechtsetzende Bestimmungen in wichtigen Bereichen zu übernehmen,</li><li>Rechtsprechungszuständigkeiten in wichtigen Bereichen an ausländische oder internationale Institutionen übertragen, </li><li>neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Milliarde Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 Millionen Franken nach sich ziehen.</li></ol> 363 Tue, 04 Mar 2008 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=364">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2008-04-22 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><b><i>Art. 106</i> </b>Geldspiele</p><p><sup><font>1 </font></sup>Die vom Bund und die von den Kantonen bewilligten Geldspiele müssen dem Gemeinwohl dienen.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Der Bund und die Kantone sowie die Kantone unter sich koordinieren ihre Geldspielpolitik. </p><p><sup><font>3 </font></sup>Sie sorgen für die Verhütung der Spielsucht.</p><p><b><i>Art. 106a (neu) </i></b>Spielbanken</p><p><sup><font>1 </font></sup>Die Gesetzgebung über Spielbanken ist Sache des Bundes.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Der Bund gewährt die Konzessionen für die Errichtung und für den Betrieb der Spielbanken; dabei trägt er den regionalen Gegebenheiten Rechnung. Er stellt die Aufsicht über die Spielbanken sicher.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; der Abgabesatz wird vom Gesetz festgelegt und muss den Erfordernissen des Gemeinwohls entsprechen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. </p><p><b><i>Art. 106b (neu) </i></b>Lotterien und Wetten</p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Bund legt die Grundsätze für die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten fest. Im Übrigen sind die Kantone für diese Geldspiele zuständig.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Kantone bewilligen die Veranstaltung der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sowie die von den Veranstaltern organisierten Spiele. Sie stellen die Aufsicht über die Veranstalter und die Spiele sicher.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Die Gewinne der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sind vollumfänglich für die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport bestimmt.</p> 364 Tue, 22 Apr 2008 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen neue Kampfflugzeuge' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=365">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2008-06-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p>Art. 197 Ziff. 8 (neu)<b> </b>Übergangsbestimmung zu Art. 60 (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee)<b></b></p><p></p><p><sup><font>1</font></sup>Der Bund beschafft bis zum 31. Dezember 2019 keine neuen Kampfflugzeuge.</p><p><sup><font>2</font></sup>Als neu gelten Kampfflugzeuge, deren Beschaffung zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2019 erfolgt.</p> 365 Tue, 10 Jun 2008 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für den öffentlichen Verkehr' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=366">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2009-03-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 81a (neu) </i>Öffentlicher Verkehr<i> </i></p><p>Bund und Kantone fördern in allen Landesgegenden den öffentlichen Verkehr auf Schiene, Strasse und Wasser sowie die Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene.</p><p><i>Art. 86 Abs. 3, 3<sup><font>ter</font></sup> (neu), 4 und 5 (neu)<sup><font></font></sup></i></p><p><sup><font>3</font></sup> Er verwendet für den Verkehr die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs. Dieser zweckgebundene Anteil verteilt sich wie folgt: <ol><li>die eine Hälfte für die Aufgaben nach Artikel 81<i>a</i>; die Förderung erfolgt hauptsächlich über die Finanzierung der Infrastruktur;</li><li>die andere Hälfte für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: </li><ol><li>die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen, </li><li>Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge, </li><li>Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen, </li><li>Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen, </li><li>Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht, </li><li>allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind,<li>Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen. </li></ol><p><sup><font>3ter</font></sup> Der Reinertrag der Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen wird für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nach Absatz 3 Buchstabe b verwendet.</p><p><sup><font>4</font></sup> Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen nach Treibstoffart differenzierten Zuschlag zur Verbrauchssteuer. </p><p><sup><font>5</font></sup> Der Reinertrag des Zuschlags zur Verbrauchsteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs wird je zur Hälfte für die Aufgaben und Aufwendungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b verwendet.</p><p>II</p> <p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert :</p><p><i>Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. C</i></p><p><i>3 Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger)</i></p><p><sup><font>2</font></sup> Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:</p><p><li>Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe a verwenden;</li></p></ol><p><i>Art. 197 Ziff.8 (neu) </i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 86 (Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben)</i></p><p>Die Zuweisung der Mittel nach Artikel 86 Absatz 3 erfolgt spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 81<i>a</i> durch Volk und Stände.</p> 366 Tue, 17 Mar 2009 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Verteidigen wir die Schweiz! Das Bankgeheimnis muss in die Bundesverfassung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=369">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2009-03-31 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><b>Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 3-5 (neu)</b></p><p></p><p>Sachüberschrift</p><p>Schutz der Privatsphäre und Garantie des Bankgeheimnisses </p><p><sup><font>3 </font></sup>Jede Person hat das Recht auf Geheimhaltung ihrer Geschäftsbeziehungen mit zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Banken. Informationen dürfen nur mit ihrer Zustimmung an eine ausländische Stelle oder an eine Bundesbehörde, die nicht an das Bankgeheimnis gebunden ist, weitergegeben werden.</p><p><sup><font>4</font></sup> Das Bankgeheimnis deckt keine kriminellen Handlungen wie Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei; die Schweiz gewährt ausländischen Behörden Hilfe, wenn die verfolgte Handlung in der Schweiz auch strafbar ist (Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit).</p><p><sup><font>5 </font></sup>Das Gesetz sieht Massnahmen vor, die verhindern, dass das Bankgeheimnis bei Ermittlungen in Steuersachen umgangen wird. Die richterliche Behörde kann die rechtliche Beurteilung der Tat, die der um Hilfe ersuchende Staat vorgenommen hat, überprüfen. </p> 369 Tue, 31 Mar 2009 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz vor Passivrauchen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=371">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2009-05-19 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassungwird wie folgt geändert:</p><p><b>Art. 118a </b>(neu) Schutz vor dem Passivrauchen</p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz des Menschen vor dem Passivrauchen.</p><p><sup><font>2</font></sup> Nicht geraucht werden darf in allen Innenräumen, die als Arbeitsplatz dienen.</p><p><sup><font>3 </font></sup>In der Regel nicht geraucht werden darf in allen anderen Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind; das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. Öffentlich zugänglich sind insbesondere Innenräume von:</p><p>a. Restaurations- und Hotelbetrieben;</p><p>b. Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;</p><p>c. Gebäuden, die der Ausbildung, dem Sport, der Kultur oder der Freizeit dienen;</p><p>d. Gebäuden des Gesundheits- und des Sozialwesens sowie des Strafvollzugs.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art 197 Ziff. 8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 118a (Schutz vor dem Passivrauchen)</i></p><p>Spätestens sechs Monate nach Annahme von<u> </u>Artikel 118a durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 118a Absätze 2 und 3 auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze.</p> 371 Tue, 19 May 2009 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative '68 Milliarden für die soziale Sicherheit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=373">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2009-05-27 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>I.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 114a (neu) Zusätzliche Finanzierung</i> <i>der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung</i></p><p><sup><font>1</font></sup> In Ergänzung zur bisherigen Finanzierung stellt der Bund 68 Milliarden Franken zur Deckung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung.</p><p><sup><font>2</font></sup> Diese zusätzliche Finanzierung kann insbesondere in folgenden Formen erfolgen:</p><ol><li>einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Bundes oder der Schweizerischen Nationalbank;</li><li>Darlehen des Bundes oder der Schweizerischen Nationalbank;</li><li>Beteiligung des Bundes oder der Schweizerischen Nationalbank an einer Zweckgesellschaft, an welche vorübergehend Aktiven des AHV-Ausgleichsfonds übertragen werden, oder Gewährung eines Darlehens an eine solche Zweckgesellschaft durch den Bund oder die Schweizerische Nationalbank.</li></ol><p>ll.</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 197 Ziff.8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 114a (neu)</i></p><p><i>(Zusätzliche Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung)</i></p><p></p><p>Der Bund erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sind diese nicht spätestens ein Jahr nach Annahme von Artikel114a durch Volk und Stände in Kraft getreten, so ist Artikel 114a unmittelbar anwendbar.</p> 373 Wed, 27 May 2009 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Hausarztmedizin' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=374">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2009-09-29 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 118b (neu) Hausarztmedizin</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche, fachlich umfassende und qualitativ hochstehende medizinische Versorgung der Bevölkerung durch Fachärztinnen und Fachärzte der Hausarztmedizin.</p><p><sup><font>2</font></sup>Sie erhalten und fördern die Hausarztmedizin als wesentlichen Bestandteil der Grundversorgung und als in der Regel erste Anlaufstelle für die Behandlung von Krankheiten und Unfällen sowie für Fragen der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsvorsorge.</p><p><sup><font>3</font></sup>Sie streben eine ausgewogene regionale Verteilung an, schaffen günstige Voraus¬setzungen für die Ausübung der Hausarztmedizin und fördern die Zusammenarbeit mit den übrigen Leistungserbringern und Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens.</p><p><sup><font>4</font></sup>Der Bund erlässt Vorschriften über:<dl><dt>a.</dt><dd>die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt sowie die klinische Forschung auf dem Gebiet der Hausarztmedizin; </dd><dt>b.</dt><dd>den gesicherten Zugang zum Beruf und die Erleichterung der Berufsausübung;</dd><dt>c.</dt><dd>die Erweiterung und die angemessene Abgeltung der diagnostischen, therapeutischen und präventiven Leistungen der Hausarztmedizin; </dd><dt>d.</dt><dd>die Anerkennung und die Aufwertung der besonderen beratenden und koordinierenden Tätigkeiten für Patientinnen und Patienten; </dd><dt>e.</dt><dd>administrative Vereinfachungen und zeitgemässe Formen der Berufsausübung.</dd></dl><p><sup><font>5</font></sup>Der Bund trägt in seiner Gesundheitspolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft auf dem Gebiet der Hausarztmedizin Rechnung. Er unterstützt sie in ihren Bestrebungen für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel und die Sicherung der Qualität der Leistungen.</p> 374 Tue, 29 Sep 2009 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative '1:12 - Für gerechte Löhne' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=375">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2009-10-06 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 110a (neu)</i> Lohnpolitik</p><p><sup><font>1</font></sup>Der höchste von einem Unternehmen bezahlte Lohn darf nicht höher sein als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen bezahlten Lohnes. Als Lohn gilt die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden.</p><p><sup><font>2</font></sup>Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er regelt insbesondere:</p><p>a. die Ausnahmen, namentlich betreffend den Lohn für Personen in Ausbildung, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Menschen mit geschützten Arbeitsplätzen;</p><p>b. die Anwendung auf Leiharbeits- und Teilzeitarbeitsverhältnisse.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 197 Ziff.8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a </i><sup><font> </font></sup></p><p><i>(Lohnpolitik)</i></p><p>Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 110a durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung auf dem Verordnungsweg.</p><br><br><br><br><p><sup><font>1</font></sup><font> SR <b>101</b></font></p><p><sup><font>2</font></sup><font> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen. </font></p> 375 Tue, 06 Oct 2009 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=376">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2009-10-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><b>Art. 123<i>c</i> </b>(neu) Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen</p><p>Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.</p> 376 Tue, 20 Oct 2009 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine starke Post' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=377">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2009-11-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:<b></b></p><p></p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 92 Abs. 3–5</i> <i>(neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup> Der Bund garantiert allen Einwohnerinnen und Einwohnern ein flächendeckendes Poststellennetz und einen leichten und raschen Zugang zu allen Leistungen eines zukunftsorientierten Universaldienstes.</p><p><sup><font>4</font></sup> Er beauftragt die Schweizerische Post, das Poststellennetz mit Personal zu betreiben, das in einem Anstellungsverhältnis zur Schweizerischen Post steht. </p><p><sup><font>5 </font></sup>Die Kosten für das Poststellennetz und den Universaldienst werden insbesondere gedeckt durch:</p><ol><li>die Einnahmen aus dem Briefmonopol;</li><li>die Gewinne einer Postbank, die zu 100 Prozent der Schweizerischen Post gehört.</li><ol></ol></ol> 377 Tue, 24 Nov 2009 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Familieninitiative: Steuerabzüge auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=378">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-01-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup><b> </b> wird wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 129 Abs. 4 (neu)</i> </p><p><sup><font>4</font></sup> Eltern, die ihre Kinder selber betreuen, muss für die Kinderbetreuung ein mindestens gleich hoher Steuerabzug gewährt werden wie Eltern, die ihre Kinder fremd betreuen lassen.</p> 378 Tue, 26 Jan 2010 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Volkswahl des Bundesrates' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=380">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-01-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 136 Abs. 2</i><b></b></p><p></p><p><sup><font>2 </font></sup>Sie können an den Bundesratswahlen, den Nationalratswahlen und den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.</p><p><i>Art. 168 Abs. 1</i><b></b></p><p></p><p><sup><font>1</font></sup> Die Bundesversammlung wählt die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.</p><p><i>Art. 175 Abs. 2 ˗7</i><b></b></p><p></p><p><sup><font>2</font></sup><i> </i>Die Mitglieder des Bundesrates werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern gewählt, die als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind. </p><p><sup><font>3</font></sup><i> </i>Die Gesamterneuerung des Bundesrates findet alle vier Jahre gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates statt. Bei einer Vakanz findet eine Ersatzwahl statt.</p><p><sup><font>4</font></sup> Die gesamte Schweiz bildet einen Wahlkreis. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dieses berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bundesrates geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Haben nicht genügend Kandidierende im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird das Los gezogen.</p><p><sup><font>5</font></sup> Mindestens zwei Mitglieder des Bundesrates müssen aus den Wahlberechtigten bestimmt werden, die in den Kantonen Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf oder Jura, den französischsprachigen Gebieten der Kantone Bern, Freiburg oder Wallis oder den italienischsprachigen Gebieten des Kantons Graubünden wohnhaft sind.</p><p><sup><font>6</font></sup> Ist nach einer Bundesratswahl die Anforderung nach Absatz 5 nicht erfüllt, so sind diejenigen in den in Absatz 5 bezeichneten Kantonen und Gebieten wohnhaften Kandidierenden gewählt, die das höchste geometrische Mittel aus den Stimmenzahlen der gesamten Schweiz einerseits und den Stimmenzahlen der genannten Kantone und Gebiete andererseits erreicht haben. Als überzählig scheiden jene Gewählten aus, welche ausserhalb der genannten Kantone und Gebiete wohnhaft sind und die tiefsten Stimmenzahlen erreicht haben.</p><p><sup><font>7</font></sup> Das Gesetz regelt die Einzelheiten. </p><p><i>Art. 176</i> <i>Abs. 2</i></p><p><sup><font>2</font></sup> Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden vom Bundesrat aus dem<i> </i>Kreis seiner Mitglieder auf die Dauer eines Jahres gewählt.</p> 380 Tue, 26 Jan 2010 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache - Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=381">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-01-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> 1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 117 Abs. 3 (neu)</i> </p><p><sup><font>3</font></sup> Unter Vorbehalt von seltenen Ausnahmen seitens der Mutter sind Schwangerschaftsabbruch und Mehrlingsreduktion im Obligatorium nicht eingeschlossen.</p><p>II.</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 197 Ziff.8 (neu)</i><sup><font> 2</font></sup></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 (Kranken- und Unfallversicherung)</i></p><p>Nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten nach der Annahme durch Volk und Stände wird bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung jede Bestimmung, welche den Schwangerschaftsabbruch oder die Mehrlingsreduktion obligatorisch versichert, durch die Regelung von Artikel 117 Absatz 3 der Bundesverfassung ersetzt.</p> <br><br>______________________ <p><font><sup>1</sup>SR <b>101</b> <br><font><sup>2</sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen. </font></font></p> 381 Tue, 26 Jan 2010 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein liberales Rauchergesetz' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=383">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-02-23 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert<i> </i></p><p><i>Art. 118 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) </i></p><p><sup><font>3</font></sup> Über Rauchverbote in Innenräumen befindet einzig die Eigentümerin oder der Eigentümer. Dies gilt auch für öffentlich zugängliche Innenräume. Öffentlich zugänglich sind insbesondere Innenräume von:</p><p>a. Restaurations- und Hotelbetrieben;</p><p>b. Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;</p><p>c. Gebäuden, die der Ausbildung, dem Sport, der Kultur oder der Freizeit dienen.</p><p><sup><font>4</font></sup> Öffentliche Innenräume, an denen geraucht werden darf, müssen entsprechend beschildert werden.</p> 383 Tue, 23 Feb 2010 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Neue Arbeitsplätze dank erneuerbaren Energien (Cleantech-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=385">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-03-16 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 89 Abs. 1<sup><font>bis</font></sup> (neu), 2<sup><font>bis</font></sup> (neu) und 3 </i></p><p><sup><font>1bis</font></sup> Sie stellen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft die Energieversorgung mit erneuerbaren Energien sicher, um die Schweiz aus ihrer Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energien zu befreien, Arbeitsplätze zu schaffen und den Wohlstand der ganzen Bevölkerung langfristig zu sichern. </p><p><sup><font>2bis</font></sup> Er unterstützt Massnahmen zur Förderung von Innovationen im Energiebereich sowie private und öffentliche Investitionen zugunsten erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz.</p><p><sup><font>3</font></sup> Er erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Bei den Vorschriften für neue Anlagen, Fahrzeuge und Geräte berücksichtigt er die beste verfügbare Technologie.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert :</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 89 (Energiepolitik)</i></p><p>Der Gesamtenergiebedarf der Schweiz wird ab 2030 mindestens zur Hälfte aus erneuerbaren Energien gedeckt. Der Bundesrat legt für die Entwicklung bis 2030 Zwischenziele fest.</p> 385 Tue, 16 Mar 2010 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=386">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-04-07 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:<i> </i></p><p><i>Art. 130 Abs. 1<sup><font>bis</font></sup> (neu)</i></p><p><sup><font>1bis</font></sup> Gastgewerbliche Leistungen unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung von Nahrungsmitteln. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und andere Raucherwaren, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden.</p><p>II.</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 130 Abs. 1<sup><font>bis </font></sup>(Mehrwertsteuersatz für gastgewerbliche Leistungen)</i></p><p>Bis zum Inkrafttreten der geänderten Mehrwertsteuergesetzgebung aufgrund von Artikel 130 Absatz 1<sup><font>bis</font></sup> erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsvorschriften auf dem Verordnungsweg.</p> 386 Wed, 07 Apr 2010 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz vor Rasern' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=384">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-04-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 123c Schutz vor Raserinnen und Rasern</p><p><sup>1</sup> Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, wird als Raserin oder Raser mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. In jedem Fall gilt als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Überschreitung um mindestens 40 km/h bei 30 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit, um mindestens 50 km/h innerorts, um mindestens 60 km/h ausserorts und um mindestens 80 km/h auf Autobahnen.</p><p><sup>2</sup> Verursacht die Raserin oder der Raser den Tod oder die schwere Körperverletzung anderer Menschen, so wird sie oder er entsprechend höher bestraft.</p><p><sup>3</sup> Fahrzeuge von Raserinnen und Rasern werden eingezogen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs fällt an den Staat und dient insbesondere der Unterstützung von Verkehrsopfern. Vorbehalten bleiben schutzwürdige Interessen Dritter.</p><p><sup>4</sup> Die Führerausweise von Raserinnen und Rasern werden entzogen:</p><p>a. bei Ersttaten: für mindestens 2 Jahre;</p><p>b. bei Wiederholungstaten: für immer; das Gesetz kann vorsehen, dass der Ausweis ausnahmsweise wieder erteilt werden kann, jedoch frühestens nach 10 Jahren. </p><p><sup>5</sup> Wurde einer Raserin oder einem Raser der Führerausweis entzogen, so kann der Ausweis erst nach positiver verkehrspsychologischer Beurteilung wieder erteilt werden. Das Gesetz kann für die Wiedererteilung weitere Voraussetzungen vorsehen oder bestimmen, dass die Wiedererteilung mit Auflagen verbunden wird. </p><p><sup>6</sup> Besteht der dringende Verdacht, dass ein Raserdelikt begangen wurde, so wird der Führerausweis vorsorglich bis zum rechtskräftigen Entscheid entzogen.</p> 384 Tue, 27 Apr 2010 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Wenden wir die Menschenrechte an auf Frauen und Männer = Schweiz' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=389">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-05-19 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 8a (neu) </i></p><p>Die dreissig Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommen wurde, sind Teil dieser Verfassung.</p> 389 Wed, 19 May 2010 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein bedingungsloses Grundeinkommen finanziert durch Energielenkungsabgaben' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=388">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-05-19 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. h-j (neu) </i></p><p><sup><font>1</font></sup>Bund, Kantone und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:</p><p>h. die soziale Sicherheit durch ein bedingungsloses Grundeinkommen gewährleistet ist, das durch Energielenkungsabgaben finanziert wird;</p><p>i. alle obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge, alle Steuern zur Finanzierung der Sozialversicherungen und alle obligatorischen Pensionskassenbeiträge durch Energielenkungsabgaben zur Finanzierung eines bedingungslosen Grundeinkommens ersetzt werden;<b></b></p><p></p><p>j. die Energielenkungsabgaben durch Quellenlenkungsabgaben für nicht erneuerbare Energien, Baurechtszinsen, Bodennutzungs- und Gewässernutzungsgebühren finanziert werden.</p> 388 Wed, 19 May 2010 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=391">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-07-06 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 59 </i> Militär- und Zivildienst</p><p><sup><font>1 </font></sup>Niemand kann verpflichtet werden, Militärdienst zu leisten. </p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Schweiz hat einen freiwilligen Zivildienst.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls für Personen, die Dienst leisten. </p><p><sup><font>4 </font></sup>Personen, die Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8<sup><font>1</font></sup> (neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmungen zu Art. 59 (Militär- und Zivildienst)</i></p><p>Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Aufhebung der Militärdienstpflicht und der Einführung des freiwilligen Zivildienstes im Sinne von Artikel 59 Absätze 1 und 2 durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.</p> <p>_____________________</p> <p><font><sup>1</sup>Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungs-änderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</font></p> 391 Tue, 06 Jul 2010 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Stipendieninitiative' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=390">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-07-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 66</i> Ausbildungsbeiträge</p><p><sup><font>1 </font></sup>Die Gesetzgebung über die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens und über die Finanzierung dieser Beiträge ist Sache des Bundes. Der Bund berücksichtigt dabei die Anliegen der Kantone.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Ausbildungsbeiträge gewährleisten während einer anerkannten tertiären Erstausbildung einen minimalen Lebensstandard. Die anerkannte tertiäre Erstausbildung umfasst bei Studiengängen, die in Bachelor- und Masterstufe gegliedert sind, beide Stufen; diese können an unterschiedlichen Hochschultypen absolviert werden. </p><p><sup><font>3 </font></sup>Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Personen auf anderen Bildungsstufen ausrichten. Er kann ergänzend zu kantonalen Massnahmen die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern; dabei wahrt er die kantonale Schulhoheit.</p><p><sup><font>4 </font></sup>Für den Vollzug des Ausbildungsbeitragswesens sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Die Kantone können Ausbildungsbeiträge ausrichten, die über die Beiträge des Bundes hinausgehen. </p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i><sup><font> </font></sup></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 66 (Ausbildungsbeiträge)</i></p><p> <sup><font>1 </font></sup>Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 66 Absätze 1-4 nicht innerhalb von vier Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.</p><p><sup><font>2</font></sup> Im Falle einer vorübergehenden Verordnung wird der minimale Lebensstandard berechnet aufgrund: </p><p>a. der materiellen Grundsicherung gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe; und</p><p>b. der Ausbildungskosten.</p><br><br><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b><br><sup><font>2</font></sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen. </p> 390 Tue, 20 Jul 2010 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=392">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-08-24 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> 1</font></sup> wird wie folgt geändert:<b> </b></p><p></p><p><i>Art. 10 Abs. 1 und 3 </i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tod bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten. </p><p><sup><font>3 </font></sup>Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe. </p><p><i>Art. 123a Abs. 4 (neu) </i></p><p><sup><font>4</font></sup> Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, wird hingerichtet, unabhängig von Gutachten oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Bund vollzieht die Hinrichtung. Die Hinrichtung wird innerhalb von drei Monaten, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, vollzogen. Das Gericht legt das Hinrichtungsdatum und die Hinrichtungsmethode fest. </p><p>II </p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 197 Ziff. 8<sup><font>2 </font></sup>(neu)</i></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 123a Abs. 4 (Todesstrafe) </i></p><p>Die Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie 123a Absatz 4 über die Todesstrafe treten nach Annahme durch Volk und Stände sofort in Kraft. Sie finden auch auf Taten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begangen wurden und bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beurteilt sind; anders lautende Staatsverträge kommen nicht zur Anwendung.</p> <p>_______________________________________</p> <p><font><sup>1</sup> SR <b>101</b></font></p><p><sup>2</sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungs¬änderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p> 392 Tue, 24 Aug 2010 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für Transparenz in der Krankenversicherung (Schluss mit der Vermischung von Grund- und Zusatzversicherung)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=393">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-09-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup>wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 117 Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3 </font></sup>Versicherer mit einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung dürfen keine Krankenzusatzversicherung betreiben.</p> 393 Tue, 28 Sep 2010 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Bürokratie-Stopp!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=394">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-10-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 9a (neu)</i><b> </b>Unbürokratischer Gesetzesvollzug</p><p>Jede Person hat Anspruch darauf, dass:</p><p>a. Gesetze verständlich sind und einfach, unbürokratisch und effizient angewandt werden;</p><p>b. Verwaltungen und Gerichte ihre Angelegenheiten schnell, einfach und unbürokratisch behandeln.</p><p><i>Art. 94 Abs. 3 zweiter Satz (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup>… Dazu treffen sie Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten; sie berücksichtigen dabei insbesondere die Anliegen der Kleinst- bis mittelgrossen Unternehmen.</p> 394 Tue, 12 Oct 2010 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein EU-Beitrittsmoratorium' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=395">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2010-11-23 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative hat die Form einer allgemeinen Anregung und verlangt, dass die Bundesverfassung in folgendem Sinn ergänzt wird:</p><p>1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft führt mindestens für die nächsten zehn Jahre ab Inkrafttreten des entsprechenden Verfassungsartikels keine EU-Beitrittsverhandlungen.</p><p>2. Dem Schweizervolk wird nach Ablauf der festgelegten Frist eine Verlängerung dieses Moratoriums zur Abstimmung vorgelegt.</p><p>3. Schweizerische Interessen werden weltweit mit bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Verträgen umgesetzt.</p> 395 Tue, 23 Nov 2010 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Unsere Pensionskassen nicht missbrauchen!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=398">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-01-18 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 113 Abs. 2 Bst. F (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup>Er beachtet dabei folgende Grundsätze:</p><p>Einrichtungen der obligatorischen Vorsorge üben ihre Aktionärsrechte, namentlich ihre Mitspracherechte an Generalversammlungen, im Sinne ihrer Versicherten aus; im Vorfeld von Generalversammlungen können sie den Willen ihrer Versicherten durch repräsentative Befragungen ermitteln.</p> 398 Tue, 18 Jan 2011 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Unsere Armee benötigt eine klare Kompetenzregelung für den Einsatz im Ernstfall!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=397">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-01-18 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 58 Abs. 4 (neu)</i></p><p><sup><font>4</font></sup>Der Bundesrat beschliesst über Einsätze der Armee im Ernstfall, die im Inland oder im Ausland mit scharfer Munition durchgeführt werden sollen. An der Beschlussfassung müssen alle Mitglieder des Bundesrates teilnehmen. Der Beschluss kommt zustande, wenn fünf Mitglieder für den Einsatz stimmen. Die Beschlussfassung ist geheim und wird protokolliert.</p> 397 Tue, 18 Jan 2011 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Unsere Nationalbank gehört uns allen!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=396">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-01-18 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 99 </i>Geld- und Währungspolitik<i> </i></p><p><sup><font>1</font></sup>Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes. Diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Banknoten und Münzen zu. Die Währung der Schweiz ist der Schweizerfranken.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Schweizerische Nationalbank versorgt die Wirtschaft mit Schweizerfranken. Sie sichert die Währung durch qualitativ einwandfreie Anlagen in ihrem Portefeuille. Ihre Investitionen erfolgen grundsätzlich in der Schweiz und kommen allen Wirtschaftszweigen sowie sämtlichen Regionen des Landes zugute. Die Liquidität der Investitionen der Nationalbank ist abgestuft. Die Nationalbank vermeidet Klumpen-risiken.</p><p><sup><font>3</font></sup>Die Nationalbank wirkt im Rahmen ihrer Investitionen regulierend. Insbesondere wirkt sie Missbräuchen entgegen. Sie behält das Gesamtwohl der Volkswirtschaft im Auge. Die nachhaltige Wertschöpfung gewichtet sie höher als die Rendite.</p><p><sup><font>4</font></sup>Sie berücksichtigt bei ihrer Geldpolitik die Zinseffekte, die von beiden Seiten ihrer Bilanz ausgehen.</p><p><sup><font>5</font></sup>Auslandinvestitionen bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Gegeninvestitionen der entsprechenden ausländischen Zentralbank sind zu berücksichtigen. Auslandinvestitionen sind zu diversifizieren. Sie dürfen nur in qualitativ einwandfreien Anlagen erfolgen. Die Nationalbank investiert aufgrund eigener Qualitätsbeurteilungen (Ratings).</p><p><sup><font>6</font></sup>Eine eigenständige Verschuldung der Nationalbank im Ausland zwecks Refinanzierung von Notdarlehen ist nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.</p><p><sup><font>7</font></sup>Währungsrisiken werden minimiert und diversifiziert. Sie werden gegenüber der Bundesversammlung offengelegt und begründet. Eine eigenständige Verschuldung der Nationalbank im Inland zwecks Stützung von Fremdwährungen ist nicht erlaubt. In Ausnahmefällen kann die Bundesversammlung eine Kreditlinie gewähren, innerhalb welcher sich die Nationalbank verschulden kann, um allfällige kurzfristige Stützungskäufe von Fremdwährungen zu tätigen.</p><p><sup><font>8</font></sup>Das Portefeuille der Nationalbank ist zu strukturieren. Die Struktur bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Insbesondere sind mindestens halbjährlich jene Anteile zu definieren, welche zur Stabilisierung des Schweizerfrankens, für eine allfällige Krisenbewältigung sowie zur Kriegsvorsorge notwendig sind. Krisenszenarien sind vorbereitet.</p><p><sup><font>9</font></sup>Die Bundesversammlung bestimmt die Höhe der Reserven der Nationalbank. Diese müssen die Noten¬bankgeldmenge um mindestens 20 Prozent übersteigen. Ein Teil der Reserven wird in Gold gehalten.</p><p><sup><font>10</font></sup>Der Bankrat der Nationalbank wird von der Bundesversammlung gewählt. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Der Bundesrat hat ein Vorschlagsrecht. Der Bankrat trägt die Verantwortung dafür, dass die Investitionen der Nationalbank im Gesamtinteresse des Landes erfolgen. Er legt der Bundesversammlung diesbezüglich halbjährlich einen Rechenschaftsbericht vor.</p><p><sup><font>11</font></sup>Der Bankrat wählt das Direktorium der Nationalbank. Dieses besteht aus drei Mitgliedern. Der Bankrat setzt dem Direktorium eine Limite, innerhalb welcher es<b><i> </i></b>das tägliche Notenbankgeschäft abwickelt. Die Limite beträgt höchstens die Höhe der Notenbankgeldmenge. Ausnahmen sind nur mit vorgängiger Zustim¬mung der Bundesversammlung möglich.</p><p><sup><font>12</font></sup>Die Kantone üben ihre Aktionärsrechte bei der Nationalbank im Sinne ihrer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger aus; sie können den Willen ihrer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Vorfeld von Generalversammlungen durch repräsentative Befragungen ermitteln. Dasselbe gilt für die Aktionärsrechte der Kantonalbanken bei der Nationalbank, insofern die Kantonalbanken mit Dotationskapital der öffentlichen Hand finanziert werden. Der Reingewinn der Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.</p> 396 Tue, 18 Jan 2011 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=399">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-01-25 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 110a</i> Schutz der Löhne <i>(neu)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Löhne auf dem Arbeitsmarkt.</p><p><sup><font>2</font></sup>Sie fördern zu diesem Zweck insbesondere die Festlegung von orts-, berufs- und branchenüblichen Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen und deren Einhaltung.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bund legt einen gesetzlichen Mindestlohn fest. Dieser gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als zwingende Lohnuntergrenze. Der Bund kann für besondere Arbeitsverhältnisse Ausnahmeregelungen erlassen.</p><p><sup><font>4</font></sup>Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, mindestens aber im Ausmass des Rentenindexes der Alters- und Hinterlassenenversicherung.</p><p><sup><font>5</font></sup>Die Ausnahmeregelungen und die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes an die Lohn- und Preisentwicklung werden unter Mitwirkung der Sozialpartner erlassen.</p><p><sup><font>6</font></sup>Die Kantone können zwingende Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn festlegen.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i><sup><font> </font></sup></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Schutz der Löhne)</i></p><p><sup><font>1</font></sup>Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 22 Franken pro Stunde. Bei der Inkraftsetzung von Artikel 110<i>a</i> wird die seit dem Jahr 2011 aufgelaufene Lohn- und Preisentwicklung nach Artikel 110<i>a </i>Absatz 4 hinzugerechnet.</p><p><sup><font>2</font></sup>Die Kantone bezeichnen die Behörde, die für den Vollzug des gesetzlichen Mindestlohnes verantwortlich ist.</p><p><sup><font>3</font></sup>Der Bundesrat setzt Artikel 110<i>a</i> spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p><sup><font>4</font></sup>Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat unter Mitwirkung der Sozialpartner die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.</p> <br><br><br><p><sup><font>1</font></sup>SR <b>101</b></p><p><sup><font>2</font></sup>Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p> 399 Tue, 25 Jan 2011 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine öffentliche Krankenkasse' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=401">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-02-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font> </font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 117 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) <sup><font></font></sup></i></p><p></p><p><i></i></p><p><sup><font>3 </font></sup>Die soziale Krankenversicherung wird von einer einheitlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführt. Deren Organe werden namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer gebildet.</p><p><sup><font>4 </font></sup>Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen. Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet.</p><p></p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)<sup><font> </font></sup></i></p><p><i>8. Übergangsbestimmungen zu Art. 117 Abs. 3 und 4 (nationale öffentlich-rechtliche Krankenkasse)</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Nach der Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 durch Volk und Stände erlässt die Bundesversammlung die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen, damit die Reserven, die Rückstellungen und die Vermögen aus dem Bereich der sozialen Krankenversicherung auf die Einrichtung nach Artikel 117 Absätze 3 und 4 übertragen werden. </p><p><sup><font>2 </font></sup>Erlässt die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 ein entsprechendes Bundesgesetz, so können die Kantone auf ihrem Gebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung der sozialen Krankenversicherung schaffen. </p> 401 Tue, 01 Feb 2011 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=402">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-03-08 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 94a (neu)</i><b> </b>Nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft<b></b></p><p></p><p><sup><font>1</font></sup> Bund, Kantone und Gemeinden streben eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft an. Sie fördern<b> </b>geschlossene Stoffkreisläufe und sorgen dafür, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten das Potenzial natürlicher Ressourcen nicht beeinträchtigen und die Umwelt möglichst wenig gefährden und belasten.</p><p><sup><font>2</font></sup> Zur Verwirklichung der Grundsätze nach Absatz 1 legt der Bund mittel- und langfristige Ziele fest. Er verfasst zu Beginn jeder Legislatur einen Bericht über den Stand der Zielerreichung. Falls die Ziele nicht erreicht werden, ergreifen Bund, Kantone und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusätzliche Massnahmen oder verstärken die bestehenden.</p><p><b><sup><font>3</font></sup> </b>Der Bund kann zur Förderung einer nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft namentlich: </p><p>Forschung, Innovation und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen sowie Synergien zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten fördern;<u></u></p><p></p><p>Vorschriften für Produktionsprozesse, Produkte und Abfälle sowie für das öffentliche Beschaffungswesen erlassen;<u></u></p><p></p><p>Steuer- oder Budgetmassnahmen ergreifen; insbesondere kann er positive steuerliche Anreize schaffen und eine zweckgebundene oder haushaltsneutrale Lenkungssteuer auf den Verbrauch natürlicher Ressourcen erheben.<u></u></p><p></p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 8 (neu)</i><sup><font>2</font></sup></p><p><i>8. Übergangsbestimmung zu Art. 94a (Nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft)</i></p><p>Bis ins Jahr 2050 wird der «ökologische Fussabdruck» der Schweiz so reduziert, dass er auf die Weltbevölkerung hochgerechnet eine Erde nicht überschreitet.</p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2</font></sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p> 402 Tue, 08 Mar 2011 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=403">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-04-19 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 127 Abs. 2<sup><font>bis</font></sup> (neu)</i></p><p><sup><font>2bis</font></sup> Steuerprivilegien für natürliche Personen sind unzulässig. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist untersagt.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 127 Abs. 2<sup><font>bis</font></sup> (Grundsätze der Besteuerung)</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Bund erlässt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 127 Absatz 2<sup><font>bis</font></sup> die Ausführungsgesetzgebung.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, findet Artikel 127 Absatz 2<sup><font>bis</font></sup> direkt Anwendung.</p><p></p><p></p><p></p><p></p><p>_____________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2</font></sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p> 403 Tue, 19 Apr 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=404">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-05-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 14 Abs. 2 (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup> Die Ehe ist die auf Dauer angelegte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Sie bildet in steuerlicher Hinsicht eine Wirtschaftsgemeinschaft. Sie darf gegenüber andern Lebensformen nicht benachteiligt werden, namentlich nicht bei den Steuern und den Sozialversicherungen.</p> 404 Tue, 03 May 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=405">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-05-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 116 Abs. 2 zweiter Satz (neu)</i></p><p><sup><font>2 </font></sup>… Kinder- und Ausbildungszulagen sind steuerfrei<i>.</i></p> 405 Tue, 03 May 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Stopp der Überbevölkerung - zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=406">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-05-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1 </font></sup>wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 73a (neu) Bevölkerungszahl</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Bund strebt auf dem Gebiet der Schweiz eine Einwohnerzahl auf einem Niveau an, auf dem die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft sichergestellt sind. Er unterstützt dieses Ziel auch in anderen Ländern, namentlich im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die ständige Wohnbevölkerung in der Schweiz darf infolge Zuwanderung im dreijährigen Durchschnitt nicht um mehr als 0,2 Prozent pro Jahr wachsen.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Der Bund investiert mindestens 10 Prozent seiner in die internationale Entwicklungszusammenarbeit fliessenden Mittel in Massnahmen zur Förderung der freiwilligen Familienplanung.</p><p><sup><font>4 </font></sup>Er darf keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen, die gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstossen oder Massnahmen verhindern oder erschweren, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels geeignet sind. </p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu)</i> </p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Artikel 73a (Bevölkerungszahl)</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Nach Annahme von Artikel 73<i>a</i> durch Volk und Stände müssen völkerrechtliche Verträge, die den Zielen dieses Artikels widersprechen, schnellstmöglich angepasst werden, spätestens aber innert vier Jahren. Nötigenfalls sind die betreffenden Verträge zu kündigen.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Nach Annahme von Artikel 73<i>a</i> durch Volk und Stände darf die ständige Wohnbevölkerung in der Schweiz infolge Zuwanderung im ersten Kalenderjahr nicht um mehr als 0,6 Prozent und im zweiten Kalenderjahr nicht um mehr als 0,4 Prozent zunehmen. Ab diesem Zeitpunkt, und bis die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 73<i>a</i> in Kraft gesetzt wird, darf die ständige Wohnbevölkerung nicht um mehr als 0,2 Prozent pro Jahr zunehmen. Eine höhere Zunahme in den Jahren bis zur Inkraftsetzung der Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 73<i>a</i> muss innerhalb von fünf Jahren nach Inkraftsetzung dieser Ausführungsgesetzgebung ausgeglichen werden.</p><p></p><p>____________________________________</p><p> SR <b>101</b></p><p></p><p>2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p> 406 Tue, 03 May 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=407">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-05-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 90</i> Kernenergie</p><p><sup><font>1</font></sup> Der Betrieb von Kernkraftwerken zur Erzeugung von Strom oder Wärme ist verboten. </p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 und 3; sie legt den Schwerpunkt auf Energiesparmassnahmen, effiziente Nutzung von Energie und Erzeugung erneuerbarer Energien.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie)</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Die bestehenden Kernkraftwerke sind wie folgt endgültig ausser Betrieb zu nehmen:</p><p>a. Beznau 1: ein Jahr nach Annahme von Artikel 90 durch Volk und Stände;</p><p>b. Mühleberg, Beznau 2, Gösgen und Leibstadt: fünfundvierzig Jahre nach deren Inbetriebnahme.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die vorzeitige Ausserbetriebnahme zur Wahrung der nuklearen Sicherheit bleibt vorbehalten.</p><p></p><p></p><p></p><p>___________________________________</p><p><sup><font>1 </font></sup>SR <b>101</b></p><p><sup><font>2 </font></sup>Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p> 407 Tue, 17 May 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Offenlegung der Politiker-Einkünfte (Transparenz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=408">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-06-08 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 161a (neu)</i> Offenlegungspflichten</p><p><sup><font>1</font></sup> Bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Mitglied des National- und des Ständerats über :</p><p>a. seine beruflichen Tätigkeiten;</p><p>b. seine in Zusammenhang mit dem Mandat stehenden Nebeneinkünfte und erhaltenen Geschenke nach Geldwert und Herkunft.</p><p><sup><font>2</font></sup> Die Parlamentsdienste überprüfen die Richtigkeit der Angaben der Ratsmitglieder. Sie erstellen ein öffentliches Register.</p><p><sup><font>3</font></sup> Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.</p><p><sup><font>4</font></sup> Verletzt ein Ratsmitglied die Offenlegungspflichten, so wird es bis zum Rest der Amtsdauer aus sämtlichen Kommissionen ausgeschlossen.</p><p><sup><font>5</font></sup> Abstimmungen in den Räten sind so zu gestalten, dass die Öffentlichkeit Kenntnis erhält, wie das einzelne Mitglied gestimmt hat.</p><p><sup><font>6 </font></sup>Das Gesetz kann weitere Offenlegungspflichten vorsehen. Es regelt die Einzelheiten.</p> 408 Wed, 08 Jun 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Energie- statt Mehrwertsteuer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=409">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-06-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 130a (neu) </i>Energiesteuer</p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bund kann auf der Einfuhr und der inländischen Erzeugung nicht erneuerbarer Energie eine Steuer erheben. Wird die Energie ausgeführt, so wird die Steuer zurückerstattet. Die Steuer wird pro Kilowattstunde Primärenergie bemessen. </p><p><sup><font>2</font></sup> Das Gesetz kann zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen die Besteuerung der grauen Energie vorsehen.</p><p><sup><font>3</font></sup> Der Steuersatz wird so festgelegt, dass der Steuerertrag einem festen Prozentsatz des Bruttoinlandproduktes entspricht.</p><p><sup><font>4</font></sup> Für die einzelnen Energieträger können aufgrund ihrer ökologischen Gesamtbilanz unterschiedliche Steuersätze festgelegt werden.</p><p><sup><font>5</font></sup> Das Gesetz kann zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen und zur Vereinfachung der Steuererhebung Ausnahmen von einer vollumfänglichen Besteuerung festlegen.</p><p><sup><font>6</font></sup> Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so können höchstens 13,1 Prozent des Steuerertrags dafür verwendet werden.</p><p><sup><font>7</font></sup> 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird. </p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e<sup><font>bis</font></sup></i><b> </b><i>(neu)</i></p><p><i>3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger)</i></p><p><i>Abs. 2 Bst. e<sup><font>bis</font></sup></i></p><p><sup><font>2 </font></sup>Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:</p><p>e<sup><font>bis</font></sup>. 1,5 Prozent des Ertrags der Energiesteuer nach Artikel 130<i>a</i> verwenden;</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu)<sup><font> </font></sup></i></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 130a (Energiesteuer)</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Mit Inkrafttreten der Gesetzgebung zu Artikel 130<i>a</i>, spätestens jedoch am 31. Dezember des fünften Jahres nach dessen Annahme:</p><p>a. werden die Artikel 130, 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e und 196 Ziffer 14 aufgehoben;</p><p>b. wird Artikel 134 wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 134 </i>Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung<b></b></p><p></p><p>Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.<b></b></p><p></p><p><sup><font>2</font></sup> Der feste Prozentsatz des Bruttoinlandproduktes in Artikel 130<i>a</i> Absatz 3 wird so festgelegt, dass der Ertrag der Energiesteuer dem durchschnittlichen Ertrag der Mehrwertsteuer in den letzten fünf Jahren vor ihrer Aufhebung entspricht. </p><p><sup><font>3</font></sup> Tritt die Gesetzgebung zu Artikel 130<i>a</i> nicht spätestens am 1. Januar des sechsten Jahres nach dessen Annahme in Kraft, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten.</p><p></p><p>________________________________________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2</font></sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p> 409 Wed, 15 Jun 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Kernkraftwerke sind abzuschalten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=411">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-07-19 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert: </p><p><i>Art. 90 Abs. 2 (neu)</i></p><p><sup><font>2</font></sup> Der Betrieb von Kernkraftwerken ist verboten.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie)</i></p><p>Die bestehenden Kernkraftwerke sind spätestens sieben Jahre nach Annahme von Artikel 90 Absatz 2 abzuschalten.</p><p></p><p></p><p>_________________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2</font></sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen</p> 411 Tue, 19 Jul 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Radio und TV - der Bund erhebt keine Empfangsgebühren' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=410">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-07-19 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1 </font></sup>wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 93 Abs. 6 (neu)</i></p><p><sup><font>6 </font></sup>Der Bund erhebt keine Empfangsgebühren. </p><p></p><p></p><p>___________________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p> 410 Tue, 19 Jul 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine Stabilisierung der Gesamtbevölkerung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=412">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-07-26 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 73a (neu) </i>Stabilisierung der Gesamtbevölkerung</p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bund trifft Massnahmen gegen die Übervölkerung der Schweiz. </p><p><sup><font>2 </font></sup>Er sorgt dafür, dass die Zuwanderung die Abwanderung nicht übersteigt. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind von dieser Beschränkung ausgenommen.</p><p></p><p><b></b></p><p></p><p><b>____________________________</b></p><p></p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p> 412 Tue, 26 Jul 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen Masseneinwanderung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=413">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-07-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 121 Sachüberschrift (neu)</i></p><p>Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich</p><p><i>Art. 121a (neu) </i>Steuerung der Zuwanderung</p><p><sup><font>1</font></sup> Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.</p><p><sup><font>4</font></sup> Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.</p><p><sup><font>5</font></sup> Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)</i><b></b></p><p></p><p><sup><font>1</font></sup> Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121<i>a</i> widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.</p><p><sup><font>2</font></sup> Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121<i>a </i>drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg. </p><p></p><p></p><p>__________________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2</font></sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen</p> 413 Tue, 26 Jul 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=414">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-08-16 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 112 Abs. 3 Bst. a<sup><font>bis</font></sup> (neu)</i></p><p><sup><font>3 </font></sup>Die Versicherung wird finanziert:</p><p>a<sup><font>bis</font></sup>. aus den Erträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer;</p><p><i>Art. 129a (neu) </i>Erbschafts- und Schenkungssteuer</p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bund erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Zwei Drittel des Ertrages erhält der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ein Drittel verbleibt den Kantonen.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden:</p><p>a. ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen;</p><p>b. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden;</p><p>c. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die einer von der Steuer befreiten juristischen Person zugewendet werden;</p><p>d. Geschenke von höchstens 20 000 Franken pro Jahr und beschenkte Person.</p><p><sup><font>4</font></sup> Der Bundesrat passt die Beträge periodisch der Teuerung an.</p><p><sup><font>5</font></sup> Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weitergeführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen, damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9 (neu)</i></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. a<sup><font>bis</font></sup> und Art. 129a (Erbschafts- und Schenkungssteuer)</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe a<sup><font>bis</font></sup> und 129<i>a</i> treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.</p><p><sup><font>2</font></sup> Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes. Dabei beachtet er folgende Vorgaben: a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus:</p><p>1. dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes;</p><p>2. den steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin ausgerichtet hat;</p><p>3. den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind.</p><p>b. Die Schenkungssteuer wird erhoben, sobald der Betrag nach Artikel 129<i>a</i> Absatz 3 Buchstabe a überschritten wird. Bezahlte Schenkungssteuern werden der Erbschaftssteuer angerechnet.</p><p>c. Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129<i>a</i> Absatz 5 durchgeführt, indem auf dem Gesamtwert der Unternehmen ein Freibetrag gewährt und der Steuersatz auf dem steuerbaren Restwert reduziert wird. Ausserdem kann für höchstens zehn Jahre eine Ratenzahlung bewilligt werden.</p><p>d. Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Ermässigung nach Artikel 129<i>a</i> Absatz 5 durchgeführt, indem ihr Wert unberücksichtigt bleibt, sofern sie nach den Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten selbst bewirtschaftet werden. Werden sie vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aufgegeben oder veräussert, so wird die Steuer anteilmässig nachverlangt.</p> 414 Tue, 16 Aug 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine neutrale weltoffene und humanitäre Schweiz (Neutralitätsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=416">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-09-13 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1 </font></sup>wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 54a (neu) </i>Neutralität</p><p>Die Schweiz ist neutral. Sie verfolgt den Grundsatz der immerwährenden bewaffneten Neutralität.</p><p><i>Art. 58 Abs. 2<sup><font>bis </font></sup>(neu)</i></p><p><sup><font>2bis</font></sup> Die Armee leistet Einsätze im Ausland ausschliesslich im Rahmen der Katastrophenhilfe.</p><p></p><p></p><p>_________________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p> 416 Tue, 13 Sep 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Rettet unser Schweizer Gold (Gold-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=415">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-09-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 99a (neu)</i> Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank</p><p><sup><font>1 </font></sup>Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind unverkäuflich.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind in der Schweiz zu lagern.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Die Schweizerische Nationalbank hat ihre Aktiven zu einem wesentlichen Teil in Gold zu halten. Der Goldanteil darf zwanzig Prozent nicht unterschreiten.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 99a (Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank)</i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Für die Erfüllung von Absatz 2 gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 99<i>a</i> durch Volk und Stände.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Für die Erfüllung von Absatz 3 gilt eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Annahme von Artikel 99<i>a</i> durch Volk und Stände.</p><p></p><p></p><p></p><p>______________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2</font></sup><b> </b>Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.<b></b></p><p></p> 415 Tue, 20 Sep 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Wolf, Bär & Luchs' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=417">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-10-11 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 80 Abs. 4 (neu)</i></p><p><sup><font>4</font></sup> Wolf, Bär und Luchs zählen zu den streng geschützten Tierarten.</p><p></p><p></p><p></p><p>___________________________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p> 417 Tue, 11 Oct 2011 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=418">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-11-01 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 94 Abs. 1 und 4 </i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Bund und Kantone setzen sich ein für eine Wirtschaftsordnung, die Rücksicht nimmt auf die Umwelt und auf die lokalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen. </p><p><sup><font>4 </font></sup><i>Aufgehoben</i></p><p><i>Art. 96</i> Wettbewerbspolitik</p><p><sup><font>1 </font></sup>Der Bund erlässt Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb und gegen Dumping.</p><p><sup><font>2</font></sup> Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Inlandproduktion; insbesondere:</p><p>reguliert er den Markt über Zölle auf eingeführten Waren;</p><p>reguliert er den Markt über Einfuhrkontingente;</p><p>schreibt er vor, dass die eingeführten Waren Anforderungen im Sozial- und Umweltbereich und an die Produktionsformen genügen müssen, die den schweizerischen Anforderungen entsprechen. </p><p><sup><font>3 </font></sup>Er trifft Massnahmen:</p><p>zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten oder des öffentlichen Rechts; </p><p>zur Bekämpfung schädlicher gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Auswirkungen des preisdrückenden Wettbewerbs.</p><p><i>Art. 100 Abs. 3</i></p><p><sup><font>3 </font></sup><i>Aufgehoben</i></p><p><i>Art. 101 Abs. 2</i></p><p><sup><font>2 </font></sup>Er kann Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft.</p><p><i>Art. 102 Abs. 2</i></p><p><sup><font>2 </font></sup><i>Aufgehoben</i></p><p><i>Art. 103 zweiter Satz</i></p><p><i>Aufgehoben</i></p><p><i>Art. 104 Abs. 2</i></p><p><sup><font>2 </font></sup>Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu) </p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu den Artikeln 94 Abs. 1 und 4, 96 (Wettbewerbspolitik), 100 Abs. 3, 101 Abs. 2, 102 Abs. 2, 103 zweiter Satz und 104 Abs. 2</i></p><p>Nach Annahme von Artikel 96 Absatz 3 durch Volk und Stände darf, bis die entsprechende Ausführungs¬gesetzgebung in Kraft getreten ist, kein Freihandelsabkommen in Kraft treten, ratifiziert oder unterzeichnet werden. </p><p></p><p></p><p>_________________________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p><sup><font>2</font></sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungs¬änderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p><p></p> 418 Tue, 01 Nov 2011 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'JA zum Steuerabzug bei Wahl- und Stimmbeteiligung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=419">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2011-11-29 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 39 Abs. 5 (neu) und 6 (neu)</i></p><p><sup><font>5</font></sup> Stimmberechtigte, die an Abstimmungen oder Wahlen teilnehmen, werden wie folgt mit einem Steuerabzug belohnt:</p><p>bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen: mit 25 Franken pro Abstimmungsvorlage oder Wahlanlass;</p><p>bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen: mit 50 Franken pro Abstimmungsvorlage oder Wahlanlass;</p><p>bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen: mit 100 Franken pro Abstimmungsvorlage oder Wahlanlass.</p><p><sup><font>6</font></sup> Die Abstimmungs- oder Wahlverantwortlichen stellen den Teilnehmenden für die Teilnahme an der Abstimmung oder Wahl eine Quittung aus und erfassen die Teilnahme in einem codierten System, sodass die Teilnahme im laufenden Kalenderjahr von der teilnehmenden Person und den Behörden überprüft und von der Gemeinde- und der Staatssteuer in Abzug gebracht werden kann. Der Steuerabzug wird jährlich vorgenommen.</p><p></p><p></p><p>_____________________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p> 419 Tue, 29 Nov 2011 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Wahl- und Stimmkontrolle' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=421">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-01-31 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>l</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 136 Abs.3 (neu) </i></p><p><sup><font>3</font></sup> Alle Wahl- und Abstimmungszettel müssen mit einem speziellen, persönlichen Code in den Gemeinden für die Wählerinnen und die Wähler ausgestattet werden. Mit einem solchen persönlichen Code können nach Wahlen und Abstimmungen die Wählerinnen und Wähler ihre schriftliche Stimmabgabe über das Internet kontrollieren.</p><p>ll</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9 (neu)<sup><font>2</font></sup></i></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 136 Abs. 3 (Politische Rechte)</i></p><p>Der Bund muss, zusammen mit den Kantonen und den Gemeinden, innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 136 Absatz 3 durch Volk und Stände die Infrastruktur und die technischen Mittel bereitstellen.</p><p></p><p></p><p>____________________________</p><p>1 SR <b>101</b></p><p>2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungs¬änderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p><p></p> 421 Tue, 31 Jan 2012 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine Verflüssigung des Strassenverkehrs und weniger Stau (Motorrad- und Roller-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=420">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-02-07 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 82 Abs. 1<sup><font>bis</font></sup> (neu), 4 (neu) und 5 (neu)</i></p><p><sup><font>1bis</font></sup> Die freie Wahl des Verkehrsmittels ist gewährleistet.</p><p><sup><font>4</font></sup> Der Bund erlässt Vorschriften zur Verflüssigung des innerstädtischen Verkehrs. Insbesondere werden in allen Städten die Schaltungen der Ampeln so aufeinander abgestimmt, dass eine Verflüssigung des Verkehrs erreicht werden kann (Prinzip der grünen Welle). </p><p><sup><font>5</font></sup> Der Bund fördert das motorisierte Zweirad als effizientes und platzsparendes Verkehrsmittel. Insbesondere erlaubt er motorisierten Zweirädern das langsame Vorbeifahren an stehenden Fahrzeugkolonnen und die Mitbenutzung von Busspuren. Er sorgt innerorts für die Schaffung von Roller- und Motorradparkzonen. </p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p><i>9.Übergangsbestimmung zu Art. 82 Abs. 1<sup><font>bis</font></sup>, 4 und 5 (Strassenverkehr)</i></p><p><sup><font>1</font></sup> Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 82 Absätze 1<sup><font>bis</font></sup>, 4 und 5<i> </i>treten spätestens drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände in Kraft. </p><p><sup><font>2</font></sup> Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. </p><p></p><p></p><p>_________________________</p><p><sup><font>1</font></sup> RS <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2</font></sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p> 420 Tue, 07 Feb 2012 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Pro Service public' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=422">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-02-28 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><span>1</span></sup> wird wie folgt geändert: </p><p><em>Art. 43b (neu) Grundsätze für Leistungen der Grundversorgung durch den Bund</em></p><p><sup><span>1 </span></sup>Im Bereich der Grundversorgung strebt der Bund nicht nach Gewinn, verzichtet auf die Quersubventionierung anderer Verwaltungsbereiche und verfolgt keine fiskalischen Interessen. <strong></strong></p><strong><p></p></strong><p></p><p><sup><span>2 </span></sup>Die Grundsätze nach Absatz 1 gelten sinngemäss auch für Unternehmen, die im Bereich der Grundversorgung des Bundes einen gesetzlichen Auftrag haben oder vom Bund durch Mehrheitsbeteiligung direkt oder indirekt kontrolliert werden. Der Bund sorgt dafür, dass die Löhne und Honorare der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Unternehmen nicht über denjenigen der Bundesverwaltung liegen.</p><p><sup><span>3 </span></sup>Das Gesetz regelt die Einzelheiten; insbesondere grenzt es die Grundversorgungsleistungen von den übrigen Leistungen ab und stellt sicher, dass Transparenz über die Kosten der Grundversorgung und die Verwendung der entsprechenden Einnahmen besteht. </p><p>_________</p><p><sup><span>1 </span></sup>SR <strong>101</strong></p> 422 Tue, 28 Feb 2012 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein bedingungsloses Grundeinkommen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=423">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-04-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 110a (neu) </i>Bedingungsloses Grundeinkommen</p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bund sorgt für die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens.</p><p><sup><font>2</font></sup> Das Grundeinkommen soll der ganzen Bevölkerung ein menschenwürdiges Dasein und die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Das Gesetz regelt insbesondere die Finanzierung und die Höhe des Grundeinkommens.</p> 423 Wed, 11 Apr 2012 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule' 1 <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=424">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-04-17 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 11 Abs. 3–7 (neu) </i></p><p><sup><font>3</font></sup> Sexualerziehung ist Sache der Eltern.</p><p><sup><font>4</font></sup> Unterricht zur Prävention von Kindsmissbrauch kann ab dem Kindergarten erteilt werden. Dieser Unterricht beinhaltet keine Sexualkunde.</p><p><sup><font>5</font></sup> Freiwilliger Sexualkundeunterricht kann von Klassenlehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten neunten Altersjahr erteilt werden.</p><p><sup><font>6</font></sup> Obligatorischer Unterricht zur Vermittlung von Wissen über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung kann von Biologielehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten zwölften Altersjahr erteilt werden.</p><p><sup><font>7</font></sup> Kinder und Jugendliche können nicht gezwungen werden, weitergehendem Sexualkundeunterricht zu folgen.</p> 424 Tue, 17 Apr 2012 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz der Grossraubtiere (Bär, Wolf und Luchs)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=431">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-06-19 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1 </font></sup>wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 79 Abs. 2–5 (neu)</i></p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Grossraubtiere Bär, Wolf und Luchs sind aufgrund ihrer biologischen und regulierenden Rolle auf dem gesamten Gebiet der Schweiz geschützt. Sie dürfen nicht getötet werden.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Nutztieren.</p><p><sup><font>4 </font></sup>Ausnahmsweise und nur als letzte Massnahme kann der Bund Vergrämungen mit Gummischrot und Umsiedlungsmassnahmen bewilligen.</p><p><sup><font>5</font></sup> Mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 5000 Franken wird bestraft, wer gegen das Verbot nach Absatz 2 verstösst.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 79 Abs. 2–5 (neu) (Fischerei und Jagd)</i></p><p>Spätestens sechs Monate nach Annahme von Artikel 79 Absätze 2–5 durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Diese behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch die entsprechende Bundesgesetzgebung abgelöst werden.</p><p></p><p>______________________</p><p><sup><font>1 </font></sup>SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2 </font></sup>Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p> 431 Tue, 19 Jun 2012 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz der Gesundheit vor dem Passivrauchen - Für einen effektiv wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz gemäss den Normen der WHO' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=430">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-06-19 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 118c (neu)</i> Schutz vor dem Passivrauchen </p><p><sup><font>1 </font></sup>Jede Person hat Anrecht auf einen wirksamen Schutz gegen die toxische Wirkung des Passivrauchens an ihrem Arbeitsplatz und in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen.</p><p><sup><font>2</font></sup> Nicht geraucht werden darf namentlich:</p><p>a. in Räumlichkeiten, in denen eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird;</p><p>b. in Restaurations- und Hotelbetrieben sowie in Verkaufsstellen für Getränke;</p><p>c. in Läden und Einkaufszentren;</p><p>d. in öffentlichen Gebäuden;</p><p>e. in Spitälern und Pflegeheimen;</p><p>f. in Einrichtungen für die familienergänzende Kinderbetreuung;</p><p>g. in Altersheimen;</p><p>h. in Hafteinrichtungen und Strafanstalten;</p><p>i. in Bildungsstätten;</p><p>j. in kulturellen Einrichtungen;</p><p>k. in Sport-, Freizeit- und Vergnügungsstätten;</p><p>l. in allen Bauten, die, provisorisch oder nicht, aus mehr bestehen als einem Dach und einer Wand, gleich welchen Materials;</p><p>m. in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.</p><p><sup><font>3</font></sup> Nicht geraucht werden darf ausserdem in offenen Räumen, wenn dies zum Schutz gewisser Personengruppen erforderlich ist, insbesondere zum Schutz von:</p><p>a. Kranken;</p><p>b. Kindern;</p><p>c. älteren Menschen.</p><p><sup><font>4</font></sup> Ausnahmen können gewährt werden, sofern dadurch nicht andere Personen dem Passivrauchen ausgesetzt werden; solche Ausnahmen werden ausschliesslich Personen gewährt:</p><p>a. denen die Freiheit entzogen ist;</p><p>b. die in Spitälern und Pflegeheimen leben und auf Dauer nicht in der Lage sind, ihren Aufenthaltsort zu wechseln.</p><p><sup><font>5</font></sup> Mit Busse zwischen 200 und 20 000 Franken wird bestraft, wer:</p><p>a. gegen ein Rauchverbot verstösst;</p><p>b. es unterlässt, das Rauchverbot in Räumen nach den Absätzen 2 und 3 durchzusetzen.</p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 197 Ziff. 9<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 118c (Schutz vor dem Passivrauchen)</i></p><p>Spätestens sechs Monate nach Annahme von Artikel 118<i>c</i> Absätze 1–5 durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Diese sind anwendbar bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesgesetzgebung.</p><p>___________________</p><p><sup><font>1 </font></sup>SR <b>101</b></p><p><sup><font>2 </font></sup>Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p> 430 Tue, 19 Jun 2012 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=432">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-06-19 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p><i>Art. 11 Abs. 3–7 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup> Sexualerziehung ist Sache der Eltern.</p><p><sup><font>4</font></sup> Unterricht zur Prävention von Kindsmissbrauch kann ab dem Kindergarten erteilt werden. Dieser Unterricht beinhaltet keine Sexualkunde.</p><p><sup><font>5</font></sup> Freiwilliger Sexualkundeunterricht kann von Klassenlehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten neunten Altersjahr erteilt werden.</p><p><sup><font>6</font></sup> Obligatorischer Unterricht zur Vermittlung von Wissen über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung kann von Biologielehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten zwölften Altersjahr erteilt werden.</p><p><sup><font>7</font></sup> Kinder und Jugendliche können nicht gezwungen werden, weitergehendem Sexualkundeunterricht zu folgen.</p><p></p><p>____________________</p><p><sup><font>1 </font></sup>SR <b>101</b></p><p></p> 432 Tue, 19 Jun 2012 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=433">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-07-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999<sup><span>1 </span></sup>werden wie folgt geändert:</p><p></p><p><em>Art. 197 Ziff. 9 (neu)</em></p><p></p><p><em>9. Direkt anwendbare Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern)</em></p><p></p><p><sup><span>1</span></sup> Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer gelten die nachfolgenden Bestimmungen:</p><p></p><p><em>I. Landesverweisung</em></p><p>1. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:</p><p>a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB<sup><span>2</span></sup>), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);</p><p>b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);</p><p>c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);</p><p>d. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);</p><p>e. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);</p><p>f. Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);</p><p>g. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);</p><p>h. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264<em>a </em>StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264<em>b</em>–264<em>j </em>StGB);</p><p>i. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951<sup><span>3</span></sup> (BetmG).</p><p>2. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind:</p><p>a. einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);</p><p>b. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB);</p><p>c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);</p><p>d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);</p><p>e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);</p><p>f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);</p><p>g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);</p><p>h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260<sup><span>ter</span></sup> StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260<sup><span>quater</span></sup> StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260<sup><span>quinquies</span></sup> StGB);</p><p>i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);</p><p>j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305<sup><span>bis</span></sup> Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);</p><p>k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005<sup><span>4</span></sup>;</p><p>l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetmG.</p><p>3. Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Ziffer 2 noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.</p><p>4. Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 StGB) begangen wird.</p><p>5. Die Person, gegen die rechtskräftig eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verliert, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, das Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz.</p><p></p><p><em>II. Ausreisefrist und Einreiseverbot</em></p><p>1. Mit Aussprache einer Landesverweisung setzt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person eine Ausreisefrist und belegt sie gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot.</p><p>2. Bei einer Verurteilung nach Ziffer I.1 ist die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 10 Jahre anzusetzen.</p><p>3. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.</p><p></p><p><em>III. Vollzug</em></p><p>1. Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen.</p><p>2. Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung entgegenstehen.</p><p>3. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6<em>a </em>Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998<sup><span>5</span></sup> als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.</p><p>4. Werden Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig.</p><p></p><p><em>IV. Verhältnis zum Völkerrecht</em></p><p>Die Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten gehen dem nicht zwingenden Völkerrecht vor.<sup>6</sup></p><p></p><p><em>V. Sozialmissbrauch</em></p><p>1. Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p><p>2. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.</p><p><sup><span>2</span></sup> Absatz 1 ist direkt anwendbar.</p><p></p><p></p><p></p><p></p><p>________________________</p><p><sup><span>1 </span></sup>SR <strong>101</strong></p><p></p><p><sup><span>2 </span></sup>SR <strong>311.0</strong></p><p></p><p><sup><span>3 </span></sup>SR <strong>812.121</strong></p><p></p><p><sup><span>4 </span></sup>SR <strong>142.20</strong></p><p></p><p><sup><span>5 </span></sup>SR <strong>142.31</strong></p><p><sup>6</sup> Die Volksinitiative vom 28. Dezember 2012 "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)" (BBl 2012 7371) wurde von der Bundesversammlung als teilweise gültig erklärt. Der vorgeschlagene Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 1 Ziffer IV zweiter Satz der Bundesverfassung ist ungültig und wird nicht zur Abstimmung unterbreitet. Der Satz lautet wie folgt: "Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermord, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod und Folter drohen" (BBl 2015 2701).</p><p><strong></strong></p><p></p> 433 Tue, 24 Jul 2012 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine vernünftige Finanzierung der Gesundheitskosten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=427">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-08-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1 </font></sup>wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 117 Abs. 3 (neu)</i></p><p><sup><font>3</font></sup> Die Leistungen der Kranken- und der Unfallversicherung werden finanziert durch Lenkungsabgaben auf:</p><p>a. nicht erneuerbaren Energien;</p><p>b. Alkohol, Tabak und Spielbanken;</p><p>c. Betäubungsmitteln;</p><p>d. Zucker und Fett.</p><p></p><p></p><p>_____________________</p><p><sup><font></font></sup></p><p></p><p><sup><font>1 </font></sup>SR <b>101</b></p><p></p> 427 Tue, 28 Aug 2012 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung (Stromeffizienz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=436">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-08-28 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Volksinitiative lautet:</p><p></p><p>I</p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1 </font></sup>wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 89a (neu) </i>Stromeffizienz</p><p></p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bund gibt Ziele für substanzielle Verbesserungen der Stromeffizienz vor.</p><p><sup><font>2</font></sup> Bund und Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zur Zielerreichung nötigen Massnahmen.</p><p></p><p>II</p><p></p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 197 Ziff. 9</i><sup><font>2</font></sup><i> (neu)</i></p><p></p><p><i>9. Übergangsbestimmung zu Art. 89a (Stromeffizienz)</i></p><p><b></b></p><p></p><p><sup><font>1 </font></sup>Die Stromeffizienz ist bis 2035 so weit zu steigern, dass der jährliche Stromendverbrauch dannzumal das Niveau von 2011 nicht überschreitet. Der Bundesrat setzt Zwischenziele.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Der Bundesrat passt die Obergrenze und die Zwischenziele an, wenn sich gegenüber dem Szenario «Neue Energiepolitik» im Bericht «Grundlagen für die Energiestrategie des Bundesrates; Frühjahr 2011. Aktualisierung der Energieperspektiven 2035 (energiewirtschaftliche Modelle)»<sup><font>3</font></sup> wesentliche Abweichungen ergeben bezüglich: </p><p>a. der Bevölkerungsentwicklung; </p><p>b. Stromanwendungen zum Ersatz fossiler Energieträger, soweit sie die beste ver-fügbare Technik nutzen.</p><p></p><p>______________________</p><p><sup><font>1 </font></sup>SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Bundeskanzlei wird die definitive Nummerierung dieser Übergangsbestimmung nach der Volksabstimmung festlegen.</p><p><sup><font>3 </font></sup>Bundesamt für Energie (Hg.): Grundlagen für die Energiestrategie des Bundesrates; Frühjahr 2011. Aktualisierung der Energieperspektiven 2035 (energiewirtschaftliche Modelle). Bern, 25. Mai 2011. Abrufbar im Internet unter: www.bfe.admin.ch/energiestrategie2050 > Energiestrategie 2050 (Stand: 9. Juli 2012).</p> 436 Tue, 28 Aug 2012 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=437">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2012-09-25 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>I</p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1 </font></sup>wird wie folgt geändert: </p><p></p><p><i>Art. 98a</i> <i>(neu)</i> Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln</p><p></p><p><sup><font>1</font></sup> Der Bund erlässt Vorschriften zur Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln. Dabei beachtet er folgende Grundsätze:</p><p>a. Banken, Effektenhändler, Privatversicherungen, kollektive Kapitalanlagen und ihre mit der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung befassten Personen, Einrichtungen der Sozialversicherung, andere institutionelle Anleger und unabhängige Vermögensverwalter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz dürfen weder für sich noch für ihre Kundschaft und weder direkt noch indirekt in Finanzinstrumente investieren, die sich auf Agrarrohstoffe und Nahrungsmittel beziehen. Dasselbe gilt für den Verkauf entsprechender strukturierter Produkte.</p><p>b. Zulässig sind Verträge mit Produzenten und Händlern von Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln über die terminliche oder preisliche Absicherung bestimmter Liefermengen.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Der Bund sorgt für einen wirksamen Vollzug der Vorschriften. Dabei beachtet er folgende Grundsätze:</p><p>a. Aufsicht-, sowie Strafverfolgung und -beurteilung sind Sache des Bundes.</p><p>b. Fehlbare Unternehmen können unabhängig von Organisationsmängeln direkt bestraft werden.</p><p><sup><font>3</font></sup> Der Bund setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln weltweit wirksam bekämpft wird.</p><p></p><p></p><p>II</p><p></p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: </p><p></p><p><i>Art. 197 Ziff. 10<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p></p><p><i>10. Übergangsbestimmung zu Art. 98a</i> <i>(Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln)</i></p><p>Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 98a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</p><p>_______________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2</font></sup> Die definitive Nummerierung dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 437 Tue, 25 Sep 2012 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Lebensschutz stopft Milliardenloch' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=438">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2013-02-26 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p></p>I<p></p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p></p><p></p><p><i>Art. 7</i> Schutz von menschlichem Leben und der Menschenwürde</p><p></p><p><sup><font>1 </font></sup>Menschliches Leben ist geschützt.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.<sup><font></font></sup></p><p></p><p></p><p></p><p>II </p><p></p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 197 Ziff. 10<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p></p><p><i>10. Übergangsbestimmung zu Art. 7 (Schutz von menschlichem Leben und der Menschenwürde)</i></p><p></p><p><sup><font>1 </font></sup>Artikel 7 Absatz 1 tritt am Tag nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft. </p><p><sup><font>2 </font></sup>Ist die Gesetzgebung zur Ausführung von Artikel 7 Absatz 1 fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg.</p><p></p><p></p><p></p><p></p><p>__________________</p><p></p><p><sup><font>1 </font></sup>SR <b>101</b></p><p><sup><font>2 </font></sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 438 Tue, 26 Feb 2013 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine faire Verkehrsfinanzierung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=439">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2013-03-05 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 86 Abs. 2bis (neu), 3, 3bis Einleitungssatz, 4, 5 (neu) und 6 (neu)</i></p><p></p><p><sup><font>2bis</font></sup> Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe ausschliesslich für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:</p><p>a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;</p><p>b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;</p><p>c. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;</p><p>d. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;</p><p>e. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;</p><p>f. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;</p><p>g. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen für die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb der Kantonsstrassen.</p><p><sup><font>3</font></sup> <i>Aufgehoben</i></p><p><sup><font>3bis</font></sup> Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen ausschliesslich für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:</p><p><sup><font>4</font></sup> Die Einführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder Gebühren im Bereich des Strassenverkehrs untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141.</p><p><sup><font>5</font></sup> Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.</p><p><sup><font>6</font></sup> Jede Zweckentfremdung der Reinerträge nach den Absätzen 2<sup><font>bis</font></sup> und 3<sup><font>bis</font></sup> sowie des Reinertrags des Zuschlags zur Verbrauchssteuer nach Absatz 5 ist untersagt.</p><p></p><p></p><p></p><p>__________________</p><p><sup><font>1 </font></sup>SR <b>101</b></p><p></p> 439 Tue, 05 Mar 2013 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'AHVplus: für eine starke AHV' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=440">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2013-03-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> werden wie folgt ergänzt:</p><p></p><p><i>Art. 197 Ziff. 10<sup><font>2</font></sup> (neu)</i></p><p></p><p><i>10. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) </i></p><p><sup><font>1 </font></sup>Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen Zuschlag von 10 Prozent zu ihrer Rente.</p><p><sup><font>2 </font></sup>Der Zuschlag wird spätestens ab Beginn des zweiten Kalenderjahrs ausgerichtet, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.</p><p></p><p></p><p></p><p>_______________</p><p><sup><font>1 </font></sup>SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2 </font></sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 440 Tue, 12 Mar 2013 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Mehr Ausbildungsplätze in der Humanmedizin - Stopp dem drohenden Ärztemangel!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=441">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2013-04-09 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>I </p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 63b</i> <i>(neu)</i> Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten</p><p></p><p><sup><font>1</font></sup> Die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten muss den landesweiten langfristigen Bedarf decken.</p><p></p><p><sup><font>2</font></sup> Für die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten sind die Kantone zuständig. Sie ermitteln den landesweiten langfristigen Bedarf und erheben die tatsächliche Kapazität des Ausbildungssystems. Sie beschliessen gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Sie stellen durch geeignete Massnahmen sicher, dass keine Differenz zwischen der tatsächlichen Kapazität des Ausbildungssystems und dem Bedarf besteht.</p><p></p><p><sup><font>3 </font></sup>Ist nicht zu erwarten, dass die Kantone ihren Aufgaben rechtzeitig nachkommen, oder geht der Bund von einem anderen Bedarf aus, so legt er den Bedarf umgehend fest und gibt den Kantonen Anweisungen zur unverzüglichen Behebung einer Differenz. Er verteilt allfällige ungedeckte Kosten für die Behebung einer Differenz auf die Kantone.</p><p></p><p>II </p><p></p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p><b></b></p><p></p><p><i>Art. 197 Ziff. 11</i><sup><font>2</font></sup><i> (neu)</i></p><p></p><p><i>11. Übergangsbestimmung zu Art. 63b (Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten)</i></p><p></p><p>Der Bundersrat erstattet ein Jahr nach der Annahme von Artikel 63<i>b</i> durch Volk und Stände Bericht über die Umsetzung dieses Artikels und ergreift gegebenenfalls unverzüglich die Massnahmen nach Artikel 63<i>b</i> Absatz 3.</p><p></p><p></p><p></p><p></p><p><i>_______________________</i></p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p><p><sup><font>2 </font></sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird von der Bundeskanzlei nach der Volksabstimmung festgelegt.</p> 441 Tue, 09 Apr 2013 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu vernünftigen Tempolimiten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=444">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2013-05-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 82 Abs. 4-6 (neu)</i></p><p></p><p><sup><font>4</font></sup> Der Bund erlässt Vorschriften über die Höchstgeschwindigkeiten im Strassenverkehr.</p><p></p><p><sup><font>5</font></sup> Die Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Autobahnen 130 km/h, auf Hauptstrassen ausserorts 100 km/h.</p><p></p><p><sup><font>6</font></sup> Auf Hauptstrassen innerorts beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Bei günstigen Verhältnissen kann sie höher angesetzt werden.</p><p></p><p>__________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p><p></p> 444 Tue, 28 May 2013 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Strassengelder gehören der Strasse' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=443">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2013-05-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 86 Abs. 3 und 5 (neu)</i></p><p></p><p><sup><font>3</font></sup> Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:</p><p></p><p>a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;</p><p>b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;</p><p>b<sup><font>bis</font></sup>. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;</p><p>c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;</p><p>d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;</p><p>e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;</p><p>f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.</p><p></p><p><sup><font>5</font></sup> Erreicht die Summe der kumulierten Überschüsse aus der Treibstoffverbrauchssteuer und der Nationalstrassenabgabe den Betrag von 3 Milliarden Franken, so wird die Nationalstrassenabgabe entsprechend reduziert. Anstelle der Nationalstrassenabgabe oder zusätzlich zu dieser kann die Treibstoffverbrauchssteuer reduziert werden.</p><p></p><p>_________________</p><p><sup><font>1</font></sup> SR <b>101</b></p> 443 Tue, 28 May 2013 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Freie Fahrt statt Mega-Staus' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=442">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2013-05-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup><font>1</font></sup> wird wie folgt geändert:</p><p></p><p><i>Art. 83 Abs. 3</i>–<i>6 (neu)</i></p><p></p><p><sup><font>3</font></sup> Der Bund stellt sicher, dass die Leistungsfähigkeit der Nationalstrassen durch einen entsprechenden Ausbau dem zunehmenden Verkehrsaufkommen angepasst ist.</p><p></p><p><sup><font>4</font></sup> Die folgenden Nationalstrassen-Abschnitte weisen mindestens sechs Fahrspuren auf:</p><p>Genf – Lausanne;</p><p>Bern – Dreieck Zürich-Nord;</p><p>Winterthur-Töss – Winterthur-Ost.</p><p></p><p><sup><font>5</font></sup> Der Gotthard-Strassentunnel weist mindestens vier Fahrspuren auf.</p><p></p><p><sup><font>6</font></sup> Im Bereich des Ausbaus des Nationalstrassennetzes ist das Verbandsbeschwerderecht ausgeschlossen.</p><p></p><p>_____________________</p><p><sup><font>1 </font></sup>SR <b>101</b></p><p></p> 442 Tue, 28 May 2013 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Schutz der Privatsphäre' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=445">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2013-06-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung<sup><span>1 </span></sup> wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 13 Schutz der Privatsphäre</p><p></p><p><sup><span>1</span></sup> Jede Person hat Anspruch auf Schutz der Privatsphäre.</p><p></p><p><sup><span>2</span></sup> Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und auf Schutz ihrer finanziellen Privatsphäre.</p><p></p><p><sup><span>3</span></sup> Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.</p><p></p><p><sup><span>4</span></sup> Dritte sind im Zusammenhang mit direkten Steuern, die von den Kantonen veranlagt und eingezogen werden, zur Auskunft gegenüber Behörden über eine Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die der Auskunftserteilung nicht zustimmt, nur im Rahmen eines Strafverfahrens und ausschliesslich dann berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass: </p><p>a. zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht wurden; oder </p><p>b. vorsätzlich und fortgesetzt ein grosser Steuerbetrag hinterzogen oder dazu Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde.</p><p></p><p><sup><span>5</span></sup> Über das Vorliegen eines begründeten Verdachts nach Absatz 4 entscheidet ein Gericht.</p><p></p><p><sup><span>6</span></sup> Im Zusammenhang mit indirekten Steuern gelten für die Auskunft gegenüber Behörden die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 sinngemäss.</p><p></p><p><sup><span>7</span></sup> In anderen als steuerlichen Belangen regelt das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen Auskunft erteilt werden darf.</p><p></p><p></p><p>II</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 197 Ziff. 11<sup><span>2</span></sup> (neu)</p><p><em>11. Übergangsbestimmung zu Art. 13 (Schutz der Privatsphäre)</em></p><p></p><p><sup><span>1</span></sup> Artikel 13 tritt in seiner geänderten Fassung mit Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p></p><p><sup><span>2</span></sup> Artikel 13 Absatz 2, soweit er den Schutz der finanziellen Privatsphäre regelt, und Absatz 4 ist für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend.</p><p></p><p><sup><span>3</span></sup> Der Gesetzgeber passt innerhalb von drei Jahren die Gesetze an Artikel 13 Absatz 2, soweit er den Schutz der finanziellen Privatsphäre regelt, und Absätze 4–7 an. Der Bundesrat erlässt innerhalb eines Jahres die bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 13 Absätze 4 und 5.</p><p>_______________________</p><p><sup><span>1</span></sup> SR <strong>101</strong></p><strong><p></p></strong><p></p><p><sup><span>2</span></sup> Die definitive Nummerierung dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 445 Tue, 04 Jun 2013 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Radio und Fernsehen – ohne Billag' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=446">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2013-11-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>I</span></p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p></p><p><span>Art. 93 Abs. 4</span></p><p><span>Radio und Fernsehen finanzieren sich selbst. Der Bund erhebt keine Empfangsgebühren. Das Empfangen von Programmen begründet keine Beitragspflicht.</span></p><p></p><p><em><span><span>Art. 93 Abs. 4</span><sup>bis</sup></span></em></p><p><span>Radio- und Fernsehveranstalter sind konzessionspflichtig. Eine Konzession gilt für eine lokale, regionale oder sprachregionale Ebene, umfasst ein Radioprogramm oder ein Fernsehprogramm und ist höchstens 10 Jahre gültig; kein </span><span>Veranstalter erhält mehrere Konzessionen. Der Bund achtet darauf, dass auf jeder Ebene mehrere Konzessionen erteilt werden können.</span></p><p></p><p></p><p><span>II</span></p><p><span>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</span></p><p></p><p><span><span><em>Art. 197 Ziff. 11</em></span></span></p><p></p><p><span><span><em>11. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 4 und 4</em></span><sup><em>bis</em></sup><span><em>(Radio und Fernsehen)</em></span></span></p><p></p><span>Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sollte die Annahme nach dem 1. Januar 2018 erfolgen, erlässt er die Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar. Auf diesen Zeitpunkt hin werden Radio- und Fernsehkonzessionen entschädigungslos aufgehoben und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft aufgelöst; das verbleibende Vermögen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft und der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren geht an den Bund und wird zweckgebunden für die Filmförderung verwendet.</span><div><p></p><p>___________________</p><div><p><span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span><span>SR 101</span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div><div><div><p><span></span></p></div></div> 446 Tue, 12 Nov 2013 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für Ernährungssicherheit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=447">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-02-04 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p><span>Die Bundesverfassung<span><sup>1</sup></span> wird wie folgt geändert:</span></p><p></p><p></p><p><em><span>Art. 104a</span></em><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Ernährungssicherheit</span></p><p><sup><span>1</span></sup><span><span>Der Bund stärkt die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aus vielfältiger</span><span>&nbsp; </span><span>und nachhaltiger einheimischer Produktion; dazu</span><span>&nbsp; </span><span>trifft er wirksame Massnahmen insbesondere gegen den Verlust von Kulturland einschliesslich der Sömmerungsfläche und zur Umsetzung einer Qualitätsstrategie. </span></span></p><p><sup><span>2</span></sup><span><span>Er sorgt dafür, dass der administrative Aufwand in der Landwirtschaft gering ist und die Rechtssicherheit und eine</span><span>&nbsp; </span><span>angemessene Investitionssicherheit gewährleistet sind.</span></span></p><p></p><p><em><span><span>Art. 197 Ziff. 11</span><sup>2</sup></span></em></p><p><em><span>11. Übergangsbestimmung zu Art. 104a (Ernährungssicherheit)</span></em><em></em></p><p><span><span>Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Annahme von Artikel 104</span><em>a</em><span> durch Volk und Stände entsprechende Gesetzesbestimmungen.</span></span></p><p></p><p></p><div><br><div><p><span><span><span><sup>1</sup></span>&nbsp;</span>SR <strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><span><sup>2</sup> </span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der&nbsp;Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 447 Tue, 04 Feb 2014 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=448">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-04-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><sup>1</sup><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><em><span>Art. 124a</span></em><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>Wiedergutmachung für die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen</span></span></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Bund und Kantone sorgen für die Wiedergutmachung des Unrechts, das insbesondere Heimkinder, Verdingkinder, administrativ versorgte, zwangssterilisierte oder zwangsadoptierte Personen sowie Fahrende aufgrund fürsorgerischer Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen erlitten haben. </span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Sie sorgen für eine unabhängige wissenschaftliche Aufarbeitung dieser Massnahmen und fördern die Diskussion darüber in der Öffentlichkeit.</span></p><p></p><p><em><span>Art. 196<sup>2</sup> Ziff. 12<sup>3</sup></span></em><span><span>&nbsp;&nbsp;</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></p><p><em><span><span>12. Übergangsbestimmung zu Art. 124a (Wiedergutmachung für die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen)</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Der Bund errichtet einen Fonds in der Höhe von 500 Millionen Franken für die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen, die vor dem Jahre 1981 vorgenommen wurden.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Anspruchsberechtigt sind Menschen, die von solchen Massnahmen unmittelbar und schwer betroffen waren. Die Höhe der Wiedergutmachung richtet sich nach dem erlittenen Unrecht. Über die Ausrichtung der Leistungen entscheidet eine unabhängige Kommission.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Der Fonds wird zwanzig Jahre nach seiner Errichtung aufgelöst. Ein allfälliger Restbetrag wird den Einlegern anteilsmässig rückerstattet.</span></p><div><br><div><p><span><span><sup>1&nbsp;</sup>&nbsp;<span>SR </span></span><strong>101</strong></span></p><span><p><sup>2</sup> Der in der Initiative genannte Artikel 196 regelt die «Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über die neue Bundesverfassung» (Sachüber-schrift von Art. 196). Die vorliegende Übergangsbestimmung ist in Artikel 197 aufzu-nehmen (Sachüberschrift von Art. 197: «Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999»). </p></span><p></p><p><span><sup>3</sup><span>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p></div></div> 448 Tue, 01 Apr 2014 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Haftung für Rückfälle von Sexual- und Gewaltstraftätern' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=450">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-04-29 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><span><span>Art. 123<em>e</em></span><span>&nbsp;&nbsp;</span><span> Haftung für Rückfälle von Sexual- und Gewaltstraftätern</span></span></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Wird ein Täter, der zum Zeitpunkt seiner Verurteilung als gefährlich und rückfallgefährdet gilt, frühzeitig aus der Haft, der Verwahrung oder einer anderen Massnahme entlassen, wird dem Täter Hafturlaub gewährt oder wird eine Massnahme angeordnet, die dem Täter ermöglicht, die Anstalt, in der er verweilt, zu verlassen, so haftet die zuständige Behörde, wenn der Täter rückfällig wird. </span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Die Behörde, die für eine solche Fehlentscheidung verantwortlich ist, ist verpflichtet, dem Opfer oder den Angehörigen des Opfers eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen.</span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span><span>Kommt es durch eine solche Fehlentscheidung zum Tod, zu einer schweren Körperverletzung oder zu einer Vergewaltigung eines Menschen, so verlieren die Personen, welche die frühzeitige Entlassung, den Hafturlaub oder die Massnahme, die dem Täter das Verlassen der Anstalt ermöglicht hat, bewilligt haben, ihr Amt; ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.</span><span>&nbsp; </span></span></p><p></p><p></p><div><br><div><p>&nbsp;<span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span><span>SR </span><strong><span>101</span></strong></p></div><div><p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span>Ein Artikel 123c BV und ein Art. 123d BV werden bereits von zwei andern laufenden Volksinitiativen vorgeschlagen. Die endgültige Artikelnummer dieser Bestimmung wird daher nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 450 Tue, 29 Apr 2014 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Schweizerisches Zentralregister für die Beurteilung von Sexual- und Gewaltstraftätern' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=449">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-04-29 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><span><span><span><span><sup>1</sup></span></span></span></span><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><span>Art. 123</span><em><span>d</span></em><span><span><span><span><span><sup>2</sup></span></span></span></span></span>&nbsp;<span><span>&nbsp; </span><span>Register verurteilter Sexual- und Gewaltstraftäter</span></span></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Es ist ein gesamtschweizerisches Register über rechtskräftig verurteilte Sexual- und Gewaltstraftäter zu führen. Durch das Register sollen die Fahndung nach gefährlichen Tätern erleichtert sowie Fehler bei der Einschätzung von gefährlichen Tätern aufgrund fehlender Informationen vermieden werden.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Wird ein Täter in diesem Register eingetragen, so muss Folgendes darin enthalten sein: sämtliche rechtskräftigen Verurteilungen, urteilende Instanz, Datum und Ort aller Deliktbegehungen, Straftatbestände, Datum und Ort der Verurteilungen, Strafmass, angeordnete Massnahmen und Weisungen, Beurteilungen der Schuldfähigkeit, alle Urteilsbegründungen, alle Gutachten, die Informationen zu allen Unterbringungen im Straf-und Massnahmenvollzug, die Orte der Unterbringungen, die Ein- und Austritte, der erste Urlaub und der Beginn des offenen Vollzugs sowie sämtliche Namensänderungen des Täters. </span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Zugriff auf das Register haben folgende Personen: Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Anwälte und Geschädigtenvertreter, die in Ausübung ihrer dienstlichen Funktion mit dem Täter zu tun haben oder hatten; ferner alle Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie Fachpersonen, die von diesen Institutionen beauftragt sind, das Rückfallrisiko eines Täters zu senken, z.&nbsp;B. Therapeuten und Bewährungshelfer. Ausserdem können Wissenschaftler im Rahmen genehmigter Studien auf das Register zugreifen. Das Register steht auch Polizeibeamten in Ausübung ihrer dienstlichen Funktion zur Verfügung.</span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span><span>Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Therapeuten und Bewährungshelfer sind verpflichtet, sich in diesem Register im Rahmen ihrer Tätigkeit jeweils genau zu informieren. Es muss sichergestellt werden, dass der Richter für sein Urteil und der Gutachter für seine Risikoeinschätzung alle Informationen des Registers verwenden kann.</span><span>&nbsp; </span></span></p><p><sup><span>5 </span></sup><span>Die im Register enthaltenen Daten und Informationen dürfen nicht gelöscht werden.</span></p><div><br><div><p><sup><span>1</span></sup>&nbsp;<span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span><span>SR </span><strong><span>101</span></strong></p></div><div>&nbsp;<p><span><span><span><span><sup>2</sup></span></span></span></span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span>Ein Artikel 123<em>c</em> BV wird bereits von einer andern Volksinitiative vorgeschlagen. Die endgültige Artikelnummer dieser Bestimmung wird daher nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 449 Tue, 29 Apr 2014 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Höchstgeschwindigkeit 140 km/h auf Autobahnen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=451">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-05-20 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><sup>1</sup><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p></p><p><em><span>Art. 82 Abs. 4–7</span></em><em></em></p><p><em></em></p><p><sup><span>4</span></sup><span><span>Auf Autobahnen beträgt d</span><span>ie allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 140 km/h.</span></span></p><p></p><p><sup><span>5</span></sup><span> Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h auf Autobahnen gilt ab dem Signal «Autobahn» und endet beim Signal «Ende der Autobahn».</span></p><p></p><p><sup><span>6</span></sup><span> Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen gehen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gemäss Absatz 4 vor.</span></p><p></p><p><sup><span>7</span></sup><span> Das Signal «Freie Fahrt» zeigt auf Autobahnen an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Absatz 4 gilt. Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu beginnt; weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.</span></p><div><br><div><p><span><span><sup>1</sup>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <span>SR </span></span><strong>101</strong></span></p></div></div> 451 Tue, 20 May 2014 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=452">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-05-27 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</span></p><p><span></span></p><p><em><span>Art. 104</span></em><span>a<strong><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></strong>Lebensmittel</span></p><p></p><p><sup><span>1&nbsp;</span></sup><span>Der Bund stärkt das Angebot an Lebensmitteln, die von guter Qualität und sicher sind und die umwelt- und ressourcenschonend, tierfreundlich und unter fairen Arbeitsbedingungen hergestellt werden. Er legt die Anforderungen an die Produktion und die Verarbeitung fest.</span></p><p><sup><span>2&nbsp;</span></sup><span>Er stellt sicher, dass eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Lebensmittel verwendet werden, grundsätzlich mindestens den Anforderungen nach Absatz 1 genügen; für stärker verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel sowie für Futtermittel strebt er dieses Ziel an. Er begünstigt eingeführte Erzeugnisse aus fairem Handel und bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben.</span></p><p><sup><span>3&nbsp;</span></sup><span>Er sorgt dafür, dass die negativen Auswirkungen des Transports und der Lagerung von Lebens- und Futtermitteln auf Umwelt und Klima reduziert werden.</span></p><p><sup><span>4&nbsp;</span></sup><span>Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:</span></p><p><span>a. Er&nbsp;erlässt Vorschriften zur Zulassung von Lebens- und Futtermitteln und zur&nbsp;Deklaration von deren Produktions- und Verarbeitungsweise.</span></p><p><span>b. Er&nbsp;kann die Vergabe von Zollkontingenten regeln und Einfuhrzölle abstufen.</span></p><p><span>c. Er kann verbindliche Zielvereinbarungen mit der Lebensmittelbranche, insbesondere mit Importeuren und dem Detailhandel, abschliessen.</span></p><p><span>d. Er&nbsp;fördert die Verarbeitung und die Vermarktung regional und saisonal&nbsp;produzierter Lebensmittel.</span></p><p><span>e. Er trifft Massnahmen zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung.</span></p><p></p><p><sup><span>5&nbsp;</span></sup><span>Der Bundesrat legt mittel- und langfristige Ziele fest und erstattet regelmässig Bericht über den Stand der Zielerreichung. Werden diese Ziele nicht erreicht, so trifft er zusätzliche Massnahmen oder verstärkt die bestehenden.</span></p><p></p><p></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 12</span></em><em></em></p><p><strong></strong></p><p><span>12. Übergangsbestimmung zu Artikel 104a (Lebensmittel)</span></p><p></p><span>Tritt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 104<em>a</em> durch Volk und Stände kein Ausführungsgesetz in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.</span><div><p></p><p></p><p></p><div><p><span> SR <strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 452 Tue, 27 May 2014 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=453">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-06-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><sup>1</sup><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><strong><em></em></strong></p><p><em><span><span>Art. 99</span><strong> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></strong></span></em><span>Geld- und Finanzmarktordnung</span></p><p><sup><span>1&nbsp;</span></sup><span>Der Bund gewährleistet die Versorgung der Wirtschaft mit Geld und Finanzdienstleistungen. Er kann dabei vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. </span></p><p><sup><span>2&nbsp;</span></sup><span>Der Bund allein schafft Münzen, Banknoten und Buchgeld als gesetzliche Zahlungsmittel.</span></p><p><sup><span>3&nbsp;</span></sup><span>Die Schaffung und Verwendung anderer Zahlungsmittel sind zulässig, soweit dies mit dem gesetzlichen Auftrag der Schweizerischen Nationalbank vereinbar ist.</span></p><p><sup><span>4&nbsp;</span></sup><span>Das Gesetz ordnet den Finanzmarkt im Gesamtinteresse des Landes. Es regelt insbesondere: </span></p><p><span><span>a. </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>die Treuhandpflichten der Finanzdienstleister; </span><br><span>b. </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>die Aufsicht über die Geschäftsbedingungen der Finanzdienstleister; </span><br><span>c.</span><span>&nbsp; </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>die Bewilligung und die Beaufsichtigung von Finanzprodukten;</span><br><span>d. </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>die Anforderungen an die Eigenmittel; </span><br><span>e. </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>die Begrenzung des Eigenhandels.</span></span></p><p><sup><span>5&nbsp;</span></sup><span><span>Die Finanzdienstleister führen Zahlungsverkehrskonten der Kundinnen und Kunden ausserhalb ihrer Bilanz. Diese Konten fallen nicht in die Konkursmasse.</span><br><br></span></p><p><em><span><span>Art. 99a</span><strong> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></strong></span></em><span><span>Schweizerische Nationalbank</span><strong><em></em></strong></span></p><p><sup><span>1&nbsp;</span></sup><span>Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie steuert die Geldmenge und gewährleistet das Funktionieren des Zahlungsverkehrs sowie die Versorgung der Wirtschaft mit Krediten durch die Finanzdienstleister.</span></p><p><sup><span>2&nbsp;</span></sup><span>Sie kann Mindesthaltefristen für Finanzanlagen setzen.</span></p><p><sup><span>3&nbsp;</span></sup><span>Sie bringt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages neu geschaffenes Geld schuldfrei in Umlauf, und zwar über den Bund oder über die Kantone oder, indem sie es direkt den Bürgerinnen und Bürgern zuteilt. Sie kann den Banken befristete Darlehen gewähren.</span></p><p><sup><span>4&nbsp;</span></sup><span>Sie bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten. </span></p><p><sup><span>5&nbsp;</span></sup><span>Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.</span></p><p><sup><span>6&nbsp;</span></sup><span>Die Schweizerische Nationalbank ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben nur dem Gesetz verpflichtet. </span></p><p></p><p><span><br><br><em><span><span>Art. 197 Ziff. 12</span><sup>2</sup></span></em></span></p><p><em><span>12. Übergangsbestimmungen zu den Art. 99 (Geld- und Finanzmarktordnung) und 99a (Schweizerische Nationalbank)</span></em></p><p><sup><span>1&nbsp;</span></sup><span><span>Die Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass am Stichtag ihres Inkrafttretens alles Buchgeld auf Zahlungsverkehrskonten zu einem gesetzlichen Zahlungsmittel</span><span>&nbsp; </span><span>wird. Damit werden entsprechende Verbindlichkeiten der Finanzdienstleister gegenüber der Schweizerischen Nationalbank begründet. Diese sorgt dafür, dass die Verbindlichkeiten aus der Buchgeld-Umstellung innerhalb einer zumutbaren Übergangsphase getilgt werden. Bestehende Kreditverträge bleiben unberührt.</span></span></p><p><sup><span>2&nbsp;</span></sup><span>Insbesondere in der Übergangsphase sorgt die Schweizerische Nationalbank dafür, dass weder Geldknappheit noch Geldschwemme entsteht. Während dieser Zeit kann sie den Finanzdienstleistern erleichterten Zugang zu Darlehen gewähren.</span></p><p><sup><span>3&nbsp;</span></sup><span><span>Tritt die entsprechende Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Artikel 99 und 99</span><em>a</em><span> in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres auf dem Verordnungsweg.</span></span></p><div><p></p><p></p><div><p><span><sup>1</sup><span> SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><sup>2</sup><span>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p></div></div> 453 Tue, 03 Jun 2014 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=454">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-06-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><span><span><span><span><sup>1</sup></span></span></span></span><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p></p><p><span><em>Art. 93 Abs. 2</em></span><span><em>–6</em></span></p><p><span><sup>2 </sup><em>Bisheriger Abs. 3</em></span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen. </span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen. </span></p><p><sup><span>5 </span></sup><span>Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben. </span></p><p><sup><span>6 </span></sup><span>Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen. </span></p><p></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 12</span></em><span><sup>2</sup></span></p><p><em><span>12. Übergangsbestimmung zu Art. 93 </span></em><em>Abs. </em><span><em>3</em></span><span><em>–6</em></span></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1.&nbsp;Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.</span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span><span>Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze </span></span><span>3</span><span>–6</span><span>&nbsp;<span>nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.</span></span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.</span><strong></strong></p><div><br><div><p><span><sup>1</sup><span>&nbsp;SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><sup>2</sup><span>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p></div></div> 454 Wed, 11 Jun 2014 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=456">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-09-23 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p></p><p><em><span>Art. 104 Abs. 3 Bst. b</span></em></p><p></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Er [der Bund] richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:</span></p><p></p><p><span>b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind; dabei sorgt er insbesondere dafür, dass Halterinnen und Halter von Kühen, Zuchtstieren, Ziegen und Zuchtziegenböcken finanziell unterstützt werden, solange die ausgewachsenen Tiere Hörner tragen.</span></p><p></p><p><span>__________________</span></p><p></p><p><span><sup>1</sup>&nbsp;RS </span><strong><span>101</span></strong></p><div></div> 456 Tue, 23 Sep 2014 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für Ernährungssouveränität. Die Landwirtschaft betrifft uns alle' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=455">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-09-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><sup>1</sup><span> wird wie folgt geändert: </span></span></p><p><em><span>Art. 104c</span></em><span><sup>2</sup></span><strong><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></strong><span>Ernährungssouveränität </span></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Zur Umsetzung der Ernährungssouveränität fördert der Bund eine einheimische bäuerliche Landwirtschaft, die einträglich und vielfältig </span><span><span>ist, gesunde Lebensmittel produziert und </span><span>den gesellschaftlichen und ökologischen Erwartungen der Bevölkerung gerecht wird. </span></span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Er achtet auf eine Versorgung mit überwiegend einheimischen Lebens- und Futtermitteln und darauf, dass bei deren Produktion die natürlichen Ressourcen geschont werden.</span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Er trifft wirksame Massnahmen mit dem Ziel:</span></p><p><span>a. die Erhöhung der Zahl der in der Landwirtschaft tätigen Personen und die Strukturvielfalt zu fördern; </span></p><p><span>b. die Kulturflächen, namentlich die Fruchtfolgeflächen, zu erhalten, und zwar sowohl in Bezug auf ihren Umfang als auch auf ihre Qualität; </span></p><p><span>c. den Bäuerinnen und Bauern das Recht auf Nutzung, Vermehrung, Austausch und Vermarktung von Saatgut zu gewährleisten. </span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Er verbietet in der Landwirtschaft den Einsatz genetisch veränderter Organismen sowie von Pflanzen und Tieren, die mithilfe von neuen Technologien entstanden sind, mit denen das Genom auf nicht natürliche Weise verändert oder neu zusammengesetzt wird.</span></p><p><sup><span>5 </span></sup><span>Er nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:</span></p><p><span>a. Er unterstützt die Schaffung bäuerlicher Organisationen, die darauf ausgerichtet sind sicherzustellen, dass das Angebot von Seiten der Bäuerinnen und Bauern und die Bedürfnisse der Bevölkerung aufeinander abgestimmt sind.</span></p><p><span>b. Er gewährleistet die Transparenz auf dem Markt und wirkt darauf hin, dass in allen Produktionszweigen und -ketten gerechte Preise festgelegt werden. </span></p><p><span><span><span>c. Er stärkt den direkten Handel zwischen den Bäuerinnen und Bauern und den Konsumentinnen und Konsumenten sowie die regionalen Verarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungsstrukturen. </span></span></span></p><p><sup><span>6 </span></sup><span>Er richtet ein besonderes Augenmerk auf die Arbeitsbedingungen der in der Landwirtschaft Angestellten und achtet darauf, dass diese Bedingungen schweizweit einheitlich sind. </span></p><p><sup><span>7 </span></sup><span>Zum Erhalt und zur Förderung der einheimischen Produktion erhebt er Zölle auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln und reguliert deren Einfuhrmenge. </span></p><p><sup><span>8 </span></sup><span>Zur Förderung einer Produktion unter sozialen und ökologischen Bedingungen, die den schweizerischen Normen entsprechen, erhebt er Zölle auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die diesen Normen nicht entsprechen; er kann deren Einfuhr verbieten.</span></p><p><sup><span>9 </span></sup><span>Er richtet keinerlei Subventionen aus für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Lebensmitteln. </span></p><p><sup><span>10 </span></sup><span>Er stellt die Information über die Bedingungen für die Produktion und die Verarbeitung von einheimischen und von eingeführten Lebensmitteln und die entsprechende Sensibilisierung sicher. Er kann unabhängig von internationalen Normen eigene Qualitätsnormen festlegen.</span></p><p></p><p></p><p><em></em></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 12</span></em><span><sup>3</sup></span></p><p><em><span>12. Übergangsbestimmung zu Art. 104c (Ernährungssouveränität)</span></em></p><p><span><span>Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Umsetzung von Artikel 104</span><em>c</em><span> erforderlich sind, spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.</span></span></p><div><br><div><p><span><span><sup>1</sup> SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><sup>2 </sup>Die endgültige Artikelnummer wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div><div><p><span><span><sup><span>3</span></sup>&nbsp;</span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der </span><span>Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p></div></div> 455 Tue, 30 Sep 2014 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Ausschaffung krimineller Männer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=457">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-11-18 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><strong><span>Eidgenössische Volksinitiative «Zur Ausschaffung krimineller Männer» </span></strong></p><p></p><p><span>Die Bundesverfassung<span><sup>1</sup></span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span></span></em></p><p><em><span>Art. 25 Abs. 1</span></em></p><p></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Schweizerinnen dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden. Für Schweizer und männliche Angehörige anderer Staaten gelten die folgenden Bestimmungen:</span></p><p></p><p><span>I. <em>Landesverweisung</em></span></p><p><span>1. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Männer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:</span></p><p><span>a. <span>&nbsp;&nbsp; </span>vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB<span><sup>2</sup></span>), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB); </span></p><p><span>b. <span>&nbsp;&nbsp; </span>schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);</span></p><p><span>c. <span>&nbsp;&nbsp; </span>Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);</span></p><p><span>d. <span>&nbsp;&nbsp; </span>qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2<span>&nbsp; </span>StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);</span></p><p><span>e. <span>&nbsp;&nbsp; </span>Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch;</span></p><p><span>f. <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);</span></p><p><span>g. <span>&nbsp;&nbsp; </span>sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB),<span>&nbsp; </span>Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB); </span></p><p><span>h. <span>&nbsp;&nbsp; </span>Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264<em>a</em> StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264<em>b</em>–264<em>j</em> StGB); </span></p><p><span>i. <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951<span><sup>3</sup></span><sup> </sup>(BetmG). </span></p><p><span>2. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Männer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind: </span></p><p><span>a. <span>&nbsp;&nbsp; </span>einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB); </span></p><p><span>b. <span>&nbsp;&nbsp; </span>Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB); </span></p><p><span>c. <span>&nbsp;&nbsp; </span>qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB); </span></p><p><span>d. <span>&nbsp;&nbsp; </span>Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB); </span></p><p><span>e. <span>&nbsp;&nbsp; </span>sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff.<span>&nbsp; </span>1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB); </span></p><p><span>f. <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB); </span></p><p><span>g. <span>&nbsp;&nbsp; </span>Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB); </span></p><p><span>h. <span>&nbsp;&nbsp; </span>öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260<sup>ter</sup> StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260<sup>quater</sup> StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260<sup>quinquies</sup> StGB); </span></p><p><span>i. <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB); </span></p><p><span>j. <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305<sup>bis</sup> Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB); </span></p><p><span>k. <span>&nbsp;&nbsp; </span>vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005<span><sup>4</sup></span>;</span></p><p><span>l. <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetmG.</span></p><p><span>3. Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Ziffer 2 noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist. </span></p><p><span>4. Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 StGB) begangen wird. </span></p><p><span>5. Die Person, gegen die rechtskräftig eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verliert, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, das Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz. </span></p><p></p><p><span>II. <em>Ausreisefrist und Einreiseverbot</em></span></p><p><span>1. Mit Aussprache einer Landesverweisung setzt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person eine Ausreisefrist und belegt sie gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot. </span></p><p><span>2. Bei einer Verurteilung nach Ziffer I.1 ist die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 10 Jahre anzusetzen. </span></p><p><span>3. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre. </span></p><p></p><p><span>III. <em>Vollzug</em></span></p><p><span>1. Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen. </span></p><p><span>2. Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung entgegenstehen. </span></p><p><span>3. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6<em>a</em> Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998<span><sup>5</sup></span> als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst. </span></p><p><span>4. Werden Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig. </span></p><p></p><p></p><div><br><div><p><span><span><sup>1</sup> </span></span><span>SR <strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><span><sup>2</sup> </span>SR <strong>311.0</strong></span></p></div><div><p><span><span><span><sup>3</sup></span>&nbsp;</span>SR <strong>812.121</strong></span></p></div><div><p><span><span><sup>4</sup></span>&nbsp;</span><span>SR <strong>142.20</strong></span></p></div><div><p><span><span><sup>5</sup></span>&nbsp;</span><span>SR <strong>142.31</strong></span></p></div></div> 457 Tue, 18 Nov 2014 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=458">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2014-12-02 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><sup>1</sup><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p></p><p><em><span>Art. 121a und 197 Ziff. 11 </span></em></p><p><em><span>Aufgehoben</span></em></p><div><br><div><p><span> </span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div></div> 458 Tue, 02 Dec 2014 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=459">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2015-03-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><sup>1</sup><span> </span> <span>wird wie folgt geändert:</span></p><p></p><p><em><span>Art. 88</span></em><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>Fuss-, Wander- und Velowege</span></span></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze und über Netze für den Alltags- und Freizeit-Veloverkehr fest.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Er fördert und koordiniert Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung attraktiver und sicherer Netze und zur Kommunikation über diese; dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Muss er dazugehörende Wege aufheben, so ersetzt er sie.</span></p><p><span></span></p><p><span></span></p><p><span><span><sup>1</sup>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <span>SR </span></span><strong>101</strong></span></p> 459 Tue, 03 Mar 2015 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=460">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2015-03-10 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p><span>Die Bundesverfassung<span><sup>1</sup></span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><em></em></p><p><em><span>Art. 5 Abs. 1 und 4 </span></em></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft.<em></em></span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Die Bundesverfassung steht über dem Völkerrecht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. <s></s></span></p><p><strong></strong></p><p><em><span>Art. 56a <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span>Völkerrechtliche Verpflichtungen</span></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Bund und Kantone gehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, die der Bundesverfassung widersprechen. </span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Im Fall eines Widerspruchs sorgen sie für eine Anpassung der völkerrechtlichen<br>Verpflichtungen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge. </span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.</span></p><p><strong></strong></p><p><em><span>Art. 190<span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span>Massgebendes Recht</span></p><p><span>Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referen­dum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.</span></p><p><em></em></p><p><em><span>Art.197 Ziff. 12</span></em><span><span><sup>2</sup></span></span></p><p><em><span>12. Übergangsbestimmung zu Art. 5 Abs. 1 und 4 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 56a (Völkerrechtliche Verpflichtungen) und Art. 190 (Massgebendes Recht)</span></em></p><p><span>Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 5 Absätze 1 und 4, 56<em>a</em> und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Bundesverfassung und auf alle bestehenden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes und der Kantone anwendbar.</span></p><div><p></p><p></p><p></p><div><p><span><span><sup>1</sup></span>&nbsp;<span> </span>SR <strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 460 Tue, 10 Mar 2015 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Zersiedelung stoppen – für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung (Zersiedelungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=461">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2015-04-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><sup><span>1</span></sup><span> </span><span>wird wie folgt geändert:</span></p><p></p><p><em><span>Art. 75 Abs. 4–7</span></em><sup></sup></p><p><sup><span>4</span></sup><span> Bund, Kantone und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für nachhaltige Formen des Wohnens und Arbeitens in kleinräumigen Strukturen mit hoher Lebensqualität und kurzen Verkehrswegen (nachhaltige Quartiere).</span><sup></sup></p><p><sup><span>5 </span></sup><span>Anzustreben ist eine Siedlungsentwicklung nach innen, die im Einklang steht mit hoher Lebensqualität und besonderen Schutzbestim­mungen.</span></p><p><sup><span>6 </span></sup><span>Die Ausscheidung neuer Bauzonen ist nur zulässig, wenn eine andere unversiegelte Fläche von mindestens gleicher Grösse und vergleichbarem potenziellem landwirtschaftlichem Ertragswert aus der Bauzone ausgezont wird.</span></p><p><sup><span>7 </span></sup><span>Ausserhalb der Bauzone dürfen ausschliesslich standortgebundene Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Landwirtschaft oder standortgebundene Bauten von öffentlichem Interesse bewilligt werden. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Bestehende Bauten geniessen Bestandesgarantie und können geringfügig erweitert und geringfügig umgenutzt werden.</span></p><div><br><div><p><span><span><sup>1</sup>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <span>SR </span></span><strong>101</strong></span></p></div></div> 461 Tue, 21 Apr 2015 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=462">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2015-04-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 101a </em>Verantwortung von Unternehmen</p><p><sup>1</sup> Der Bund trifft Massnahmen zur Stärkung der Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.</p><p><sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Pflichten der Unternehmen mit satzungsmässigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz nach folgenden Grundsätzen:</p><p>a. Die Unternehmen haben auch im Ausland die international anerkannten Menschenrechte sowie die internationalen Umweltstandards zu respektieren; sie haben dafür zu sorgen, dass die international anerkannten Menschenrechte und die internationalen Umweltstandards auch von den durch sie kontrollierten Unternehmen respektiert werden; ob ein Unternehmen ein anderes kontrolliert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; eine Kontrolle kann faktisch auch durch wirtschaftliche Machtausübung erfolgen;</p><p>b. Die Unternehmen sind zu einer angemessenen Sorgfaltsprüfung verpflichtet; sie sind namentlich verpflichtet, die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die international anerkannten Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, geeignete Massnahmen zur Verhütung von Verletzungen international anerkannter Menschenrechte und internationaler Umweltstandards zu ergreifen, bestehende Verletzungen zu beenden und Rechenschaft über ergriffene Massnahmen abzulegen; diese Pflichten gelten in Bezug auf kontrollierte Unternehmen sowie auf sämtliche Geschäftsbeziehungen; der Umfang dieser Sorgfaltsprüfungen ist abhängig von den Risiken in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt; bei der Regelung der Sorgfaltsprüfungspflicht nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, die geringe derartige Risiken aufweisen;</p><p>c. Die Unternehmen haften auch für den Schaden, den durch sie kontrollierte Unternehmen aufgrund der Verletzung von international anerkannten Menschenrechten oder internationalen Umweltstandards in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtung verursacht haben; sie haften dann nicht nach dieser Bestimmung, wenn sie beweisen, dass sie alle gebotene Sorgfalt gemäss Buchstabe b angewendet haben, um den Schaden zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre;</p><p>d. Die gestützt auf die Grundsätze nach den Buchstaben a–c erlassenen Bestimmungen gelten unabhängig vom durch das internationale Privatrecht bezeichneten Recht.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> 462 Tue, 21 Apr 2015 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Mehr bezahlbare Wohnungen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=463">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2015-09-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 108 Abs. 1 und 5–8</em></p><p><sup>1</sup> Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen. Er fördert den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.</p><p><sup>5</sup> Er stellt sicher, dass Programme der öffentlichen Hand zur Förderung von Sanierungen nicht zum Verlust von preisgünstigen Mietwohnungen führen.</p><p><sup>6</sup> Er strebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamtwohnungsbestand an. Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür, dass gesamtschweizerisch mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen im Eigentum dieser Träger sind.</p><p><sup>7</sup> Er ermächtigt die Kantone und die Gemeinden, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeignete Grundstücke einzuführen. Zudem räumt er ihnen beim Verkauf von Grundstücken, die in seinem Eigentum oder jenem bundesnaher Betriebe sind, ein Vorkaufsrecht ein.</p><p><sup>8</sup> Das Gesetz legt die Massnahmen fest, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderlich sind.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 108 Abs. 1 und 5–8 (Wohnbau- und Wohneigentumsförderung)</em></p><p>Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 108 Absätze 1 und 5–8 zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 463 Tue, 01 Sep 2015 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Bewegungsmedizin' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=464">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2015-12-22 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><sup>1</sup><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p></p><p><em><span><span>Art. 117b</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span><span>Bewegungsmedizin</span><em></em></span></p><p><sup><span>1&nbsp;</span></sup><span>Alle Menschen können, unabhängig von ihrem sozioökonomischen Status, Unterstützung in Anspruch nehmen für die Pflege eines gesunden Lebensstils und für die Gestaltung eines gesundheitsförderlichen Lebensumfelds.</span></p><p><sup><span>2&nbsp;</span></sup><span>Der Bund erlässt Vorschriften über die Übernahme, durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Kosten von zertifizierten Fitnessprogrammen, die sich positiv auf die Herz-Kreislauf- und die muskuloskelettale Gesundheit auswirken.</span></p><p><em><span><span>Art. 197 Ziff. 12<sup>2</sup></span></span></em></p><p><em><span>12. Übergangsbestimmungen zu Art. 117b (Bewegungsmedizin)</span></em></p><p><sup><span>1&nbsp;</span></sup><span><span>Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 117</span><em>b</em><span> durch Volk und Stände die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</span></span></p><p><sup><span>2&nbsp;</span></sup><span>Für die Ausführungsbestimmungen gilt Folgendes:</span></p><p><span>a. Der Bund erlässt Vorschriften über die Übernahme folgender Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung:</span></p><p><span>1. Kosten von Fitnessprogrammen, die von autorisierten Verbänden und Institutionen zertifiziert sind, in folgenden Bereichen:</span></p><p><span><span><span>-</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span><span>muskuloskelettale Gesundheit, in Form von betreutem Krafttraining mit Kraftmaschinen oder Hilfsgeräten</span></p><p><span><span><span>-</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span><span>Herz-Kreislauf-Gesundheit, in Form von betreutem Ausdauertraining</span></p><p><span><span><span>-</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span><span>Prävention von Gefässkrankheiten,</span></p><p><span>2. Kosten einer individuellen Beratung zur Lebensstilveränderung. </span></p><p><span>b. Personen, die sich noch nie gesundheitswirksam bewegt haben, erhalten die Kosten für ein zertifiziertes Fitnessprogramm während 24 Monaten zu 100 Prozent erstattet.</span></p><p><span>c. Personen, die sich bereits gesundheitswirksam bewegen und den Nachweis eines regelmässigen Besuchs in einem Fitness- oder einem anderen Bewegungscenter erbringen, erhalten die Kosten für ein zertifiziertes Fitnessprogramm zu 80 Prozent erstattet.</span></p><p><span>d. Personen, die sich bereits gesundheitswirksam bewegen, ohne ein zertifiziertes Fitnessprogramm zu absolvieren, können den Nachweis der Herz-Kreislauf- und der muskuloskelettalen Gesundheit erbringen, indem sie einen validierten Test absolvieren, der Kraft, Ausdauer, Koordination und Beweglichkeit misst; wird der Nachweis erbracht, so vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung 80 Prozent der Kosten eines zertifizierten Fitnessprogramms.</span></p><div><br><div><p><span><sup>1</sup><span> SR </span><strong>101</strong></span></p><p><sup>2</sup> <span><strong></strong></span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung durch die Bundeskanzlei festgelegt. </span></p></div></div> 464 Tue, 22 Dec 2015 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Verhüllungsverbot' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=465">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2016-03-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 10a </em>Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts</p><p><sup>1</sup> Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.</p><p><sup>2</sup> Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.</p><p><sup>3</sup> Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)</em></p><p>Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10<em>a</em> ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 465 Tue, 15 Mar 2016 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=466">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2016-04-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 39a </em>Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen</p><p><sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von:</p><p>a. politischen Parteien;</p><p>b. Kampagnen im Hinblick auf Wahlen in die Bundesversammlung;</p><p>c. Kampagnen im Hinblick auf Abstimmungen auf Bundesebene.</p><p><sup>2</sup> Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien legen gegenüber der Bundeskanzlei jährlich Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Jahr und Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können.</p><p><sup>3</sup> Personen, die im Hinblick auf eine Wahl in die Bundesversammlung oder auf eine eidgenössische Abstimmung mehr als 100 000 Franken aufwenden, legen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin gegenüber der Bundeskanzlei Gesamtbudget, Höhe der Eigenmittel sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können.</p><p><sup>4</sup> Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 2 jährlich. Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 3 rechtzeitig vor der Wahl oder der Abstimmung; nach der Wahl oder der Abstimmung veröffentlicht sie die Schlussabrechnung.</p><p><sup>5</sup> Die Annahme anonymer Geld- und Sachzuwendungen ist untersagt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.</p><p><sup>6</sup> Das Gesetz legt die Sanktionen bei Missachtung der Offenlegungspflichten fest.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>Übergangsbestimmung zu Art. 39a (Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen)</em></p><p>Hat die Bundesversammlung nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 39<em>a</em> die nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen, so erlässt der Bundesrat diese innerhalb eines Jahres.</p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung durch die Bundeskanzlei festgelegt.</p> 466 Tue, 26 Apr 2016 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Stopp den Auswüchsen von Via sicura (Für ein gerechtes und verhältnismässiges Sanktionensystem)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=467">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2016-05-03 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span></span><sup><span>1</span></sup><span> </span><span><span>wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><em><span>Art. 82 Abs. 4-7</span></em></p><p><em><span></span></em></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Der Bund sorgt für die Umsetzung und Gewährleistung eines verhältnismässigen und angemessenen Sanktionensystems bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften.</span><!--?xml:namespace prefix = "o" ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" /--><o:p></o:p></p><p><span><span><sup><span>5</span></sup><span> Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf nimmt, sei es durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, durch waghalsiges Überholen oder durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. </span><o:p></o:p></span></span></p><p><span><span><sup><span>6 </span></sup><span>Der Versicherer, der die Haftpflicht der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters und der Personen, für die sie oder er verantwortlich ist, deckt, hat ein Rückgriffsrecht gegen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer oder gegen die versicherte Person, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem anwendbaren Recht zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt gewesen wäre, namentlich wenn der Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch eine als Raserdelikt geltende Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verursacht wurde. Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung, auf die Rückgriff genommen wird. </span><o:p></o:p></span></span></p><p><span><span><sup><span><span>7 </span></span></sup><span>Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn die betreffende Person durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen hat, sei es durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, durch waghalsiges Überholen oder durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Wenn in den letzten fünf Jahren der Ausweis schon einmal aus einem dieser Gründe entzogen wurde, wird der Ausweis für mindestens 18 Monate entzogen. </span><o:p></o:p></span></span></p><br><span><span><p><br></p></span></span><p><span><span><sup>1</sup> </span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p> 467 Tue, 03 May 2016 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=468">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2016-05-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 3 und 4</em></p><p>Familienzulagen, Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung</p><p><sup>3</sup> Er [der Bund] richtet eine Mutterschaftsversicherung und eine Vaterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.</p><p><sup>4</sup> Er kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse, die Mutterschaftsversicherung und die Vaterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 116 Abs. 3 und 4 (Vaterschaftsversicherung)</em></p><p><sup>1</sup> Im Obligationenrecht<sup>3</sup> wird ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von mindestens vier Wochen festgelegt. Die Vaterschaftsentschädigung wird analog zur Mutterschaftsentschädigung im Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952<sup>4</sup> geregelt.</p><p><sup>2</sup> Ist die Ausführungsgesetzgebung zur Änderung von Artikel 116 Absätze 3 und 4 drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<br><sup>3</sup> SR <strong>220</strong><br><sup>4</sup> SR <strong>834.1</strong></p> 468 Tue, 24 May 2016 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=469">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2016-09-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 96 Abs. 1</em></p><p><sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Er trifft insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung der diskriminierungsfreien Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Ausland sowie zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen, die durch einseitiges Verhalten von marktmächtigen Unternehmen verursacht werden.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 96 Abs. 1</em></p><p><sup>1</sup> Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb zweier Jahre nach Annahme der Änderungen von Artikel 96 Absatz 1 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.</p><p><sup>2</sup> Die Ausführungsbestimmungen von Bundesversammlung und Bundesrat folgen den nachstehenden Grundsätzen:</p><p>a. Die Verhaltensweisen, die für marktbeherrschende Unternehmen unzulässig sind, sind auch für Unternehmen unzulässig, von denen andere Unternehmen in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen (relativ marktmächtige Unternehmen).</p><p>b. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich vorbehältlich einer Rechtfertigung aus sachlichen Gründen unzulässig, wenn sie die Möglichkeit für Nachfrager einschränken, Waren oder Dienstleistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Staat ihrer Wahl zu den dort von den Unternehmen praktizierten Preisen zu beziehen; Preisdifferenzierungen bleiben zulässig, solange Unternehmen nicht wettbewerbswidrige Ziele verfolgen und keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen.</p><p>c. Unternehmen dürfen durch einseitiges Verhalten die Beschaffung der von ihnen exportierten Waren im Ausland einschränken, wenn diese Waren ins Produktionsland reimportiert und dort ohne weitere Bearbeitung weiterverkauft werden sollen.</p><p>d. Relativ marktmächtige Unternehmen sind bei unzulässigem missbräuchlichem Verhalten von direkten kartellrechtlichen Sanktionen ausgenommen.</p><p>e. Der diskriminierungsfreie Einkauf im Online-Handel ist grundsätzlich zu gewährleisten, insbesondere durch eine Bestimmung gegen unlauteren Wettbewerb.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 469 Tue, 20 Sep 2016 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=471">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2016-11-29 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 74 Abs. 2</em><sup><em>bis</em></sup></p><p><sup>2bis</sup> Der Einsatz synthetischer Pestizide in der landwirtschaftlichen Produktion, in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in der Boden- und Landschaftspflege ist verboten. Die Einfuhr zu gewerblichen Zwecken von Lebensmitteln, die synthetische Pestizide enthalten oder mithilfe solcher hergestellt worden sind, ist verboten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmungen zu Art. 74 Abs. 2</em><sup><em>bis</em></sup></p><p><sup>1</sup> Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 74 Absatz 2<sup>bis</sup> tritt spätestens zehn Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p><sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt vorübergehend auf dem Verordnungsweg die notwendigen Ausführungsbestimmungen und achtet dabei auf eine schrittweise Umsetzung von Artikel 74 Absatz 2<sup>bis</sup>.</p><p><sup>3</sup> Solange Artikel 74 Absatz 2<sup>bis</sup> nicht vollständig umgesetzt ist, darf der Bundesrat vorübergehend unverarbeitete Lebensmittel, die synthetische Pestizide enthalten oder mithilfe solcher hergestellt worden sind, nur dann bewilligen, wenn sie zur Abwehr einer gravierenden Bedrohung von Mensch oder Natur unverzichtbar sind, namentlich einer schweren Mangellage oder einer ausserordentlichen Bedrohung von Landwirtschaft, Natur oder Mensch.</p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 471 Tue, 29 Nov 2016 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=472">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2017-01-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117c</em><sup><em>2</em></sup> Pflege</p><p><sup>1</sup> Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität.</p><p><sup>2</sup> Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>3</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 117c (Pflege)</em></p><p><sup>1</sup> Der Bund erlässt im Rahmen seiner Zuständigkeiten Ausführungsbestimmungen über:</p><p>a. die Festlegung der Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen zulasten der Sozialversicherungen erbracht werden:</p><p>1. in eigener Verantwortung,</p><p>2. auf ärztliche Anordnung;</p><p>b. die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen;</p><p>c. anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen Personen;</p><p>d. Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung von den in der Pflege tätigen Personen.</p><p><sup>2</sup> Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert vier Jahren seit Annahme von Artikel 117<em>c</em> durch Volk und Stände. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen trifft der Bundesrat innerhalb von achtzehn Monaten nach Annahme von Artikel 117<em>c</em> durch Volk und Stände wirksame Massnahmen zur Behebung des Mangels an diplomierten Pflegefachpersonen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Nummer dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; diese stimmt die Nummerierung ab auf die Bestimmungen der Bundesverfassung, wie sie im Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels durch Volk und Stände gelten, und nimmt die nötigen Anpassungen im ganzen Text der Initiative vor.<br><sup>3</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 472 Tue, 17 Jan 2017 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung – Keine Subventionen für den Pestizid- und den prophylaktischen Antibiotika-Einsatz' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=473">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2017-03-21 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 104 Abs. 1 Bst. a, 3 Bst. a, e und g sowie 4</em></p><p><sup>1</sup> Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:</p><p>a. sicheren Versorgung der Bevölkerung mit gesunden Lebensmitteln und sauberem Trinkwasser;</p><p><sup>3</sup> Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:</p><p>a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises, der die Erhaltung der Biodiversität, eine pestizidfreie Produktion und einen Tierbestand, der mit dem auf dem Betrieb produzierten Futter ernährt werden kann, umfasst.</p><p>e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern und Investitionshilfen leisten, sofern damit die Landwirtschaft im Hinblick auf die Buchstaben a und g sowie auf Absatz 1 unterstützt wird.</p><p>g. Er schliesst Landwirtschaftsbetriebe von Direktzahlungen aus, die Antibiotika in der Tierhaltung prophylaktisch einsetzen oder deren Produktionssystem einen regelmässigen Einsatz von Antibiotika nötig macht.</p><p><sup>4</sup> Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein, überwacht den Vollzug der Vorschriften sowie die erzielten Wirkungen und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse dieser Überwachung.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 104 Abs. 1 Bst. a, 3 Bst. a, e und g sowie 4</em></p><p>Nach Annahme von Artikel 104 Absätze 1 Buchstabe a, 3 Buchstaben a, e und g sowie 4 durch Volk und Stände gilt eine Übergangsfrist von acht Jahren.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 473 Tue, 21 Mar 2017 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=474">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2017-04-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 107a </em>Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten</p><p><sup>1</sup> Der Schweizerischen Nationalbank, Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge ist die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten untersagt.</p><p><sup>2</sup> Als Kriegsmaterialproduzenten gelten Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen. Davon ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Jagd- und Sportwaffen und deren zugehörige Munition.</p><p><sup>3</sup> Als Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten gelten:</p><p>a. die Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen an Kriegsmaterialproduzenten;</p><p>b. die Beteiligung an Kriegsmaterialproduzenten und der Erwerb von Wertschriften, die durch Kriegsmaterialproduzenten ausgegeben werden;</p><p>c. der Erwerb von Anteilen an Finanzprodukten, wie kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten, wenn diese Finanzprodukte Anlageprodukte im Sinne von Buchstabe b enthalten.</p><p><sup>4</sup> Der Bund setzt sich auf nationaler und internationaler Ebene dafür ein, dass für Banken und Versicherungen entsprechende Bedingungen gelten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten)</em></p><p><sup>1</sup> Treten innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 107<em>a</em> durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</p><p><sup>2</sup> Nach Annahme von Artikel 107<em>a</em> durch Volk und Stände dürfen keine neuen Finanzierungen gemäss Artikel 107<em>a</em> mehr getätigt werden. Bestehende Finanzierungen müssen innerhalb von vier Jahren abgestossen werden.</p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 474 Tue, 11 Apr 2017 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Atomkraftwerke abschalten – Verantwortung für die Umwelt übernehmen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=475">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2017-05-16 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<!--?xml:namespace prefix = "o" ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" /--></p><p><em>Art. 90 </em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><em>Kernenergie</em></p><p><sup>1</sup>&nbsp;Der Betrieb von Atomkraftwerken zur Erzeugung von Strom oder Wärme ist verboten. Der Bau oder die finanzielle Beteiligung am Bau von Atomkraftwerken im Ausland zur Belieferung des Schweizer Energiemarktes ist für schweizerische juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts verboten.</p><p><sup>2</sup> Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 und 3; sie legt den Schwerpunkt auf die effiziente und sparsame Nutzung von Energie und besonders auf die Nutzung der erneuerbaren Energien.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup></p><p><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie)</em></p><p><sup>1</sup>&nbsp;Die vorhandenen Atomkraftwerke werden wie folgt endgültig ausser Betrieb genommen:</p><ol><li>AKW Gösgen 2024, AKW Leibstadt 2029;</li><li>AKW Beznau 1, AKW Beznau 2, AKW Mühleberg: ein Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 90 durch Volk und Stände.</li></ol><p><sup>2</sup>&nbsp;Werden die Ausserbetriebnahmen nach Absatz 1 nicht bis zu den festgelegten Zeitpunkten durchgeführt, so erlässt der Bundesrat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen jeweils innerhalb eines Jahres auf dem Verordnungsweg.</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die endgültige Ausserbetriebnahme eines Atomreaktors aus Sicherheitsgründen bleibt vorbehalten.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p><p><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei&nbsp;festgelegt.</p> 475 Tue, 16 May 2017 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Zuerst Arbeit für Inländer' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=476">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2017-06-13 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<!--?xml:namespace prefix = "o" ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" /--></p><p><em>Art. 121b</em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Inländervorrang bei hoher Erwerbslosigkeit</p><p><sup>1</sup> Die Schweiz schränkt den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt ein, sobald die Erwerbslosigkeit in der Schweiz gemäss der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation 3,2 Prozent übersteigt.</p><p><sup>2</sup> Während der Einschränkung des Zugangs von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt dürfen in der Schweiz nur Personen eingestellt werden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und:</p><p>a. Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind;</p><p>b. das letzte Schuljahr des obligatorischen Grundschulunterrichts in der Schweiz besucht haben;</p><p>c. in der Schweiz eine berufliche Grundbildung oder ein Studium an einer Schweizer Hochschule abgeschlossen haben;</p><p>d. einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz haben oder hatten; oder</p><p>e. deren bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vereinbartes Nettoerwerbseinkommen mindestens 2-mal den Wert des durchschnittlichen in der Schweiz verfügbaren Äquivalenzeinkommens gemäss Gewichtung der jeweils aktuellen Skala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beträgt.</p><p><sup>3</sup> Ist die Arbeitslosigkeit in einem Beruf gemäss Berufsbildungsgesetzgebung oder in einem Beruf, für den ein Studium an einer Hochschule erforderlich ist, nach Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft unter 1,0 Prozent, so kann der Bundesrat auf Gesuch hin ein Kontingent für Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer festlegen, die einen entsprechenden Abschluss vorweisen.</p><p><sup>4</sup> Die Schweiz fördert prioritär die Weiterbildung und Umschulung von Stellensuchenden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.</p><p><sup>5</sup> Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12<sup>2</sup></em></p><p><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 121b (Inländervorrang bei hoher Erwerbslosigkeit)</em></p><p><sup>1</sup> Ist nach Annahme von Artikel 121<em>b</em> durch Volk und Stände die Erwerbslosigkeit höher als der Prozentsatz in Artikel 121<em>b</em> Absatz 1, so ist der Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt sofort einzuschränken.</p><p><sup>2</sup> Das Abkommen vom 21. Juni 1999<sup>3</sup> zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ist drei Monate nach Inkrafttreten von Artikel 121<em>b</em> zu kündigen, sofern das Abkommen nicht gemäss Artikel 121<em>b</em> angepasst oder bereits gekündigt ist.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><!--?xml:namespace prefix = "o" ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" /--></p><p><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p><sup>3</sup> SR <strong>0.142.112.681</strong></p><p></p><p></p> 476 Tue, 13 Jun 2017 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein von den Krankenkassen unabhängiges Parlament' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=480">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2017-10-03 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span></span></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 144 Abs. 2</em><sup><em>bis</em></sup></p><p><sup>2bis</sup> Die Mitglieder der Bundesversammlung dürfen keinen Einsitz nehmen im Verwaltungsrat, in der Direktion oder im Aufsichtsorgan eines Versicherers, der eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung hat, oder einer wirtschaftlich mit einem solchen Versicherer verbundenen Organisation; sie dürfen von diesen keinerlei Vergütung annehmen. Das Gesetz regelt Einzelheiten und Verfahren der Beendigung des parlamentarischen Mandats im Falle einer solchen Unvereinbarkeit oder im Falle eines schweren Verstosses gegen das Verbot der Annahme einer Vergütung.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 144 Abs. 2</em><sup><em>bis</em></sup></p><p><sup></sup>Die Mitglieder der Bundesversammlung, die nicht innert sechs Monaten nach Annahme von Artikel 144 Absatz 2<sup>bis</sup> durch Volk und Stände auf ihren Einsitz in einem Organ nach der genannten Bestimmung verzichten, verlieren ihr parlamentarisches Mandat.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><div><div><p><span></span></p></div></div> 480 Tue, 03 Oct 2017 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Krankenversicherung. Für die Organisationsfreiheit der Kantone' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=478">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2017-10-03 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117 Abs. 3–5</em></p><p><sup>3</sup> Die Kantone können durch Gesetz eine kantonale oder interkantonale Einrichtung schaffen, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung folgende Aufgaben erfüllt:</p><p>a. die Prämien festlegen und erheben;</p><p>b. die Kosten finanzieren, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anfallen;</p><p>c. die Erfüllung der administrativen Aufgaben, die den zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Versicherern übertragen werden, einkaufen und kontrollieren;</p><p>d. sich an der Finanzierung von Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen beteiligen.</p><p><sup>4</sup> Sie leisten Gewähr für die Unabhängigkeit der kantonalen oder interkantonalen Einrichtung und statten sie mit einem Leitungsorgan aus; in diesem müssen namentlich die Leistungserbringer und die Versicherten vertreten sein.</p><p><sup>5</sup> Sie leisten Gewähr für die Finanzierung und den Betrieb der Einrichtung sowie für die Erfüllung der administrativen Aufgaben nach Absatz 3 Buchstabe c.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3–5 (obligatorische Krankenpflegeversicherung)</em></p><p><sup>1</sup> Nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3–5 kann jeder Kanton von seiner Kompetenz, eine Einrichtung nach den genannten Bestimmungen zu schaffen, Gebrauch machen. In diesem Fall bestimmt er für jeden Versicherer, der die obligatorische Krankenversicherung durchführt oder in den vorhergehenden fünf Jahren durchgeführt hat, die Höhe der Reserven im Verhältnis zur Anzahl Versicherter auf seinem Gebiet. Die betroffenen Versicherer arbeiten mit an der Bestimmung der Höhe der Reserven.</p><p><sup>2</sup> Innert zweier Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3–5 regelt der Bund die Modalitäten der Übertragung der Reserven nach Absatz 1 auf die kantonalen oder interkantonalen Einrichtungen.</p><p></p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 478 Tue, 03 Oct 2017 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=479">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2017-10-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 127a </em>Besteuerung von Kapitaleinkommen und Arbeitseinkommen</p><p><sup>1</sup> Kapitaleinkommensteile über einem durch das Gesetz festgelegten Betrag sind im Umfang von 150 Prozent steuerbar.</p><p><sup>2</sup> Der Mehrertrag, der sich aus der Besteuerung der Kapitaleinkommensteile nach Absatz 1 im Umfang von 150 Prozent statt 100 Prozent ergibt, ist für die Ermässigung der Besteuerung von Personen mit tiefen oder mittleren Arbeitseinkommen oder für Transferzahlungen zugunsten der sozialen Wohlfahrt einzusetzen.</p><p><sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> 479 Tue, 03 Oct 2017 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot – Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=477">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2017-10-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4</em></p><p><sup>2</sup> Er [der Bund] regelt insbesondere:</p><p>b. Aufgehoben</p><p><sup>3</sup> Tierversuche und Menschenversuche sind verboten. Tierversuche gelten als Tierquälerei bis hin zum Verbrechen. Dies und alles Nachfolgende gelten sinngemäss für Tier- und Menschenversuche:</p><p>a. Erstanwendung ist nur zulässig, wenn sie im umfassenden und überwiegenden Interesse der Betroffenen (Tiere wie Menschen) liegt; die Erstanwendung muss zudem erfolgversprechend sein und kontrolliert und vorsichtig vollzogen werden.</p><p>b. Nach Inkrafttreten des Tierversuchsverbotes sind Handel, Einfuhr und Ausfuhr von Produkten aller Branchen und Arten verboten, wenn für sie weiterhin Tierversuche direkt oder indirekt durchgeführt werden; bisherige Produkte bleiben vom Verbot ausgenommen, wenn für sie keinerlei Tierversuche mehr direkt oder indirekt durchgeführt werden.</p><p>c. Die Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt muss jederzeit gewährleistet sein; falls dazu bei Neuentwicklungen respektive Neueinfuhren keine amtlich anerkannten tierversuchsfreien Verfahren existieren, gilt ein Zulas-sungsverbot für das Inverkehrbringen respektive ein Verbot der Ausbringung und Freisetzung in der Umwelt.</p><p>d. Es muss gewährleistet sein, dass tierversuchsfreie Ersatzansätze mindestens dieselbe staatliche Unterstützung erhalten wie vormals die Tierversuche.</p><p><sup>4</sup> Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.</p><p><em>Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3</em></p><p><sup>2</sup> Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er [der Bund] folgende Grundsätze:</p><p>c. Aufgehoben</p><p><sup>3</sup> Forschungsvorhaben müssen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a genügen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4 sowie Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3 (Tierversuchsverbot und Menschenversuchsverbot)</em></p><p>Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 80 Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 118<em>b</em> Absätze 2 Buchstabe c und 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 477 Tue, 03 Oct 2017 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Organspende fördern - Leben retten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=481">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2017-10-17 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 119a Abs. 4</em></p><p><sup>4</sup> Die Spende von Organen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung, es sei denn, die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 119a Abs. 4 (Transplantationsmedizin)</em></p><p>Ist die entsprechende Gesetzgebung drei Jahre nach der Annahme von Artikel 119<em>a</em> Absatz 4 durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung; diese Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der betreffenden Gesetzgebung.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 481 Tue, 17 Oct 2017 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=483">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2018-01-16 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 121b </em>Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit</p><p><sup>1</sup> Die Schweiz regelt die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.</p><p><sup>2</sup> Es dürfen keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.</p><p><sup>3</sup> Bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 angepasst oder erweitert werden.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmungen zu Art. 121b (Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit)</em></p><p><sup>1</sup> Auf dem Verhandlungsweg ist anzustreben, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999<sup>3</sup> zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme von Artikel 121<em>b</em> durch Volk und Stände ausser Kraft ist.</p><p><sup>2</sup> Gelingt dies nicht, so kündigt der Bundesrat das Abkommen nach Absatz 1 innert weiteren 30 Tagen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<br><sup>3</sup> SR <strong>0.142.112.681</strong>; AS <strong>2002 </strong>1529</p> 483 Tue, 16 Jan 2018 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=484">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2018-03-20 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 41 Abs. 1 Bst. g</em></p><p><sup>1</sup> Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:</p><p>g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.</p><p><em>Art. 118 Abs. 2 Bst. b</em></p><p><sup>2</sup> Er erlässt Vorschriften über:</p><p>b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. b (Schutz der Gesundheit)</em></p><p>Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert drei Jahren seit Annahme von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b durch Volk und Stände.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 484 Tue, 20 Mar 2018 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Eigenständiges Handeln in Familien und Unternehmen (Kindes- und Erwachsenenschutz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=485">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2018-05-15 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 14a </em>Kindes- und Erwachsenenschutz</p><p><sup>1</sup> Ist oder wird eine Person urteilsunfähig oder handlungsunfähig, so haben ihre Angehörigen in folgender Rangordnung das Recht auf Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr dieser Person:</p><p>a. die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;</p><p>b. Verwandte im ersten Grad;</p><p>c. Verwandte im zweiten Grad;</p><p>d. die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner.</p><p><sup>2</sup> Jede handlungsfähige Person kann für den Fall ihrer Urteils- oder Handlungsunfähigkeit ohne Mitwirkung und Zustimmung von Behörden und in der Form der letztwilligen Verfügung:</p><p>a. die Rangordnung nach Absatz 1 ändern; oder</p><p>b. eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen beauftragen, die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.</p><p><sup>3</sup> Eine Änderung oder ein Auftrag nach Absatz 2 hat gegenüber dem Recht nach Absatz 1 Vorrang.</p><p><sup>4</sup> Die Feststellung der Urteils- oder Handlungsunfähigkeit und der Entzug oder die Einschränkung der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur durch ein Gericht in einem ordentlichen Verfahren erfolgen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 14a (Kindes- und Erwachsenenschutz)</em></p><p><sup>1</sup> Artikel 14<em>a</em> tritt gleichzeitig mit den Ausführungsbestimmungen in Kraft.</p><p><sup>2</sup> Treten innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 14<em>a</em> durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><div><div><p><span></span></p></div></div> 485 Tue, 15 May 2018 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=486">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2018-05-15 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 145 </em>Amtsdauer</p><p><sup>1</sup> Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts endet fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters.</p><p><sup>2</sup> Die Vereinigte Bundesversammlung kann auf Antrag des Bundesrates mit einer Mehrheit der Stimmenden eine Richterin oder einen Richter des Bundesgerichts abberufen, wenn diese oder dieser:</p><p>a. Amtspflichten schwer verletzt hat; oder</p><p>b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.</p><p><em>Art. 168 Abs. 1</em></p><p><sup>1</sup> Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie den General.</p><p><em>Art. 188a </em>Bestimmung der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts</p><p><sup>1</sup> Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts werden im Losverfahren bestimmt. Das Losverfahren ist so auszugestalten, dass die Amtssprachen im Bundesgericht angemessen vertreten sind.</p><p><sup>2</sup> Die Zulassung zum Losverfahren richtet sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung für das Amt als Richterin oder Richter des Bundesgerichts.</p><p><sup>3</sup> Über die Zulassung zum Losverfahren entscheidet eine Fachkommission. Die Mitglieder der Fachkommission werden vom Bundesrat für eine einmalige Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt. Sie sind in ihrer Tätigkeit von Behörden und politischen Organisationen unabhängig.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu den Art. 145 (Amtsdauer), 168 Abs. 1 und 188a (Bestimmung der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts)</em></p><p>Ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts, die bei Inkrafttreten der Artikel 145, 168 Absatz 1 und 188<em>a</em> im Amt sind, können noch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden, im Amt bleiben.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 486 Tue, 15 May 2018 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=487">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2018-06-12 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 80a </em>Landwirtschaftliche Tierhaltung</p><p><sup>1</sup> Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.</p><p><sup>2</sup> Massentierhaltung bezeichnet die industrielle Tierhaltung zur möglichst effizienten Gewinnung tierischer Erzeugnisse, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.</p><p><sup>3</sup> Der Bund legt Kriterien insbesondere für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.</p><p><sup>4</sup> Er erlässt Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmungen zu Art. 80a (Landwirtschaftliche Tierhaltung)</em></p><p><sup>1</sup> Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Artikel 80<em>a</em> können Übergangsfristen von maximal 25 Jahren vorsehen.</p><p><sup>2</sup> Die Ausführungsgesetzgebung muss bezüglich Würde des Tiers Anforderungen festlegen, die mindestens den Anforderungen der Bio-Suisse-Richtlinien 2018<sup>3</sup> entsprechen.</p><p><sup>3</sup> Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 80<em>a</em> nach dessen Annahme nicht innert drei Jahren in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.</p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<br><sup>3</sup> Richtlinien der Bio Suisse für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten, Fassung vom 1.&nbsp;Januar 2018, abrufbar unter www.bio-suisse.ch.</p> 487 Tue, 12 Jun 2018 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Berufliche Vorsorge – Arbeit statt Armut' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=488">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2018-07-10 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 113 Abs. 3</em><sup><em>bis</em></sup></p><p><sup>3bis</sup> Für die Bemessung der Altersgutschriften gilt für alle Versicherten unabhängig vom Alter der gleiche Ansatz. Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> 488 Tue, 10 Jul 2018 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=489">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2018-10-16 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117 Abs. 3 und 4</em></p><p><sup>3</sup> Er [der Bund] regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Krankenversicherern und den Leistungserbringern die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung so, dass sich mit wirksamen Anreizen die Kosten entsprechend der schweizerischen Gesamtwirtschaft und den durchschnittlichen Löhnen entwickeln. Er führt dazu eine Kostenbremse ein.</p><p><sup>4</sup> Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 und 4 (Kranken- und Unfallversicherung)</em></p><p>Liegt die Steigerung der durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwei Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 durch Volk und Stände mehr als ein Fünftel über der Entwicklung der Nominallöhne und haben die Krankenversicherer und die Leistungserbringer (Tarifpartner) bis zu diesem Zeitpunkt keine verbindlichen Massnahmen zur Kostendämpfung festgelegt, so ergreift der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Kostensenkung, die ab dem nachfolgenden Jahr wirksam werden.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 489 Tue, 16 Oct 2018 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=490">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2018-12-11 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 107 Abs. 2–4</em></p><p><sup>2</sup> Er [der Bund] erlässt in der Form eines Bundesgesetzes Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.</p><p><sup>3</sup> Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial sind insbesondere verboten, wenn:</p><p>a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für:</p><p>1. demokratische Länder, die über ein Exportkontrollregime verfügen, das mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist,</p><p>2. Länder, die ausschliesslich im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen in solche Konflikte verwickelt sind;</p><p>b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;</p><p>c. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder</p><p>d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.</p><p><sup>4</sup> Abweichend von Absatz 3 kann das Gesetz Ausnahmen vorsehen für Geräte zur humanitären Entminung sowie für einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazu-gehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 107 Abs. 2–4 (Waffen und Kriegsmaterial)</em></p><p>Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 107 Absätze 2–4 durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 490 Tue, 11 Dec 2018 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=491">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-02-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117 Abs. 3</em><sup><em>2</em></sup></p><p><sup>3</sup> Versicherte haben Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämien. Die von den Versicherten zu übernehmenden Prämien betragen höchstens zehn Prozent des verfügbaren Einkommens. Die Prämienverbilligung wird zu mindestens zwei Dritteln durch den Bund und im verbleibenden Betrag durch die Kantone finanziert.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>3</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 (Verbilligung der Krankenversicherungsprämien)</em></p><p>Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 117 Absatz 3 drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.</p><p></p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt, wenn eine Anpassung der Nummerierung nötig ist, diese im ganzen Text der Initiative vor.<br><sup>3</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 491 Tue, 26 Feb 2019 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Integration des Landeskennzeichens in das Kontrollschild (Kontrollschildinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=492">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-03-05 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung nach Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung<sup>1</sup> verfasst und hat folgenden Wortlaut:</p><p>Das Design der Kontrollschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger soll so angepasst werden, dass keine Notwendigkeit mehr besteht, einen CH-Aufkleber anzubringen, wenn man ins Ausland fährt. Das bedeutet mindestens, dass unser Landeskennzeichen CH auf dem Kontrollschild steht. Dem Gesetzgeber wird freigestellt, ob er zugleich noch weitere notwendige Anpassungen vornehmen möchte.</p><p>Das neue Design der Kontrollschilder soll spätestens zwei Jahre nach der Annahme der ausformulierten Verfassungsbestimmung durch Volk und Stände eingeführt werden.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> 492 Tue, 05 Mar 2019 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere und vertrauenswürdige Demokratie (E-Voting-Moratorium)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=493">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-03-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 39 Abs. 1</em><sup><em>bis</em></sup> </p><p><sup>1bis</sup> Die Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe ist verboten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12<sup>2</sup></em><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 39 Abs. 1</em><sup><em>bis</em></sup><em> (Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe) </em></p><p><sup>1</sup> Artikel 39 Absatz 1<sup>bis</sup> tritt mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft; mit der Annahme sind sämtliche Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts über elektronische Verfahren zur Stimmabgabe nicht mehr anwendbar.</p><p><sup>2</sup> Die Bundesversammlung kann das Verbot durch Bundesgesetz aufheben, wenn gewährleistet ist, dass mindestens die gleiche Sicherheit gegen Manipulationshandlungen wie bei der handschriftlichen Stimmabgabe besteht, namentlich wenn unter Wahrung des Stimmgeheimnisses:</p><p>a. die wesentlichen Schritte der elektronischen Stimmabgabe von den Stimmberechtigten ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können;</p><p>b. sämtliche Stimmen so gezählt werden, wie sie gemäss dem freien und wirklichen Willen der Stimmberechtigten und von aussen unbeeinflusst abgegeben wurden; und</p><p>c. die Teilergebnisse der elektronischen Stimmabgabe eindeutig und unverfälscht ermittelt sowie nötigenfalls in Nachzählungen ohne besondere Sachkenntnis zuverlässig überprüft werden können, sodass ausgeschlossen ist, dass Teilergebnisse anerkannt werden, die nicht den Anforderungen nach den Buchstaben a und b entsprechen.</p><p><sup>3</sup> Die Bundesversammlung kann das Verbot frühestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten aufheben.</p><p></p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei&nbsp;festgelegt.</p> 493 Tue, 12 Mar 2019 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=494">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-03-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 78a Landschaft und Biodiversität</em></p><p><sup>1</sup> In Ergänzung zu Artikel 78 sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass:</p><p>a. die schutzwürdigen Landschaften, Ortsbilder, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler bewahrt werden;</p><p>b. die Natur, die Landschaft und das baukulturelle Erbe auch ausserhalb der Schutzobjekte geschont werden;</p><p>c. die zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität erforderlichen Flächen, Mittel und Instrumente zur Verfügung stehen.</p><p><sup>2</sup> Der Bund bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Schutzobjekte von gesamtschweizerischer Bedeutung. Die Kantone bezeichnen die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.</p><p><sup>3</sup> Für erhebliche Eingriffe in Schutzobjekte des Bundes müssen überwiegende Interessen von gesamtschweizerischer Bedeutung vorliegen, für erhebliche Eingriffe in kantonale Schutzobjekte überwiegende Interessen von kantonaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung. Der Kerngehalt der Schutzwerte ist ungeschmälert zu erhalten. Für den Moor- und Moorlandschaftsschutz gilt Artikel 78 Absatz 5.</p><p><sup>4</sup> Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 78a (Landschaft und Biodiversität)</em></p><p>Bund und Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 78<em>a</em> innerhalb von fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 494 Tue, 26 Mar 2019 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=495">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-03-26 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 75c </em>Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet</p><p><sup>1</sup> Bund und Kantone stellen die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet sicher.</p><p><sup>2</sup> Sie sorgen dafür, dass im Nichtbaugebiet die Zahl der Gebäude und die von ihnen beanspruchte Fläche nicht zunehmen. Insbesondere gelten die folgenden Grundsätze:</p><p>a. Neue Bauten und Anlagen müssen nötig für die Landwirtschaft sein oder aus anderen gewichtigen Gründen standortgebunden sein.</p><p>b. Landwirtschaftliche Ökonomiebauten dürfen nicht zu Wohnzwecken umgenutzt werden.</p><p>c. Zweckänderungen von Bauten zu landwirtschaftsfremden gewerblichen Nutzungen sind nicht zulässig.</p><p><sup>3</sup> Bestehende nicht landwirtschaftlich genutzte Bauten im Nichtbaugebiet dürfen nicht wesentlich vergrössert werden. Ihr Ersatz durch Neubauten ist nur zulässig, wenn sie durch höhere Gewalt zerstört worden sind.</p><p><sup>4</sup> Ausnahmen von Absatz 2 Buchstaben b und c sind zulässig, wenn dies der Erhaltung schutzwürdiger Bauten und deren Umgebung dient. Ausnahmen von Absatz 3 sind zulässig, wenn dies zu einer wesentlichen Verbesserung der örtlichen Gesamtsituation bezüglich Natur, Landschaft und Baukultur führt.</p><p><sup>5</sup> Das Gesetz regelt die Berichterstattung der Kantone über den Vollzug der Bestimmungen dieses Artikels.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> 495 Tue, 26 Mar 2019 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine generationengerechte Altersvorsorge (Vorsorge Ja – aber fair)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=496">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-04-02 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Volksinitiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung nach Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung<sup>1</sup> verfasst und hat folgenden Wortlaut: </p><p>Die finanzielle Stabilität der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge ist langfristig unter Wahrung der Generationengerechtigkeit sicherzustellen.</p><p>Dabei sind folgende Richtlinien zu beachten:</p><ol><li>Die berufliche Vorsorge wird im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Eine systemfremde Umverteilung ist zu vermeiden.</li><li>Beiträge und Leistungen sind so festzulegen, dass langfristig die Generationengerechtigkeit gewährleistet ist. Die Altersrenten der beruflichen Vorsorge werden laufend – aufgrund von klar festgelegten Regeln – an die Rahmenbedingungen (insbesondere Anlageerträge unter Berücksichtigung des Anlagerisikos, Demografie und Teuerung) angepasst. Bei der Festlegung der Leistungen steht die Sicherung des Lebensstandards im Vordergrund, nicht der Nominalwert der Rente.</li><li>Bereits laufende Altersrenten der beruflichen Vorsorge können in moderaten Schritten gesenkt werden, um die Umverteilung zwischen den Generationen zu begrenzen. Verbessern sich die Rahmenbedingungen, werden die Renten erhöht.</li><li>Das für die Verwaltung der Renten notwendige Referenzrücktrittsalter (in der 1. und 2. Säule) wird unter Berücksichtigung der Lebenserwartung regelmässig angepasst. Es ist für Frauen und Männer gleich. Der Zeitpunkt der effektiven Pensionierung wird individuell festgelegt.</li></ol><p><br><sup>1</sup> &nbsp;SR <strong>101</strong></p><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div> 496 Tue, 02 Apr 2019 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Abschaffung der Zeitumstellung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=497">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-04-09 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 125 Abs. 2</em></p><p><sup>2</sup> In der Schweiz gilt ganzjährig die mitteleuropäische Zeit. Es gibt keine Zeitumstellung von Winter- auf Sommerzeit und umgekehrt.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 125 Abs. 2 (Messwesen)</em></p><p>Der Gesetzgeber erlässt die Ausführungsbestimmungen per 1. Januar des Jahres nach Annahme von Artikel 125 Absatz 2 durch Volk und Stände.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </p> 497 Tue, 09 Apr 2019 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=498">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-04-30 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1 </sup>wird wie folgt geändert: </p><p><em>Art. 74a</em> Klimapolitik</p><p><sup>1</sup> Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Inland und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung ein. </p><p><sup>2</sup> Soweit in der Schweiz weiterhin vom Menschen verursachte Treibhausgasemissionen anfallen, muss deren Wirkung auf das Klima spätestens ab 2050 durch sichere Treibhausgassenken dauerhaft ausgeglichen werden. </p><p><sup>3</sup> Ab 2050 werden in der Schweiz keine fossilen Brenn- und Treibstoffe mehr in Verkehr gebracht. Ausnahmen sind zulässig für technisch nicht substituierbare Anwendungen, soweit sichere Treibhausgassenken im Inland die dadurch verursachte Wirkung auf das Klima dauerhaft ausgleichen. </p><p><sup>4</sup> Die Klimapolitik ist auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet und nutzt namentlich auch Instrumente der Innovations- und Technologieförderung. </p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2 </em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmungen zu Art. 74a (Klimapolitik) </em></p><p><sup>1 </sup>Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 74<em>a</em> innert fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände. </p><p><sup>2</sup> Das Gesetz legt den Absenkpfad für die Treibhausgasemissionen bis 2050 fest. Es benennt Zwischenziele, die mindestens zu einer linearen Absenkung führen, und regelt die zur Einhaltung des Absenkpfades erforderlichen Instrumente. </p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101 </strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </p> 498 Tue, 30 Apr 2019 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu mehr Mitbestimmung der Bevölkerung bei der Kranken- und Unfallversicherung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=499">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-07-02 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117 Abs. 2</em><br><sup>2</sup> Er [der Bund] akzeptiert verschiedene Versicherungsmodelle, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. Jeder Mensch hat das Recht, Art und Umfang der Versicherung frei zu bestimmen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> 499 Tue, 02 Jul 2019 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Neufinanzierung der Pflege – Krankenkassenprämien senken! (Pflegefinanzierungs-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=500">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-08-27 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117a Abs. 3</em></p><p><sup>3</sup> Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für ein allen zugängliches Pflegeangebot von hoher Qualität. Der Bund anerkennt und fördert das Pflegeangebot als einen wesentlichen Bestandteil der Grundversorgung. Er finanziert das Pflegeangebot; ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, die in Pflegeheimen und von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> 500 Tue, 27 Aug 2019 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu steuerfreien AHV- und IV-Renten' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=501">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-09-24 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</span></p><p><em></em></p><em><p><strong><em><span><span>Art. 111 Abs. 1bis</span></span></em></strong></p></em><p><span>Bezieht eine Person eine Rente der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und beträgt ihr jährliches Einkommen höchstens 72&nbsp;000 Franken, so ist die Rente steuerfrei.</span></p><em><div><br><div><p></p></div></div></em><em><div><div><p></p></div></div></em> 501 Tue, 24 Sep 2019 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Hilfe vor Ort im Asylbereich' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=502">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-10-08 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><span><span></span></span><em><span><span>Art.&nbsp;121b</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span>Hilfe vor Ort im Asylbereich</span></p><p><span><sup>1</sup></span><sup><span>Die Schweiz schafft in Zusammenarbeit mit anderen Ländern Schutzgebiete im Ausland, in denen Personen aus dem Asylbereich im oder möglichst nahe am Herkunftsland untergebracht, betreut und geschützt werden können. Der Bund leistet finanzielle Beiträge an Hilfsprojekte in diesen Schutzgebieten.</span></sup></p><p><span><sup>2</sup></span><sup><span>Personen aus dem Asylbereich können ihren Aufenthaltsort und ihr Zielland nicht selbstständig wählen. Sie erhalten Schutz in einem zugeteilten Land.</span></sup></p><p><span><sup>3</sup></span><sup><span>Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, werden: </span></sup></p><p>a.<span>in erster Linie in ein sicheres Durchgangsland zurückgebracht, sofern entsprechende internationale Verträge wie Rückübernahmeabkommen bestehen;</span></p><p>b.<span></span><span>in zweiter Linie in ein Schutzgebiet gebracht; sie leben dort, bis ihre Identität geklärt ist und sie entweder in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder von einem Drittstaat oder der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und aufgenommen werden;</span></p><p>c.<span></span><span>in dritter Linie in ein Bundesasylzentrum gebracht; bis ein rechtskräftiger Asylentscheid vorliegt, halten sie sich an Orten auf, wo ihr Aufenthalt jederzeit überprüft werden kann.</span></p><p><span><sup>4</sup></span><sup><span>Gelder für das Asylwesen werden grundsätzlich im Ausland in Schutzgebieten oder anderswo für Hilfsprojekte eingesetzt, mit denen vor Ort viel mehr Menschen als in der Schweiz geholfen werden kann. In der Schweiz werden Personen aus dem Asylbereich ausschliesslich mit Sachleistungen unterstützt, bis sie für sich selbst aufkommen können.</span> </sup></p><div><br><hr><div><p></p><p></p><div><div><p></p></div></div></div></div> 502 Tue, 08 Oct 2019 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=503">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-10-15 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art.118 Abs.2 Bst. d</em></p><p><sup>2</sup> Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:</p><p>d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; das Gesetz regelt Folgendes in Bezug auf die Mobilfunk- respektive Mikrowellenstrahlung:</p><p>1. die gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999<sup>2</sup> über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung geltenden Anlagegrenzwerte von 4-6 Volt pro Meter dürfen nicht erhöht werden, auch nicht infolge neuer Messverfahren,</p><p>2. die Versorgung mit Mobilfunk und Internet ist aufzuteilen in draussen und drinnen; die Leistung und folglich auch der Stromverbrauch von Mobilfunksendern und drahtlosen lokalen Netzwerken sind in dem Mass herabzusetzen, dass die Immissionen die Gebäudedämpfung nicht mehr durchdringen; im Gebäudeinneren sind die Daten funkfrei durch Glasfaser- oder Koaxialkabel zu übertragen,</p><p>3. das Gesetz hält in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung ausdrücklich die Grundrechte auf Achtung der Wohnung sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit fest gemäss Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2,</p><p>4. das Gesetz reglementiert auch die privaten hochfrequenten Strahlungsquellen im Gebäudeinneren mit dem Ziel, dass keinerlei Funkstrahlung in benachbarte Räume dringen kann,</p><p>5. der Bund klärt die Bevölkerung via Bildungseinrichtungen und das Gesundheitssystem umfassend über die Gesundheitsgefährdung durch nichtionisierende Strahlung, mögliche Schutzvorkehrungen und die Symptome einer Elektrosensibilität auf,</p><p>6. er erhebt hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung und des Krankheitsbildes einer Elektrosensibilität Daten gemäss Artikel 65 Absatz 1; diese Daten müssen angesichts der individuellen Symptomatik aussagekräftig sein,</p><p>7. die Standorte von nicht sichtbaren Sendestationen sind zu markieren, und die Daten der Sendestationen sind zu veröffentlichen,</p><p>8. wenn Fernmeldefirmen neue Anlagen, die elektromagnetische Strahlung emittieren, oder die Erhöhung der Leistung bestehender Anlagen planen, benötigen sie seitens der Einwohnerschaft in einem Umkreis von 400 Metern eine schriftliche Einwilligung,</p><p>9. unabhängige Fachleute sind befugt, unangemeldet die elektromagnetischen Immissionen zu messen und ihre Daten mit den Angaben der Fernmeldefirmen zu vergleichen; beide Daten sind in Wochenfrist auf einer Plattform des Bundes nebeneinander zu publizieren,</p><p>10. in allen öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Gruppe gekennzeichneter Sitzplätze zur Verfügung zu stellen, an denen die Verwendung elektronischer Geräte untersagt ist,</p><p>11. Personen mit Symptomen einer Elektrosensibilität müssen unentgeltlich Zugang zu unabhängigen Beratungsstellen haben,</p><p>12. in öffentlichen Gebäuden wie Kindergärten, Schulen und höheren Bildungseinrichtungen, Kommunalgebäuden sowie Spitälern, Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen sind die Räumlichkeiten frei von elektromagnetischer Strahlung einzurichten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>3</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d (Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung)</em></p><p>Nach Annahme durch Volk und Stände ist Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe d innerhalb zweier Jahre umzusetzen. An den Kosten für die angestrebte Umstellung beteiligen sich Bund, Fernmeldefirmen, Gerätenutzende und Kantone.</p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> AS <strong>2000 </strong>213, <strong>2007 </strong>4477, <strong>2008 </strong>2809, <strong>2009 </strong>3565, <strong>2016 </strong>1135, <strong>2019 </strong>1491<br><sup>3</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </p> 503 Tue, 15 Oct 2019 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Mobilfunkhaftungs-Initiative' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=504">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-10-22 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><div><strong><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:<br>Art. 74<em>a</em><sup>2</sup> &nbsp; Mobilfunkhaftung<br><sup>1</sup> Die Konzessionärin haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb einer Sendeanlage für Mobilfunk oder für drahtlose Empfangsgeräte verursacht werden.<br><sup>2</sup> Die Haftung entfällt nur, wenn die Konzessionärin den Beweis erbringt, dass der Schaden nicht durch den Betrieb der Sendeanlage verursacht wurde.<br><sup>3</sup> Ist die Konzessionärin nicht gleichzeitig Eigentümerin der Sendeanlage, so haften beide solidarisch.</span></strong></div><div><strong><span><sup>1 </sup>SR 101<br><sup>2</sup> Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.<br></span></strong></div> 504 Tue, 22 Oct 2019 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=505">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2019-11-05 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><div><p><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:</span></p><p><span><em>Art. 112 Abs. 2 Bst. a</em><sup><em>ter</em></sup><br><sup>2 </sup>Er [der Bund] beachtet dabei [beim Erlass der Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] folgende Grundsätze:</span></p><p><span>a<sup>ter</sup>. &nbsp;Das Rentenalter ist an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden; diese Lebenserwartung am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird als Referenzwert festgesetzt; das Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8 zuzüglich 66; die Anpassung des Rentenalters erfolgt jährlich in Schritten von höchstens zwei Monaten; das Rentenalter wird den betroffenen Personen fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben;</span></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup>2</sup>&nbsp;</span></p><p><span><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. a</em><sup><em>ter </em></sup><em>(Rentenalter)</em><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a<sup>ter </sup>wird das Rentenalter für Männer in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.<br><sup>2</sup> Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a<sup>ter</sup> wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils vier Monaten pro Jahr erhöht, bis es dem Rentenalter für Männer entspricht. Anschliessend wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.<br><sup>3</sup> Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a<sup>ter</sup> wird das Rentenalter an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden. <br><sup>4</sup> Sind die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a<sup>ter</sup> drei Jahre nach dessen Annahme noch nicht in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar des vierten auf die Annahme folgenden Jahres die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen. Der Bundesrat kann in der Verordnung von der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung abweichen.</span></p><p><span><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<br></span></p><p><em><span></span></em></p></div><div><em><sup><span></span></sup></em></div> 505 Tue, 05 Nov 2019 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=506">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2020-02-25 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</span></p><p><span><em>Art. 128</em>&nbsp;Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr<br><sup>1</sup> Der Bund erhebt auf jeder Belastung und jeder Gutschrift des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine Mikrosteuer mit einem einheitlichen Steuersatz. Er bezweckt damit eine einfache Besteuerung und transparente Finanzströme. Der maximale Steuersatz der Mikrosteuer beträgt 5 Promille.<br><sup>2</sup> Die Mikrosteuer ersetzt die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer.<br><sup>3</sup> Der Ertrag der Mikrosteuer wird für die Finanzierung der Aufgaben des Bundes und für die Kompensation der Kantone verwendet.<br><sup>4</sup> Das Gesetz regelt die Mikrosteuer nach folgenden Grundsätzen:<br>a.&nbsp;In der Schweiz werden die Abwickler von bargeldlosen Zahlungen verpflichtet, die Mikrosteuer automatisch einzuziehen; die Abwickler werden dafür entschädigt.<br>b.&nbsp;Systematische Verrechnungen unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; die Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.<br>c.&nbsp;Bargeldlose Zahlungen im Ausland von Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; deren Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.<br>d.&nbsp;Erheben Staaten eine der schweizerischen Mikrosteuer gleichwertige Steuer, so schliesst der Bund entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen ab.<br><sup>5</sup> Sinn und Zweck der Mikrosteuer sind zu respektieren.</span></p><p><span><em>Art. 130</em><br><em>Aufgehoben </em></span></p><p><span><em>Art. 132 Sachüberschrift und Abs. 1</em><br>Verrechnungssteuer<br><sup>1</sup> <em>Aufgehoben </em><br><em></em></span></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup>2</sup><br><em>12. Übergangsbestimmungen zu Art. 128 (Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr)</em><br><sup>1</sup> Die Bundesversammlung erlässt innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände die zu dessen Ausführung sowie zur Aufhebung der Mehrwertsteuer, der direkten Bundessteuer und der Stempelsteuer erforderlichen Bestimmungen.<br><sup>2</sup> Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt der Steuersatz 0,05 Promille. In der Folge wird der Steuersatz so angepasst, dass die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer reduziert und so bald wie möglich aufgehoben werden können.<br><sup>3</sup> Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände monatlich die Gesamtheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.<br></span></p><p><span><sup>1</sup>&nbsp; &nbsp;SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup>&nbsp; &nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> 506 Tue, 25 Feb 2020 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=507">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2020-03-03 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung angenommen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)</em></p><p><sup>1</sup> Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente.</p><p><sup>2</sup> Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.</p><p><sup>3</sup> Das Gesetz stellt sicher, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><sup><br>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </p> 507 Tue, 03 Mar 2020 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative '7500 Franken an jede Person mit Schweizer Bürgerrecht (Helikoptergeld-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=509">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2020-10-20 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1 </sup>wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup></p><p><em>12. Einmaliger Beitrag an Personen mit Schweizer Bürgerrecht über eine Erhöhung der Geldmenge</em></p><p><sup>1 </sup>Jede Person, die am Tag der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände das Schweizer Bürgerrecht hat, erhält von der Schweizerischen Nationalbank einen Betrag von 7500 Franken.</p><p><sup>2 </sup>Die Schweizerische Nationalbank schafft dazu Geld im Umfang des erforderlichen Gesamtbetrags.</p><p><sup>3 </sup>Jede begünstigte Person erhält ihren Betrag spätestens ein Jahr nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände.</p><p><sup>4 </sup>Der erhaltene Betrag ist von der Einkommenssteuer befreit.</p><p></p><p><sup>1</sup><span> SR </span><strong>101</strong><br><sup>2</sup><span> Die engültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> 509 Tue, 20 Oct 2020 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=510">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2020-12-01 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><div><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 10 Abs. 2<sup>bis</sup></em></p><p><sup><em></em></sup><sup>2bis</sup> Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen.</p></div><div><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><em></em><em></em><sup><em>2</em></sup></p><p><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2bis (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p><sup>1</sup><span> SR </span><strong>101</strong><br><sup>2</sup><span> Die engültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div> 510 Tue, 01 Dec 2020 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=511">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2021-03-09 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup><span>&nbsp;</span>&nbsp;wird wie folgt ergänzt:<br></p><p>Art. 127 Abs. 2<sup>bis</sup><br><sup>2bis</sup>Natürliche Personen werden unabhängig von ihrem Zivilstand besteuert.<br></p><p>Art. 197 Ziff. 12<sup>2</sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 127 Abs. 2</em><sup><em>bis</em></sup><em> (zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 127 Absatz 2<sup>bis</sup> spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.<br></p><p><sup>1</sup> SR 101<br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 511 Tue, 09 Mar 2021 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für sicherere Fahrzeuge' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=512">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2021-03-16 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span></span></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:<br><br>Art. 82 Abs. 1<sup>bis</sup>–1<sup>octies</sup><br><br><sup>1bis</sup> Der Gesetzgeber orientiert sich an den folgenden Grundsätzen:</p><p><span></span>a.<span> <span> </span></span>Aktivitätsbezogene Ergonomie ist die wissenschaftliche Untersuchung der Beziehung zwischen der<span> </span>Benutzerin <span> </span>oder dem Benutzer und den Mitteln, den Methoden und der Umgebung beim Führen eines <span> </span>Fahrzeugs; die <span> </span>Anwendung der entsprechenden Erkenntnisse muss für möglichst viele<span> </span>Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer ein Höchstmass an Komfort, Sicherheitsgefühl und Effizienz <span> </span>garantieren.</p><p><span></span>b.<span> <span> </span></span>Schutz ist das Handeln, mit dem dafür gesorgt wird, dass Personen und Gegenständen kein Schaden <span> </span>zugefügt wird; er ist auch darauf ausgerichtet, Schäden im Fall eines Unfalls zu reduzieren.</p><p><span></span>c.<span> <span> </span></span>Sicherheit ist die Eigenschaft all dessen, was sicher ist, das Merkmal von allem, was zuverlässig und seiner <span> </span>Art <span> </span>gemäss funktioniert; sie charakterisiert einen Zustand oder eine Situation der Gefahrlosigkeit; die <span> </span>Anforderung der Sicherheit gilt sowohl für den Gegenstand selber als auch für seinen Gebrauch.</p><p><span></span>d.<span> <span> </span></span>Sicherheitsgefühl ist die Gemütslage des Vertrauens und der Ruhe, die sich aus dem begründeten oder <span> <span> </span></span>unbegründeten Gefühl ergibt, vor jeder Gefahr sicher zu sein.&nbsp;</p><p><sup>1ter</sup> Der Bund stellt sicher, dass im Bereich des Führens von Fahrzeugen den Herstellern von Fahrzeugen und Zubehör, den Führerinnen und Führern, den Fahrzeughalterinnen und&nbsp; haltern, den Auftraggebern und den Versicherungen (nachfolgend: Akteure) ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich ihrer Tätigkeit und ihrer Zuständigkeit zugewiesen sind. Er legt die Mittel für Information, Ausbildung und Kontrolle fest.</p><p><sup>1quater</sup> Er schreibt vor, welche Bedingungen für die Information der Käuferinnen und Käufer gelten, damit diese eine fundierte Wahl treffen können, unabhängig davon, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug oder Zubehörteil handelt.</p><p><sup>1quinquies</sup> Er verlangt von den Herstellern oder ihren Vertretungen, zu garantieren, dass ihre Produkte in Bezug auf die aktivitätsbezogene Ergonomie, den Schutz und die Sicherheit dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. Er passt die rechtlichen Rahmenbedingungen an, wenn sich der Stand des Wissens und der Technik in den Bereichen der aktivitätsbezogenen Ergonomie, des Schutzes und der Sicherheit entwickelt.&nbsp;</p><p><sup>1sexies</sup> Die Akteure haften zivil- und strafrechtlich für alle Folgen, falls Mängel in diesen Bereichen zu Ereignissen führen, die einen zufriedenstellenden Verlauf beim Führen von Fahrzeugen stören, wie Unaufmerksamkeit, Gefährdung oder ein Unfall. Bei der Berechnung der Verantwortung, die den einzelnen Akteuren zukommt, ist eine Abwägung vorzunehmen gestützt darauf, welche Möglichkeit der jeweilige Akteur hatte, präventiv zu handeln, um so das Risiko störender Ereignisse zu verringern.</p><p><sup>1septies</sup> Der Bund legt für Fahrzeuge und Zubehör im Strassenverkehr das Verfahren und die Kriterien der Konformität fest in den Bereichen der aktivitätsbezogenen Ergonomie, des Schutzes und der Sicherheit.</p><p><sup>1octies</sup> Werden Funktionalitäten eines Zubehörteils in die Schnittstelle eines Fahrzeugs integriert, so ist der Hersteller, der die Funktionalitäten integriert, für ihre Konformität in Bezug auf die aktivitätsbezogene Ergonomie, den Schutz und die Sicherheit verantwortlich.</p><p><span></span><sup>1 </sup>SR <strong>101</strong></p><div><div><p><span><strong><span>&nbsp;&nbsp;</span></strong></span></p></div></div> 512 Tue, 16 Mar 2021 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=514">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2021-08-17 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span><span></span></span></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br><br>Art. 99 Abs. 1<sup>bis</sup> und 5<br><br><sup>1</sup><sup>bis</sup> Der Bund stellt sicher, dass Münzen oder Banknoten immer in genügender Menge zur Verfügung stehen.<br><br><sup>5</sup> Der Ersatz des Schweizerfrankens durch eine andere Währung muss Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden<br><br></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p><div><div><p><strong></strong><span><strong></strong></span></p></div></div> 514 Tue, 17 Aug 2021 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=515">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2021-08-24 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde in der Abstimmung abgelehnt.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:&nbsp;<br><br><em>Art. 94a Rahmen der Wirtschaft</em></p><p><span></span><sup>1&nbsp;</sup>Die Natur und ihre Erneuerungsfähigkeit bilden den Rahmen für die schweizerische Gesamtwirtschaft. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur so viele Ressourcen verbrauchen und Schadstoffe freisetzen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben.<br><br><span></span><sup>2&nbsp;</sup>Bund und Kantone stellen die Einhaltung dieses Grundsatzes sicher; dabei tragen sie insbesondere der Sozialverträglichkeit im In- und Ausland der von ihnen getroffenen Massnahmen Rechnung.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 13<sup>2</sup>&nbsp;</em></p><p><em></em><em>13. Übergangsbestimmung zu Art. 94a (Rahmen der Wirtschaft)&nbsp;</em></p><p><em></em><sup></sup><sup>1</sup> Bund und Kantone sorgen dafür, dass die durch den Konsum in der Schweiz verursachte Umweltbelastung spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 94a durch Volk und Stände die planetaren Grenzen gemessen am Bevölkerungsanteil der Schweiz nicht mehr überschreitet.</p><p><span></span><sup>2&nbsp;</sup>Diese Bestimmung gilt namentlich in den Bereichen Klimaveränderung, Biodiversitätsverlust, Wasserverbrauch, Bodennutzung sowie Stickstoff- und Phosphoreintrag.</p><p><sup>1 </sup>SR&nbsp;<strong>101<br></strong><sup>2 </sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<strong></strong><strong><br></strong></p><p><strong></strong></p> 515 Tue, 24 Aug 2021 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen den F-35 (Stopp F-35)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=517">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2021-08-31 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:<br></p><p><em>Art. 197 Ziff. 13</em><sup><em>2</em></sup>&nbsp;</p><p><em>13. Übergangsbestimmungen zu Art. 60 (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee)</em><br><sup>1&nbsp;</sup>Der Bund beschafft keine Kampfflugzeuge des Typs F-35.<br><span></span><sup>2&nbsp;</sup>Das Armeebudget wird entsprechend angepasst.<br><span></span><sup>3&nbsp;</sup>Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2040 ausser Kraft.</p><p><sup>1</sup><span>&nbsp;SR&nbsp;</span><span>101</span><br><sup>2</sup><span>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p><p><br></p><div><div></div></div> 517 Tue, 31 Aug 2021 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu fairen und sicheren Renten (Generationeninitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=516">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2021-09-07 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span></span></p><p><span></span></p><p><span></span></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br></p><p><em>Art. 112 Abs. 2 Bst. e</em><br><sup>2 </sup>Er beachtet dabei folgende Grundsätze:</p><p>e. Das Referenzalter (ordentliches Rentenalter) wird periodisch angepasst; massgebend ist die Entwicklung der Lebenserwartung.</p><p><em>Art. 113 Abs. 2 Bst. f–i</em><br><sup>2</sup> Er beachtet dabei folgende Grundsätze:</p><p>f. Die Altersrenten werden im Kapitaldeckungsverfahren finanziert; eine systemwidrige Umverteilung wird vermieden; dadurch tragen Aktive und Pensionierte gemeinsam Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen.<br>g. Die anwartschaftlichen und die laufenden Renten werden periodisch an die Anlageerträge, die Kaufkraft und die Lebenserwartung angepasst; massgebend ist die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen.<br>h. Das Referenzalter (ordentliches Rentenalter) wird periodisch angepasst; massgebend ist die Entwicklung der Lebenserwartung.<br>i. Teilzeitbeschäftigte werden nicht benachteiligt.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR<strong> 101</strong></p><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div> 516 Tue, 07 Sep 2021 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Leben in Würde – Für ein finanzierbares bedingungsloses Grundeinkommen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=513">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2021-09-21 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></p><p><em></em></p><p><em><span>Art. 110a</span></em><span> Bedingungsloses Grundeinkommen</span></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Der Bund gewährleistet den in der Schweiz niedergelassenen Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen.<span> </span>Dieses soll ein menschenwürdiges Dasein in Familie und Gesellschaft, die Teilnahme am öffentlichen Leben und den Einsatz für das Gemeinwohl ermöglichen.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Das Grundeinkommen ist so zu gestalten, dass es zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Sozialversicherungen beiträgt.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Das Gesetz regelt die Höhe und den Bezug des Grundeinkommens.</span></p><p><sup><span>4</span></sup><span> </span><span>Es regelt zudem die Finanzierung des Grundeinkommens. Sämtliche Bereiche der Volkswirtschaft tragen solidarisch, basierend auf ihren Erträgen, zur Finanzierung bei. Insbesondere werden der Finanzsektor sowie Technologieunternehmen angemessen besteuert und die Erwerbstätigkeit entlastet.</span></p><p><strong></strong></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 13<sup>2</sup></span></em></p><p><em><span>13. Übergangsbestimmungen zu Art. 110a (Bedingungsloses Grundeinkommen)</span></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Die Bundesversammlung erlässt </span><span>die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 110<em>a</em> spätestens </span><span>fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.</span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Das Gesetz regelt die Koordination des bedingungslosen Grundeinkommens mit den Leistungen der bestehenden Sozialversicherungen sowie allfällige Anpassungen dieser Leistungen.</span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Es bestimmt, inwieweit nicht in der Schweiz niedergelassenen Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen ausgerichtet werden kann.</span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Um die Finanzierung durch Erträge sämtlicher Bereiche der Volkswirtschaft sicherzustellen, besteuert der Bund angemessen insbesondere:</span></p><ol><li><span>die Transaktionen des Finanzsektors;</span></li><li><span>die Umsätze der Technologieunternehmen; und<span>&nbsp; </span></span></li><li><span>die Kapitaleinkünfte.</span></li></ol><p><sup><span>5</span></sup><span> Zu diesem Zweck legt der Bund die Gesamtsumme der Einkommen der natürlichen Personen und die Gesamtsumme der Gewinne der juristischen Personen offen.</span></p><p><sup><span>6 </span></sup><span>Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht Angaben über den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.</span></p><p></p><div><br><div><p></p></div><sup>1</sup>&nbsp;SR&nbsp;<strong>101</strong><br><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<div><p><span><span></span></span></p></div></div> 513 Tue, 21 Sep 2021 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen Tag Bedenkzeit vor jeder Abtreibung (Einmal-darüber-schlafen-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=519">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2021-12-21 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 10 Abs. 4</em><br><sup>4</sup> Das Gesetz sieht Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens vor, insbesondere auch vor der Geburt.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 13</em><sup><em>2</em></sup><br><em>13. Übergangsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 4 (Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere auch vor der Geburt)</em><br><sup>1</sup> Nach Ablauf von neun Monaten nach der Annahme von Artikel 10 Absatz 4 durch Volk und Stände müssen Ärztinnen und Ärzte vor einem Schwangerschaftsabbruch der schwangeren Frau mindestens einen Tag Bedenkzeit geben. Ausgenommen sind Schwangerschaften, welche die schwangere Frau in eine akute, nicht anders abwendbare Lebensgefahr bringen.<br><sup>2</sup> Die Ärztinnen und Ärzte geben ihr einen Leitfaden ab, der sämtliche kantonal und sämtliche national tätigen Beratungs- und Hilfsstellen enthält, welche psychologische, finanzielle oder materielle Hilfe anbieten.</p><p></p><sup>1&nbsp;</sup>SR <strong>101</strong><br><sup>2 </sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<p></p> 519 Tue, 21 Dec 2021 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz von ausserhalb des Mutterleibes lebensfähigen Babys (Lebensfähige-Babys-retten-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=518">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2021-12-21 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 10 Abs. 4</em><br><sup>4</sup> Das Gesetz sieht Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens vor, insbesondere auch vor der Geburt.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 13<sup>2</sup>&nbsp;</em></p><p><em></em><em>13. Übergangsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 4 (Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere auch vor der Geburt)</em><br><sup>1</sup> Nach Ablauf von drei Monaten nach der Annahme von Artikel 10 Absatz 4 durch Volk und Stände treten alle Bestimmungen ausser Kraft, die den Schwangerschaftsabbruch zu einem Zeitpunkt zulassen, in dem das Kind ausserhalb des Mutterleibes, allenfalls unter Einsatz intensivmedizinischer Massnahmen, atmen kann.<br><sup>2</sup> Ausgenommen sind Schwangerschaften, welche die schwangere Frau in eine akute, nicht anders abwendbare Lebensgefahr bringen.</p><p></p><p><sup>1&nbsp;</sup>SR <strong>101</strong><br><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 518 Tue, 21 Dec 2021 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Volk und Stände entscheiden über dringlich erklärte Bundesgesetze!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=520">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-01-25 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span><br></p><p><strong></strong></p><p><span>Art.&nbsp;140 Abs. 1 Bst. c und d</span></p><p><span>1&nbsp;</span><span>Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:</span></p><p><span>c. <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><em>Aufgehoben</em></span></p><p><span>d. <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>die dringlich erklärten Bundesgesetze; diese Bundesgesetze müssen innerhalb von 100 Tagen nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.</span></p><p><span>Art. 141 Abs. 1 Bst. b</span></p><p><em><span>Aufgehoben</span></em></p><p><span>Art. 165 Abs. 2–3<sup>bis</sup></span></p><p><span>2&nbsp;</span><em><span>Aufgehoben</span></em></p><p><span>3</span><span>&nbsp;<em>Aufgehoben</em></span></p><p><span>3bis</span><span>&nbsp;Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz tritt 100 Tage nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird.</span></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>SR <strong>101</strong></span></p></div></div> 520 Tue, 25 Jan 2022 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=521">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-03-08 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 116a</em> Familienergänzende Betreuung von Kindern<br><sup>1 </sup>Die Kantone sorgen für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot für die institutionelle familienergänzende Betreuung von Kindern.<br><sup>2</sup> Das Angebot steht allen Kindern ab dem Alter von drei Monaten bis zum Ende des Grundschulunterrichts offen. Es muss dem Kindeswohl und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen und den Bedürfnissen der Eltern entsprechend ausgestaltet sein.<br><sup>3</sup> Die Betreuungspersonen müssen über die notwendige Ausbildung verfügen und entsprechend entlöhnt werden. Ihre Arbeitsbedingungen müssen eine qualitativ gute Betreuung ermöglichen.<br><sup>4</sup> Der Bund trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kantone können vorsehen, dass die Eltern sich gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls an den Kosten beteiligen. Insgesamt darf die Beteiligung der Eltern zehn Prozent ihres Einkommens nicht übersteigen.<br><sup>5</sup> Der Bund kann Grundsätze festlegen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 13<sup>2</sup>&nbsp;</em><br><em>13. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Familienergänzende Betreuung von Kindern</em>)<br>Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 116<em>a</em> treten spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p></p><p><span></span><sup>1</sup> SR <strong>101<br></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt<span>.&nbsp;</span></p><p></p><p><strong></strong></p><p></p> 521 Tue, 08 Mar 2022 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall (Entschädigungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=522">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-03-29 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p></p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 95a</em> Entschädigung im Epidemiefall<br></p><p><sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über die Entschädigung von Betrieben und Selbstständigerwerbenden sowie Freischaffenden im Bereich Kultur im Epidemiefall.</p><p><sup>2</sup> Er beachtet dabei folgende Grundsätze:<br>a. Entschädigt wird, wer durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme&nbsp;wirtschaftlich massgeblich betroffen ist.<br>b. Die Entschädigung deckt die ungedeckten laufenden Kosten und den Erwerbsausfall.<br>c. Die Entschädigung erfolgt durch diejenige Behörde, die für die Anordnung der&nbsp;Massnahme überwiegend verantwortlich ist.<br>d. Der Anspruch auf Entschädigung besteht subsidiär zu anderen gesetzlichen oder&nbsp;vertraglichen Ansprüchen.</p><p></p><p></p><p><em>Art. 197 Ziff. 13</em><sup><em>2</em></sup><br><em>13. Übergangsbestimmungen zu Art. 95a (Entschädigung im Epidemiefall)</em></p><p><em></em><sup>1</sup> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 95<em>a</em> spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die&nbsp;Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p><sup>2</sup> Die Ausführungsgesetzgebung der Bundesversammlung und die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates folgen dabei den nachstehenden Grundsätzen:<br>a. Betriebe, Selbstständigerwerbende sowie Freischaffende im Bereich Kultur haben nach Artikel 95<em>a</em>&nbsp;Absatz 2 Anspruch auf Entschädigung ihrer ungedeckten laufenden Kosten; branchenspezifische Kostenstrukturen werden berücksichtigt.<br>b. Die Entschädigung führt nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs bei der Mehrwertsteuer.<br>c. Betriebe haben für alle ihre Angestellten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit vereinfachtem Anmeldeverfahren und summarischer Abrechnung; die Arbeitslosenkassen übernehmen anteilsmässig auch die Arbeitgeberbeiträge, namentlich die Beiträge für die staatliche und berufliche Vorsorge sowie die Familienausgleichskassen; Ferien und Feiertage der Angestellten werden anteilsmässig entschädigt.<br>d. Selbstständigerwerbende nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000<sup>3</sup> über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982<sup>4</sup>, die durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen sind, erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.</p><p></p><p><sup>1 </sup>SR <strong>101<br></strong><sup>2 </sup>Die&nbsp;endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei&nbsp;festgelegt.<br><sup>3</sup> SR <strong>830.1</strong><br><sup>4</sup> SR <strong>837.0</strong></p><p></p><p></p><p></p> 522 Tue, 29 Mar 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine neue Bundesverfassung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=523">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-04-19 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999<sup>1</sup>&nbsp;wird totalrevidiert.&nbsp; 523 Tue, 19 Apr 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=524">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-04-26 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span></span><span><sup>1</sup></span><span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><em><span><span>Art. 59 </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span><span>Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt</span><em></em></span></p><p><sup><span>1</span> </sup><span>Jede Person mit Schweizer Bürgerrecht leistet einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt.</span></p><p><sup><span>2</span> </sup><span>Dieser Dienst wird als Militärdienst oder in Form eines anderen, gleichwertigen und gesetzlich anerkannten Milizdienstes geleistet.</span></p><p><sup><span>3</span> </sup><span>Der Sollbestand der Kriseninterventionsdienste ist garantiert; dies betrifft insbesondere:</span></p><p><span><span><span></span><span>a. </span></span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>die Armee; </span></span></p><p><span><span><span></span><span>b. </span></span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>den Zivilschutz.</span></span></p><p><sup><span>4</span> </sup><span>Personen, die keinen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt leisten, obwohl sie dazu verpflichtet sind, schulden eine Abgabe; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Diese Abgabe wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.</span></p><p><sup><span>5 </span></sup><span>Das Gesetz legt fest, ob und in welchem Umfang Personen ohne Schweizer Bürgerrecht einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt leisten.</span></p><p><sup><span>6</span> </sup><span>Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.</span></p><p><sup><span>7</span> </sup><span>Personen, die den Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.</span></p><p><em></em></p><p><em><span></span></em></p><p></p><p><em><span>Art. 61 Abs. 3–5</span></em></p><p><span>Aufgehoben</span></p><p><em></em></p><p><em><span></span></em></p><p></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em><span><sup>2</sup><strong><strong><sup><br></sup></strong></strong>15. Übergangsbestimmung zu Art. 59 (Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt)</span></p><p><span><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 59 spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der genannten Frist.</span><br></span></p><p></p><p><span></span></p><div><div><p><span><span><sup>1</sup>&nbsp; &nbsp; &nbsp;&nbsp;</span></span><span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p><p><span><strong></strong></span><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp; &nbsp; Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 524 Tue, 26 Apr 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine Einschränkung von Feuerwerk' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=525">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-05-03 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 74a</em> Feuerwerk</p><p><sup>1</sup> Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.<br></p><p><sup>2</sup> Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.</p><p><sup>3</sup> Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.<br><br><br><em>Art. 197 Ziff. 15</em><sup><em>2<br></em></sup><em>15. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)</em></p><p>Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74<em>a</em> treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p></p><p></p><p><span></span><sup>1 </sup>SR <strong>101<br></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt</p><p><strong></strong></p><p><span></span><strong></strong></p> 525 Tue, 03 May 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Nationalbankgewinne für eine starke AHV (SNB-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=527">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-05-24 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 99 Abs. 5</em><sup><em>2</em></sup>&nbsp;<br><sup>5</sup> In Abweichung von Absatz 4 ist bei einem hohen Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank ein Teil davon dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutzuschreiben. Die ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgen zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>3</sup>&nbsp;</em><br><em>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 99 Abs. 5 (Nationalbankgewinne für die Alters- und Hinterlassenenversicherung)</em><br><sup>1</sup> Das Gesetz legt den ausserordentlichen Verteilschlüssel unter Berücksichtigung der Bilanzgewinne vor 2015 fest. Vorbehalten bleibt ein Anteil der Kantone von zwei Dritteln des Bilanzgewinns, jedoch maximal 4 Milliarden Franken jährlich.<br><sup>2</sup> Alle von der Schweizerischen Nationalbank seit 2015 bis zum Inkrafttreten von Artikel 99 Absatz 5 vereinnahmten Bruttoerträge aus Negativzinsen auf den von ihr geführten Girokonten werden dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben.<br><sup>3</sup> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 99 Absatz 5 spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p><span></span><sup>1</sup> SR <strong>101<br></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.<br><sup>3&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p><strong></strong></p> 527 Tue, 24 May 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative '200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=528">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-05-31 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 93 Abs. 6</span></em></p><p></p><p><sup><span>6</span></sup><span> Zur Finanzierung von Radio- und Fernsehprogrammen, die einen unerlässlichen Dienst für die Allgemeinheit erbringen, erhebt der Bund eine Abgabe von 200 Franken pro Jahr ausschliesslich von privaten Haushalten. Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen bezahlen keine Abgabe. </span></p><p></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em></p><p><em><span>15. Übergangsbestimmungen zu Art.&nbsp;93 Abs. 6 (</span></em><em><span>Radio und Fernsehen<span>)</span></span></em></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Der Gesamtertrag der Abgabe unterliegt den vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung geltenden Regeln über den Finanzausgleich zwischen den Sprachregionen, um für die sprachlichen Minderheiten gleichwertige und hochwertige Programme zu verbreiten.</span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Der Anteil der privaten regionalen Radio- und Fernsehveranstalter an der Abgabe für Radio und Fernsehen entspricht mindestens der vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung in ihren Konzessionen definierten Summe.</span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Steigt die Zahl der abgabepflichtigen Haushalte, so ist die Abgabe entsprechend zu senken, damit der Gesamtertrag aus der Abgabe unverändert bleibt. Eine allfällige Absenkung der Abgabe erfolgt alle fünf Jahre. Die Teuerung kann dabei berücksichtigt werden.</span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Die Grundsätze von Artikel 93 Absatz 6 und Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1–3 sind unmittelbar anwendbares Recht und müssen von allen rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten ungeachtet von Artikel 190 angewendet werden.</span></p><p><sup><span>5 </span></sup><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 93 Absatz 6 unter Beachtung von Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1–3 spätestens 18 Monate nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</span></p><div><br><div><p><span> <span> </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span>SR</span><span> <strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt</span><span>; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden </span><span>Bestimmun­gen<span> der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</span></span></p></div></div> 528 Tue, 31 May 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=529">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-06-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 80 Abs. 2</em><sup><em>ter&nbsp;</em>2</sup>&nbsp;<br><sup>2ter</sup>&nbsp;Die Einfuhr von Stopfleber und Stopfleberprodukten ist verboten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 15</em><sup>3</sup>&nbsp;<br><em>15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2<sup>ter</sup>&nbsp;(Verbot der Einfuhr von Stopfleber)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2<sup>ter</sup>&nbsp;spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p></p><p><sup>1</sup>&nbsp;SR <strong>101</strong></p><p><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei&nbsp;festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der&nbsp;Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der&nbsp;Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p> 529 Tue, 28 Jun 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=530">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-06-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br></p><p><em>Art. 80 Abs. 2</em><sup><em>bis</em> 2</sup>&nbsp;<br><sup>2bis</sup> Die Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte ist verboten.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 15</em><sup><em>3</em></sup>&nbsp;<br><em>15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2<sup>bis</sup> (Verbot der Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2<sup>bis</sup> spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p><sup>1</sup>&nbsp;SR&nbsp;<strong>101</strong></p><p><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei&nbsp;festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der&nbsp;Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der&nbsp;Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p><p></p> 530 Tue, 28 Jun 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Angemessene Arbeitsbedingungen für Chauffeusen und Chauffeure (Chauffeurinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=531">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-07-12 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 102a&nbsp;</em><span> </span><em>Chauffeusen und Chauffeure und Logistik&nbsp;<br></em><sup>1</sup>&nbsp;Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Logistikdienstleistungen sorgt der Bund für eine genügende Anzahl angemessen ausgebildeter Chauffeusen und Chauffeure.<br><sup>2</sup>&nbsp;Chauffeusen und Chauffeure, die innerhalb der Schweiz Transporte durchführen, müssen in der Schweiz oder allenfalls im grenznahen Ausland leben und wohnen, damit ein Arbeitsweg von weniger als einer Stunde Dauer sichergestellt ist.<br><sup>3</sup>&nbsp;Die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung von Chauffeusen und Chauffeuren müssen vergleichbar mit jenen in anderen handwerklichen Berufen sein. Der Bundesrat legt mittels Verordnung einen verbindlichen Mindestlohn fest.<br><sup>4</sup>&nbsp;Transporte innerhalb der Schweiz mit Fahrzeugen, die im Ausland immatrikuliert sind (Kabotage), sind verboten. Verstösse gegen das Kabotageverbot werden von Bundesbehörden verfolgt. Der Bund hat das Recht, betriebliche Unterlagen, Transportdokumente und Abrechnungen einzusehen sowie Kontrollen vor Ort bei Versendern, Transporteuren, Empfängern und von Fahrzeugen auf der Strasse durchzuführen.<br><sup>5</sup>&nbsp;Die Aus- und Weiterbildung ist an die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Bevölkerung und der Chauffeusen und Chauffeure selbst angepasst. Der Schwerpunkt der Aus- und Weiterbildung liegt auf effizienter Arbeitsweise, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, schonendem Umgang mit Ressourcen und Verantwortungsbewusstsein. Die Aus- und Weiterbildung findet in der Schweiz statt. Sie wird über Einnahmen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe finanziert.<br><sup>6</sup>&nbsp;Der Bund erhebt statistische Daten, um die Umsetzung dieser Vorschriften zu prüfen.<br><sup>7</sup>&nbsp;Er erlässt Gesetze und Verordnungen zur Anstellung, zu den Arbeitsbedingungen und zur Aus- und Weiterbildung der Chauffeusen und Chauffeure sowie zur Umsetzung des Kabotageverbotes.</p><p></p><p><sup>1&nbsp;</sup>SR&nbsp;<strong>101</strong></p> 531 Tue, 12 Jul 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=532">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-08-16 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span>D</span><span>ie Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><span></span><em><span>Art. 129a</span></em><span>&nbsp;&nbsp; <span>Zukunftssteuer</span></span></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.</span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft</span><span>.</span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt</span><span>.</span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Der Steuersatz beträgt 50 Prozent. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.</span></p><p><sup><span>5 </span></sup><span>Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.</span></p><p><span></span><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em></p><p><em></em></p><p><span>15. Übergangsbestimmungen zu Art.&nbsp;129a (Zukunftssteuer)</span></p><p><sup><span>1</span></sup><span> </span><span>Der Bund und die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen über:</span></p><ol><li><span>die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, die Pflicht zur Aufzeichnung von Schenkungen und die lückenlose Besteuerung;</span></li><li><span>die Verwendung des Rohertrags zur Unterstützung des sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen.</span></li></ol><p><sup><span>2</span></sup><span> </span><span><span>Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129</span><em>a</em><span>&nbsp;durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129</span><em>a</em><span> ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.</span></span></p><p></p><p></p><div><br><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</span></span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 532 Tue, 16 Aug 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=533">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-08-30 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: </p><p><em>Art. 89 Abs. 6 und 7</em></p><p><em></em></p><p><sup>6 </sup>Die Stromversorgung muss jederzeit sichergestellt sein. Der Bund legt dafür die Verantwortlichkeiten fest. </p><p><sup>7 </sup>Die Stromproduktion hat umwelt- und klimaschonend zu erfolgen. Alle klimaschonenden Arten der Stromerzeugung sind zulässig.</p><div><br><div><p> SR <strong>101</strong></p></div></div> 533 Tue, 30 Aug 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=535">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-09-06 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 103a</em><span> </span>Förderung einer sozial gerechten Energie- und Klimapolitik&nbsp;<br><sup>1</sup> Bund, Kantone und Gemeinden bekämpfen die menschengemachte Klimaerwärmung und ihre gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Folgen in Übereinstimmung mit den internationalen Klimaabkommen. Sie sorgen für eine sozial gerechte Finanzierung und Umsetzung der Massnahmen.</p><p><span></span><sup>2</sup> Der Bund unterstützt insbesondere:<br>a.<span> </span>die Dekarbonisierung von Verkehr, Gebäuden und Wirtschaft;<br>b.<span> </span>den sparsamen und effizienten Energieverbrauch, die Versorgungssicherheit und den Ausbau der erneuerbaren Energien;<br>c.<span> </span>die notwendigen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen inklusive finanzielle Beiträge für den Ausgleich des Einkommensausfalls während der Ausbildungszeit;<br>d.<span> </span>nachhaltige und natürliche Karbonsenken;<br>e.<span> </span>die Stärkung der Biodiversität, namentlich zur Bekämpfung der Folgen der Klimaerwärmung.</p><p><span></span><sup>3</sup> Für die Finanzierung der bundeseigenen Vorhaben und für finanzielle Beiträge an die Vorhaben von Kantonen, Gemeinden und Dritter verfügt der Bund über einen Investitionsfonds. Der Fonds oder vom Bund beauftragte Dritte können auch Kredite, Garantien und Bürgschaften gewähren.</p><p><sup>4</sup> Das Gesetz regelt die Einzelheiten.<br></p><p></p><p><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>2</sup><br></em><em>15. Übergangsbestimmung zu Art. 103a (Förderung einer sozial gerechten Energie- und Klimapolitik)<br></em>Der Fonds gemäss Artikel 103a Absatz 3 wird vom Bund spätestens ab dem dritten Jahr nach Annahme von Artikel 103a durch Volk und Stände bis 2050 jährlich mit Mitteln in der Höhe von 0,5–1 Prozent des Bruttoinlandproduktes gespeist. Dieser Betrag wird im Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben gemäss Artikel 126 Absatz 2 nicht mitgerechnet. Er kann angemessen gesenkt werden, wenn die Schweiz ihre nationalen und internationalen Klimaziele erreicht hat.&nbsp;&nbsp;</p><p></p><p><sup>1</sup> SR<strong> 101<br></strong><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangs¬bestimmung wird nach der Volks¬abstim¬mung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 535 Tue, 06 Sep 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz vor Mobilfunkstrahlung – Fortschritt für Gesundheit und Umwelt (Saferphone-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=534">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-09-13 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: </span></p><p><em></em></p><p><em><span>Art. 118 Abs. 2 Bst. d</span></em></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:</span></p><p><span>d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.</span></p><p></p><p><em><span>Art. 118c</span></em><em><span></span></em><span>Schutz vor nichtionisierender Strahlung </span></p><p><sup><span>1</span></sup><span> </span><span>Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume vor technisch erzeugter nichtionisierender Strahlung.</span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Sie sorgen für den Einsatz emissionsarmer Techniken in allen Anwendungsbereichen. Anlagen und Geräte halten den Grundsatz der tiefstmöglich erreichbaren Exposition ein. Die Grenzwerte werden entsprechend diesem Grundsatz geregelt.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Für Funkverbindungen sind kurze Übertragungsstrecken und eine geringe Exposition Dritter massgebend.</span></p><p><sup><span>4</span></sup><span> Die Versorgung der Wohn- und Geschäftseinheiten mit Fernmeldediensten erfolgt grundsätzlich über das Kabelnetz.</span></p><p><sup><span>5</span></sup><span> <span>Bund und Kantone bevorzugen und fördern den Einsatz von funkfreien Techniken.</span></span></p><p></p><p><span>Art. 197 Ziff. 15</span></p><p><em><span>15. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d und </span></em><em><span>Art. 118c (Schutz vor nichtionisierender Strahlung)</span></em><em></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span> </span><span>Die Bundesversammlung erlässt das Ausführungsgesetz zu den Artikeln 118 Absatz 2 Buchstabe d sowie 118<em>c</em> spätestens drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Tritt das Ausführungsgesetz innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes.</span><strong></strong></p><p><sup><span>2</span></sup><span> </span><span>Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes gilt in Bezug auf Funkstrahlung:</span></p><ol><li><span>Für die Kommunikation mit Endgeräten in Mobilfunknetzen dürfen ausschliesslich Trägerfrequenzen genutzt werden, die innerhalb der bis zum 31. Dezember 2021 konzessionierten Frequenzbänder liegen.</span></li><li><span>Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999</span><span> über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird nicht aufgeweicht.</span></li></ol><div><br><div><p><span> <span>SR <strong>101</strong></span><strong></strong></span></p></div><div><p><sup><span></span></sup><span>Die endgültige Nummerierung dieses Aufzählungsgliedes wird nach der Volksabstim­mung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestim­mun­gen der Bundes­verfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</span></p></div><div><p><sup><span></span></sup><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstim­mung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestim­mun­gen der Bundes­verfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</span></p></div><div><p><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div><div><p><span> SR <strong>814.710</strong></span></p></div></div> 534 Tue, 13 Sep 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=536">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-09-27 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></p><p><span></span><em><span>Art. 112 Abs. 2 Bst. </span></em></p><p><em></em></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Er beachtet dabei folgende Grundsätze:</span></p><p><span>c<sup>bis</sup>.<span> </span>Verheiratete Versicherte sind bei der Berechnung der ordentlichen Renten anderen Versicherten gleichgestellt; eine Kürzung der Summe der beiden Renten eines Ehepaares ist nicht zulässig.</span></p><p><span></span><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em></p><p><em></em></p><p><span>15. Übergangsbestimmungen zu Art.&nbsp;</span><span>112 Abs. 2 Bst. c<sup>bis</sup> (Gleichstellung der Ehe in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)</span></p><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;</span><span>Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe c<sup>bis</sup> drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Zur Sicherstellung der Gleichstellung von verheirateten Versicherten mit anderen Versicherten bestimmt der Bundesrat in der Verordnung insbesondere, dass die Summe der Renten verheirateter Versicherter nicht aufgrund des Zivilstands gekürzt wird und dass nichterwerbstätige verheiratete Versicherte Beiträge bezahlen.</span></p><div><br><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>SR <strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 536 Tue, 27 Sep 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=537">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-09-27 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 128 Abs.&nbsp;</span></em></p><p><em></em></p><p><sup><span>3bis</span></sup><span>&nbsp;Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet. Das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.</span></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em></p><p><em></em></p><p><span>15. Übergangsbestimmungen zu Art.&nbsp;</span><span>128 Abs. 3<sup>bis</sup>&nbsp;(Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)</span></p><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 128 Absatz&nbsp;3<sup>bis</sup>&nbsp;drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Zur Sicherstellung der Nichtbenachteiligung von Ehepaaren gegenüber anderen Steuerpflichtigen regelt der Bundesrat in der Verordnung, dass für Ehepaare:</span></p><ol><li><span>neben der gemeinsamen Besteuerung eine alternative Steuerberechnung anhand des Tarifs und der Abzüge für unverheiratete Personen gemäss der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer erfolgt; und</span></li><li><span>der tiefere der beiden berechneten Steuerbeträge in Rechnung gestellt wird.</span></li></ol><div><br><div><p><span>&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span>SR&nbsp;<strong>101</strong></span></p></div><div><p><span>&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 537 Tue, 27 Sep 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu einer unabhängigen Selbstvorsorge' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=539">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-10-25 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span><span>Art. 117c</span> </span></em><span>Selbstvorsorge durch Wohneigentum</span></p><p></p><p><span><sup>1</sup></span><sup>&nbsp;</sup><span>Parallel zu einer Pflichtkrankenversicherung muss ein stabiles Pflichtsparsystem für Wohneigentum eingeführt werden. Monatliche Einzahlungen generieren das Eigenkapital für die Berechtigung von Liegenschaftshypotheken der Bundeskasse oder von Banken für die vorsorgenden Menschen. </span></p><p><sup></sup></p><p><sup><span>2&nbsp;</span></sup><span>Nach dem Erwerb von Vorsorge-Wohneigentum sind die monatlichen Einzahlungen für die Amortisation der Hypotheken bestimmt. Das angesparte Kapital wird als finanzielles Polster zu 30 Prozent für die Deckung von Gesundheitskosten im Pensionsalter reserviert.</span></p><p><sup><span>3&nbsp;</span></sup><span>Von der Hypothek und vom einbezahlten Eigenkapital können nach Bedarf bis zu 70 Prozent für die Deckung von Gesundheitskosten bezogen werden.</span></p><p></p><p><sup><span>4&nbsp;</span></sup><span>Wer kein Wohneigentum besitzen will, kann in Institutionen und Projekte investieren, die der Menschheit, der Flora und der Fauna zu friedlichen Zwecken dienen. Dazu sind innerhalb eines Jahres nach Annahme dieses Artikels geeignete Massnahmen einzuführen. Die Massnahmen werden vom Initiativkomitee, zusammen mit den Volksvertreterinnen und Volksvertretern und den Behörden, ausgearbeitet und beschlossen.</span></p><p></p><p><sup><span>5&nbsp;</span></sup><span>Alle benutzten und überzähligen Liegenschaften der Firma «Schweizerische Eidgenossenschaft» (Nummer nach dem Data Universal Numbering System: D-U-N-S 48-564-2987), des Bundes, der Kantone und der Gemeinden müssen dieser Gesundheitsvorsorge als Kapitalsicherung für Einzahlende ohne Wohneigentum zur Investition zur Verfügung stehen.&nbsp;</span></p><div><br><div><p><span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</span></p></div></div> 539 Tue, 25 Oct 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu einer unabhängigen Naturheilkunde' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=538">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-10-25 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 118a Sachüberschrift und Abs. 2–6</span></em><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span><span>Komplementärmedizin und unabhängige Naturheilkunde</span></span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Die Naturheilkunde untersteht nicht der Kontrolle durch das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) und auch keiner Kontrollstelle der Pharmaindustrie.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Die Aufgabe der Swissmedic beschränkt sich ausschliesslich auf die Zulassung von Pharmaprodukten.</span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Eine unabhängige Prüfstelle für Naturheilkunde ist zuständig für: </span></p><p><span><span>a. </span><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>die Förderung, die Kontrolle und die Zulassung von Naturheilmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und altbewährten Naturprodukten; </span></span></p><p><span><span>b. </span><span>&nbsp; </span><span>die Koordination der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin oder zum Naturheilpraktiker, die Weiterbildung von Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern und die Bewilligung zur Ausübung des Berufes der Naturheilpraktikerin und des Naturheilpraktikers; </span></span></p><p><span><span>c. </span><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>die Förderung alternativer Naturheilmethoden; </span></span></p><p><span><span>d. </span><span>&nbsp; </span><span>die Unterstützung naturheilkundlicher Studien.</span></span></p><p><sup><span>5</span></sup><span> Das Initiativkomitee ist federführend bei der Gründung der Prüfstelle für Naturheilkunde und der Einstellung und Betreuung ihres Personals.</span></p><p><sup><span>6</span></sup><span> Ärztinnen und Ärzten ist es erlaubt, Naturheilkunde uneingeschränkt anzuwenden.</span></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div></div> 538 Tue, 25 Oct 2022 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=540">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-11-08 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:<br></p><p>Art. 54<em>a<sup>2</sup></em> <span> </span>Schweizerische Neutralität<br><sup>1</sup> Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.<br><sup>2</sup> Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.<br><sup>3</sup> Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.<br><sup>4</sup> Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.</p><p><sup>1 </sup>SR <strong>101<br></strong><span><sup>2</sup>&nbsp;</span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</p><p><strong></strong></p> 540 Tue, 08 Nov 2022 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Neugestaltung des Wirtschaftssystems zu einer gemeinschaftlichen Kontingentwirtschaft' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=541">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-01-10 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 2 Abs. 5 und 6</em><br><sup>5</sup> Sie [die Schweizerische Eidgenossenschaft] koordiniert und organisiert die Wirtschaft zum Wohle der Menschheit und der Natur, für eine gleichmässige Verteilung der Ressourcen, eine gemeinsame Entwicklung der Menschheit, ein nachhaltiges Zusammenleben mit der Umwelt und ein grösstmögliches Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung.<br><sup>6</sup> Um diese Zwecke zu erfüllen, führt sie die Wirtschaft nach Artikel 6<em>a</em>.<br><br><em>Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Titels</em><br><br>Art. 6<em>a</em> Grundsätze der Wirtschaftsordnung<sup>2</sup><sup>*</sup><br>Die Wirtschaft wird nach den Grundsätzen der Artikel 6<em>b</em>–6<em>n</em> geführt.<br><br>Art. 6<em>b</em> Wirtschaftsform<br><sup>1</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft sieht sich gegen aussen als private, nichtgewinnorientierte Wirtschaftseinheit.&nbsp;<br><sup>2</sup> Der wirtschaftliche Rahmen wird durch die drei Grundsätze der würdevollen Nachhaltigkeit, Gemeinschaftlichkeit und Subsidiarität festgelegt.<br><sup>3</sup> Die Aufteilung von wirtschaftlichen Gütern und die Einhaltung der Grundsätze werden über Kontingente geregelt.<br><sup>4</sup> Höchste Entscheidungsträgerin ist die Bevölkerung; sie kann nach Wunsch und Möglichkeit die Wirtschaft innerhalb der Rahmenbedingungen direktdemokratisch führen.<br><br>Art. 6<em>c</em> Würdevolle Nachhaltigkeit<br><sup>1</sup> Die belebte Natur erhält genügend Raum zur freien Entwicklung.<br><sup>2</sup> Die Wirtschaft ist nach Möglichkeit in gesunden Kreisläufen mit der Natur gestaltet.<br><sup>3</sup> Tiere dürfen nicht gequält oder misshandelt werden.<br><sup>4</sup> Der gesamte Schaden durch die Wirtschaft und die Menschheit muss kleiner sein als die Regenerations- und Pufferfähigkeit der belebten und unbelebten Natur. Dabei darf stabilisierend auf grössere Prozesse eingewirkt werden, sofern die belebte Natur ansonsten bedroht wird oder Leben nicht möglich ist. Als Kriterium gelten alle Daten, welche wissenschaftlich erhoben werden können.<br><br>Art. 6<em>d</em> Gemeinschaftlichkeit<br><sup>1</sup> Die Wirtschaft basiert auf Zusammenarbeit, gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamer Entscheidungsfindung.<br><sup>2</sup> Der Fortschritt soll allen Menschen und der Natur zugutekommen.<br><sup>3</sup> Forschung, Fortschritt, Technologie und Baupläne sowie Rohstoffe, wirtschaftliche Ressourcen und wirtschaftliche Güter werden innerhalb der Wirtschaftseinheit allen Regionen gleichermassen zugänglich gemacht und gemeinsam entwickelt. Dabei gilt:<br><span></span>a. Wirtschaftliche Güter sollen besonders im elektronischen und mechanischen Bereich möglichst einheitlich, <span> </span>modular, langlebig sowie leicht reparier- und erneuerbar sein.&nbsp;<br><span></span>b. Die Nutzung von gefährlichen Technologien wird gemeinsam nach ethischen Grundsätzen bestimmt.<br><sup>4</sup> Alle Menschen innerhalb einer Wirtschaftseinheit erhalten den gleichen Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen, Produktionsstätten sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen, um sich frei entfalten zu können.<br><br>Art. 6<em>e</em> Subsidiarität<br><sup>1</sup> Die Menschen können ihre direkte Umgebung im Rahmen der Gemeinschaftlichkeit und Nachhaltigkeit frei gestalten.<br><sup>2</sup> Die lokale Bevölkerung kann die Wirtschaft auf Gemeindeebene selbst planen und gestalten.<span> </span><br><sup>3</sup> Alle wirtschaftlichen Güter werden in einer möglichst kleinen Region nach den folgenden Grundsätzen in Selbstversorgung produziert:<br><span></span>a. Wirtschaftliche Güter, welche auf Gemeindeebene hergestellt werden <span> </span>können, werden durch die örtliche <span> </span>Bevölkerung direktdemokratisch<span> </span>organisiert.<br><span></span>b. Wirtschaftliche Güter, welche auf kantonaler Ebene hergestellt werden können, werden durch die <span> </span>Gemeinden und die Bevölkerung organisiert.<br><span></span>c. Wirtschaftliche Güter, für welche eine Selbstversorgung nur auf <span> </span>Bundesebene möglich ist, werden durch die <span> </span>Kantone und die Bevölkerung organisiert.&nbsp;<br><span></span>d. Die höhere Ebene kann bei Problemen oder auf Anfrage Unterstützung anbieten.<br><sup>4</sup> Die Menschen gestalten ihre direkte Umgebung gemeinsam nach ihren Wünschen. Dabei gilt:<br><span></span>a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter organisieren und gestalten die Betriebe gemeinsam.<br><span></span>b. Bewohnerinnen und Bewohner organisieren und gestalten ihre Wohnhäuser.<br><span></span>c. Interessensgruppen organisieren und gestalten ihre Anlagen und Güter.<br><br>Art. 6<em>f</em> Kontingente<br><sup>1</sup> Die Wirtschaft wird auf der Grundlage von Kontingenten geführt; es gibt keine anderen Zahlungsmittel innerhalb der Wirtschaftseinheit.<br><sup>2</sup> Die Kontingente haben die folgenden Zwecke:<span> </span><br><span></span>a. Sie verbinden die würdevolle Nachhaltigkeit und die gleichmässige Aufteilung der Ressourcen.<br><span></span>b. Sie geben der Wirtschaft die maximal verwendbare Menge an Ressourcen zur Erzeugung von Produkten vor; <span> </span>diese werden als Ressourcenkontingente bezeichnet.<br><span></span>c. Sie dienen als Zahlungsmittel, welche einen Gegenwert zu den Ressourcenkontingenten darstellen; dieses wird <span> </span>als Wertkontingent bezeichnet.<br><span></span>d. Sie dienen als Preise der wirtschaftlichen Güter in Form von Wertkontingent und werden durch die <span> </span>Ressourcenkontingente berechnet, welche für die Herstellung, den Verbrauch und die Entsorgung benötigt <span> </span>werden.<br><br>Art. 6<em>g</em> Berechnung der Kontingente<br><sup>1</sup> Es können Modelle und Vereinfachungen für die Berechnung der Kontingente genutzt werden, solange die würdevolle Nachhaltigkeit gegeben ist.<br><sup>2</sup> Die Ressourcenkontingente errechnen sich anhand der maximalen, in würdevoller Nachhaltigkeit erzeug- und verbrauchbaren Ressourcenmenge in Bezug auf die Wirtschaftseinheit.<br><sup>3</sup> Es werden dabei alle bekannten und wissenschaftlich messbaren, kurz- und langfristig schädlichen Konsequenzen für die Natur und Menschen ermittelt und berücksichtigt.<br><sup>4</sup> Zu den Ressourcen gehören:&nbsp;<br><span></span>a. Land beziehungsweise die verschiedenen Formen der Nutzbarkeit des Landes;&nbsp;<br><span></span>b. Rohstoffe aller Art;<br><span></span>c. Schadstoffe aller Art.<br><sup>5</sup> Es können weitere Ressourcenkontingente errechnet werden, sofern dies für die gleichmässige Aufteilung der Ressourcen und die würdevolle Nachhaltigkeit notwendig ist.&nbsp;<br><sup>6</sup> Bei der Berechnung der Rohstoffkontingente wird die Seltenheit der Rohstoffe mitberücksichtigt.<br><sup>7</sup> Die Wertkontingente widerspiegeln die Ressourcenkontingente als Zahlungsmittel und in den Produktpreisen.<br><sup>8</sup> Die Kontingente für verschiedene Ressourcen können in ein einheitliches Kontingent umgerechnet werden.<br><sup>9</sup> Für die Umrechnung in ein einheitliches Kontingent werden die Auslastungen der einzelnen Kontingente ins Verhältnis gesetzt.<br><sup>10</sup> Rohstoffe und wirtschaftliche Güter, welche gehandelt werden, müssen auf ihre Umweltbelastung überprüft und in die Berechnung miteinbezogen werden.<br><br>Art. 6<em>h</em> Verteilung der Ressourcenkontingente<br><sup>1</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt die Systeme zur Verteilung der Ressourcenkontingente auf die verschiedenen Betriebe und Regionen zur Produktion von wirtschaftlichen Gütern fest.<br><sup>2</sup> Die Systeme zur Verteilung der Ressourcenkontingente werden immer durch die Bevölkerung in einer Abstimmung beschlossen.<br><sup>3</sup> Auf Bundesebene wird die Verteilung auf die Kantone und bundesweite Betriebe geregelt.<br><sup>4</sup> Auf kantonaler Ebene wird die Verteilung auf die Gemeinden und kantonsweite Betriebe geregelt.<br><sup>5</sup> Auf Gemeindeebene wird die Verteilung auf die einzelnen örtlichen Betriebe geregelt, welche nicht durch die Bevölkerung auf Kantons- oder Bundesebene organisiert werden.<br><sup>6</sup> Die Verteilung der Ressourcenkontingente wird auf Gemeindeebene direkt durch die Bevölkerung geregelt.<br><br>Art. 6<em>i</em> Aufteilung der Wertkontingente als Zahlungsmittel<br><sup>1</sup> Ein Gegenwert der nach Artikel 6<em>g</em> errechneten Ressourcenkontingente wird als Zahlungsmittel gleichmässig auf die Bevölkerung in der Schweiz aufgeteilt.<br><sup>2</sup> Dabei können auf allen Ebenen Abzüge gemacht werden, welche zur Erfüllung der Aufträge und Aufgaben der jeweiligen Ebene notwendig sind. Sie können direkt von den Ressourcenkontingenten und von den Wertkontingenten gemacht werden.<br><sup>3</sup> Die Verwendung dieser Kontingente muss transparent sein und mindestens jährlich ausgewiesen werden.<br><sup>4</sup> Kinder erhalten ein Wertkontingent in demokratisch festgelegter Höhe, welches von den erziehungsberechtigten Personen verwaltet wird und für das familiäre Zusammenleben genutzt werden kann.<br><sup>5</sup> Die Bevölkerung kann auf Gemeindeebene die Aufteilung der Wertkontingente zur besseren Gestaltung der Wirtschaft anpassen. Sie kann die Ausführung unbeliebter Arbeiten und spezielle Leistungen belohnen. Zum Ausgleich senkt sich die erhaltene Grundmenge an Wertkontingent bei allen, wobei der Gesamtwert der Zahlungsmittel aller Personen einer Region die berechnete Menge für diese Region nicht übersteigen darf. Der Unterschied in der Grösse der erhaltenen Wertkontingente darf auf Gemeindeebene nicht mehr als 100 Prozent des kleinsten Kontingents betragen. Die Grundversorgung einer Person darf dadurch nicht gefährdet werden. Dabei werden auswärtige Arbeiten gleich bewertet wie Arbeit innerhalb der jeweiligen Gemeinden.<br><sup>6</sup> Die Wertkontingente sind persönlich und nicht übertragbar, ihr Wert erlischt bei Bezahlung.<br><sup>7</sup> Die Wertkontingente werden regelmässig den einzelnen Personen zur Verfügung gestellt. Nicht verwendete Wertkontingente bleiben bis zum Tod der Person erhalten.<br><sup>8</sup> Das System zur Aufteilung der Wertkontingente wird durch die Bevölkerung in einer Abstimmung festgelegt.<br><br>Art. 6<em>j</em> Berechnung der Preise für wirtschaftliche Güter<span> </span><br>Die Preise der wirtschaftlichen Güter beinhalten die gesamten benötigten Ressourcenkontingente zur Herstellung, Verteilung und Entsorgung der Güter, einschliesslich der Verluste bei der Herstellung und dem Vertrieb sowie der beim Konsum entstehenden Umweltbelastung.<br><br>Art. 6<em>k</em> Erhebung der Bedürfnisse und Organisation der Güterproduktion<br>Die Bevölkerung kann auf allen Ebenen nach demokratischen Prinzipien Modelle erstellen und Systeme einführen, um die Erhebung der Bedürfnisse und die Güterproduktion zu regeln.<br><br>Art. 6<em>l </em>Wirtschaftliches Eigentum<br><sup>1</sup> Alle Produktionsmittel, Gebäude und wirtschaftlichen Güter sind Eigentum der lokalen Bevölkerung. Daraus hergestellte Güter sind Eigentum der Bevölkerung und stehen einzelnen Personen gegen Wertkontingent zur Verfügung. Durch Wertkontingent erworbene Güter sind privates Eigentum. Privates Eigentum darf nicht gegen Zahlungsmittel verkauft werden.<br><sup>2 </sup>Betriebe und Einrichtungen, welche durch verschiedene Regionen gemeinsam geführt werden, sind Eigentum der Bevölkerung aus allen Regionen, welche sich beteiligen.<br><sup>3</sup> Es gibt kein Eigentum an Boden. Daraus gewonnene Rohstoffe sind Eigentum der Bevölkerung der Wirtschaftseinheit. Der Boden kann von der lokalen Bevölkerung, im respektvollen Umgang mit der Natur, genutzt und gestaltet werden. Durch Wertkontingent kann ein Nutzungsrecht erworben werden.<br><sup>4</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft besitzt kein Eigentum ausserhalb der Schweiz. Ausgenommen sind Transportmittel, Transportgüter und Reiseproviant sowie gemeinsam geführte Betriebe und Einrichtungen innerhalb einer Wirtschaftseinheit nach Artikel 6<em>m</em> Absatz 1.<br><br>Art. 6<em>m</em> Internationale Gemeinschaft<br><sup>1</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft strebt Wirtschaftseinheiten mit allen Regionen an, welche die Wirtschaft nach den gleichen Grundsätzen führt.<br><sup>2</sup> Sie unterstützt andere Regionen im Aufbau einer solchen Wirtschaft mit politischer, juristischer, technologischer und praktischer Hilfe, sofern Ressourcen zur Verfügung stehen.<br><sup>3</sup> Sie unterstützt innerhalb der Wirtschaftseinheit eine gemeinsame Koordination in den notwendigen Bereichen, setzt sich für eine gleichmässige Verteilung der Ressourcen ein und fördert den freien technologischen und wissenschaftlichen Austausch zwischen allen Regionen.<br><sup>4</sup> Sie erlässt Strukturen und Gesetze, um die Bereicherung ausländischer Privatpersonen und Investoren an der Schweizer Wirtschaft zu verhindern.<br><br>Art. 6<em>n</em> Organisation der Wirtschaft<br><sup>1</sup> Bund, Kantone, Gemeinden und Bevölkerung führen die Wirtschaft gemeinsam.<br><sup>2</sup> Der Bund ist für die Rahmenbedingungen und die internationale Wirtschaft zuständig.<br><sup>3</sup> Kantone, Gemeinden und Bevölkerung sind für die schweizerische Wirtschaft zuständig.<br><sup>4</sup> Bund und Kantone können wirtschaftliche Forderungen an die Bevölkerung der Gemeinden stellen, um ihre Aufgaben umzusetzen. Der Rahmen für diese Forderungen wird durch die Bevölkerung in Abstimmungen festgelegt.<br><sup>5</sup> Es besteht das fakultative Referendum und das Initiativrecht.<br><br>Art. 26 Eigentumsgarantie<sup>3</sup>*<br><sup>1</sup> Jeder Mensch hat das Recht auf ein gleich grosses Kontingent zur Umweltbelastung und zur Nutzung unseres Lebensraumes. Die damit erworbenen und unterhaltenen wirtschaftlichen Güter stellen das Eigentum dar.<br><sup>2</sup> Dieses Eigentum ist gewährleistet.<br><sup>3</sup> Die Grundhöhe der Kontingente darf auf allen Ebenen nach Artikel 6<em>i</em> Absätze 2 und 8 angepasst werden. Individuelle Anpassungen der Kontingente dürfen nur innerhalb der Rahmenbedingungen nach Artikel 6<em>i</em> Absatz 5 vorgenommen werden.<br><br>Art. 27 Berufsfreiheit<br>Die Berufsfreiheit ist gewährleistet.<br><br>Art. 94 Zuständigkeiten<br>Die in der Wirtschaftsform nach den Artikeln 6<em>b</em>–6<em>n</em> entstehenden Aufgaben werden gemäss den Artikeln 94<em>a</em> und 94<em>b</em> verteilt.<br><br>Art. 94<em>a</em> Aufgaben des Bundes<br><sup>1 </sup>Der Bund führt Messungen und Berechnungen durch, um die Kontingente für die Bevölkerung der Schweiz zu ermitteln. Er berücksichtigt dabei Daten, welche von der Bevölkerung eingebracht werden.<br><sup>2</sup> Der Bund errechnet zusammen mit den Kantonen, Gemeinden und Betrieben den Wert der hergestellten wirtschaftlichen Güter.<br><sup>3</sup> Er ist zuständig für den Wechselkurs von Kontingent und fremder Währung, um den internationalen Handel, private Bestellungen im Ausland und Reisen ins Ausland zu ermöglichen.&nbsp;<br><sup>4</sup> Durch den Wechselkurs darf keine zusätzliche Umweltbelastung entstehen.<br><sup>5</sup> Wechselkurse innerhalb der Wirtschaftseinheit, aber ausserhalb des Landes können über die Verhältnisse der Ressourcenkontingente berechnet werden, sofern keine gemeinsame Berechnung vorliegt. Eine gemeinsame Berechnung wird angestrebt.<br><sup>6</sup> Reisende in die Schweiz dürfen nicht mehr Geld in Wertkontingent umtauschen, als es in der gleichen Aufenthaltszeit der Bevölkerung in der Schweiz zur Verfügung steht.<br><sup>7</sup> Für private Bestellungen im Ausland können die Wechselkurse für verschiedene Produktkategorien unterschiedlich sein, in Abhängigkeit vom Verhältnis des Preises und der Umweltbelastung. Für sehr teure, aber ressourcenschonende Produkte können Einschränkungen gesetzt werden.<br><sup>8</sup> Der Bund sorgt für genügend Währungsreserven um den internationalen Handel, private Bestellungen im Ausland und Reisen ins Ausland zu ermöglichen.<br><sup>9</sup> Er regelt und organisiert den wirtschaftlichen Handel und Rohstoffaustausch mit dem Ausland. Er kann für diesen Handel wirtschaftliche Ressourcen und Güter, Technologie, freiwillige Fachkräfte und Geldmittel aus den Währungsreserven anbieten, sofern diese zur Verfügung stehen oder hergestellt werden können. Durch den Handel darf keine zusätzliche Umweltbelastung entstehen.&nbsp;&nbsp;<br><sup>10</sup> Der Bund ist verpflichtet, die Herkunft der Rohstoffe zu überprüfen. Mit Rohstofflieferanten, welche unnötige Umweltbelastung verursachen oder Menschen unter unwürdigen Zuständen arbeiten lassen, ist der Rohstoffhandel untersagt.<br>Ausgenommen davon sind Lieferanten, welche gewillt sind, auf eine nachhaltige Produktion mit fairen Arbeitsbedingungen umzustellen, und welche darin Fortschritte erzielen. Die Umstellung muss innerhalb von 3 Jahren erreicht werden. Er kann solche Lieferanten in der Umstellung auf Nachhaltigkeit und faire Arbeitsbedingungen unterstützen. Er kann dafür Fachpersonal und Technologie zur Verfügung stellen, sofern vorhanden.<br><sup>11</sup> Der Bund organisiert den Gütertransport im Ausland. Er kann dafür notwendige Transportmittel anschaffen und unterhalten.<br><sup>12</sup> Der Bund führt diese Aufgaben in vollständiger Transparenz und auf die demokratisch festgelegte Weise aus; es gibt keine geheimen Verhandlungen.<br><br>Art. 94<em>b</em> Aufgaben der Kantone und Gemeinden<br><sup>1</sup> Kantone koordinieren die bundesweite Wirtschaft und Gemeinden die kantonale Wirtschaft in der demokratisch festgelegten Weise.<br><sup>2</sup> Kantone, Gemeinden und Bevölkerung erheben zusammen die gesellschaftlichen Bedürfnisse, welche nicht auf andere Art erfüllt werden können. Dabei werden neben dem durchschnittlichen Verbrauch für den täglichen Bedarf Möglichkeiten geboten, um neu entstehende oder unerfüllte Wünsche anzubringen.<br><br>Art. 95 Rechte der Bevölkerung<br>1 Die Bevölkerung hat das Recht, die Wirtschaft auf allen Ebenen selbstständig zu gestalten, sobald geeignete Möglichkeiten zur Umsetzung bestehen und die Grundsätze nach den Artikeln 6<em>b</em>–6<em>n</em> eingehalten werden.<br>2 Jede Person kann mit ihrem Wertkontingent ihren privaten Konsum frei gestalten. Sie darf keine weitere wesentliche Umweltbelastung verursachen. Weitere Einkommen und das Führen ausländischer Konten sind verboten.<br>3 Jede Person hat das Recht, alleine oder in einer genossenschaftlichen Gruppe einen Betrieb selbstständig zu führen. Eigentümerin des Betriebes bleibt die örtliche Bevölkerung. Die lokale Bevölkerung bestimmt über die Fördermittel und Grundstrukturen, welche zur Führung von selbstständigen Betrieben notwendig sind. Die hergestellten Güter sind wirtschaftliches Eigentum nach Artikel 6l.<br><br><em>Art. 96, 99, 100, 104 Abs. 3 Bst. a, b und f sowie Art. 106&nbsp;</em><br><em>Aufgehoben</em><br><br><em>Art. 197 Ziff. 15</em><sup><em>4</em></sup><br><em>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 6a (Grundsätze der Wirtschaftsordnung)</em><br><sup>1</sup> 5 Jahre nach Annahme der Artikel 2 Absätze 5 und 6, 6<em>a</em>–6<em>n</em>, 26, 27, 94–94<em>b</em> und 95 stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Wirtschaft von der geldbasierten Marktwirtschaft auf die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft um.<br><sup>2</sup> Sie kann dabei internationale Verträge künden und von internationalen Strukturen austreten, sofern diese hinderlich für die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft sind. Alle wirtschaftlichen Verträge und Strukturen, welche gegen Artikel 2 verstossen, werden als ungültig erachtet und innerhalb der Frist gekündigt, sofern diese nicht angepasst werden.<br><sup>3</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann nach Annahme der Artikel 2 Absätze 5 und 6 sowie 6<em>a</em>–6<em>n</em>, 26, 27, 94–94<em>b</em> und 95 systemrelevante Grossunternehmen entschädigen und aufkaufen. Eigentümerin wird die lokale Bevölkerung; der Bund erhält Nutzungsrechte, sofern sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt werden.<br><sup>4</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann alle zur Verfügung stehenden Ressourcen nutzen, um die Technologien, Maschinen, Programme, Netzwerke sowie die Kultur aufzubauen, welche für die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft notwendig sind.<br><sup>5</sup> Sie hat weitere 10 Jahre Zeit, die würdevolle Nachhaltigkeit vollständig umzusetzen.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 16</em><sup><em>5</em></sup><br><em>16. Übergangsbestimmungen zu Art. 26 (Eigentumsgarantie)</em><br><sup>1</sup> Vermögenswerte, die eine Person bei der Umstellung auf die Kontingentwirtschaft verliert, werden bis zu einem Wertkontingent von 10 Jahren vergütet. Die Anzahl Jahre, welche eine Person an Wertkontingent erhält, errechnet sich aus dem Wertvermögen der Person geteilt durch das durchschnittliche steuerbare Einkommen der letzten 10 Jahre, mindestens aber 30 000 Franken.&nbsp;<br><sup>2</sup> Der Rentenanspruch von Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz sowie die Art der Auszahlung dieses Anspruchs können durch die Schweizerische Eidgenossenschaft neu bestimmt werden.<br><sup>3</sup> Gegenständliches Eigentum bleibt auf Wunsch erhalten, solange es mit dem persönlichen Kontingent der Eigentümerin oder des Eigentümers unterhalten werden kann. Privates Eigentum darf nach Artikel 6<em>l</em> Absatz 1 nicht gegen Zahlungsmittel verkauft werden und keine zusätzliche Umweltbelastung zur Folge haben. Jegliches Eigentum, welches nicht durch Wertkontingent unterhalten werden kann, fällt zurück an die örtliche Bevölkerung. Eigentum im Ausland wird bei der Umstellung auf die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft an die dort ansässige Bevölkerung übertragen.<br><sup>4</sup> Nutzungsrechte bleiben erhalten, solange sie durch Wertkontingent gedeckt werden können.<br><sup>5</sup> Eigentum auf Schweizer Boden, von Eigentümerinnen und Eigentümern mit Hauptwohnsitz ausserhalb der Schweiz, wird bei der Umstellung auf die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft nach Artikel 6<em>l</em> an die Bevölkerung der Schweiz übertragen. Ausgenommen sind ausländische Transportmittel und Transportgüter und ausländischer Reiseproviant in der Schweiz sowie gemeinsam geführte Betriebe und Einrichtungen innerhalb einer Wirtschaftseinheit nach Artikel 6<em>m</em> Absatz 1.&nbsp;</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup>* Mit Übergangsbestimmung.<br><sup>3</sup>* Mit Übergangsbestimmung.<br><sup>4</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<br><sup>5</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p> 541 Tue, 10 Jan 2023 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Jede einheimische und erneuerbare Kilowattstunde zählt!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=544">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-02-14 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 89 Abs. 6–8</em> </span></p><p><span><sup>6</sup></span><span>&nbsp;Die Erschliessung und Nutzung der Potenziale einheimischer erneuerbarer Energien zur Verbesserung der Energieeffizienz sind von nationalem Interesse. Bund, Kantone und Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Wahrung des Föderalismus dafür ein, die Erschliessung und Nutzung der Potenziale </span><span>im Sinne einer hohen Versorgungssicherheit </span><span>vollumfänglich, rasch und breit gefächert voranzutreiben und zu fördern.</span></p><p><span><sup>7</sup></span><sup>&nbsp;</sup><span>Überschreitet der Import von Elektrizität im Winterhalbjahr netto einen vom Bund festzulegenden verbindlichen Grenzwert, so ergreift der Bund Massnahmen zur Erhöhung der Winterproduktion und der Energieeffizienz, bis der Grenzwert eingehalten werden kann. Die Winterproduktion ist dabei vorrangig durch die Erschliessung und Nutzung der Potenziale einheimischer erneuerbarer Energien gemäss Absatz 6 zu erhöhen.</span></p><p><span><sup>8</sup></span><sup> </sup><span>Der Bund erlässt Vorschriften zur Förderung von Anlagen und von Massnahmen für die Erschliessung und Nutzung der Potenziale gemäss Absatz 6. Die Förderung orientiert sich an der dauerhaften Einhaltung des Grenzwerts gemäss Absatz 7.</span></p><p></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 15</em></span><span> </span><span><span>&nbsp;&nbsp;</span></span></p><p><span><em>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 6–8 (Erneuerbare Energien und Energieeffizienz)</em></span></p><p><span><sup>1</sup></span><sup> </sup><span>Solange der Grenzwert gemäss Artikel 89 Absatz 7 nicht dauerhaft eingehalten werden kann, geht das nationale Interesse gemäss Artikel 89 Absatz 6 für den Bau, die Erweiterung, die Erneuerung oder die Konzessionierung von Anlagen sowie für die Infrastruktur, die notwendig ist, um die Energie aus diesen Anlagen abzuleiten, anderen nationalen Interessen vor. Dieses vorrangige Interesse gilt auch für die Kantone und die Gemeinden.</span></p><p><span><sup>2</sup></span><sup> </sup><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absätze 6–8 spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</span></p><p></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>SR <strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span><span> </span></p></div></div> 544 Tue, 14 Feb 2023 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie (Aufarbeitungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=545">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-02-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span></span></p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p></p><table><tbody><tr><td><p><em><span>Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6.&nbsp;Titels:</span></em></p><p><span>5.&nbsp;Kapitel: Behörden zur Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191d</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Gründung einer schweizerischen Untersuchungskommission </span></p><p><span>Zur Untersuchung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie wird eine ausserparlamentarische schweizerische Untersuchungskommission gegründet.</span></p><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191e </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Allgemeine Aufgaben der Kommission<sup> </sup></span></p><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission nimmt ihre Arbeit nach Annahme der Artikel 191<em>d</em>–191<em>r</em> durch Volk und Stände so schnell wie möglich auf und untersucht die Hintergründe der von der Weltgesundheitsorganisation ausgerufenen Covid-19-Pandemie.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Sämtliche Kosten, die der Kommission in Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung entstehen, gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Zu den Aufgaben der Kommission gehört insbesondere die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</span></p><ol><li><span>Können die angewandten Tests, welche die Grundlage der Covid-19-Massnahmen in der Schweiz bilden oder bildeten, sicher zwischen Sars-CoV-2-Viren und anderen Viren unterscheiden oder ist eine solche sichere Unterscheidung nicht nachgewiesen?</span></li><li><span>Können oder konnten die angewandten Tests mit Sicherheit das infektiöse Sars-CoV-2-Virus von nicht vermehrungsfähigen Bruchstücken des Virus unterscheiden?</span></li><li><span>Wurden die angewandten Tests immer nach gleichen Vorgaben, zum Beispiel bezüglich der Anzahl Amplifikationen, durchgeführt und waren die Tests geeicht und validiert?</span></li><li><span>Kann nachgewiesen werden, dass asymptomatische, sich gesund fühlende Personen epidemiologisch signifikant für die Verbreitung von Sars-CoV-2-Viren sind oder waren, oder hatten die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger die Massnahmen ohne hinreichende wissenschaftliche Grundlagen angeordnet?</span></li><li><span>Wie viele Intensivpflegekapazitäten waren nach 2019 im Vergleich zu den Vorjahren tatsächlich vorhanden und wie war deren Auslastung im Vergleich zu früheren Jahren?</span></li><li><span>Waren die Massnahmen notwendig und geeignet, um eine Überlastung von Intensivpflegekapazitäten zu verhindern, und waren die dadurch bewirkten Einschränkungen der Grundrechte und Menschenrechte, insbesondere wirtschaftliche und soziale Schäden, angemessen im Vergleich zum beweisbaren Nutzen?</span></li><li><span>Sind die zu Beginn des Jahres 2020 prognostizierten Sterblichkeitsraten aufgrund von Sars-CoV-2-Viren und die anderen Vorhersagen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie eingetreten? Falls nicht: Konnten sich die verantwortlichen Personen auf damals tatsächlich existierende, wissenschaftlich hinreichende Grundlagen für die getätigten Prognosen stützen?</span></li><li><span>Wurde die Bevölkerung der Schweiz in transparenter Weise laufend über die bekannten Auswirkungen der Covid-19-Impfungen aufgeklärt oder gibt es Beweise dafür, dass die Bevölkerung der Schweiz fahrlässig oder vorsätzlich unzutreffend oder unzureichend informiert wurde? Gab es in irgendeiner Form Verstösse gegen den Nürnberger Codex?</span></li></ol><p><sup><span>4</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission ist verpflichtet, einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchungen zu den Hintergründen und den tatsächlich vorgefallenen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, insbesondere auch nach Artikel 191<em>q</em>, zu erstellen und zu veröffentlichen.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191f</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Besondere Aufgaben der Kommission für eine würdige Entschädigung von Personen mit Covid-19-Impfschäden</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission stellt die Covid-19-Impfschäden unabhängig und uneingeschränkt fest und wahrt dabei die Interessen der geschädigten Personen. Jede Person ist der Kommission gegenüber auskunftspflichtig. Vereinbarungen zu Beschaffungen von Covid-19-Impfstoffen sind bei Annahme der Artikel&nbsp;191<em>d</em>–191<em>r</em> durch Volk und Stände sofort vollständig und unverändert durch den Bundesrat zu veröffentlichen. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit transparent über die Arten von Impfschäden und ihr tatsächliches Ausmass in Zahlen.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Die Hersteller der Impfstoffe sind für die Impfschäden und die damit zusammenhängenden Kosten zu 100&nbsp;Prozent ersatzpflichtig. Subsidiär haften am Hersteller beteiligte oder bisher beteiligte natürliche und juristische Personen, soweit sie durch die Beteiligung bereichert sind. Anderslautende Vereinbarungen, Erlasse oder Entscheide sind nichtig.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191g</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Besondere Aufgaben der Kommission bei Indizien für Straftatbestände</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission teilt Indizien für Straftatbestände nach Schweizer Recht, die sie während ihrer Untersuchungen erlangt, den ordentlichen Strafbehörden mit. Für Verfahren betreffend Personen, welche Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen haben oder massgeblich auf die entsprechende Entscheidungsbildung Einfluss hatten oder an der Umsetzung der Massnahmen beteiligt waren, sowie für Verfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung ist zwingend das Spezialgericht nach Artikel 191<em>h</em> zuständig.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission kann aber auch bei Verdacht auf Vergehen oder Verbrechen nach freiem Ermessen Beweise neben den ordentlichen Strafbehörden erforschen und eine Beurteilung durch das Spezialgericht verlangen.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191h</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Gründung eines Spezialgerichts</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><span>Zur Beurteilung der von der Kommission untersuchten Sachverhalte wird ein Spezialgericht gegründet; dieses ist zwingend zuständig für Verfahren betreffend Personen, welche Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen haben oder massgeblich auf die entsprechende Entscheidungsbildung Einfluss hatten oder an der Umsetzung der Massnahmen beteiligt waren, sowie für Verfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung. Es besteht nach dem Vorbild des Bundesstrafgerichts aus einer erstinstanzlichen Strafkammer, einer Beschwerdekammer sowie einer abschliessend urteilenden Berufungskammer und ersetzt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Ist in einer Strafsache sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch die Gerichtsbarkeit des Spezialgerichts gegeben, so werden die Verfahren in der Hand der Kommission vereinigt.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191i</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><span>Die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung treten bei Verbrechen und Vergehen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht ein und die Antragsfrist für einen Strafantrag beträgt sechs Monate nach Veröffentlichung des Untersuchungsberichts der Kommission.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191j </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zusammensetzung der Kommission</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission besteht zu Beginn ihrer Arbeit aus sieben Mitgliedern. Das Komitee der am 28. Februar 2023 im Bundesblatt veröffentlichten Volksinitiative «Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie (Aufarbeitungsinitiative)» und die Bundesversammlung schlagen dem Volk jeweils sieben Personen zur Wahl vor. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die weder Amtsträgerinnen und Amtsträger sind oder waren, noch am Erlass von Covid-19-Massnahmen beteiligt waren.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Mindestens jeweils zwei vom Initiativkomitee und von der Bundesversammlung vorgeschlagene Personen sind mittels der meisten Stimmen zu wählen. Scheidet eine Person aus, wird eine Ersatzperson vom Initiativkomitee oder von der Bundesversammlung ernannt, je nachdem, von wem die ausgeschiedene Person vorgeschlagen wurde.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Der Bundesrat stellt sicher, dass die Kommission nach Annahme der Artikel&nbsp;191<em>d</em>–191<em>r</em> durch Volk und Stände innert sechs Monaten durch das Volk gewählt wird.</span></p><p><sup><span>4</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission kann je nach Umfang der Arbeit weitere Mitglieder durch das Volk wählen lassen.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191k </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Organisation der Kommission</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Die Kommission ist in ihrer Organisation und Aufgabenerfüllung frei. </span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191l </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Immunität der Kommission </span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Mitglieder der Kommission sind hinsichtlich ihrer im Rahmen der Aufgabenerfüllung vorgenommenen Handlungen keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Diese Immunität steht ihnen auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Gegen ein Kommissionsmitglied kann ein Strafverfahren nur mit Ermächtigung der Mehrheit der restlichen Kommissionsmitglieder eingeleitet werden.</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191m</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Strafrechtliche Immunität</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Die Immunität aller Personen, insbesondere der Mitglieder der Exekutiven, Legislativen und Judikativen aller Staatsebenen, ist für mögliche Straftatbestände in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgehoben. </span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191n</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verhinderung von gesundheitsfördernden Behandlungen</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Die Kommission klärt ab, ob der Einsatz von gesundheitsfördernden Behandlungsmethoden und wirksamen Medikamenten oder besserer Prophylaxe verhindert wurde und ob dadurch vermeidbare schwerere Krankheitsverläufe oder Todesfälle verursacht wurden. </span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191o </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Amnestie</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Sollten natürliche oder juristische Personen für das Nichtbefolgen von Covid-19-Massnahmen, die widerrechtlich sind, bestraft worden sein, wird die Strafe erlassen und es erfolgt eine vollumfängliche Entschädigung für Prozess- und Anwaltskosten durch den Staat. </span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191p </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Öffentlichkeit der Untersuchungen</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission und das Spezialgericht informieren die Öffentlichkeit mit regelmässigen Pressemitteilungen und TV-Ausstrahlungen möglichst transparent über den Verlauf der Untersuchungen und Gerichtsverhandlungen, soweit dies mit dem Untersuchungszweck vereinbar ist.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ist verpflichtet, jede Information der Kommission sowie des Spezialgerichts zu Hauptsendezeiten auf den Hauptkanälen bedingungslos und unzensuriert auszustrahlen.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission sowie das Spezialgericht können ihre Informationen frei und vollständig auffindbar auf ihrer Internetseite veröffentlichen.</span></p><p></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em><span>Art. 191q </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Überprüfung der Grundlagen für Covid-19-Massnahmen</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Falls die Kommission in ihrem Untersuchungsbericht einen der folgenden Sachverhalte feststellt, sind die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassenen Massnahmen als widerrechtlich zu werten:</span></p><ol><li><span>Es wurde nicht mit schweizweit geeichten und validierten Covid-19-Tests gearbeitet, beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Vorgaben je nach Labor bezüglich der Anzahl Amplifikationen, oder die eingesetzten Covid-19-Tests waren nicht geeignet, um replizierbare Sars-CoV-2-Viren festzustellen, die Tests bezogen sich nur auf kleine Teile, beispielsweise Fragmente von Viren anstelle von ganzen infektiösen Viren, oder die Tests konnten nicht zwischen dem Sars-CoV-2-Virus und anderen Viren, beispielsweise anderen Coronavirenstämmen, unterscheiden und die mit diesen Tests erstellten Zahlen oder Ergebnisse dienten als eine Grundlage für die Feststellung der Covid-19-Pandemie.</span></li><li><span>Bei über 50&nbsp;Prozent der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Covid-19-Tote gezählten Verstorbenen kann das BAG nicht nachweisen, dass die betreffenden Verstorbenen tatsächlich natürlich kausal am </span><span><span>Sars-CoV-2-Virus </span></span><span>verstorben sind, und nicht ausschliessen, dass in Wirklichkeit andere tödliche Krankheiten als ebenso mögliche Todesursache vorlagen.</span></li><li><span>Es gab Länder oder Regionen innerhalb eines Staatsgebietes, beispielsweise amerikanische Bundesstaaten, mit über 500&nbsp;000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mit einer der Schweiz vergleichbaren oder grösseren Bevölkerungsdichte, die 2020 oder 2021 keine oder kaum Covid-19-Massnahmen, wie die Maskenpflicht, erlassen hatten, die aber dennoch keine schlechteren Zahlen bezüglich Covid-19-Sterblichkeit und Hospitalisationen im Vergleich zur Schweiz aufwiesen oder bei denen es im Vergleich zu den Jahren vor Ausrufung der Covid-19-Pandemie zu keiner statistisch signifikanten Übersterblichkeit kam. Oder es gab Bundesstaaten wie beispielsweise Florida, Texas, South Dakota und weitere, welche über mehrere Monate betrachtet keine oder weniger strenge Massnahmen erlassen hatten und tiefere oder nicht signifikant höhere Zahlen bezüglich Covid-19-Sterblichkeit und Hospitalisationen hatten als vergleichbare Bundesstaaten.</span></li><li><span>Niemand in der Schweiz kann innert einer Frist von maximal zwölf Monaten ein gereinigtes Sars-CoV-2-Isolat der Virenstämme von 2020 oder 2021 nach den Henle-Koch-Postulaten, einschliesslich der Kontrollexperimente, vorweisen.</span></li><li><span>Es gab während der Covid-19-Pandemie in der Schweiz keine signifikante Übersterblichkeit innerhalb einer Zeitperiode von zwölf Monaten bis zu dem Zeitpunkt, als über sechzig Prozent der Bevölkerung zweimal geimpft waren, im Vergleich mit den Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre unter der Berücksichtigung der Zuwanderung sowie der Altersstruktur der Bevölkerung und der damit zu erwartenden Todesfälle und der damit zusammenhängenden Sterblichkeit.</span></li></ol><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Sollten sich die auf nationaler oder kantonaler Ebene ergriffenen Massnahmen gemäss der rechtlichen Würdigung der Kommission in ihrem Untersuchungsbericht für widerrechtlich oder verfassungswidrig oder unverhältnismässig oder gar willkürlich erweisen, so haften die Personen, die die Massnahmen erlassen oder massgeblich daran mitgewirkt haben, mit ihrem Vermögen solidarisch mit dem Kanton oder Bund für die entstandenen Schäden und sie werden strafrechtlich verfolgt.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Die Verjährungsfrist für Schadenersatz- wie auch Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beträgt 20 Jahre.</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191r</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ergänzende Bestimmungen zum Spezialgericht</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Zu Richterpersonen des Spezialgerichts ernannt beziehungsweise gewählt werden können an Gerichten des Bundes, der Kantone oder Bezirke aktuell oder ehemals tätige Richterinnen und Richter mit fundierter Erfahrung in der Führung von Strafverfahren und Kenntnissen in den drei Amtssprachen. Zu Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern gewählt werden können Juristinnen und Juristen mit fundierter Erfahrung im Strafrecht und Kenntnissen in den drei Amtssprachen. Das Komitee der Aufarbeitungsinitiative und die Bundesversammlung schlagen dem Volk Personen zur Wahl vor. Der Bundesrat stellt sicher, dass die Richterinnen und Richter nach Annahme der Artikel 191<em>d</em>–191<em>r</em> durch Volk und Stände innert sechs Monaten durch das Volk für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Das Spezialgericht regelt seine Organisation und Verwaltung selbst. Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an. Es führt eine eigene Rechnung. Die Richterinnen und Richter des Spezialgerichts werden wie ordentliche Bundesrichterinnen und -richter mit einer 100-Prozent-Stelle entlöhnt.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Sämtliche Kosten, die dem Spezialgericht nach freiem Ermessen für seine Aufgabenerfüllung entstehen, gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr></tbody></table><div><br><div><p> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>SR <strong>101</strong></p></div></div><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div> 545 Tue, 28 Feb 2023 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Wer mit Bargeld bezahlen will, muss mit Bargeld bezahlen können!' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=546">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-03-21 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br></p><p><em>Art. 99 Abs. 1</em><sup><em>ter</em></sup><em>–1</em><sup><em>decies 2</em></sup><br><sup>1ter</sup> Der Bund stellt sicher, dass an folgenden Orten an einer genügenden Anzahl von Kassen mit Münzen oder Banknoten bezahlt werden kann:<br>a. bei den öffentlichen Diensten, insbesondere beim Nah- und Fernverkehr am Ort des Fahrtantrittes oder im Verkehrsmittel;<br>b. im Detailhandel; und&nbsp;<br>c. bei allen anderen Dienstleistern, bei denen ein Produkt oder eine Dienstleistung an einem Verkaufspunkt mit elektronischen Währungen, Giralgeld oder anderen Zahlungsmitteln direkt bezogen werden kann.</p><p><sup>1quater</sup> Wer nach Absatz 1<sup>ter</sup> zur Annahme von Münzen oder Banknoten verpflichtet ist, darf nicht:&nbsp;<br>a. Kundinnen oder Kunden abweisen, weil sie mit Münzen oder Banknoten bezahlen möchten;&nbsp;<br>b. eine bargeldlose Bezahlung gegenüber der Bezahlung mit Münzen oder Banknoten rabattieren, belohnen oder mittels eines Förderprogramms begünstigen;&nbsp;<br>c. die Bezahlung mit Münzen oder Banknoten mit Gebühren belasten;<br>d. sonstige Hindernisse für Leistungsempfänger oder Schuldner schaffen, um ihnen das Bezahlen mit Münzen oder Banknoten zu verkomplizieren.</p><p><sup>1quinquies</sup> Der Bund stellt sicher, dass:<br>a. alle vier Jahre oder bei jeder Halbierung der Kaufkraft der Betrag, bis zu welchem Münzen oder Banknoten angenommen werden müssen, an den letztmals errechneten Median des jährlichen verfügbaren Äquivalenzeinkommens in Erwerbshaushalten angepasst wird;<br>b. Münzen oder Banknoten keine geringere Kaufkraft als elektronische Währungen oder Giralgeld haben.</p><p><sup>1sexies</sup> Er stellt sicher, dass die Annahme von Münzen oder Banknoten weder durch Massnahmen von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellten Finanzinstituten noch durch Gesetze, Steuern, Abgaben oder Repressionen gegenüber der Annahme von elektronischen Währungen, Giralgeld oder anderen Zahlungsmitteln benachteiligt wird.</p><p><sup>1septies</sup> Er schafft bei jeder durch Inflation bedingten Halbierung der Kaufkraft die Münze oder Banknote mit dem niedrigsten Wert ab und gibt eine neue Banknote mit mindestens dem doppelten Wert der Banknote mit dem höchsten Wert aus. Andere Abschaffungen von Münzen oder Banknoten sind nicht erlaubt.</p><p><sup>1octies</sup> Er stellt sicher, dass wie folgt Möglichkeiten zum Bezug von Banknoten zur Verfügung stehen:<br>a. in Städten: alle 2 km;<br>b. ausserhalb von Städten:&nbsp;<br>1. bei Gemeinden mit 1000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern: innerhalb der Gemeinde,<br>2. bei Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern: innerhalb von 15 Minuten mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln.</p><p><sup>1nonies</sup> Wer rechtmässig in den Besitz von Münzen oder Banknoten gelangt, gilt als Eigentümerin oder Eigentümer.</p><p><sup>1decies</sup> Es ist verboten, Münzen oder Banknoten mit einer Technologie zu versehen, die eine Ortung der Münzen oder Banknoten oder die Identifikation der Eigentümerin oder des Eigentümers ermöglicht.</p><p></p>Art. 197 Ziff. 15<sup>3</sup><br>15. Übergangsbestimmung zu Art. 99 Abs. 1<sup>ter</sup>–1<sup>decies</sup> (Bezahlung mit Bargeld)<br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 99 Absätze 1<sup>ter</sup>–1<sup>decies</sup> spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.<p></p><p></p><p></p><p><sup>1</sup>&nbsp;SR&nbsp;<strong>101</strong></p><p><strong></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Nummerierung dieser Absätze wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 546 Tue, 21 Mar 2023 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=548">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-04-04 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><em><span></span></em></p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 117c</span></em><em><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span>Medizinische Versorgungssicherheit</span><em><sup><span></span></sup></em><em></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Der Bund schafft die erforderlichen Rahmenbedingungen, um einen Mangel an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern zu verhindern. Zu diesem Zweck trifft er Massnahmen, um:</span></p><p><span><span>a. </span><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen Heilmitteln in der Schweiz zu fördern und den raschen Zugang von Patientinnen und Patienten zu solchen Heilmitteln zu gewährleisten;</span></span></p><p><span><span>b. </span><span>&nbsp; </span><span>sicherzustellen, dass genügend Vorräte an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern sowie ihren Ausgangsmaterialien in hoher Qualität gegen eine angemessene Abgeltung an die beauftragten Unternehmen gehalten und bewirtschaftet werden;</span></span></p><p><span><span>c. </span><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>in Zusammenarbeit mit dem Ausland zuverlässige Lieferketten für wichtige Heilmittel und andere wichtige medizinische Güter sicherzustellen;</span></span></p><p><span><span>d. </span><span>&nbsp; </span><span>den geordneten und nachhaltigen Vertrieb von wichtigen Heilmitteln in allen Landesgegenden sicherzustellen;</span></span></p><p><span><span>e. </span><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>die dezentrale Abgabe von wichtigen Heilmitteln einschliesslich der fachgerechten Beratung und Betreuung sicherzustellen.</span></span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 werden der Bund und seine Organisationen nicht als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen tätig; vorbehalten bleiben Notlagen, in denen die Wirtschaft die Versorgung mit wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern nicht selbst erbringen kann</span></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</span></span></p></div></div><div><div><p><span><span></span></span></p></div></div> 548 Tue, 04 Apr 2023 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=550">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-04-25 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup></span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><em><span>Art. 8 Abs. 4</span></em></p><p><sup><span>4</span></sup><span>&nbsp;<em>Aufgehoben</em></span></p><p><em><span>Art. 8a<sup>2</sup></span></em><em><span><span>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</span></span></em><span>Rechte von Menschen mit Behinderungen</span><em></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Das Gesetz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen. Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen, insbesondere auf personelle und technische Assistenz.</span></p><p><sup><span></span></sup></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Menschen mit Behinderungen haben das Recht, ihre Wohnform und den Ort, an dem sie wohnen, frei zu wählen; sie haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen.</span><o:p></o:p></p><div><br><div><p><span><span><sup>1</sup></span></span>&nbsp; &nbsp;<span>SR </span><strong><span>101</span></strong></p></div><div><p><span><span><sup>2</sup></span></span>&nbsp;<span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</span></p></div></div> 550 Tue, 25 Apr 2023 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Zum Schutz von Mensch, Haus- und Nutztier vor dem Wolf' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=551">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-05-02 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</span></p><p><span></span><span><span>Art. 79</span><em>a&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </em></span><span><span>Wölfe</span><strong></strong></span></p><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Auf dem Gebiet des Schweizerischen Nationalparks hat der Wolf den Status einer geschützten Art.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Im übrigen Gebiet der Schweiz gelten Wölfe als ganzjährig jagdbare Art.</span></p><p></p><p><span>Art. 197 Ziff. 15</span></p><p><em><span>15. Übergangsbestimmung zu Art. 79a (Wölfe)</span></em></p><p><span><span>Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 79</span><em>a</em><span> treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Ständen in Kraft.</span></span> </p> 551 Tue, 02 May 2023 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur tierversuchsfreien Zukunft' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=547">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-05-09 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><strong></strong></p><p><em><span><span>Art. 80 Abs. 2</span><sup>bis</sup></span></em><em></em></p><p><span><span>2</span><sup>bis</sup><span>&nbsp;Tierversuche sind verboten. Davon ausgenommen sind Massnahmen, welche im Interesse des betroffenen Tieres vorgenommen werden müssen. Verboten sind auch das Halten und das Züchten von Tieren für Tierversuche sowie der Handel mit Tieren für Tierversuche.</span></span></p><p></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em><em></em></p><p><em><span><span>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 80 Abs. 2</span><sup>bis</sup><span>&nbsp;(Tierversuchsverbot)</span></span></em></p><p><span><span>Alle Tierversuche für Grundlagenforschung sowie für Bildung und Ausbildung und alle Tierversuche mit Schweregrad 3 sind ab Annahme von Artikel 80 Absatz 2</span><sup>bis&nbsp;</sup><span>durch Volk und Stände verboten. Alle weiteren Tierversuche sind spätestens 7 Jahre nach Annahme von Artikel 80 Absatz 2</span><sup>bis</sup><span>&nbsp;verboten.</span></span></p><div><br><div><p><span><span>1 SR&nbsp;</span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span>2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</span></p><p></p></div><div><p><span>3&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 547 Tue, 09 May 2023 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Bestätigung der Bundesrätinnen und Bundesräte durch Volk und Stände' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=553">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-05-16 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br></p><p><em>Art. 145 Sachüberschrift und Abs. 2–4&nbsp;</em></p><p><em></em>Amtsdauer und Bestätigungswahl<br><sup></sup></p><p><sup>2</sup> Die Mitglieder des Bundesrates müssen alle zwei Jahre in einer Bestätigungswahl durch Volk und Stände im Amt bestätigt werden. Eine Bestätigung erfolgt durch das Volks- und Ständemehr.<br><sup>3 </sup>Die Bestätigungswahl findet im September des zweiten Jahres nach der Bundesratswahl durch die Bundesversammlung und im September des zweiten Jahres nach der letzten Bestätigungswahl statt.<br><sup>4</sup> Für Mitglieder des Bundesrates, die das Volks- und Ständemehr nicht erreichen, endet die Amtszeit mit dem Tag der Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger. Die Bundesversammlung wählt die Nachfolgerinnen und Nachfolger bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Bestätigungswahl stattgefunden hat.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>2</sup>&nbsp;</em><br><em>15. Übergangsbestimmung zu Art. 145 Abs. 2–4 (Amtsdauer und Bestätigungswahl)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 145 Absätze 2–4 spätestens drei Monate nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p></p><p><sup>1&nbsp;</sup>SR <strong>101</strong></p><p><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p><strong></strong></p> 553 Tue, 16 May 2023 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein modernes Bürgerrecht (Demokratie-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=549">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-05-23 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span></span><span><sup>1</sup></span><span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></span></p><p></p><p><em><span>Art. 38 Abs.&nbsp;2</span></em></p><p><span><sup>2</sup></span><span>&nbsp;Er [der Bund] erlässt Vorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts auf Gesuch hin haben Ausländerinnen und Ausländer, die:</span></p><p><span><span>a.</span><span>&nbsp;&nbsp;</span></span><span>sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten;</span></p><p><span><span>b.</span><span>&nbsp;&nbsp;</span></span><span>nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind;</span></p><p><span><span>c.</span><span>&nbsp;&nbsp;</span></span><span>die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden; und</span></p><p><span><span>d.</span><span>&nbsp;&nbsp;</span></span><span>Grundkenntnisse einer Landessprache haben.</span></p><div><br><div><p><span>1</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span><span><span>SR&nbsp;</span><strong>101</strong></span></p></div></div> 549 Tue, 23 May 2023 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=554">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-06-13 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 74a</em><sup><em>2</em></sup> Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität<br><sup>1</sup> Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität.<br><sup>2</sup> Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.</p><p><em>Art. 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, a<sup>bis</sup> und c sowie Abs. 2 und 3</em><br><sup>1</sup> Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers schafft der Bund Voraussetzungen für:<br>a.<span> </span>die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit sowie die Förderung von natürlichem, samenfestem Saat- und Pflanzgut;<br>a<sup>bis</sup>.<span> </span>die Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung;<br>c.<span> </span>eine auf den Markt ausgerichtete und zugleich nachhaltige, klimabewusste Land- und Ernährungswirtschaft;<br><sup>2</sup> Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.<br><sup>3</sup> Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>3</sup></em><br><em>15. Übergangsbestimmungen zu den Art. 74a und 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, a<sup>bis</sup> und c sowie Abs. 2 und 3</em><br><sup>1</sup> Bund und Kantone erlassen ihre Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 74<em>a</em> und 104<em>a</em> Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, a<sup>bis</sup> und c sowie Absätze 2 und 3 innert fünf Jahren nach deren Annahme durch Volk und Stände.<br><sup>2</sup> Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74<em>a</em> und 104<em>a</em> Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, a<sup>bis</sup> und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen. Bezüglich des angestrebten Netto-Selbstversorgungsgrades legt das Gesetz auch Zwischenziele fest.<br><sup>3</sup> Die nötigen Anpassungen der landwirtschaftlichen Produktion sind sozialverträglich auszugestalten und werden vom Bund finanziell unterstützt.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p><p><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt die Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p><p></p><p></p> 554 Tue, 13 Jun 2023 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=555">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-07-04 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 73a</em><span> </span>Nachhaltige Bevölkerungsentwicklung&nbsp;<br><sup>1</sup> Die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz darf zehn Millionen Menschen vor dem Jahr 2050 nicht überschreiten. Ab 2050 kann der Bundesrat den Grenzwert jährlich durch Verordnung um den Geburtenüberschuss anpassen. Der Bund stellt sicher, dass der Grenzwert eingehalten wird.<br><sup>2</sup> Bund und Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen für eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung, insbesondere zum Schutz der Umwelt und im Interesse der dauerhaften Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Leistungsfähigkeit der Infrastrukturen, der Gesundheitsversorgung und der schweizerischen Sozialversicherungen.<br><sup>3</sup> Die ständige Wohnbevölkerung umfasst alle schweizerischen Staatsangehörigen mit einem Hauptwohnsitz in der Schweiz sowie alle ausländischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel für mindestens zwölf Monate oder mit einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens zwölf Monaten.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>2</sup></em><br><em>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 73a (Nachhaltige Bevölkerungsentwicklung)</em><br><sup>1</sup> Überschreitet die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz vor dem Jahr 2050 neuneinhalb Millionen Menschen, so treffen der Bundesrat und die Bundesversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73<em>a</em> Absatz 1, insbesondere im Asylbereich und beim Familiennachzug. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung erhalten vorläufig Aufgenommene keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, kein Schweizer Bürgerrecht und kein anderweitiges Bleiberecht. Vorbehalten sind die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Der Bundesrat strebt ausserdem im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73<em>a</em> Absatz 1 die Neuverhandlung bevölkerungswachstumstreibender internationaler Übereinkommen, seien sie rechtsverbindlich oder nicht, oder die Aushandlung von Ausnahme- oder Schutzklauseln an. Sehen Übereinkommen solche Klauseln vor, so ruft der Bundesrat sie an.<br><sup>2</sup> Überschreitet die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz den Grenzwert gemäss Artikel 73<em>a</em> Absatz 1, so treffen der Bundesrat und die Bundesversammlung alle ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes. Absatz 1 gilt entsprechend. Jedoch sind internationale Übereinkommen im Sinn von Absatz 1 auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, insbesondere der Globale Pakt vom 19. Dezember 2018 für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (UNO-Migrationspakt), falls die Schweiz diesen unterzeichnet hat. Ist der Grenzwert gemäss Artikel 73<em>a</em> Absatz 1 nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner erstmaligen Überschreitung noch nicht wieder eingehalten und konnten bis dahin keine Ausnahme- oder Schutzklauseln ausgehandelt oder angerufen werden, mit denen die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73<em>a</em> Absatz 1 erreicht wird, so ist auch das Abkommen vom 21. Juni 1999<sup>3</sup> zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen) auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.<br><sup>3</sup> Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 73<em>a</em> durch Volk und Stände. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.<br></p><p><sup>1</sup>&nbsp;SR&nbsp;<strong>101</strong></p><p><strong></strong></p><p><strong></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangs-bestimmungen wird nach der Volksabstim¬mung von der Bundeskanzlei festgelegt.&nbsp;</p><p><sup>3</sup>&nbsp;SR<strong> 0.142.112.681</strong></p> 555 Tue, 04 Jul 2023 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für den wirksamen Schutz der verfassungsmässigen Rechte (Souveränitätsinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=556">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-10-17 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><em><span><span>Art. 54a</span></span></em><em><span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span></em><span><span>Verhältnis von Völkerrecht und nationaler Souveränität</span></span><em></em></p><p><sup><span><span>1</span></span></sup><span><span>&nbsp;</span></span><span><span><span>Die Schweiz geht keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, welche die rechtsetzenden, rechtsanwendenden oder rechtsprechenden Behörden von Bund, Kantonen oder Gemeinden infolge unmittelbarer Anwendbarkeit oder erforderlicher Umsetzung im nationalen Rech</span><span>t verpflichten, in den Schutzbereich von Grundrechten oder übrigen verfassungsmässigen Rechten </span></span></span><span><span>natürlicher oder juristischer Personen&nbsp;</span></span><span><span></span></span><span><span><span>einzugreifen, insbesondere durch sicherheits-, wirtschafts-, gesundheits- oder umweltrechtliche Vorschriften </span><span>präventiver oder repressiver Natur.</span></span></span></p><p><sup><span><span>2</span></span></sup><span><span>&nbsp;</span></span><span><span><span>Sie geht zudem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, welche die schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden direkt oder indirekt verpflichten, sich nach der Rechtsanwendung oder Rechtsprechung ausländisch</span><span>er oder inter- oder supranationaler Behörden oder Gerichte, ausgenommen des Internationalen Gerichtshofs und des Internationalen Strafgerichtshofs, zu richten oder sich einem Schiedsgericht zu unterwerfen.</span></span></span></p><p><sup><span><span>3</span></span></sup><span><span><span>&nbsp;Steht eine völkerrechtliche Verpflichtung im Wid</span><span>erspruch zu den Vorgaben nach Absatz 1 oder 2 oder tritt ein solcher nachträglich ein, so sind sämtliche erforderlichen Gegenmassnahmen zu ergreifen, jeweils unter Einhaltung </span></span></span><span><span>des Gebots der </span></span><span><span><span>schonenden Rechtsausübung. </span><span>Wo immer möglich, bringt die Schweiz in</span><span> Bezug auf einzelne Bestimmungen Vorbehalte an, </span></span></span><span><span>welche deren Geltung ganz oder teilweise ausschliessen oder deren Inhalt modifizieren. Sind im konkreten Fall keine solchen Vorbehalte zulässig, </span></span><span><span><span>so kündigt die Schweiz ohne Verzug den zugrunde liegenden völke</span><span>rrechtlichen Vertrag oder tritt aus der entsprechenden internationalen Organisation oder supranationalen Gemeinschaft aus.</span></span></span></p><p><sup><span><span>4</span></span></sup><span><span>&nbsp;Die Absätze 1</span></span><span><span>–</span></span><span><span>3 sind nicht anwendbar auf:</span></span></p><p><span><span></span></span><span><span>a. die Konvention vom 4. November 1950</span></span><span><span>zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;</span></span></p><p><span><span></span></span><span>b. völkerrechtliche Verträge des internationalen Privatrechts, einschliesslich des Zivilverfahrensrechts;</span></p><p><span></span><span>c. völkerrechtliche Verträge über die internationale Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;</span></p><p><span></span><span>d. vö</span><span>lkerrechtliche Verträge in den Bereichen des Flug-, Strassen-, Schienen- oder Schiffsverkehrs, des Freihandels, des Asylrechts, des Steuerrechts und des Zollrechts;</span></p><p><span></span><span>e. nichtmilitärische Sanktionen der Vereinten Nationen; und</span></p><p><span></span><span>f. die zwingenden Bestimmungen </span><span>des Völkerrechts.</span></p><p><em><span><span><span>Art. 190 </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span></em><span><span>Massgebendes Recht</span></span><em></em></p><p><sup><span><span>1</span></span></sup><span><span>&nbsp;</span></span><span><span><span>Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss referendumsfähig gewesen ist, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend, soweit dieser </span><span>Artikel keine abweichenden Vorgaben enthält.</span></span></span></p><p><sup><span><span>2</span></span></sup><span><span>&nbsp;</span></span><span><span>Völkerrechtliche Bestimmungen, welche entgegen den Vorgaben in Artikel&nbsp;54</span></span><em><span><span>a&nbsp;</span></span></em><span><span>Absätze 1</span></span><span><span>–3 </span></span><span><span><span>weiterhin in Kraft sind, insbesondere weil die Bundesversammlung oder der Bundesrat es bislang unterlassen haben oder daue</span><span>rhaft unterlassen, die in Artikel&nbsp;54</span></span></span><em><span><span>a&nbsp;</span></span></em><span><span>Absatz </span></span><span><span>3 </span></span><span><span>vorgesehenen Gegenmassnahmen zu ergreifen, dürfen bei der Rechtsanwendung nicht berücksichtigt werden.</span></span></p><p><sup><span><span>3</span></span></sup><span><span>&nbsp;</span></span><span><span>Die völkerrechtlichen Verträge gemäss Artikel 54</span></span><em><span><span>a&nbsp;</span></span></em><span><span>Absatz </span></span><span><span>4 </span></span><span><span><span>werden von allen </span><span>rechtsanwendenden Behörden auf ihre Konformität mit den in der Bundesverfassung enthaltenen Grundrechten frei überprüft.</span></span></span></p><p><em><span><span>Art. 197 Ziff. 15</span></span></em><em></em></p><p><em><span><span>15. Übergangsbestimmung zu den Art.&nbsp;</span></span></em><em><span><span>54a (</span></span></em><em><span><span>Verhältnis von Völkerrecht und nationaler Souveränität</span></span></em><em><span><span>)&nbsp;</span></span></em><em><span><span>und 190 (Massgebendes Recht)</span></span></em><em></em></p><p><span><span>Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 54</span></span><em><span><span>a&nbsp;</span></span></em><span><span>und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Verfassung sowie auf alle bestehenden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen von Bund, Kantonen und Gemeinden unmittelbar anwendbar.</span></span></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> </span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</span></p></div><div><p><span> </span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span><span>SR </span><strong>0.101</strong></span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> 556 Tue, 17 Oct 2023 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für wirksame Regulierungsmassnahmen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung von Wolf, Luchs, Bär und Raubvögeln aller Art' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=557">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-01-30 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 79</em><em>a</em><sup>2</sup> Regulierung von Beständen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung<br>Wölfe, Luchse, Bären und Raubvögel dürfen mit dem Ziel einer wirksamen Bestandesregulierung und der Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung bejagt werden.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 16</em><sup>3</sup><br><em>16. Übergangsbestimmung zu Art. 79a (Regulierung von Beständen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 79<em>a</em> spätestens 2 Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.<br></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.<br><sup>3</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> 557 Tue, 30 Jan 2024 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz der direkten Demokratie bei Windparks (Gemeindeschutz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=559">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-01-30 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 89 Abs. 6</em><sup>2</sup><br><sup>6 </sup>Projekte für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 30 Metern oder mehr bedürfen der Zustimmung des Volkes der Standortgemeinde und der von den Windkraftanlagen besonders betroffenen Nachbargemeinden. Die Projektunterlagen müssen konkrete Auskunft geben über einzelne Standorte, Dimensionen der Bauwerke, die Erschliessung und die wesentlichen Auswirkungen der Windkraftanlagen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 16</em><sup>3</sup><br><em>16. Übergangsbestimmung zu Art. 89 Abs. 6 (Windkraftanlagen)</em><br><sup>1</sup> Windkraftanlagen, deren Mast am 1. Mai 2024 noch nicht errichtet war, bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Volkes der Standortgemeinde und der von den Windkraftanlagen besonders betroffenen Nachbargemeinden, sofern diese Zustimmung nicht bereits vorliegt.<br><sup>2 </sup>Wird die Zustimmung nicht erteilt, müssen die Windkraftanlagen und alle damit verbundenen Bauten und Anlagen zulasten der Ersteller innert 18 Monaten abgebrochen werden. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.<br><sup>3 </sup>Ausgenommen von dieser Regelung sind die Windenergie-Projekte La Joux-du-Plâne, Crêt-Meuron, Montperreux und Montagne de Buttes im Kanton Neuenburg, sofern bei diesen Projekten nach dem 1. Mai 2024 keine Änderungen erfolgen, welche eine Nutzungsplanänderung oder ein neues Baubewilligungsverfahren voraussetzen.</p>1 SR 101<br>2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.<br>3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<p><br></p><div><div><p><span></span></p></div></div> 559 Tue, 30 Jan 2024 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen die Zerstörung unserer Wälder durch Windturbinen (Waldschutz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=558">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-01-30 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 77 Abs. 4</em><br><sup>4 </sup>Im Wald und im Abstand von 150 Metern zu Wald und zu Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist, dürfen keine Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 30 Metern oder mehr gebaut werden.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 16<sup>2</sup></em><br><em>16. Übergangsbestimmung zu Art. 77 Abs. 4 (Windkraftanlagen)</em><br>Bauten und Anlagen oder Bodenveränderungen, welche nach dem 1. Mai 2024 erstellt werden und Artikel 77 Absatz 4 widersprechen, müssen innert 18 Monaten nach dessen Annahme durch Volk und Stände zulasten der Ersteller abgebrochen beziehungsweise rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.</p><p></p><p>1 SR 101<br>2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p> 558 Tue, 30 Jan 2024 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine starke Schweiz in Europa (Europa-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=560">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-04-02 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span>&nbsp;<span>wird wie folgt geändert:&nbsp;</span></p><p><span><em>Art. 54a</em></span>&nbsp;<span><span><em>Europäische Integration</em></span><br></span><sup><span>1</span>&nbsp;</sup><span><span>Der Bund beteiligt sich aktiv an der europäischen Integration.</span><br></span><sup><span>2</span>&nbsp;</sup><span><span>Er schliesst zu diesem Zweck völkerrechtliche Verträge mit der Europäischen Union ab, welche eine gesicherte und entwicklungsfähige Teilhabe an den Freiheiten des Europäischen Binnenmarktes und an weiteren Bereichen der europäischen Zusammenarbeit ermöglichen, insbesondere an Kultur, Bildung und Forschung und am Schutz des Klimas.</span><br></span><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Bund und Kantone stellen im Rahmen der geltenden Verträge den Schutz der demokratischen und föderalen Grundwerte, der natürlichen Lebensgrundlagen sowie des sozialen Ausgleichs im Gemeinwesen und auf dem Arbeitsmarkt sicher.</span></p><p><br><span><em>Art. 197 Ziff. 16</em></span><em><span>16. Übergangsbestimmung zu Art. 54a (Europäische Integration)</span><br></em><span>Der Bundesrat schliesst spätestens nach der Annahme von Artikel 54a durch Volk und Stände ohne Verzögerung die notwendigen Verträge mit der Europäischen Union ab. Er legt die Verträge innert 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen der Bundesversammlung zur Genehmigung vor. Zeitgleich schlägt er die zur Umsetzung von Artikel 54a Absatz 3 erforderlichen Massnahmen vor. Diese stellen insbesondere sicher, dass der europäische Grundsatz gleicher Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit am gleichen Ort in der Schweiz wirksam und dauerhaft umgesetzt wird.</span></p><p></p><p><span><br></span>&nbsp;<span><span>SR&nbsp;</span>101<br></span><span>&nbsp;</span><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.<br></span><span>&nbsp;</span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> 560 Tue, 02 Apr 2024 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Cannabis-Legalisierung: Chancen für Wirtschaft, Gesundheit und Gleichberechtigung' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=561">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-04-30 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span></span></p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 105a <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span>Cannabis</span><sup><span></span></sup></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Die Gesetzgebung über den Anbau, Besitz und persönlichen Gebrauch von Cannabis ist Sache des Bundes. Bürgerinnen und Bürger ab dem Alter von 18&nbsp;Jahren dürfen Cannabis anbauen und besitzen.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Der kommerzielle Anbau und Verkauf von Cannabis sind erlaubt. Cannabis-Anbau- und Verkaufsstellen bedürfen einer Lizenz und unterliegen strengen Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Die Einnahmen aus der Besteuerung von Cannabis-Produkten fliessen in die Bildung, in die Prävention und in die Drogenaufklärung.</span></p><p><sup><span>4</span></sup><span> Der Verkauf von Cannabis an Minderjährige ist verboten. Der Bund führt umfassende Aufklärungskampagnen über die Risiken des Cannabis-Konsums durch.</span></p><p><sup><span>5</span></sup><span> Der Tetrahydrocannabinol-Blutgrenzwert muss so festgelegt werden, dass die Teilnahme am Strassenverkehr auch bei einem täglichen Cannabis-Konsum von bis zu fünf Gramm möglich ist.</span></p><p><sup><span>6</span></sup><span> Der Eigenanbau von bis zu 50&nbsp;Cannabis-Pflanzen ist erlaubt. Ab 51&nbsp;Cannabis-Pflanzen ist eine spezielle Genehmigung erforderlich. Die Lagerung von bis zu drei Kilogramm Cannabis zu Hause zusätzlich zu den angebauten Cannabis-Pflanzen ist erlaubt.</span></p><p><sup><span>7</span></sup><span> Die Einfuhr von Cannabis-Saatgut und von Cannabis in Gewebekulturen ist erlaubt.</span></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>SR <strong>101</strong></span></p></div></div><br><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div> 561 Tue, 30 Apr 2024 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=562">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-05-28 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span>&nbsp;<span>wird wie folgt geändert:&nbsp;</span></p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <p><span>&nbsp;<em><span>Art. 57a</span> </em><span>Schutz der Landesgrenzen</span></span><span><br></span><span><sup>1&nbsp;</sup></span><span>Die Schweizer Grenzübergänge werden bewacht und die Schweizer Landesgrenzen überwacht. Einreisende Personen werden systematisch kontrolliert. Die Personenkontrolle beim Grenzübertritt kann physisch oder elektronisch erfolgen. Für Schweizerinnen und Schweizer, für ausländische Staatsangehörige mit einem gültigen Schweizer Aufenthaltstitel für die Dauer von mindestens einem Jahr sowie für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die die Landesgrenzen regelmässig überqueren, sind vereinfachte Verfahren vorzusehen</span><span><span>.</span><br></span><span><sup>2&nbsp;</sup></span><span><span>Der Gesetzgeber kann für gewisse Personengruppen, insbesondere für Staatsangehörige aus Herkunftsstaaten mit einer erhöhten Anzahl Staatsangehöriger, die sich </span><span>in der Schweiz aufhalten, eine Anmeldepflicht für die Einreise vorsehen. Bund und Kantone erheben zu diesem Zweck Anzahl und Herkunft der illegal eingereisten oder sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen</span></span><span><span>.</span><br></span><span><sup>3&nbsp;</sup></span><span>Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel oder anderweitige Einreiseberechtigung wird die Einreise verweigert.<br></span><span><sup>4&nbsp;</sup></span><span>Personen, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, wird keine Einreise und kein Asyl gewährt. Eine vorläufige Aufnahme ist ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bürgerinnen und Bürger von angrenzenden Staaten.<br></span><span><sup>5</sup></span><span>Für Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Staat, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, wegen ihrer Ethnie, Religionszugehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, </span><span><span>kann der Bundesrat ein jährliches </span><span> gemäss Artikel 121</span><em>a</em><span> Absatz 2 von höchstens </span><span> festlegen.<br></span></span><sup><span>6</span> </sup><span>Sobald Behörden oder öffentlich-rechtliche Körperschaften im Bund, in den Kantonen oder in den Gemeinden Kenntnis haben von Personen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel oder anderweitige Einreiseberechtigung in der Schweiz aufhalten, melden sie diese Personen umgehend dem Bund. Der Bund stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen sicher, dass die Schweiz innerhalb von längstens 90 Tagen verlassen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anschluss an eine Schweizer Sozialversicherung, insbesondere die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung, und an eine Krankenversicherung ausgeschlossen; vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.<br></span><sup><span>7</span> </sup><span>Nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 sind zwischen Arbeitgebern und den Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel nichtig und vermitteln insbesondere keinen Anspruch auf Lohn oder sonstige Entschädigungen; Zuwiderhandlungen werden vom Gesetz unter Strafe gestellt.</span></p><p><br></p>&nbsp;<p><span><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><em><span>17. Übergangsbestimmungen zu Art. 57a (Schutz der Landesgrenzen)<br></span></em><sup><span>1</span></sup><span> Nach Annahme von Artikel 57<em>a</em> durch Volk und Stände werden keine vorläufigen Aufnahmen mehr gewährt und keine neuen Ausweise für vorläufig Aufgenommene mehr ausgestellt.<br></span><sup><span>2</span></sup><span> Erachtet der Bundesrat Artikel 57<em>a</em> als unvereinbar mit einem internationalen Abkommen, so verhandelt er die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens neu. Gelingt dies innerhalb von achtzehn Monaten seit der Annahme von Artikel 57<em>a</em> durch Volk und Stände nicht, so kündigt die Schweiz dieses Abkommen auf den nächstmöglichen Termin.<br></span><sup><span>3</span></sup><span> Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 57<em>a</em> durch Volk und Stände entsprechende Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Im Übrigen ist Artikel&nbsp;57<em>a</em> mit seiner Annahme durch Volk und Stände unmittelbar anwendbar.</span></p><p><br></p><p>&nbsp;<span>SR&nbsp;101<br></span><span>&nbsp;</span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> 562 Tue, 28 May 2024 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=563">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-06-11 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span>Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 89 Abs. 3</em><sup><em>bis</em></sup> <br><sup>3bis</sup> Geeignete Flächen von Bauten und Anlagen sind für die Produktion erneuerbarer Energien zu nutzen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Installation von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien mit überwiegenden Schutzinteressen unvereinbar oder aus anderen Gründen unverhältnismässig ist. Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er kann Massnahmen zur finanziellen Unterstützung vorsehen. </span></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 15</em><sup>2</sup> <br><em>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 3<sup>bis</sup> (Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien)</em> <br><sup>1</sup> Die Pflicht zur Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien beginnt: <br><span></span><span></span>a. <span> </span>bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei erheblichen Umbau- und Erneuerungsmassnahmen, insbesondere Dachsanierungen: ein Jahr nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bisdurch Volk und Stände;<br></span><span><span></span>b. <span> </span>bei bestehenden Bauten und Anlagen: 15 Jahre nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3<sup>bis</sup> durch Volk und Stände; <span> </span>zur&nbsp;</span><span>Vermeidung von Härtefällen kann die Frist in Einzelfällen bis 2050 verlängert werden.<br></span><sup>2</sup><span> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absatz 3<sup>bis</sup> spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.&nbsp;</span></p><p></p><p><span></span></p><p><span><sup>1</sup><span> SR </span><strong>101</strong><br><sup>2</sup><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p> 563 Tue, 11 Jun 2024 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Beitritt der Schweiz zum Vertrag der Vereinten Nationen über das Verbot von Atomwaffen (Atomwaffenverbots-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=564">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-07-02 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert: <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em><sup>2</sup> <br><em>17. Beitritt der Schweiz zum Kernwaffenverbotsvertrag der Vereinten Nationen</em> <br><sup>1</sup> Die Schweiz tritt dem Vertrag der Vereinten Nationen über das Verbot von Kernwaffen bei. <br><sup>2</sup> Der Bundesrat ratifiziert den Vertrag über das Verbot von Kernwaffen und übermittelt die Ratifikationsurkunde an das Sekretariat der UNO.<br><br><br><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;SR&nbsp;</span><strong>101</strong><br><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span> 564 Tue, 02 Jul 2024 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=565">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 3. September 2024 und endet im März 2026. </p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 120 Abs. 1</em></span><span><sup><em>bis</em></sup></span><span><em>und 3-6</em> <br></span><span><sup>1</sup><sup>bis </sup></span> <span>Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Zu diesen gehören auch Organismen, die durch neue genomische Techniken erzeugt worden sind. <br></span><span><sup>3</sup></span> <span> Das Inverkehrbringen und im Versuch Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere solcher, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, unterliegt einem Bewilligungsverfahren, in welchem die Risiken zu prüfen sind. <br></span><span><sup>4 </sup></span> <span>Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie zur Gewährleistung der Wahlfreiheit und der Rückverfolgbarkeit sowie zur Verhinderung von Täuschungen als solche kennzeichnen. <br></span><span><sup>5</sup></span><span> Der Bund gewährleistet eine gentechnikfreie landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Produktion und unterstützt die dazu nötige Forschung und Züchtung. Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, trägt die Kosten der Koexistenzmassnahmen.<br></span><span><sup>6 </sup></span><span>Die Wirkung von Patenten erstreckt sich nicht auf Pflanzen und Tiere aus gentechnikfreier Züchtung, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, und auch nicht auf Teile oder Bestandteile solcher Pflanzen und Tiere. <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)</em><br>Mindestens bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 120 Absätze 1</span><span><sup>bis</sup></span><span> und 3-6 dürfen keine gentechnisch veränderten Organismen, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, in Verkehr gebracht werden. <br><br></span><span><sup>1 </sup></span><span>SR <strong>101&nbsp;</strong><br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> 565 Tue, 03 Sep 2024 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz – keine EU-Passivmitgliedschaft (Kompass-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=566">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-10-01 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><span>Die Bundesverfassung</span><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp; wird wie folgt geändert: </span><br><br><em><span>Art. 101 Abs. 1 zweiter und dritter Satz</span></em> <br><sup><span>1</span></sup><span> […] Er [der Bund] verfolgt eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Er wahrt dabei die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone. </span><br><br><em><span>Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. b</span><sup><span>bis</span></sup></em> <br><sup><span>1</span></sup><span> Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet: </span><br><span></span><span>b</span><sup><span>bis</span></sup><span>. völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen; </span><br><br><em><span>Art. 164 Abs. 3</span></em> <br><sup><span>3</span></sup><span> Die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen muss in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, ausdrücklich vorgesehen und auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein. </span><br><br><em><span>Art. 197 Ziff. 17</span></em><sup><em><span>2</span></em></sup><br><em><span>17. Übergangsbestimmung zu den Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis und 164 Abs. 3 (Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen)</span></em> <br><span>Im Zeitpunkt der Annahme der Artikel 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz, 140 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe bbis und 164 Absatz 3 durch Volk und Stände in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, bleiben von den Grundsätzen für eine solche Übernahme ausgenommen. Ein institutionelles Rahmenübereinkommen sowie vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union werden von dieser Bestandesgarantie nur erfasst, sofern sie auf dem Weg des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen wurden.</span><br><br><span><sup>1&nbsp;</sup></span><span><span>SR&nbsp;</span><strong>101&nbsp;</strong><br><sup>2</sup><span>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span> 566 Tue, 01 Oct 2024 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=567">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-11-26 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 98a</span></em><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Nachhaltiger Finanzplatz</span></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Der Bund setzt sich für eine ökologisch nachhaltige Ausrichtung des Schweizer Finanzplatzes ein. Er trifft Massnahmen zur entsprechenden Ausrichtung der Finanzmittelflüsse; die Massnahmen müssen im Einklang stehen mit den internationalen Standards und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Klimaverträglichkeit und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.</span></p><p><sup><span>2&nbsp;</span></sup><span>; </span><span>dabei berücksichtigen sie direkte und indirekte Emissionen sowie die Auswirkungen auf die Biodiversität entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor für Finanzmarktteilnehmende, deren Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen verbunden sind.</span></p><p><sup><span>3&nbsp;</span></sup><span>Schweizer Finanzmarktteilnehmende erbringen keine Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen, die der Erschliessung und der Förderung neuer sowie der Ausweitung des Abbaus bestehender fossiler Energievorkommen dienen; das Gesetz legt die entsprechenden Einschränkungen fest.</span></p><p><sup><span>4&nbsp;</span></sup><span>Zur Durchsetzung dieser Vorgaben wird eine Aufsicht vorgesehen; diese hat Verfügungs- und Sanktionskompetenzen.</span></p><p></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 17<span><strong><sup>2</sup></strong></span></span></em></p><p><em><span>17. </span></em><em><span>Übergangsbestimmung zu Art. 98a (Nachhaltiger Finanzplatz)</span></em><em></em></p><p><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel&nbsp;98<em>a</em> spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie innerhalb eines Jahres in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</span></p><div><br><div><p><span><span><span>&nbsp;</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>SR <strong>101</strong></span></span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </span></span></p></div></div> 567 Tue, 26 Nov 2024 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine finanziell starke, souveräne und verantwortungsvolle Schweiz (Bitcoin-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=568">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 31. Dezember 2024 und endet im Juni 2026. </p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert: </span><br><br><span><em>Art. 99 Abs. 3</em> </span><br><span><sup>3</sup></span><span> Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold und in Bitcoin gehalten.</span></p><p></p><p><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp;</span><span><span>SR&nbsp;</span><strong>101&nbsp;</strong></span></p> 568 Tue, 31 Dec 2024 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=569">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2025-01-07 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 101a</em> Verantwortungsvolle Wirtschaft </span><br><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund stärkt die Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft. </span><br><span><sup>2</sup></span><span> Er regelt dafür die Pflichten von Grossunternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Er kann zudem sektorspezifisch wirtschaftliche Tätigkeiten mit grossen Risiken einer Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Umwelt regeln. </span><br><span><sup>3 </sup></span><span>Er beachtet dabei basierend auf den internationalen Leitlinien und unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklungen die folgenden Grundsätze: </span><br><span><span></span>a. Die Unternehmen erfüllen auch im Ausland die zur Respektierung der international anerkannten</span>&nbsp;<span>Menschenrechte und <span> </span>der internationalen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt erforderliche Sorgfaltspflicht; </span><span>diese erstreckt sich risikobasiert <span> </span>über die Geschäftsbeziehungen. </span><br><span><span></span>b. Die Unternehmen sorgen dafür, dass ihre Geschäftstätigkeit im Einklang ist mit dem gestützt auf den aktuellen </span><span>Stand <span> </span>der Wissenschaft international vereinbarten Temperaturziel; sie legen dazu für ihre direkten und <span> </span>indirekten&nbsp;</span><span>Treibhausgasemissionen Reduktionsziele mit Absenkpfaden fest und setzen diese um; für Unternehmen mit <span> </span></span><span>geringen Emissionen kann das Gesetz die Befreiung von diesen Pflichten vorsehen. </span><br><span><span></span>c. Die Unternehmen haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Buchstabe a auch für den Schaden, den durch </span><span>sie <span> </span>kontrollierte Unternehmen verursacht haben; das Gesetz sorgt für einen wirksamen Rechtsschutz und sieht <span> </span></span><span>insbesondere eine angemessene Regelung für die Erbringung von Beweisen vor; die gestützt auf diese Grundsätze <span> </span></span><span>erlassenen Bestimmungen sind auch auf internationale Sachverhalte anwendbar. </span><br><span><sup>4</sup></span><span> Er sieht zur Durchsetzung der Pflichten eine wirksame und unabhängige Aufsicht vor. Die mit der Aufsicht betraute Stelle sorgt bei Pflichtverletzung für die Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und kann verhältnismässige Sanktionen verhängen, darunter umsatzabhängige Bussen. </span><br><span><sup>5</sup></span><span> Der Bund ergreift Massnahmen zur Unterstützung der verpflichteten Unternehmen sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Unternehmen, die von den genannten oder ähnlichen Pflichten indirekt betroffen sein können. </span><br><br><span><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span><br><span><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 101a (Verantwortungsvolle Wirtschaft)</em> </span><br><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 101a spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Erlässt sie die Ausführungsbestimmungen nicht innerhalb dieser Frist, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Diese gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. </span><br><br><span><sup>1</sup></span> <span><span>SR </span><strong>101</strong></span><br><span><sup>2 </sup></span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span> </p> 569 Tue, 07 Jan 2025 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=571">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 25. März 2025 und endet im September 2026. </p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:<br><br>Art. 161 Abs. 3–6<span> </span><br><sup>3</sup> Mitglieder der Bundesversammlung mit ausgewiesenen wirtschaftlichen oder politischen Interessenbindungen dürfen nicht in Kommissionen Einsitz nehmen, deren Zuständigkeitsbereich einen Zusammenhang mit den betreffenden Interessen hat.<br><sup>4</sup> Mitglieder der Bundesversammlung mit ausgewiesenen wirtschaftlichen oder politischen Interessenbindungen treten in den Räten und Kommissionen bei Debatten in den Ausstand, die Themen behandeln, die einen Zusammenhang mit den betreffenden Interessen haben.<br><sup>5</sup> Art und Umfang der Interessenbindungen sowie Honorar oder andere geldwerte Leistungen sind in einem Register zu deklarieren.<br><sup>6</sup> Die Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt verwaltungsintern und ohne Mithilfe Dritter.<br><br>Art. 197 Ziff. 17<sup>2</sup>&nbsp;<br>17. Übergangsbestimmung zu Art. 161 Abs. 3–6 (Instruktionsverbot)<br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 161 Absätze 3–6 spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände.<br><br><br>&nbsp;<sup>1</sup> SR 101<br>&nbsp;<sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.&nbsp; 571 Tue, 25 Mar 2025 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=570">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 1. April 2025 und endet im Oktober 2026. </p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 41 Abs. 2</em><br></span><span><sup>2</sup></span> <span> Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. <br><br><em>Art. 110a</em> Elternzeit <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund schafft eine angemessene und entschädigte Elternzeit. <br></span><span><sup>2</sup></span> <span> Er beachtet dabei folgende Grundsätze: <br>a. Die Elternzeit dient dem Kindeswohl und der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, indem sie insbesondere die Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht. <br>b. Beiden Elternteilen steht gleich viel Elternzeit zu; sie ist nicht übertragbar und ihr Bezug erfolgt grundsätzlich alternierend; nicht mehr als ein Viertel kann gleichzeitig bezogen werden, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen; die Dauer der Elternzeit pro Elternteil darf nicht kürzer sein als die Dauer der Ausrichtung der altrechtlichen Mutterschaftsentschädigung. <br>c. Die Mindesthöhe und die Finanzierung der Entschädigung richten sich nach den Grundsätzen der Entschädigung für Militär- oder Zivildienstleistende; die Entschädigung steigt dabei schrittweise bis auf 100 Prozent für die niedrigsten Löhne. <br>d. Der Bezug von Elternzeit darf nicht zu arbeits- oder personalrechtlichen Nachteilen führen. <br><br><em>Art. 116 Sachüberschrift, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4</em><br>Familienzulagen und Elternschaftsversicherung <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Zur Entschädigung der Elternzeit nach Artikel 110a richtet er [der Bund] eine Elternschaftsversicherung ein. … <br></span><span><sup>4</sup></span><span> Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup><em>2</em></sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 41 Abs. 2 (Elternschaft), 110a (Elternzeit) und 116 Abs. 3 erster Satz und 4 (Elternschaftsversicherung)</em><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 41 Absatz 2, 110a und 116 Absätze 3 erster Satz und 4 spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Für die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt die Elternzeit pro Elternteil 18 Wochen. <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Die bisherige Kompetenz des Bundes im Bereich der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils bleibt bis zum Inkrafttreten der Regelung über die Elternzeit und die Elternschaftsversicherung bestehen. <br><br></span><span><sup>1 </sup><strong>SR 101</strong> <br><sup>2</sup><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p> 570 Tue, 01 Apr 2025 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für bewilligungsfreie Solaranlagen' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=572">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 8. April 2025 und endet im Oktober 2026. </p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 75c</em> Solaranlagen an Bauten und Anlagen</p><p><sup>1</sup> Solaranlagen an Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb von geschützten Ortsbildern und Landschaften sind zulässig und bedürfen keiner Baubewilligung. Sie sind der zuständigen Behörde zu melden.</p><p><sup>2</sup> Solaranlangen an Kulturdenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie an geschichtlichen Stätten bedürfen einer Baubewilligung.</p><p><sup>3</sup> Solaranlagen an Kulturdenkmälern nach Absatz 2 sind zulässig und zu bewilligen. Zur Schonung der Kulturdenkmäler kann die Baubewilligung mit Auflagen versehen werden.</p><br><p></p><p><em>Art. 197 Ziff. 17</em><sup>2</sup></p><p><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 75c (Solaranlagen an Bauten und Anlagen)</em></p><p>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 75c spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><br><p></p><p><sup>1</sup> SR 101</p><p><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p><p></p> 572 Tue, 08 Apr 2025 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Schutz vor missbräuchlichen Mieten (Mietpreis-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=573">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 3. Juni 2025 und endet im Dezember 2026. </p><p>Die Bundesverfassung<sup>1&nbsp;</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 109 Abs. 1</em><sup><em>bis</em></sup><em> und 1</em><sup><em>ter</em></sup><span> </span></p><p><sup>1</sup><sup>bis</sup> Ein Mietzins ist missbräuchlich, wenn er die tatsächlichen Kosten für die Mietsache zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigt oder wenn er auf einem übersetzten Kaufpreis beruht.<br><sup>1</sup><sup>ter</sup> Die Mietzinse müssen automatisch und regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Eine Überprüfung findet auch auf Verlangen der Mieterschaft statt.</p><br><p></p><p></p><p><sup>1</sup> SR 101</p><p></p> 573 Tue, 03 Jun 2025 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=574">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 12. August 2025 und endet im Februar 2027. </p>&nbsp;<span>Die Bundesverfassung</span><sup><span>1</span></sup><span> wird wie folgt geändert:</span><p><span><br></span><span><em>Art. 25 Abs. 2 und 2</em></span><span><sup><em>bis</em></sup></span><span><br></span><span><sup>2</sup></span><span> In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürgerinnen und -bürger können namens und im Auftrag einer schutzbedürftigen ausländischen Person bei den zuständigen schweizerischen Behörden ein Gesuch um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung stellen, um der schutzbedürftigen Person Zuflucht in der Schweiz zu ermöglichen. Sie haben für die gesamten Lebenshaltungs- und Integrationskosten der schutzbedürftigen Person in der Schweiz aufzukommen und den Nachweis zu erbringen, eine diesem Zweck angemessene Sicherheitsleistung hinterlegt zu haben. Die schutzbedürftige Person darf während der Dauer von zehn Jahren ab ihrer Einreise keiner entgeltlichen Tätigkeit in der Schweiz nachgehen.<br></span><span><sup>2bis</sup></span><span> Schutzbedürftige Personen haben den Ausgang des Gesuchsverfahrens gemäss Absatz 2 im Ausland abzuwarten; sie dürfen in die Schweiz nur mit einem gültigen Visum einreisen. Allfällige Zurückweisungen an der Grenze haben in Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts zu erfolgen. <br><br><em>Art. 121 Abs. 1 und 1</em></span><span><sup><em>bis</em></sup></span><span><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern ist Sache des Bundes. <br></span><span><sup>1bis</sup></span><span> Die Kantone können Personen, welche zur Rettung schutzbedürftiger Personen im Ausland das Recht des betreffenden Staates brechen, vorsorglich begnadigen. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Begnadigung. <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 25 (Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung)</em><br>Der Bundesrat kündigt spätestens drei Monate nach Annahme von Artikel 25 Absatz 2 und 2</span><span><sup>bis</sup></span><span> das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar1967</span><span><sup>3</sup></span><span> und hebt innert derselben Frist mittels Verordnung die Asylgesetzgebung auf. Die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Non-Refoulement-Prinzip) wird im Rahmen des Wegweisungsverfahrens sichergestellt.<br><br><br></span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp;<span>SR&nbsp;</span></span><strong><span>101</span></strong><br><span><sup>2</sup></span><span>&nbsp;<span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span><br><span><sup>3</sup></span><span>&nbsp;</span></span><span>SR&nbsp;<strong>0.142.301</strong></span></p> 574 Tue, 12 Aug 2025 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Anerkennung des Staates Palästina' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=575">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 14. Oktober 2025 und endet im April 2027. </p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert:<br><br></span></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span><span><br><em>17. Anerkennung des Staates Palästina</em><br></span><span><sup>1</sup></span> <span> Die Schweiz anerkennt Palästina als souveränen und unabhängigen Staat. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Wird die Anerkennung des Staates Palästina von Volk und Ständen angenommen, so richtet der Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Erwahrung des Abstimmungsergebnisses eine entsprechende Erklärung an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der UNO und an die Generalversammlung der Vereinten Nationen.<br><br><br></span></p><p></p><p></p><p><span><sup>1&nbsp;</sup></span><span><span>SR <strong>101</strong> </span><br></span><span><sup>2&nbsp;</sup></span><span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p> 575 Tue, 14 Oct 2025 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz vor schädlicher Strahlung! (Millimeterwellen-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=576">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 11. November 2025 und endet im Mai 2027. </p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span> <span> wird wie folgt geändert: <br><br><em>Art. 118 Abs. 2 Bst. d</em><br></span><span><sup>2</sup></span><span> Er [der Bund] erlässt Vorschriften über: <br>d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; er sieht vor, dass Millimeterwellen-Frequenzen erst dann zu Fernmeldezwecken genutzt werden dürfen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Nutzung keine schädlichen und lästigen Auswirkungen auf den Menschen und seine natürliche Umwelt zur Folge hat. <br><br><br></span><span><sup>1</sup></span><span> SR <strong>101</strong></span> 576 Tue, 11 Nov 2025 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=577">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 2. Dezember 2025 und endet im Juni 2027. </p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span> <span> wird wie folgt geändert: <br><br><em>Art. 130 Abs. 1–3</em></span><span><sup><em>quater</em></sup></span> <span><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund kann eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 8,1 Prozent und einem reduzierten Satz von höchstens 2,6 Prozent erheben auf: <br>a. dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugssteuer); und <br>b. der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). <br></span><span><sup>2–3quater</sup></span><span> <em>Aufgehoben</em> <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmungen zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)</em> <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bundesrat senkt den Normalsatz der Inlandsteuer innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände auf 4 Prozent. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Der Bundesrat befreit innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände die zum reduzierten Satz und die zum Sondersatz besteuerten Leistungen von der Inlandsteuer. <br></span><span><sup>3</sup></span> <span> Der Bundesrat schafft die Inlandsteuer innert 4 Jahren nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände ab und setzt sich dafür ein, mittelfristig auch die Bezugs- und die Einfuhrsteuer zu senken und längerfristig gänzlich abzuschaffen. <br><br></span><span><sup>1</sup></span> <span>SR <strong>101</strong></span> <span><br></span><span><sup>2</sup></span> <span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span> 577 Tue, 02 Dec 2025 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Zum Schutz der Grundrechte und der Demokratie im digitalen Raum (Internet-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=578">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 3. März 2026 und endet im September 2027. </p><p><span>Die Bundesverfassung</span><sup><span>1</span></sup><span> wird wie folgt geändert: </span><br><br><em><span>Art. 93a</span></em><span> Schutz im digitalen Raum </span><br><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Grundrechte sowie der demokratischen Entscheidungsprozesse im digitalen Raum. </span><br><sup><span>2</span></sup><span> Er verpflichtet die Anbieter von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sowie Anbieter, die mittels automatisierter oder auf künstlicher Intelligenz basierter Systeme Inhalte erzeugen: </span><br><span></span></p><p><span>a. die Menschen vor Verletzungen ihrer Grundrechte zu schützen; </span><br><span></span><span>b. die Verbreitung von Inhalten zu verhindern, die sexualisierte Gewalt enthalten, zu Gewalt anstiften oder Gewalt </span><span> </span><span>verherrlichen; </span><br><span></span><span>c. die systemischen Risiken im Hinblick auf Manipulationen der demokratischen Entscheidungsprozesse, namentlich </span><span> </span><span>durch Desinformation oder algorithmische Verstärkung, zu begrenzen; </span><br><span></span><span>d. die Bevölkerung vor Cyberkriminalität zu schützen. </span><br></p><p><span><sup>3</sup></span><span> Die Anbieter sind verpflichtet, Hinweise auf Verletzungen ihrer Pflichten nach Absatz 2 kostenlos zu prüfen, die erforderlichen Gegenmassnahmen zu treffen und darüber öffentlich Bericht zu erstatten. Der Bund regelt die Verfahren und die Aufsicht über die Anbieter.</span></p><br><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span></span></p><p><span></span><span><sup>1</sup></span><span> SR <strong>101</strong></span><br></p> 578 Tue, 03 Mar 2026 00:00:00 +0100 Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein faires Gleichgewicht zwischen Bundesverwaltung und Bevölkerung (Verwaltungsbremse)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=579">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 14. April 2026 und endet im Oktober 2027. </p><p><span>Die Bundesverfassung<span><sup>1</sup>&nbsp;</span></span><span>wird wie folgt geändert: </span></p><p></p><p><em><span>Art. 126a<span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span>Personalausgaben</span><sup></sup></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Die gesamthaften Personalausgaben der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung dürfen prozentual nicht stärker ansteigen als der Schweizer Medianlohn. Die Ausgaben für die Betrauung von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts mit Verwaltungsaufgaben werden dabei zu den Personalausgaben hinzugerechnet.<sup></sup></span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Die Begrenzung der Personalausgaben gilt nicht für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Die Bundesversammlung kann eine Erhöhung der Personalausgaben beschliessen, wenn dies zur Bewältigung einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.</span></p><p><span><br><br></span></p><p></p><p><span></span></p><p></p><p><em><span>Art. 159 Abs. 3 Bst. d</span></em><sup></sup></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:</span></p><p><span>d.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; die Erhöhung der Personalausgaben nach Artikel 126<em>a</em> Absatz 3.</span></p><p><span></span></p><p></p><p><em><span></span></em></p><p><span><br><br></span></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 17<span><sup>2</sup></span></span></em><em></em></p><p><em><span>17. Übergangsbestimmungen zu Art. 126a (Personalausgaben)</span></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Artikel 126a findet erstmals auf die Staatsrechnung des dritten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände Anwendung.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 126<em>a</em> spätestens bis zum 1. Januar des zweiten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</span></p><div><br><div><p><span><sup>1</sup><span> SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><sup>2</sup><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p></div></div> 579 Tue, 14 Apr 2026 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Nein zum F-35' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=581">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 28. April 2026 und endet im Oktober 2027. </p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp; wird wie folgt geändert:</span></p><br><p><span><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span><span><br><em>17. Übergangsbestimmungen zu Art. 60 (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee)</em> <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund beschafft keine Kampfflugzeuge des Typs F-35. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Das Armeebudget wird entsprechend angepasst. <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2040 ausser Kraft.</span></p><br><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span></span></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span></span></p><p><span><sup>1</sup></span> <span> SR <strong>101</strong><br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> 581 Tue, 28 Apr 2026 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen starken öffentlichen Verkehr und faire Flugpreise (Mobilitätsbon-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=580">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 28. April 2026 und endet im Oktober 2027. </p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp; wird wie folgt geändert:</span></p><p></p><p><span></span></p><p><span><em>Art. 87c </em>Luftverkehrsabgabe <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund erhebt zur Verminderung von Treibhausgasemissionen eine Abgabe auf dem Luftverkehr; sie erfasst den Linien- und Charterverkehr (Flugticketabgabe) sowie die allgemeine Luftfahrt einschliesslich Privat- und Geschäftsflugzeuge (Abgabe allgemeine Luftfahrt). Der Bund kann insbesondere aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit Ausnahmen von der Abgabe allgemeine Luftfahrt vorsehen. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die Abgabe wird so bemessen, dass sie verursachergerecht ist und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der Schweiz leistet. Die Höhe der Abgabe wird regelmässig überprüft und, falls erforderlich, angepasst. <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Der Reinertrag der Luftverkehrsabgabe wird zu mindestens Zweidritteln gleichmässig an die Bevölkerung verteilt, namentlich in Form von übertragbaren Mobilitätsgutschriften zur Verwendung im nationalen und internationalen öffentlichen Verkehr auf Schiene und Strasse. Der restliche Betrag wird zur weiteren Verminderung von Treibhausgasemissionen des Verkehrs und namentlich zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene verwendet.</span></p><br><p></p><p><span></span></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 87c (Luftverkehrsabgabe)</em><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bundesrat erhebt die Luftverkehrsabgabe spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 87<em>c</em> durch Volk und Stände und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die Anfangshöhe der Abgabe beträgt pro Flugticket im Linien- und Charterverkehr (Flugticketabgabe) mindestens 30 Franken sowie pro abgehenden Flug in der allgemeinen Luftfahrt (Abgabe allgemeine Luftfahrt) mindestens 500 Franken.</span></p><br><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span><sup>1</sup></span><span> SR <strong>101</strong> <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> 580 Tue, 28 Apr 2026 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Sicherung der Bestäubung von Kultur- und Wildpflanzen durch Insekten (Bienen-Initiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=582">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 19. Mai 2026 und endet im November 2027. </p>Die Bundesverfassung<sup>1&nbsp;</sup> wird wie folgt geändert:&nbsp;<br><br>Art. 78a<span> </span>Bestäubung<br><br><sup>1</sup> Bund und Kantone anerkennen die unerlässliche Rolle der Bestäubung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherung der Bestäubung von Kultur- und Wildpflanzen durch Insekten. Sie setzen die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Ressourcen ein.<br><sup>2</sup> Der Bund erlässt Vorschriften zur Förderung der Bestände und der Vielfalt von Bienen und anderen einheimischen Bestäuberinsekten, insbesondere mittels Massnahmen, die deren Erhaltung in einem günstigen Zustand gewährleisten. Die Förderung muss der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedeutung der Bestäubung angemessen sein.<br><sup>3</sup> Der Bund unterstützt die Anstrengungen der Kantone, der Gemeinden und der Wirtschaft. Es sollen insbesondere Anreize zur Bereitstellung, zum Unterhalt und zur qualitativen Verbesserung von naturnahen Lebensräumen geschaffen werden.<br><br>Art. 197 Ziff. 17<sup>2</sup>&nbsp;<br>17. Übergangsbestimmung zu Art. 78a (Bestäubung)<br><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 78a spätestens vier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.<br><br><br><sup>1</sup> SR 101<br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. 582 Tue, 19 May 2026 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für die digitale Sicherheit der Schweiz' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=583">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 2. Juni 2026 und endet im Dezember 2027. </p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span> <span> wird wie folgt geändert: <br><br><em>Art. 57a</em> Digitale Sicherheit <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund legt für alle öffentlichen und privaten Akteure im digitalen Raum der Schweiz Sicherheitsbestimmungen fest und gewährleistet deren Anwendung. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Er schützt seine digitalen Daten und Infrastrukturen und unterstützt subsidiär die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Er gewährleistet den Schutz der Personendaten und die digitale Integrität von Personen. <br></span><span><sup>4</sup></span><span> Er gewährleistet, dass die digitalen und informationsbezogenen Infrastrukturen, Dienste und Ressourcen, die für den Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft wesentlich sind, unter jeglichen Umständen unabhängig von jedem Einfluss sind, der seinen Interessen zuwiderläuft. <br></span><span><sup>5</sup></span><span> Er fördert die Entwicklung der Datengrundbildung (Data Literacy) und der digitalen Kompetenzen der Gesellschaft. <br></span><span><sup>6</sup></span><span> Er trifft in Koordination mit den akademischen Akteuren und den Akteuren der Wirtschaft Massnahmen, damit Risiken und Chancen antizipiert werden können und die Schweiz so eines der im digitalen Bereich fortschrittlichsten und sichersten Länder bleibt. <br><br><br></span><span><sup>1</sup></span> <span><span>SR </span><strong>101</strong></span> 583 Tue, 02 Jun 2026 00:00:00 +0200 Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen gläsernen Staat zur Stärkung des Vertrauens in die Behörden (Vertrauensinitiative)' <p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=584">Offizielle Seite</a></p><p> <p>Die Unterschriftensammlung begann am 16. Juni 2026 und endet im Dezember 2027. </p><p><span>D</span><span>ie Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp; wird wie folgt geändert: <br><br><em>Art. 126a</em> Anspruch auf Informationszugang <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Jede steuerpflichtige Person in der Schweiz sowie die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben Anspruch auf unentgeltlichen, automatisierten und zeitnahen Zugang zu den Finanztransaktionen sowie zu den Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und Verträgen von Bund, Kantonen und Gemeinden in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Das Gesetz kann den Anspruch auf Informationszugang einschränken:</span></p><p><span>a. zur Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen; <br>b. zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung von öffentlich-rechtlich angestellten Personen; deren Personendaten dürfen nur in anonymisierter oder aggregierter Form veröffentlicht werden; <br>c. zur Wahrung des Steuer-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfegeheimnisses; und <br>d. zur Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit des Landes; als geheim klassifizierte Informationen dürfen nur nach einer erweiterten Personensicherheitsprüfung zugänglich gemacht werden.</span></p><p><span><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 126a (Anspruch auf Informationszugang)</em><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 126a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Bund, Kantone und Gemeinden passen ihre Finanz-, Rechnungs- und Buchhaltungssysteme den Anforderungen von Artikel 126a innerhalb von sechs Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände an. <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Treten die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 126a innerhalb von sechs Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. <br></span><span><sup>4</sup></span><span> Sechs Jahre nach Annahme von Artikel 126a durch Volk und Stände ist Artikel 126a Absatz 1 unmittelbar anwendbar und muss von allen rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten ungeachtet von Artikel 190 angewendet werden. <br></span><span><sup>5 </sup></span><span>Bund, Kantone und Gemeinden schaffen nach Annahme von Artikel 126a durch Volk und Stände baldmöglichst die technischen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen dafür, dass alle dem Informationszugangsrecht unterliegenden Finanzdaten in Echtzeit abrufbar sind. <br></span><span><sup>6</sup></span><span> Der Bund kann die Kantone und Gemeinden bei der Einführung der technischen Mindeststandards und beim sicheren Betrieb der Datenschnittstellen unterstützen. <br></span><span><sup>7</sup></span><span> Der Bundesrat erstattet zehn Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung Bericht über den Stand der Umsetzung des Echtzeitzugangs zu den Finanzdaten aller Staatsebenen. <br><br><br></span><span><sup>1</sup></span> <span> SR <strong>101</strong><br></span><span><sup>2</sup> </span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> 584 Tue, 16 Jun 2026 00:00:00 +0200