Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu
bestimmen
Le difficile est de ne promulguer que des lois nécessaires de
rester à jamais fidèle à ce principe vraiment constitutionnel de la société, de se
mettre en garde contre la fureur de gouverner, la plus funeste maladie des
gouvernements modernes
.
Mirabeau l’aîné
, sur l’éducation publique
p. 69
.
Diese Schrift Mirabeaus erschien
Paris
1791 unter dem Titel: „Travail sur l'éducation
publique, trouvé dans les papiers de Mirabeau
l’aîné."
(="Das Schwierige ist, nur notwendige Gesetze
zu erlassen, um diesem wahrhaft konstitutionellen Prinzip der Gesellschaft für
immer treu zu bleiben, um sich vor der Regierungswut, der verhängnisvollsten
Krankheit der modernen Regierungen, zu hüten.")
I.
Wenn man die merkwürdigsten Staatsverfassungen mit einander, und mit ihnen die
Meinungen der bewährtesten Philosophen und Politiker vergleicht; so wundert man
sich vielleicht nicht mit Unrecht, eine Frage so wenig vollständig behandelt, und
so wenig genau beantwortet zu finden, welche doch zuerst die Aufmerksamkeit an
sich zu ziehen scheint, die Frage nemlich: zu welchem Zwek die ganze
Staatseinrichtung hin arbeiten und welche Schranken sie ihrer Wirksamkeit sezen
soll? Den verschiedenen Antheil, welcher der Nation, oder einzelnen ihrer Theile,
an der Regierung gebührt, zu bestimmen, die mannigfaltigen Zweige der
Staatsverwaltung gehörig zu vertheilen, und die nöthigen Vorkehrungen zu treffen,
dass nicht ein Theil die Rechte des andren an sich reisse; damit allein haben sich
fast alle beschäftigt, welche selbst Staaten umgeformt, oder Vorschläge zu
politischen Reformationen gemacht haben. Dennoch müsste man, dünkt mich, bei jeder
neuen Staatseinrichtung zwei Gegenstände vor Augen haben, von welchen beiden
keiner ohne grossen Nachtheil übersehen werden dürfte: einmal die Bestimmung des
herrschenden, und dienenden Theils der Nation, und alles dessen, was zur
wirklichen Einrichtung der Regierung gehört, dann die Bestimmung der Gegenstände,
auf welche die einmal eingerichtete Regierung ihre Thätigkeit zugleich ausbreiten,
und einschränken muss. Diess Leztere, welches eigentlich in das Privatleben der
Bürger eingreift, und das Maass ihrer freien ungehemmten Wirksamkeit bestimmt, ist
in der That das wahre, lezte Ziel,
Nach „Ziel" gestrichen: „gleichsam das politische höchste Gut".
das erstere nur ein Nothwendiges Mittel, diess zu erreichen. Wenn indess
dennoch der Mensch diess Erstere mit mehr
angestrengter Aufmerksamkeit verfolgt; so bewährt er dadurch den gewöhnlichen Gang
seiner Thätigkeit. Nach Einem Ziele streben, und diess Ziel mit Aufwand physischer
und moralischer Kraft erringen, darauf beruht das Glük des rüstigen, kraftvollen
Menschen. Der Besiz, welcher die angestrengte Kraft der Ruhe übergiebt, reizt nur
in der täuschenden Phantasie. Zwar existirt in der Lage des Menschen, wo die Kraft
immer zur Thätigkeit gespannt ist, und die Natur um ihn her immer zur Thätigkeit
reizt, Ruhe, und Besiz in diesem Verstande nur in der Idee. Allein dem einseitigen
Menschen ist Ruhe auch Aufhören Einer Aeusserung, und dem Ungebildeten giebt Ein
Gegenstand nur zu wenigen Aeusserungen Stoff. Was man daher von dem Ueberdruss am
Besize, besonders im Gebiete der feineren Empfindungen, sagt,
Vgl. das berühmte Wort Lessings in
der Duplik: Nicht die Wahrheit, in deren Besitz irgend
ein Mensch ist oder zu sein vermeinet, sondern die aufrichtige Mühe, die
er angewant hat, hinter die Wahrheit zu kommen, macht den Wert des
Menschen. Denn nicht durch den Besitz, sondern durch die Nachforschung
der Wahrheit erweitern sich seine Kräfte, worin allein seine immer
wachsende Vollkommenheit bestehet. Der Besitz macht ruhig, träge,
stolz
(
Sämmtliche Schriften
13, 23
).
gilt ganz und gar nicht von dem Ideale des Menschen, welches die Phantasie
zu bilden vermag, im vollesten Sinne von dem ganz Ungebildeten, und in immer
geringerem Grade, je näher immer höhere Bildung jenem Ideale führt. Wie folglich,
nach dem Obigen, den Eroberer der Sieg höher freut als das errungene Land, wie den
Reformator die gefahrvolle Unruhe der Reformation höher, als der ruhige Genuss
ihrer Früchte; so ist dem Menschen überhaupt Herrschaft reizender, als Freiheit,
oder wenigstens Sorge für Erhaltung der Freiheit reizender, als Genuss derselben.
Freiheit ist gleichsam nur die Möglichkeit einer unbestimmt mannigfaltigen
Thätigkeit; Herrschaft, Regierung überhaupt zwar eine einzelne, aber wirkliche
Thätigkeit. Sehnsucht nach Freiheit entsteht daher nur zu oft erst aus dem Gefühle
des Mangels derselben. Unläugbar bleibt es jedoch immer, dass die Untersuchung des
Zweks und der Schranken der Wirksamkeit des Staats eine grosse Wichtigkeit hat,
und vielleicht eine grössere als irgend eine andre politische. Dass sie allein
gleichsam den lezten Zwek aller Politik betrift, ist schon eben bemerkt worden.
Allein sie erlaubt auch eine leichtere und mehr ausgebreitete Anwendung.
Eigentliche Staatsrevolutionen, andre Einrichtungen der Regierung sind nie ohne die Konkurrenz vieler, oft sehr zufälliger
Umstände möglich, und führen immer mannigfaltig nachtheilige Folgen mit sich.
Hingegen die Grenzen der Wirksamkeit mehr ausdehnen, oder einschränken kann jeder
Regent – sei es in demokratischen, aristokratischen, oder monarchischen Staaten –
still und unbemerkt, und er erreicht vielmehr seinen Endzwek nur um so sicherer,
je mehr er auffallende Neuheit vermeidet. Die besten menschlichen Operationen sind
diejenigen, welche die Operationen der Natur am getreuesten nachahmen. Nun aber
bringt der Keim, welchen die Erde still und unbemerkt empfängt, einen reicheren
und holderen Segen, als der gewiss nothwendige, aber immer auch mit Verderben
begleitete Ausbruch tobender Vulkane. Auch ist keine andre Art der Reform unsrem
Zeitalter so angemessen, wenn sich dasselbe wirklich mit Recht eines Vorzugs an
Kultur und Aufklärung
Den Unterschied beider Begriffe behandelt ausführlich Mendelssohns Aufsatz „Über die
Frage: was heisst aufklären?" (
Gesammelte Schriften
3, 399
).
rühmt. Denn die wichtige Untersuchung der Grenzen der Wirksamkeit des
Staats muss – wie sich leicht voraussehen lässt – auf höhere Freiheit der Kräfte,
und grössere Mannigfaltigkeit der Situationen führen. Nun aber erfordert die
Möglichkeit eines höheren Grades der Freiheit immer einen gleich hohen Grad der
Bildung, und das geringere Bedürfnis, gleichsam in einförmigen, verbundenen Massen
zu handeln, eine grössere Stärke und einen mannigfaltigeren Reichthum der
handlenden Individuen. Besizt daher das gegenwärtige Zeitalter einen Vorzug an
dieser Bildung, dieser Stärke, und diesem Reichthum; so muss man ihm auch die
Freiheit gewähren, auf welche derselbe mit Recht Anspruch macht. Ebenso sind die
Mittel, durch welche die Reform zu bewirken stände, einer fortschreitenden
Bildung, wenn wir eine solche annehmen, bei weitem angemessener. Wenn sonst das
gezückte Schwert der Nation die physische Macht des Beherrschers beschränkt; so
besiegt hier Aufklärung und Kultur seine Ideen und seinen Willen, und die
umgeformte Gestalt der Dinge scheint mehr sein Werk, als das Werk der Nation zu
sein. Wenn es nun schon ein schöner, seelenerhebender Anblik ist, ein Volk zu
sehen, das im vollen Gefühl seiner Menschen und Bürgerrechte seine Fesseln
zerbricht; so muss – weil, was Neigung oder Achtung für das Gesez wirkt, schöner
und erhebender ist, als was Noth und Bedürfniss erpresst – der Anblik eines Fürsten ungleich schöner und erhebender sein,
welcher selbst die Fesseln löst und Freiheit gewährt, und diess Geschäft nicht als
Frucht seiner wohlthätigen Güte, sondern als Erfüllung seiner ersten,
unerlasslichen Pflicht betrachtet. Zumal da die Freiheit, nach welcher eine Nation
durch Veränderung ihrer Verfassung strebt, sich zu der Freiheit, welche der einmal
eingerichtete Staat geben kann, ebenso verhält, als Hofnung zum Genuss, Anlage zur
Vollendung. Wirft man einen Blik auf die Geschichte der Staatsverfassungen; so
würde es sehr schwierig sein, in irgend einer genau den Umfang zu zeigen, auf
welchen sich ihre Wirksamkeit beschränkt, da man wohl in keiner hierin einem
überdachten, auf einfachen Grundsäzen beruhenden Plane gefolgt ist. Vorzüglich hat
man immer die Freiheit der Bürger aus einem zwiefachen Gesichtspunkte eingeengt,
einmal aus dem Gesichtspunkte der Nothwendigkeit, die Verfassung entweder
einzurichten, oder zu sichern; dann aus dem Gesichtspunkte der Nüzlichkeit, für
den physischen, oder moralischen Zustand der Nation Sorge zu tragen. Je mehr oder
weniger die Verfassung, an und für sich mit Macht versehen, andre Stüzen brauchte;
oder je mehr oder weniger die Gesezgeber weit ausblickten, ist man bald mehr bei
dem einen, bald bei dem andren Gesichtspunkte stehen geblieben. Oft haben auch
beide Rüksichten vereint gewürkt. In den älteren Staaten sind fast alle
Einrichtungen, welche auf das Privatleben der Bürger Bezug haben, im
eigentlichsten Verstande politisch. Denn da die Verfassung in ihnen wenig
eigentliche Gewalt besass, so beruhte ihre Dauer vorzüglich auf dem Willen der
Nation, und es musste auf mannigfaltige Mittel gedacht werden, ihren Charakter mit
diesem Willen übereinstimmend zu machen. Eben diess ist noch jezt in kleinen
republikanischen Staaten der Fall, und es ist daher völlig richtig, dass – aus
diesem Gesichtspunkt allein die Sache betrachtet – die Freiheit des Privatlebens
immer in eben dem Grade steigt, in welchem die öffentliche sinkt, da hingegen die
Sicherheit immer mit dieser gleichen Schritt hält. Oft aber sorgten auch die
älteren Gesezgeber, und immer die alten Philosophen im eigentlichsten Verstande
für den Menschen, und da am Menschen der moralische Werth ihnen das Höchste
schien; so ist z. B. Platos
Republik, nach
Rousseaus äusserst wahrer Bemerkung, mehr eine Erziehungs- als eine
Staatsschrift.
Die Stelle findet sich im ersten Buch des Emil:
„Voulez-vous prendre une idée de l'éducation publique? Lisez
la république de Platon. Ce n'est
point un ouvrage de politique, comme le pensent ceux, qui ne jugent des
livres que par leurs titres. C'est le plus beau traite d'éducation, qu'on
ait jamais fait.“
Vergleicht man hiermit die neuesten
Staaten; so ist die Absicht, für den Bürger selbst und sein Wohl zu arbeiten, bei
so vielen Gesezen und Einrichtungen, die dem Privatleben eine oft sehr bestimmte
Form geben, unverkennbar. Die grössere innere Festigkeit unsrer Verfassungen, ihre
grössere Unabhängigkeit von einer gewissen Stimmung des Charakters der Nation,
dann der stärkere Einfluss bloss denkender Köpfe – die, ihrer Natur nach, weitere
und grössere Gesichtspunkte zu fassen im Stande sind –eine Menge von Erfindungen,
welche die gewöhnlichen Gegenstände der Thätigkeit der Nation besser bearbeiten
oder benuzen lehren, endlich und vor allem gewisse Religionsbegriffe, welche den
Regenten auch für das moralische und künftige Wohl der Bürger gleichsam
verantwortlich machen, haben vereint dazu beigetragen, diese Veränderung
hervorzubringen. Geht man aber der Geschichte einzelner Polizei-Geseze und
Einrichtungen nach, so findet man oft ihren Ursprung in dem bald wirklichen, bald
angeblichen Bedürfniss des Staats, Abgaben von den Unterthanen aufzubringen, und
insofern kehrt die Aehnlichkeit mit den älteren Staaten zurük, indem insofern
diese Einrichtungen gleichfalls auf die Erhaltung der Verfassung abzwekken. Was
aber diejenigen Einschränkungen betrift, welche nicht sowohl den Staat als die
Individuen, die ihn ausmachen, zur Absicht haben; so ist und bleibt ein mächtiger
Unterschied zwischen den älteren und neueren Staaten. Die Alten sorgten für die
Kraft und Bildung des Menschen als Menschen; die Neueren für seinen Wohlstand,
seine Habe und seine Erwerbfähigkeit. Die Alten suchten Tugend, die Neueren
Glükseligkeit. Daher waren die Einschränkungen der Freiheit in den älteren Staaten
auf der einen Seite drükkender und gefährlicher. Denn sie griffen geradezu an, was
des Menschen eigenthümliches Wesen ausmacht, sein inneres Dasein; und daher zeigen
alle älteren Nationen eine Einseitigkeit, welche (den Mangel an feinerer Kulturn
und an allgemeinerer Kommunikation noch abgerechnet) grossentheils durch die fast
überall eingeführte gemeinschaftliche Erziehung, und das absichtlich eingerichtete
gemeinschaftliche Leben der Bürger überhaupt hervorgebracht und genährt wurde. Auf
der andren Seite erhielten und erhöheten aber auch alle diese Staatseinrichtungen
bei
den Alten die thätige Kraft des Menschen.
Selbst der Gesichtspunkt, den man nie aus den Augen verlor, kraftvolle und
genügsame Bürger zu bilden, gab dem Geiste und dem Charakter einen höheren
Schwung. Dagegen wird zwar bei uns der Mensch selbst unmittelbar weniger
beschränkt, als vielmehr die Dinge um ihn her eine einengende Form erhalten, und
es scheint daher möglich, den Kampf gegen diese äusseren Fesseln mit innerer Kraft
zu beginnen. Allein schon die Natur der Freiheitsbeschränkungen unsrer Staaten,
dass ihre Absicht bei weitem mehr auf das geht, was der Mensch besizt, als auf
das, was er ist, und dass selbst in diesem Fall sie nicht – wie die Alten – die
physische, intellektuelle und moralische Kraft nur, wenn gleich einseitig, üben,
sondern vielmehr ihr bestimmende Ideen, als Geseze, aufdringen, unterdrükt die
Energie, welche gleichsam die Quelle jeder thätigen Tugend, und die nothwendige
Bedingung zu einer höheren und vielseitigeren Ausbildung ist. Wenn also bei den
älteren Nationen grössere Kraft für die Einseitigkeit schadlos hielt; so wird in
den neueren der Nachtheil der geringeren Kraft noch durch Einseitigkeit erhöht.
Ueberhaupt ist dieser Unterschied zwischen den Alten und Neueren überall
unverkennbar. Wenn in den lezteren Jahrhunderten die Schnelligkeit der gemachten
Fortschritte, die Menge und Ausbreitung künstlicher Erfindungen, die Grösse der
gegründeten Werke am meisten unsre Aufmerksamkeit an sich zieht; so fesselt uns in
dem Alterthum vor allem die Grösse, welche immer mit dem Leben Eines Menschen
dahin ist, die Blüthe der Phantasie, die Tiefe des Geistes, die Stärke des
Willens, die Einheit des ganzen Wesens, welche allein dem Menschen wahren Werth
giebt. Der Mensch und zwar seine Kraft und seine Bildung war es, welche jede
Thätigkeit rege machte; bei uns ist es nur zu oft ein ideelles Ganze, bei dem man
die Individuen beinah zu vergessen scheint, oder wenigstens nicht ihr inneres
Wesen, sondern ihre Ruhe, ihr Wohlstand, ihre Glükseligkeit. Die Alten suchten die
Glükseligkeit in der Tugend, die Neueren sind nur zu lange diese aus jener zu
entwikkeln bemüht gewesen;
Nie
ist dieser Unterschied auffallender, als wenn alte Philosophen von neueren
beurtheilt werden. Ich führe als ein Beispiel eine Stelle Tiedemanns über eins der schönsten Stülke aus
Platos Republik an:
Quanquam autem per se sit iustitia grata nobis: tamen si
exercitium eius nullam omnino afferret utilitatem, si iusto ea omnia essent
patienda, quae fratres commemorant; iniustitia iustitiae foret praeferenda;
quae enim ad felicitatem maxime faciunt nostram, sunt absque dubio aliis
praeponenda. Jam corporis cruciatus, omnium rerum inopia, fames, infamia,
quaeque alia evenire iusto fratres dixerunt, animi illam e iustitia manantem
voluptatem dubio procul longe superant, essetque adeo iniustitia iustitiae
antehabenda et in virtutum numero collocanda. Tiedemann in argumentis dialogorum Platonis. Ad 1. 2. de republica.
Tiedemanns
„Dialogorum Platonis
argumenta exposita et illustrata“ erschienen
Zweibrücken
1786; die Stelle findet sich S. 179
.
und der selbst,
Kant über das höchste Gut in den
Anfangsgründen der Metaphysik der Sitten, und in der
Kritik der praktischen Vernunft.
Vgl. die zusammenfassende Darlegung bei
Fischer
, Geschichte der neueren Philosophie
5.4, 114
.
welcher die Moralität in ihrer höchsten Reinheit
sah und darstellte, glaubt, durch eine sehr künstliche Maschinerie seinem Ideal
des Menschen die Glükseligkeit, warlich mehr, wie eine fremde Belohnung, als wie
ein eigen errungenes Gut, zuführen zu müssen. Ich verliere kein Wort über diese
Verschiedenheit. Ich schliesse nur mit einer Stelle aus
Aristoteles
Ethik: „Was einem Jeden, seiner Natur nach, eigenthümlich ist, ist
ihm das Beste und Süsseste. Daher auch den Menschen das Leben nach der Vernunft,
wenn nemlich darin am meisten der Mensch besteht, am meisten beseligt.“
τὸ οἰκεῖον ἑκάστῳ τῇ φύσει κράτιστον καὶ ἥδιστόν ἐσθ`
ἑκάστῳ: καὶ τῷ ἀνθρώπῳ δὴ ὁ κατὰ τὸν νοῦν βίος, εἴπερ τοῦτο μάλιστα
ἄνθρωπος, οὗτος ἄρα καὶ εὐδαιμονέστατος.
Aristotelis
Ἠθικών Νικομαχ
. l. X. c. 7 in fin.
Die Stelle steht S. 1178a.
Schon mehr als Einmal ist unter den StaatsRechtsLehrern gestritten worden,
ob der Staat allein Sicherheit, oder überhaupt das ganze physische und moralische
Wohl der Nation beabsichten müsse? Sorgfalt für die Freiheit des Privatlebens hat
vorzüglich auf die erstere Behauptung geführt; indess die natürliche Idee, dass
der Staat mehr als allein Sicherheit gewähren könne, und ein Misbrauch in der
Beschränkung der Freiheit wohl möglich, aber nicht nothwendig sei, der lezteren
das Wort redeten. Auch ist diese unläugbar sowohl in der Theorie als in der
Ausführung die herrschende. Diess zeigen die meisten Systeme des Staatsrechts, die
neueren philosophischen Gesezbücher, und die Geschichte der Verordnungen der
meisten Staaten. Akkerbau, Handwerke, Indüstrie aller Art, Handel, Künste und
Wissenschaften selbst, alles erhält Leben und Lenkung vom Staat. Nach diesen
Grundsäzen hat das Studium der Staatswissenschaften eine veränderte Gestalt
erhalten, wie Kameral- und Polizeiwissenschaft
z.
B. beweisen; nach diesen sind völlig neue Zweige der Staatsverwaltung entstanden,
Kameral-, Manufaktur- und Finanz-Kollegia. So allgemein indess auch dieses Princip
sein mag; so verdient es, dünkt mich, doch noch allerdings eine nähere Prüfung,
und diese Prü[fung]....
Der Schluß dieses ersten Kapitels, das ganze zweite und die vordere Hälfte
des dritten fehlen in der Handschrift; die hierdurch entstandene Lücke wird
durch den Druck in der Thalia leider
nicht vollständig ausgefüllt, wie die Inhaltsübersicht am Ende des Werkes
beweist.
II.
Erster Druck dieses und der vorderen Hälfte des folgenden Kapitels:
Schillers Neue Thalia 2, 131—169 (1792). Der
Aufsatz hat dort die Überschrift: „Wie weit darf sich die Sorgfalt des
Staats um das Wohl seiner Bürger erstrecken?" Am Schluß steht die
Bemerkung: „Die Fortsetzung folgt.“
Der wahre Zwek des Menschen – nicht der, welchen die wechselnde Neigung, sondern
welchen die ewig unveränderliche Vernunft ihm vorschreibt – ist die höchste und
proportionierlichste Bildung seiner Kräfte zu einem Ganzen. Zu dieser Bildung ist
Freiheit die erste, und unerlassliche Bedingung. Allein ausser der Freiheit
erfordert die Entwikkelung der menschlichen Kräfte noch etwas andres, obgleich mit
der Freiheit eng verbundenes, Mannigfaltigkeit der Situationen. Auch der freieste
und unabhängigste Mensch, in einförmige Lagen versezt, bildet sich minder aus.
Zwar ist nun einestheils diese Mannigfaltigkeit allemal Folge der Freiheit, und
anderntheils giebt es auch eine Art der Unterdrükkung, die, statt den Menschen
einzuschränken, den Dingen um ihn her eine beliebige Gestalt giebt; so dass beide
gewissermassen Eins und dasselbe sind. Indess ist es der Klarheit der Ideen
dennoch angemessener, beide noch von einander zu trennen. Jeder Mensch vermag auf
Einmal nur mit Einer Kraft zu wirken, oder vielmehr sein ganzes Wesen wird auf
Einmal nur zu Einer Thätigkeit gestimmt. Daher scheint der Mensch zur
Einseitigkeit bestimmt, indem er seine Energie schwächt; sobald er sich auf
mehrere Gegenstände verbreitet. Allein dieser Einseitigkeit entgeht er, wenn er
die einzelnen, oft einzeln geübten Kräfte zu vereinen, den beinah schon
verloschnen wie den erst künftig hell aufflammenden Funken in jeder Periode seines
Lebens zugleich mitwirken zu lassen und statt der Gegenstände, auf die er wirkt,
die Kräfte, womit er wirkt, durch Verbindung zu
vervielfältigen strebt. Was hier gleichsam die Verknüpfung der Vergangenheit und
der Zukunft mit der Gegenwart wirkt, das wirkt in der Gesellschaft die Verbindung
mit andren. Denn auch durch alle Perioden des Lebens erreicht jeder Mensch dennoch
nur Eine der Vollkommenheiten, welche gleichsam den Charakter des ganzen
Menschengeschlechts bilden. Durch Verbindungen also, die aus dem Innren der Wesen
entspringen, muss einer den Reichthum des andren sich eigen machen. Eine solche
charakterbildende Verbindung ist, nach der Erfahrung aller, auch sogar der
rohesten Nationen, z. B. die Verbindung der beiden Geschlechter. Allein wenn hier
der Ausdruk, sowohl der Verschiedenheit, als der Sehnsucht nach der Vereinigung
gewissermassen stärker ist; so ist beides darum nicht minder stark, nur schwerer
bemerkbar, obgleich eben darum auch mächtiger wirkend, auch ohne alle Rüksicht auf
jene Verschiedenheit, und unter Personen desselben Geschlechts. Diese Ideen,
weiter verfolgt und genauer entwikkelt, dürften vielleicht auf eine richtigere
Erklärung des Phänomens der Verbindungen führen, welche bei den Alten, vorzüglich
den Griechen, selbst die Gesezgeber
benuzten, und die man oft zu unedel mit dem Namen der gewöhnlichen Liebe, und
immer unrichtig mit dem Namen der blossen Freundschaft belegt hat. Der bildende
Nuzen solcher Verbindungen beruht immer auf dem Grade, in welchem sich die
Selbständigkeit der Verbundenen zugleich mit der Innigkeit der Verbindung erhält.
Denn wenn ohne diese Innigkeit der eine den andren nicht genug aufzufassen vermag;
so ist die Selbständigkeit nothwendig, um das Aufgefasste gleichsam in das eigne
Wesen zu verwandeln. Beides aber erfordert Kraft der Individuen, und eine
Verschiedenheit, die, nicht zu gross, damit einer den andren aufzufassen vermöge,
auch nicht zu klein ist, um einige Bewundrung dessen, was der andre besizt, und
den Wunsch rege zu machen, es auch in sich überzutragen. Diese Kraft nun und diese
mannigfaltige Verschiedenheit vereinen sich in der Originalität, und das also,
worauf die ganze Grösse des Menschen zuletzt beruht, wonach der einzelne Mensch
ewig ringen muss und was der, welcher auf Menschen wirken will, nie aus den Augen
verlieren darf, ist Eigenthümlichkeit der Kraft und der Bildung. Wie diese
Eigenthümlichkeit durch Freiheit des Handelns und Mannigfaltigkeit der Handlenden
gewürkt wird; so bringt sie beides wiederum hervor. Selbst die leblose Natur, welche nach ewig unveränderlichen Gesezen einen
immer gleichmässigen Schritt hält, erscheint dem eigengebildeten Menschen
eigenthümlicher. Er trägt gleichsam sich selbst in sie hinüber, und so ist es im
höchsten Verstande wahr, dass jeder immer in eben dem Grade Fülle und Schönheit
ausser sich wahrnimmt, in welchem er beide im eignen Busen bewahrt. Wieviel
ähnlicher aber noch muss die Wirkung der Ursache da sein, wo der Mensch nicht
bloss empfindet und äussere Eindrükke auffasst, sondern selbst thätig wird?
Versucht man es, diese Ideen durch nähere Anwendungen auf den einzelnen Menschen
noch genauer zu prüfen; so reducirt sich in diesem alles auf Form und Materie. Die
reinste Form mit der leichtesten Hülle nennen wir Idee, die am wenigsten mit
Gestalt begabte Materie sinnliche Empfindung. Aus der Verbindung der Materie geht
die Form hervor. Je grösser die Fülle und Mannigfaltigkeit der Materie, je
erhabener die Form. Ein Götterkind ist nur die Frucht unsterblicher Eltern. Die
Form wird wiederum gleichsam Materie einer noch schöneren Form. So wird die Blüthe
zur Frucht, und aus dem Saamenkorn der Frucht entspringt der neue, von neuem
blüthenreiche Stamm. Je mehr die Mannigfaltigkeit zugleich mit der Feinheit der
Materie zunimmt, desto höher die Kraft, denn desto inniger der Zusammenhang. Die
Form scheint gleichsam in die Materie, die Materie in die Form
Der erste Druck hat „in die Materie die Form".
verschmolzen; oder, um ohne Bild zu reden, je ideenreicher die Gefühle des
Menschen, und je gefühlvoller seine Ideen, desto unerreichbarer seine Erhabenheit.
Denn auf diesem ewigen Begatten der Form und der Materie, oder des Mannigfaltigen
mit der Einheit beruht die Verschmelzung der beiden im Menschen vereinten Naturen
und auf dieser seine Grösse. Aber die Stärke der Begattung hängt von der Stärke
der Begattenden ab. Der höchste Moment des Menschen ist dieser Moment der
Blüthe.Blüthe, Reife.
Neues deutsches Museum,
1791. Junius, nr.
3
.
Im ersten Druck steht „22, 3“, was verlesen sein muß; ich gebe mit
Vorbehalt obigen Bessenmgsversuch. Der Verfasser des anonymen Aufsatzes im
Neuen deutschen Museum
4, 531
ist unbekannt.
Die minder reizende, einfache Gestalt der Frucht weist gleichsam selbst
auf die Schönheit der Blüthe hin, die sich durch sie entfalten soll. Auch eilt nur
alles der Blüthe zu. Was zuerst dem Saamenkorn entspriesst, ist noch fern von
ihrem Reiz. Der volle dikke Stengel, die breiten,
auseinander fallenden Blätter bedürfen noch einer mehr vollendeten Bildung.
Stufenweise steigt diese, wie sich das Auge am Stamme erhebt; zartere Blätter
sehnen sich gleichsam, sich zu vereinigen, und schliessen sich enger und enger,
bis der Kelch das Verlangen zu stillen scheint.
Göthe, über die Metamorphose
der Pflanzen.
Die Schrift war Gotha
1790 erschienen; vgl.
Goethes
Naturwissenschaftliche Schriften
6, 23
, weimarische Ausgabe.
Indess ist das Geschlecht der Pflanzen nicht von dem Schiksal gesegnet.
Die Blüthe fällt ab, und die Frucht bringt wieder den gleich rohen, und gleich
sich verfeinernden Stamm hervor. Wenn im Menschen die Blüthe welkt; so macht sie
nur jener schöneren Platz, und den Zauber der schönsten birgt unsrem Auge erst die
ewig unerforschbare Unendlichkeit. Was nun der Mensch von aussen empfängt, ist nur
Saamenkorn. Seine energische Thätigkeit muss es, seis auch das schönste, erst auch
zum seegenvollsten für ihn machen. Aber wohlthätiger ist es ihm immer in dem
Grade, in welchem es kraftvoll, und eigen in sich ist. Das höchste Ideal des
Zusammenexistirens menschlicher Wesen wäre mir dasjenige, in dem jedes nur aus
sich selbst, und um seiner selbst willen sich entwikkelte. Physische und
moralische Natur würden diese Menschen schon noch aneinander führen, und wie die
Kämpfe des Kriegs ehrenvoller sind, als die der Arena, wie die Kämpfe erbitterter
Bürger höheren Ruhm gewähren, als die getriebener Miethsoldaten; so würde auch das
Ringen der Kräfte dieser Menschen die höchste Energie zugleich beweisen und
erzeugen.
Ist es nicht eben das, was uns an die Zeitalter Griechenlands und Roms,
und jedes Zeitalter allgemein an ein entfernteres, hingeschwundnes; so namenlos
fesselt? Ist es nicht vorzüglich, dass diese Menschen härtere Kämpfe mit dem
Schiksal, härtere mit Menschen zu bestehen hatten? dass die grössere ursprüngliche
Kraft und Eigenthümlichkeit einander begegnete und neue wunderbare Gestalten
schuf? Jedes folgende Zeitalter – und in wieviel schnelleren Graden muss diess
Verhältniss von jezt an steigen? – muss den vorigen an Mannigfaltigkeit
nachstehen, an Mannigfaltigkeit der Natur – die ungeheuren Wälder sind ausgehauen,
die Moräste getroknet u. s. f. – an Mannigfaltigkeit der Menschen, durch die immer
grössere Mittheilung und Vereinigung der
menschlichen Werke, durch die beiden vorigen Gründe.Eben diess bemerkt einmal Rousseau im Emil.
Im fünften Buch zu Anfang des Kapitels über das Reisen:
À mesure que les races se mêlent et que les peuples se
confondent, on voit peu à peu disparaître ces différences nationales, qui
frappaient jadis au premier coup d’oeil .... que tout cela ne peut se
marquer de nos jours, où l’inconstance européenne ne laisse à nulle cause
naturelle le temps de faire ses impressions et où les fôrets abattues, les
marais dessechés, la terre plus uniformement, quoique plus mal cultivée ne
laissent plus, même au physique, la même difference de terre à terre et de
pays à pays.
Diess ist eine der vorzüglichsten Ursachen, welche die Idee des Neuen,
Ungewöhnlichen, Wunderbaren so viel seltner, das Staunen, Erschrekken beinah zur
Schande, und die Erfindung neuer, noch unbekannter Hülfsmittel, selbst nur
plötzliche, unvorbereitete und dringende Entschlüsse bei weitem seltner nothwendig
macht. Denn theils ist das Andringen der äusseren Umstände gegen den Menschen,
welcher mit mehr Werkzeugen, ihnen zu begegnen, versehen ist, minder gross; theils
ist es nicht mehr gleich möglich, ihnen allein durch diejenigen Kräfte Widerstand
zu leisten, welche die Natur jedem giebt, und die er nur zu benuzen braucht;
theils endlich macht das ausgebreitetere
Der erste Druck hat „ausgearbeitetere"; vgl. auch oben S. 2 Amn. I.
Wissen das Erfinden weniger nothwendig, und das Lernen stumpft selbst die
Kraft dazu ab. Dagegen ist es unläugbar, dass, wenn die physische Mannigfaltigkeit
geringer wurde, eine bei weitem reichere und befriedigendere intellektuelle und
moralische an ihre Stelle trat, und dass Gradationen und Verschiedenheiten von
unsrem mehr verfeinten Geiste wahrgenommen, und unsrem, wenn gleich nicht ebenso
stark gebildeten, doch reizbaren kultivirten Charakter ins praktische Leben
übergetragen werden, die auch vielleicht den Weisen des Alterthums, oder doch
wenigstens nur ihnen nicht unbemerkt geblieben wären. Es ist im ganzen
Menschengeschlecht, wie im einzelnen Menschen gegangen. Das Gröbere ist
abgefallen, das Feinere ist geblieben. Und so wäre es ohne allen Zweifel
seegenvoll, wenn das Menschengeschlecht Ein Mensch wäre, oder die Kraft eines
Zeitalters ebenso, als seine Bücher, oder Erfindungen auf das folgende übergienge.
Allein diess ist bei weitem der Fall nicht. Freilich besizt nun auch unsre
Verfeinerung eine Kraft, und die vielleicht jene gerade um den Grad ihrer Feinheit
an Stärke übertrifft; aber es fragt sich, ob nicht die frühere Bildung durch das
Gröbere immer vorangehen muss? Ueberall ist doch
die Sinnlichkeit der erste Keim, wie der lebendigste Ausdruk alles Geistigen. Und
wenn es auch nicht hier der Ort ist, selbst nur den Versuch dieser Erörterung zu
wagen; so folgt doch gewiss soviel aus dem Vorigen, dass man wenigstens diejenige
Eigenthümlichkeit und Kraft, nebst allen Nahrungsmitteln derselben, welche wir
noch besizen; sorgfältigst bewachen müsse.
Bewiesen halte ich demnach durch das Vorige, dass die wahre Vernunft dem
Menschen keinen andren Zustand, als einen solchen wünschen kann, in welchem
nicht nur jeder Einzelne der ungebundensten Freiheit geniesst, sich aus sich
selbst in seiner Eigenthümlichkeit zu entwikkeln, sondern in welchem auch die
physische Natur keine andre Gestalt von Menschenhänden empfängt, als ihr jeder
einzelne, nach dem Maasse seines Bedürfnisses und seiner Neigung, nur
beschränkt durch die Gränzen seiner Kraft und seines Rechts, selbst und
willkürlich giebt. Von diesem Grundsaz darf, meines Erachtens, die
Vernunft nie mehr nachgeben, als zu seiner eignen Erhaltung selbst nothwendig ist.
Er musste daher auch jeder Politik, und besonders der Beantwortung der Frage, von
der hier die Rede ist, immer zum Grunde liegen.
III.
In einer völlig allgemeinen Formel ausgedrukt, könnte man den wahren Umfang der
Wirksamkeit des Staats alles dasjenige nennen, was er zum Wohl der Gesellschaft zu
thun vermochte, ohne jenen eben
Der erste Druck hat „oben“.
ausgeführten Grundsaz zu verletzen; und es würde sich unmittelbar hieraus
auch die nähere Bestimmung ergeben, dass jedes Bemühen des Staats verwerflich sei,
sich in die Privatangelegenheiten der Bürger überall da einzumischen, wo dieselben
nicht unmittelbaren Bezug auf die Kränkung der Rechte des einen durch den andren
haben. Indess ist es doch, um die vorgelegte Frage ganz zu erschöpfen, nothwendig,
die einzelnen Theile der gewöhnlichen oder möglichen Wirksamkeit der Staaten genau
durchzugehen.
Der Zwek des Staats kann nemlich ein doppelter sein; er kann Glük befördern, oder
nur Uebel verhindern wollen, und im lezteren Fall Uebel der Natur oder Uebel der
Menschen. Schränkt er sich auf das leztere ein, so
sucht er nur Sicherheit, und diese Sicherheit sei es mir erlaubt, einmal allen
übrigen möglichen Zwekken, unter dem Namen des positiven Wohlstandes vereint,
entgegenzusezen. Auch die Verschiedenheit der vom Staat angewendeten Mittel giebt
seiner Wirksamkeit eine verschiedene Ausdehnung. Er sucht nemlich seinen Zwek
entweder unmittelbar zu erreichen, seis durch Zwang – befehlende und verbietende
Geseze, Strafen – oder durch Ermunterung und Beispiel; oder mittelbar,
Der erste Druck hat sinnlos „mit allen“.
indem er entweder der Lage der Bürger eine demselben günstige Gestalt
giebt, und sie gleichsam anders zu handlen hindert, oder endlich, indem er sogar,
ihre Neigung mit demselben übereinstimmend zu machen, auf ihren Kopf oder ihr Herz
zu wirken strebt. Im ersten Falle bestimmt er zunächst nur einzelne Handlungen; im
zweiten schon mehr die ganze Handlungsweise; und im dritten endlich Charakter und
Denkungsart. Auch ist die Wirkung der Einschränkung im ersten Falle am kleinsten,
im zweiten grösser, im dritten am grössesten, theils weil auf Quellen gewirkt
wird, aus welchen mehrere Handlungen entspringen, theils weil die Möglichkeit der
Wirkung selbst mehrere Veranstaltungen erfordert. So verschieden indess hier
gleichsam die Zweige der Wirksamkeit des Staats scheinen, so giebt es schwerlich
eine Staatseinrichtung, welche nicht zu mehreren zugleich gehörte, da z. B.
Sicherheit und Wohlstand so sehr von einander abhängen, und was auch nur einzelne
Handlungen bestimmt, wenn es durch öftere Wiederkehr Gewohnheit hervorbringt, auf
den Charakter wirkt. Es ist daher sehr schwierig, hier eine, dem Gange der
Untersuchung angemessene Eintheilung des Ganzen zu finden. Am besten wird es
indess sein, zuvörderst zu prüfen, ob der Staat auch den positiven Wohlstand der
Nation oder bloss ihre Sicherheit abzwacken soll, bei allen Einrichtungen nur auf
das zu sehen, was sie hauptsächlich zum Gegenstande, oder zur Folge
haben, und bei jedem beider Zwekke zugleich die Mittel zu prüfen, deren der Staat
sich bedienen darf.
Ich rede daher hier von dem ganzen Bemühen des Staats, den positiven Wohlstand der
Nation zu erhöhen, von aller Sorgfalt für die Bevölkerung des Landes, den
Unterhalt der Einwohner theils geradezu durch Armenanstalten, theils mittelbar
durch Beförderung des Akkerbaues, der Indüstrie und des Handels, von allen Finanz- und Münzoperationen, Ein- und AusfuhrVerboten
u. s. f. (insofern sie diesen Zwek haben), endlich allen Veranstaltungen zur
Verhütung oder Herstellung von Beschädigungen durch die Natur, kurz von jeder
Einrichtung des Staats, welche das physische Wohl der Nation zu erhalten, oder zu
befördern die Absicht hat. Denn da das moralische
Der erste Druck hat „Moralische“.
nicht leicht um seiner selbst willen, sondern mehr zum Behuf der
Sicherheit befördert wird, so komme ich zu diesem erst in der Folge.
Alle diese Einrichtungen nun, behaupte ich, haben nachtheilige Folgen und sind
einer wahren, von den höchsten, aber immer menschlichen Gesichtspunkten
ausgehenden Politik unangemessen.
-
Der Geist der Regierung herrscht in einer jeden solchen Einrichtung, und wie
weise und heilsam auch dieser Geist sei, so bringt er Einförmigkeit und eine
fremde Handlungsweise in der Nation hervor. Statt dass die Menschen in
Gesellschaft treten, um ihre Kräfte zu schärfen, sollten sie auch dadurch an
ausschliessendem Besiz und Genuss verlieren; so erlangen sie
Güter auf Kosten ihrer Kräfte. Gerade die aus
der Vereinigung Mehrerer entstehende Mannigfaltigkeit ist das höchste Gut,
welches die Gesellschaft giebt, und diese Mannigfaltigkeit geht gewiss immer
in dem Grade der Einmischung des Staats verloren. Es sind nicht mehr
eigentlich die Mitglieder einer Nation, die mit sich in Gemeinschaft leben,
sondern einzelne Unterthanen, welche mit dem Staat, d. h. dem Geiste,
welcher in seiner Regierung herrscht, in Verhältniss kommen, und zwar in ein
Verhältniss, in welchem schon die überlegene Macht des Staats das freie
Spiel der Kräfte hemmt. Gleichförmige Ursachen haben gleichförmige
Wirkungen. Je mehr also der Staat mitwirkt, desto ähnlicher ist nicht bloss
alles Wirkende, sondern auch alles Gewirkte. Auch ist diess gerade die
Absicht der Staaten. Sie wollen Wohlstand und Ruhe. Beide aber erhält man
immer in eben dem Grade leicht, in welchem das Einzelne weniger mit einander
streitet. Allein was der Mensch beabsichtet und beabsichten muss, ist ganz
etwas andres, es ist Mannigfaltigkeit und Thätigkeit. Nur diess giebt
vielseitige und kraftvolle Charaktere, und gewiss ist noch kein Mensch tief
genug gesunken, um für sich selbst Wohlstand und Glük der Grösse
vorzuziehen. Wer aber für andre so raisonnirt, den hat man, und nicht mit Unrecht, in Verdacht, dass er die
Menschheit miskennt, und aus Menschen Maschinen machen will.
-
Das wäre also die zweite schädliche Folge, dass diese Einrichtungen des
Staats die Kraft der Nation schwächen. So wie durch die Form, welche aus der
selbstthätigen Materie hervorgeht, die Materie selbst mehr Fülle und
Schönheit erhält – denn was ist sie anders, als die Verbindung dessen, was
erst stritt? eine Verbindung, zu welcher allemal die Auffindung neuer
Vereinigungspunkte, folglich gleichsam eine Menge neuer Entdekkungen
nothwendig ist, die immer in Verhältniss mit der grösseren, vorherigen
Verschiedenheit steigt –ebenso wird die Materie vernichtet durch diejenige,
die man ihr von aussen giebt. Denn das Nichts unterdrükt da das Etwas. Alles
im Menschen ist Organisation. Was in ihm gedeihen soll, muss in ihm
gesäet werden. Alle Kraft sezt Enthusiasmus voraus, und nur
wenige Dinge nähren diesen so sehr, als den Gegenstand desselben, als ein
gegenwärtiges, oder künftiges Eigenthum anzusehn. Nun aber hält der Mensch
das nie so sehr für sein, was er besizt, als was er thut, und der Arbeiter,
welcher einen Garten bestellt, ist vielleicht in einem wahreren
Sinne Eigenthümer, als der müssige Schwelger, der ihn geniesst.
Vielleicht scheint diess zu allgemeine Raisonnement keine Anwendung auf die
Wirklichkeit zu verstatten. Vielleicht scheint es sogar, als diente vielmehr
die Erweiterung vieler Wissenschaften, welche wir diesen und ähnlichen
Einrichtungen des Staats, welcher allein Versuche im Grossen anzustellen
vermag, vorzüglich danken, zur Erhöhung der intellektuellen Kräfte, und
dadurch der Kultur und des Charakters überhaupt. Allein nicht jede
Bereicherung durch Kenntnisse ist unmittelbar auch eine Veredlung, selbst
nur der intellektuellen Kraft, und wenn eine solche wirklich dadurch
veranlasst wird, so ist diess nicht sowohl bei der ganzen Nation, als nur
vorzüglich bei dem Theile, welcher mit zur Regierung gehört. Ueberhaupt wird
der Verstand des Menschen doch, wie jede andre seiner Kräfte, nur durch
eigne Thätigkeit, eigne Erfindsamkeit, oder eigne Benuzung fremder
Erfindungen gebildet. Anordnungen des Staats aber führen immer, mehr oder
minder, Zwang mit sich, und selbst, wenn diess der Fall nicht ist, so
gewöhnen sie den Menschen zu sehr, mehr fremde Belehrung, fremde Leitung,
fremde Hülfe zu erwarten, als selbst auf Auswege zu denken. Die einzige Art
beinah, auf welche der Staat die Bürger belehren kann, besteht darin, dass
er das, was er für das Beste erklärt,
gleichsam das Resultat seiner Untersuchungen, aufstellt, und entweder direkt
durch ein Gesez, oder indirekt durch irgend eine, die Bürger bindende
Einrichtung anbefiehlt, oder durch sein Ansehn und ausgesezte Belohnungen
oder andre Ermunterungsmittel dazu anreizt, oder endlich es bloss durch
Gründe empfiehlt; aber welche Methode er von allen diesen befolgen mag, so
entfernt er sich immer sehr weit von dem besten Wege des Lehrens. Denn
dieser besteht unstreitig darin, gleichsam alle mögliche Auflösungen des
Problems vorzulegen, um den Menschen nur vorzubereiten, die schiklichste
selbst zu wählen, oder noch besser, diese Auflösung selbst nur aus der
gehörigen Darstellung aller Hindernisse zu erfinden. Diese
Lehrmethode kann der Staat bei erwachsenen Bürgern nur auf eine negative
Weise, durch Freiheit, die zugleich Hindernisse entstehen lässt, und zu
ihrer Hinwegräumung Stärke und Geschiklichkeit giebt, auf eine positive
Weise aber nur bei den erst sich bildenden durch eine wirkliche
Nationalerziehung befolgen. Ebenso wird in der Folge der Einwurf
weitläuftiger geprüft werden, der hier leicht entstehen kann, dass es
nemlich bei Besorgung der Geschäfte, von welchen hier die Rede ist, mehr
darauf ankomme, dass die Sache geschehe, als wie der, welcher sie
verrichtet, darüber unterrichtet sei, mehr, dass der Akker wohl gebaut
werde, als dass der Akkerbauer gerade der geschikteste Landwirth sei.
Noch mehr aber leidet durch eine zu ausgedehnte Sorgfalt des Staats die
Energie des Handlens überhaupt, und der moralische Charakter. Diess bedarf
kaum einer weiteren Ausführung. Wer oft und viel geleitet wird, kommt leicht
dahin, den Ueberrest seiner Selbstthätigkeit gleichsam freiwillig zu opfern.
Er glaubt sich der Sorge überhoben, die er in fremden Händen sieht, und
genug zu tun, wenn er ihre Leitung erwartet und ihr folgt. Damit verrükken
sich seine Vorstellungen von Verdienst und Schuld. Die Idee des erstern
feuert ihn nicht an, das quälende Gefühl der leztern ergreift ihn seltner
und minder wirksam, da er dieselbe bei weitem leichter auf seine Lage, und
auf den schiebt, der dieser die Form gab. Kommt nun noch dazu, dass er die
Absichten des Staats nicht für völlig rein hält, dass er nicht seinen
Vortheil allein, sondern wenigstens zugleich einen fremdartigen Nebenzwek
beabsichtet glaubt, so leidet nicht allein die Kraft, sondern auch die Güte
des moralischen Willens. Er glaubt sich nun nicht bloss von jeder Pflicht
frei, welche der Staat nicht ausdrüklich auflegt, sondern sogar jeder Verbesserung seines eignen
Zustandes überhoben, die er manchmal sogar, als eine neue Gelegenheit,
welche der Staat benuzen möchte, fürchten kann. Und den Gesezen des Staats
selbst sucht er, soviel er vermag, zu entgehen, und hält jedes Entwischen
für Gewinn. Wenn man bedenkt, dass bei einem nicht kleinen Theil der Nation
die Geseze und Einrichtungen des Staats gleichsam den Umfang der Moralität
abzeichnen; so ist es ein niederschlagender Anblik, oft die heiligsten
Pflichten und die willkürlichsten Anordnungen von demselben Munde
ausgesprochen, ihre Verlezung nicht selten mit gleicher Strafe belegt zu
sehen. Nicht minder sichtbar ist jener nachtheilige Einfluss in dem Betragen
der Bürger gegen einander. Wie jeder sich selbst auf die sorgende Hülfe des
Staats verlässt; so und noch weit mehr übergiebt er ihr das Schiksal seines
Mitbürgers. Diess aber schwächt die Theilnahme, und macht zu gegenseitiger
Hülfsleistung träger. Wenigstens muss die gemeinschaftliche Hülfe da am
thätigsten sein, wo das Gefühl am lebendigsten ist, dass auf ihm allein
alles beruhe, und die Erfahrung zeigt auch, dass gedrükte, gleichsam von der
Regierung verlassene Theile eines Volks immer doppelt fest unter einander
verbunden sind. Wo aber der Bürger kälter ist gegen den Bürger, da ist es
auch der Gatte gegen den Gatten, der Hausvater gegen die Familie.
Sich selbst in allem Thun und Treiben überlassen, von jeder fremden Hülfe
entblösst, die sie nicht selbst sich verschaften, würden die Menschen auch
oft, mit und ohne ihre Schuld, in Verlegenheit und Unglük geraten. Aber das
Glük, zu welchem der Mensch bestimmt ist, ist auch kein andres, als welches
seine Kraft ihm verschaft; und diese Lagen gerade sind es, welche den
Verstand schärfen und den Charakter bilden. Wo der Staat die
Selbstthätigkeit durch zu specielles Einwirken verhindert, da – entstehen
etwa solche Uebel nicht? Sie entstehen auch da, und überlassen den einmal
auf fremde Kraft sich zu lehnen gewohnten Menschen nun einem weit
trostloseren Schiksal. Denn so wie Ringen und thätige Arbeit das Unglük
erleichtern, so und in zehnfach höherem Grade erschwert es hofnungslose,
vielleicht getäuschte Erwartung. Selbst den besten Fall angenommen, gleichen
die Staaten, von denen ich hier rede, nur zu oft den Aerzten, welche die
Krankheit nähren, und den Tod entfernen. Ehe es Aerzte gab, kannte man nur
Gesundheit, oder Tod.
-
Alles, womit sich der Mensch beschäftigt, wenn es gleich nur bestimmt ist, physische Bedürfnisse mittelbar oder
unmittelbar zu befriedigen, oder überhaupt äussere Zwekke zu erreichen, ist
auf das genaueste mit innren Empfindungen verknüpft. Manchmal ist auch neben
dem äusseren Endzwek, noch ein innerer, und manchmal ist sogar dieser der
eigentlich beabsichtete, jener nur, nothwendig oder zufällig, damit
verbunden. Je mehr Einheit der Mensch besizt, desto freier entspringt das
äussere Geschäft, das er wählt, aus seinem innren Sein; und desto häufiger
und fester knüpft sich dieses an jenes da an, wo dasselbe nicht frei gewählt
wurde. Daher ist der interessante Mensch in allen Lagen und allen Geschäften
interessant; daher blüht er zu einer entzükkenden Schönheit auf in einer
Lebensweise, die mit seinem Charakter übereinstimmt.
So liessen sich vielleicht aus allen Bauern und Handwerkern
Künstler bilden, d. h. Menschen, die ihr Gewerbe um ihres
Gewerbes willen liebten, durch eigen gelenkte Kraft und eigne Erfindsamkeit
verbesserten, und dadurch ihre intellektuellen Kräfte kultivirten, ihren
Charakter veredelten, ihre Genüsse erhöhten. So würde die Menschheit durch
eben die Dinge geadelt, die jezt, wie schön sie auch an sich sind, so oft
dazu dienen, sie zu entehren. Je mehr der Mensch in Ideen und Empfindungen
zu leben gewohnt ist, je stärker und feiner seine intellektuelle und
moralische Kraft ist; desto mehr sucht er allein solche äussre Lagen zu
wählen, welche zugleich dem innren Menschen mehr Stoff geben, oder
denjenigen, in welche ihn das Schiksal wirft, wenigstens solche Seiten
abzugewinnen. Der Gewinn, welchen der Mensch an Grösse und Schönheit
einerndtet, wenn er unaufhörlich dahin strebt, dass sein inneres Dasein
immer den ersten Plaz behaupte, dass es immer der erste Quell, und das lezte
Ziel alles Wirkens, und alles Körperliche und Aeussere nur Hülle und
Werkzeug desselben sei, ist unabsehlich.
Wie sehr zeichnet sich nicht, um ein Beispiel zu wählen, in der Geschichte
der Charakter aus, welchen der ungestörte Landbau in einem Volke bildet. Die
Arbeit, welche es dem Boden widmet, und die Erndte, womit derselbe es wieder
belohnt, fesseln es süss an seinen Akker und seinen Heerd; Theilnahme der
seegenvollen Mühe und gemeinschaftlicher Genuss des Gewonnenen schlingen ein
liebevolles Band um jede Familie, von dem selbst der mitarbeitende Stier
nicht ganz ausgeschlossen wird. Die Frucht, die gesäet und geerndtet werden
muss, aber alljährlich wiederkehrt, und nur
selten die Hofnung täuscht, macht geduldig, vertrauend und sparsam; das
unmittelbare Empfangen aus der Hand der Natur, das immer sich aufdringende
Gefühl, dass, wenn gleich die Hand des Menschen den Saamen ausstreuen muss,
doch nicht sie es ist, von welcher Wachstum und Gedeihen kommt; die ewige
Abhängigkeit von günstiger und ungünstiger Witterung flösst den Gemüthern
bald schauderhafte, bald frohe Ahndungen höherer Wesen, wechselweis Furcht
und Hofnung ein, und führt zu Gebet und Dank; das lebendige Bild der
einfachsten Erhabenheit, der ungestörtesten Ordnung, und der mildesten Güte
bildet die Seelen einfach, gross, sanft, und der Sitte und dem Gesez froh
unterworfen. Immer gewohnt hervorzubringen, nie zu zerstören, ist der
Akkerbauer friedlich, und von Beleidigung und Rache fern, aber erfüllt von
dem Gefühl der Ungerechtigkeit eines ungereizten Angriffs, und gegen jeden
Störer seines Friedens mit unerschrokkenem Muth beseelt.
Allein, freilich ist Freiheit die nothwendige Bedingung, ohne welche selbst
das seelenvollste Geschäft keine heilsamen Wirkungen dieser Art
hervorzubringen vermag. Was nicht von dem Menschen selbst gewählt, worin er
auch nur eingeschränkt und geleitet wird, das geht nicht in sein Wesen über,
das bleibt ihm ewig fremd, das verrichtet er nicht eigentlich mit
menschlicher Kraft, sondern mit mechanischer Fertigkeit. Die Alten,
vorzüglich die Griechen, hielten
jede Beschäftigung, welche zunächst die körperliche Kraft angeht, oder
Erwerbung äusserer Güter, nicht innere Bildung zur Absicht hat, für
schädlich und entehrend. Ihre menschenfreundlichsten Philosophen billigten
daher die Sklaverei, gleichsam um durch ein ungerechtes und barbarisches
Mittel einem Theile der Menschheit durch Aufopferung eines andren die
höchste Kraft und Schönheit zu sichern. Allein den Irrthum, welcher diesem
ganzen Raisonnement zum Grunde liegt, zeigen Vernunft und Erfahrung leicht.
Jede Beschäftigung vermag den Menschen zu adeln, ihm eine bestimmte, seiner
würdige Gestalt zu geben. Nur auf die Art, wie sie betrieben wird, kommt es
an; und hier lässt sich wohl als allgemeine Regel annehmen, dass sie
heilsame Wirkungen äussert, so lange sie selbst und die darauf verwandte
Energie vorzüglich die Seele füllt, minder wohlthätige, oft nachtheilige
hingegen, wenn man mehr auf das Resultat sieht, zu dem sie führt, und sie
selbst nur als Mittel betrachtet. Denn alles, was in sich selbst reizend
ist, erweckt Achtung und Liebe, was nur als
Mittel Nuzen verspricht, bloss Interesse; und nun wird der Mensch durch
Achtung und Liebe ebenso sehr geadelt, als er durch Interesse in Gefahr ist,
entehrt zu werden. Wenn nun der Staat eine solche positive Sorgfalt übt, als
die, von der ich hier rede, so kann er seinen Gesichtspunkt nur auf die
Resultate richten, und nun die Regeln feststellen, deren
Befolgung der Vervollkommnung dieser am zuträglichsten ist.
Dieser beschränkte Gesichtspunkt richtet nirgends grösseren Schaden an, als
wo der wahre Zwek des Menschen völlig moralisch, oder intellektuell ist,
oder doch die Sache selbst, nicht ihre Folgen beabsichtet, und diese Folgen
nur nothwendig oder zufällig damit zusammenhängen. So ist es bei
wissenschaftlichen Untersuchungen, und religiösen Meinungen, so mit allen
Verbindungen der Menschen unter einander, und mit der natürlichsten, die für
den einzelnen Menschen, wie für den Staat die wichtigste ist, mit der Ehe.
-
Eine Verbindung von Personen beiderlei Geschlechts, welche sich gerade auf
die Geschlechtsverschiedenheit gründet, wie vielleicht die Ehe am
richtigsten definirt werden könnte, lässt sich auf ebenso mannigfaltige
Weise denken, als mannigfaltige Gestalten die Ansicht jener Verschiedenheit,
und die, aus derselben entspringenden Neigungen des Herzens und Zwekke der
Vernunft anzunehmen vermögen; und bei jedem Menschen wird sein ganzer
moralischer Charakter, vorzüglich die Stärke, und die Art seiner
Empfindungskraft darin sichtbar sein. Ob der Mensch mehr äussere Zwekke
verfolgt, oder lieber sein innres Wesen beschäftigt? ob sein Verstand
thätiger ist, oder sein Gefühl? ob er lebhaft umfasst und schnell verlässt,
oder langsam eindringt und treu bewahrt? ob er losere Bande knüpft, oder
sich enger anschliesst? ob er bei der innigsten Verbindung mehr oder minder
Selbständigkeit behält? und eine unendliche Menge andrer Bestimmungen
modificiren anders und anders sein Verhältniss im ehelichen Leben. Wie
dasselbe aber auch immer bestimmt sein mag; so ist die Wirkung davon auf
sein Wesen und seine Glükseligkeit unverkennbar, und ob der Versuch, die
Wirklichkeit nach seiner innren Stimmung zu finden oder zu bilden, glükke
oder misslinge? davon hängt grösstentheils die höhere Vervollkommnung, oder
die Erschlaffung seines Wesens ab. Vorzüglich stark ist dieser Einfluss bei
den interessantesten Menschen, welche am zartesten und leichtesten
auffassen, und am tiefsten bewahren. Zu diesen kann man mit Recht im Ganzen
mehr das weibliche, als das männliche
Geschlecht rechnen, und daher hängt der Charakter des ersteren am meisten
von der Art der Familienverhältnisse in einer Nation ab. Von sehr vielen
äusseren Beschäftigungen gänzlich frei; fast nur mit solchen umgeben, welche
das innere Wesen beinah ungestört sich selbst überlassen; stärker durch das,
was sie zu sein, als was sie zu thun vermögen; ausdruksvoller durch die
stille, als die geäusserte Empfindung; mit aller Fähigkeit des
unmittelbarsten, zeichenlosesten Ausdruks, bei dem zarteren Körperbau, dem
beweglicheren Auge, der mehr ergreifenden Stimme, reicher versehen; im
Verhältniss gegen andre mehr bestimmt, zu erwarten und aufzunehmen, als
entgegenzukommen; schwächer für sich, und doch nicht darum, sondern aus
Bewunderung der fremden Grösse und Stärke inniger anschliessend; in der
Verbindung unaufhörlich strebend, mit dem vereinten Wesen zu empfangen, das
Empfangne in sich zu bilden, und gebildet zurükzugeben; zugleich höher von
dem Muthe beseelt, welchen Sorgfalt der Liebe, und Gefühl der Stärke
einflösst, die nicht dem Widerstande, aber dem Erliegen im Dulden trozt –
sind die Weiber eigentlich dem Ideale der Menschheit näher, als
der Mann; und wenn es nicht unwahr ist, dass sie es seltner
erreichen, als er; so ist es vielleicht nur, weil es überall schwerer ist,
den unmittelbaren steilen Pfad, als den Umweg zu gehen. Wie sehr aber nun
ein Wesen, das so reizbar, so in sich Eins ist, bei dem folglich nichts ohne
Wirkung bleibt, und jede Wirkung nicht einen Theil, sondern das Ganze
ergreift, durch äussre Misverhältnisse gestört wird, bedarf nicht ferner
erinnert zu werden. Dennoch hängt von der Ausbildung des weiblichen
Charakters in der Gesellschaft so unendlich viel ab. Wenn es keine
unrichtige Vorstellung ist, dass jede Gattung der Treflichkeit sich – wenn
ich so sagen darf – in einer Art der Wesen darstellt; so bewahrt der
weibliche Charakter den ganzen Schaz der Sittlichkeit.
Nach Freiheit strebt der Mann, das Weib nach Sitte,
und wenn, nach diesem tief und wahr empfundenen Ausspruch des
Dichters,
Goethe
, Torquato Tasso
Vers 1022
. Das Drama erschien zuerst 1790 im
sechsten Bande der ersten Gesammtausgabe von Goethes Schriften.
der Mann sich bemüht, die äusseren Schranken zu
entfernen, welche dem Wachstum hinderlich sind; so zieht die sorgsame Hand
der Frauen die wohlthätige innere, in welcher allein die Fülle der Kraft sich zur Blüthe zu läutern
vermag, und zieht sie um so feiner, als die Frauen das innre Dasein des
Menschen tiefer empfinden, seine mannigfaltigen Verhältnisse feiner
durchschauen, als ihnen jeder Sinn am willigsten zu Gebote steht, und sie
des Vernünftelns überhebt, das so oft die Wahrheit verdunkelt.
Sollte es noch nothwendig scheinen, so würde auch die Geschichte diesem
Raisonnement Besthätigung leihen, und die Sittlichkeit der Nationen mit der
Achtung des weiblichen Geschlechts überall in enger Verbindung zeigen. Es
erhellt demnach aus dem Vorigen, dass die Wirkungen der Ehe ebenso
mannigfaltig sind, als der Charakter der Individuen; und dass es also die
nachtheiligsten Folgen haben muss, wenn der Staat eine, mit der jedesmaligen
Beschaffenheit der Individuen so eng verschwisterte Verbindung durch Geseze
zu bestimmen, oder durch seine Einrichtungen von andren Dingen, als von der
blossen Neigung abhängig zu machen versucht. Diess muss um so mehr der Fall
sein, als er bei diesen Bestimmungen beinah nur auf die Folgen, auf
Bevölkerung, Erziehung der Kinder u. s. f. sehen kann. Zwar lässt sich
gewiss darthun, dass eben diese Dinge auf dieselben Resultate mit der
höchsten Sorgfalt für das schönste innere Dasein führen. Denn bei sorgfältig
angestellten Versuchen hat man die ungetrennte, dauernde Verbindung Eines
Mannes mit Einer Frau der Bevölkerung am zuträglichsten gefunden, und
unläugbar entspringt gleichfalls keine andre aus der wahren, natürlichen,
unverstimmten Liebe. Ebensowenig führt diese ferner auf andre, als eben die
Verhältnisse, welche die Sitte und das Gesez bei uns mit sich bringen:
Kindererzeugung, eigne Erziehung, Gemeinschaft des Lebens, zum Theil der
Güter, Anordnung der äussren Geschäfte durch den Mann, Verwaltung des
Hauswesens durch die Frau. Allein, der Fehler scheint mir darin zu liegen,
dass das Gesez befiehlt, da doch ein solches Verhältniss nur
aus Neigung, nicht aus äussren Anordnungen entstehn kann, und wo Zwang oder
Leitung der Neigung widersprechen, diese noch weniger zum
rechten Wege zurükkehrt. Daher, dünkt mich, sollte der Staat nicht nur die
Bande freier und weiter machen, sondern – wenn es mir erlaubt ist, hier, wo
ich nicht von der Ehe überhaupt, sondern einem einzelnen, bei ihr sehr in
die Augen fallenden Nachtheil einschränkender Staatseinrichtungen rede,
allein nach den im Vorigen gewagten Behauptungen zu
entscheiden – überhaupt von der Ehe seine
ganze Wirksamkeit entfernen, und dieselbe vielmehr der freien Willkühr der
Individuen, und der von ihnen errichteten mannigfaltigen Verträge, sowohl
überhaupt, als in ihren Modifikationen, gänzlich überlassen. Die Besorgniss,
dadurch alle Familienverhältnisse zu stören, oder vielleicht gar ihre
Entstehung überhaupt zu verhindern – so gegründet dieselbe auch, bei diesen
oder jenen Lokalumständen, sein möchte – würde mich, insofern ich allein auf
die Natur der Menschen und Staaten im Allgemeinen achte, nicht abschrekken.
Denn nicht selten zeigt die Erfahrung, dass gerade, was das Gesez löst, die
Sitte bindet; die Idee des äussren Zwangs ist einem, allein auf Neigung und
innrer Pflicht beruhenden Verhältniss, wie die Ehe, völlig fremdartig; und
die Folgen zwingender Einrichtungen entsprechen der Absicht schlechterdings
nicht.
-
… in dem moralischen und überhaupt praktischen Leben des Menschen, sofern er
nur auch hier gleichsam die Regeln beobachtet – die sich aber vielleicht
allein auf die Grundsäze des Rechts beschränken – überall den höchsten
Gesichtspunkt der eigenthümlichsten Ausbildung seiner selbst und andrer vor
Augen hat, überall von dieser reinen Absicht geleitet wird, und vorzüglich
jedes andre Interesse diesem, ohne alle Beimischung sinnlicher Beweggründe
erkannten Geseze unterwirft. Allein alle Seiten, welche der Mensch zu
kultiviren vermag, stehen in einer wunderbar engen Verknüpfung, und wenn
schon in der intellektuellen Welt der Zusammenhang, wenn nicht inniger, doch
wenigstens deutlicher und bemerkbarer ist, als in der physischen; so ist er
es noch bei weitem mehr in der moralischen. Daher müssen sich die Menschen
untereinander verbinden, nicht um an Eigenthümlichkeit, aber an
ausschliessendem Isolirtsein zu verlieren; die Verbindung muss nicht ein
Wesen in das andre verwandeln, aber gleichsam Zugänge von einem zum andren
eröfnen; was jeder für sich besizt, muss er mit dem, von andren Empfangnen
vergleichen, und danach modificiren, nicht aber dadurch unterdrükken lassen.
Denn wie in dem Reiche des Intellektuellen nie das Wahre, so streitet in dem
Gebiete der Moralität nie das des Menschen wahrhaft Würdige mit einander;
und enge und mannigfaltige Verbindungen eigenthümlicher Charaktere mit
einander sind daher ebenso nothwendig, um zu vernichten, was nicht neben
einander bestehn kann, und daher auch für sich nicht zu Grösse und Schönheit
führt, als das, dessen Dasein gegenseitig ungestört bleibt, zu erhalten, zu nähren, und zu neuen, noch
schöneren Geburten zu befruchten. Daher scheint ununterbrochenes Streben,
die innerste Eigenthümlichkeit des andren zu fassen, sie zu benuzen, und,
von der innigsten Achtung für sie, als die Eigenthümlichkeit eines freien
Wesens, durchdrungen, auf sie zu wirken – ein Wirken, bei welchem jene
Achtung nicht leicht ein andres Mittel erlauben wird, als sich selbst zu
zeigen und gleichsam vor den Augen des andern mit ihm zu vergleichen – der
höchste Grundsaz der Kunst des Umganges, welche vielleicht unter allen am
meisten bisher noch vernachlässigt worden ist. Wenn aber auch diese
Vernachlässigung leicht eine Art der Entschuldigung davon borgen kann, dass
der Umgang eine Erholung, nicht eine mühevolle Arbeit sein soll, und dass
leider sehr vielen Menschen kaum irgend eine interessante eigenthümliche
Seite abzugewinnen ist; so sollte doch jeder zu viel Achtung für sein eignes
Selbst besizen, um eine andre Erholung, als den Wechsel interessanter
Beschäftigung, und noch dazu eine solche zu suchen, welche gerade seine
edelsten Kräfte unthätig lässt, und zu viel Ehrfurcht für die Menschheit, um
auch nur Eins ihrer Mitglieder für völlig unfähig zu erklären, benuzt oder
durch Einwirkung anders modificirt zu werden. Wenigstens aber darf derjenige
diesen Gesichtspunkt nicht übersehen, welcher sich Behandlung der Menschen
und Wirken auf sie zu einem eigentlichen Geschäft macht, und insofern
folglich der Staat, bei positiver Sorgfalt auch nur für das, mit dem innern
Dasein immer eng verknüpfte äussre und physische Wohl, nicht umhin kann, der
Entwikklung der Individualität hinderlich zu werden; so ist diess ein neuer
Grund eine solche Sorgfalt nie, ausser dem Fall einer absoluten
Nothwendigkeit, zu verstatten.
Diess möchten etwa die vorzüglichsten nachtheiligen Folgen sein, welche aus
einer positiven Sorgfalt des Staats für den Wohlstand der Bürger
entspringen, und die zwar mit gewissen Arten der Ausübung derselben
vorzüglich verbunden, aber überhaupt doch von ihr meines Erachtens nicht zu
trennen sind. Ich wollte jezt nur von der Sorgfalt für das physische Wohl
reden, und gewiss bin ich auch überall von diesem Gesichtspunkte ausgegangen
und habe alles genau abgesondert, was sich nur auf das moralische allein
bezieht. Allein ich erinnerte gleich anfangs, dass der Gegenstand selbst
keine genaue Trennung erlaubt, und diess möge also zur Entschuldigung
dienen, wenn sehr Vieles des im Vorigen
entwikkelten Raisonnements von der ganzen positiven Sorgfalt überhaupt gilt.
Ich habe indess bis jezt angenommen, dass die Einrichtungen des Staats, von
welchen ich hier rede, schon wirklich getroffen wären, und ich muss daher
noch von einigen Hindernissen reden, welche sich eigentlich bei der
Anordnung selbst zeigen.
-
Nichts wäre gewiss bei dieser so nothwendig, als die Vortheile, die man
beabsichtet, gegen die Nachtheile, und vorzüglich gegen die Einschränkungen
der Freiheit, welche immer damit verbunden sind, abzuwägen. Allein eine
solche Abwägung lässt sich nur sehr schwer und genau, und vollständig
vielleicht schlechterdings nicht zu Stande bringen. Denn jede einschränkende
Einrichtung kollidirt mit der freien und natürlichen Aeusserung der Kräfte,
bringt bis ins Unendliche gehende neue Verhältnisse hervor, und so lässt
sich die Menge der folgenden, welche sie nach sich zieht, (selbst den
gleichmässigsten Gang der Begebenheiten angenommen, und alle irgend wichtige
unvermuthete Zufälle, die doch nie fehlen, abgerechnet) nicht voraussehn.
Jeder, der sich mit der höheren Staatsverwaltung zu beschäftigen Gelegenheit
hat, fühlt gewiss aus Erfahrung, wie wenig Maassregeln eigentlich eine
unmittelbare, absolute, wie viele hingegen eine bloss relative, mittelbare,
von andren vorhergegangenen abhängende Nothwendigkeit haben. Dadurch wird
daher eine bei weitem grössere Menge von Mitteln nothwendig, und eben diese
Mittel werden der Erreichung des eigentlichen Zweks entzogen. Nicht allein
dass ein solcher Staat grösserer Einkünfte bedarf, sondern er erfordert auch
künstlichere Anstalten zur Erhaltung der eigentlichen politischen
Sicherheit, die Theile hängen weniger von selbst fest zusammen, die Sorgfalt
des Staats muss bei weitem thätiger sein. Daraus entspringt nun eine gleich
schwierige, und leider nur zu oft vernachlässigte Berechnung, ob die
natürlichen Kräfte des Staats zu Herbeischaffung aller nothwendig
erforderlichen Mittel hinreichend sind? und fällt diese Berechnung unrichtig
aus, ist ein wahres Misverhältniss vorhanden; so müssen neue künstliche
Veranstaltungen die Kräfte überspannen, ein Uebel, an welchem nur zu viele
neuere Staaten, wenn gleich nicht allein aus dieser Ursache, kranken.
Vorzüglich ist hiebei ein Schade nicht zu übersehen, weil er den Menschen
und seine Bildung so nahe betrift, nemlich dass die eigentliche Verwaltung
der Staatsgeschäfte dadurch eine Verflechtung erhält, welche, um nicht
Verwirrung zu werden, eine unglaubliche
Menge detaillirter Einrichtungen bedarf, und ebenso viele Personen
beschäftigt. Von diesen haben indess doch die meisten nur mit Zeichen und
Formeln der Dinge zu thun. Dadurch werden nun nicht bloss viele vielleicht
trefliche Köpfe dem Denken, viele, sonst nüzlicher beschäftigte Hände der
reellen Arbeit entzogen; sondern ihre Geisteskräfte selbst leiden durch
diese zum Theil leere, zum Theil zu einseitige Beschäftigung. Es entsteht
nun ein neuer und gewöhnlicher Erwerb, Besorgung von Staatsgeschäften, und
dieser macht die Diener des Staats so viel mehr von dem regierenden Theile
des Staats, der sie besoldet, als eigentlich von der Nation abhängig. Welche
fernern Nachtheile aber noch hieraus erwachsen, welches Warten auf die Hülfe
des Staats, welcher Mangel der Selbständigkeit, welche falsche Eitelkeit,
welche Unthätigkeit sogar und Dürftigkeit, beweist die Erfahrung am
unwidersprechlichsten. Dasselbe Uebel, aus welchem dieser Nachtheil
entspringt, wird wieder von demselben wechselsweis hervorgebracht. Die,
welche einmal die Staatsgeschäfte auf diese Weise verwalten, sehen immer
mehr und mehr von der Sache hinweg und nur auf die Form hin, bringen
immerfort bei dieser, vielleicht wahre, aber nur, mit nicht hinreichender
Hinsicht auf die Sache selbst, und daher oft zum Nachtheil dieser
ausschlagende Verbesserungen an, und so entstehen neue Formen, neue
Weitläuftigkeiten, oft neue einschränkende Anordnungen, aus welchen wiederum
sehr natürlich eine neue Vermehrung der Geschäftsmänner erwächst. Daher
nimmt in den meisten Staaten von Jahrzehend zu Jahrzehend das Personale der
Staatsdiener, und der Umfang der Registraturen zu, und die Freiheit der
Unterthanen ab. Bei einer solchen Verwaltung kommt freilich alles auf die
genaueste Aufsicht, auf die pünktlichste und ehrlichste Besorgung an, da der
Gelegenheiten, in beiden zu fehlen, so viel mehr sind. Daher sucht man
insofern nicht mit Unrecht, alles durch so viel Hände, als möglich gehen zu
lassen, und selbst die Möglichkeit von Irrthümern oder Unterschleifen zu
entfernen. Dadurch aber werden die Geschäfte beinah völlig mechanisch, und
die Menschen Maschinen; und die wahre Geschiklichkeit und Redlichkeit nehmen
immer mit dem Zutrauen zugleich ab. Endlich werden, da die Beschäftigungen,
von denen ich hier rede, eine grosse Wichtigkeit erhalten, und um konsequent
zu sein, allerdings erhalten müssen, dadurch überhaupt die Gesichtspunkte
des Wichtigen und Unwichtigen, Ehrenvollen und Verächtlichen, des lezten
Die Handschrift hat „lezteren“, was schon Paul Cauer,
Staat und Erziehung
S. 93
Anm. 1
als Schreibfehler erkannt hat.
und der untergeordneten Endzwekke verrükt. Und da die Nothwendigkeit
von Beschäftigungen dieser Art, auch wiederum durch manche, leicht in die
Augen fallende heilsame Folgen für ihre Nachtheile entschädigt; so halte ich
mich hiebei nicht länger auf, und gehe nunmehr zu der lezten Betrachtung, zu
welcher alles bisher Entwikkelte, gleichsam als eine Vorbereitung,
nothwendig war, zu der Verrükkung der Gesichtspunkte überhaupt über, welche
eine positive Sorgfalt des Staats veranlasst.
-
Die Menschen – um diesen Theil der Untersuchung mit einer allgemeinen, aus
den höchsten Rüksichten geschöpften Betrachtung zu schliessen – werden um
der Sachen, die Kräfte um der Resultate willen vernachlässigt. Ein Staat
gleicht nach diesem System mehr einer aufgehäuften Menge von leblosen und
lebendigen Werkzeugen der Wirksamkeit und des Genusses, als einer Menge
thätiger und geniessender Kräfte. Bei der Vernachlässigung der
Selbstthätigkeit der handelnden Wesen scheint nur auf Glükseligkeit und
Genuss gearbeitet zu sein. Allein, wenn, da über Glükseligkeit und Genuss
nur die Empfindung des Geniessenden richtig urtheilt, die Berechnung auch
richtig wäre; so wäre sie dennoch immer weit von der Würde der Menschheit
entfernt. Denn woher käme es sonst, dass eben diess nur Ruhe abzwekende
System auf den menschlich höchsten Genuss, gleichsam aus Besorgniss vor
seinem Gegentheil, willig Verzicht thut? Der Mensch geniesst am meisten in
den Momenten, in welchen er sich in dem höchsten Grade seiner Kraft und
seiner Einheit fühlt. Freilich ist er auch dann dem höchsten Elend am
nächsten. Denn auf den Moment der Spannung vermag nur eine gleiche Spannung
zu folgen, und die Richtung, zum Genuss oder zum Entbehren, liegt in der
Hand des unbesiegten Schiksals. Allein wenn das Gefühl des Höchsten im
Menschen nur Glük zu heissen verdient, so gewinnt auch Schmerz und Leiden
eine veränderte Gestalt. Der Mensch in seinem Innren wird der Siz des Glüks
und des Unglüks, und er wechselt ja nicht mit der wallenden Fluth, die ihn
trägt. Jenes System führt, meiner Empfindung nach, auf ein fruchtloses
Streben, dem Schmerz zu entrinnen. Wer sich wahrhaft auf Genuss versteht,
erduldet den Schmerz, der doch den Flüchtigen ereilt, und freuet sich
unaufhörlich am ruhigen Gange des Schiksals;
und der Anblik der Grösse fesselt ihn süss, es mag entstehenh oder
vernichtet werden. So kommt er – doch freilich nur der Schwärmer in andern,
als seltnen Momenten – selbst zu der Empfindung, dass sogar der Moment des
Gefühls der eignen Zerstörung ein Moment des Entzükkens ist.
Vielleicht werde ich beschuldigt, die hier aufgezählten Nachtheile
übertrieben zu haben; allein ich musste die volle Wirkung des Einmischens
des Staats – von dem hier die Rede ist – schildern, und es versteht sich von
selbst, dass jene Nachtheile, nach dem Grade und nach der Art dieses
Einmischens selbst, sehr verschieden sind. Ueberhaupt sei mir die Bitte
erlaubt, bei allem, was diese Blätter Allgemeines enthalten, von
Vergleichungen mit der Wirklichkeit gänzlich zu abstrahiren. In dieser
findet man selten einen Fall voll und rein, und selbst dann sieht man nicht
abgeschnitten und für sich die einzelnen Wirkungen einzelner Dinge. Dann
darf man auch nicht vergessen, dass, wenn einmal schädliche Einflüsse
vorhanden sind, das Verderben mit sehr beschleunigten Schritten weiter eilt.
Wie grössere Kraft, mit grösserer vereint, doppelt grössere hervorbringt, so
artet auch geringere mit geringerer in doppelt geringere aus. Welcher
Gedanke selbst wagt es nur, die Schnelligkeit dieser Fortschritte zu
begleiten? Indess auch sogar zugegeben, die Nachtheile wären minder gross;
so, glaube ich, bestätigt sich die vorgetragene Theorie doch noch bei weitem
mehr durch den warlich namenlosen Seegen, der aus ihrer Befolgung – wenn
diese, wie freilich manches zweifeln lässt, je ganz möglich
wäre – entstehen müsste. Denn die immer thätige, nie ruhende, den Dingen
inwohnende Kraft kämpft gegen jede, ihr schädliche Einrichtung, und
befördert jede, ihr heilsame; so dass es im höchsten Verstande wahr ist,
dass auch der angestrengteste Eifer nie soviel Böses zu wirken vermag, als
immer und überall von selbst Gutes hervorgeht.
Ich könnte hier ein erfreuliches Gegenbild eines Volkes aufstellen, das in
der höchsten und ungebundensten Freiheit und in der grössesten
Mannigfaltigkeit seiner eignen und der übrigen Verhältnisse um sich her
existirte; ich könnte zeigen, wie hier noch in eben dem Grade schönere,
höhere und wunderbarere Gestalten der Mannigfaltigkeit und der Originalität
erscheinen müssten, als in dem, schon so unnennbar reizenden Alterthum, in
welchem die Eigenthümlichkeit eines minder kultivirten Volks allemal roher
und gröber ist, in welchem mit der Feinheit auch allemal die Stärke, und selbst der Reichthum des Charakters wächst,
und in welchem, bei der fast gränzenlosen Verbindung aller Nationen und
Welttheile mit einander, schon die Elemente gleichsam zahlreicher sind;
zeigen, welche Stärke hervorblühen müsste, wenn jedes Wesen sich aus sich
selbst organisirte, wenn es, ewig von den schönsten Gestalten umgeben, mit
uneingeschränkter, und ewig durch die Freiheit ermunterter Selbstthätigkeit
diese Gestalten in sich verwandelte; wie zart und fein das innere Dasein des
Menschen sich ausbilden, wie es die angelegentlichere Beschäftigung
desselben werden, wie alles Physische und Aeussere in das Innere, Moralische
und Intellektuelle übergehen, und das Band, welches beide Naturen im
Menschen verknüpft, an Dauer gewinnen würde, wenn nichts mehr die freie
Rückwirkung aller menschlichen Beschäftigungen auf den Geist und den
Charakter störte; wie keiner dem andren gleichsam aufgeopfert würde, wie
jeder seine ganze, ihm zugemessene Kraft für sich behielte, und ihn eben
darum eine noch schönere Bereitwilligkeit begeisterte, ihr eine, für andre
wohlthätige Richtung zu geben; wie, wenn jeder in seiner Eigenthümlichkeit
fortschritte, mannigfaltigere und feinere Nüancen des schönen menschlichen
Charakters entstehen, und Einseitigkeit um so seltener sein würde, als sie
überhaupt immer nur eine Folge der Schwäche und Dürftigkeit ist, und als
jeder, wenn nichts mehr den andren zwänge, sich ihm gleich zu machen, durch
die immer fortdauernde Nothwendigkeit der Verbindung mit andren, dringender
veranlasst werden würde, sich nach ihnen anders und anders selbst zu
modificiren; wie in diesem Volke keine Kraft und keine Hand für die Erhöhung
und den Genuss des Menschendaseins verloren gienge; endlich zeigen, wie
schon dadurch ebenso auch die Gesichtspunkte aller nur dahin gerichtet, und
von jedem andren falschen, oder doch minder der Menschheit würdigen Endzwek
abgewandt werden würden. Ich könnte dann damit schliessen, aufmerksam darauf
zu machen, wie diese wohlthätige Folgen einer solchen Konstitution, unter
einem Volke, welches es sei, ausgestreut, selbst dem freilich nie ganz
tilgbaren Elende der Menschen, den Verheerungen der Natur, dem Verderben der
feindseligen Neigungen, und den Ausschweifungen einer zu üppigen
Genussesfülle, einen unendlich grossen Theil seiner Schreklichkeit nehmen
würden. Allein ich begnüge mich, das Gegenbild geschildert zu haben; es ist
mir genug, Ideen hinzuwerfen, damit ein reiferes Urtheil sie prüfe.
Wenn ich aus dem ganzen bisherigen Raisonnement das lezte Resultat zu ziehen
versuche; so muss der erste Grundsaz dieses Theils der gegenwärtigen Untersuchung
der sein: der Staat enthalte sich aller Sorgfalt für den positiven Wohlstand
der Bürger, und gehe keinen Schritt weiter, als zu ihrer Sicherstellung gegen
sich selbst, und gegen auswärtige Feinde nothwendig ist; zu keinem andren
Endzwekke beschränke er ihre Freiheit.
Ich müsste mich jezt zu den Mitteln wenden, durch welche eine solche Sorgfalt
thätig geübt wird; allein da ich sie selbst, meinen Grundsäzen gemäss, gänzlich
misbillige; so kann ich hier von diesen Mitteln schweigen,
Nach „schweigen“ gestrichen: „und die Prüfung derselben der Folge
vorbehalten, wo ich von den einzelnen Fällen reden werde, wo freilich eine
einmalige Lage der Wirklichkeit jene Sorgfalt unumgänglich nothwendig machen
kann. Hier bemerke ich nur allgemein . . . .“
und mich begnügen nur allgemein zu bemerken, dass die Mittel, wodurch die
Freiheit zum Behuf des Wohlstandes beschränkt wird, von sehr mannigfaltiger Natur
sein können, direkte: Geseze, Ermunterungen, Preise; indirekte: wie dass der
Landesherr selbst der beträchtlichste Eigenthümer ist, und dass er einzelnen
Bürgern überwiegende Rechte, Monopolien u. s. f. einräumt, und dass alle einen,
obgleich dem Grade und der Art nach sehr verschiednen Nachtheil mit sich führen.
Wenn man hier auch gegen das Erstere und Leztere keinen Einwurf erregte; so
scheint es dennoch sonderbar, dem Staate wehren zu wollen, was jeder Einzelne
darf, Belohnungen aussezen, unterstüzen, Eigenthümer sein. Wäre es in der Ausübung
möglich, dass der Staat ebenso eine zwiefache Person ausmachte, als er es in der
Abstraktion thut; so wäre hiergegen nichts zu erinnern. Es wäre dann gerade nicht
anders, als wenn eine Privatperson einen mächtigen Einfluss erhielte. Allein da,
jenen Unterschied zwischen Theorie und Praxis noch abgerechnet, der Einfluss einer
Privatperson durch Konkurrenz andrer, Versplitterung ihres Vermögens, selbst durch
ihren Tod aufhören kann, lauter Dinge, die beim Staate nicht zutreffen; so steht
noch immer der Grundsaz, dass der Staat sich in nichts mischen darf, was nicht
allein die Sicherheit angeht, um so mehr entgegen, als derselbe schlechterdings
nicht durch Beweise unterstüzt worden ist, welche gerade aus der Natur des Zwanges
allein hergenommen gewesen wären. Auch handelt
eine Privatperson aus andren Gründen als der Staat. Wenn z. B. ein einzelner
Bürger Prämien aussezt, die ich auch – wie es doch wohl nie ist – an sich gleich
wirksam mit denen des Staats annehmen will; so thut er diess seines Vortheils
halber. Sein Vortheil aber steht, wegen des ewigen Verkehrs mit allen übrigen
Bürgern, und wegen der Gleichheit seiner Lage mit der ihrigen, mit dem Vortheile
oder Nachtheile andrer, folglich mit ihrem Zustande in genauem Verhältniss. Der
Zwek, den er erreichen will, ist also schon gewissermassen in der Gegenwart
vorbereitet, und wirkt folglich darum heilsam. Die Gründe des Staats hingegen sind
Ideen und Grundsäze, bei welchen auch die genaueste Berechnung oft täuscht; und
sind es aus der Privatlage des Staats geschöpfte Gründe, so ist diese schon an
sich nur zu oft für den Wohlstand und die Sicherheit der Bürger bedenklich und
auch der Lage der Bürger nie in eben dem Grade gleich. Wäre sie dies, nun so ists
auch in der Wirklichkeit nicht der Staat mehr, der handelt, und die Natur dieses
Raisonnements selbst verbietet dann seine Anwendung.
Eben diess, und das ganze vorige Raisonnement aber gieng allein aus
Gesichtspunkten aus, welche bloss die Kraft des Menschen als solchen, und seine
innere Bildung zum Gegenstand hatten. Mit Recht würde man dasselbe der
Einseitigkeit beschuldigen, wenn es die Resultate, deren Dasein so nothwendig ist,
damit jene Kraft nur überhaupt wirken kann, ganz vernachlässigte. Es entsteht also
hier noch die Frage: ob eben diese Dinge, von welchen hier die Sorgfalt des Staats
entfernt wird, ohne ihn und für sich gedeihen können? Hier wäre es nun der Ort,
die einzelnen Arten der Gewerbe, Akkerbau, Indüstrie, Handel und alles Uebrige,
wovon ich hier zusammengenommen rede, einzeln durchzugehen, und mit Sachkenntniss
aus einander zu sezen, welche Nachtheile und Vortheile Freiheit und
Selbstüberlassung ihnen gewährt. Mangel eben dieser Sachkenntniss hindert mich,
eine solche Erörterung einzugehen. Auch halte ich dieselbe für die Sache selbst
nicht mehr nothwendig. Indess, gut und vorzüglich historisch ausgeführt, würde sie
den sehr grossen Nuzen gewähren, diese Ideen mehr zu empfehlen, und zugleich die
Möglichkeit einer sehr modificirten Ausführung – da die einmal bestehende
wirkliche Lage der Dinge schwerlich in irgend einem Staat eine uneingeschränkte
erlauben dürfte – zu beurtheilen. Ich begnüge mich an einigen wenigen allgemeinen
Bemerkungen. Jedes Geschäft – welcher Art es auch
sei – wird besser betrieben, wenn man es um seiner selbst willen, als den Folgen
zu Liebe treibt. Diess liegt so sehr in der Natur des Menschen, dass gewöhnlich,
was man anfangs nur des Nuzens wegen wählt, zuletzt für sich Reiz gewinnt. Nun
aber rührt diess bloss daher, weil dem Menschen Thätigkeit lieber ist, als Besiz,
allein Thätigkeit nur, insofern sie Selbstthätigkeit ist. Gerade der rüstigste und
thätigste Mensch würde am meisten einer erzwungenen Arbeit Müssiggang vorziehn.
Auch wächst die Idee des Eigenthums nur mit der Idee der Freiheit, und gerade die
am meisten energische Thätigkeit danken wir dem Gefühle des Eigenthums. Jede
Erreichung eines grossen Endzweks erfordert Einheit der Anordnung. Das ist gewiss.
Ebenso auch jede Verhütung oder Abwehrung grosser Unglüksfälle, Hungersnot,
Ueberschwemmungen u. s. f. Allein diese Einheit lässt sich auch durch
Nationalanstalten, nicht bloss durch Staatsanstalten hervorbringen. Einzelnen
Theilen der Nation, und ihr selbst im Ganzen muss nur Freiheit gegeben werden,
sich durch Verträge zu verbinden. Es bleibt immer ein unläugbar wichtiger
Unterschied zwischen einer Nationalanstalt und einer Staatseinrichtung. Jene hat
nur eine mittelbare, diese eine unmittelbare Gewalt. Bei jener ist daher mehr
Freiheit im Eingehen, Trennen, und Modificieren der Verbindung. Anfangs sind
höchst wahrscheinlich alle Staatsverbindungen nichts, als dergleichen
Nationenvereine gewesen. Allein hier zeigt eben die Erfahrung die verderblichen
Folgen, wenn die Absicht, Sicherheit zu erhalten, und andre Endzwekke zu
erreichen, mit einander verbunden wird. Wer dieses Geschäft besorgen soll, muss,
um der Sicherheit willen, absolute Gewalt besizen. Diese aber dehnt er nun auch
auf das Uebrige aus, und je mehr sich die Einrichtung von ihrer Entstehung
entfernt, desto mehr wächst die Macht, und desto mehr verschwindet die Erinnerung
des Grundvertrags. Eine Anstalt im Staat hingegen hat nur Gewalt, insofern sie
diesen Vertrag und sein Ansehen erhält. Schon dieser Grund allein könnte
hinreichend scheinen. Allein dann, wenn auch der Grundvertrag genau bewahrt würde,
und die Staatsverbindung im engsten Verstande eine Nationalverbindung wäre; so
könnte dennoch der Wille der einzelnen Individuen sich nur durch Repräsentation
erklären, und ein Repräsentant Mehrerer kann unmöglich ein so treues Organ der
Meinung der einzelnen Repräsentirten sein. Nun aber führen alle im vorigen
entwikkelte Gründe auf die Nothwendigkeit der
Einwilligung jedes Einzelnen. Eben diese schliesst auch die Entscheidung nach der
Stimmenmehrheit aus, und doch liesse sich keine andre in einer solchen
Staatsverbindung, welche sich auf diese, das positive Wohl der Bürger betreffende
Gegenstände verbreitete, denken. Den nicht Einwilligenden bliebe also nichts
übrig, als aus der Gesellschaft zu treten, dadurch ihrer Gerichtsbarkeit zu
entgehen, und die Stimmenmehrheit nicht mehr für sich geltend zu machen. Allein
diess ist beinah bis zur Unmöglichkeit erschwert, wenn aus dieser Gesellschaft
gehen, zugleich aus dem Staate gehen heisst. Ferner ist es besser, wenn bei
einzelnen Veranlassungen einzelne Verbindungen eingegangen, als allgemeinere für
unbestimmte künftige Fälle geschlossen werden. Endlich entstehen auch
Vereinigungen freier Menschen in einer Nation mit grösserer Schwierigkeit. Wenn
nun diess auf der einen Seite auch der Erreichung der Endzwekke schadet – wogegen
doch immer zu bedenken bleibt, dass allgemein, was schwerer entsteht, weil
gleichsam die langgeprüfte Kraft sich in einander fügt, auch eine festere Dauer
gewinnt – so ist doch gewiss überhaupt jede grössere Vereinigung minder heilsam.
Je mehr der Mensch für sich wirkt, desto mehr bildet er sich. In einer grossen
Vereinigung wird er zu leicht Werkzeug. Auch sind diese Vereinigungen schuld, dass
oft das Zeichen an die Stelle der Sache tritt, welches der Bildung allemal
hinderlich ist. Die todte Hieroglyphe begeistert nicht, wie die lebendige
„die lebendige“ verbessert aus „das Symbol der“.
Natur. Ich erinnere hier nur statt alles Beispiels an Armenanstalten.
Tödtet etwas Andres so sehr alles wahre Mitleid, alle hoffende, aber anspruchlose
Bitte, alles Vertrauen des Menschen auf Menschen? Verachtet nicht jeder den
Bettler, dem es lieber wäre, ein Jahr im Hospital bequem ernährt zu werden, als,
nach mancher erduldeten Noth, nicht auf eine hinwerfende Hand, aber auf ein
theilnehmendes Herz zu stossen? Ich gebe es also zu, wir hätten diese schnellen
Fortschritte ohne die grossen Massen nicht gemacht, in welchen das
Menschengeschlecht, wenn ich so sagen darf, in den lezten Jahrhunderten gewirkt
hat; allein nur die schnellen nicht. Die Frucht wäre langsamer, aber dennoch
gereift. Und sollte sie nicht seegenvoller gewesen sein? Ich glaube daher von
diesem Einwurf zurükkehren zu dürfen. Zwei andre bleiben der Folge zur Prüfung
aufbewahrt, nemlich, ob auch bei der Sorglosigkeit, die dem Staate hier vorgeschrieben wird, die Erhaltung der
Sicherheit möglich ist? und ob nicht wenigstens die Verschaffung der Mittel,
welche dem Staate nothwendig zu seiner Wirksamkeit eingeräumt werden müssen, ein
vielfacheres Eingreifen der Räder der Staatsmaschine in die Verhältnisse der
Bürger nothwendig macht?
IV.
Wäre es mit dem Uebel, welches die Begierde der Menschen, immer über die, ihnen
rechtmässig gezogenen Schranken in das Gebiet andrer einzugreifen,Was ich hier umschreibe, bezeichnen
die Griechen mit dem einzigen Worte πλεονεξία, für das ich aber in keiner andren Sprache ein
völlig gleichbedeutendes finde. Indess liesse sich vielleicht im Deutschen:
Begierde nach Mehr sagen; obgleich diess nicht zugleich die
Idee der Unrechtmässigkeit andeutet, welche in dem Griechischen Ausdruk, wenn gleich nicht dem Wortsinne, aber
doch (soviel mir wenigstens vorgekommen ist) dem beständigen Gebrauch der
Schriftsteller nach, liegt. Passender, obgleich, wenigstens dem Sprachgebrauche
nach, wohl auch nicht von völlig gleichem Umfang, möchte noch
Uebervortheilung sein. und die daraus entspringende
Zwietracht stiftet, wie mit den physischen Uebeln der Natur, und denjenigen,
diesen hierin wenigstens gleichkommenden moralischen, welche durch Uebermass des
Geniessens oder Entbehrens, oder durch andre, mit den nothwendigen Bedingungen der
Erhaltung nicht übereinstimmende Handlungen auf eigne Zerstörung hinauslaufen; so
wäre schlechterdings keine Staatsvereinigung nothwendig. Jenen würde der Muth, die
Klugheit und Vorsicht der Menschen, diesen die, durch Erfahrung belehrte Weisheit
von selbst steuern, und wenigstens ist in beiden mit dem gehobenen Uebel immer Ein
Kampf beendigt. Es ist daher keine lezte, widerspruchlose Macht nothwendig, welche
doch im eigentlichsten Verstande den Begriff des Staats ausmacht. Ganz anders aber
verhält es sich mit den Uneinigkeiten der Menschen, und sie erfordern allemal
schlechterdings eine solche eben beschriebene Gewalt. Denn bei der Zwietracht
entstehen Kämpfe aus Kämpfen. Die Beleidigung fordert Rache, und die Rache ist
eine neue Beleidigung. Hier muss man also auf eine Rache zurükkommen, welche keine
neue Rache erlaubt – und diese ist die Strafe des Staats – oder auf eine
Entscheidung, welche die Partheien sich zu beruhigen nöthigt, die Entscheidung des
Richters. Auch bedarf nichts so eines
zwingenden
„zwingenden“ verbessert aus „unternehmenden“.
Befehls, und eines unbedingten Gehorsams, als die Unternehmungen der
Menschen gegen den Menschen, man mag an die Abtreibung eines auswärtigen Feindes,
oder an Erhaltung der Sicherheit im Staate selbst denken. Ohne Sicherheit vermag
der Mensch weder seine Kräfte auszubilden, noch die Früchte derselben zu
geniessen; denn ohne Sicherheit ist keine Freiheit. Es ist aber zugleich etwas,
das der Mensch sich selbst allein nicht verschafen kann; diess zeigen die eben
mehr berührten als ausgeführten Gründe, und die Erfahrung, dass unsre Staaten, die
sich doch, da so viele Verträge und Bündnisse sie mit einander verknüpfen, und
Furcht so oft den Ausbruch von Thätlichkeiten hindert, gewiss in einer bei weitem
günstigeren Lage befinden, als es erlaubt ist, sich den Menschen im Naturstande zu
denken, dennoch die Sicherheit nicht geniessen, welcher sich auch in der
mittelmässigsten Verfassung der gemeinste Unterthan zu erfreuen hat. Wenn ich
daher in dem Vorigen die Sorgfalt des Staats darum von vielen Dingen entfernt
habe, weil die Nation sich selbst diese Dinge gleich gut, und ohne die, bei der
Besorgung des Staats mit einfliessende Nachtheile verschafen kann; so muss ich
dieselbe aus gleichem Grunde jezt auf die Sicherheit richten, als das
Einzige,
La sureté et la liberte personelle sont les seules choses
qu’un être isolé ne puisse s’assurer par lui même.
Mirabeau
s. l’éducat. publique, p.
119
.
welches der einzelne Mensch mit seinen Kräften allein nicht zu erlangen
vermag. Ich glaube daher hier als den ersten positiven – aber in der Folge noch
genauer zu bestimmenden und einzuschränkenden – Grundsaz aufstellen zu können:
dass die Erhaltung der Sicherheit sowohl gegen auswärtige Feinde, als
innerliche Zwistigkeiten den Zwek des Staats ausmachen, und seine Wirksamkeit
beschäftigen muss; da ich bisher nur negatif zu bestimmen versuchte,
dass er die Gränzen seiner Sorgfalt wenigstens nicht weiter ausdehnen dürfe.
Diese Behauptung wird auch durch die Geschichte so sehr besthätigt, dass in allen
früheren Nationen die Könige nichts andres waren, als Anführer im Kriege, oder
Richter im Frieden. Ich sage die Könige. Denn – wenn mir diese Abschweifung
erlaubt ist – die Geschichte zeigt uns, wie sonderbar es auch scheint, gerade in
der Epoche, wo dem Menschen, welcher, mit noch sehr wenigem Eigenthum versehen, nur persönliche Kraft kennt und schäzt, und in die
ungestörteste Ausübung derselben den höchsten Genuss sezt, das Gefühl seiner
Freiheit das theuerste ist, nichts als Könige und Monarchien. So alle
Staatsverfassungen Asiens; so die
ältesten Griechenlands, Italiens, und der freiheitliebendsten Stämme, der
Germanischen.
Reges (nam in terris nomen imperii id primum fuit) cet.
Sallustius in Catilina. c. 2.
κατ᾽ ἀρχὰς μὲν γὰρ ἅπασα πόλις Ἑλλὰς ἐβασιλεύετο
(Zuerst wurden alle Griechische Städte
von Königen beherrscht u. s. f.)
Dion. Halicarn.
Antiquit. Rom.
l. 5
.
Der letzte Satz verbessert aus „Dionysius von
Halikarnass in den Röm. Alterthümern. B. 5." — Die Stelle steht bei
Dionysius
5, 74.
Denkt man über die Gründe hiervon nach; so wird man gleichsam von der
Wahrheit überrascht, dass gerade die Wahl einer Monarchie ein Beweis der höchsten
Freiheit der Wählenden ist. Der Gedanke eines Befehlshabers entsteht, wie oben
gesagt, nur durch das Gefühl der Nothwendigkeit eines Anführers, oder eines
Schiedsrichters. Nun ist Ein Führer oder Entscheider unstreitig das Zwekmässigste.
Die Besorgniss, dass der Eine aus einem Führer und Schiedsrichter ein Herrscher
werden möchte, kennt der wahrhaft freie Mann, die Möglichkeit selbst ahndet er
nicht; er traut keinem Menschen die Macht, seine Freiheit unterjochen zu können,
und keinem Freien den Willen zu, Herrscher zu sein – wie denn auch in der That der
Herrschsüchtige, nicht empfänglich für die hohe Schönheit der Freiheit, die
Sklaverei liebt, nur dass er nicht der Sklave sein will – und so ist, wie die
Moral mit dem Laster, die Theologie mit der Kezerei, die Politik mit der
Knechtschaft entstanden. Nur führen freilich unsre Monarchen nicht eine so
honigsüsse Sprache, als die Könige bei Homer und Hesiodus.
ὅντινα τιμήσωσι Διὸς κοῦραι μεγάλοιο
γεινόμενόν τ’ ἐσίδωσι διοτρεφέων βασιλήων,
τῷ μὲν ἐπὶ γλώσσῃ γλυκερὴν χείουσιν ἐέρσην,
und
τοὔνεκα γὰρ βασιλῆες ἐχέφρονες, οὕνεκα λαοῖς
βλαπτομένοις ἀγορῆφι μετάτροπα ἔργα τελεῦσι
ῥηιδίως, μαλακοῖσι παραιφάμενοι ἐπέεσσιν.
Hesiodus in
Theogonia. [
Vers 81. 88.
]
(Wen der götterentsprossenen Könige Zeus des Erhabnen
Töchter ehren, auf wen ihr Auge bei seiner Geburt blikt,
dem beträufeln sie mit holdem Thaue die Zunge,
Honigsüss entströmet seinen Lippen [„seinen Lippen“ verbessert aus
„seinem Alunde“.] die Rede.
und
Darum herrschen verständige Könige, dass sie die Völker,
wenn ein Zwist sie spaltet, in der Versammlung zur Eintracht
sonder Mühe bewegen, mit sanften Worten sie lenkend.) [Nach
„lenkend“ gestrichen: „Hesiodus in der Theogonie".]
V.
Erster Druck dieses Kapitels: Berlinische
Monatsschrift 20, 346—354 (Oktoberheft
1792). Der Aufsatz hat dort die Überschrift: „Über die Sorgfalt
des Staats für die Sicherheit gegen auswärtige Feinde.“ Biester begleitet den Abdruck mit
folgender Anmerkung: „Der Herausgeber merkt hierbei an, dass die Frage,
welche hier in Absicht eines Gegenstandes beantwortet ist, in Absicht
aller Gegenstände der inneren Politik untersucht, in einer eigenen
Abhandlung dem Publikum vorgelegt werden soll. Der obige Aufsatz ist
nämlich ein Bruchstück eines Werkes, welches den Titel führen wird: Ideen
zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu
bestimmen.“
Von der Sicherheit gegen auswärtige Feinde brauchte ich – um zu meinem Vorhaben
zurükzukehren – kaum ein Wort zu sagen, wenn es nicht die Klarheit der Hauptidee
vermehrte, sie auf alle einzelne Gegenstände nach und nach anzuwenden. Allein
diese Anwendung wird hier um so weniger unnüz sein, als ich mich allein auf die
Wirkung des Krieges auf den Charakter der Nation, und folglich auf den
Gesichtspunkt beschränken werde, den ich in dieser ganzen Untersuchung, als den
herrschenden, gewählt habe. Aus diesem nun die Sache betrachtet, ist mir der Krieg
eine der heilsamsten Erscheinungen zur Bildung des Menschengeschlechts, und ungern
seh’ ich ihn nach und nach immer mehr vom Schauplatz zurüktreten. Es ist das
freilich furchtbare Extrem, wodurch jeder thätige Muth gegen Gefahr, Arbeit und
Mühseligkeit geprüft und gestählt wird, der sich nachher in so verschiedene
Nüancen im Menschenleben modificirt, und welcher allein der ganzen Gestalt die
Stärke und Mannigfaltigkeit giebt, ohne welche Leichtigkeit Schwäche, und Einheit
Leere ist. Man wird mir antworten, dass es, neben dem Kriege, noch andre Mittel
dieser Art giebt, physische Gefahren bei mancherlei Beschäftigungen, und – wenn
ich mich des Ausdruks bedienen darf – moralische von verschiedener Gattung, welche
den festen, unerschütterten Staatsmann im Kabinett wie den frei- müthigen Denker in seiner einsamen Zelle treffen können.
Allein es ist mir unmöglich, mich von der Vorstellung loszureissen, dass, wie
alles Geistige nur eine feinere Blüthe des Körperlichen, so auch dieses es ist.
Nun lebt zwar der Stamm, auf dem sie hervorspriessen kann, in der Vergangenheit.
Allein das Andenken der Vergangenheit tritt immer weiter zurük, die Zahl derer,
auf welche es wirkt, vermindert sich immer in der Nation, und selbst auf diese
wird die Wirkung schwächer. Andren, obschon gleich gefahrvollen Beschäftigungen,
Seefahrten, dem Bergbau u. s. f. fehlt, wenn gleich mehr und minder, die Idee der
Grösse und des Ruhms, die mit dem Kriege so eng verbunden ist. Und diese Idee ist
in der That nicht chimärisch. Sie beruht auf einer Vorstellung von überwiegender
Macht. Den Elementen sucht man mehr zu entrinnen, ihre Gewalt mehr auszudauern,
als sie zu besiegen;
– mit Göttern
soll sich nicht messen
irgend ein Mensch;
Goethe
, Grenzen der Menschheit
Vers 11
. Das Gedicht erschien zuerst 1789 im
achten Bande der ersten Gesammtausgabe von Goethes Schriften.
Rettung ist nicht Sieg; was das Schiksal wohlthätig schenkt, und
menschlicher Muth, oder menschliche Erfindsamkeit nur benuzt, ist nicht Frucht,
oder Beweis der Obergewalt. Auch denkt jeder im Kriege, das Recht auf seiner Seite
zu haben, jeder eine Beleidigung zu rächen. Nun aber achtet der natürliche Mensch,
und mit einem Gefühl, das auch der kultivirteste nicht abläugnen kann, es höher,
seine Ehre zu reinigen, als Bedarf fürs Leben zu sammlen. Niemand wird es mir
zutrauen, den Tod eines gefallenen Kriegers schöner zu nennen, als den Tod eines
kühnen Plinius oder, um vielleicht nicht
genug geehrte Männer zu nennen, den Tod von Robert und Pilatre dü Rozier.
Pilatre de Rozier verunglückte, 28
Jahre alt, am 15. Juni 1785 bei dem Versuche
im Luftballon von Boulogne nach
England zu fahren, indem sein
Ballon Feuer fing und er mit seinem Begleiter, dem Physiker Romain, tot
herabfiel; vgl.
Forster
, Sämmtliche Schriften
3, 442
. „Robert“ steht wohl nur irrtümlich für Romain.
Allein diese Beispiele sind selten, und wer weiss, ob ohne jene sie
überhaupt nur wären? Auch habe ich für den Krieg gerade keine günstige Lage
gewählt. Man nehme die Spartaner bei
Thermopylä. Ich frage einen jeden, was
solch ein Beispiel auf eine Nation wirkt? Wohl
weiss ichs, eben dieser Muth, eben diese Selbstverläugnung kann sich in jeder
Situation des Lebens zeigen, und zeigt sich wirklich in jeder. Aber will man es
dem sinnlichen Menschen verargen, wenn der lebendigste Ausdruk ihn auch am meisten
hinreisst, und kann man es läugnen, dass ein Ausdruk dieser Art wenigstens in der
grössesten Allgemeinheit wirkt? Und bei alle dem, was ich auch je von Uebeln
hörte, welche schreklicher wären, als der Tod, ich
sah noch keinen Menschen, der das Leben in üppiger Fülle genoss,
und der – ohne Schwärmer zu sein – den Tod verachtete. Am wenigsten aber
existirten diese Menschen im Alterthum, wo man noch die Sache höher, als den
Namen, die Gegenwart höher, als die Zukunft schäzte. Was ich daher hier von
Kriegern sage, gilt nur von solchen, die, nicht gebildet, wie jene in Platos
Republik,
Vgl. den Anfang des dritten Buches
(S. 386a).
die Dinge, Leben und Tod, nehmen für das, was sie sind; von Kriegern,
welche, das Höchste im Auge, das Höchste aufs Spiel sezen. Alle Situationen, in
welchen sich die Extreme gleichsam an einander knüpfen, sind die interessantesten
und bildendsten. Wo ist diess aber mehr der Fall, als im Kriege, wo Neigung und
Pflicht, und Pflicht des Menschen und des Bürgers in unaufhörlichem Streite zu
sein scheinen, und wo dennoch – sobald nur gerechte Vertheidigung die Waffen in
die Hand gab – alle diese Kollisionen die vollste Auflösung finden?
Schon der Gesichtspunkt, aus welchem allein ich den Krieg für heilsam und
nothwendig halte, zeigt hinlänglich, wie, meiner Meinung nach, im Staate davon
Gebrauch gemacht werden müsste. Dem Geist, den er wirkt, muss Freiheit gewährt
werden, sich durch alle Mitglieder der Nation zu ergiessen. Schon diess spricht
gegen die stehenden Armeen. Ueberdies sind sie und die neuere Art des Krieges
überhaupt freilich weit von dem Ideale entfernt, das für die Bildung des Menschen
das nüzlichste wäre. Wenn schon überhaupt der Krieger, mit Aufopferung seiner
Freiheit, gleichsam Maschine werden muss; so muss er es noch in weit höherem Grade
bei unsrer Art der Kriegführung, bei welcher es soviel weniger auf die Stärke,
Tapferkeit und Geschiklichkeit des Einzelnen ankommt. Wie verderblich muss es nun
sein, wenn beträchtliche Theile der Nationen, nicht bloss einzelne Jahre, sondern
oft ihr Leben hindurch im Frieden, nur zum Behuf des möglichen Krieges, in diesem
maschinenmässigen Leben erhalten werden?
Vielleicht ist es nirgends so sehr, als hier, der Fall, dass mit der Ausbildung
der Theorie der menschlichen Unternehmungen, der Nuzen derselben für diejenigen
sinkt, welche sich mit ihnen beschäftigen. Unläugbar hat die Kriegskunst unter den
Neueren unglaubliche Fortschritte gemacht, aber ebenso unläugbar ist der edle
Charakter der Krieger seltner geworden, seine höchste Schönheit existirt nur noch
in der Geschichte des Alterthums, wenigstens – wenn man diess für übertrieben
halten sollte – hat der kriegerische Geist bei uns sehr oft bloss schädliche
Folgen für die Nationen, da wir ihn im Alterthum so oft von so heilsamen begleitet
sehen. Allein unsre stehende Arméen bringen, wenn ich so sagen darf, den Krieg
mitten in den Schooss des Friedens. Kriegsmuth ist nur in Verbindung mit den
schönsten friedlichen Tugenden, Kriegszucht nur in Verbindung mit dem höchsten
Freiheitsgefühle ehrwürdig. Beides getrennt – und wie sehr wird eine solche
Trennung durch den im Frieden bewaffneten Krieger begünstigt? – artet diese sehr
leicht in Sklaverei, jener in Wildheit und Zügellosigkeit aus. Bei diesem Tadel
der stehenden Arméen sei mir die Erinnerung erlaubt, dass ich hier nicht weiter
von ihnen rede, als mein gegenwärtiger Gesichtspunkt erfordert. Ihren grossen,
unbestrittenen Nuzen – wodurch sie dem Zuge das Gleichgewicht halten, mit dem
sonst ihre Fehler sie, wie jedes irrdische Wesen, unaufhaltbar zum Untergange
dahinreissen würden – zu verkennen, sei fern von mir. Sie sind ein Theil des
Ganzen, welches nicht Plane eitler menschlicher Vernunft, sondern die sichre Hand
des Schiksals gebildet hat. Wie sie in alles Andre, unsrem Zeitalter
Eigenthümliche, eingreifen, wie sie mit diesem die Schuld und das Verdienst des
Guten und Bösen theilen, das uns auszeichnen mag, müsste das Gemählde schildern,
welches uns, treffend und vollständig gezeichnet, der Vorwelt an die Seite zu
stellen wagte. Auch müsste ich sehr unglüklich in Auseinandersetzung meiner Ideen
gewesen sein, wenn man glauben könnte, der Staat sollte, meiner Meinung nach, von
Zeit zu Zeit Krieg erregen. Er gebe Freiheit und dieselbe Freiheit geniesse ein
benachbarter Staat. Die Menschen sind in jedem Zeitalter Menschen, und verlieren
nie ihre ursprünglichen Leidenschaften. Es wird Krieg von selbst entstehen; und
entsteht er nicht, nun so ist man wenigstens gewiss, dass der Friede weder durch
Gewalt erzwungen, noch durch künstliche Lähmung hervorgebracht ist; und dann wird
der Friede der Nationen freilich ein ebenso wohl-
thätigeres Geschenk sein, wie der friedliche Pflüger ein holderes Bild ist, als
der blutige Krieger. Und gewiss ist es, denkt man sich ein Fortschreiten der
ganzen Menschheit von Generation zu Generation; so müssten die folgenden Zeitalter
immer die friedlicheren sein. Aber dann ist der Friede aus den inneren Kräften der
Wesen hervorgegangen, dann sind die Menschen, und zwar die freien Menschen
friedlich geworden. Jezt – das beweist Ein Jahr Europäischer Geschichte –
geniessen wir die Früchte des Friedens, aber nicht die der Friedlichkeit. Die
menschlichen Kräfte, unaufhörlich nach einer gleichsam unendlichen Wirksamkeit
strebend, wenn sie einander begegnen, vereinen oder bekämpfen sich. Welche Gestalt
der Kampf annehme, ob die des Krieges, oder des Wetteifers, oder welche sonst man
nüancieren möge? hängt vorzüglich von ihrer Verfeinerung ab.
Soll ich jezt auch aus diesem Raisonnement einen zu meinem Endzwek dienenden
Grundsaz ziehen; so muss der Staat den Krieg auf keinerlei Weise befördern,
allein auch ebensowenig, wenn die Nothwendigkeit ihn fordert, gewaltsam
verhindern; dem Einflusse desselben auf Geist und Charakter sich durch die
ganze Nation zu ergiessen völlige Freiheit verstatten; und vorzüglich sich
aller positiven Einrichtungen enthalten, die Nation zum Kriege zu bilden, oder
ihnen, wenn sie denn, wie z. B. Waffenübungen der Bürger, schlechterdings
nothwendig sind, eine solche Richtung geben, dass sie derselben nicht bloss die
Tapferkeit, Fertigkeit und Subordination eines Soldaten beibringen, sondern den
Geist wahrer Krieger, oder vielmehr edler Bürger einhauchen, welche für ihr
Vaterland zu fechten immer bereit sind.
VI.
Erster Druck dieses Kapitels (ohne den ersten Absatz): Berlinische Monatsschrift 20, S. 597—606
(Dezemberheft 1792). Der Aufsatz hat dort die Überschrift: „Über
öffentliche Staatserziehung. Bruchstück“, wobei auf den Abdruck des
fünften und achten Kapitels verwiesen wird.
Eine tiefere und ausführlichere Prüfung erfordert die Sorgfalt des Staats für die
innere Sicherheit der Bürger unter einander, zu
der ich mich jezt wende. Denn es scheint mir nicht hinlänglich, demselben bloss
allgemein die Erhaltung derselben zur Pflicht zu machen, sondern ich halte es
vielmehr für nothwendig, die besonderen Gränzen dabei zu bestimmen, oder wenn
diess allgemein nicht möglich sein sollte, wenigstens die Gründe dieser
Unmöglichkeit auseinanderzusezen, und die Merkmale anzugeben, an welchen sie in
gegebenen Fällen zu erkennen sein möchten. Schon eine sehr mangelhafte Erfahrung
lehrt, dass diese Sorgfalt mehr oder minder weit ausgreifen kann, ihren Endzwek zu
erreichen. Sie kann sich begnügen, begangene Unordnungen wieder herzustellen, und
zu bestrafen. Sie kann schon ihre Begehung überhaupt zu verhüten suchen, und sie
kann endlich zu diesem Endzwek den Bürgern, ihrem Charakter und ihrem Geist, eine
Wendung zu ertheilen bemüht sein, die hierauf abzwekt. Auch gleichsam die
Extension ist verschiedener Grade fähig. Es können bloss Beleidigungen der Rechte
der Bürger, und unmittelbarer Rechte des Staats untersucht und gerügt werden; oder
man kann, indem man den Bürger, als ein Wesen ansieht, das dem Staate die
Anwendung seiner Kräfte schuldig ist, und also durch Zerstörung oder Schwächung
dieser Kräfte ihn gleichsam seines Eigenthums beraubt, auch auf Handlungen ein
wachsames Auge haben, deren Folgen sich nur auf den Handlenden selbst erstrekken.
Alles diess fasse ich hier auf einmal zusammen, und rede daher allgemein von allen
Einrichtungen des Staats, welche in der Absicht der Beförderung der öffentlichen
Sicherheit geschehen. Zugleich werden sich hier von selbst alle diejenigen
darstellen, die, sollten sie auch nicht überall oder nicht bloss auf Sicherheit
abzweken, das moralische Wohl der Bürger angehen, da, wie ich schon oben bemerkt,
die Natur der Sache selbst keine genaue Trennung erlaubt, und diese Einrichtungen
doch gewöhnlich die Sicherheit und Ruhe des Staats vorzüglich beabsichten. Ich
werde dabei demjenigen Gange getreu bleiben, den ich bisher gewählt habe. Ich habe
nemlich zuerst die grösseste mögliche Wirksamkeit des Staats angenommen, und nun
nach und nach zu prüfen versucht, was davon abgeschnitten werden müsse. Jezt ist
mir nur die Sorge für die Sicherheit übrig geblieben. Bei dieser muss nun aber
wiederum auf gleiche Weise verfahren werden, und ich werde daher dieselbe zuerst
in ihrer grössesten Ausdehnung betrachten, um durch allmähliche Einschränkungen
auf diejenigen Grundsäze zu kommen, welche mir die richtigen scheinen. Sollte
dieser Gang vielleicht für zu langsam und
weitläuftig gehalten werden; so gebe ich gern zu, dass ein dogmatischer Vortrag
gerade die entgegengesezte Methode erfordern würde. Allein bei einem bloss
untersuchenden, wie der gegenwärtige, ist man wenigstens gewiss, den ganzen Umfang
des Gegenstandes umspannt, nichts übersehen, und die Grundsäze gerade in der Folge
entwikkelt zu haben, in welcher sie wirklich aus einander herfliessen.
Man hat, vorzüglich seit einiger Zeit, so sehr auf die Verhütung gesezwidriger
Handlungen und auf Anwendung moralischer Mittel im Staate gedrungen. Ich, so oft
ich dergleichen oder ähnliche Aufforderungen höre, freue mich, gesteh’ ich, dass
eine solche freiheitbeschränkende Anwendung bei uns immer weniger gemacht, und,
bei der Lage fast aller Staaten, immer weniger möglich wird. Man beruft sich auf
Griechenland und Rom, aber eine genauere Kenntniss ihrer
Verfassungen würde bald zeigen, wie unpassend diese Vergleichungen sind. Jene
Staaten waren Republiken, ihre Anstalten dieser Art waren Stüzen der freien
Verfassung, welche die Bürger mit einem Enthusiasmus erfüllte, welcher den
nachtheiligen Einfluss der Einschränkung der Privatfreiheit minder fühlen, und der
Energie des Charakters minder schädlich werden liess. Dann genossen sie auch
übrigens einer grösseren Freiheit, als wir, und was sie aufopferten, opferten sie
einer andren Thätigkeit, dem Antheil an der Regierung, auf. In unsren,
meistentheils monarchischen Staaten ist das alles ganz anders. Was die Alten von
moralischen Mitteln anwenden mochten, Nationalerziehung, Religion, Sittengeseze,
alles würde bei uns minder fruchten, und einen grösseren Schaden bringen. Dann war
auch das Meiste, was man jezt so oft für Wirkung der Klugheit des Gesezgebers
hält, bloss schon wirkliche, nur vielleicht wankende, und daher der Sanktion des
Gesezes bedürfende Volkssitte. Die Uebereinstimmung der Einrichtungen des Lykurgus
mit der Lebensart der meisten unkultivirten Nationen hat schon Ferguson meisterhaft gezeigt,
In seinem zuerst 1766 erschienenen Werke
An essay on the history of civil society
5. 144
; Humboldt dürfte die
Ausgabe Basel
1789 benutzt haben, auf die sich auch mein Zitat
bezieht.
und da höhere Kultur die Nation verfeinerte, erhielt sich auch in der That
nicht mehr, als der Schatten jener Einrichtungen. Endlich steht, dünkt mich, das
Menschengeschlecht jezt auf einer Stufe der Kultur, von welcher es sich nur durch Ausbildung der Individuen höher
emporschwingen kann; und daher sind alle Einrichtungen, welche diese Ausbildung
hindern, und die Menschen mehr in Massen zusammendrängen, jezt schädlicher als
ehmals.
Schon diesen wenigen Bemerkungen zufolge erscheint, um zuerst von demjenigen
moralischen Mittel zu reden, was am weitesten gleichsam ausgreift, öffentliche, d.
i. vom Staat angeordnete oder geleitete Erziehung wenigstens von vielen Seiten
bedenklich. Nach dem ganzen vorigen Raisonnement kommt schlechterdings Alles auf
die Ausbildung des Menschen in der höchsten Mannigfaltigkeit an; öffentliche
Erziehung aber muss, selbst wenn sie diesen Fehler vermeiden, wenn sie sich bloss
darauf einschränken wollte, Erzieher anzustellen und zu unterhalten, immer eine
bestimmte Form begünstigen. Es treten daher alle die Nachtheile bei derselben ein,
welche der erste Theil dieser Untersuchung hinlänglich dargestellt hat, und ich
brauche nur noch hinzuzufügen, dass jede Einschränkung verderblicher wird, wenn
sie sich auf den moralischen Menschen bezieht, und dass, wenn irgend etwas
Wirksamkeit auf das einzelne Individuum fordert, diess gerade die Erziehung ist,
welche das einzelne Individuum bilden soll. Es ist unläugbar, dass gerade daraus
sehr heilsame Folgen entspringen, dass der Mensch in der Gestalt, welche ihm seine
Lage und die Umstände gegeben haben, im Staate selbstthätig wird, und nun durch
den Streit – wenn ich so sagen darf – der ihm vom Staat angewiesenen Lage und der
von ihm selbst gewählten, zum Theil er anders geformt wird, zum Theil die
Verfassung des Staats selbst Aenderungen erleidet, wie denn dergleichen, obgleich
freilich auf einmal fast unbemerkbare Aenderungen, nach den Modifikationen des
Nationalcharakters, bei allen Staaten unverkennbar sind. Diess aber hört
wenigstens immer in dem Grade auf, in welchem der Bürger von seiner Kindheit an
schon zum Bürger gebildet wird. Gewiss ist es wohlthätig, wenn die Verhältnisse
des Menschen und des Bürgers soviel als möglich zusammenfallen; aber es bleibt
diess doch nur alsdann, wenn das des Bürgers so wenig eigenthümliche Eigenschaften
fordert, dass sich die natürliche Gestalt des Menschen, ohne etwas aufzuopfern,
erhalten kann – gleichsam das Ziel, wohin alle Ideen, die ich in dieser
Untersuchung zu entwikkeln wage, allein hinstreben. Ganz und gar aber hört es auf,
heilsam zu sein, wenn der Mensch dem Bürger geopfert wird. Denn wenn gleich
alsdann die nachtheiligen Folgen des
Misverhältnisses hinwegfallen; so verliert auch der Mensch dasjenige, welches er
gerade durch die Vereinigung in einen Staat zu sichern bemüht war. Daher müsste,
meiner Meinung zufolge, die freieste, so wenig als möglich schon auf die
bürgerlichen Verhältnisse gerichtete Bildung des Menschen überall vorangehen. Der
so gebildete Mensch müsste dann in den Staat treten, und die Verfassung des Staats
sich gleichsam an ihm prüfen. Nur bei einem solchen Kampfe würde ich wahre
Verbesserung der Verfassung durch die Nation mit Gewissheit hoffen, und nur bei
einem solchen schädlichen Einfluss der bürgerlichen Einrichtung auf den Menschen
nicht besorgen. Denn selbst wenn die leztere sehr fehlerhaft wäre, liesse sich
denken, wie gerade durch ihre einengenden Fesseln die widerstrebende, oder, troz
derselben, sich in ihrer Grösse erhaltende Energie des Menschen gewänne. Aber
diess könnte nur sein, wenn dieselbe vorher sich in ihrer Freiheit entwikkelt
hätte. Denn welch ein ungewöhnlicher Grad gehörte dazu, sich auch da, wo jene
Fesseln von der ersten Jugend an drükten, noch zu erheben und zu erhalten? Jede
öffentliche Erziehung aber, da immer der Geist der Regierung in ihr herrscht,
giebt dem Menschen eine gewisse bürgerliche Form. Wo nun eine solche Form an sich
bestimmt und in sich, wenn gleich einseitig, doch schön ist, wie wir es in den
alten Staaten, und vielleicht noch jezt in mancher Republik finden, da ist nicht
allein die Ausführung leichter, sondern auch die Sache selbst minder schädlich.
Allein in unsren monarchischen Verfassungen existirt – und gewiss zum nicht
geringen Glük für die Bildung des Menschen – eine solche bestimmte Form ganz und
gar nicht. Es gehört offenbar zu ihren, obgleich auch von manchen Nachtheilen
begleiteten Vorzügen, dass, da doch die Staatsverbindung immer nur als ein Mittel
anzusehen ist, nicht soviel Kräfte der Individuen auf diess Mittel verwandt zu
werden brauchen, als in Republiken. Sobald der Unterthan den Gesezen gehorcht, und
sich und die Seinigen im Wohlstande und einer nicht schädlichen Thätigkeit erhält,
kümmert den Staat die genauere Art seiner Existenz nicht. Hier hätte daher die
öffentliche Erziehung, die, schon als solche, sei es auch unvermerkt, den Bürger
oder Unterthan, nicht den Menschen, wie die Privaterziehung, vor Augen hat, nicht
Eine bestimmte Tugend oder Art zu sein zum Zwek; sie suchte vielmehr gleichsam ein
Gleichgewicht aller, da nichts so sehr, als gerade diess die Ruhe hervorbringt und
erhält, welche eben diese Staaten am eifrigsten
beabsichten. Ein solches Streben aber gewinnt, wie ich schon bei einer andren
Gelegenheit zu zeigen versucht habe, entweder keinen Fortgang, oder führt auf
Mangel an Energie; da hingegen die Verfolgung einzelner Seiten, welche der
Privaterziehung eigen ist, durch das Leben in verschiedenen Verhältnissen und
Verbindungen jenes Gleichgewicht sichrer und ohne Aufopferung der Energie
hervorbringt.
Will man aber der öffentlichen Erziehung alle positive Beförderung dieser oder
jener Art der Ausbildung untersagen, will man es ihr zur Pflicht machen, bloss die
eigene Entwikkelung der Kräfte zu begünstigen; so ist diess einmal an sich nicht
ausführbar, da was Einheit der Anordnung hat, auch allemal eine gewisse
Einförmigkeit der Wirkung hervorbringt, und dann ist auch unter dieser
Voraussetzung der Nuzen einer öffentlichen Erziehung nicht abzusehen. Denn ist es
bloss die Absicht zu verhindern, dass Kinder nicht ganz unerzogen bleiben; so ist
es ja leichter und minder schädlich, nachlässigen Eltern Vormünder zu sezen, oder
dürftige zu unterstüzen. Ferner erreicht auch die öffentliche Erziehung nicht
einmal die Absicht, welche sie sich vorsezt, nemlich die Umformung der Sitten nach
dem Muster, welches der Staat für das ihm angemessenste hält. So wichtig und auf
das ganze Leben einwirkend auch der Einfluss der Erziehung sein mag; so sind doch
noch immer wichtiger die Umstände, welche den Menschen durch das ganze Leben
begleiten. Wo also nicht alles zusammenstimmt, da vermag diese Erziehung allein
nicht durchzudringen. Ueberhaupt soll die Erziehung nur, ohne Rüksicht auf
bestimmte, den Menschen zu ertheilende bürgerliche Formen, Menschen bilden; so
bedarf es des Staats nicht. Unter freien Menschen gewinnen alle Gewerbe besseren
Fortgang; blühen alle Künste schöner auf; erweitern sich alle Wissenschaften.
Unter ihnen sind auch alle Familienbande enger, die Eltern eifriger bestrebt, für
ihre Kinder zu sorgen, und bei höherem Wohlstande, auch vermögender, ihren
Wünschen hierin zu folgen. Bei freien Menschen entsteht Nacheiferung, und es
bilden sich bessere Erzieher, wo ihr Schiksal von dem Erfolg ihrer Arbeiten, als
wo es von der Beförderung abhängt, die sie vom Staat zu erwarten haben. Es wird
daher weder an sorgfältiger Familienerziehung, noch an Anstalten so nüzlicher und
nothwendiger gemeinschaft- licher Erziehung
fehlen.
Dans une société bien ordonnée, au contraire, tout invite
les hommes à cultiver leurs moyens naturels : sans qu’on s’en mêle,
l’éducation sera bonne ; elle sera même d’autant meilleure, qu’on aura plus
laissé à faire à l’industrie des maîtres, et à l’émulation des
élèves.
Mirabeau
, Sur l'éducation publique, p. 11.
Soll aber öffentliche Erziehung dem Menschen eine bestimmte Form ertheilen;
so ist, was man auch sagen möge, zur Verhütung der Uebertretung der Geseze, zur
Befestigung der Sicherheit so gut als nichts gethan. Denn Tugend und Laster hängen
nicht an dieser oder jener Art des Menschen zu sein, sind nicht mit dieser oder
jener Charakterseite nothwendig verbunden; sondern es kommt in Rüksicht auf sie
weit mehr auf die Harmonie oder Disharmonie der verschiedenen Charakterzüge, auf
das Verhältniss der Kraft zu der Summe der Neigungen u. s. f. an. Jede bestimmte
Charakterbildung ist daher eigner Ausschweifungen fähig, und artet in dieselben
aus. Hat daher eine ganze Nation ausschliesslich vorzüglich eine gewisse erhalten,
so fehlt es an aller entgegenstrebenden Kraft, und mithin an allem Gleichgewicht.
Vielleicht liegt sogar hierin auch ein Grund der häufigen Veränderungen der
Verfassung der alten Staaten. Jede Verfassung wirkte so sehr auf den
Nationalcharakter, dieser, bestimmt gebildet, artete aus, und brachte eine neue
hervor. Endlich wirkt öffentliche Erziehung, wenn man ihr völlige Erreichung ihrer
Absicht zugestehen will, zu viel. Um die in einem Staat nothwendige Sicherheit zu
erhalten, ist Umformung der Sitten selbst nicht nothwendig. Allein die Gründe,
womit ich diese Behauptung zu unterstüzen gedenke, bewahre ich der Folge auf, da
sie auf das ganze Bestreben des Staats, auf die Sitten zu wirken, Bezug haben, und
mir noch vorher von einem Paar einzelner, zu demselben gehöriger Mittel zu reden
übrig bleibt. Oeffentliche Erziehung scheint mir daher ganz ausserhalb der
Schranken zu liegen, in welchen der Staat seine Wirksamkeit halten muss.
Ainsi c’est peut-être un problême de savoir, si les
législateurs Français doivent s’occuper de l’éducation publique autrement
que pour en protéger les progrès, et si la constitution la plus favorable au
développement du moi humain et les lois les plus propres à mettre chacun à
sa place ne sont pas la seule éducation, que le peuple doive attendre d’eux.
l. c. p. 11. D’après cela, les principes rigoureux sembleraient exiger que
l’Assemblée Nationale ne
s’occupât de l’éducation que pour l’enlever à des pouvoirs, ou à des corps
qui peuvent en dépraver l’influence.
l. c. p. 12.
VII.
Ausser der eigentlichen Erziehung der Jugend giebt es noch ein anderes Mittel auf
den Charakter und die Sitten der Nation zu wirken, durch welches der Staat
gleichsam den erwachsenen, reif gewordenen Menschen erzieht, sein ganzes Leben
hindurch seine Handlungsweise und Denkungsart begleitet, und derselben diese oder
jene Richtung zu ertheilen, oder sie wenigstens vor diesem oder jenem Abwege zu
bewahren versucht – die Religion. Alle Staaten, soviel uns die Geschichte
aufzeigt, haben sich dieses Mittels, obgleich in sehr verschiedener Absicht, und
in verschiedenem Maasse bedient. Bei den Alten war die Religion mit der
Staatsverfassung innigst verbunden, eigentlich politische Stüze oder Triebfeder
derselben, und es gilt daher davon alles das, was ich im Vorigen über ähnliche
Einrichtungen der Alten bemerkt habe. Als die christliche Religion, statt der
ehemaligen Partikulargottheiten der Nationen, eine allgemeine Gottheit aller
Menschen lehrte, dadurch eine der gefährlichsten Mauern umstürzte, welche die
verschiedenen Stämme des Menschengeschlechts von einander absonderten, und damit
den wahren Grund aller wahren Menschentugend, Menschenentwikkelung und
Menschenvereinigung legte, ohne welche Aufklärung, und Kenntnisse und
Wissenschaften selbst noch sehr viel länger, wenn nicht immer, ein seltnes
Eigenthum einiger Weniger geblieben wären; wurde das Band zwischen der Verfassung
des Staats und der Religion lokkerer. Als aber nachher der Einbruch barbarischer
Völker die Aufklärung verscheuchte, Misverstand eben jener Religion einen blinden
und intoleranten Eifer Proselyten zu machen eingab, und die politische Gestalt der
Staaten zugleich so verändert war, dass man, statt der Bürger, nur Unterthanen,
und nicht sowohl des Staats, als des Regenten fand; wurde Sorgfalt für die
Erhaltung und Ausbreitung der Religion aus eigener Gewissenhaftigkeit der Fürsten
geübt, welche dieselbe ihnen von der Gottheit selbst anvertraut glaubten. In
neueren Zeiten ist zwar diess Vorurtheil seltener geworden, allein der
Gesichtspunkt der innerlichen Sicherheit und der Sittlichkeit – als ihrer
festesten Schuzwehr – hat die Beförderung der Religion durch Geseze und
Staatseinrichtungen nicht minder dringend empfohlen. Diess, glaube ich, wären etwa
die Hauptepochen in der Religionsgeschichte der Staaten, ob ich gleich nicht
läugnen will, dass jede der angeführten Rüksichten und vorzüglich die lezte überall mitwirken mochte, indess freilich
Eine die vorzüglichste war. Bei dem Bemühen, durch Religionsideen auf die Sitten
zu wirken, muss man die Beförderung einer bestimmten Religion von der Beförderung
der Religiosität überhaupt unterscheiden. Jene ist unstreitig drükkender und
verderblicher, als diese. Allein überhaupt ist nur diese nicht leicht, ohne jene,
möglich. Denn wenn der Staat einmal Moralität und Religiosität unzertrennbar
vereint glaubt, und es für möglich und erlaubt hält, durch diess Mittel zu wirken;
so ist es kaum möglich, dass er nicht, bei der verschiedenen Angemessenheit
verschiedener Religionsmeinungen zu der, wahren, oder angenommenen Ideen nach,
geformten Moralität, eine vorzugsweise vor der andren in Schuz nehme. Selbst wenn
er diess gänzlich vermeidet, und gleichsam als Beschüzer und Vertheidiger aller
Religionspartheien auftritt; so muss er doch, da er nur nach den äussren
Handlungen zu urtheilen vermag, die Meinungen dieser Partheien mit Unterdrükkung
der möglichen abweichenden Meinungen Einzelner begünstigen; und wenigstens
interessirt er sich auf alle Fälle insofern für Eine Meinung, als er den aufs
Leben einwirkenden Glauben an eine Gottheit allgemein zum herrschenden zu machen
sucht. Hiezu kommt nun noch über diess alles, dass, bei der Zweideutigkeit aller
Ausdrükke, bei der Menge der Ideen, welche sich Einem Wort nur zu oft
unterschieben lassen, der Staat selbst dem Ausdruk Religiosität eine bestimmte
Bedeutung unterlegen müsste, wenn er sich desselben irgend, als einer Richtschnur,
bedienen wollte. So ist daher, meines Erachtens, schlechterdings keine Einmischung
des Staats in Religionssachen möglich, welche sich nicht, nur mehr oder minder,
die Begünstigung gewisser bestimmter Meinungen zuschulden kommen liesse, und
folglich nicht die Gründe gegen sich gelten lassen müsste, welche von einer
solchen Begünstigung hergenommen sind. Ebensowenig halte ich eine Art dieses
Einmischens möglich, welche nicht wenigstens gewissermaassen eine Leitung, eine
Hemmung der Freiheit der Individuen mit sich führte. Denn wie verschieden auch
sehr natürlich der Einfluss von eigentlichem Zwange, blosser Aufforderung, und
endlich blosser Verschaffung leichterer Gelegenheit zu Beschäftigung mit
Religionsideen ist; so ist doch selbst in dieser lezteren, wie im Vorigen bei
mehreren ähnlichen Einrichtungen ausführlicher zu zeigen versucht worden ist,
immer ein gewisses, die Freiheit einengendes Uebergewicht der Vorstellungsart des
Staats. Diese Bemerkungen habe ich vorausschicken
zu müssen geglaubt, um bei der folgenden Untersuchung dem Einwurfe zu begegnen,
dass dieselbe nicht von der Sorgfalt für die Beförderung der Religion überhaupt,
sondern nur von einzelnen Gattungen derselben rede, und um dieselbe nicht durch
eine ängstliche Durchgehung der einzelnen möglichen Fälle zu sehr zerstükkeln zu
dürfen.
Alle Religion – und zwar rede ich hier von Religion, insofern sie sich auf
Sittlichkeit und Glükseligkeit bezieht, und folglich in Gefühl übergegangen ist,
nicht insofern die Vernunft irgend eine Religionswahrheit wirklich erkennt, oder
zu erkennen meint, da Einsicht der Wahrheit unabhängig ist von allen Einflüssen
des Wollens oder Begehrens, oder insofern Offenbarung irgend eine bekräftigt, da
auch der historische Glaube dergleichen Einflüssen nicht unterworfen sein darf –
alle Religion, sage ich, beruht auf einem Bedürfniss der Seele. Wir hoffen, wir
ahnden, weil wir wünschen. Da, wo noch alle Spur geistiger Kultur fehlt, ist auch
das Bedürfniss bloss sinnlich. Furcht und Hofnung bei Naturbegebenheiten, welche
die Einbildungskraft in selbstthätige Wesen verwandelt, machen den Inbegriff der
ganzen Religion aus. Wo geistige Kultur anfängt, genügt diess nicht mehr. Die
Seele sehnt sich dann nach dem Anschauen einer Vollkommenheit, von der ein Funke
in ihr glimmt, von der sie aber ein weit höheres Maass ausser sich ahndet. Diess
Anschauen geht in Bewunderung und, wenn der Mensch sich ein Verhältniss zu jenem
Wesen hinzudenkt, in Liebe über, aus welcher Begierde des Aehnlichwerdens, der
Vereinigung entspringt. Diess findet sich auch bei denjenigen Völkern, welche noch
auf den niedrigsten Stufen der Bildung stehen. Denn daraus entspringt es, wenn
selbst bei den rohesten Völkern die Ersten der Nation sich von den Göttern
abzustammen, zu ihnen zurükzukehren wähnen. Nur verschieden ist die Vorstellung
der Gottheit nach der Verschiedenheit der Vorstellung von Vollkommenheit, die in
jedem Zeitalter und unter jeder Nation herrscht. Die Götter der ältesten
Griechen und Römer, und die Götter unsrer entferntesten
Vorfahren waren Ideale körperlicher Macht und Stärke. Als die Idee des sinnlich
Schönen entstand und verfeinert ward, erhob man die personificirte sinnliche
Schönheit auf den Thron der Gottheit, und so entstand die Religion, welche man
Religion der Kunst nennen könnte. Als man sich von dem Sinnlichen zum rein
Geistigen, von dem Schönen zum Guten und Wahren erhob, wurde der Inbegriff aller
intellek- tuellen und moralischen Vollkommenheit
Gegenstand der Anbetung, und die Religion ein Eigenthum der Philosophie.
Vielleicht könnte nach diesem Maassstabe der Werth der verschiedenen Religionen
gegen einander abgewogen werden, wenn Religionen nach Nationen oder Partheien,
nicht nach einzelnen Individuen verschieden wären. Allein so ist Religion ganz
subjektiv, beruht allein auf der Eigenthümlichkeit der Vorstellungsart jedes
Menschen.
Wenn die Idee einer Gottheit die Frucht wahrer geistiger Bildung ist; so wirkt sie
schön und wohlthätig auf die innere Vollkommenheit zurük. Alle Dinge erscheinen
uns in veränderter Gestalt, wenn sie Geschöpfe planvoller Absicht, als wenn sie
ein Werk eines vernunftlosen Zufalls sind. Die Ideen von Weisheit, Ordnung,
Absicht, die uns zu unsrem Handlen, und selbst zur Erhöhung unsrer intellektuellen
Kräfte so nothwendig sind, fassen festere Wurzel in unsrer Seele, wenn wir sie
überall entdekken. Das Endliche wird gleichsam unendlich, das Hinfällige bleibend,
das Wandelbare stät, das Verschlungene einfach, wenn wir uns Eine ordnende Ursach
an der Spize der Dinge, und eine endlose Dauer der geistigen Substanzen denken.
Unser Forschen nach Wahrheit, unser Streben nach Vollkommenheit gewinnt mehr
Festigkeit und Sicherheit, wenn es ein Wesen für uns giebt, das der Quell aller
Wahrheit, der Inbegriff aller Vollkommenheit ist. Widrige Schiksale werden der
Seele weniger fühlbar, da Zuversicht und Hofnung sich an sie knüpft. Das Gefühl,
alles, was man besizt, aus der Hand der Liebe zu empfangen, erhöht zugleich die
Glükseligkeit und die moralische Güte. Durch Dankbarkeit bei der genossenen, durch
hinlehnendes Vertrauen bei der ersehnten Freude geht die Seele aus sich heraus,
brütet nicht immer, in sich verschlossen, über den eignen Empfindungen, Planen,
Besorgnissen, Hofnungen. Wenn sie das erhebende Gefühl entbehrt, sich allein alles
zu danken; so geniesst sie das entzükkende, in der Liebe eines andren Wesens zu
leben, ein Gefühl, worin die eigne Vollkommenheit sich mit der Vollkommenheit
jenes Wesens gattet. Sie wird gestimmt, andren zu sein, was andre ihr sind; will
nicht, dass andre ebenso alles aus sich selbst nehmen sollen, als sie nichts von
andren empfängt. Ich habe hier nur die Hauptmomente dieser Untersuchung berührt.
Tiefer in den Gegenstand einzugehen, würde, nach Garves meisterhafter Ausführung,
Vgl. oben S. 66 Anm. 1.
unnüz und vermessen sein.
So mitwirkend aber auf der einen Seite religiöse Ideen bei der moralischen
Vervollkommnung sind; so wenig sind sie doch auf der andren Seite unzertrennlich
damit verbunden. Die blosse Idee geistiger Vollkommenheit ist gross und füllend
und erhebend genug, um nicht mehr einer andren Hülle oder Gestalt zu bedürfen. Und
doch liegt jeder Religion eine Personificirung, eine Art der Versinnlichung zum
Grunde, ein Anthropomorphismus in höherem oder geringerem Grade. Jene Idee der
Vollkommenheit wird auch demjenigen unaufhörlich vorschweben, der nicht gewohnt
ist, die Summe alles Moralisch Guten in Ein Ideal zusammenzufassen, und sich in
Verhältniss zu diesem Wesen zu denken; sie wird ihm Antrieb zur Thätigkeit, Stoff
aller Glükseligkeit sein. Fest durch die Erfahrung überzeugt, dass seinem Geiste
Fortschreiten in höherer moralischer Stärke möglich ist, wird er mit muthigem
Eifer nach dem Ziele streben, das er sich steckt. Der Gedanke der Möglichkeit der
Vernichtung seines Daseins wird ihn nicht schreken, sobald seine täuschende
Einbildungskraft nicht mehr im Nichtsein das Nichtsein noch fühlt. Seine
unabänderliche Abhängigkeit von äusseren Schiksalen drükt ihn nicht;
gleichgültiger gegen äussres Geniessen und Entbehren, blikt er nur auf das rein
Intellektuelle und Moralische hin, und kein Schiksal vermag etwas über das Innre
seiner Seele. Sein Geist fühlt sich durch Selbstgenügsamkeit unabhängig, durch die
Fülle seiner Ideen, und das Bewusstsein seiner innren Stärke über den Wandel der
Dinge gehoben. Wenn er nun in seine Vergangenheit zurükgeht, Schritt vor Schritt
aufsucht, wie er jedes Ereigniss bald auf diese, bald auf jene Weise benuzte, wie
er nach und nach zu dem ward, was er jezt ist, wenn er so Ursach und Wirkung, Zwek
und Mittel, alles in sich vereint sieht, und dann, voll des edelsten Stolzes,
dessen endliche Wesen fähig sind, ausruft:
Hast Du nicht alles selbst vollendet,
Heiligglühend Herz?
Vgl. oben S. 67 Anm. 1.
wie müssen da in ihm alle die Ideen von Alleinsein, von Hülflosigkeit, von
Mangel an Schuz, und Trost, und Beistand verschwinden, die man gewöhnlich da
glaubt, wo eine persönliche, ordnende, vernünftige Ursach der Kette des Endlichen
fehlt? Dieses Selbstgefühl, dieses in und durch sich Sein wird ihn auch nicht hart und unempfindlich gegen andre Wesen
machen, sein Herz nicht der theilnehmenden Liebe und jeder wohlwollenden Neigung
verschliessen. Eben diese Idee der Vollkommenheit, die warlich nicht bloss kalte
Idee des Verstandes ist, sondern warmes Gefühl des Herzens sein kann, auf die sich
seine ganze Wirksamkeit bezieht, trägt sein Dasein in das Dasein andrer über. Es
liegt ja in ihnen gleiche Fähigkeit zu grösserer Vollkommenheit, diese
Vollkommenheit kann er hervorbringen oder erhöhen. Er ist noch nicht ganz von dem
höchsten Ideale aller Moralität durchdrungen, solange er noch sich oder andre
einzeln zu betrachten vermag, solange nicht alle geistige Wesen in der Summe der
in ihnen einzeln zerstreut liegenden Vollkommenheit in seiner Vorstellung
zusammenfliessen. Vielleicht ist seine Vereinigung mit den übrigen, ihm
gleichartigen Wesen noch inniger, seine Theilnahme an ihrem Schiksale noch wärmer,
je mehr sein und ihr Schiksal, seiner Vorstellung nach, allein von ihm und von
ihnen abhängt.
Sezt man vielleicht, und nicht mit Unrecht, dieser Schilderung den Einwurf
entgegen, dass sie, um Realität zu erhalten, eine ausserordentliche, nicht bloss
gewöhnliche Stärke des Geistes und des Charakters erfordert; so darf man wiederum
nicht vergessen, dass diess in gleichem Grade da der Fall ist, wo religiöse
Gefühle ein wahrhaft schönes, von Kälte und Schwärmerei gleich fernes Dasein
hervorbringen sollen. Auch würde dieser Einwurf überhaupt nur passend sein, wenn
ich die Beförderung der zuletzt geschilderten Stimmung vorzugsweise empfohlen
hätte. Allein so geht meine Absicht schlechterdings allein dahin, zu zeigen, dass
die Moralität, auch bei der höchsten Konsequenz des Menschen, schlechterdings
nicht von der Religion abhängig, oder überhaupt nothwendig mit ihr verbunden ist,
und dadurch auch an meinem Theile zu der Entfernung auch des mindesten Schattens
von Intoleranz, und der Beförderung derjenigen Achtung beizutragen, welche den
Menschen immer für die Denkungs- und Empfindungsweise des Menschen erfüllen
sollte. Um diese Vorstellungsart noch mehr zu rechtfertigen, könnte ich jezt auf
der andren Seite auch den nachtheiligen Einfluss schildern, welches die
religiöseste Stimmung, wie die am meisten entgegengesezte, fähig ist. Allein es
ist gehässig, bei so wenig angenehmen Gemählden zu verweilen, und die Geschichte
schon stellt ihrer zur Genüge auf. Vielleicht führt es auch sogar eine grössere
Evidenz mit sich, auf die Natur der Moralität
selbst, und auf die genaue Verbindung, nicht bloss der Religiosität, sondern auch
der Religionssysteme der Menschen mit ihren Empfindungssystemen einen flüchtigen
Blik zu werfen.
Nun ist weder dasjenige, was die Moral als Pflicht vorschreibt, noch dasjenige,
was ihren Gesezen gleichsam die Sanktion giebt, was ihnen Interesse für den Willen
leiht, von Religionsideen abhängig. Ich führe hier nicht an, dass eine solche
Abhängigkeit sogar der Reinheit des moralischen Willens Abbruch thun würde. Man
könnte vielleicht diesem Grundsaz in einem, aus der Erfahrung geschöpften, und auf
die Erfahrung anzuwendenden Raisonnement, wie das gegenwärtige, die hinlängliche
Gültigkeit absprechen. Allein die Beschaffenheiten einer Handlung, welche dieselbe
zur Pflicht machen, entspringen theils aus der Natur der menschlichen Seele,
theils aus der näheren Anwendung auf die Verhältnisse der Menschen gegen einander;
und wenn dieselben auch unläugbar in einem ganz vorzüglichen Grade durch religiöse
Gefühle empfohlen werden, so ist diess weder das einzige, noch auch bei weitem ein
auf alle Charaktere anwendbares Mittel. Vielmehr beruht die Wirksamkeit der
Religion schlechterdings auf der individuellen Beschaffenheit der Menschen, und
ist im strengsten Verstande subjektiv. Der kalte, bloss nachdenkende Mensch, in
dem die Erkenntniss nie in Empfindung übergeht, dem es genug ist, das Verhältniss
der Dinge und Handlungen einzusehen, um seinen Willen danach zu bestimmen, bedarf
keines Religionsgrundes, um tugendhaft zu handlen, und, soviel es seinem Charakter
nach möglich ist, tugendhaft zu sein. Ganz anders ist es hingegen, wo die
Fähigkeit zu empfinden sehr stark ist, wo jeder Gedanke leicht Gefühl wird. Allein
auch hier sind die Nüancen unendlich verschieden. Wo die Seele einen starken Hang
fühlt, aus sich hinaus in andre überzugehen, an andre sich anzuschliessen, da
werden Religionsideen wirksame Triebfedern sein. Dagegen giebt es Charaktere, in
welchen eine so innige Konsequenz aller Ideen und Empfindungen herrscht, die eine
so grosse Tiefe der Erkenntniss und des Gefühls besizen, dass daraus eine Stärke
und Selbständigkeit hervorgeht, welche das Hingeben des ganzen Seins an ein
fremdes Wesen, das Vertrauen auf fremde Kraft, wodurch sich der Einfluss der
Religion so vorzüglich äussert, weder fordert noch erlaubt. Selbst die Lagen,
welche erfordert werden, um auf Religionsideen zurükzukommen, sind nach Ver- schiedenheit der Charaktere verschieden. Bei dem
einen ist jede starke Rührung – Freude oder Kummer –bei dem andren nur das frohe
Gefühl, aus dem Genuss entspringender Dankbarkeit dazu hinreichend. Die lezteren
Charaktere verdienen vielleicht nicht die wenigste Schäzung. Sie sind auf der
einen Seite stark genug, um im Unglük nicht fremde Hülfe zu suchen, und haben auf
der andren zu viel Sinn für das Gefühl geliebt zu werden, um nicht an die Idee des
Genusses gern die Idee eines liebevollen Gebers zu knüpfen. Oft hat auch die
Sehnsucht nach religiösen Ideen noch einen edleren, reineren, wenn ich so sagen
darf, mehr intellektuellen Quell. Was der Mensch irgend um sich her erblickt,
vermag er allein durch die Vermittlung seiner Organe aufzufassen; nirgends
offenbart sich ihm unmittelbar das reine Wesen der Dinge; gerade das, was am
heftigsten seine Liebe erregt, am unwiderstehlichsten sein ganzes Innres ergreift,
ist mit dem dichtesten Schleier umhüllt; sein ganzes Leben hindurch ist seine
Thätigkeit Bestreben, den Schleier zu durchdringen, seine Wollust Ahnden der
Wahrheit in dem Räthsel des Zeichens, Hoffen der unvermittelten Anschauung in
andren Perioden seines Daseins. Wo nun, in wundervoller und schöner Harmonie, nach
der unvermittelten Anschauung des wirklichen Daseins der Geist rastlos forscht,
und das Herz sehnsuchtsvoll verlangt, wo der Tiefe der Denkkraft nicht die
Dürftigkeit des Begriffs, und der Wärme des Gefühls nicht das Schattenbild der
Sinne und der Phantasie genügt; da folgt der Glaube unaufhaltbar dem
eigenthümlichen Triebe der Vernunft, jeden Begriff bis zur Hinwegräumung aller
Schranken, bis zum Ideal zu erweitern, und heftet sich fest an ein Wesen, das alle
andre Wesen umschliesst, und rein und ohne Vermittlung existirt, anschaut und
schaft. Allein oft beschränkt auch eine genügsamere Bescheidenheit den Glauben
innerhalb des Gebiets der Erfahrung; oft vergnügt sich zwar das Gefühl gern an
dem, der Vernunft so eignen Ideal, findet aber einen wollustvolleren Reiz in dem
Bestreben, eingeschränkt auf die Welt, für die ihm Empfänglichkeit gewährt ist,
die sinnliche und unsinnliche Natur enger zu verweben, dem Zeichen einen reicheren
Sinn, und der Wahrheit ein verständlicheres, ideenfruchtbareres Zeichen zu leihen;
und oft wird so der Mensch für das Entbehren jener trunknen Begeisterung hoffender
Erwartung, indem er seinem Blik in unendliche Fernen zu schweifen verbietet, durch
das, ihn immer begleitende Bewusstsein des Gelingens seines Bestrebens entschädigt. Sein minder kühner Gang ist doch
sichrer; der Begriff des Verstandes, an den er sich festhält, bei minderem
Reichthum, doch klarer; die sinnliche Anschauung, wenn gleich weniger der Wahrheit
treu, doch für ihn tauglicher, zur Erfahrung verbunden zu werden. Nichts bewundert
der Geist des Menschen überhaupt so willig und mit so voller Einstimmung seines
Gefühls, als weisheitsvolle Ordnung in einer zahllosen Menge mannigfaltiger,
vielleicht sogar mit einander streitender Individuen. Indess ist diese Bewunderung
einigen noch in einem bei weitem vorzüglicheren Grade eigen, und diese verfolgen
daher vor allem gern die Vorstellungsart, nach welcher Ein Wesen die Welt schuf
und ordnete, und mit sorgender Weisheit erhält. Allein andren ist gleichsam die
Kraft des Individuums heiliger, andre fesselt diese mehr, als die Allgemeinheit
der Anordnung, und es stellt sich ihnen daher öfter und natürlicher der, wenn ich
so sagen darf, entgegengesezte Weg dar, der nemlich, auf welchem das Wesen der
Individuen selbst, indem es sich in sich entwikkelt, und durch Einwirkung
gegenseitig modificirt, sich selbst zu der Harmonie stimmt,
„stimmt“ verbessert aus „emporarbeitet“.
in welcher allein der Geist, wie das Herz des Menschen, zu ruhen vermag.
Ich bin weit entfernt zu wähnen, mit diesen wenigen Schilderungen die
Mannigfaltigkeit des Stoffs, dessen Reichthum jeder Klassifikation widerstrebt,
erschöpft zu haben. Ich habe nur an ihnen, wie an Beispielen zeigen wollen, dass
die wahre Religiosität, so wie auch jedes wahre Religionssystem, im höchsten
Verstande aus dem innersten Zusammenhange der Empfindungsweise des Menschen
entspringt. Unabhängig von der Empfindung und der Verschiedenheit des Charakters
ist nun zwar das, was in den Religionsideen rein Intellektuelles liegt, die
Begriffe von Absicht, Ordnung, Zwekmässigkeit, Vollkommenheit. Allein einmal ist
hier nicht sowohl von diesen Begriffen an sich, als von ihrem Einfluss auf die
Menschen die Rede, welcher leztere unstreitig keinesweges eine gleiche
Unabhängigkeit behauptet; und dann sind auch diese der Religion nicht
ausschliessend eigen. Die Idee von Vollkommenheit wird zuerst aus der lebendigen
Natur geschöpft, dann auf die leblose übergetragen, endlich nach und nach, bis zu
dem Allvollkommnen hinauf von allen Schranken entblösst. Nun aber bleiben
lebendige und leblose Natur dieselben, und ist es nicht möglich, die ersten
Schritte zu thun, und doch vor dem lezten stehen
zu bleiben? Wenn nun alle Religiosität so gänzlich auf den mannigfaltigen
Modifikationen des Charakters und vorzüglich des Gefühls beruht; so muss auch ihr
Einfluss auf die Sittlichkeit ganz und gar nicht von der Materie gleichsam des
Inhalts der angenommenen Säze, sondern von der Form des Annehmens, der
Ueberzeugung, des Glaubens abhängig sein. Diese Bemerkung, die mir gleich in der
Folge von grossem Nuzen sein wird, hoffe ich durch das Bisherige hinlänglich
gerechtfertigt zu haben. Was ich vielleicht allein hier noch fürchten darf, ist
der Vorwurf, in allem, was ich sagte, nur den sehr von der Natur und den Umständen
begünstigten, interessanten und eben darum seltenen Menschen vor Augen gehabt zu
haben. Allein die Folge wird, hoffe ich, zeigen, dass ich den freilich grösseren
Haufen keineswegs übersehe, und es scheint mir unedel, überall da, wo es der
Mensch ist, welcher die Untersuchung beschäftigt, nicht von den höchsten
Gesichtspunkten auszugehen.
Kehre ich jezt – nach diesem allgemeinen, auf die Religion und ihren Einfluss im
Leben geworfenen Blik – auf die Frage zurük, ob der Staat durch die Religion auf
die Sitten der Bürger wirken darf oder nicht? so ist es gewiss, dass die Mittel,
welche der Gesezgeber zum Behuf der moralischen Bildung anwendet, immer in dem
Grade nüzlich und zwekmässig sind, in welchem sie die innere Entwikkelung der
Fähigkeiten und Neigungen begünstigen. Denn alle Bildung hat ihren Ursprung allein
in dem Innern der Seele, und kann durch äussre Veranstaltungen nur veranlasst, nie
hervorgebracht werden. Dass nun die Religion, welche ganz auf Ideen, Empfindungen
und innerer Ueberzeugung beruht, ein solches Mittel sei, ist unläugbar. Wir bilden
den Künstler, indem wir sein Auge an den Meisterwerken der Kunst üben, seine
Einbildungskraft mit den schönen Gestalten der Produkte des Alterthums nähren.
Ebenso muss der sittliche Mensch gebildet werden durch das Anschauen hoher
moralischer Vollkommenheit, im Leben durch Umgang, und durch zwekmässiges Studium
der Geschichte, endlich durch das Anschauen der höchsten, idealischen
Vollkommenheit im Bilde der Gottheit. Aber diese leztere Ansicht ist, wie ich im
Vorigen gezeigt zu haben glaube, nicht für jedes Auge gemacht, oder um ohne Bild
zu reden, diese Vorstellungsart ist nicht jedem Charakter angemessen. Wäre sie es
aber auch; so ist sie doch nur da wirksam, wo sie aus dem Zusammenhange aller
Ideen und Empfindungen entspringt, wo sie mehr von
selbst aus dem Innern der Seele hervorgeht, als von aussen in dieselbe gelegt
wird. Wegräumung der Hindernisse, mit Religionsideen vertraut zu werden, und
Begünstigung des freien Untersuchungsgeistes sind folglich die einzigen Mittel,
deren der Gesezgeber sich bedienen darf; geht er weiter, sucht er die Religiosität
direkt zu befördern oder zu leiten, oder nimmt er gar gewisse bestimmte Ideen in
Schuz, fordert er, statt wahrer Ueberzeugung, Glauben auf Autorität; so hindert er
das Aufstreben des Geistes, die Entwiklung der Seelenkräfte; so bringt er
vielleicht durch Gewinnung der Einbildungskraft, durch augenblickliche Rührungen
Gesezmässigkeit der Handlungen seiner Bürger, aber nie wahre Tugend hervor. Denn
wahre Tugend ist unabhängig von aller, und unverträglich mit befohlner, und auf
Autorität geglaubter Religion.
Wenn jedoch gewisse Religionsgrundsäze auch nur gesezmässige Handlungen
hervorbringen, ist diess nicht genug, um den Staat zu berechtigen, sie auch auf
Kosten der allgemeinen Denkfreiheit, zu verbreiten? Die Absicht des Staats wird
erreicht, wenn seine Geseze streng befolgt werden; und der Gesezgeber hat seiner
Pflicht ein Genüge gethan, wenn er weise Geseze giebt, und ihre Beobachtung von
seinen Bürgern zu erhalten weiss. Ueberdies passt jener aufgestellte Begriff von
Tugend nur auf einige wenige Klassen der Mitglieder eines Staats, nur auf die,
welche ihre äussre Lage in den Stand sezt, einen grossen Theil ihrer Zeit und
ihrer Kräfte dem Geschäfte ihrer inneren Bildung zu weihen. Die Sorgfalt des
Staats muss sich auf die grössere Anzahl erstrekken, und diese ist jenes höheren
Grades der Moralität unfähig.
Ich erwähne hier nicht mehr der Säze, welche ich in dem Anfange dieses Aufsazes zu
entwikkeln versucht habe, und die in der That den Grund dieser Einwürfe umstossen,
die Säze nemlich, dass die Staatseinrichtung an sich nicht Zwek, sondern nur
Mittel zur Bildung des Menschen ist, und dass es daher dem Gesezgeber nicht
genügen kann, seinen Aussprüchen Autorität zu verschaffen, wenn nicht zugleich die
Mittel, wodurch diese Autorität bewirkt wird, gut, oder doch unschädlich sind. Es
ist aber auch unrichtig, dass dem Staate allein die Handlungen seiner Bürger und
ihre Gesezmässigkeit wichtig sei. Ein Staat ist eine so zusammengesezte und
verwikkelte Maschine, dass Geseze, die immer nur einfach, allgemein, und von
geringer Anzahl sein müssen, unmöglich allein darin hinreichen können. Das Meiste
bleibt immer den freiwilligen einstimmigen
Bemühungen der Bürger zu thun übrig. Man braucht nur den Wohlstand kultivirter,
und aufgeklärter Nationen mit der Dürftigkeit roher und ungebildeter Völker zu
vergleichen, um von diesem Saze überzeugt zu werden. Daher sind auch die
Bemühungen aller, die sich je mit Staatseinrichtungen beschäftigt haben, immer
dahin gegangen, das Wohl des Staats zum eignen Interesse des Bürgers zu machen,
und den Staat in eine Maschine zu verwandeln, die durch die innere Kraft ihrer
Triebfedern in Gang erhalten würde, und nicht unaufhörlich neuer äussrer
Einwirkungen bedürfte. Wenn die neueren Staaten sich eines Vorzugs vor den alten
rühmen dürfen; so ist es vorzüglich, weil sie diesen Grundsaz mehr realisirten.
Selbst dass sie sich der Religion, als eines Bildungsmittels bedienen, ist ein
Beweis davon. Doch auch die Religion, insofern nemlich durch gewisse bestimmte
Säze nur gute Handlungen hervorgebracht, oder durch positive Leitung überhaupt auf
die Sitten gewirkt werden soll, wie es hier der Fall ist, ist ein fremdes, von
aussen einwirkendes Mittel. Daher muss es immer des Gesezgebers leztes, aber – wie
ihn wahre Kenntniss des Menschen bald lehren wird – nur durch Gewährung der
höchsten Freiheit erreichbares Ziel bleiben, die Bildung der Bürger bis dahin zu
erhöhen, dass sie alle Triebfedern zur Beförderung des Zweks des Staats allein in
der Idee des Nuzens finden, welchen ihnen die Staatseinrichtung zu Erreichung
ihrer individuellen Absichten gewährt. Zu dieser Einsicht aber ist Aufklärung und
hohe Geistesbildung nothwendig, welche da nicht emporkommen können, wo der freie
Untersuchungsgeist durch Geseze beschränkt wird.
Nur dass man sich überzeugt hält, ohne bestimmte, geglaubte Religionssäze, oder
wenigstens ohne Aufsicht des Staats auf die Religion der Bürger, könne auch äussre
Ruhe und Sittlichkeit nicht bestehen, ohne sie sei es der bürgerlichen Gewalt
unmöglich, das Ansehen der Geseze zu erhalten, macht, dass man jenen Betrachtungen
kein Gehör giebt. Und doch bedürfte der Einfluss, den Religionssäze, die auf diese
Weise angenommen werden, und überhaupt jede, durch Veranstaltungen des Staats
beförderte Religiosität haben soll, wohl erst einer strengeren und genaueren
Prüfung. Bei dem rohern Theile des Volks rechnet man von allen Religionswahrheiten
am meisten auf die Ideen künftiger Belohnungen und Bestrafungen. Diese mindern den
Hang zu unsittlichen Handlungen nicht, befördern nicht die Neigung zum Guten,
verbessern also den Charakter nicht, sie wirken
bloss auf die Einbildungskraft, haben folglich, wie Bilder der Phantasie
überhaupt, Einfluss auf die Art zu handlen, ihr Einfluss wird aber auch durch
alles das vermindert, und aufgehoben, was die Lebhaftigkeit der Einbildungskraft
schwächt. Nimmt man nun hinzu, dass diese Erwartungen so entfernt, und darum,
selbst nach den Vorstellungen der Gläubigsten, so ungewiss sind, dass die Ideen
von nachheriger Reue, künftiger Besserung, gehofter Verzeihung, welche durch
gewisse Religionsbegriffe so sehr begünstigt werden – ihnen einen grossen Theil
ihrer Wirksamkeit wiederum nehmen; so ist es unbegreiflich, wie diese Ideen mehr
wirken sollten, als die Vorstellung bürgerlicher Strafen, die nah, bei guten
Polizeianstalten gewiss, und weder durch Reue, noch nachfolgende Besserung
abwendbar sind, wenn man nur von Kindheit an die Bürger ebenso mit diesen, als mit
jenen Folgen sittlicher und unsittlicher Handlungen bekannt machte. Unläugbar
wirken freilich auch weniger aufgeklärte Religionsbegriffe bei einem grossen
Theile des Volks auf eine edlere Art. Der Gedanke, Gegenstand der Fürsorge eines
allweisen und vollkommnen Wesens zu sein, giebt ihnen mehr Würde, die Zuversicht
einer endlosen Dauer führt sie auf höhere Gesichtspunkte, bringt mehr Absicht und
Plan in ihre Handlungen, das Gefühl der liebevollen Güte der Gottheit giebt ihrer
Seele eine ähnliche Stimmung, kurz die Religion flösst ihnen Sinn für die
Schönheit der Tugend ein. Allein wo die Religion diese Wirkungen haben soll, da
muss sie schon in den Zusammenhang der Ideen und Empfindungen ganz übergegangen
sein, welches nicht leicht möglich ist, wenn der freie Untersuchungsgeist gehemmt,
und alles auf den Glauben zurükgeführt wird; da muss auch schon Sinn für bessere
Gefühle vorhanden sein, da entspringt sie mehr aus einem, nur noch unentwikkelten
Hange zur Sittlichkeit, auf den sie hernach nur wieder zurükwirkt. Und überhaupt
wird ja niemand den Einfluss der Religion auf die Sittlichkeit ganz abläugnen
wollen; es fragt sich nur immer, ob er von einigen bestimmten Religionssäzen
abhängt? und dann, ob er so entschieden ist, dass Moralität und Religion darum in
unzertrennlicher Verbindung mit einander stehen? Beide Fragen müssen, glaube ich,
verneint werden. Die Tugend stimmt so sehr mit den ursprünglichen Neigungen des
Menschen überein, die Gefühle der Liebe, der Verträglichkeit, der Gerechtigkeit
haben so etwas Süsses, die der uneigennüzigen Thätigkeit, der Aufopferung für
andre so etwas Erhebendes, die Verhältnisse,
welche daraus im häuslichen und im gesellschaftlichen Leben überhaupt entspringen,
sind so beglükkend, dass es weit weniger nothwendig ist, neue Triebfedern zu
tugendhaften Handlungen hervorzusuchen, als nur denen, welche schon von selbst in
der Seele liegen, freiere und ungehindertere Wirksamkeit zu verschafen.
Wollte man aber auch weiter gehen, wollte man neue Beförderungsmittel hinzufügen;
so dürfte man doch nie einseitig vergessen, ihren Nuzen gegen ihren Schaden
abzuwägen. Wie vielfach aber der Schade eingeschränkter Denkfreiheit ist, bedarf
wohl, nachdem es so oft gesagt, und wieder gesagt ist, keiner weitläuftigen
Auseinandersetzung mehr; und ebenso enthält der Anfang dieses Aufsazes schon
alles, was ich über den Nachtheil jeder positiven Beförderung der Religiosität
durch den Staat zu sagen für nothwendig halte. Erstrekte sich dieser Schade bloss
auf die Resultate der Untersuchungen, brächte er bloss Unvollständigkeit oder
Unrichtigkeit in unsrer wissenschaftlichen Erkenntniss hervor; so möchte es
vielleicht einigen Schein haben, wenn man den Nuzen, den man für den Charakter
davon erwartet – auch erwarten darf? – dagegen abwägen wollte. Allein so ist der
Nachtheil bei weitem beträchtlicher. Der Nuzen freier Untersuchung dehnt sich auf
unsre ganze Art, nicht bloss zu denken, sondern zu handlen aus. In einem Manne,
der gewohnt ist, Wahrheit und Irrthum, ohne Rüksicht auf äussre Verhältnisse, für
sich und gegen andre zu beurtheilen, und von andren beurtheilt zu hören, sind alle
Principien des Handlens durchdachter, konsequenter, aus höheren Gesichtspunkten
hergenommen, als in dem, dessen Untersuchungen unaufhörlich von Umständen geleitet
werden, die nicht in der Untersuchung selbst liegen. Untersuchung und
Ueberzeugung, die aus der Untersuchung entspringt, ist Selbstthätigkeit; Glaube
Vertrauen auf fremde Kraft, fremde intellektuelle oder moralische Vollkommenheit.
Daher entsteht in dem untersuchenden Denker mehr Selbständigkeit, mehr Festigkeit;
in dem vertrauenden Gläubigen mehr Schwäche, mehr Unthätigkeit. Es ist wahr, dass
der Glaube, wo er ganz herrscht, und jeden Zweifel erstikt, sogar einen noch
unüberwindlicheren Muth, eine noch ausdauerndere Stärke hervorbringt; die
Geschichte aller Schwärmer lehrt es. Allein diese Stärke ist nur da
wünschenswerth, wo es auf einen äussren bestimmten Erfolg ankommt, zu welchem
bloss maschinenmässiges Wirken erfordert wird; nicht da, wo man eignes Beschliessen, durchdachte, auf Gründen der Vernunft beruhende
Handlungen, oder gar innere Vollkommenheit erwartet. Denn diese Stärke selbst
beruht nur auf der Unterdrükkung aller eignen Thätigkeit der Vernunft. Zweifel
sind nur dem quälend, welcher glaubt, nie dem, welcher bloss der eignen
Untersuchung folgt. Denn überhaupt sind diesem die Resultate weit weniger wichtig,
als jenem. Er ist sich, während der Untersuchung, der Thätigkeit, der Stärke
seiner Seele bewusst, er fühlt, dass seine wahre Vollkommenheit, seine
Glükseligkeit eigentlich auf dieser Stärke beruht; statt dass Zweifel an den
Säzen, die er bisher für wahr hielt, ihn drükken sollten, freut es ihn, dass seine
Denkkraft so viel gewonnen hat, Irrthümer einzusehen, die ihr vorher verborgen
blieben. Der Glaube hingegen kann nur Interesse an dem Resultat selbst finden,
denn für ihn liegt in der erkannten Wahrheit nichts mehr. Zweifel, die seine
Vernunft erregt, peinigen ihn. Denn sie sind nicht, wie in dem selbstdenkenden
Kopfe, neue Mittel zur Wahrheit zu gelangen; sie nehmen ihm bloss die Gewissheit,
ohne ihm ein Mittel anzuzeigen, dieselbe auf eine andre Weise wieder zu erhalten.
Diese Betrachtung, weiter verfolgt, führt auf die Bemerkung, dass es überhaupt
nicht gut ist, einzelnen Resultaten eine so grosse Wichtigkeit beizumessen, zu
glauben, dass entweder so viele andre Wahrheiten, oder so viele äussre oder innere
nüzliche Folgen von ihnen abhängen. Es wird dadurch zu leicht ein Stillstand in
der Untersuchung hervorgebracht, und so arbeiten manchmal die freiesten und
aufgeklärtesten Behauptungen gerade gegen den Grund, ohne den sie selbst nie
hätten emporkommen können. So wichtig ist Geistesfreiheit, so schädlich jede
Einschränkung derselben. Auf der andren Seite hingegen fehlt es dem Staate nicht
an Mitteln, die Geseze aufrecht zu erhalten, und Verbrechen zu verhüten. Man
verstopfe, so viel es möglich ist, diejenigen Quellen unsittlicher Handlungen,
welche sich in der Staatseinrichtung selbst finden, man schärfe die Aufsicht der
Polizei auf begangene Verbrechen, man strafe auf eine zwekmässige Weise, und man
wird seines Zweks nicht verfehlen. Und vergisst man denn, dass die Geistesfreiheit
selbst, und die Aufklärung, die nur unter ihrem Schuze gedeiht, das wirksamste
aller Beförderungsmittel der Sicherheit ist? Wenn alle übrige nur den Ausbrüchen
wehren, so wirkt sie auf Neigungen und Gesinnungen; wenn alle übrige nur eine
Uebereinstimmung äussrer Handlungen hervorbringen, so schaft sie eine innere Harmonie des Willens und des Bestrebens.
Wann wird man aber auch endlich aufhören, die äusseren Folgen der Handlungen höher
zu achten, als die innere geistige Stimmung, aus welcher sie fliessen? wann wird
der Mann aufstehen, der für die Gesezgebung ist, was Rousseau der Erziehung war, der den Gesichtspunkt von den äussren
physischen Erfolgen hinweg auf die innere Bildung des Menschen zurükzieht?
Man glaube auch nicht, dass jene Geistesfreiheit und Aufklärung nur für einige
Wenige des Volks sei, dass für den grösseren Theil desselben, dessen
Geschäftigkeit freilich durch die Sorge für die physischen Bedürfnisse des Lebens
erschöpft wird, sie unnüz bleibe, oder gar nachtheilig werde, dass man auf ihn nur
durch Verbreitung bestimmter Säze, durch Einschränkung der Denkfreiheit wirken
könne. Es liegt schon an sich etwas die Menschheit Herabwürdigendes in dem
Gedanken, irgend einem Menschen das Recht abzusprechen, ein Mensch zu sein. Keiner
steht auf einer so niedrigen Stufe der Kultur, dass er zu Erreichung einer höheren
unfähig wäre; und sollten auch die aufgeklärteren religiösen und philosophischen
Ideen auf einen grossen Theil der Bürger nicht unmittelbar übergehen können,
sollte man dieser Klasse von Menschen, um sich an ihre Ideen anzuschmiegen, die
Wahrheit in einem andren Kleide vortragen müssen, als man sonst wählen würde,
sollte man genöthigt sein, mehr zu ihrer Einbildungskraft und zu ihrem Herzen, als
zu ihrer kalten Vernunft zu reden; so verbreitet sich doch die Erweiterung, welche
alle wissenschaftliche Erkenntniss durch Freiheit und Aufklärung erhält, auch bis
auf sie herunter, so dehnen sich doch die wohlthätigen Folgen der freien,
uneingeschränkten Untersuchung auf den Geist und den Charakter der ganzen Nation
bis in ihre geringsten Individua hin aus.
Um diesem Raisonnement, weil es sich grossentheils nur auf den Fall bezieht, wenn
der Staat gewisse Religionssäze zu verbreiten bemüht ist, eine grössere
Allgemeinheit zu geben, muss ich noch an den, im Vorigen entwikkelten Saz
erinnern, dass aller Einfluss der Religion auf die Sittlichkeit weit mehr – wenn
nicht allein – von der Form abhängt, in welcher gleichsam die Religion im Menschen
existirt, als von dem Inhalte der Säze, welche sie ihm heilig macht. Nun aber
wirkt jede Veranstaltung des Staats, wie ich gleichfalls im Vorigen zu zeigen
versucht habe, nur mehr oder minder, auf diesen Inhalt, indess der Zugang zu jener
Form – wenn ich mich dieses Ausdruks ferner
bedienen darf – ihm so gut als gänzlich verschlossen ist. Wie Religion in einem
Menschen von selbst entstehe? wie er sie aufnehme? diess hängt gänzlich von seiner
ganzen Art zu sein, zu denken und zu empfinden ab. Auch nun angenommen, der Staat
wäre im Stande, diese auf eine, seinen Absichten bequeme Weise umzuformen – wovon
doch die Unmöglichkeit wohl unläugbar ist – so wäre ich in der Rechtfertigung der,
in dem ganzen bisherigen Vortrage aufgestellten Behauptungen sehr unglüklich
gewesen, wenn ich hier noch alle die Gründe wiederholen müsste, welche es dem
Staate überall verbieten, sich des Menschen, mit Uebersehung der individuellen
Zwekke desselben, eigenmächtig zu seinen Absichten zu bedienen. Dass auch hier
nicht absolute Nothwendigkeit eintritt, welche allein vielleicht eine Ausnahme zu
rechtfertigen vermöchte, zeigt die Unabhängigkeit der Moralität von der Religion,
die ich darzuthun versucht habe, und werden diejenigen Gründe noch in ein helleres
Licht stellen, durch die ich bald zu zeigen gedenke, dass die Erhaltung der
innerlichen Sicherheit in einem Staate keineswegs es erfordert, den Sitten
überhaupt eine eigne bestimmte Richtung zu geben. Wenn aber irgend etwas in den
Seelen der Bürger einen fruchtbaren Boden für die Religion zu bereiten vermag,
wenn irgend etwas die fest aufgenommene, und in das Gedanken- wie in das
Empfindungssystem übergegangene Religion wohlthätig auf die Sittlichkeit
zurükwirken lässt; so ist es die Freiheit, welche doch immer, wie wenig es auch
sei, durch eine positive Sorgfalt des Staats leidet. Denn je mannigfaltiger und
eigenthümlicher der Mensch sich ausbildet, je höher sein Gefühl sich
emporschwingt; desto leichter richtet sich auch sein Blik von dem engen,
wechselnden Kreise, der ihn umgiebt, auf das hin, dessen Unendlichkeit und Einheit
den Grund jener Schranken und jenes Wechsels enthält, er mag nun ein solches Wesen
zu finden, oder nicht zu finden vermeinen. Je freier ferner der Mensch ist, desto
selbständiger wird er in sich, und desto wohlwollender gegen andre. Nun aber führt
nichts so der Gottheit zu, als wohlwollende Liebe; und macht nichts so das
Entbehren der Gottheit der Sittlichkeit unschädlich, als Selbständigkeit, die
Kraft, die sich in sich genügt, und sich auf sich beschränkt. Je höher endlich das
Gefühl der Kraft in dem Menschen, je ungehemmter jede Aeusserung derselben; desto
williger sucht er ein inneres Band, das ihn leite und führe, und so bleibt er der
Sittlichkeit hold, es mag nun diess Band ihm
Ehrfurcht und Liebe der Gottheit, oder Belohnung des eignen Selbstgefühls sein.
Der Unterschied scheint mir demnach der: der in Religionssachen völlig sich selbst
gelassene
„in Religionssachen völlig sich selbst gelassene“ verbessert aus
„freie“.
Bürger wird, nach seinem individuellen Charakter, religiöse Gefühle in
sein Innres verweben, oder nicht; aber in jedem Fall wird sein Ideensystem
konsequenter, seine Empfindung tiefer, in seinem Wesen mehr Einheit sein, und so
wird ihn Sittlichkeit und Gehorsam gegen die Geseze mehr auszeichnen. Der durch
mancherlei Anordnungen beschränkte hingegen wird – troz derselben – ebenso
verschiedne Religionsideen aufnehmen, oder nicht; allein in jedem Fall wird er
weniger Konsequenz der Ideen, weniger Innigkeit des Gefühls, weniger Einheit des
Wesens besizen, und so wird er die Sittlichkeit minder ehren, und dem Gesez öfter
ausweichen wollen.
Ohne also weitere Gründe hinzuzufügen, glaube ich demnach den, auch an sich nicht
neuen Saz aufstellen zu dürfen, dass alles, was die Religion betrift, ausserhalb
der Gränzen der Wirksamkeit des Staats liegt, und dass die Prediger, wie der ganze
Gottesdienst überhaupt, eine, ohne alle besondre Aufsicht des Staats zu lassende
Einrichtung der Gemeinen sein müssten.
VIII.
Erster Druck dieses Kapitels: Berlinische
Monatsschrift 20, 419—444 (Novemberheft 1792). Der Aufsatz
hat dort die Überschrift: „Über die Sittenverbesserung durch Anstalten
des Staats. Zweites Bruchstück aus dem ungedruckten Werke“, wobei auf den
Abdruck des fünften Kapitels verwiesen wird.
Das lezte Mittel, dessen sich die Staaten zu bedienen pflegen, um eine, ihrem
Endzwek der Beförderung der Sicherheit angemessene Umformung der Sitten zu
bewirken, sind einzelne Geseze und Verordnungen. Da aber diess ein Weg ist, auf
welchem Sittlichkeit und Tugend nicht unmittelbar befördert werden kann; so müssen
sich einzelne Einrichtungen dieser Art natürlich darauf beschränken, einzelne
Handlungen der Bürger zu verbieten, oder zu bestimmen, die theils an sich, jedoch
ohne fremde Rechte zu kränken, unsittlich sind, theils leicht zur Unsittlichkeit
führen. Dahin gehören vorzüglich alle den
„den“ fehlt in der Handschrift, steht aber im ersten Druck.
Luxus einschränkende Geseze. Denn nichts
ist unstreitig eine so reiche und gewöhnliche Quelle unsittlicher, selbst
gesezwidriger Handlungen, als das zu grosse Uebergewicht der Sinnlichkeit in der
Seele, oder das Misverhältniss der Neigungen und Begierden überhaupt gegen die
Kräfte der Befriedigung, welche die äussre Lage darbietet. Wenn Enthaltsamkeit und
Mässigkeit die Menschen mit den ihnen angewiesenen Kreisen zufriedner macht; so
suchen sie minder, dieselben auf eine, die Rechte andrer beleidigende, oder
wenigstens ihre eigne Zufriedenheit und Glükseligkeit störende Weise zu verlassen.
Es scheint daher dem wahren Endzwek des Staats angemessen, die Sinnlichkeit – aus
welcher eigentlich alle Kollisionen unter den Menschen entspringen, da das, worin
geistige Gefühle überwiegend sind, immer und überall harmonisch mit einander
bestehen kann – in den gehörigen Schranken zu halten; und, weil diess freilich das
leichteste Mittel hierzu scheint, so viel als möglich zu unterdrükken. Bleibe ich
indess den bisher behaupteten Grundsäzen getreu, immer erst an dem wahren
Interesse des Menschen die Mittel zu prüfen, deren der Staat sich bedienen darf;
so wird es nothwendig sein, mehr den Einfluss der Sinnlichkeit auf das Leben, die
Bildung, die Thätigkeit und die Glükseligkeit des Menschen, soviel es zu dem
gegenwärtigen Endzwekke dient, zu untersuchen – eine Untersuchung, welche, indem
sie den thätigen und geniessenden Menschen überhaupt in seinem Innern zu schildern
versucht, zugleich anschaulicher darstellen wird, wie schädlich oder wohlthätig
demselben überhaupt Einschränkung und Freiheit ist. Erst wenn diess geschehen ist,
dürfte sich die Befugniss des Staats, auf die Sitten der Bürger positiv zu wirken,
in der höchsten Allgemeinheit beurtheilen, und damit dieser Theil der Auflösung
der vorgelegten Frage beschliessen lassen.
Die sinnlichen Empfindungen, Neigungen und Leidenschaften sind es, welche sich
zuerst und in den heftigsten Aeusserungen im Menschen zeigen. Wo sie, ehe noch
Kultur sie verfeinert, oder der Energie der Seele eine andre Richtung gegeben hat,
schweigen; da ist auch alle Kraft erstorben, und es kann nie etwas Gutes und
Grosses gedeihen. Sie sind es gleichsam, welche wenigstens zuerst der Seele eine
belebende Wärme einhauchen, zuerst zu einer eignen Thätigkeit anspornen. Sie
bringen Leben und Strebekraft in dieselbe; unbefriedigt machen sie thätig, zur
Anlegung von Planen erfindsam, muthig zur Ausübung; befriedigt befördern sie ein leichtes, ungehindertes Ideenspiel.
Ueberhaupt bringen sie alle Vorstellungen in grössere und mannigfaltigere
Bewegung, zeigen neue Ansichten, führen auf neue, vorher unbemerkt gebliebene
Seiten; ungerechnet, wie die verschiedne Art ihrer Befriedigung auf den Körper und
die Organisation, und diese wieder auf eine Weise, die uns freilich nur in den
Resultaten sichtbar wird, auf die Seele zurükwirkt. Indess ist ihr Einfluss in der
Intension, wie in der Art des Wirkens verschieden. Diess beruht theils auf ihrer
Stärke oder Schwäche, theils aber auch – wenn ich mich so ausdrukken darf – auf
ihrer Verwandtschaft mit dem Unsinnlichen, auf der grösseren oder minderen
Leichtigkeit, sie von thierischen Genüssen zu menschlichen Freuden zu erheben. So
leiht das Auge der Materie seiner Empfindung die für uns so genussreiche und
ideenfruchtbare Form der Gestalt, so das Ohr die der verhältnismässigen Zeitfolge
der Töne. Ueber die verschiedene Natur dieser Empfindungen, und die Art ihrer
Wirkung liesse sich vielleicht viel Schönes und manches Neue sagen, wozu aber
schon hier nicht einmal der Ort ist. Nur Eine Bemerkung über ihren verschiedenen
Nuzen zur Bildung der Seele. Das Auge, wenn ich so sagen darf, liefert dem
Verstande einen mehr vorbereiteten Stoff. Das Innere des Menschen wird uns
gleichsam mit seiner, und der übrigen, immer in unsrer Phantasie auf ihn bezogenen
Dinge Gestalt, bestimmt, und in einem einzelnen Zustande, gegeben. Das Ohr, bloss
als Sinn betrachtet, und insofern es nicht Worte aufnimmt, gewährt eine bei weitem
geringere Bestimmtheit. Darum räumt auch Kant den bildenden Künsten den Vorzug vor der Musik ein. Allein er
bemerkt sehr richtig, dass diess auch zum Maassstabe die Kultur voraussezt, welche
die Künste dem Gemüth verschaffen,
Kritik der Urteilskraft S. 220.
und ich möchte hinzusezen, welche sie ihm unmittelbar
verschaffen. Es fragt sich indess, ob diess der richtige Maassstabe sei? Meiner
Idee nach, ist Energie die erste und einzige Tugend des Menschen. Was seine
Energie erhöht, ist mehr werth, als was ihm nur Stoff zur Energie an die Hand
giebt. Wie nun aber der Mensch auf Einmal nur Eine Sache empfindet, so wirkt auch
das am meisten, was nur Eine Sache zugleich ihm darstellt; und wie in einer Reihe
auf einander folgender Empfindungen jede einen, durch alle vorige gewirkten, und
auf alle folgende wirkenden Grad hat, das, in
welchem die einzelnen Bestandtheile in einem ähnlichen Verhältnisse stehen. Diess
alles aber ist der Fall der Musik. Ferner ist der Musik bloss diese Zeitfolge
eigen; nur diese ist in ihr bestimmt. Die Reihe, welche sie darstellt, nöthigt
sehr wenig zu einer bestimmten Empfindung. Es ist gleichsam ein Thema, dem man
unendlich viele Texte unterlegen kann. Was ihr also die Seele des Hörenden –
insofern derselbe nur überhaupt und gleichsam der Gattung nach, in einer
verwandten Stimmung ist – wirklich unterlegt, entspringt völlig frei und
ungebunden aus ihrer eignen Fülle, und so umfasst sie es unstreitig wärmer, als
was ihr gegeben wird, und was oft mehr beschäftigt, wahrgenommen, als empfunden zu
werden. Andre Eigenthümlichkeiten und Vorzüge der Musik, z. B. dass sie, da sie
aus natürlichen Gegenständen Töne hervorlockt, der Natur weit näher bleibt als
Mahlerei, Plastik und Dichtkunst, übergehe ich hier, da es mir nicht darauf
ankommt, eigentlich sie und ihre Natur zu prüfen, sondern ich sie nur, als ein
Beispiel brauche, um an ihr die verschiedene Natur der sinnlichen Empfindungen
deutlicher darzustellen. Die eben geschilderte Art, zu wirken, ist nun nicht der
Musik allein eigen. Kant bemerkt eben sie
als möglich bei einer wechselnden Farbenmischung,
Kritik der Urteilskraft S. 211.
und in noch höherem Grade ist sie es bei dem, was wir durch das Gefühl
empfinden. Selbst bei dem Geschmak ist sie unverkennbar. Auch im Geschmak ist ein
Steigen des Wohlgefallens, das sich gleichsam nach einer Auflösung sehnt, und nach
der gefundnen Auflösung in schwächeren Vibrationen nach und nach verschwindet. Am
dunkelsten dürfte diess bei dem Geruch sein. Wie nun im empfindenden Menschen der
Gang der Empfindung, ihr Grad, ihr wechselndes Steigen, und Fallen, ihre – wenn
ich mich so ausdrukken darf – reine und volle Harmonie eigentlich das
anziehendste, und anziehender ist, als der Stoff selbst, insofern man nemlich
vergisst, dass die Natur des Stoffes vorzüglich den Grad, und noch mehr die
Harmonie jenes Ganges bestimmt; und wie der empfindende Mensch – gleichsam das
Bild des blüthetreibenden Frühlings – gerade das interessanteste Schauspiel ist;
so sucht auch der Mensch gleichsam diess Bild seiner Empfindung, mehr als irgend
etwas andres, in allen schönen Künsten. So macht die Mahlerei, selbst die Plastik
es sich eigen. Das Auge der Guido Renischen
Madonna
Gemeint ist die berühmte Himmelfahrt Marias in der damaligen düsseldorfer
Gallerie, die durch unzählige Nachbildungen verbreitet war und die erst
kürzlich Forster in den Ansichten
vom Niederrhein (
Sämmtliche Schriften
3, 87
) schwärmerisch gepriesen hatte.
hält sich gleichsam nicht in den Schranken eines flüchtigen Augenblicks.
Die angespannte Muskel des Borghesischen Fechters verkündet den Stoss, den er zu
vollführen bereit ist. Und in noch höherem Grade benuzt diess die Dichtkunst. Ohne
hier eigentlich von dem Range der schönen Künste reden zu wollen, sei es mir
erlaubt, nur noch Folgendes hinzuzusezen, um meine Idee deutlich zu machen. Die
schönen Künste bringen eine doppelte Wirkung hervor, welche man immer bei jeder
vereint, aber auch bei jeder in sehr verschiedener Mischung antrift; sie geben
unmittelbar Ideen, oder regen die Empfindung auf, stimmen den Ton der Seele, oder,
wenn der Ausdruk nicht zu gekünstelt scheint, bereichern oder erhöhen mehr ihre
Kraft. Je mehr nun die eine Wirkung die andre zu Hülfe nimmt, desto mehr schwächt
sie ihren eignen Eindruk. Die Dichtkunst vereinigt am meisten, und vollständigsten
beide, und darum ist dieselbe auf der einen Seite die vollkommenste aller schönen
Künste, aber auf der andren Seite auch die schwächste. Indem sie den Gegenstand
weniger lebhaft darstellt, als die Mahlerei und die Plastik, spricht sie die
Empfindung weniger eindringend an, als der Gesang und die Musik. Allein freilich
vergisst man diesen Mangel leicht, da sie – jene vorhinbemerkte Vielseitigkeit
noch abgerechnet – dem innren, wahren Menschen gleichsam am nächsten tritt, den
Gedanken, wie die Empfindung, mit der leichtesten Hülle bekleidet.
Die energisch wirkenden sinnlichen Empfindungen – denn nur um diese zu erläutern,
rede ich hier von Künsten – wirken wiederum verschieden, theils je nachdem ihr
Gang wirklich das abgemessenste Verhältniss hat, theils je nachdem die
Bestandtheile selbst, gleichsam die Materie, die Seele stärker ergreifen. So wirkt
die gleich richtige und schöne Menschenstimme mehr als ein todtes Instrument. Nun
aber ist uns nie etwas näher, als das eigne körperliche Gefühl. Wo also dieses
selbst mit im Spiele ist, da ist die Wirkung am höchsten. Aber wie immer die
unverhältnismässige Stärke der Materie gleichsam die zarte Form unterdrükt; so
geschieht es auch hier oft, und es muss also
zwischen beiden ein richtiges Verhältniss sein. Das Gleichgewicht bei einem
unrichtigen Verhältniss kann hergestellt werden durch Erhöhung der Kraft des
einen, oder Schwächung der Stärke des andren. Allein es ist immer falsch, durch
Schwächung zu bilden, oder die Stärke müsste denn nicht natürlich, sondern
erkünstelt sein. Wo sie aber das nicht ist, da schränke man sie nie ein. Es ist
besser, dass sie sich zerstöre, als dass sie langsam hinsterbe. Doch genug hievon.
Ich hoffe meine Idee hinlänglich erläutert zu haben, obgleich ich gern die
Verlegenheit gestehe, in der ich mich bei dieser Untersuchung befinde, da auf der
einen Seite das Interesse des Gegenstandes, und die Unmöglichkeit, nur die
nöthigen Resultate aus andren Schriften – da ich keine kenne, welche gerade aus
meinem gegenwärtigen Gesichtspunkt ausgienge – zu entlehnen, mich einlud, mich
weiter auszudehnen; und auf der andren Seite die Betrachtung, dass diese Ideen
nicht eigentlich für sich, sondern nur als Lehnsäze hiehergehören, mich immer in
die gehörigen Schranken zurükwies. Die gleiche Entschuldigung muss ich auch bei
dem nun Folgenden nicht zu vergessen bitten.
Ich habe bis jezt – obgleich eine völlige Trennung nie möglich ist – von der
sinnlichen Empfindung nur als sinnlicher Empfindung zu reden versucht. Aber
Sinnlichkeit und Unsinnlichkeit verknüpft ein geheimnisvolles Band, und wenn es
unsrem Auge versagt ist, dieses Band zu sehen, so ahndet es unser Gefühl. Dieser
zwiefachen Natur der sichtbaren und unsichtbaren Welt, dem angebohrnen Sehnen nach
dieser, und dem Gefühl der gleichsam süssen Unentbehrlichkeit jener, danken wir
alle, wahrhaft aus dem Wesen des Menschen entsprungene, konsequente philosophische
Systeme, so wie eben daraus auch die sinnlosesten Schwärmereien entstehen. Ewiges
Streben, beide dergestalt zu vereinen, dass jede so wenig als möglich der andren
raube, schien mir immer das wahre Ziel des menschlichen Weisen. Unverkennbar ist
überall diess ästhetische Gefühl, mit dem uns die Sinnlichkeit Hülle des
Geistigen, und das Geistige belebendes Princip der Sinnenwelt ist. Das ewige
Studium dieser Physiognomik der Natur bildet den eigentlichen Menschen. Denn
nichts ist von so ausgebreiteter Wirkung auf den ganzen Charakter, als der Ausdruk
des Unsinnlichen im Sinnlichen, des Erhabnen, des Einfachen, des Schönen in allen
Werken der Natur und Produkten der Kunst, die uns umgeben. Und hier zeigt sich
zugleich wieder der Unterschied der energisch
wirkenden, und der übrigen sinnlichen Empfindungen. Wenn das lezte Streben alles
unsres menschlichsten Bemühens nur auf das Entdekken, Nähren, und Erschaffen des
einzig wahrhaft Existirenden, obgleich in seiner Urgestalt ewig Unsichtbaren, in
uns und andren gerichtet ist, wenn es allein das ist, dessen Ahndung uns jedes
seiner Symbole, so theuer und heilig macht; so treten wir ihm einen Schritt näher,
wenn wir das Bild seiner ewig regen Energie anschauen. Wir reden gleichsam mit ihm
in schwerer und oft unverstandner, aber auch oft mit der gewissesten
Wahrheitsahndung überraschender Sprache, indess die Gestalt – wieder, wenn ich so
sagen darf, das Bild jener Energie – weiter von der Wahrheit entfernt ist. Auf
diesem Boden, wenn nicht allein, doch vorzüglich, blüht auch das Schöne, und noch
weit mehr das Erhabene auf, das den Menschen der Gottheit gleichsam noch näher
bringt. Die Nothwendigkeit eines reinen, von allen Zwekken entfernten
Wohlgefallens an einem Gegenstande, ohne Begriff, bewährt ihm gleichsam seine
Abstammung von dem Unsichtbaren, und seine Verwandtschaft damit; und das Gefühl
seiner Unangemessenheit zu dem überschwenglichen Gegenstande verbindet, auf die
menschlich-göttlichste Weise, unendliche Grösse mit hingebender Demuth. Ohne das
Schöne, fehlte dem Menschen die Liebe der Dinge um ihrer selbst willen; ohne das
Erhabne, der Gehorsam, welcher jede Belohnung verschmäht, und niedrige Furcht
nicht kennt. Das Studium des Schönen gewährt Geschmak, des Erhabnen – wenn es auch
hiefür ein Studium giebt, und nicht Gefühl und Darstellung des Erhabnen allein
Frucht des Genies ist – richtig abgewägte Grösse. Der Geschmak allein aber, dem
allemal Grösse zum Grunde liegen muss, weil nur das Grosse des Maasses, und nur
das Gewaltige der Haltung bedarf, vereint alle Töne des vollgestimmten Wesens in
eine reizende Harmonie. Er bringt in alle unsre, auch bloss geistigen Empfindungen
und Neigungen so etwas Gemässigtes, Gehaltnes, auf Einen Punkt hin Gerichtetes. Wo
er fehlt, da ist die sinnliche Begierde roh und ungebändigt, da haben selbst
wissenschaftliche Untersuchungen vielleicht Scharfsinn und Tiefsinn, aber nicht
Feinheit, nicht Politur, nicht Fruchtbarkeit in der Anwendung. Ueberhaupt sind
ohne ihn die Tiefen des Geistes, wie die Schätze des Wissens todt und unfruchtbar,
ohne ihn der Adel und die Stärke des moralischen Willens selbst rauh und ohne
erwärmende Seegenskraft.
Forschen und Schaffen – darum drehen und darauf beziehen sich wenigstens, wenn
gleich mittelbarer oder unmittelbarer, alle Beschäftigungen des Menschen. Das
Forschen, wenn es die Gründe der Dinge, oder die Schranken der Vernunft erreichen
soll, sezt, ausser der Tiefe, einen mannigfaltigen Reichthum und eine innige
Erwärmung des Geistes, eine Anstrengung der vereinten menschlichen Kräfte voraus.
Nur der bloss analytische Philosoph kann vielleicht durch die einfachen
Operationen der nicht bloss ruhigen, sondern auch kalten Vernunft seinen Endzwek
erreichen. Allein um das Band zu entdekken, welches synthetische Säze verknüpft,
ist eigentliche Tiefe und ein Geist erforderlich, welcher allen seinen Kräften
gleiche Stärke zu verschaffen gewusst hat. So wird Kants – man kann wohl mit Wahrheit sagen – nie übertroffener
Tiefsinn noch oft in der Moral und Aesthetik der Schwärmerei beschuldigt werden,
wie er es schon wurde,
Dies geschah mehr oder weniger direkt nicht nur durch Nicolai und seinen Kreis in den
philosophischen Rezensionen der Allgemeinen
deutschen Bibliothek, sondern auch von andern Gegnern Kants, z. B. Tittel (
„Über Herrn Kants
Moralreform", Frankfurt und Leipzig
1786
) und Feder.
und – wenn mir das Geständniss erlaubt ist – wenn mir selbst einige,
obgleich seltne Stellen (ich führe hier als ein Beispiel, die Deutung der
Regenbogenfarben in der
Kritik der Urtheilskraft an)
„So scheint die weisse Farbe der Lilie das Gemüt zu Ideen der Unschuld und
nach der Ordnung der sieben Farben von der roten an bis zur violetten 1) zur
Idee der Erhabenheit, 2) der Kühnheit, 3) der Freimütigkeit, 4) der
Freundlichkeit, 5) der Bescheidenheit, 6) der Standhaftigkeit und 7) der
Zärtlichkeit zu stimmen“
Kritik der Urteilskraft
S. 172
.
darauf hinzuführen scheinen; so klage ich allein den Mangel der Tiefe
meiner intellektuellen Kräfte an. Könnte ich diese Ideen hier weiter verfolgen, so
würde ich auf die gewiss äusserst schwierige, aber auch ebenso interessante
Untersuchung stossen: welcher Unterschied eigentlich zwischen der Geistesbildung
des Metaphysikers und des Dichters ist? und wenn nicht vielleicht eine
vollständige, wiederholte Prüfung die Resultate meines bisherigen Nachdenkens
hierüber wiederum umstiesse, so würde ich diesen Unterschied bloss darauf
einschränken, dass der Philosoph sich allein mit Perceptionen, der Dichter
hingegen mit Sensationen beschäftigt, beide aber übrigens desselben Maasses und
derselben Bildung der Geisteskräfte bedürfen. Allein diess würde mich zu weit von
meinem gegenwärtigen Endzwek entfernen, und ich hoffe, selbst durch die
wenigen, im Vorigen angeführten Gründe hinlänglich
bescheinigt zu haben, dass, auch um den ruhigsten Denker zu bilden, Genuss der
Sinne und der Phantasie oft um die Seele gespielt haben muss. Gehen wir aber gar
von transcendentalen Untersuchungen zu psychologischen über, wird der Mensch, wie
er erscheint, unser Studium, wie wird da nicht der das gestaltenreiche Geschlecht
am tiefsten erforschen, und am wahrsten und lebendigsten darstellen, dessen eigner
Empfindung selbst die wenigsten dieser Gestalten fremd sind?
Daher erscheint der also gebildete Mensch in seiner höchsten Schönheit, wenn er
ins praktische Leben tritt, wenn er, was er in sich aufgenommen hat, zu neuen
Schöpfungen in und ausser sich fruchtbar macht. Die Analogie zwischen den Gesezen
der Plastischen Natur, und denen des geistigen Schaffens ist schon mit einem
warlich unendlich genievollen Blikke beobachtet, und mit treffenden Bemerkungen
bewährt worden.
F. v. Dalberg
vom Bilden und Erfinden
.
Die Schrift „Vom Erfinden und Bilden“ erschien Frankfurt
1791. Humboldt lernte sie wohl durch den Koadjutor Dalberg, den Bruder des Verfassers,
kennen. Über den Letzteren orientiert am besten
Beaulieu-Marconnay
,
Karl von Dalberg und seine
Zeit
1, 6
; vgl. auch
Haym
,
Herder
2, 382
.
Doch vielleicht wäre eine noch anziehendere Ausführung möglich gewesen;
statt der Untersuchung unerforschbarer Geseze der Bildung des Keims, hätte die
Psychologie vielleicht eine reichere Belehrung erhalten, wenn das geistige
Schaffen gleichsam als eine feinere Blüthe des körperlichen Erzeugens näher
gezeigt worden wäre. Um auch in dem moralischen Leben von demjenigen zuerst zu
reden, was am meisten blosses Werk der kalten Vernunft scheint; so macht es die
Idee des Erhabenen allein möglich, dem unbedingt gebietenden Geseze zwar
allerdings, durch das Medium des Gefühls, auf eine menschliche, und doch, durch
den völligen Mangel der Rüksicht auf Glükseligkeit oder Unglük, auf eine göttlich
uneigennüzige Weise zu gehorchen. Das Gefühl der Unangemessenheit der menschlichen
Kräfte zum moralischen Gesez, das tiefe Bewusstsein, dass der Tugendhafteste nur
der ist, welcher am innigsten empfindet, wie unerreichbar hoch das Gesez über ihn
erhaben ist, erzeugt die Achtung – eine Empfindung, welche nicht mehr körperliche
Hülle zu umgeben scheint, als nöthig ist, sterbliche Augen nicht durch den reinen
Glanz zu verblenden. Wenn nun das moralische Gesez
jeden Menschen, als einen Zwek in sich zu betrachten nöthigt, so vereint sich mit
ihm das Schönheitsgefühl, das gern jedem Staube Leben einhaucht, um, auch in ihm,
an einer eignen Existenz sich zu freuen, und das um so viel voller und schöner den
Menschen aufnimmt und umfasst, als es, unabhängig vom Begriff, nicht auf die
kleine Anzahl der Merkmale beschränkt ist, welche der Begriff, und noch dazu nur
abgeschnitten und einzeln, allein zu umfassen vermag. Die Beimischung des
Schönheitsgefühls scheint der Reinheit des moralischen Willens Abbruch zu thun,
und sie könnte es allerdings, und würde es auch in der That, wenn diess Gefühl
eigentlich dem Menschen Antrieb zur Moralität sein sollte. Allein es soll bloss
die Pflicht auf sich haben, gleichsam mannigfaltigere Anwendungen für das
moralische Gesez aufzufinden, welche dem kalten, und darum hier allemal unfeinen
Verstande entgehen würden, und das Recht geniessen, dem Menschen – dem es nicht
verwehrt ist, die mit der Tugend so eng verschwisterte Glükseligkeit zu empfangen,
sondern nur mit der Tugend gleichsam um diese Glükseligkeit zu handlen – die
süssesten Gefühle zu gewähren. Je mehr ich überhaupt über diesen Gegenstand
nachdenken mag, desto weniger scheint mir der Unterschied, den ich eben bemerkte,
bloss subtil, und vielleicht schwärmerisch zu sein. Wie strebend der Mensch nach
Genuss ist, wie sehr er sich Tugend und Glükseligkeit ewig, auch unter den
ungünstigsten Umständen, vereint denken möchte; so ist doch auch seine Seele für
die Grösse des moralischen Gesezes empfänglich. Sie kann sich der Gewalt nicht
erwehren, mit welcher diese Grösse sie zu handeln nöthigt, und nur
von diesem Gefühle durchdrungen, handelt sie schon darum ohne Rüksicht auf Genuss,
weil sie nie das volle Bewusstsein verliert, dass die Vorstellung jedes Unglüks
ihr kein andres Betragen abnöthigen würde. Aber diese Stärke gewinnt die Seele
freilich nur auf einem dem ähnlichen Wege, von welchem ich im Vorigen rede; nur
durch mächtigen inneren Drang und mannigfaltigen äussren Streit. Alle Stärke –
gleichsam die Materie – stammt aus der Sinnlichkeit, und, wie weit entfernt von
dem Stamme, ist sie doch noch immer, wenn ich so sagen darf, auf ihm ruhend. Wer
nun seine Kräfte unaufhörlich zu erhöhen, und durch häufigen Genuss zu verjüngen
sucht, wer die Stärke seines Charakters oft braucht, seine Unabhängigkeit von der
Sinnlichkeit zu behaupten, wer so diese Unabhängigkeit mit der höchsten
Reizbarkeit zu vereinen bemüht ist, wessen gerader
und tiefer Sinn der Wahrheit unermüdet nachforscht, wessen richtiges und feines
Schönheitsgefühl keine reizende Gestalt unbemerkt lässt, wessen Drang, das ausser
sich Empfundene in sich aufzunehmen und das in sich Aufgenommene zu neuen Geburten
zu befruchten, jede Schönheit in seine Individualität zu verwandeln, und, mit
jeder sein ganzes Wesen gattend, neue Schönheit zu erzeugen strebt, der kann das
befriedigende Bewusstsein nähren, auf dem richtigen Wege zu sein, dem Ideale sich
zu nahen, das selbst die kühnste Phantasie der Menschheit vorzuzeichnen wagt.
Ich habe durch diess, an und für sich politischen Untersuchungen ziemlich
fremdartige, allein in der von mir gewählten Folge der Ideen nothwendige Gemählde
zu zeigen versucht, wie die Sinnlichkeit, mit ihren heilsamen Folgen, durch das
ganze Leben, und alle Beschäftigungen des Menschen verflochten ist. Ihr dadurch
Freiheit und Achtung zu erwerben, war meine Absicht. Vergessen darf ich indess
nicht, dass gerade die Sinnlichkeit auch die Quelle einer grossen Menge physischer
und moralischer Uebel ist. Selbst moralisch nur dann heilsam, wenn sie in
richtigem Verhältniss mit der Uebung der geistigen Kräfte steht, erhält sie so
leicht ein schädliches Uebergewicht. Dann wird menschliche Freude thierischer
Genuss, der Geschmak verschwindet, oder erhält unnatürliche Richtungen. Bei diesem
lezteren Ausdruk kann ich mich jedoch nicht enthalten, vorzüglich in Hinsicht auf
gewisse einseitige Beurtheilungen, noch zu bemerken, dass nicht unnatürlich
heissen muss, was nicht gerade diesen oder jenen Zwek der Natur erfüllt, sondern
was den allgemeinen Endzwek derselben mit dem Menschen vereitelt. Dieser aber ist,
dass sein Wesen sich zu immer höherer Vollkommenheit bilde, und daher vorzüglich,
dass seine denkende und empfindende Kraft, beide in verhältnismässigen Graden der
Stärke, sich unzertrennlich vereine. Es kann aber ferner ein Misverhältniss
entstehen zwischen der Art, wie der Mensch seine Kräfte ausbildet, und überhaupt
in Thätigkeit sezt, und zwischen den Mitteln des Wirkens und Geniessens, die seine
Lage ihm darbietet, und diess Misverhältniss ist eine neue Quelle von Uebeln. Nach
den im Vorigen ausgeführten Grundsäzen aber ist es dem Staat nicht erlaubt, mit
positiven Endzwekken auf die Lage der Bürger zu wirken. Diese Lage erhält daher
nicht eine so bestimmte und erzwungene Form, und ihre grössere Freiheit, wie dass
sie in eben dieser Freiheit selbst grösstentheils
von der Denkungs- und Handlungsart der Bürger ihre Richtung erhält, vermindert
schon jenes Misverhältniss. Dennoch könnte indess die, immer übrigbleibende,
warlich nicht unbedeutende Gefahr die Vorstellung der Nothwendigkeit erregen, der
Sittenverderbniss durch Geseze und Staatseinrichtungen entgegenzukommen.
Allein, wären dergleichen Geseze und Einrichtungen auch wirksam, so würde nur mit
dem Grade ihrer Wirksamkeit auch ihre Schädlichkeit steigen. Ein Staat, in welchem
die Bürger durch solche Mittel genöthigt, oder bewogen würden, auch den besten
Gesezen zu folgen, könnte ein ruhiger, friedliebender, wohlhabender Staat sein;
allein er würde mir immer ein Haufe ernährter Sklaven, nicht eine Vereinigung
freier, nur, wo sie die Gränze des Rechts übertreten, gebundener Menschen
scheinen. Bloss gewisse Handlungen, Gesinnungen hervorzubringen, giebt es freilich
sehr viele Wege. Keiner von allen aber führt zur wahren, moralischen
Vollkommenheit. Sinnliche Antriebe zur Begehung gewisser Handlungen, oder
Nothwendigkeit sie zu unterlassen bringen Gewohnheit hervor, durch die Gewohnheit
wird das Vergnügen, das anfangs nur mit jenen Antrieben verbunden war, auf die
Handlung selbst übergetragen, oder die Neigung, welche anfangs nur vor der
Nothwendigkeit schwieg, gänzlich erstikt; so wird der Mensch zu tugendhaften
Handlungen, gewissermaassen auch zu tugendhaften Gesinnungen geleitet. Allein die
Kraft seiner Seele wird dadurch nicht erhöht; weder seine Ideen über seine
Bestimmung und seinen Werth erhalten dadurch mehr Aufklärung, noch sein Wille mehr
Kraft, die herrschende Neigung zu besiegen; an wahrer, eigentlicher Vollkommenheit
gewinnt er folglich nichts. Wer also Menschen bilden, nicht zu äussren Zwekken
ziehn will, wird sich dieser Mittel nie bedienen. Denn abgerechnet, dass Zwang und
Leitung nie Tugend hervorbringen; so schwächen sie auch noch immer die Kraft. Was
sind aber Sitten ohne moralische Stärke und Tugend? Und wie gross auch das Uebel
des Sittenverderbnisses sein mag, es ermangelt selbst der heilsamen Folgen nicht.
Durch die Extreme müssen die Menschen zu der Weisheit und Tugend mittlerem Pfad
gelangen. Extreme müssen, gleich grossen, in die Ferne leuchtenden Massen, weit
wirken. Um den feinsten Adern des Körpers Blut zu
verschaffen, muss eine beträchtliche Menge in den grossen vorhanden sein. Hier die
Ordnung der Natur stören wollen, heisst moralisches Uebel anrichten, um physisches
zu verhüten.
Es ist aber auch, meines Erachtens, unrichtig, dass die Gefahr des
Sittenverderbnisses so gross und dringend sei; und so manches auch schon zu
Bestätigung dieser Behauptung im Vorigen gesagt worden ist, so mögen doch noch
folgende Bemerkungen dazu dienen, sie ausführlicher zu beweisen:
-
Der Mensch ist an sich mehr zu wohlthätigen, als eigennüzigen Handlungen
geneigt. Diess zeigt sogar die Geschichte der Wilden. Die häuslichen
Tugenden haben so etwas Freundliches, die öffentlichen des Bürgers so etwas
Grosses und Hinreissendes, dass auch der bloss unverdorbene Mensch ihrem
Reiz selten widersteht.
-
Die Freiheit erhöht die Kraft, und führt, wie immer die grössere Stärke,
allemal eine Art der Liberalität mit sich. Zwang erstikt die Kraft, und
führt zu allen eigennüzigen Wünschen, und allen niedrigen Kunstgriffen der
Schwäche. Zwang hindert vielleicht manche Vergehung, raubt aber selbst den
Gesezmässigen Handlungen von ihrer Schönheit. Freiheit veranlasst vielleicht
manche Vergehung, giebt aber selbst dem Laster eine minder unedle
Gestalt.
-
Der sich selbst überlassene Mensch kommt schwerer auf richtige Grundsäze,
allein sie zeigen sich unaustilgbar in seiner Handlungsweise. Der
absichtlich geleitete empfängt sie leichter, aber sie weichen auch sogar
seiner, doch geschwächten Energie.
-
Alle Staatseinrichtungen, indem sie ein mannigfaltiges und sehr verschiednes
Interesse in eine Einheit bringen sollen, verursachen vielerlei Kollisionen.
Aus den Kollisionen entstehen Misverhältnisse zwischen dem Verlangen und dem
Vermögen der Menschen; und aus diesen Vergehungen. Je müssiger also – wenn
ich so sagen darf – der Staat, desto geringer die Anzahl dieser. Wäre es,
vorzüglich in gegebenen Fällen, möglich, genau die Uebel aufzuzählen, welche
Polizeieinrichtungen veranlassen, und welche sie verhüten, die Zahl der
ersteren würde allemal grösser sein.
-
Wieviel strenge Aufsuchung der wirklich begangenen Verbrechen, gerechte und
wohl abgemessene, aber unerlassliche Strafe,
folglich seltne Straflosigkeit vermag, ist praktisch noch nie hinreichend
versucht worden.
Ich glaube nunmehr für meine Absicht hinlänglich gezeigt zu haben, wie bedenklich
jedes Bemühen des Staats ist, irgend einer – nur nicht unmittelbar fremdes Recht
kränkenden – Ausschweifung der Sitten entgegen, oder gar zuvorzukommen, wie wenig
davon insbesondre heilsame Folgen auf die Sittlichkeit selbst zu erwarten sind,
und wie ein solches Wirken auf den Charakter der Nation selbst zur Erhaltung der
Sicherheit nicht nothwendig ist. Nimmt man nun noch hiezu die im Anfange dieses
Aufsazes entwikkelten Gründe, welche jede auf positive Zwekke gerichtete
Wirksamkeit des Staats misbilligen, und die hier um so mehr gelten, als gerade der
moralische Mensch jede Einschränkung am tiefsten fühlt; und vergisst man nicht,
dass, wenn irgend eine Art der Bildung der Freiheit ihre höchste Schönheit dankt,
diess gerade die Bildung der Sitten und des Charakters ist; so dürfte die
Richtigkeit des folgenden Grundsazes keinem weiteren Zweifel unterworfen sein, des
Grundsazes nemlich: dass der Staat sich schlechterdings alles Bestrebens,
direkt oder indirekt auf die Sitten und den Charakter der Nation anders zu
wirken, als insofern diess als eine natürliche, von selbst entstehende Folge
seiner übrigen schlechterdings nothwendigen Maassregeln unvermeidlich ist,
gänzlich enthalten müsse und dass alles, was diese Absicht befördern kann,
vorzüglich alle besondre Aufsicht auf Erziehung, Religionsanstalten,
Luxusgeseze u. s. f. schlechterdings ausserhalb der Schranken seiner
Wirksamkeit liege.
IX.
Nachdem ich jezt die wichtigsten und schwierigsten Theile der gegenwärtigen
Untersuchung geendigt habe, und ich mich nun der völligen Auflösung der
vorgelegten Frage nähere; ist es nothwendig, wiederum einmal einen Blik zurük auf
das, bis hieher, entwikkelte Ganze zu werfen. Zuerst ist die Sorgfalt des Staats
von allen denjenigen Gegenständen entfernt worden, welche nicht zur Sicherheit der
Bürger, der auswärtigen sowohl als der innerlichen, gehören. Dann ist eben diese
Sicherheit, als der eigent- liche Gegenstand der
Wirksamkeit des Staats dargestellt, und endlich das Princip festgesezt worden,
dass, um dieselbe zu befördern und zu erhalten, nicht auf die Sitten und den
Charakter der Nation selbst zu wirken, diesem eine bestimmte Richtung zu geben,
oder zu nehmen, versucht werden dürfe. Gewissermaassen könnte daher die Frage: in
welchen Schranken der Staat seine Wirksamkeit halten müsse? schon vollständig
beantwortet scheinen, indem diese Wirksamkeit auf die Erhaltung der Sicherheit,
und in Absicht der Mittel hiezu noch genauer auf diejenigen eingeschränkt ist,
welche sich nicht damit befassen, die Nation zu den Endzwekken des Staats
gleichsam bilden, oder vielmehr ziehen zu wollen. Denn wenn diese Bestimmung
gleich nur negativ ist; so zeigt sich doch das, was, nach geschehener Absonderung,
übrig bleibt, von selbst deutlich genug. Der Staat wird nemlich allein sich auf
Handlungen, welche unmittelbar und geradezu in fremdes Recht eingreifen,
ausbreiten, nur das streitige Recht entscheiden, das verlezte wieder herstellen,
und die Verlezer bestrafen dürfen. Allein der Begriff der Sicherheit, zu dessen
näherer Bestimmung bis jezt nichts andres gesagt ist, als dass von der Sicherheit
vor auswärtigen Feinden, und vor Beeinträchtigungen der Mitbürger selbst die Rede
sei, ist zu weit, und vielumfassend, um nicht einer genaueren Auseinandersetzung
zu bedürfen. Denn so verschieden auf der einen Seite die Nüancen von dem bloss
Ueberzeugung beabsichtenden Rath zur zudringlichen Empfehlung, und von da zum
nöthigenden Zwange, und eben so verschieden und vielfach die Grade der
Unbilligkeit oder Ungerechtigkeit von der, innerhalb der Schranken des eignen
Rechts ausgeübten, aber dem andern möglicherweise schädlichen Handlung bis zu der,
gleichfalls sich nicht aus jenen Schranken entfernenden, aber den andern im
Genusse seines Eigenthums sehr leicht, oder immer störenden, und von da bis zu
einem wirklichen Eingriff in fremdes Eigenthum sind; ebenso verschieden ist auch
der Umfang des Begriffs der Sicherheit, indem man darunter Sicherheit von einem
solchen, oder solchen Grade des Zwanges, oder einer so nah, oder so fern das Recht
kränkenden Handlung verstehn kann. Gerade aber dieser Umfang ist von überaus
grosser Wichtigkeit, und wird er zu weit ausgedehnt, oder zu eng eingeschränkt; so
sind wiederum, wenn gleich unter andern Namen, alle Gränzen vermischt. Ohne eine
genaue Bestimmung jenes Umfangs also ist an eine Berichtigung dieser Gränzen nicht
zu denken. Dann müssen auch die Mittel, deren sich
der Staat bedienen darf, oder nicht, noch bei weitem genauer auseinandergesezt und
geprüft werden. Denn wenn gleich ein auf die wirkliche Umformung der Sitten
gerichtetes Bemühen des Staats, nach dem Vorigen, nicht rathsam scheint; so ist
hier doch noch für die Wirksamkeit des Staats ein viel zu unbestimmter Spielraum
gelassen, und z. B. die Frage noch sehr wenig erörtert, wie weit die
einschränkenden Geseze des Staats sich von der, unmittelbar das Recht andrer
beleidigenden Handlung entfernen? inwiefern derselbe wirkliche Verbrechen durch
Verstopfung ihrer Quellen, nicht in dem Charakter der Bürger, aber in den
Gelegenheiten der Ausübung verhüten darf? Wie sehr aber, und mit wie grossem
Nachtheile hierin zu weit gegangen werden kann, ist schon daraus klar, dass gerade
Sorgfalt für die Freiheit mehrere gute Köpfe vermocht hat, den Staat für das Wohl
der Bürger überhaupt verantwortlich zu machen, indem sie glaubten, dass dieser
allgemeinere Gesichtspunkt die ungehemmte Thätigkeit der Kräfte befördern würde.
Diese Betrachtungen nöthigen mich daher zu dem Geständniss, bis hieher mehr
grosse, und in der That ziemlich sichtbar ausserhalb der Schranken der Wirksamkeit
des Staats liegende Stükke abgesondert, als die genaueren Gränzen, und gerade da,
wo sie zweifelhaft und streitig scheinen konnten, bestimmt zu haben. Diess bleibt
mir jezt zu thun übrig, und sollte es mir auch selbst nicht völlig gelingen, so
glaube ich doch wenigstens dahin streben zu müssen, die Gründe dieses Mislingens,
so deutlich und vollständig als möglich, darzustellen. Auf jeden Fall aber hoffe
ich, mich nun sehr kurz fassen zu können, da alle Grundsäze, deren ich zu dieser
Arbeit bedarf, schon im Vorigen — wenigstens so viel es meine Kräfte
erlaubten — erörtert und bewiesen worden sind.
Sicher nenne ich die Bürger in einem Staat, wenn sie in der Ausübung
der ihnen zustehenden Rechte, dieselben mögen nun ihre Person, oder ihr Eigenthum
betreffen, nicht durch fremde Eingriffe gestört werden; Sicherheit
folglich — wenn der Ausdruk nicht zu kurz, und vielleicht dadurch undeutlich
scheint — Gewissheit der gesezmässigen Freiheit. Diese Sicherheit
wird nun nicht durch alle diejenigen Handlungen gestört, welche den Menschen an
irgend einer Thätigkeit seiner Kräfte, oder irgend einem Genuss seines Vermögens
hindern, sondern nur durch solche, welche diess widerrechtlich thun.
Diese Bestimmung, so wie die obige Definition, ist nicht willkührlich von mir hinzugefügt, oder gewählt worden. Beide fliessen
unmittelbar aus dem oben entwikkelten Raisonnement. Nur wenn man dem Ausdrukke der
Sicherheit diese Bedeutung unterlegt, kann jenes Anwendung finden. Denn nur
wirkliche Verlezungen des Rechts bedürfen einer andren Macht, als die ist, welche
jedes Individuum besizt; nur was diese Verlezungen verhindert, bringt der wahren
Menschenbildung reinen Gewinn, indess jedes andre Bemühen des Staats ihr gleichsam
Hindernisse in den Weg legt; nur das endlich fliesst aus dem untrüglichen Princip
der Nothwendigkeit, da alles andre bloss auf den unsichren Grund einer, nach
täuschenden Wahrscheinlichkeiten berechneten Nüzlichkeit gebaut ist.
Diejenigen, deren Sicherheit erhalten werden muss, sind auf der einen Seite alle
Bürger, in völliger Gleichheit, auf der andren der Staat selbst. Die Sicherheit
des Staats selbst hat ein Objekt von grösserem oder geringerem Umfange, je weiter
man seine Rechte ausdehnt, oder je enger man sie beschränkt, und daher hängt hier
die Bestimmung von der Bestimmung des Zweks derselben ab. Wie ich nun diese hier
bis jezt versucht habe, dürfte er für nichts andres Sicherheit fordern können, als
für die Gewalt, welche ihm eingeräumt, und das Vermögen, welches ihm zugestanden
worden. Hingegen Handlungen in Hinsicht auf diese Sicherheit einschränken, wodurch
ein Bürger, ohne eigentliches Recht zu kränken — und folglich vorausgesezt, dass
er nicht in einem besondren persönlichen, oder temporellen Verhältnisse mit dem
Staat stehe, wie z. B. zur Zeit eines Krieges — sich oder sein Eigenthum ihm
entzieht, könnte er nicht. Denn die Staatsvereinigung ist bloss ein
untergeordnetes Mittel, welchem der wahre Zwek, der Mensch, nicht aufgeopfert
werden darf, es müsste denn der Fall einer solchen Kollision eintreten, dass, wenn
auch der Einzelne nicht verbunden wäre, sich zum Opfer zu geben, doch die Menge
das Recht hätte, ihn als Opfer zu nehmen. Ueberdiesss aber darf, den entwikkelten
Grundsäzen nach, der Staat nicht für das Wohl der Bürger sorgen, und um ihre
Sicherheit zu erhalten, kann das nicht nothwendig sein, was gerade die Freiheit
und mithin auch die Sicherheit aufhebt.
Gestört wird die Sicherheit entweder durch Handlungen, welche an und für sich in
fremdes Recht eingreifen, oder durch solche, von deren Folgen nur diess zu
besorgen ist. Beide Gattungen der Handlungen muss der Staat, jedoch mit
Modifikationen, welche gleich der Gegenstand der
Untersuchung sein werden, verbieten, zu verhindern suchen; wenn sie geschehen
sind, durch rechtlich bewirkten Ersaz des angerichteten Schadens, soviel es
möglich ist, unschädlich, und, durch Bestrafung, für die Zukunft seltner zu machen
bemüht sein. Hieraus entspringen Polizei- Civil- und Kriminalgeseze, um den
gewöhnlichen Ausdrükken treu zu bleiben. Hiezu kommt aber noch ein anderer
Gegenstand, welcher, seiner eigenthümlichen Natur nach, eine völlig eigne
Behandlung verdient. Es giebt nemlich eine Klasse der Bürger, auf welche die im
Vorigen entwikkelten Grundsäze, da sie doch immer den Menschen in seinen
gewöhnlichen Kräften voraussezen, nur mit manchen Verschiedenheiten passen, ich
meine diejenigen, welche noch nicht das Alter der Reife erlangt haben, oder welche
Verrüktheit oder Blödsinn des Gebrauchs ihrer menschlichen Kräfte beraubt. Für die
Sicherheit dieser muss der Staat gleichfalls Sorge tragen, und ihre Lage kann, wie
sich schon voraussehen lässt, leicht eine eigne Behandlung erfordern. Es muss also
noch zuletzt das Verhältniss betrachtet werden, in welchem der Staat — wie man
sich auszudrukken pflegt — als Ober Vormund, zu allen Unmündigen unter den Bürgern
steht. So glaube ich — da ich von der Sicherheit gegen auswärtige Feinde wohl,
nach dem im Vorigen Gesagten, nichts mehr hinzuzusezen brauche — die Aussenlinien
aller Gegenstände gezeichnet zu haben, auf welche der Staat seine Aufmerksamkeit
richten muss. Weit entfernt nun in alle, hier genannte, so weitläuftige und
schwierige Materien irgend tief eindringen zu wollen, werde ich mich begnügen, bei
einer jeden, so kurz als möglich, die höchsten Grundsäze, insofern sie die
gegenwärtige Untersuchung angehen, zu entwikkeln. Erst wenn diess geschehen ist,
wird auch nur der Versuch vollendet heissen können, die vorgelegte Frage gänzlich
zu erschöpfen, und die Wirksamkeit des Staats von allen Seiten her mit den
gehörigen Gränzen zu umschliessen.
X.
Um — wie es jezt geschehen muss — dem Menschen durch alle die mannigfaltigen
Verhältnisse des Lebens zu folgen, wird es gut sein, bei demjenigen zuerst
anzufangen, welches unter allen das einfachste ist, bei dem Falle nemlich, wo der
Mensch, wenn gleich in Verbindung mit andren lebend, doch völlig innerhalb der Schranken seines Eigenthums bleibt, und nichts
vornimmt, was sich unmittelbar und geradezu auf andre bezieht. Von diesem Fall
handeln die meisten der sogenannten Polizeigeseze. Denn so schwankend auch dieser
Ausdruk ist; so ist dennoch wohl die wichtigste und allgemeinste Bedeutung die,
dass diese Geseze, ohne selbst Handlungen zu betreffen, wodurch fremdes Recht
unmittelbar gekränkt wird, nur von Mitteln reden, dergleichen Kränkungen
vorzubeugen; sie mögen nun entweder solche Handlungen beschränken, deren Folgen
selbst dem fremden Rechte leicht gefährlich werden können, oder solche, welche
gewöhnlich zu Uebertretungen der Geseze führen, oder endlich dasjenige bestimmen,
was zur Erhaltung oder Ausübung der Gewalt des Staats selbst nothwendig ist. Dass
auch diejenigen Verordnungen, welche nicht die Sicherheit, sondern das Wohl der
Bürger zum Zwek haben, ganz vorzüglich diesen Namen erhalten, übergehe ich hier,
weil es nicht zu meiner Absicht dient. Den im Vorigen festgesezten Principien
zufolge, darf nun der Staat hier, in diesem einfachen Verhältnisse des Menschen,
nichts weiter verbieten, als was mit Grunde Beeinträchtigung seiner eignen Rechte,
oder der Rechte der Bürger besorgen lässt. Und zwar muss in Absicht der Rechte des
Staats hier dasjenige angewandt werden, was von dem Sinne dieses Ausdruks so eben
allgemein erinnert worden ist. Nirgends also, wo der Vortheil oder der Schade nur
den Eigenthümer allein trift, darf der Staat sich Einschränkungen durch
Prohibitiv-Geseze erlauben. Allein es ist auch zur Rechtfertigung solcher
Einschränkungen nicht genug, dass irgend eine Handlung einem andren bloss Abbruch
thue; sie muss auch sein Recht schmälern. Diese zweite Bestimmung erfordert also
eine weitere Erklärung. Schmälerung des Rechts nemlich ist nur überall da, wo
jemandem, ohne seine Einwilligung, oder gegen dieselbe, ein Theil seines
Eigenthums, oder seiner persönlichen Freiheit entzogen wird. Wo hingegen keine
solche Entziehung geschieht, wo nicht der eine gleichsam in den Kreis des Rechts
des andren eingreift, da ist, welcher Nachtheil auch für ihn entstehen möchte,
keine Schmälerung der Befugnisse. Ebensowenig ist diese da, wo selbst der
Nachtheil nicht eher entsteht, als bis der, welcher ihn leidet, auch seinerseits
thätig wird, die Handlung — um mich so auszudrukken — auffasst, oder wenigstens
der Wirkung derselben nicht, wie er könnte, entgegenarbeitet.
Die Anwendung dieser Bestimmungen ist von selbst klar; ich erinnere nur hier an ein Paar merkwürdige Beispiele. Es fällt
nemlich, diesen Grundsäzen nach, schlechterdings alles weg, was man von Aergerniss
erregenden Handlungen in Absicht auf Religion und Sitten besonders sagt. Wer Dinge
äussert, oder Handlungen vornimmt, welche das Gewissen und die Sittlichkeit des
andren beleidigen, mag allerdings unmoralisch handeln, allein, so fern er sich
keine Zudringlichkeit zu Schulden kommen lässt, kränkt er kein Recht. Es bleibt
dem andren unbenommen, sich von ihm zu entfernen, oder macht die Lage diess
unmöglich, so trägt er die unvermeidliche Unbequemlichkeit der Verbindung mit
ungleichen Charakteren, und darf nicht vergessen, dass vielleicht auch jener durch
den Anblik von Seiten gestört wird, die ihm eigenthümlich sind, da, auf wessen
Seite sich das Recht befinde? immer nur da wichtig ist, wo es nicht an einem
Rechte zu entscheiden fehlt. Selbst der doch gewiss weit schlimmere Fall, wenn der
Anblik dieser oder jener Handlung, das Anhören dieses oder jenen Raisonnements die
Tugend oder die Vernunft und den gesunden Verstand andrer verführte, würde keine
Einschränkung der Freiheit erlauben. Wer so handelte, oder sprach, beleidigte
dadurch an sich niemandes Recht, und es stand dem andern frei, dem üblen Eindruk
bei sich selbst Stärke des Willens, oder Gründe der Vernunft entgegenzusezen.
Daher denn auch, wie gross sehr oft das hieraus entspringende Uebel sein mag,
wiederum auf der andren Seite nie der gute Erfolg ausbleibt, dass in diesem Fall
die Stärke des Charakters, in dem vorigen die Toleranz und die Vielseitigkeit der
Ansicht geprüft wird, und gewinnt. Ich brauche hier wohl nicht zu erinnern, dass
ich an diesen Fällen hier nichts weiter betrachte, als ob sie die Sicherheit der
Bürger stören? Denn ihr Verhältniss zur Sittlichkeit der Nation, und was dem Staat
in dieser Hinsicht erlaubt sein kann, oder nicht? habe ich schon im Vorigen
auseinanderzusezen versucht.
Da es indess mehrere Dinge giebt, deren Beurtheilung positive, nicht jedem eigne
Kenntnisse erfordert, und wo daher die Sicherheit gestört werden kann, wenn jemand
vorsäzlicher oder unbesonnener Weise die Unwissenheit andrer zu seinem Vortheile
benuzt; so muss es den Bürgern frei stehen, in diesen Fällen den Staat gleichsam
um Rath zu fragen. Vorzüglich auffallende Beispiele hievon geben, theils wegen der
Häufigkeit des Bedürfnisses, theils wegen der Schwierigkeit der Beurtheilung und
endlich wegen der Grösse des zu besorgenden Nachtheils, Aerzte, und zum Dienst der Partheien bestimmte Rechtsgelehrte ab. Um nun
in diesen Fällen dem Wunsche der Nation zuvorzukommen, ist es nicht bloss rathsam,
sondern sogar nothwendig, dass der Staat diejenigen, welche sich zu solchen
Geschäften bestimmen — insofern sie sich einer Prüfung unterwerfen wollen — prüfe,
und, wenn die Prüfung gut ausfällt, mit einem Zeichen der Geschiklichkeit versehe,
und nun den Bürgern bekannt mache, dass sie ihr Vertrauen nur denjenigen gewiss
schenken können, welche auf diese Weise bewährt gefunden worden sind. Weiter aber
dürfte er auch nie gehen, nie weder denen, welche entweder die Prüfung
ausgeschlagen, oder in derselben unterlegen, die Uebung ihres Geschäfts, noch der
Nation den Gebrauch derselben untersagen. Dann dürfte er dergleichen
Veranstaltungen auch auf keine andre Geschäfte ausdehnen, als auf solche, wo
einmal nicht auf das Innere, sondern nur auf das Aeussere des Menschen gewirkt
werden soll, wo dieser folglich nicht selbst mitwirkend, sondern nur folgsam und
leidend zu sein braucht, und wo es demnach nur auf die Wahrheit oder Falschheit
der Resultate ankommt; und wo zweitens die Beurtheilung Kenntnisse voraussezt, die
ein ganz abgesondertes Gebiet für sich ausmachen, nicht durch Uebung des
Verstandes, und der praktischen Urtheilskraft erworben werden, und deren
Seltenheit selbst das Rathfragen erschwert. Handelt der Staat gegen die leztere
Bestimmung, so geräth er in Gefahr, die Nation träge, unthätig, immer vertrauend
auf fremde Kenntniss und fremden Willen zu machen, da gerade der Mangel sicherer,
bestimmter Hülfe sowohl zu Bereicherung der eigenen Erfahrung und Kenntniss mehr
anspornt, als auch die Bürger unter einander enger und mannigfaltiger verbindet,
indem sie mehr einer von dem Rathe des andren abhängig sind. Bleibt er der
ersteren Bestimmung nicht getreu; so entspringen, neben dem ebenerwähnten, noch
alle, im Anfange dieses Aufsazes weiter ausgeführte Nachtheile. Schlechterdings
müsste daher eine solche Veranstaltung wegfallen, um auch hier wiederum ein
merkwürdiges Beispiel zu wählen, bei Religionslehrern. Denn was sollte der Staat
bei ihnen prüfen? Bestimmte Säze — davon hängt, wie oben genauer gezeigt ist, die
Religion nicht ab; das Maass der intellektuellen Kräfte überhaupt — allein bei dem
Religionslehrer, welcher bestimmt ist, Dinge vorzutragen, die in so genauem
Zusammenhange mit der Individualität seiner Zuhörer stehen, kommt es beinah einzig
auf das Verhältniss seines Verstandes zu dem Verstande dieser an, und so wird
schon da- durch die Beurtheilung unmöglich; die
Rechtschaffenheit und den Charakter — allein dafür giebt es keine andere Prüfung,
als gerade eine solche, zu welcher die Lage des Staats sehr unbequem ist,
Erkundigung nach den Umständen, dem bisherigen Betragen des Menschen u. s. f.
Endlich müsste überhaupt, auch in den oben von mir selbst gebilligten Fällen, eine
Veranstaltung dieser Art doch nur immer da gemacht werden, wo der nicht
zweifelhafte Wille der Nation sie forderte. Denn an sich ist sie unter freien,
durch Freiheit selbst kultivirten Menschen nicht einmal nothwendig, und immer
könnte sie doch manchem Misbrauch unterworfen sein. Da es mir überhaupt hier nicht
um Ausführung einzelner Gegenstände, sondern nur um Bestimmung der Grundsäze zu
thun ist, so will ich noch einmal kurz den Gesichtspunkt angeben, aus welchem
allein ich einer solchen Einrichtung erwähnte. Der Staat soll nemlich auf keine
Weise für das positive Wohl der Bürger sorgen, daher auch nicht für ihr Leben und
ihre Gesundheit — es müssten denn Handlungen andrer ihnen Gefahr drohen — aber
wohl für ihre Sicherheit. Und nur, insofern die Sicherheit selbst leiden kann,
indem Betrügerei die Unwissenheit benuzt, könnte eine solche Aufsicht innerhalb
der Gränzen der Wirksamkeit des Staats liegen. Indess muss doch bei einem Betruge
dieser Art der Betrogene immer zur Ueberzeugung überredet werden, und da das
Ineinanderfliessen der verschiednen Nüancen hiebei schon eine allgemeine Regel
beinah unmöglich macht, auch gerade die, durch die Freiheit übriggelassene
Möglichkeit des Betrugs die Menschen zu grösserer Vorsicht und Klugheit schärft;
so halte ich es für besser und den Principien gemässer, in der, von bestimmten
Anwendungen fernen Theorie, Prohibitivgeseze nur auf diejenigen Fälle auszudehnen,
wo ohne, oder gar gegen den Willen des andren gehandelt wird. Das vorige
Raisonnement wird jedoch immer dazu dienen, zu zeigen, wie auch andre Fälle — wenn
die Nothwendigkeit es erforderte — in Gemässheit der aufgestellten Grundsäze
behandelt werden müssten.Anmerkung. Es könnte scheinen, als gehörten die hier angeführten Fälle nicht
zu dem gegenwärtigen, sondern mehr zu dem folgenden Abschnitt, da sie
Handlungen betreffen, welche sich geradezu auf den andren beziehn. Aber ich
sprach auch hier nicht von dem Fall, wenn z. B. ein Arzt einen Kranken wirklich
behandelt, ein Rechtsgelehrter einen Prozess wirklich übernimmt, sondern von
dem, wenn jemand diese Art zu leben und sich zu ernähren wählt. Ich fragte
mich, ob der Staat eine solche Wahl beschränken dürfe, und diese blosse Wahl
bezieht sich noch geradezu auf niemand.
Wenn bis jezt die Beschaffenheit der Folgen einer Handlung auseinandergesezt ist,
welche dieselbe der Aufsicht des Staats unterwirft; so fragt sich noch, ob jede
Handlung eingeschränkt werden darf, bei welcher nur die Möglichkeit einer solchen
Folge vorauszusehen ist, oder nur solche, mit welcher dieselbe nothwendig
verbunden ist? In dem ersteren Fall geriethe die Freiheit, in dem lezteren die
Sicherheit in Gefahr zu leiden. Es ist daher freilich soviel ersichtlich, dass ein
Mittelweg getroffen werden muss. Diesen indess allgemein zu zeichnen halte ich für
unmöglich. Freilich müsste die Berathschlagung über einen Fall dieser Art durch
die Betrachtung des Schadens, der Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, und der
Einschränkung der Freiheit im Fall eines gegebnen Gesezes zugleich geleitet
werden. Allein keins dieser Stükke erlaubt eigentlich ein allgemeines Maass;
vorzüglich täuschen immer Wahrscheinlichkeitsberechnungen. Die Theorie kann daher
nicht mehr, als jene Momente der Ueberlegung angeben. In der Anwendung müsste man,
glaube ich, allein auf die specielle Lage sehen, nicht aber sowohl auf die
allgemeine Natur der Fälle, und nur, wenn Erfahrung der Vergangenheit, und
Betrachtung der Gegenwart eine Einschränkung nothwendig machte,
dieselbe verfügen. Das Naturrecht, wenn man es auf das Zusammenleben mehrerer
Menschen anwendet, scheidet die Gränzlinie scharf ab. Es misbilligt alle
Handlungen, bei welchen der eine mit seiner Schuld in den Kreis des
andern eingreift, alle folglich, wo der Schade entweder aus einem eigentlichen
Versehen entsteht, oder, wo derselbe immer, oder doch in einem solchen Grade der
Wahrscheinlichkeit mit der Handlung verbunden ist, dass der Handlende ihn entweder
einsieht, oder wenigstens nicht, ohne dass es ihm zugerechnet werden müsste,
übersehn kann. Ueberall, wo sonst Schaden entsteht, ist es Zufall, den der
Handlende zu ersezen nicht verbunden ist. Eine weitere Ausdehnung liesse sich nur
aus einem stillschweigenden Vertrage der Zusammenlebenden, und also schon wiederum
aus etwas Positivem, herleiten. Allein hiebei auch im Staate stehen zu bleiben,
könnte mit Recht bedenklich scheinen, vorzüglich wenn man die Wichtigkeit des zu
besorgenden Schadens, und die Möglichkeit bedenkt, die Einschränkung der Freiheit
der Bürger nur wenig nachtheilig zu machen. Auch lässt sich das Recht des Staats
hiezu nicht bestreiten, da er nicht bloss insofern für die Sicherheit sorgen soll,
dass er, bei geschehenen Kränkungen des Rechts, zur Entschädi- gung zwinge, sondern auch so, dass er Beeinträchtigungen
verhindre. Auch kann ein Dritter, der einen Ausspruch thun soll, nur nach äussren
Kennzeichen entscheiden. Unmöglich darf daher der Staat dabei stehen bleiben,
abzuwarten, ob die Bürger es nicht werden an der gehörigen Vorsicht bei
gefährlichen Handlungen mangeln lassen, noch kann er sich allein darauf einlassen,
ob sie die Wahrscheinlichkeit des Schadens voraussehen; er muss vielmehr — wo
wirklich die Lage die Besorgniss dringend macht — die an sich unschädliche
Handlung selbst einschränken.
Vielleicht liesse sich demnach der folgende Grundsaz aufstellen: um für die
Sicherheit der Bürger Sorge zu tragen, muss der Staat diejenigen, sich
unmittelbar allein auf den Handlenden beziehenden Handlungen verbieten, oder
einschränken, deren Folgen die Rechte andrer kränken, d. i. ohne oder gegen die
Einwilligung derselben ihre Freiheit oder ihren Besiz schmälern,
„ihre Freiheit oder ihren Besiz schmälern“ verbessert aus „die Freiheit
derselben einengen, oder ihnen von ihrem Besiz etwas entziehen“.
oder von denen diess wahrscheinlich zu besorgen ist, eine
Wahrscheinlichkeit, bei welcher allemal auf die Grösse des zu besorgenden
Schadens, und die Wichtigkeit der durch ein Prohibitivgesez entstehenden
Freiheitseinschränkung zugleich Rüksicht genommen werden muss. Jede weitere,
oder aus andren Gesichtspunkten gemachte Beschränkung der Privatfreiheit aber
liegt ausserhalb der Gränzen der Wirksamkeit des Staats.
Da, meinen hier entwikkelten Ideen nach, der einzige Grund solcher Einschränkungen
die Rechte andrer sind; so müssten dieselben natürlich sogleich wegfallen, als
dieser Grund aufhörte, und sobald also z. B. da bei den meisten
Polizeiveranstaltungen die Gefahr sich nur auf den Umfang der Gemeinheit, des
Dorfs, der Stadt erstrekt, eine solche Gemeinheit ihre Aufhebung ausdrüklich und
einstimmig verlangte. Der Staat müsste alsdann zurüktreten, und sich begnügen,
die, mit vorsäzlicher, oder schuldbarer Kränkung der Rechte vorgefallenen
Beschädigungen zu bestrafen. Denn diess allein, die Hemmung der Uneinigkeiten der
Bürger unter einander, ist das wahre und eigentliche Interesse des Staats, an
dessen Beförderung ihn nie der Wille einzelner Bürger, wären es auch die Beleidigten selbst, hindern darf. Denkt man sich
aufgeklärte, von ihrem wahren Vortheil unterrichtete, und daher gegenseitig
wohlwollende Menschen in enger Verbindung mit einander; so werden leicht von
selbst freiwillige, auf ihre Sicherheit abzwekkende Verträge unter ihnen
entstehen, Verträge z. B. dass diess, oder jenes gefahrvolle Geschäft nur an
bestimmten Orten, oder zu gewissen Zeiten betrieben werden, oder auch ganz
unterbleiben soll. Verträge dieser Art sind Verordnungen des Staats bei weitem
vorzuziehen. Denn, da diejenigen selbst sie schliessen, welche den Vortheil und
Schaden davon unmittelbar, und eben so, wie das Bedürfniss dazu, selbst fühlen, so
entstehen sie erstlich gewiss nicht leicht anders, als wenn sie wirklich
nothwendig sind; freiwillig eingegangen werden sie ferner besser und strenger
befolgt; als Folgen der Selbstthätigkeit, schaden sie endlich, selbst bei
beträchtlicher Einschränkung der Freiheit, dennoch dem Charakter minder, und
vielmehr, wie sie nur bei einem gewissen Maasse der Aufklärung und des Wohlwollens
entstehen, so tragen sie wiederum dazu bei, beide zu erhöhen. Das wahre Bestreben
des Staats muss daher dahin gerichtet sein, die Menschen durch Freiheit dahin zu
führen, dass leichter Gemeinheiten entstehen, deren Wirksamkeit in diesen und
vielfältigen ähnlichen Fällen an die Stelle des Staats treten könne.
Ich habe hier gar keiner Geseze erwähnt, welche den Bürgern positive Pflichten,
diess, oder jenes für den Staat, oder für einander aufzuopfern, oder zu thun,
auflegten, dergleichen es doch bei uns überall giebt. Allein die Anwendung der
Kräfte abgerechnet, welche jeder Bürger dem Staate, wo es erfordert wird, schuldig
ist, und von der ich in der Folge noch Gelegenheit haben werde zu reden, halte ich
es auch nicht für gut, wenn der Staat einen Bürger zwingt, zum Besten des andren
irgend etwas gegen seinen Willen zu thun, möchte er auch auf die vollständigste
Weise dafür entschädigt werden. Denn da jede Sache, und jedes Geschäft, der
unendlichen Verschiedenheit der menschlichen Launen und Neigungen nach, jedem
einen so unübersehbar verschiedenen Nuzen gewähren, und da dieser Nuzen auf gleich
mannigfaltige Weise interessant, wichtig, und unentbehrlich sein kann; so führt
die Entscheidung, welches Gut des einen welchem des andren vorzuziehen sei? —
selbst wenn auch nicht die Schwierigkeit gänzlich davon zurükschrekt — immer etwas
Hartes, über die Empfindung und Individualität des andren Absprechendes mit sich.
Aus eben diesem Grunde ist auch, da eigentlich nur
das Gleichartige, eines die Stelle des andren ersezen kann, wahre Entschädigung
oft ganz unmöglich, und fast nie allgemein bestimmbar. Zu diesen Nachtheilen auch
der besten Geseze dieser Art kommt nun noch die Leichtigkeit des möglichen
Misbrauchs. Auf der andren Seite macht die Sicherheit — welche doch allein dem
Staat die Gränzen richtig vorschreibt, innerhalb welcher er seine Wirksamkeit
halten muss — Veranstaltungen dieser Art überhaupt nicht nothwendig, da freilich
jeder Fall, wo diess sich findet, eine Ausnahme sein muss; auch werden die
Menschen wohlwollender gegen einander, und zu gegenseitiger Hülfsleistung
bereitwilliger, je weniger sich ihre Eigenliebe und ihr Freiheitssinn durch ein
eigentliches Zwangsrecht des andren gekränkt fühlt; und selbst, wenn die Laune und
der völlig grundlose Eigensinn eines Menschen ein gutes Unternehmen hindert, so
ist diese Erscheinung nicht gleich von der Art, dass die Macht des Staats sich ins
Mittel schlagen muss. Sprengt sie doch nicht in der physischen Natur jeden Fels,
der dem Wanderer in dem Wege steht! Hindernisse beleben die Energie, und schärfen
die Klugheit; nur diejenigen, welche die Ungerechtigkeiten der Menschen
hervorbringen, hemmen ohne zu nüzen; ein solches aber ist jener Eigensinn nicht,
der zwar durch Geseze für den einzelnen Fall gebeugt, aber nur durch Freiheit
gebessert werden kann. Diese hier nur kurz zusammengenommene Gründe sind, dünkt
mich, stark genug, um bloss der ehernen Nothwendigkeit zu weichen,
und der Staat muss sich daher begnügen, die, schon ausser der positiven Verbindung
existirenden Rechte der Menschen, ihrem eignen Untergange die Freiheit oder das
Eigenthum des andren aufzuopfern, zu schüzen.
Endlich entstehen eine nicht unbeträchtliche Menge von Polizeigesezen aus solchen
Handlungen, welche innerhalb der Gränzen des eignen, aber nicht alleinigen,
sondern gemeinschaftlichen Rechts vorgenommen werden. Bei diesen sind
Freiheitsbeschränkungen natürlich bei weitem minder bedenklich, da in dem
gemeinschaftlichen Eigenthum jeder Miteigenthümer ein Recht zu widersprechen hat.
Solch ein gemeinschaftliches Eigenthum sind z. B. Wege, Flüsse, die mehrere
Besizungen berühren, Pläze und Strassen in Städten u. s. f.
XI.
Verwikkelter, allein für die gegenwärtige Untersuchung mit weniger Schwierigkeit
verbunden, ist der Fall solcher Handlungen, welche sich unmittelbar und geradezu
auf andre beziehen. Denn wo durch dieselben Rechte gekränkt werden, da muss der
Staat natürlich sie hemmen, und den Handlenden zum Ersaze des zugefügten Schadens
zwingen. Sie kränken aber, nach den im Vorigen gerechtfertigten Bestimmungen, das
Recht nur dann, wenn sie dem andren gegen, oder ohne seine Einwilligung etwas von
seiner Freiheit, oder seinem Vermögen entziehn. Wenn jemand von dem andren
beleidigt worden ist, hat er ein Recht auf Ersaz, allein, da er in der
Gesellschaft seine Privatrache dem Staat übertragen hat, auf nichts weiter, als
auf diesen. Der Beleidiger ist daher dem Beleidigten auch nur zur Erstattung des
Entzognen, oder, wo diess nicht möglich ist, zur Entschädigung verbunden, und muss
dafür mit seinem Vermögen, und seinen Kräften, insofern er durch diese zu erwerben
vermögend ist, einstehn. Beraubung der Freiheit, die z. B. bei uns bei
unvermögenden Schuldnern eintritt, kann nur als ein untergeordnetes Mittel, um
nicht Gefahr zu laufen, mit der Person des Verpflichteten, seinen künftigen Erwerb
zu verlieren, Statt finden. Nun darf der Staat zwar dem Beleidigten kein
rechtmässiges Mittel zur Entschädigung versagen, allein er muss auch verhüten,
dass nicht Rachsucht sich dieses Vorwands gegen den Beleidiger bediene. Er muss
diess um so mehr, als im aussergesellschaftlichen Zustande dieser dem Beleidigten,
wenn derselbe die Gränzen des Rechts überschritte, Widerstand leisten würde, und
hingegen hier die unwiderstehliche Macht des Staats ihn trift, und als allgemeine
Bestimmungen, die immer da nothwendig sind, wo ein Dritter entscheiden soll,
dergleichen Vorwände immer eher begünstigen. Die Versicherung der Person der
Schuldner z. B. dürfte daher leicht noch mehr Ausnahmen erfordern, als die meisten
Geseze davon verstatten.
Handlungen, die mit gegenseitiger Einwilligung vorgenommen werden, sind völlig
denjenigen gleich, welche Ein Mensch für sich, ohne unmittelbare Beziehung auf
andre ausübt, und ich könnte daher bei ihnen nur dasjenige wiederholen, was ich im
Vorigen von diesen gesagt habe. Indess giebt es dennoch unter ihnen Eine Gattung, welche völlig eigne Bestimmungen nothwendig
macht, diejenigen nemlich, die nicht gleich und auf Einmal vollendet werden,
sondern sich auf die Folge erstrekken. Von dieser Art sind alle
Willenserklärungen, aus welchen vollkommene Pflichten der Erklärenden entspringen,
sie mögen einseitig oder gegenseitig geschehen. Sie übertragen einen Theil des
Eigenthums von dem einen auf den andren, und die Sicherheit wird gestört, wenn der
Uebertragende durch Nicht Erfüllung des Versprechens das Uebertragene wiederum
zurükzunehmen sucht. Es ist daher eine der wichtigsten Pflichten des Staats
Willenserklärungen aufrecht zu erhalten. Allein der Zwang, welchen jede
Willenserklärung auflegt, ist nur dann gerecht und heilsam, wenn einmal bloss der
Erklärende dadurch eingeschränkt wird, und zweitens dieser, wenigstens mit
gehöriger Fähigkeit der Ueberlegung — überhaupt und in dem Moment der Erklärung —
und mit freier Beschliessung handelte. Ueberall, wo diess nicht der Fall ist, ist
der Zwang eben so ungerecht, als schädlich. Auch ist auf der einen Seite die
Ueberlegung für die Zukunft nur immer auf eine sehr unvollkommene Weise möglich;
und auf der andren sind manche Verbindlichkeiten von der Art, dass sie der
Freiheit Fesseln anlegen, welche der ganzen Ausbildung des Menschen hinderlich
sind. Es entsteht also die zweite Verbindlichkeit des Staats, rechtswidrigen
Willenserklärungen den Beistand der Geseze zu versagen, und auch alle, nur mit der
Sicherheit des Eigenthums vereinbare Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern,
dass nicht die Unüberlegtheit Eines Moments dem Menschen Fesseln anlege, welche
seine ganze Ausbildung hemmen oder zurükhalten. Was zur Gültigkeit eines Vertrags,
oder einer Willenserklärung überhaupt erfordert wird, sezen die Theorien des
Rechts gehörig auseinander. Nur in Absicht des Gegenstandes derselben bleibt mir
hier zu erinnern übrig, dass der Staat, dem, den vorhin entwikkelten Grundsäzen
gemäss, schlechterdings bloss die Erhaltung der Sicherheit obliegt, keine andern
Gegenstände ausnehmen darf, als diejenigen, welche entweder schon die allgemeinen
Begriffe des Rechts selbst ausnehmen, oder deren Ausnahme gleichfalls durch die
Sorge für die Sicherheit gerechtfertigt wird. Als hieher gehörig aber zeichnen
sich vorzüglich nur folgende Fälle aus: 1., wo der Versprechende kein Zwangsrecht
übertragen kann, ohne sich selbst bloss zu einem Mittel der Absichten des andren
herabzuwürdigen, wie z. B. jeder auf Sklaverei hinauslaufende Vertrag wäre; 2. wo der Versprechende selbst über die
Leistung des Versprochenen, der Natur desselben nach, keine Gewalt hat, wie z. B.
bei Gegenständen der Empfindung und des Glaubens der Fall ist; 3. wo das
Versprechen, entweder an sich, oder in seinen Folgen den Rechten andrer entweder
wirklich entgegen, oder doch gefährlich ist, wobei alle, bei Gelegenheit der
Handlungen einzelner Menschen entwikkelte Grundsäze eintreten. Der Unterschied
zwischen diesen Fällen ist nur der, dass in dem ersten und zweiten der Staat bloss
das Zwangsrecht der Geseze versagen muss, übrigens aber weder Willenserklärungen
dieser Art, noch auch ihre Ausübung, insofern diese nur mit gegenseitiger
Bewilligung geschieht, hindern darf, da er hingegen in dem zulezt aufgeführten
auch die blosse Willenserklärung an sich untersagen kann, und muss.
Wo aber gegen die Rechtmässigkeit eines Vertrags oder einer Willenserklärung kein
Einwand zu machen ist; da kann der Staat dennoch, um den Zwang zu erleichtern,
welchen selbst der freie Wille der Menschen sich unter einander auflegt, indem er
die Trennung der, durch den Vertrag eingegangenen Verbindung minder erschwert,
verhindern, dass nicht der zu einer Zeit gefasste Entschluss, auf einen zu grossen
Theil des Lebens hinaus, die Willkühr beschränke. Wo ein Vertrag bloss auf
Uebertragung von Sachen, ohne weiteres persönliches Verhältniss, abzwekt, halte
ich eine solche Veranstaltung nicht rathsam. Denn einmal sind dieselben weit
seltener von der Art, dass sie auf ein dauerndes Verhältniss der Kontrahenten
führen; dann stören auch, bei ihnen vorgenommene Einschränkungen die Sicherheit
der Geschäfte
„der Geschäfte“ verbessert aus „des Eigenthums“.
auf eine bei weitem schädlichere Weise; und endlich ist es von manchen
Seiten, und vorzüglich zur Ausbildung der Beurtheilungskraft, und zur Beförderung
der Festigkeit des Charakters gut, dass das einmal gegebene Wort unwiderruflich
binde, so dass man diesen Zwang nie, ohne eine wahre Nothwendigkeit, erleichtern
muss, welche bei der Uebertragung von Sachen, wodurch zwar diese oder jene
Ausübung der menschlichen Thätigkeit gehemmt, aber die Energie selbst nicht leicht
geschwächt werden kann, nicht eintritt. Bei Verträgen hingegen, welche persönliche
Leistungen zur Pflicht machen, oder gar eigentliche persönliche Verhältnisse
hervorbringen, ist es bei weitem anders. Der Zwang
ist bei ihnen den edelsten Kräften des Menschen nachtheilig, und da das Gelingen
der Geschäfte selbst, die durch sie bewirkt werden, obgleich mehr oder minder, von
der fortdauernden Einwilligung der Partheien abhängt; so ist auch bei ihnen eine
Einschränkung dieser Art minder schädlich. Wo daher durch den Vertrag ein solches
persönliches Verhältniss entsteht, das nicht bloss einzelne Handlungen fordert,
sondern im eigentlichsten Sinn die Person und die ganze Lebensweise betrift, wo
dasjenige, was geleistet, oder dasjenige, dem entsagt wird, in dem genauesten
Zusammenhange mit inneren Empfindungen steht, da muss die Trennung zu jeder Zeit,
und ohne Anführung aller Gründe erlaubt sein. So bei der Ehe. Wo das Verhältniss
zwar weniger eng ist, indess gleichfalls die persönliche Freiheit eng beschränkt,
da, glaube ich, müsste der Staat eine Zeit festsezen, deren Länge auf der einen
Seite nach der Wichtigkeit der Beschränkung, auf der andren nach der Natur des
Geschäfts zu bestimmen wäre, binnen welcher zwar keiner beider Theile einseitig
abgehen dürfte, nach Verlauf welcher aber der Vertrag, ohne Erneuerung, kein
Zwangsrecht nach sich ziehen könnte, selbst dann nicht, wenn die Partheien, bei
Eingehung des Vertrags, diesem Geseze entsagt hätten. Denn wenn es gleich scheint,
als sei eine solche Anordnung eine blosse Wohlthat des Gesezes, und dürfte sie,
ebensowenig als irgend eine andre, jemandem aufgedrungen werden; so wird ja
niemandem hierdurch die Befugniss genommen auch das ganze Leben hindurch dauernde
Verhältnisse einzugehen, sondern bloss dem einen das Recht, den andern da zu
zwingen, wo der Zwang den höchsten Zwekken desselben hinderlich sein würde. Ja es
ist um so weniger eine blosse Wohlthat, als die hier genannten Fälle, und
vorzüglich der der Ehe (sobald nemlich die freie Willkühr nicht mehr das
Verhältniss begleitet) nur dem Grade nach von denjenigen verschieden sind, worin
der eine sich zu einem blossen Mittel der Absicht des andren macht, oder vielmehr
von dem andren dazu gemacht wird; und die Befugniss hier die Gränzlinie zu
bestimmen zwischen dem, ungerechter, und gerechter Weise aus dem Vertrag
entstehenden Zwangsrecht, kann dem Staat, d. i. dem gemeinsamen Willen der
Gesellschaft, nicht bestritten werden, da, ob die, aus einem Vertrage entstehende
Beschränkung den, welcher seine Willensmeinung geändert hat,
„den, welcher seine Willensmeinung geändert hat“ verbessert aus „den
einen", wofür zuerst „den Menschen“ stand.
wirklich nur zu einem Mittel des andren
macht? völlig genau, und der Wahrheit angemessen zu entscheiden, nur in jeglichem
speciellen Fall möglich sein würde. Endlich kann es auch nicht eine Wohlthat
aufdringen heissen, wenn man die Befugniss aufhebt, ihr im Voraus zu entsagen.
Die ersten Grundsäze des Rechts lehren von selbst, und es ist auch im Vorigen
schon ausdrüklich erwähnt worden, dass niemand gültigerweise über etwas andres
einen Vertrag schliessen, oder überhaupt seinen Willen erklären kann, als über
das, was wirklich sein Eigenthum ist, seine Handlungen, oder
seinen Besiz. Es ist auch gewiss, dass der wichtigste Theil der
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit der Bürger, insofern Verträge oder
Willenserklärungen auf dieselbe Einfluss haben, darin besteht, über der Ausübung
dieses Sazes zu wachen. Dennoch finden sich noch ganze Gattungen der Geschäfte,
bei welchen man seine Anwendung gänzlich vermisst. So alle Dispositionen von
Todeswegen, auf welche Art sie geschehen mögen, ob direkt, oder indirekt, nur bei
Gelegenheit eines andren Vertrags, ob in einem Vertrage, Testamente, oder irgend
einer andren Disposition, welcher Art sie sei. Alles Recht kann sich unmittelbar
nur immer auf die Person beziehn; auf Sachen ist es nicht anders denkbar, als
insofern die Sachen durch Handlungen mit der Person verknüpft sind. Mit dem
Aufhören der Person fällt daher auch diess Recht weg. Der Mensch darf daher zwar
bei seinem Leben mit seinen Sachen nach Gefallen schalten, sie ganz oder zum
Theil, ihre Substanz, oder ihre Benuzung, oder ihren Besiz veräussern, auch seine
Handlungen, seine Disposition über sein Vermögen, wie er es gut findet, im Voraus
beschränken. Keinesweges aber steht ihm die Befugniss zu, auf eine, für andre
verbindliche Weise zu bestimmen, wie es mit seinem Vermögen nach seinem Tode
gehalten werden, oder wie der künftige Besizer desselben handlen oder nicht
handlen solle? Ich verweile nicht bei den Einwürfen, welche sich gegen diese Säze
erheben lassen. Die Gründe und Gegengründe sind schon hinlänglich in der bekannten
Streitfrage über die Gültigkeit der Testamente nach dem Naturrecht
auseinandergesezt worden, und der Gesichtspunkt des Rechts ist hier überhaupt
minder wichtig, da freilich der ganzen Gesellschaft die Befugniss nicht bestritten
werden kann, leztwilligen Erklärungen die, ihnen sonst mangelnde Gültigkeit
positiv beizulegen. Allein wenigstens in der Ausdehnung, welche ihnen die meisten
unsrer Gesezgebungen beilegen, nach dem System unsres gemeinen Rechts, in welchem
sich hier die Spizfindigkeit Römischer Rechtsgelehrten mit der, eigentlich auf
die Trennung aller Gesellschaft hinauslaufenden Herrschsucht des Lehnwesens
vereint, hemmen sie die Freiheit, deren die Ausbildung des Menschen nothwendig
bedarf, und streiten gegen alle, in diesem ganzen Aufsaz entwikkelte Grundsäze.
Denn sie sind das vorzüglichste Mittel, wodurch eine Generation der andren Geseze
vorschreibt, wodurch Misbräuche und Vorurtheile, die sonst nicht leicht die Gründe
überleben würden, welche ihr Entstehen unvermeidlich, oder ihr Dasein
unentbehrlich machen, von Jahrhunderten zu Jahrhunderten forterben, wodurch
endlich, statt dass die Menschen den Dingen die Gestalt geben sollten, diese die
Menschen selbst ihrem Joche unterwerfen. Auch lenken sie am meisten den
Gesichtspunkt der Menschen von der wahren Kraft und ihrer Ausbildung ab, und auf
den äussren Besiz, und das Vermögen hin, da diess nun einmal das Einzige ist,
wodurch dem Willen noch nach dem Tode Gehorsam erzwungen werden kann. Endlich
dient die Freiheit leztwilliger Verordnungen sehr oft und meistentheils gerade den
unedleren Leidenschaften des Menschen, dem Stolze, der Herrschsucht, der Eitelkeit
u. s. f., so wie überhaupt viel häufiger nur die minder Weisen und minder Guten
davon Gebrauch machen, da der Weisere sich in Acht nimmt, etwas für eine Zeit zu
verordnen, deren individuelle Umstände seiner Kurzsichtigkeit verborgen sind, und
der Bessere sich freut, auf keine Gelegenheit zu stossen, wo er den Willen andrer
einschränken muss, statt dieselben noch begierig hervorzusuchen. Nicht selten mag
sogar das Geheimniss und die Sicherheit vor dem Urtheil der Mitwelt Dispositionen
begünstigen, die sonst die Schaam unterdrükt hätte. Diese Gründe zeigen, wie es
mir scheint, hinlänglich die Nothwendigkeit, wenigstens gegen die Gefahr zu
sichern, welche die testamentarischen Dispositionen der Freiheit der Bürger
drohen.
Was soll aber, wenn der Staat die Befugniss gänzlich aufhebt, Verordnungen zu
machen, welche sich auf den Fall des Todes beziehen — wie denn die Strenge der
Grundsäze diess allerdings erfordert — an ihre Stelle treten? Da Ruhe und Ordnung,
allen erlaubte Besiznehmung unmöglich machen, unstreitig nichts anders, als eine
vom Staat festgesezte IntestatErbfolge. Allein dem Staate einen so mächtigen
positiven Einfluss, als er durch diese Erbfolge, bei gänzlicher Abschaffung der
eignen Willenserklärungen der Erblasser, erhielte, einzuräumen, verbieten auf der
andren Seite manche der im Vorigen entwikkelten
Grundsäze. Schon mehr als einmal ist der genaue Zusammenhang der Geseze der
Intestatsuccession mit den politischen Verfassungen der Staaten bemerkt worden,
und leicht liesse sich dieses Mittel auch zu andren Zwekken gebrauchen. Ueberhaupt
ist im Ganzen der mannichfaltige und wechselnde Wille der einzelnen Menschen dem
einförmigen und unveränderlichen des Staats vorzuziehen. Auch scheint es, welcher
Nachtheile man immer mit Recht die Testamente beschuldigen mag, dennoch hart, dem
Menschen die unschuldige Freude des Gedankens zu rauben, diesem oder jenem mit
seinem Vermögen noch nach seinem Tode wohlthätig zu werden; und wenn grosse
Begünstigung derselben der Sorgfalt für das Vermögen eine zu grosse Wichtigkeit
giebt; so führt auch gänzliche Aufhebung vielleicht wiederum zu dem
entgegengesezten Uebel. Dazu entsteht durch die Freiheit der Menschen, ihr
Vermögen willkührlich zu hinterlassen, ein neues Band unter ihnen, das zwar oft
sehr gemisbraucht, allein auch oft heilsam benuzt werden kann. Und die ganze
Absicht der hier vorgetragenen Ideen liesse sich ja vielleicht nicht unrichtig
darin sezen, dass sie alle Fesseln in der Gesellschaft zu zerbrechen, aber auch
dieselbe mit soviel Banden, als möglich, unter einander zu verschlingen bemüht
sind. Der Isolirte vermag sich eben so wenig zu bilden, als der Gefesselte.
Endlich ist der Unterschied so klein, ob jemand in dem Moment seines Todes sein
Vermögen wirklich verschenkt, oder durch ein Testament hinterlässt, da er doch zu
dem Ersteren ein unbezweifeltes, und unentreissbares Recht hat.
Der Widerspruch, in welchen die hier aufgeführten Gründe und Gegengründe zu
verwikkeln schienen, löst sich, dünkt mich, durch die Betrachtung, dass eine
leztwillige Verordnung zweierlei Bestimmungen enthalten kann, 1., wer unmittelbar
der nächste Besizer des Nachlasses sein? 2., wie er damit schalten, wem er ihn
wiederum hinterlassen, und wie es überhaupt in der Folge damit gehalten werden
soll? und dass alle vorhin erwähnte Nachtheile nur von den lezteren, alle
Vortheile hingegen allein von den ersteren gelten. Denn haben die Geseze nur, wie
sie allerdings müssen, durch gehörige Bestimmung eines Pflichttheils Sorge
getragen, dass kein Erblasser eine wahre Unbilligkeit oder Ungerechtigkeit begehen
kann, so scheint mir von der bloss wohlwollenden Meinung, jemanden noch nach
seinem Tode zu beschenken, keine sonderliche Gefahr zu befürchten zu sein. Auch
werden die Grundsäze, nach welchen die Menschen
hierin verfahren werden, zu Einer Zeit gewiss immer ziemlich dieselben sein, und
die grössere Häufigkeit oder Seltenheit der Testamente wird dem Gesezgeber selbst
zugleich zu einem Kennzeichen dienen, ob die von ihm eingeführte IntestatErbfolge
noch passend ist, oder nicht? Dürfte es daher vielleicht nicht rathsam sein, nach
der zwiefachen Natur dieses Gegenstandes, auch die Maassregeln des Staats in
Betreff seiner zu theilen? auf der einen Seite zwar jedem zu gestatten, die
Einschränkung in Absicht des Pflichttheils ausgenommen, zu bestimmen,
wer sein Vermögen nach seinem Tode Besizen solle? aber ihm auf der
andern zu verbieten, gleichfalls auf irgend eine nur denkbare Weise zu verordnen,
wie derselbe übrigens damit schalten, oder walten solle? Leicht könnte nun zwar
das, was der Staat erlaubte, als ein Mittel gemisbraucht werden, auch das zu thun,
was er untersagte. Allein diesem müsste die Gesezgebung durch einzelne und genaue
Bestimmungen zuvorzukommen bemüht sein. Als solche Bestimmungen liessen sich z.
B., da die Ausführung dieser Materie nicht hieher gehört, folgende vorschlagen,
dass der Erbe durch keine Bedingung bezeichnet werden dürfte, die er, nach dem
Tode des Erblassers, vollbringen müsste, um wirklich Erbe zu sein; dass der
Erblasser immer nur den nächsten Besizer seines Vermögens, nie aber einen
folgenden ernennen, und dadurch die Freiheit des früheren beschränken dürfte; dass
er zwar mehrere Erben ernennen könnte, aber diess nicht
„nicht“ fehlt in der Handschrift und auch in Cauers Ausgabe, obwohl es dem Sinne nach notwendig ist.
geradezu thun müsste; eine Sache zwar dem Umfange, nie aber den Rechten
nach, z. B. Substanz und Niessbrauch, theilen dürfte u. s. f. Denn hieraus, wie
auch aus der hiermit nah verbundnen Idee, dass der Erbe den Erblasser vorstellt —
die sich, wenn ich mich nicht sehr irre, wie so vieles andre, in der Folge für uns
noch äusserst wichtig Gewordene, auf eine Formalität der Römer, und also auf die mangelhafte Einrichtung
der Gerichtsverfassung eines erst sich bildenden Volkes gründet — entspringen
mannigfaltige Unbequemlichkeiten, und Freiheitsbeschränkungen. Allen diesen aber
wird es möglich sein zu entgehen, wenn man den Saz nicht aus den Augen verliert,
dass dem Erblasser nichts weiter verstattet sein darf, als aufs höchste seinen
Erben zu nennen; dass der Staat, wenn diess gültig
geschehen ist, diesem Erben zum Besize verhelfen, aber jeder weitergehenden
Willenserklärung des Erblassers seine Unterstüzung versagen muss.
Für den Fall, wo keine Erbesernennung von dem Erblasser geschehen ist, muss der
Staat eine Intestaterbfolge anordnen. Allein die Ausführung der Säze, welche
dieser, so wie der Bestimmung des Pflichttheils zum Grunde liegen müssen, gehört
nicht zu meiner gegenwärtigen Absicht, und ich kann mich mit der Bemerkung
begnügen, dass der Staat auch hier nicht positive Endzwekke, z. B. Aufrechthaltung
des Glanzes und des Wohlstandes der Familien, oder in dem entgegengesezten Extreme
Versplitterung des Vermögens durch Vervielfachung der Theilnehmer, oder gar
reichlichere Unterstüzung des grösseren Bedürfnisses, vor Augen haben darf;
sondern allein den Begriffen des Rechts folgen muss, die sich hier vielleicht
bloss auf den Begriff des ehemaligen Miteigenthums bei dem Leben des Erblassers
beschränken, und so das erste Recht der Familie, das fernere der Gemeine u. s. w.
einräumen.Sehr vieles in dem
vorigen Raisonnement habe ich aus Mirabeaus Rede über eben diesen Gegenstand entlehnt; und ich
würde noch mehr davon haben benuzen können, wenn nicht Mirabeau einen, der gegenwärtigen Absicht
völlig fremden, politischen Gesichtspunkt verfolgt hätte. S.
Collection complette des travaux de Mr. Mirabeau l’ainé à l’Assemblée nationale
. T. V.
p. 498—524
.
Der ,,Discours sur l’égalité des partages dans les successions en
ligne directe“, angeblich Mirabeaus letzte für die Nationalversammlung bestimmte Rede,
die an seinem Todestage (2. April 1791)
verlesen wurde, ist neuerdings als nicht von ihm herrührend erwiesen worden;
vgl.
Stern
, Das Leben Mirabeaus
2, 295
.
Sehr nah verwandt mit der Erbschaftsmaterie ist die Frage, inwiefern Verträge
unter Lebendigen auf die Erben übergehen müssen? Die Antwort muss sich aus dem
festgestellten Grundsaz ergeben. Dieser aber war folgender: der Mensch darf bei
seinem Leben seine Handlungen beschränken und sein Vermögen veräussern, wie er
will, auf die Zeit seines Todes aber weder die Handlungen dessen bestimmen wollen,
der alsdann sein Vermögen besizt, noch auch hierüber eine Anordnung irgend einer
Gattung (man müsste denn die blosse Ernennung eines Erben billigen) treffen. Es
müssen daher alle diejenigen Verbindlichkeiten auf den Erben übergehn, und gegen
ihn erfüllt werden, welche wirklich die Uebertragung eines Theils des Eigenthums
in sich schliessen, folglich das Vermögen des Erblassers entweder ver- ringert oder vergrössert haben; hingegen keine von
denjenigen, welche entweder in Handlungen des Erblassers bestanden, oder sich nur
auf die Person desselben bezogen. Selbst aber mit diesen Einschränkungen bleibt
die Möglichkeit, seine Nachkommenschaft durch Verträge, die zur Zeit des Lebens
geschlossen sind, in bindende Verhältnisse zu verwikkeln, noch immer zu gross.
Denn man kann ebensogut Rechte, als Stükke seines Vermögens veräussern, eine
solche Veräusserung muss nothwendig für die Erben, die in keine andre Lage treten
können, als in welcher der Erblasser selbst war, verbindlich sein, und nun führt
der getheilte Besiz mehrerer Rechte auf Eine und die nemliche Sache allemal
zwingende persönliche Verhältnisse mit sich. Es dürfte daher wohl, wenn nicht
nothwendig, doch aufs mindeste sehr rathsam sein, wenn der Staat entweder
untersagte, Verträge dieser Art anders als auf die Lebenszeit zu machen, oder
wenigstens die Mittel erleichterte, eine wirkliche Trennung des Eigenthums da zu
bewirken, wo ein solches Verhältniss einmal entstanden wäre. Die genauere
Ausführung einer solchen Anordnung gehört wiederum nicht hieher, und das um so
weniger, als, wie es mir scheint, dieselbe nicht sowohl durch Feststellung
allgemeiner Grundsäze, als durch einzelne, auf bestimmte Verträge gerichtete
Geseze zu machen sein würde.
Je weniger der Mensch anders zu handeln vermocht wird, als sein Wille verlangt,
oder seine Kraft ihm erlaubt, desto günstiger ist seine Lage im Staat. Wenn ich in
Bezug auf diese Wahrheit — um welche allein sich eigentlich alle in diesem Aufsaze
vorgetragene Ideen drehen — das Feld unsrer Civiljurisprudenz übersehe; so zeigt
sich mir, neben andren, minder erheblichen Gegenständen, noch ein äusserst
wichtiger, die Gesellschaften nemlich, welche man, im Gegensaze der physischen
Menschen, moralische Personen zu nennen pflegt. Da sie immer eine, von der Zahl
der Mitglieder, welche sie ausmachen, unabhängige Einheit enthalten, welche sich,
mit nur unbeträchtlichen Veränderungen, durch eine lange Reihe von Jahren hindurch
erhält; so bringen sie aufs mindeste alle die Nachtheile hervor, welche im Vorigen
als Folgen leztwilliger Verordnungen dargestellt worden sind. Denn wenn gleich ein
sehr grosser Theil ihrer Schädlichkeit bei uns aus einer, nicht nothwendig mit
ihrer Natur verbundnen Einrichtung — den ausschliesslichen Privilegien nemlich,
welche ihnen bald der Staat ausdrüklich, bald die Gewohnheit still- schweigend ertheilt, und durch welche sie oft wahre
politische Corps werden — entsteht; so führen sie doch auch an sich noch immer
eine beträchtliche Menge von Unbequemlichkeiten mit sich. Diese aber entstehen
allemal nur dann, wenn die Verfassung derselben entweder alle Mitglieder, gegen
ihren Willen, zu dieser oder jener Anwendung der gemeinschaftlichen Mittel zwingt,
oder doch dem Willen der kleineren Zahl, durch Nothwendigkeit der Uebereinstimmung
aller, erlaubt, den der grösseren zu fesseln. Uebrigens sind Gesellschaften und
Vereinigungen, weit entfernt an sich schädliche Folgen hervorzubringen, gerade
eins der sichersten und zwekmässigsten Mittel, die Ausbildung des Menschen zu
befördern und zu beschleunigen. Das Vorzüglichste, was man hiebei vom Staat zu
erwarten hätte, dürfte daher nur die Anordnung sein, dass jede moralische Person
oder Gesellschaft für nichts weiter, als für die Vereinigung der jedesmaligen
Mitglieder anzusehen sei, und daher nichts diese hindern könne, über die
Verwendung der gemeinschaftlichen Kräfte und Mittel durch Stimmenmehrheit nach
Gefallen zu beschliessen. Nur muss man sich wohl in Acht nehmen für diese
Mitglieder bloss diejenigen anzusehen, auf welchen wirklich die Gesellschaft
beruht, nicht aber diejenigen, welcher sich diese nur etwa als Werkzeuge bedienen
— eine Verwechslung, welche nicht selten, und vorzüglich bei Beurtheilung der
Rechte der Geistlichkeit gemacht worden ist.
Aus diesem bisherigen Raisonnement nun rechtfertigen sich, glaube ich, folgende
Grundsäze. Da, wo der Mensch nicht bloss innerhalb des Kreises seiner Kräfte
und seines Eigenthums bleibt, sondern Handlungen vornimmt, welche sich
unmittelbar auf den andren beziehen, legt die Sorgfalt für die Sicherheit dem
Staat folgende Pflichten auf.
-
, bei denjenigen Handlungen, welche ohne, oder gegen den Willen des
andren vorgenommen werden, muss er verbieten, dass dadurch der andre in
dem Genuss seiner Kräfte, oder dem Besiz seines Eigenthums gekränkt
werde; im Fall der Uebertretung, den Beleidiger zwingen, den
angerichteten Schaden zu ersezen, aber den Beleidigten verhindern, unter
diesem Vorwande, oder ausserdem eine Privatrache an demselben zu
üben.
-
, diejenigen Handlungen, welche mit freier Be-
willigung des andern geschehen, muss er in eben denjenigen, aber
keinen engern Schranken halten, als welche den Handlungen einzelner
Menschen im Vorigen vorgeschrieben sind. (S. S. 187.)
-
, wenn unter den eben erwähnten Handlungen solche sind, aus welchen
Rechte und Verbindlichkeiten für die Folge unter den Partheien entstehen
(einseitige und gegenseitige Willenserklärungen, Verträge u. s. f.), so
muss der Staat das, aus denselben entspringende Zwangsrecht zwar überall
da schüzen, wo dasselbe in dem Zustande der Fähigkeit gehöriger
Ueberlegung, in Absicht eines, der Disposition des Uebertragenden
unterworfenen Gegenstandes, und mit freier Beschliessung übertragen
wurde; hingegen niemals da, wo es entweder den Handlenden selbst an einem
dieser Stükke fehlt, oder wo ein Dritter, gegen, oder ohne seine
Einwilligung widerrechtlich beschränkt werden würde.
-
, selbst bei gültigen Verträgen muss er, wenn aus denselben solche
persönliche Verbindlichkeiten, oder vielmehr ein solches persönliches
Verhältniss entspringt, welches die Freiheit sehr eng beschränkt, die
Trennung, auch gegen den Willen Eines Theils, immer in dem Grade der
Schädlichkeit der Beschränkung für die innere Ausbildung erleichtern; und
daher da, wo die Leistung der, aus dem Verhältniss entspringenden
Pflichten mit inneren Empfindungen genau verschwistert ist, dieselbe
unbestimmt und immer, da hingegen, wo, bei zwar enger Beschränkung, doch
gerade diess nicht der Fall ist, nach einer, zugleich nach der
Wichtigkeit der Beschränkung und der Natur des Geschäfts zu bestimmenden
Zeit erlauben.
-
wenn jemand über sein Vermögen auf den Fall seines Todes disponiren
will; so dürfte es zwar rathsam sein, die Ernennung des nächsten Erben,
ohne Hinzufügung irgend einer, die Fähigkeit desselben, mit dem Vermögen
nach Gefallen zu schalten, einschränkenden Bedingung, zu gestatten;
hingegen
-
ist es nothwendig alle weitere Disposition
dieser Art gänzlich zu untersagen; und zugleich eine IntestatErbfolge
und einen bestimmten Pflichttheil festzusezen.
-
wenn gleich unter Lebendigen geschlossene Verträge insofern auf die
Erben übergehn und gegen die Erben erfüllt werden müssen, als sie dem
hinterlassenen Vermögen eine andre Gestalt geben; so darf doch der Staat
nicht nur keine weitere Ausdehnung dieses Sazes gestatten, sondern es
wäre auch allerdings rathsam, wenn derselbe einzelne Verträge, welche ein
enges und beschränkendes Verhältniss unter den Partheien hervorbringen
(wie z. B. die Theilung der Rechte auf Eine Sache zwischen Mehreren),
entweder nur auf die Lebenszeit zu schliessen erlaubte, oder doch dem
Erben des einen oder andren Theils die Trennung erleichterte. Denn wenn
gleich hier nicht dieselben Gründe, als im Vorigen bei persönlichen
Verhältnissen eintreten; so ist auch die Einwilligung der Erben minder
frei, und die Dauer des Verhältnisses sogar unbestimmt lang.
Wäre mir die Aufstellung dieser Grundsäze, völlig meiner Absicht nach gelungen; so
müssten dieselben allen denjenigen Fällen die höchste Richtschnur vorschreiben, in
welchen die CivilGesezgebung für die Erhaltung der Sicherheit zu sorgen hat. So
habe ich auch z. B. der moralischen Personen in denselben nicht erwähnt, da, je
nachdem eine solche Gesellschaft durch einen lezten Willen, oder einen Vertrag
entsteht, sie nach den, von diesen redenden Grundsäzen zu beurtheilen ist.
Freilich aber verbietet mir schon der Reichthum der, in der CivilGesezgebung
enthaltenen Fälle, mir mit dem Gelingen dieses Vorsazes zu schmeicheln.
XII.
Dasjenige, worauf die Sicherheit der Bürger in der Gesellschaft vorzüglich beruht,
ist die Uebertragung aller eigenmächtigen Verfolgung des Rechts an den Staat. Aus
dieser Uebertragung entspringt aber auch für diesen die Pflicht, den Bürgern
nunmehr zu leisten, was sie selbst sich nicht mehr verschafen dürfen, und folglich das Recht, wenn es unter ihnen streitig
ist, zu entscheiden, und den, auf dessen Seite es sich findet, in dem Besize
desselben zu schüzen. Hiebei tritt der Staat allein, und ohne alles eigne
Interesse in die Stelle der Bürger. Denn die Sicherheit wird hier nur dann
wirklich verlezt, wenn derjenige, welcher Unrecht leidet, oder zu leiden vermeint,
diess nicht geduldig ertragen will; nicht aber dann, wenn er entweder einwilligt,
oder doch Gründe hat, sein Recht nicht verfolgen zu wollen. Ja selbst wenn
Unwissenheit oder Trägheit Vernachlässigung des eignen Rechtes veranlasste, dürfte
der Staat sich nicht von selbst darin mischen. Er hat seinen Pflichten Genüge
geleistet, sobald er nur nicht durch verwikkelte, dunkle, oder nicht gehörig
bekannt gemachte Geseze zu dergleichen Irrthümern Gelegenheit giebt. Eben diese
Gründe gelten nun auch von allen Mitteln, deren der Staat sich zur Ausmittelung
des Rechts da bedient, wo es wirklich verfolgt wird. Er darf darin nemlich niemals
auch nur einen Schritt weiter zu gehen wagen, als ihn der Wille der Partheien
führt. Der erste Grundsaz jeder Prozessordnung müsste daher nothwendig der sein,
niemals die Wahrheit an sich und schlechterdings, sondern nur immer insofern
aufzusuchen, als diejenige Parthei es fordert, welche deren Aufsuchung überhaupt
zu verlangen berechtigt ist. Allein auch hier treten noch neue Schranken ein. Der
Staat darf nemlich nicht jedem Verlangen der Partheien willfahren, sondern nur
demjenigen, welches zur Aufklärung des streitigen Rechtes dienen kann, und auf die
Anwendung solcher Mittel gerichtet ist, welche, auch ausser der Staatsverbindung,
der Mensch gegen den Menschen, und zwar in dem Falle gebrauchen kann, in welchem
bloss ein Recht zwischen ihnen streitig ist, in welchem aber der andre ihm
entweder überhaupt nicht, oder wenigstens nicht erwiesenermaassen etwas entzogen
hat. Die hinzukommende Gewalt des Staats darf nicht mehr thun, als nur die
Anwendung dieser Mittel sichern, und ihre Wirksamkeit unterstüzen. Hieraus
entsteht der Unterschied zwischen dem Civil und Kriminalverfahren, dass in jenem
das äusserste Mittel zur Erforschung der Wahrheit der Eid ist, in diesem aber der
Staat einer grösseren Freiheit geniesst. Da der Richter bei der Ausmittelung des
streitigen Rechts gleichsam zwischen beiden Theilen steht, so ist es seine Pflicht
zu verhindern, dass keiner derselben durch die Schuld des andern in der Erreichung
seiner Absicht entweder ganz gestört, oder doch hingehalten werde; und so entsteht
der zweite gleich noth- wendige Grundsaz, das
Verfahren der Partheien, während des Prozesses, unter specieller Aufsicht zu
haben, und zu verhindern, dass es, statt sich dem gemeinschaftlichen Endzwek zu
nähern, sich vielmehr davon entferne. Die höchste und genaueste Befolgung jedes
dieser beiden Grundsäze würde, dünkt mich, die beste Prozessordnung hervorbringen.
Denn übersieht man den lezteren; so ist der Chikane der Partheien, und der
Nachlässigkeit und den eigensüchtigen Absichten der Sachwalter zuviel Spielraum
gelassen; so werden die Prozesse verwikkelt, langwierig, kostspielig; und die
Entscheidungen dennoch schief, und der Sache, wie der Meinung der Partheien, oft
unangemessen. Ja diese Nachtheile tragen sogar zur grösseren Häufigkeit
rechtlicher Streitigkeiten und zur Nahrung der Prozesssucht bei. Entfernt man sich
hingegen von dem ersteren Grundsaz; so wird das Verfahren inquisitorisch, der
Richter erhält eine zu grosse Gewalt, und mischt sich in die geringsten
Privatangelegenheiten der Bürger. Von beiden Extremen finden sich Beispiele in der
Wirklichkeit, und die Erfahrung bestätigt, dass, wenn das zulezt geschilderte die
Freiheit zu eng und widerrechtlich beschränkt, das zuerst aufgestellte der
Sicherheit des Eigenthums nachtheilig ist.
Der Richter braucht zur Untersuchung und Erforschung der Wahrheit Kennzeichen
derselben, Beweismittel. Daher giebt die Betrachtung, dass das Recht nicht anders
wirksame Gültigkeit erhält, als wenn es, im Fall es bestritten würde, eines
Beweises vor dem Richter fähig ist, einen neuen Gesichtspunkt für die Gesezgebung
an die Hand. Es entsteht nemlich hieraus die Nothwendigkeit neuer einschränkender
Geseze, nemlich solcher, welche den verhandelten Geschäften solche Kennzeichen
beizugeben gebieten, an welchen künftig ihre Wirklichkeit oder Gültigkeit zu
erkennen sei. Die Nothwendigkeit von Gesezen dieser Art fällt allemal in eben dem
Grade, in welchem die Vollkommenheit der Gerichtsverfassung steigt; ist aber am
grössesten da, wo diese am mangelhaftesten ist, und daher der meisten äusseren
Zeichen zum Beweise bedarf. Daher findet man die meisten Formalitäten bei den
unkultivirtesten Völkern. Stufenweise erforderte die Vindikation eines Akkers, bei
den Römern, erst die Gegenwart der
Partheien auf dem Akker selbst, dann das Bringen einer Erdscholle desselben ins
Gericht, in der Folge feierliche Worte, und endlich auch diese nicht mehr.
Ueberall, vorzüglich aber bei minder kultivirten Nationen hat folglich die
Gerichtsverfassung einen sehr wichtigen Einfluss
auf die Gesezgebung gehabt, der sich sehr oft bei weitem nicht auf blosse
Formalitäten beschränkt. Ich erinnere hier, statt eines Beispiels, an die
Römische Lehre von Pakten und
Kontrakten, die, wie wenig sie auch bisher noch aufgeklärt ist, schwerlich aus
einem andren Gesichtspunkt angesehen werden darf. Diesen Einfluss in verschiedenen
Gesezgebungen verschiedener Zeitalter und Nationen zu erforschen, dürfte nicht
bloss aus vielen andren Gründen, aber auch vorzüglich in der Hinsicht nüzlich
sein, um daraus zu beurtheilen, welche solcher Geseze wohl allgemein nothwendig,
welche nur in Lokalverhältnissen gegründet sein möchten? Denn alle Einschränkungen
dieser Art aufzuheben, dürfte — auch die Möglichkeit angenommen — schwerlich
rathsam sein. Denn einmal wird die Möglichkeit von Betrügereien, z. B. von
Unterschiebung falscher Dokumente u. s. f. zu wenig erschwert; dann werden die
Prozesse vervielfältigt, oder, da diess vielleicht an sich noch kein Uebel
scheint, die Gelegenheiten durch erregte unnüze Streitigkeiten die Ruhe andrer zu
stören zu mannigfaltig. Nun aber ist gerade die Streitsucht, welche sich durch
Prozesse äussert, diejenige, welche — den Schaden noch abgerechnet, den sie dem
Vermögen, der Zeit, und der Gemüthsruhe der Bürger zufügt — auch auf den Charakter
den nachtheiligsten Einfluss hat, und gerade durch gar keine nüzliche Folgen für
diese Nachtheile entschädigt. Der Schade der Förmlichkeiten hingegen ist die
Erschwerung der Geschäfte, und die Einschränkung der Freiheit, die in jedem
Verhältniss bedenklich ist. Das Gesez muss daher auch hier einen Mittelweg
einschlagen, Förmlichkeiten nie aus einem andern Gesichtspunkt anordnen, als um
die Gültigkeit der Geschäfte zu sichern, und Betrügereien zu verhindern, oder den
Beweis zu erleichtern; selbst in dieser Absicht dieselben nur da fordern, wo sie
den individuellen Umständen nach nothwendig sind, wo ohne sie jene Betrügereien zu
leicht zu besorgen, und dieser Beweis zu schwer zu führen sein würde; zu denselben
nur solche Regeln vorschreiben, deren Befolgung mit nicht grossen Schwierigkeiten
verbunden ist; und dieselben von allen denjenigen Fällen gänzlich entfernen, in
welchen die Besorgung der Geschäfte durch sie nicht bloss schwieriger, sondern so
gut als unmöglich werden würde.
Gehörige Rüksicht auf Sicherheit und Freiheit zugleich, scheint daher auf folgende
Grundsäze zu führen:
-
Eine der vorzüglichsten Pflichten des Staats
ist die Untersuchung und Entscheidung der rechtlichen Streitigkeiten
der Bürger. Derselbe tritt dabei an die Stelle der Partheien, und der
eigentliche Zwek seiner Dazwischenkunft besteht allein darin, auf der
einen Seite gegen ungerechte Forderungen zu beschüzen, auf der andren
gerechten denjenigen Nachdruk zu geben, welchen sie von den Bürgern
selbst nur auf eine, die öffentliche Ruhe störende Weise erhalten
könnten. Er muss daher, während der Untersuchung des streitigen Rechts,
dem Willen der Partheien, insofern derselbe nur in dem Rechte gegründet
ist, folgen, aber jede, sich widerrechtlicher Mittel gegen die andere zu
bedienen, verhindern.
-
Die Entscheidung des streitigen Rechts durch den Richter kann nur
durch bestimmte, gesezlich angeordnete Kennzeichen der Wahrheit
geschehen. Hieraus entspringt die Nothwendigkeit einer neuen Gattung der
Geseze, derjenigen nemlich, welche den rechtlichen Geschäften gewisse
bestimmte Charaktere beizulegen verordnen. Bei der Abfassung dieser nun
muss der Gesezgeber einmal immer allein von dem Gesichtspunkt geleitet
werden, die Authenticität der rechtlichen Geschäfte gehörig zu sichern,
und den Beweis im Prozesse nicht zu sehr zu erschweren; ferner aber
unaufhörlich die Vermeidung des entgegengesezten Extrems, der zu grossen
Erschwerung der Geschäfte, vor Augen haben, und endlich nie da eine
Anordnung treffen wollen, wo dieselbe den Lauf der Geschäfte so gut, als
gänzlich hemmen würde.
XIII.
Das lezte, und vielleicht wichtigste Mittel, für die Sicherheit der Bürger Sorge
zu tragen, ist die Bestrafung der Uebertretung der Geseze des Staats. Ich muss
daher noch auf diesen Gegenstand die im Vorigen entwikkelten Grundsäze anwenden.
Die erste Frage nun, welche hiebei entsteht, ist die: welche Handlungen der Staat
mit Strafen belegen, gleichsam als Verbrechen aufstellen kann? Die Antwort ist
nach dem Vorigen leicht. Denn da der Staat keinen
andren Endzwek, als die Sicherheit der Bürger, verfolgen darf; so darf er auch
keine andre Handlungen einschränken, als welche diesem Endzwek entgegenlaufen.
Diese aber verdienen auch insgesammt angemessene Bestrafung. Denn nicht bloss,
dass ihr Schade, da sie gerade das stören, was dem Menschen zum Genuss, wie zur
Ausbildung seiner Kräfte das unentbehrlichste ist, zu wichtig ist, um ihnen nicht
durch jedes zwekmässige und erlaubte Mittel entgegenzuarbeiten; so muss auch,
schon den ersten Rechtsgrundsäzen nach, jeder sich gefallen lassen, dass die
Strafe eben so weit gleichsam in den Kreis seines Rechts eingreife, als sein
Verbrechen in den des fremden eingedrungen ist. Hingegen Handlungen, welche sich
allein auf den Handlenden beziehen, oder mit Einwilligung dessen geschehen, den
sie treffen, zu bestrafen, verbieten eben die Grundsäze, welche dieselben nicht
einmal einzuschränken erlauben; und es dürfte daher nicht nur keins der
sogenannten fleischlichen Verbrechen (die Nothzucht ausgenommen), sie möchten
Aergerniss geben oder nicht, unternommener Selbstmord u. s. f. bestraft werden,
sondern sogar die Ermordung eines andren mit Bewilligung desselben müsste
ungestraft bleiben, wenn nicht in diesem lezteren Falle die zu leichte Möglichkeit
eines gefährlichen Misbrauchs ein Strafgesez nothwendig machte. Ausser denjenigen
Gesezen, welche unmittelbare Kränkungen der Rechte andrer untersagen, giebt es
noch andre verschiedener Gattung, deren theils schon im Vorigen gedacht ist,
theils noch erwähnt werden wird. Da jedoch, bei dem, dem Staat allgemein
vorgeschriebenen Endzwek, auch diese, nur mittelbar, zur Erreichung jener Absicht
hinstreben; so kann auch bei diesen Bestrafung des Staats eintreten, insofern
nicht schon ihre Uebertretung allein unmittelbar eine solche mit sich führt wie z.
B. die Uebertretung des Verbots der Fideikommisse die Ungültigkeit der gemachten
Verfügung. Es ist diess auch um so nothwendiger, als es sonst hier gänzlich an
einem Zwangsmittel fehlen würde, dem Geseze Gehorsam zu verschaffen.
Von dem Gegenstande der Bestrafung wende ich mich zu der Strafe selbst. Das Maass
dieser auch nur in sehr weiten Gränzen vorzuschreiben, nur zu bestimmen, über
welchen Grad hinaus dieselbe nie steigen dürfe, halte ich in einem allgemeinen,
schlechterdings auf gar keine Lokalverhältnisse bezogenen Raisonnement für
unmöglich. Die Strafen müssen Uebel sein, welche die Verbrecher zurükschrekken.
Nun aber sind die Grade, wie die Verschieden-
heiten des physischen und moralischen Gefühls nach der Verschiedenheit der
Erdstriche und Zeitalter unendlich verschieden und wechselnd. Was daher in einem
gegebenen Falle mit Recht Grausamkeit heisst, das kann in einem andren die
Nothwendigkeit selbst erheischen. Nur soviel ist gewiss, dass die Vollkommenheit
der Strafen immer — versteht sich jedoch bei gleicher Wirksamkeit — mit dem Grade
ihrer Gelindigkeit wächst. Denn nicht bloss, dass gelinde Strafen schon an sich
geringere Uebel sind; so leiten sie auch den Menschen auf die, seiner am meisten
würdige Weise von Verbrechen ab. Denn je minder sie physisch schmerzhaft und
schreklich sind, desto mehr sind sie es moralisch; da hingegen grosses
körperliches Leiden bei dem Leidenden selbst das Gefühl der Schande, bei dem
Zuschauer das der Misbilligung vermindert. Daher kommt es denn auch, dass gelinde
Strafen in der That viel öfter angewendet werden können, als der erste Anblik zu
erlauben scheint, indem sie auf der andren Seite ein ersezendes moralisches
Gegengewicht erhalten. Ueberhaupt hängt die Wirksamkeit der Strafen ganz und gar
von dem Eindruk ab, welchen dieselben auf das Gemüth der Verbrecher machen, und
beinahe liesse sich behaupten, dass in einer Reihe gehörig abgestufter Stufen es
einerlei sei, bei welcher Stufe man gleichsam, als bei der höchsten, stehen
bleibe, da die Wirkung einer Strafe in der That nicht sowohl von ihrer Natur an
sich, als von dem Plaze abhängt, den sie in der Stufenleiter der Strafen überhaupt
einnimmt, und man leicht das für die höchste Strafe erkennt, was der Staat dafür
erklärt. Ich sage beinah, denn völlig würde die Behauptung nur freilich dann
richtig sein, wenn die Strafen des Staats die einzigen Uebel wären, welche dem
Bürger drohten. Da diess hingegen der Fall nicht ist, vielmehr oft sehr reelle
Uebel ihn gerade zu Verbrechen veranlassen; so muss freilich das Maass der
höchsten Strafe, und so der Strafen überhaupt, welche diesen Uebeln entgegenwirken
sollen, auch mit Rüksicht auf sie bestimmt werden. Nun aber wird der Bürger da, wo
er einer so grossen Freiheit geniesst, als diese Blätter ihm zu sichren bemüht
sind, auch in einem grösseren Wohlstande leben; seine Seele wird heitrer, seine
Phantasie lieblicher sein, und die Strafe wird, ohne an Wirksamkeit zu verlieren,
an Strenge nachlassen können. So wahr ist es, dass alles Gute und Beglükkende in
wundervoller Harmonie steht, und dass es nur nothwendig ist, Eins herbeizuführen,
um sich des Segens alles Uebrigen zu er- freuen.
Was sich daher in dieser Materie allgemein bestimmen lässt, ist, dünkt mich,
allein, dass die höchste Strafe die, den Lokalverhältnissen nach, möglichst
gelinde sein muss.
Nur Eine Gattung der Strafen müsste, glaube ich, gänzlich ausgeschlossen werden,
die Ehrlosigkeit, Infamie. Denn die Ehre eines Menschen, die gute Meinung seiner
Mitbürger von ihm, ist keinesweges etwas, das der Staat in seiner Gewalt hat. Auf
jeden Fall reduzirt sich daher diese Strafe allein darauf, dass der Staat dem
Verbrecher die Merkmale seiner Achtung und seines
Vertrauens entziehn, und andren gestatten kann diess gleichfalls ungestraft zu
thun. So wenig ihm nun auch die Befugniss abgesprochen werden darf sich dieses
Rechts, wo er es für nothwendig hält, zu bedienen, und so sehr sogar seine Pflicht
es erfordern kann; so halte ich dennoch eine allgemeine Erklärung, dass er es thun
wolle, keinesweges für rathsam. Denn einmal sezt dieselbe eine gewisse Konsequenz
im Unrechthandlen bei dem Bestraften voraus, die sich doch in der That in der
Erfahrung wenigstens nur selten findet; dann ist sie auch, selbst bei der
gelindesten Art der Abfassung, selbst wenn sie bloss als eine Erklärung des
gerechten Mistrauens des Staats ausgedrukt wird, immer zu unbestimmt, um nicht an
sich manchem Misbrauch Raum zu geben, und um nicht wenigstens oft, schon der
Konsequenz der Grundsäze wegen, mehr Fälle unter sich zu begreifen, als der Sache
selbst wegen nöthig wäre. Denn die Gattungen des Vertrauens, welches man zu einem
Menschen fassen kann, sind, der Verschiedenheit der Fälle nach, so unendlich
mannigfaltig, dass ich kaum unter allen Verbrechen ein Einziges weiss, welches den
Verbrecher zu allen auf Einmal unfähig machte. Dazu führt indess doch immer ein
allgemeiner Ausdruk, und der Mensch, bei dem man sich sonst nur, bei dahin
passenden Gelegenheiten, erinnern würde, dass er dieses oder jenes Gesez
übertreten habe, trägt nun überall ein Zeichen der Unwürdigkeit mit sich herum.
Wie hart aber diese Strafe sei, sagt das, gewiss keinem Menschen fremde Gefühl,
dass, ohne das Vertrauen seiner Mitmenschen, das Leben selbst wünschenswerth zu
sein aufhört. Mehrere Schwierigkeiten zeigen sich nun noch bei der näheren
Anwendung dieser Strafe. Mistrauen gegen die Rechtschaffenheit muss eigentlich
überall da die Folge sein, wo sich Mangel derselben gezeigt hat. Auf wie viele
Fälle aber alsdann diese Strafe ausgedehnt werde, sieht man von selbst. Nicht
minder gross ist die Schwierigkeit bei der Frage:
wie lange die Strafe dauern solle? Unstreitig wird jeder Billigdenkende sie nur
auf eine gewisse Zeit hin erstrekken wollen. Aber wird der Richter bewirken
können, dass der, so lange mit dem Mistrauen seiner Mitbürger Beladene, nach
Verlauf eines bestimmten Tages, auf einmal ihr Vertrauen wiedergewinne? Endlich
ist es den, in diesem ganzen Aufsaz vorgetragenen Grundsäzen nicht gemäss, dass
der Staat der Meinung der Bürger, auch nur auf irgend eine Art, eine gewisse
Richtung geben wolle. Meines Erachtens, wäre es daher rathsamer, dass der Staat
sich allein in den Gränzen der Pflicht hielte, welche ihm allerdings obliegt, die
Bürger gegen verdächtige Personen zu sichern, und dass er daher überall, wo diess
nothwendig sein kann, z. B. bei Besezung von Stellen, Gültigkeit der Zeugen,
Fähigkeit der Vormünder u. s. f. durch ausdrükliche Geseze verordnete, dass, wer
diess oder jenes Verbrechen begangen, diese oder jene Strafe erlitten hätte, davon
ausgeschlossen sein solle; übrigens aber sich aller weiteren, allgemeinen
Erklärung des Mistrauens, oder gar des Verlustes der Ehre gänzlich enthielte.
Alsdann wäre es auch sehr leicht, eine Zeit zu bestimmen, nach Verlauf welcher ein
solcher Einwand nicht mehr gültig sein solle. Dass es übrigens dem Staat immer
erlaubt bleibe, durch
Nach „durch“ gestrichen „entehrende und“.
beschimpfende Strafen auf das Ehrgefühl zu wirken, bedarf von selbst
keiner Erinnerung. Ebensowenig brauche ich noch zu wiederholen, dass
schlechterdings keine Strafe geduldet werden muss, die sich über die Person des
Verbrechers hinaus, auf seine Kinder, oder Verwandte erstrekt. Gerechtigkeit und
Billigkeit sprechen mit gleich starker Stimme gegen sie; und selbst die
Vorsichtigkeit, mit welcher sich, bei Gelegenheit einer solchen Strafe, das,
übrigens gewiss in jeder Rüksicht vortrefliche Preussische Gesezbuch ausdrukt,
vermag nicht die, in der Sache selbst allemal liegende Härte zu mindern.Th. 2. Tit. 20. §. 95.
Dieser Paragraph des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten lautet:
Dergleichen Hochverräter werden nicht nur ihres sämmtlichen
Vermögens und aller bürgerlichen Ehre verlustig, sondern tragen auch die
Schuld des Unglücks ihrer Kinder, wenn der Staat zur Abwendung künftiger
Gefahren dieselben in beständiger Gefangenschaft zu behalten oder zu
verbannen nötig finden sollte.
Wenn das absolute Maass der Strafen keine allgemeine Be- stimmung erlaubt; so ist dieselbe hingegen um so nothwendiger
bei dem relativen. Es muss nemlich festgesezt werden, was es eigentlich ist,
wonach sich der Grad der, auf verschiedne Verbrechen gesezten Strafen bestimmen
muss? Den im Vorigen entwikkelten Grundsäzen nach, kann dies, dünkt mich, nichts
anders sein, als der Grad der Nicht Achtung des fremden Rechts in dem Verbrechen,
ein Grad, welcher, da hier nicht von der Anwendung eines Strafgesezes auf einen
einzelnen Verbrecher, sondern von allgemeiner Bestimmung der Strafe überhaupt die
Rede ist, nach der Natur des Rechts beurtheilt werden muss, welches das Verbrechen
kränkt. Zwar scheint die natürlichste Bestimmung der Grad der Leichtigkeit oder
Schwierigkeit zu sein, das Verbrechen zu verhindern, so dass die Grösse der Strafe
sich nach der Quantität der Gründe richten müsste, welche zu dem Verbrechen
trieben, oder davon zurükhielten. Allein wird dieser Grundsaz richtig verstanden;
so ist er mit dem eben aufgestellten einerlei. Denn in einem wohlgeordneten
Staate, wo nicht in der Verfassung selbst liegende Umstände zu Verbrechen
veranlassen, kann es keinen andren eigentlichen Grund zu Verbrechen geben, als
eben jene Nicht Achtung des fremden Rechts, welcher sich nur die zu Verbrechen
reizenden Antriebe, Neigungen, Leidenschaften u. s. f. bedienen. Versteht man aber
jenen Saz anders, meint man, es müssten den Verbrechen immer in dem Grade grosse
Strafen entgegengesezt werden, in welchem gerade Lokal- oder Zeitverhältnisse sie
häufiger machen, oder gar, ihrer Natur nach (wie es bei so manchen
Polizeiverbrechen der Fall ist) moralische Gründe sich ihnen weniger eindringend
widersezen; so ist dieser Maassstab ungerecht und schädlich zugleich. Er ist
ungerecht. Denn so richtig es wenigstens insofern ist, Verhinderung der
Beleidigungen für die Zukunft als den Zwek aller Strafen anzunehmen, als keine
Strafe je aus einem andren Zwekke verfügt werden darf; so entspringt doch die
Verbindlichkeit des Beleidigten, die Strafe zu dulden, eigentlich daraus, dass
jeder sich gefallen lassen muss, seine Rechte von dem Andren insoweit verlezt zu
sehen, als er selbst die Rechte desselben gekränkt hat. Darauf beruht nicht bloss
diese Verbindlichkeit ausser der Staatsverbindung, sondern auch in derselben. Denn
die Herleitung derselben aus einem gegenseitigen Vertrag ist nicht nur unnüz,
sondern hat auch die Schwierigkeit, dass z. B. die, manchmal und unter gewissen
Lokalumständen offenbar nothwendige Todesstrafe bei derselben schwerlich gerechtfertigt werden kann, und dass jeder
Verbrecher sich von der Strafe befreien könnte, wenn er, bevor er sie litte, sich
von dem gesellschaftlichen Vertrage lossagte, wie z. B. in den alten Freistaaten
die freiwillige Verbannung war, die jedoch, wenn mich mein Gedächtniss nicht
trügt, nur bei Staats-, nicht bei PrivatVerbrechen geduldet ward. Dem Beleidiger
selbst ist daher gar keine Rüksicht auf die Wirksamkeit der Strafe erlaubt; und
wäre es auch noch so gewiss, dass der Beleidigte keine zweite Beleidigung von ihm
zu fürchten hätte, so müsste er, dessen ungeachtet, die Rechtmässigkeit der Strafe
anerkennen. Allein auf der andren Seite folgt auch aus eben diesem Grundsaz, dass
er sich auch jeder, die Quantität seines Verbrechens überschreitenden Strafe
rechtmässig widersezen kann, wie gewiss es auch sein möchte, dass nur diese
Strafe, und schlechterdings keine gelindere völlig wirksam sein würde. Zwischen
dem inneren Gefühle des Rechts, und dem Genuss des äusseren Glüks ist, wenigstens
in der Idee des Menschen, ein unläugbarer Zusammenhang, und es vermag nicht
bestritten zu werden, dass er sich durch das Erstere zu dem Lezteren berechtigt
glaubt. Ob diese seine Erwartung in Absicht des Glüks gegründet ist, welches ihm
das Schiksal gewährt, oder versagt? — eine allerdings zweifelhaftere Frage — darf
hier nicht erörtert werden. Allein in Absicht desjenigen, welches andre ihm
willkührlich geben oder entziehen können, muss seine Befugniss zu derselben
nothwendig anerkannt werden; da hingegen jener Grundsaz sie, wenigstens der That
nach, abzuläugnen scheint. Es ist aber auch ferner jener Maassstab, sogar für die
Sicherheit selbst, nachtheilig. Denn wenn er gleich diesem, oder jenem einzelnen
Geseze vielleicht Gehorsam erzwingen kann; so verwirrt er gerade das, was die
festeste Stüze der Sicherheit der Bürger in einem Staate ist, das Gefühl der
Moralität, indem er einen Streit zwischen der Behandlung, welche der Verbrecher
erfährt, und der eignen Empfindung seiner Schuld veranlasst. Dem fremden Rechte
Achtung zu verschaffen, ist das einzige sichre und unfehlbare Mittel, Verbrechen
zu verhüten; und diese Absicht erreicht man nie, sobald nicht jeder, welcher
fremdes Recht angreift, gerade in eben dem Maasse in der Ausübung des seinigen
gehemmt wird, die Ungleichheit möge nun im Mehr oder im Weniger bestehen. Denn nur
eine solche Gleichheit bewahrt die Harmonie zwischen der inneren moralischen
Ausbildung des Menschen, und dem Gedeihen der Veranstaltungen des Staats, ohne welche auch die künstlichste Gesezgebung
allemal ihres Endzweks verfehlen wird. Wie sehr aber nun die Erreichung aller
übrigen Endzwekke des Menschen, bei Befolgung des oben erwähnten Maassstabes,
leiden würde, wie sehr dieselbe gegen alle, in diesem Aufsaze vorgetragene
Grundsäze streitet; bedarf nicht mehr einer weiteren Ausführung. Die Gleichheit
zwischen Verbrechen und Strafe, welche die eben entwikkelten Ideen fordern, kann
wiederum nicht absolut bestimmt, es kann nicht allgemein gesagt werden, dieses
oder jenes Verbrechen verdient nur eine solche oder solche Strafe. Nur bei einer
Reihe, dem Grade nach verschiedener Verbrechen kann die Beobachtung dieser
Gleichheit vorgeschrieben werden, indem nun die, für diese Verbrechen bestimmten
Strafen in gleichen Graden abgestuft werden müssen. Wenn daher, nach dem Vorigen,
die Bestimmung des absoluten Maasses der Strafen, z. B. der höchsten Strafe sich
nach derjenigen Quantität des zugefügten Uebels richten muss, welche erfordert
wird, um das Verbrechen für die Zukunft zu verhüten; so muss das relative Maass
der übrigen, wenn jene, oder überhaupt Eine einmal festgesezt ist, nach dem Grade
bestimmt werden, um welchen die Verbrechen, für die sie bestimmt sind, grösser
oder kleiner, als dasjenige, sind, welches jene, zuerst verhängte Strafe verhüten
soll. Die härteren Strafen müssten daher diejenigen Verbrechen treffen, welche
wirklich in den Kreis des fremden Rechts eingreifen; gelindere die Uebertretung
derjenigen Geseze, welche jenes nur zu verhindern bestimmt sind, wie wichtig und
nothwendig diese Geseze auch an sich sein möchten. Dadurch wird dann zugleich die
Idee bei den Bürgern vermieden, dass sie vom Staat eine willkührliche, nicht
gehörig motivirte Behandlung erführen — ein Vorurtheil, welches sehr leicht
entsteht, wenn harte Strafen auf Handlungen gesezt sind, die entweder wirklich nur
einen entfernten Einfluss auf die Sicherheit haben, oder deren Zusammenhang damit
doch weniger leicht einzusehen ist. Unter jenen erstgenannten Verbrechen aber
müssten diejenigen am härtesten bestraft werden, welche unmittelbar und geradezu
die Rechte des Staats selbst angreifen, da, wer die Rechte des Staats nicht
achtet, auch die seiner Mitbürger nicht zu ehren vermag, deren Sicherheit allein
von jenen abhängig ist.
Wenn auf diese Weise Verbrechen und Strafe allgemein von dem Geseze bestimmt sind,
so muss nun diess gegebene Strafgesez auf einzelne Verbrechen angewendet werden.
Bei dieser Anwendung sagen schon die Grundsäze des
Rechts von selbst, dass die Strafe nur nach dem Grade des Vorsazes, oder der
Schuld den Verbrecher treffen kann, mit welchem er die Handlung begieng. Wenn aber
der oben aufgestellte Grundsaz, dass nemlich immer die Nicht Achtung des fremden
Rechts, und nur diese bestraft werden darf, völlig genau befolgt werden soll; so
darf derselbe, auch bei der Bestrafung einzelner Verbrechen, nicht vernachlässigt
werden. Bei jedem verübten Verbrechen muss daher der Richter bemüht sein, soviel
möglich, die Absicht des Verbrechers genau zu erforschen, und durch das Gesez in
den Stand gesezt werden, die allgemeine Strafe noch nach dem individuellen Grade,
in welchem er das Recht, welches er beleidigte, ausser Augen sezte, zu
modificiren.
Das Verfahren gegen den Verbrecher während der Untersuchung findet gleichfalls
sowohl in den allgemeinen Grundsäzen des Rechts, als in dem Vorigen seine
bestimmten Vorschriften. Der Richter muss nemlich alle rechtmässige Mittel
anwenden, die Wahrheit zu erforschen, darf sich hingegen keines erlauben, das
ausserhalb der Schranken des Rechts liegt. Er muss daher vor allen Dingen den
bloss verdächtigen Bürger von dem überführten Verbrecher sorgfältig unterscheiden,
und nie den ersteren, wie den lezteren, behandeln; überhaupt aber nie, auch den
überwiesenen Verbrecher in dem Genuss seiner Menschen und Bürgerrechte kränken, da
er die ersteren erst mit dem Leben, die lezteren erst durch eine gesezmässige
richterliche Ausschliessung aus der Staatsverbindung verlieren kann. Die Anwendung
von Mitteln, welche einen eigentlichen Betrug enthalten, dürfte daher ebenso
unerlaubt sein, als die Folter. Denn wenn man dieselbe gleich vielleicht dadurch
entschuldigen kann, dass der Verdächtige, oder wenigstens der Verbrecher selbst
durch seine eignen Handlungen dazu berechtiget; so sind sie dennoch der Würde des
Staats, welchen der Richter vorstellt, allemal unangemessen; und wie heilsame
Folgen ein ofnes und gerades Betragen, auch gegen Verbrecher, auf den Charakter
der Nation haben würde, ist nicht nur an sich, sondern auch aus der Erfahrung
derjenigen Staaten klar, welche sich, wie z. B. England, hierin einer edlen Gesezgebung erfreuen.
Zulezt muss ich, bei Gelegenheit des Kriminalrechts, noch eine Frage zu prüfen
versuchen, welche vorzüglich durch die Bemühungen der neueren Gesezgebung wichtig
geworden ist, die Frage nemlich, inwiefern der Staat befugt, oder verpflichtet
ist, Verbrechen, noch ehe dieselben begangen
werden, zuvorzukommen? Schwerlich wird irgend ein anderes Unternehmen von gleich
menschenfreundlichen Absichten geleitet, und die Achtung, womit dasselbe jeden
empfindenden Menschen nothwendig erfüllt, droht daher der Unpartheilichkeit der
Untersuchung Gefahr. Dennoch halte ich, ich läugne es nicht, eine solche
Untersuchung für überaus nothwendig, da, wenn man die unendliche Mannigfaltigkeit
der Seelenstimmungen erwägt, aus welchen der Vorsaz zu Verbrechen entstehen kann,
diesen Vorsaz zu verhindern unmöglich, und nicht allein diess, sondern selbst, nur
der Ausübung zuvorzukommen, für die Freiheit bedenklich scheint. Da ich im Vorigen
(S. S. 181—189.) das Recht des Staats, die Handlungen der einzelnen Menschen
einzuschränken, zu bestimmen versucht habe; so könnte es scheinen, als hätte ich
dadurch schon zugleich die gegenwärtige Frage beantwortet. Allein wenn ich dort
festsezte, dass der Staat diejenigen Handlungen einschränken müsse, deren Folgen
den Rechten andrer leicht gefährlich werden können; so verstand ich darunter — wie
auch die Gründe leicht zeigen, womit ich diese Behauptung zu unterstüzen bemüht
war — solche Folgen, die allein und an sich aus der Handlung fliessen, und nur
etwa durch grössere Vorsicht des Handlenden hätten vermieden werden können. Wenn
hingegen von Verhütung von Verbrechen die Rede ist; so spricht man natürlich nur
von Beschränkung solcher Handlungen, aus welchen leicht eine zweite, nemlich die
Begehung des Verbrechens, entspringt. Der wichtige Unterschied liegt daher hier
schon darin, dass die Seele des Handlenden hier thätig, durch einen neuen
Entschluss, mitwirken muss; da sie hingegen dort entweder gar keinen, oder doch
nur, durch Verabsäumung der Thätigkeit, einen negativen Einfluss haben konnte.
Diess allein wird, hoffe ich, hinreichen, die Gränzen deutlich zu zeigen. Alle
Verhütung von Verbrechen nun muss von den Ursachen der Verbrechen ausgehen. Diese
so mannigfaltigen Ursachen aber liessen sich, in einer allgemeinen Formel,
vielleicht durch das, nicht durch Gründe der Vernunft gehörig in Schranken
gehaltene Gefühl des Misverhältnisses ausdrukken, welches zwischen den Neigungen
des Handlenden und der Quantität der rechtmässigen Mittel obwaltet, die in seiner
Gewalt stehn. Bei diesem Misverhältniss lassen sich wenigstens im Allgemeinen,
obgleich die Bestimmung im Einzelnen viel Schwierigkeit finden würde, zwei Fälle
von einander absondern, einmal wenn dasselbe aus einem wahren Uebermaasse der Neigungen, dann wenn es aus dem, auch
für ein gewöhnliches Maass, zu geringen Vorrath von Mitteln entspringt. Beide
Fälle muss noch ausserdem Mangel an Stärke der Gründe der Vernunft, und des
moralischen Gefühls, gleichsam als dasjenige begleiten, welches jenes
Misverhältniss nicht verhindert, in gesezwidrige Handlungen auszubrechen. Jedes
Bemühen des Staats, Verbrechen durch Unterdrükkung ihrer Ursachen in dem
Verbrecher verhüten zu wollen, wird daher, nach der Verschiedenheit der beiden
erwähnten Fälle, entweder dahin gerichtet sein müssen, solche Lagen der Bürger,
welche leicht zu Verbrechen nöthigen können, zu verändern und zu verbessern, oder
solche Neigungen, welche zu Uebertretungen der Geseze zu führen pflegen, zu
beschränken, oder endlich den Gründen der Vernunft und dem moralischen Gefühl eine
wirksamere Stärke zu verschaffen. Einen andren Weg, Verbrechen zu verhüten, giebt
es endlich noch ausserdem durch gesezliche Verminderung der Gelegenheiten, welche
die wirkliche Ausübung derselben erleichtern, oder gar den Ausbruch gesezwidriger
Neigungen begünstigen. Keine dieser verschiedenen Arten darf von der gegenwärtigen
Prüfung ausgeschlossen werden.
Die erste derselben, welche allein auf Verbesserung zu Verbrechen nöthigender
Lagen gerichtet ist, scheint unter allen die wenigsten Nachtheile mit sich zu
führen. Es ist an sich so wohlthätig, den Reichthum der Mittel der Kraft, wie des
Genusses, zu erhöhen; die freie Wirksamkeit des Menschen wird dadurch nicht
unmittelbar beschränkt; und wenn freilich unläugbar auch hier alle Folgen
anerkannt werden müssen, die ich, im Anfange dieses Aufsazes, als Wirkungen der
Sorgfalt des Staats für das physische Wohl der Bürger darstellte, so treten sie
doch hier, da eine solche Sorgfalt hier nur auf so wenige Personen ausgedehnt
wird, nur in sehr geringem Grade ein. Allein immer finden dieselben doch wirklich
Statt; gerade der Kampf der inneren Moralität mit der äusseren Lage wird
aufgehoben, und mit ihm seine heilsame Wirkung auf die Festigkeit des Charakters
des Handlenden, und auf das gegenseitig sich unterstüzende Wohlwollen der Bürger
überhaupt; und eben, dass diese Sorgfalt nur einzelne Personen treffen muss, macht
ein Bekümmern des Staats um die individuelle Lage der Bürger nothwendig — lauter
Nachtheile, welche nur die Ueberzeugung vergessen machen könnte, dass die
Sicherheit des Staats, ohne eine solche Einrichtung, leiden würde. Aber gerade diese Nothwendigkeit kann, dünkt mich, mit Recht
bezweifelt werden. In einem Staate, dessen Verfassung den Bürger nicht selbst in
dringende Lagen versezt, welcher demselben vielmehr eine solche Freiheit sichert,
als diese Blätter zu empfehlen versuchen, ist es kaum möglich, dass Lagen der
beschriebenen Art überhaupt entstehen, und nicht in der freiwilligen Hülfsleistung
der Bürger selbst, ohne Hinzukommen des Staats, Heilmittel finden sollten; der
Grund müsste dann in dem Betragen des Menschen selbst liegen. In diesem Falle aber
ist es nicht gut, dass der Staat ins Mittel trete, und die Reihe der Begebenheiten
störe, welche der natürliche Lauf der Dinge aus den Handlungen desselben
entspringen lässt. Immer werden auch wenigstens diese Lagen nur so selten
eintreffen, dass es überhaupt einer eignen Dazwischenkunft des Staats nicht
bedürfen wird, und dass nicht die Vortheile derselben von den Nachtheilen
überwogen werden sollten, die es, nach Allem im Vorigen Gesagten, nicht mehr
nothwendig ist, einzeln auseinanderzusezen.
Gerade entgegengesezt verhalten sich die Gründe, welche für und wider die zweite
Art des Bemühens, Verbrechen zu verhindern, streiten, wider diejenige nemlich,
welche auf die Neigungen und Leidenschaften der Menschen selbst zu wirken strebt.
Denn auf der einen Seite scheint die Nothwendigkeit grösser, da, bei minder
gebundner Freiheit, der Genuss üppiger ausschweift, und die Begierden sich ein
weiteres Ziel stekken, wogegen die, freilich, mit der grösseren eignen Freiheit,
immer wachsende Achtung auch des fremden Rechts dennoch vielleicht nicht
hinlänglich wirkt. Auf der andren aber vermehrt sich auch der Nachtheil in eben
dem Grade, in welchem die moralische Natur jede Fessel schwerer empfindet, als die
physische. Die Gründe, aus welchen ein, auf die Verbesserung der Sitten der Bürger
gerichtetes Bemühen des Staats weder nothwendig, noch rathsam ist, habe ich im
Vorigen zu entwikkeln versucht. Eben diese nun treten in ihrem ganzen Umfange, und
nur mit dem Unterschiede auch hier ein, dass der Staat hier nicht die Sitten
überhaupt umformen, sondern nur auf das, der Befolgung der Geseze Gefahr drohende
Betragen Einzelner wirken will. Allein gerade durch diesen Unterschied wächst die
Summe der Nachtheile. Denn dieses Bemühen muss schon eben darum, weil es nicht
allgemein wirkt, seinen Endzwek minder erreichen, so dass daher nicht einmal das
einseitige Gute, das es abzwekt, für den Schaden entschädigt, den es anrichtet;
und dann sezt es nicht bloss ein Bekümmern des
Staats um die Privathandlungen einzelner Individuen, sondern auch eine Macht
voraus, darauf zu wirken, welche durch die Personen noch bedenklicher wird, denen
dieselbe anvertraut werden muss. Es muss nemlich alsdann entweder eigen dazu
bestellten Leuten, oder den schon vorhandenen Dienern des Staats eine Aufsicht
über das Betragen, und die daraus entspringende Lage entweder aller Bürger, oder
der ihnen untergebenen, übertragen werden. Dadurch aber wird eine neue und
drükkendere Herrschaft eingeführt, als beinah irgend eine andere sein könnte;
indiskreter Neugier, einseitiger Intoleranz, selbst der Heuchelei und Verstellung
Raum gegeben. Man beschuldige mich hier nicht, nur Misbräuche geschildert zu
haben. Die Misbräuche sind hier mit der Sache unzertrennlich verbunden; und ich
wage es zu behaupten, dass selbst, wenn die Geseze die besten und
menschenfreundlichsten wären, wenn sie den Aufsehern bloss Erkundigungen auf
gesezmässigen Wegen, und den Gebrauch von allem Zwang entfernter Rathschläge und
Ermahnungen erlaubten, und diesen Gesezen die strengste Folge geleistet würde,
dennoch eine solche Einrichtung unnüz und schädlich zugleich wäre. Jeder Bürger
muss ungestört handlen können, wie er will, solange er nicht das Gesez
überschreitet; jeder muss die Befugniss haben, gegen jeden andren, und selbst
gegen alle Wahrscheinlichkeit, wie ein Dritter dieselbe beurtheilen kann, zu
behaupten: wie sehr ich mich der Gefahr, die Geseze zu übertreten, auch nähere, so
werde ich dennoch nicht unterliegen. Wird er in dieser Freiheit gekränkt, so
verlezt man sein Recht, und schadet der Ausbildung seiner Fähigkeiten, der
Entwikkelung seiner Individualität. Denn die Gestalten, deren die Moralität und
die Gesezmässigkeit fähig ist, sind unendlich verschieden und mannigfaltig; und
wenn ein Dritter entscheidet, dieses oder jenes Betragen muss auf gesezwidrige
Handlungen führen, so folgt er seiner Ansicht, welche, wie richtig sie auch in ihm
sein möge, immer nur Eine ist. Selbst aber angenommen, er irre sich nicht, der
Erfolg sogar bestätige sein Urtheil, und der andre, dem Zwange gehorchend, oder
dem Rath, ohne innere Ueberzeugung, folgend, übertrete das Gesez diessmal nicht,
das er sonst übertreten haben würde; so ist es doch für den Uebertreter selbst
besser, er empfinde einmal den Schaden der Strafe, und erhalte die reine Lehre der
Erfahrung, als dass er zwar diesem einen Nachtheil entgehe, aber für seine Ideen
keine Berichtigung, für sein moralisches Gefühl keine Uebung empfange; doch besser für die Gesellschaft, Eine
Gesezesübertretung mehr störe die Ruhe, aber die nachfolgende Strafe diene zu
Belehrung und Warnung, als dass zwar die Ruhe diessmal nicht leide, aber darum
das, worauf alle Ruhe und Sicherheit der Bürger sich gründet, die Achtung des
fremden Rechts, weder an sich wirklich grösser sei, noch auch jezt vermehrt und
befördert werde. Ueberhaupt aber wird eine solche Einrichtung nicht leicht einmal
die erwähnte Wirkung haben. Wie durch
„durch“ fehlt in der Handschrift und in Cauers Ausgabe.
alle, nicht geradezu auf den innern Quell aller Handlungen gehende Mittel,
wird nur durch sie eine andre Richtung der, den Gesezen entgegenstrebenden
Begierden, und gerade doppelt schädliche Verheimlichung entstehen. Ich habe
hierbei immer vorausgesezt, dass die zu dem Geschäft, wovon hier die Rede ist,
bestimmten Personen keine Ueberzeugung hervorbringen, sondern allein durch
fremdartige Gründe wirken. Es kann scheinen, als wäre ich zu dieser Voraussezung
nicht berechtigt. Allein dass es heilsam ist, durch wirkendes Beispiel und
überzeugenden Rath auf seine Mitbürger und ihre Moralität Einfluss zu haben, ist
zu sehr in die Augen leuchtend, als dass es erst ausdrüklich wiederholt werden
dürfte. Gegen keinen der Fälle also, wo jene Einrichtung diess hervorbringt, kann
das vorige Raisonnement gerichtet sein. Nur, scheint es mir, ist eine gesezliche
Vorschrift hiezu nicht bloss ein undienliches, sondern sogar entgegenarbeitendes
Mittel. Einmal sind schon Geseze nicht der Ort, Tugenden zu empfehlen, sondern nur
erzwingbare Pflichten vorzuschreiben, und nicht selten wird nur die Tugend, die
jeder Mensch nur freiwillig auszuüben sich freut, dadurch verlieren.
Dann ist jede Bitte eines Gesezes, und jeder Rath, den ein Vorgesezter Kraft
desselben giebt, ein Befehl, dem die Menschen zwar in der Theorie nicht gehorchen
müssen, aber in der Wirklichkeit immer gehorchen. Endlich muss man hiezu noch
soviele Umstände rechnen, welche die Menschen nöthigen, und soviele Neigungen,
welche sie bewegen können, einem solchen Rathe, auch gänzlich gegen ihre
Ueberzeugung, zu folgen. Von dieser Art pflegt gewöhnlich der Einfluss zu sein,
welchen der Staat auf diejenigen hat, die der Verwaltung seiner Geschäfte
vorgesezt sind, und durch den er zugleich auf die übrigen Bürger zu wirken strebt.
Da diese Personen durch besondre Verträge mit ihm verbunden sind; so ist es
freilich unläugbar, dass er auch mehrere Rechte
gegen sie, als gegen die übrigen Bürger, ausüben kann. Allein wenn er den
Grundsäzen der höchsten gesezmässigen Freiheit getreu bleibt; so wird er nicht
mehr von ihnen zu fordern versuchen, als die Erfüllung der Bürgerpflichten im
Allgemeinen, und derjenigen besondren, welche ihr besondres Amt nothwendig macht.
Denn offenbar übt er einen zu mächtigen positiven Einfluss auf die Bürger
überhaupt aus, wenn er von jenen, vermöge ihres besondren Verhältnisses, etwas zu
erhalten sucht, was er den Bürgern geradezu nicht aufzulegen berechtigt ist. Ohne
dass er wirkliche positive Schritte thut, kommen ihm hierin schon von selbst nur
zuviel die Leidenschaften der Menschen zuvor, und das Bemühen, nur diesen, hieraus
von selbst entspringenden Nachtheil zu verhüten, wird seinen Eifer und seinen
Scharfsinn schon hinlänglich beschäftigen.
Eine nähere Veranlassung, Verbrechen durch Unterdrükkung der in dem Charakter
liegenden Ursachen derselben zu verhüten, hat der Staat bei denjenigen, welche
durch wirkliche Uebertretungen der Geseze gerechte Besorgniss für die Zukunft
erwekken. Daher haben auch die denkendsten neueren Gesezgeber versucht, die
Strafen zugleich zu Besserungsmitteln zu machen. Gewiss ist es nun, dass nicht
bloss von der Strafe der Verbrecher schlechterdings alles entfernt werden muss,
was irgend der Moralität derselben nachtheilig sein könnte; sondern dass ihnen
auch jedes Mittel, das nur übrigens nicht dem Endzwek der Strafe zuwider ist,
freistehen muss, ihre Ideen zu berichtigen und ihre Gefühle zu verbessern. Allein
auch dem Verbrecher darf die Belehrung nicht aufgedrungen werden; und wenn
dieselbe schon eben dadurch Nuzen und Wirksamkeit verliert; so läuft ein solches
Aufdringen auch den Rechten des Verbrechers entgegen, der nie zu etwas mehr
verbunden sein kann, als die gesezmässige Strafe zu leiden.
Ein völlig specieller Fall ist noch der, wo der Angeschuldigte zwar zu viel Gründe
gegen sich hat, um nicht einen starken Verdacht auf sich zu laden, aber nicht
genug, um verurtheilt zu werden. (Absolutio ab instantia.)
Ihm alsdann die völlige Freiheit unbescholtener Bürger zu verstatten macht die
Sorgfalt für die Sicherheit bedenklich, und eine fortdauernde Aufsicht auf sein
künftiges Betragen ist daher allerdings nothwendig. Indess eben die Gründe, welche
jedes positive Bemühen des Staats bedenklich machen, und überhaupt anrathen, an
die Stelle seiner Thätigkeit lieber, wo es
geschehen kann, die Thätigkeit einzelner Bürger zu sezen, geben auch hier der
freiwillig übernommenen Aufsicht der Bürger vor einer Aufsicht des Staats den
Vorzug; und es dürfte daher besser sein, verdächtige Personen dieser Art sichere
Bürgen stellen zu lassen, als sie einer unmittelbaren Aufsicht des Staats zu
übergeben, die nur, in Ermanglung der Bürgschaft, eintreten müsste. Beispiele
solcher Bürgschaften giebt auch, zwar nicht in diesem, aber in ähnlichen Fällen,
die Englische Gesezgebung.
Die lezte Art, Verbrechen zu verhüten, ist diejenige, welche, ohne auf ihre
Ursachen wirken zu wollen, nur ihre wirkliche Begehung zu verhindern bemüht ist.
Diese ist der Freiheit am wenigsten nachtheilig, da sie am wenigsten einen
positiven Einfluss auf die Bürger hervorbringt. Indess lässt auch sie mehr oder
minder weite Schranken zu. Der Staat kann sich nemlich begnügen, die strengste
Wachsamkeit auf jedes gesezwidrige Vorhaben auszuüben, und dasselbe, vor seiner
Ausführung zu verhindern; oder er kann weiter gehen, und solche, an sich
unschädliche Handlungen untersagen, bei welchen leicht Verbrechen entweder nur
ausgeführt, oder auch beschlossen zu werden pflegen. Diess Leztere greift abermals
in die Freiheit der Bürger ein; zeigt ein Mistrauen des Staats gegen sie, das
nicht bloss auf ihren Charakter, sondern auch für den Zwek selbst, der beabsichtet
wird, nachtheilige Folgen hat; und ist aus eben den Gründen nicht rathsam, welche
mir die vorhinerwähnten Arten, Verbrechen zu verhüten, zu misbilligen schienen.
Alles, was der Staat thun darf, und mit Erfolge für seinen Endzwek, und ohne
Nachtheil für die Freiheit der Bürger, thun kann, beschränkt sich daher auf das
Erstere, auf die strengste Aufsicht auf jede, entweder wirklich schon begangene,
oder erst beschlossene Uebertretung der Geseze; und da diess nur uneigentlich den
Verbrechen zuvorkommen genannt werden kann; so glaube ich behaupten zu dürfen,
dass ein solches Zuvorkommen gänzlich ausserhalb der Schranken der Wirksamkeit des
Staats liegt. Desto emsiger aber muss derselbe darauf bedacht sein, kein
begangenes Verbrechen unentdekt, kein entdektes unbestraft, ja nur gelinder
bestraft zu lassen, als das Gesez es verlangt. Denn die, durch eine
ununterbrochene Erfahrung bestätigte Ueberzeugung der Bürger, dass es ihnen nicht
möglich ist, in fremdes Recht einzugreifen, ohne eine, gerade verhältnissmässige
Schmälerung des eignen zu erdulden, scheint mir zugleich die einzige Schuzmauer
der Sicherheit der Bürger, und das einzige untrügliche Mittel, unverlezliche Achtung des fremden Rechts zu
begründen. Zugleich ist dieses Mittel die einzige Art, auf eine des Menschen
würdige Weise auf den Charakter desselben zu wirken, da man den Menschen nicht zu
Handlungen unmittelbar zwingen oder leiten, sondern allein durch die Folgen ziehen
muss, welche, der Natur der Dinge nach, aus seinem Betragen fliessen müssen. Statt
aller zusammengesezteren und künstlicheren Mittel, Verbrechen zu verhüten, würde
ich daher nie etwas anders, als gute, und durchdachte Geseze, in ihrem absoluten
Maasse den Lokalumständen, in ihrem relativen dem Grade der Immoralität der
Verbrecher genau angemessene Strafen, möglichst sorgfältige Aufsuchung jeder
vorgefallenen Uebertretung der Geseze, und Hinwegräumung aller Möglichkeit auch
nur der Milderung der richterlich bestimmten Strafe vorschlagen. Wirkt diess
freilich sehr einfache Mittel, wie ich nicht läugnen will, langsam; so wirkt es
dagegen auch unfehlbar, ohne Nachtheil für die Freiheit, und mit heilsamem
Einfluss auf den Charakter der Bürger. Ich brauche mich nun nicht länger bei den
Folgen der hier aufgestellten Säze zu verweilen, wie z. B. bei der schon öfter
bemerkten Wahrheit, dass das Begnadigungs-, selbst das Milderungsrecht des
Landesherrn gänzlich aufhören müsste. Sie lassen sich von selbst ohne Mühe daraus
herleiten. Die näheren Veranstaltungen, welche der Staat treffen muss, um
begangene Verbrechen zu entdekken, oder erst beschlossenen zuvorzukommen, hängen
fast ganz von individuellen Umständen specieller Lagen ab. Allgemein kann hier nur
bestimmt werden, dass derselbe auch hier seine Rechte nicht überschreiten, und
also keine, der Freiheit und der häuslichen Sicherheit der Bürger überhaupt
entgegenlaufende Maassregeln ergreifen darf. Hingegen kann er für öffentliche
Orte, wo am leichtesten Frevel verübt werden, eigene Aufseher bestellen; Fiskale
anordnen, welche, vermöge ihres Amts, gegen verdächtige Personen verfahren; und
endlich alle Bürger durch Geseze verpflichten, ihm in diesem Geschäfte behülflich
zu sein, und nicht bloss beschlossene, und noch nicht begangene Verbrechen,
sondern auch schon verübte, und ihre Thäter anzuzeigen. Nur muss er diess Leztere,
um nicht auf den Charakter der Bürger nachtheilig zu wirken, immer nur als Pflicht
fordern, nicht durch Belohnungen, oder Vortheile dazu anreizen; und selbst von
dieser Pflicht diejenigen entbinden, welche derselben kein Genüge leisten könnten,
ohne die engsten Bande dadurch zu zerreissen.
Endlich muss ich noch, ehe ich diese Materie beschliesse, bemerken, dass alle
Kriminalgeseze, sowohl diejenigen, welche die Strafen, als diejenigen, welche das
Verfahren bestimmen, allen Bürgern, ohne Unterschied, vollständig bekannt gemacht
werden müssen. Zwar hat man verschiedentlich das Gegentheil behauptet, und sich
des Grundes bedient, dass dem Bürger nicht die Wahl gelassen werden müsse, mit dem
Uebel der Strafe gleichsam den Vortheil der gesezwidrigen Handlung zu erkaufen.
Allein — die Möglichkeit einer fortdauernden Verheimlichung auch einmal angenommen
— so unmoralisch auch eine solche Abwägung in dem Menschen selbst wäre, der sie
vornähme; so darf der Staat, und überhaupt ein Mensch dem andren, dieselbe doch
nicht verwehren. Es ist im Vorigen, wie ich hoffe, hinlänglich gezeigt worden,
dass kein Mensch dem andren mehr Uebel, als Strafe, zufügen darf, als er selbst
durch das Verbrechen gelitten hat. Ohne gesezliche Bestimmung, müsste also der
Verbrecher soviel erwarten, als er ohngefähr seinem Verbrechen gleich achtete; und
da nun diese Schäzung bei mehreren Menschen zu verschieden ausfallen würde, so ist
sehr natürlich, dass man ein festes Maass durch das Gesez bestimme, und dass also
zwar nicht die Verbindlichkeit, Strafe zu leiden, aber doch die, bei Zufügung der
Strafe, nicht willkührlich alle Gränzen zu überschreiten, durch einen Vertrag
begründet sei. Noch ungerechter aber wird eine solche Verheimlichung bei dem
Verfahren zur Aufsuchung der Verbrechen. Da könnte sie unstreitig zu nichts andrem
dienen, als Furcht vor solchen Mitteln zu erregen, die der Staat selbst nicht
anwenden zu dürfen glaubt, und nie muss der Staat durch eine Furcht wirken wollen,
welche nichts anders unterhalten kann, als Unwissenheit der Bürger über ihre
Rechte, oder Mistrauen gegen seine Achtung derselben.
Ich ziehe nunmehr aus dem, bisher vorgetragenen Raisonnement folgende höchste
Grundsäze jedes Kriminalrechts überhaupt:
-
Eins der vorzüglichsten Mittel zur Erhaltung der Sicherheit ist die
Bestrafung der Uebertreter der Geseze des Staats. Der Staat darf jede
Handlung mit einer Strafe belegen, welche die Rechte der Bürger kränkt,
und insofern er selbst allein aus diesem Gesichtspunkt Geseze anordnet,
jede, wodurch eines seiner Geseze übertreten wird.
-
Die härteste Strafe darf keine andre, als die, nach den individuellen
Zeit- und Ortverhältnissen
möglichst gelinde sein. Nach dieser müssen alle übrige, gerade in dem
Verhältniss bestimmt sein, in welchem die Verbrechen, gegen welche sie
gerichtet sind, Nicht Achtung des fremden Rechts bei dem Verbrecher
voraussezen. So muss daher die härteste Strafe denjenigen treffen,
welcher das wichtigste Recht des Staats selbst, eine minder harte
denjenigen, welcher nur ein gleich wichtiges Recht eines einzelnen
Bürgers gekränkt, eine noch gelindere endlich denjenigen, welcher bloss
ein Gesez übertreten hatte, dessen Absicht es war, eine solche, bloss
mögliche Kränkung zu verhindern.
-
Jedes Strafgesez kann nur auf denjenigen angewendet werden, welcher
dasselbe mit Vorsaz, oder mit Schuld übertrat, und nur in dem Grade, in
welchem er dadurch Nicht Achtung des fremden Rechts bewies.
-
Bei der Untersuchung begangener Verbrechen darf der Staat zwar jedes,
dem Endzwek angemessene Mittel anwenden; hingegen keines, das den bloss
verdächtigen Bürger schon als Verbrecher behandelte, noch ein solches,
das die Rechte des Menschen und des Bürgers, welche der Staat, auch in
dem Verbrecher, ehren muss, verlezte, oder das den Staat einer
unmoralischen Handlung schuldig machen würde.
-
Eigene Veranstaltungen, noch nicht begangene Verbrechen zu verhüten,
darf sich der Staat nicht anders erlauben, als insofern dieselben die
unmittelbare Begehung derselben verhindern. Alle übrige aber, sie mögen
nun den Ursachen zu Verbrechen entgegenarbeiten, oder an sich
unschädliche, aber leicht zu Verbrechen führende Handlungen verhüten
wollen, liegen ausserhalb der Grenzen seiner Wirksamkeit. Wenn zwischen
diesem, und dem, bei Gelegenheit der Handlungen des einzelnen Menschen S.
187. aufgestellten Grundsaz ein Widerspruch zu sein scheint, so muss man
nicht vergessen, dass dort von solchen Handlungen die Rede war, deren
Folgen an sich fremde Rechte kränken können, hier hingegen von solchen,
aus welchen, um diese Wirkung
hervorzubringen, erst eine zweite Handlung entstehn muss.
Verheimlichung der Schwangerschaft also, um diess an einem Beispiel
deutlich zu machen, dürfte nicht aus dem Grunde verboten werden, den
Kindermord zu verhüten (man müsste denn dieselbe schon als ein Zeichen
des Vorsazes zu demselben ansehen), wohl aber als eine Handlung, welche
an sich, und ohnediess, dem Leben und der Gesundheit des Kindes
gefährlich sein kann.
XIV.
Alle Grundsäze, die ich bis hieher aufzustellen versucht habe, sezen Menschen
voraus, die im völligen Gebrauch ihrer gereiften Verstandeskräfte sind. Denn alle
gründen sich allein darauf, dass dem selbstdenkenden und selbstthätigen Menschen
nie die Fähigkeit geraubt werden darf, sich, nach gehöriger Prüfung aller Momente
der Ueberlegung, willkührlich zu bestimmen. Sie können daher auf solche Personen
keine Anwendung finden, welche entweder, wie Verrükte, oder gänzlich Blödsinnige,
ihrer Vernunft so gut, als gänzlich beraubt sind; oder bei welchen dieselbe noch
nicht einmal diejenige Reife erlangt hat, welche von der Reife des Körpers selbst
abhängt. Denn so unbestimmt, und, genau gesprochen, unrichtig auch dieser leztere
Maassstab sein mag; so ist er doch der einzige, welcher allgemein und bei der
Beurtheilung des Dritten gültig sein kann. Alle diese Personen nun bedürfen einer
im eigentlichsten Verstande positiven Sorgfalt für ihr physisches und moralisches
Wohl, und die bloss negative Erhaltung der Sicherheit kann bei denselben nicht
hinreichen. Allein diese Sorgfalt ist — um bei den Kindern, als der grössesten und
wichtigsten Klasse dieser Personen anzufangen — schon vermöge der Grundsäze des
Rechts ein Eigenthum bestimmter Personen, der Eltern. Ihre Pflicht ist es, die
Kinder, welche sie erzeugt haben, bis zur vollkommenen Reife zu erziehen, und aus
dieser Pflicht allein entspringen alle Rechte derselben, als nothwendige
Bedingungen der Ausübung von jener. Die Kinder behalten daher alle ihre
ursprünglichen Rechte, auf ihr Leben, ihre Gesundheit, ihr Vermögen, wenn sie
schon dergleichen besizen, und selbst ihre Freiheit darf nicht weiter beschränkt
werden, als die Eltern diess theils zu ihrer eignen Bildung, theils zur Er- haltung des nun neu entstehenden
Familienverhältnisses für nothwendig erachten, und als sich diese Einschränkung
nur auf die Zeit bezieht, welche zu ihrer Ausbildung erfordert wird. Zwang zu
Handlungen, welche über diese Zeit hinaus, und vielleicht aufs ganze Leben hin
ihre unmittelbaren Folgen erstrekken, dürfen sich daher Kinder niemals gefallen
lassen. Daher niemals z. B. Zwang zu Heirathen, oder zu Erwählung einer bestimmten
Lebensart. Mit der Zeit der Reife muss die elterliche Gewalt natürlich ganz und
gar aufhören. Allgemein bestehen daher die Pflichten der Eltern darin, die Kinder,
theils durch persönliche Sorgfalt für ihr physisches und moralisches Wohl, theils
durch Versorgung mit den nothwendigen Mitteln in den Stand zu sezen, eine eigne
Lebensweise, nach ihrer, jedoch durch ihre individuelle Lage beschränkten Wahl
anzufangen; und die Pflichten der Kinder dagegen darin, alles dasjenige zu thun,
was nothwendig ist, damit die Eltern jener Pflicht ein Genüge zu leisten vermögen.
Alles nähere Détail, die Aufzählung dessen, was diese Pflichten nun bestimmt in
sich enthalten können und müssen, übergehe ich hier gänzlich. Es gehört in eine
eigentliche Theorie der Gesezgebung, und würde auch nicht einmal ganz in dieser
Plaz finden können, da es grossentheils von individuellen Umständen specieller
Lagen abhängt.
Dem Staate liegt es nun ob, für die Sicherheit der Rechte der Kinder gegen die
Eltern Sorge zu tragen, und er muss daher zuerst ein gesezmässiges Alter der Reife
bestimmen. Diess muss nun natürlich nicht nur nach der Verschiedenheit des Klimas
und selbst des Zeitalters verschieden sein, sondern auch individuelle Lagen, je
nachdem nemlich mehr oder minder Reife der Beurtheilungskraft in denselben
erfordert wird, können mit Recht darauf Einfluss haben. Hiernächst muss er
verhindern, dass die väterliche Gewalt nicht über ihre Gränzen hinausschreite, und
darf daher dieselbe mit seiner genauesten Aufsicht nicht verlassen. Jedoch muss
diese Aufsicht niemals positiv den Eltern eine bestimmte Bildung und Erziehung der
Kinder vorschreiben wollen, sondern nur immer negativ dahin gerichtet sein, Eltern
und Kinder gegenseitig in den, ihnen vom Gesez bestimmten Schranken zu erhalten.
Daher scheint es auch weder gerecht, noch rathsam, fortdauernde Rechenschaft von
den Eltern zu fordern; man muss ihnen zutrauen, dass sie eine Pflicht nicht
verabsäumen werden, welche ihrem Herzen so nah liegt; und erst solche Fälle, wo
ent- weder schon wirkliche Verlezungen dieser
Pflicht geschehen, oder sehr nah bevorstehen, können den Staat, sich in diese
Familienverhältnisse zu mischen berechtigen.
Nach dem Tode der Eltern bestimmen die Grundsäze des natürlichen Rechts minder
klar, an wen die Sorgfalt der noch übrigen Erziehung fallen soll. Der Staat muss
daher genau festsezen, wer von den Verwandten die Vormundschaft übernehmen, oder,
wenn von diesen keiner dazu im Stande ist, wie einer der übrigen Bürger dazu
gewählt werden soll. Ebenso muss er die nothwendigen Eigenschaften der Fähigkeit
der Vormünder bestimmen. Da die Vormünder die Pflichten der Eltern übernehmen; so
treten sie auch in alle Rechte derselben; da sie aber auf jeden Fall in einem
minder engen Verhältniss zu ihren Pflegbefohlenen stehen, so können sie nicht auf
ein gleiches Vertrauen Anspruch machen, und der Staat muss daher seine Aufsicht
auf sie verdoppeln. Bei ihnen dürfte daher auch ununterbrochene
Rechenschaftsablegung eintreten müssen. Je weniger positiven Einfluss der Staat
auch nur mittelbar ausübt, desto mehr bleibt er den, im Vorigen entwikkelten
Grundsäzen getreu. Er muss daher die Wahl eines Vormunds durch die sterbenden
Eltern selbst, oder durch die zurükbleibenden Verwandten, oder durch die Gemeine,
zu welcher die Pflegbefohlnen gehören, soviel erleichtern, als nur immer die
Sorgfalt für die Sicherheit dieser erlaubt. Ueberhaupt scheint es rathsam, alle
eigentlich specielle hier eintretende Aufsicht den Gemeinheiten zu übertragen;
ihre Maassregeln werden immer nicht nur der individuellen Lage der Pflegbefohlnen
angemessener, sondern auch mannigfaltiger, minder einförmig sein, und für die
Sicherheit der Pflegbefohlnen ist dennoch hinlänglich gesorgt, sobald die
OberAufsicht in den Händen des Staats selbst bleibt.
Ausser diesen Einrichtungen, muss der Staat sich nicht bloss begnügen, Unmündige,
gleich andren Bürgern, gegen fremde Angriffe zu beschüzen, sondern er muss hierin
auch noch weiter gehen. Es war nemlich oben festgesezt worden, dass jeder über
seine eignen Handlungen und sein Vermögen nach Gefallen freiwillig beschliessen
kann. Eine solche Freiheit könnte Personen, deren Beurtheilungskraft noch nicht
das gehörige Alter gereift hat, in mehr als Einer Hinsicht gefährlich werden.
Diese Gefahren nun abzuwenden ist zwar das Geschäft der Eltern, oder Vormünder,
welche das Recht haben, die Handlungen derselben zu leiten. Allein der Staat muss ihnen, und den Unmündigen selbst hierin
zu Hülfe kommen, und diejenigen ihrer Handlungen für ungültig erklären, deren
Folgen ihnen schädlich sein würden. Er muss dadurch verhindern, dass nicht
eigennüzige Absichten andrer sie täuschen, oder ihren Entschluss überraschen. Wo
diess geschieht, muss er nicht nur zu Ersetzung des Schadens anhalten, sondern
auch die Thäter bestrafen; und so können aus diesem Gesichtspunkt Handlungen
strafbar werden, welche sonst ausserhalb des Wirkungskreises des Gesezes liegen
würden. Ich führe hier als ein Beispiel den unehelichen Beischlaf an, den, diesen
Grundsäzen zufolge, der Staat an dem Thäter bestrafen müsste, wenn er mit einer
unmündigen Person begangen würde. Da aber die menschlichen Handlungen einen sehr
mannigfaltig verschiednen Grad der Beurtheilungskraft erfordern, und die Reife der
lezteren gleichsam nach und nach zunimmt; so ist es gut, zum Behuf der Gültigkeit
dieser verschiedenen Handlungen gleichfalls verschiedene Epochen und Stufen der
Unmündigkeit zu bestimmen.
Was hier von Unmündigen gesagt worden ist, findet auch auf Verrükte und
Blödsinnige Anwendung. Der Unterschied besteht nur darin, dass sie nicht einer
Erziehung und Bildung (man müsste denn die Bemühungen, sie zu heilen, mit diesem
Namen belegen), sondern nur der Sorgfalt und Aufsicht bedürfen; dass bei ihnen
noch vorzüglich der Schaden verhütet werden muss, den sie andren zufügen könnten;
und dass sie gewöhnlich in einem Zustande sind, in welchem sie weder ihrer
persönlichen Kräfte, noch ihres Vermögens geniessen können, wobei jedoch nicht
vergessen werden muss, dass, da eine Rükkehr der Vernunft bei ihnen immer noch
möglich ist, ihnen nur die temporelle Ausübung ihrer Rechte, nicht aber diese
Rechte selbst genommen werden können. Diess noch weiter auszuführen, erlaubt meine
gegenwärtige Absicht nicht, und ich kann daher diese ganze Materie mit folgenden
allgemeinen Grundsäzen beschliessen.
-
Diejenigen Personen, welche entweder überhaupt nicht den Gebrauch
ihrer Verstandeskräfte besizen, oder das dazu nothwendige Alter noch
nicht erreicht haben, bedürfen einer besondren Sorgfalt für ihr
physisches, intellektuelles und moralisches Wohl. Personen dieser Art
sind Unmündige und des Verstandes Beraubte. Zuerst von jenen, dann von
diesen.
-
In Absicht der Unmündigen muss der Staat die Dauer der Unmündigkeit
festsezen. Er muss dieselbe, da sie ohne sehr wesentlichen Nachtheil
weder zu kurz, noch zu lang sein darf, nach den individuellen Umständen
der Lage der Nation bestimmen, wobei ihm die vollendete Ausbildung des
Körpers zum ohngefähren Kennzeichen dienen kann. Rathsam ist es, mehrere
Epochen anzuordnen, und gradweise die Freiheit der Unmündigen zu
erweitern, und die Aufsicht auf sie verringern.
-
Der Staat muss darauf wachen, dass die Eltern ihre Pflichten gegen
ihre Kinder — nemlich dieselben, so gut es ihre Lage erlaubt, in den
Stand zu sezen, nach erreichter Mündigkeit, eine eigne Lebensweise zu
wählen und anzufangen — und die Kinder ihre Pflichten gegen ihre Eltern —
nemlich alles dasjenige zu thun, was zur Ausübung jener Pflicht von
Seiten der Eltern nothwendig ist — genau erfüllen; keiner aber die Rechte
überschreite, welche ihm die Erfüllung jener Pflichten einräumt. Seine
Aufsicht muss jedoch allein hierauf beschränkt sein; und jedes Bemühen,
hiebei einen positiven Endzwek zu erreichen, z. B. diese oder jene Art
der Ausbildung der Kräfte bei den Kindern zu begünstigen, liegt
ausserhalb der Schranken seiner Wirksamkeit.
-
Im Fall des Todes der Eltern sind Vormünder nothwendig. Der Staat
muss daher die Art bestimmen, wie diese bestellt werden sollen, so wie
die Eigenschaften, welche sie nothwendig besizen müssen. Er wird aber gut
thun, soviel als möglich die Wahl derselben durch die Eltern selbst, vor
ihrem Tode, oder die übrigbleibenden Verwandten, oder die Gemeine zu
befördern. Das Betragen der Vormünder erfordert eine noch genauere und
doppelt wachsame Aufsicht.
-
Um die Sicherheit der Unmündigen zu befördern, und zu verhindern,
dass man sich nicht ihrer Unerfahrenheit oder Unbesonnenheit zu ihrem
Nachtheil bediene, muss der Staat diejenigen ihrer, allein für sich
vorgenommenen Handlungen, deren Folgen
ihnen schädlich werden könnten, für ungültig erklären; und diejenigen,
welche sie zu ihrem Vortheil auf diese Weise benuzen, bestrafen.
-
Alles was hier von Unmündigen gesagt worden, gilt auch von solchen,
die ihres Verstandes beraubt sind; nur mit den Unterschieden, welche die
Natur der Sache selbst zeigt. Auch darf niemand eher, als ein solcher
angesehen werden, ehe er nicht, nach einer, unter Aufsicht des Richters,
durch Aerzte vorgenommenen Prüfung, förmlich dafür erklärt ist; und das
Uebel selbst muss immer, als möglicherweise wieder vorübergehend,
betrachtet werden.
Ich bin jezt alle Gegenstände durchgegangen, auf welche der Staat seine
Geschäftigkeit ausdehnen muss; ich habe bei jedem die höchsten Principien
aufzustellen versucht. Findet man diesen Versuch zu mangelhaft, sucht man viele,
in der Gesezgebung wichtige Materien vergebens in demselben; so darf man nicht
vergessen, dass es nicht meine Absicht war, eine Theorie der Gesezgebung
aufzustellen — ein Werk, dem weder meine Kräfte, noch meine Kenntnisse gewachsen
sind — sondern allein den Gesichtspunkt herauszuheben, inwiefern die Gesezgebung
in ihren verschiedenen Zweigen die Wirksamkeit des Staats ausdehnen dürfe, oder
einschränken müsse? Denn wie sich die Gesezgebung nach ihren Gegenständen
abtheilen lässt, eben so kann dieselbe auch nach ihren Quellen eingetheilt werden,
und vielleicht ist diese Eintheilung, vorzüglich für den Gesezgeber selbst, noch
fruchtbarer. Dergleichen Quellen, oder — um mich zugleich eigentlicher und
richtiger auszudrukken — Hauptgesichtspunkte, aus welchen sich die Nothwendigkeit
von Gesezen zeigt, giebt es, wie mich dünkt, nur drei. Die Gesezgebung im
Allgemeinen soll die Handlungen der Bürger, und ihre nothwendigen Folgen
bestimmen. Der erste Gesichtspunkt ist daher die Natur dieser Handlungen selbst,
und diejenigen ihrer Folgen, welche allein aus den Grundsäzen des Rechts
entspringen. Der zweite Gesichtspunkt ist der besondre Zwek des Staats, die
Gränzen, in welchen er seine Wirksamkeit zu beschränken, oder der Umfang, auf
welchen er dieselbe auszudehnen beschliesst. Der dritte Gesichtspunkt endlich
entspringt aus den Mitteln, welcher er nothwendig bedarf, um das ganze
Staatsgebäude selbst zu erhalten, um es nur möglich zu machen, seinen Zwek
überhaupt zu erreichen. Jedes nur denkbare Gesez
muss einem dieser Gesichtspunkte vorzüglich eigen sein; allein keines dürfte, ohne
die Vereinigung aller, gegeben werden, und gerade diese Einseitigkeit der Ansicht
macht einen sehr wesentlichen Fehler mancher Geseze aus. Aus jener dreifachen
Ansicht entspringen nun auch drei vorzüglich nothwendige Vorarbeiten zu jeder
Gesezgebung: 1., eine vollständige allgemeine Theorie des Rechts. 2., eine
vollständige Entwikkelung des Zweks, den der Staat sich vorsezen sollte, oder,
welches im Grunde dasselbe ist, eine genaue Bestimmung der Grenzen, in welchen er
seine Wirksamkeit halten muss; oder eine Darstellung des besondren Zweks, welchen
diese oder jene Staatsgesellschaft sich wirklich vorsezt. 3., eine Theorie der,
zur Existenz eines Staats nothwendigen Mittel, und da diese Mittel theils Mittel
der innren Festigkeit, theils Mittel der Möglichkeit der Wirksamkeit sind, eine
Theorie der Politik und der Finanzwissenschaften; oder wiederum eine Darstellung
des einmal gewählten politischen und Finanzsystems. Bei dieser Uebersicht, welche
mannigfaltige Unterabtheilungen zulässt, bemerke ich nur noch, dass bloss das
erste der genannten Stükke ewig und, wie die Natur des Menschen im Ganzen selbst,
unveränderlich ist; die andren aber mannigfaltige Modifikationen erlauben. Werden
indess diese Modifikationen nicht nach völlig allgemeinen, von allen zugleich
hergenommenen Rüksichten, sondern nach andren zufälligeren Umständen gemacht, ist
z. B. in einem Staat ein festes politisches System, sind unabänderliche
FinanzEinrichtungen; so geräth das zweite der genannten Stükke in ein sehr grosses
Gedränge, und sehr oft leidet sogar hierdurch das erste. Den Grund sehr vieler
Staatsgebrechen würde man gewiss in diesen und ähnlichen Kollisionen finden.
So, hoffe ich, wird die Absicht hinlänglich bestimmt sein, welche ich mir bei der
versuchten Aufstellung der obigen Principien der Gesezgebung vorsezte. Allein,
auch unter diesen Einschränkungen, bin ich sehr weit entfernt, mir irgend mit dem
Gelingen dieser Absicht zu schmeicheln. Vielleicht leidet die Richtigkeit der
aufgestellten Grundsäze im Ganzen weniger Einwürfe, aber an der nothwendigen
Vollständigkeit, an der genauen Bestimmung mangelt es ihnen gewiss. Auch um die
höchsten Principien festzusezen, und gerade vorzüglich zu diesem Zwek, ist es
nothwendig in das genaueste Détail einzugehen. Diess aber war mir hier, meiner
Absicht nach, nicht erlaubt, und wenn ich gleich nach allen meinen Kräften
strebte, es in mir, gleichsam als Vorarbeit zu dem
Wenigen zu thun, das ich hinschrieb; so gelingt doch ein solches Bemühen niemals
in gleichem Grade. Ich bescheide mich daher gern, mehr die Fächer, die noch
ausgefüllt werden müssten, gezeigt, als das Ganze selbst hinlänglich entwikkelt zu
haben. Indess wird doch, hoffe ich, das Gesagte immer hinreichend sein, meine
eigentliche Absicht bei diesem ganzen Aufsaz noch deutlicher gemacht zu haben, die
Absicht nemlich, dass der wichtigste Gesichtspunkt des Staats immer die
Entwikkelung der Kräfte der einzelnen Bürger in ihrer Individualität sein muss,
dass er daher nie etwas andres zu einem Gegenstand seiner Wirksamkeit machen darf,
als das, was sie allein nicht selbst sich zu verschaffen vermögen, die Beförderung
der Sicherheit, und dass diess das einzige wahre und untrügliche Mittel ist,
scheinbar widersprechende Dinge, den Zwek des Staats im Ganzen, und die Summe
„Summe“ verbessert aus „Erreichung“.
aller Zwekke der einzelnen Bürger durch ein festes, und dauerndes Band
freundlich mit einander zu verknüpfen.
XV.
Da ich jezt vollendet habe, was mir, bei der Uebersicht meines ganzen Plans im
Vorigen (S. S. 177—181.) nur allein noch übrig zu bleiben schien; so habe ich
nunmehr die vorliegende Frage in aller der Vollständigkeit und Genauigkeit
beantwortet, welche mir meine Kräfte erlaubten. Ich könnte daher hier schliessen,
wenn ich nicht noch eines Gegenstandes erwähnen müsste, welcher auf das bisher
Vorgetragene einen sehr wichtigen Einfluss haben kann, nemlich der Mittel, welche
nicht nur die Wirksamkeit des Staats selbst möglich machen, sondern ihm sogar
seine Existenz sichern müssen.
Auch um den eingeschränktesten Zwek zu erfüllen, muss der Staat hinlängliche
Einkünfte haben. Schon meine Unwissenheit in allem, was Finanzen heisst, verbietet
mir hier ein langes Raisonnement. Auch ist dasselbe, dem von mir gewählten Plane
nach, nicht nothwendig. Denn ich habe gleich anfangs bemerkt, dass ich hier nicht
von dem Falle rede, wo der Zwek des Staats nach der Quantität der Mittel der
Wirksamkeit, welche derselbe in Händen hat, sondern wo diese nach jenem bestimmt
wird. (S. S. ….)
Hier wird auf S. 28. 29 der Handschrift verwiesen, eine Stelle, die in den
jetzt fehlenden Blättern (vgl. oben S. 97 Anm.) enthalten war und auch in
dem in der Thalia abgedruckten Stück
sich nicht findet.
Nur des Zusammenhangs willen muss ich be-
merken, dass auch bei FinanzEinrichtungen jene Rüksicht des Zweks der Menschen im
Staate, und der daher entspringenden Beschränkung seines Zweks nicht aus den Augen
gelassen werden darf. Auch der flüchtigste Blik auf die Verwebung so vieler
Polizei- und Finanzeinrichtungen lehrt diess hinlänglich. Meines Erachtens giebt
es für den Staat nur dreierlei Arten der Einkünfte: 1., die Einkünfte aus
vorbehaltnem, oder an sich gebrachtem Eigenthum; 2., aus direkten, und 3. aus
indirekten Abgaben. Alles Eigenthum des Staats führt Nachtheile mit sich. Schon
oben (S. S. 129. 130.) habe ich von dem Uebergewichte geredet, welches der Staat,
als Staat, allemal hat; und ist er Eigenthümer, so muss er in viele
Privatverhältnisse nothwendig eingehen. Da also, wo das Bedürfniss, um welches
allein man eine Staatseinrichtung wünscht, gar keinen Einfluss hat, wirkt die
Macht mit, welche nur in Hinsicht dieses Bedürfnisses eingeräumt wurde.
Gleichfalls mit Nachtheilen verknüpft sind die indirekten Abgaben. Die Erfahrung
lehrt, wie vielfache Einrichtungen ihre Anordnung und ihre Hebung voraussezt,
welche das vorige Raisonnement unstreitig nicht billigen kann. Es bleiben also nur
die direkten übrig. Unter den möglichen Systemen direkter Abgaben ist das
physiokratische unstreitig das einfachste. Allein — ein Einwurf, der auch schon
öfter gemacht worden ist — eins der natürlichsten Produkte ist in demselben
aufzuzählen vergessen worden, die Kraft des Menschen, welche, da sie in ihren
Wirkungen, ihren Arbeiten, bei unsren Einrichtungen mit zur Waare wird,
gleichfalls der Abgabe unterworfen sein muss. Wenn man das System direkter
Abgaben, auf welches ich hier zurükkomme, nicht mit Unrecht das schlechteste, und
unschiklichste aller Finanzsysteme nennt; so muss man indess auch nicht vergessen,
dass der Staat, welchem so enge Gränzen der Wirksamkeit gesezt sind, keiner
grossen Einkünfte bedarf, und dass der Staat, der so gar kein eignes, von dem der
Bürger getheiltes Interesse hat, der Hülfe einer freien d. i. nach der Erfahrung
aller Zeitalter, wohlhabenden Nation gewisser versichert sein kann.
So wie die Einrichtung der Finanzen der Befolgung der im Vorigen aufgestellten
Grundsäze Hindernisse in den Weg legen kann; ebenso, und vielleicht noch mehr, ist
diess der Fall bei der inneren politischen
Verfassung. Es muss nemlich ein Mittel vorhanden sein, welches den beherrschenden
und den beherrschten Theil der Nation mit einander verbindet, welches dem ersteren
den Besiz der ihm anvertrauten Macht und dem lezteren den Genuss der ihm
übriggelassenen Freiheit sichert. Diesen Zwek hat man in verschiedenen Staaten auf
verschiedene Weise zu erreichen versucht; bald durch Verstärkung der gleichsam
physischen Gewalt der Regierung — welches indess freilich für die Freiheit
gefährlich ist — bald durch die Gegeneinanderstellung mehrerer einander
entgegengesezter Mächte, bald durch Verbreitung eines, der Konstitution günstigen,
Geistes unter der Nation. Diess leztere Mittel, wie schöne Gestalten es auch,
vorzüglich im Alterthum, hervorgebracht hat, wird der Ausbildung der Bürger in
ihrer Individualität leicht nachtheilig, bringt nicht selten Einseitigkeit hervor,
und ist daher am wenigsten in dem, hier aufgestellten Systeme rathsam. Vielmehr
müsste, diesem zufolge, eine politische Verfassung gewählt werden, welche so
wenig, als möglich, einen positiven speciellen Einfluss auf den Charakter der
Bürger hätte, und nichts anders, als die höchste Achtung des fremden Rechts,
verbunden mit der enthusiastischsten Liebe der eignen Freiheit, in ihnen
hervorbrächte. Welche der denkbaren Verfassungen diess nun sein möchte? versuche
ich hier nicht zu prüfen. Diese Prüfung gehört offenbar allein in eine Theorie der
eigentlichen Politik. Ich begnüge mich nur an folgenden kurzen Bemerkungen, welche
wenigstens die Möglichkeit einer solchen Verfassung deutlicher zeigen. Das System,
das ich vorgetragen habe, verstärkt und vervielfacht das Privatinteresse der
Bürger, und es scheint daher, dass eben dadurch das öffentliche geschwächt werde.
Allein es verbindet auch dieses so genau mit jenem, dass dasselbe vielmehr nur auf
jenes, und zwar, wie es jeder Bürger — da doch jeder sicher und frei sein will —
anerkennt, gegründet ist. So dürfte also doch, gerade bei diesem System, die Liebe
der Konstitution am besten erhalten werden, die man sonst oft durch sehr
künstliche Mittel vergebens hervorzubringen strebt. Dann trift auch hier ein, dass
der Staat, der weniger wirken soll, auch eine geringere Macht, und die geringere
Macht eine geringere Wehr braucht. Endlich versteht sich noch von selbst, dass, so
wie überhaupt manchmal Kraft oder Genuss den Resultaten aufgeopfert werden müssen,
um beide vor einem grösseren Verlust zu bewahren, eben diess auch hier immer
angewendet werden müsste.
So hätte ich denn jezt die vorgelegte Frage, nach
dem Maasse meiner gegenwärtigen Kräfte, vollständig beantwortet, die Wirksamkeit
des Staats von allen Seiten her mit den Gränzen umschlossen, welche mir zugleich
erspriesslich und nothwendig schienen. Ich habe indess dabei nur den Gesichtspunkt
des Besten gewählt; der des Rechts könnte noch neben demselben nicht uninteressant
scheinen. Allein wo eine Staatsgesellschaft wirklich einen gewissen Zwek, sichere
Gränzen der Wirksamkeit freiwillig bestimmt hat; da sind natürlich dieser Zwek und
diese Gränzen — sobald sie nur von der Art sind, dass ihre Bestimmung in der Macht
der Bestimmenden lag — rechtmässig. Wo eine solche ausdrükliche Bestimmung nicht
geschehen ist, da muss der Staat natürlich seine Wirksamkeit auf diejenigen
Gränzen zurükzubringen suchen, welche die reine Theorie vorschreibt, aber sich
auch von den Hindernissen leiten lassen, deren Uebersehung nur einen grösseren
Nachtheil zur Folge haben würde. Die Nation kann also mit Recht die Befolgung
jener Theorie immer so weit, aber nie weiter erfordern, als diese Hindernisse
dieselbe nicht unmöglich machen. Dieser Hindernisse nun habe ich im Vorigen nicht
erwähnt; ich habe mich bis hieher begnügt, die reine Theorie zu entwikkeln.
Ueberhaupt habe ich versucht, die vortheilhafteste Lage für den Menschen im Staat
aufzusuchen. Diese schien mir nun darin zu bestehen, dass die mannigfaltigste
Individualität, die originellste Selbständigkeit mit der gleichfalls
mannigfaltigsten und innigsten Vereinigung mehrerer Menschen neben einander
aufgestellt würde – ein Problem, welches nur die höchste Freiheit zu lösen vermag.
Die Möglichkeit einer Staatseinrichtung, welche diesem Endzwek so wenig, als
möglich, Schranken sezte, darzuthun, war eigentlich die Absicht dieser Bogen, und
ist schon seit längerer Zeit der Gegenstand alles meines Nachdenkens gewesen. Ich
bin zufrieden, wenn ich bewiesen habe, dass dieser Grundsaz wenigstens bei allen
Staatseinrichtungen dem Gesezgeber, als Ideal, vorschweben sollte.
Eine grosse Erläuterung könnten diese Ideen durch die Geschichte und Statistik —
beide auf diesen Endzwek gerichtet — erhalten. Ueberhaupt hat mir oft die
Statistik einer Reform zu bedürfen geschienen. Statt blosse Data der Grösse, der
Zahl der Einwohner, des Reichthums, der Industrie eines Staats, aus welchen sein
eigentlicher Zustand nie ganz und mit Sicherheit zu beurtheilen ist, an die Hand
zu geben, sollte sie, von der natürlichen
Beschaffenheit des Landes und seiner Bewohner ausgehend, das Maass und die Art
ihrer thätigen, leidenden, und geniessenden Kräfte, und nun schrittweise die
Modifikationen zu schildern suchen, welche diese Kräfte theils durch die
Verbindung der Nation unter sich, theils durch die Einrichtung des Staats
erhalten. Denn die Staatsverfassung und der Nationalverein sollten, wie eng sie
auch in einander verwebt sein mögen, nie mit einander verwechselt werden. Wenn die
Staatsverfassung den Bürgern, seis durch Uebermacht und Gewalt, oder Gewohnheit
und Gesez, ein bestimmtes Verhältniss anweist; so giebt es ausserdem noch ein
andres, freiwillig von ihnen gewähltes, unendlich mannigfaltiges, und oft
wechselndes. Und diess leztere, das freie Wirken der Nation unter einander, ist es
eigentlich, welches alle Güter bewahrt, deren Sehnsucht die Menschen in eine
Gesellschaft führt. Die eigentliche Staatsverfassung ist diesem, als ihrem Zwekke,
untergeordnet, und wird immer nur, als ein nothwendiges Mittel, und, da sie
allemal mit Einschränkungen der Freiheit verbunden ist, als ein nothwendiges Uebel
gewählt. Die nachtheiligen Folgen zu zeigen, welche die Verwechselung der freien
Wirksamkeit der Nation mit der erzwungenen der Staatsverfassung dem Genuss, den
Kräften, und dem Charakter der Menschen bringt, ist daher auch eine Nebenabsicht
dieser Blätter gewesen.
XVI.
Jede Entwikklung von Wahrheiten, welche sich auf den Menschen, und insbesondre auf
den handlenden Menschen beziehen, führt auf den Wunsch, dasjenige, was die Theorie
als richtig bewährt, auch in der Wirklichkeit ausgeführt zu sehen. Dieser Wunsch
ist der Natur des Menschen, dem so selten der still wohlthätige Seegen blosser
Ideen genügt, angemessen, und seine Lebhaftigkeit wächst mit der wohlwollenden
Theilnahme an dem Glük der Gesellschaft. Allein wie natürlich derselbe auch an
sich, und wie edel in seinen Quellen er sein mag; so hat er doch nicht selten
schädliche Folgen hervorgebracht, und oft sogar schädlichere, als die kältere
Gleichgültigkeit oder — da auch gerade aus dem Gegentheil dieselbe Wirkung
entstehn kann — die glühende Wärme, welche, minder bekümmert um die Wirklichkeit,
sich nur an der reinen Schönheit der Ideen ergözt. Denn das Wahre, sobald es —
wäre es auch nur in Einem Menschen — tief ein-
dringende Wurzeln fasst, verbreitet immer, nur langsamer und geräuschloser,
heilsame Folgen auf das wirkliche Leben; da hingegen das, was unmittelbar auf
dasselbe übergetragen wird, nicht selten, bei der Uebertragung selbst, seine
Gestalt verändert, und nicht einmal auf die Ideen zurükwirkt. Daher giebt es auch
Ideen, welche der Weise nie nur auszuführen versuchen würde. Ja für die schönste,
gereifteste Frucht des Geistes ist die Wirklichkeit nie, in keinem Zeitalter, reif
genug; das Ideal muss der Seele des Bildners jeder Art nur immer, als
unerreichbares Muster vorschweben. Diese Gründe empfehlen demnach auch bei der am
mindesten bezweifelten, konsequentesten Theorie mehr als gewöhnliche Vorsicht in
der Anwendung derselben; und um so mehr bewegen sie mich noch, ehe ich diese ganze
Arbeit beschliesse, so vollständig, aber zugleich so kurz, als mir meine Kräfte
erlauben, zu prüfen, inwiefern die im Vorigen theoretisch entwikkelten Grundsäze
in die Wirklichkeit übergetragen werden könnten? Diese Prüfung wird zugleich dazu
dienen, mich vor der Beschuldigung zu bewahren, als wollte ich durch das Vorige
unmittelbar der Wirklichkeit Regeln vorschreiben, oder auch nur dasjenige
misbilligen, was demselben etwa in ihr widerspricht — eine Anmaassung, von der ich
sogar dann entfernt sein würde, wenn ich auch alles, was ich vorgetragen habe, als
völlig richtig und gänzlich zweifellos anerkennte.
Bei jeglicher Umformung der Gegenwart muss auf den bisherigen Zustand ein neuer
folgen. Nun aber bringt jede Lage, in welcher sich die Menschen befinden, jeder
Gegenstand, der sie umgiebt, eine bestimmte, feste Form in ihrem Innren hervor.
Diese Form vermag nicht in jede andre selbstgewählte überzugehen, und man verfehlt
zugleich seines Endzweks und tödtet die Kraft, wenn man ihr eine unpassende
aufdringt. Wenn man die wichtigsten Revolutionen der Geschichte übersieht, so
entdekt man, ohne Mühe, dass die meisten derselben aus den periodischen
Revolutionen des menschlichen Geistes entstanden sind. Noch mehr wird man in
dieser Ansicht bestätigt, wenn man die Kräfte überschlägt, welche eigentlich alle
Veränderungen auf dem Erdkreis bewirken, und unter diesen die menschlichen — da
die der physischen Natur wegen ihres gleichmässigen, ewig einförmig
wiederkehrenden Ganges in dieser Rüksicht weniger wichtig, und die der
vernunftlosen Geschöpfe in eben derselben an sich unbedeutend sind — in dem Besize
des Hauptantheils erblikt. Die menschliche Kraft vermag sich in Einer Periode nur
auf Eine Weise zu äussern, aber diese Weise
unendlich mannigfaltig zu modificiren; sie zeigt daher in jedem Moment eine
Einseitigkeit, die aber in einer Folge von Perioden das Bild einer wunderbaren
Vielseitigkeit gewährt. Jeder vorhergehende Zustand derselben ist entweder die
volle Ursach des folgenden, oder doch wenigstens die beschränkende, dass die
äussern, andringenden Umstände nur gerade diesen hervorbringen können. Eben dieser
vorhergehende Zustand, und die Modifikation, welche er erhält, bestimmt daher
auch, wie die neue Lage der Umstände auf den Menschen wirken soll, und die Macht
dieser Bestimmung ist so gross, dass diese Umstände selbst oft eine ganz andre
Gestalt dadurch erhalten. Daher rührt es, dass alles, was auf der Erde geschieht,
gut und heilsam genannt werden kann, weil die innere Kraft des Menschen es ist,
welche sich alles, wie seine Natur auch sein möge, bemeistert, und diese innere
Kraft in keiner ihrer Aeusserungen, da doch jede ihr von irgend einer Seite mehr
Stärke oder mehr Bildung verschaft, je anders als — nur in verschiedenen Graden –
wohlthätig wirken kann. Daher ferner, dass sich vielleicht die ganze Geschichte
des menschlichen Geschlechts bloss als eine natürliche Folge der Revolutionen der
menschlichen Kraft darstellen liesse; welches nicht nur überhaupt vielleicht die
lehrreichste Bearbeitung der Geschichte sein dürfte, sondern auch jeden, auf
Menschen zu wirken Bemühten belehren würde, welchen Weg er die menschliche Kraft
mit Fortgang zu führen versuchen, und welchen er niemals derselben zumuten müsste?
Wie daher diese innre Kraft des Menschen durch ihre Achtung erregende Würde die
vorzüglichste Rüksicht verdient; ebenso nöthigt sie auch diese Rüksicht durch die
Gewalt ab, mit welcher sie sich alle übrigen Dinge unterwirft.
Wer demnach die schwere Arbeit versuchen will, einen neuen Zustand der Dinge in
den bisherigen kunstvoll zu verweben, der wird vor allem sie nie aus den Augen
verlieren dürfen. Zuerst muss er daher die volle Wirkung der Gegenwart auf die
Gemüther abwarten; wollte er hier zerschneiden, so könnte er zwar vielleicht die
äussre Gestalt der Dinge, aber nie die innere Stimmung der Menschen umschaffen,
und diese würde wiederum sich in alles Neue übertragen, was man gewaltsam ihr
aufgedrungen hätte. Auch glaube man nicht, dass, je voller man die Gegenwart
wirken lässt, desto abgeneigter der Mensch gegen einen andren folgenden Zustand
werde. Gerade in der Geschichte des Menschen sind die Extreme am nächsten mit einander verknüpft; und jeder äussre
Zustand, wenn man ihn ungestört fortwirken lässt, arbeitet, statt sich zu
befestigen, an seinem Untergange. Diess zeigt nicht nur die Erfahrung aller
Zeitalter, sondern es ist auch der Natur des Menschen gemäss, sowohl des thätigen,
welcher nie länger bei einem Gegenstand verweilt, als seine Energie Stoff daran
findet, und also gerade dann am leichtesten übergeht, wenn er sich am
ungestörtesten damit beschäftigt hat, als auch des leidenden, in welchem zwar die
Dauer des Druks die Kraft abstumpft, aber auch den Druk um so härter fühlen lässt.
Ohne nun aber die gegenwärtige Gestalt der Dinge anzutasten, ist es möglich, auf
den Geist und den Charakter der Menschen zu wirken, möglich, diesem eine Richtung
zu geben, welche jener Gestalt nicht mehr angemessen ist; und gerade das ist es,
was der Weise zu thun versuchen wird. Nur auf diesem Wege ist es möglich, den
neuen Plan gerade so in der Wirklichkeit auszuführen, als man ihn sich in der Idee
dachte; auf jedem andren wird er, den Schaden noch abgerechnet, den man allemal
anrichtet, wenn man den natürlichen Gang der menschlichen Entwikklung stört, durch
das, was noch von dem vorhergehenden in der Wirklichkeit, oder in den Köpfen der
Menschen übrig ist, modificirt, verändert, entstellt. Ist aber diess Hinderniss
aus dem Wege geräumt, kann der neu beschlossene Zustand der Dinge, des
vorhergehenden und der, durch denselben bewirkten Lage der Gegenwart ungeachtet,
seine volle Wirkung äussern; so darf auch nichts mehr der Ausführung der Reform im
Wege stehn. Die allgemeinsten Grundsäze der Theorie aller Reformen dürften daher
vielleicht folgende sein:
-
man trage Grundsäze der reinen Theorie allemal alsdann, aber nie eher
in die Wirklichkeit über, als bis diese in ihrem ganzen Umfange dieselben
nicht mehr hindert, diejenigen Folgen zu äussern, welche sie, ohne alle
fremde Beimischung, immer hervorbringen würden.
-
Um den Uebergang von dem gegenwärtigen Zustande zum neu beschlossenen
zu bewürken, lasse man, soviel möglich, jede Reform von den Ideen und den
Köpfen der Menschen ausgehen.
Bei den, im Vorigen aufgestellten, bloss theoretischen Grundsäzen war ich zwar
überall von der Natur des Menschen ausgegangen, auch hatte ich in demselben kein
ausserordentliches, sondern nur das gewöhnliche
Maass der Kräfte vorausgesezt; allein immer hatte ich ihn mir doch bloss in der
ihm nothwendig eigenthümlichen Gestalt, und noch durch kein bestimmtes Verhältniss
auf diese, oder jene Weise gebildet, gedacht. Nirgends aber existirt der Mensch
so, überall haben ihm schon die Umstände, in welchen er lebt, eine positive, nur
mehr oder minder abweichende Form gegeben. Wo also ein Staat die Gränzen seiner
Wirksamkeit, nach den Grundsäzen einer richtigen Theorie, auszudehnen oder
einzuschränken bemüht ist, da muss er auf diese Form eine vorzügliche Rüksicht
nehmen. Das Misverhältniss zwischen der Theorie und der Wirklichkeit in diesem
Punkte der Staatsverwaltung wird nun zwar, wie sich leicht voraussehen lässt,
überall in einem Mangel an Freiheit bestehen, und so kann es scheinen, als wäre
die Befreiung von Fesseln in jeglichem Zeitpunkt möglich, und in jeglichem
wohlthätig. Allein wie wahr auch diese Behauptung an sich ist, so darf man nicht
vergessen, dass, was als Fessel von der einen Seite die Kraft hemmt, auch von der
andren Stoff wird, ihre Thätigkeit zu beschäftigen. Schon in dem Anfange dieses
Aufsazes habe ich bemerkt, dass der Mensch mehr zur Herrschaft, als zur Freiheit
geneigt ist, und ein Gebäude der Herrschaft freut nicht bloss den Herrscher, der
es aufführt und erhält, sondern selbst die dienenden Theile erhebt der Gedanke,
Glieder Eines Ganzen zu sein, welches sich über die Kräfte und die Dauer einzelner
Generationen hinauserstrekt. Wo daher diese Ansicht noch herrschend ist, da muss
die Energie hinschwinden, und Schlaffheit und Unthätigkeit entstehen, wenn man den
Menschen zwingen will, nur in sich und für sich, nur in dem Raume, den seine
einzelnen Kräfte umspannen, nur für die Dauer, die er durchlebt, zu wirken. Zwar
wirkt er allein auf diese Weise auf den unbeschränktesten Raum, für die
unvergänglichste Dauer; allein er wirkt auch nicht so unmittelbar, er streut mehr
sich selbst entwikkelnden Samen aus, als er Gebäude aufrichtet, welche geradezu
Spuren seiner Hand aufweisen, und es ist ein höherer Grad von Kultur nothwendig,
sich mehr an der Thätigkeit zu erfreuen, welche nur Kräfte schaft, und ihnen
selbst die Erzeugung der Resultate überlässt, als an derjenigen, welche
unmittelbar diese selbst aufstellt. Dieser Grad der Kultur ist die wahre Reife der
Freiheit. Allein diese Reife findet sich nirgends in ihrer Vollendung, und wird in
dieser — meiner Ueberzeugung nach — auch dem sinnlichen, so gern aus sich
herausgehenden Menschen ewig fremd bleiben.
Was würde also der Staatsmann zu thun haben, der
eine solche Umänderung
Hier wird auf S. 28. 29 der Handschrift verwiesen, eine Stelle, die in den
jetzt fehlenden Blättern (vgl. oben S. 97 Anm.) enthalten war und auch in
dem in der Thalia abgedruckten Stück
sich nicht findet.
unternehmen wollte? Einmal in jedem Schritt, den er neu, nicht in Gefolge
der einmaligen Lage der Dinge thäte, der reinen Theorie streng folgen, es müsste
denn ein Umstand in der Gegenwart liegen, welcher, wenn man sie ihr aufpfropfen
wollte, sie verändern, ihre Folgen ganz oder zum Theil vernichten würde. Zweitens
alle Freiheitsbeschränkungen, die einmal in der Gegenwart gegründet wären, so
lange ruhig bestehen lassen, bis die Menschen durch untrügliche Kennzeichen zu
erkennen geben, dass sie dieselben als einengende Fesseln ansehen, dass sie ihren
Druk fühlen und also in diesem Stükke zur Freiheit reif sind; dann aber dieselben
ungesäumt entfernen. Endlich die Reife zur Freiheit durch jegliches Mittel
befördern. Diess Leztere ist unstreitig das Wichtigste, und zugleich in diesem
System das Einfachste. Denn durch nichts wird diese Reife zur Freiheit in gleichem
Grade befördert, als durch Freiheit selbst. Diese Behauptung dürften zwar
diejenigen nicht anerkennen, welche sich so oft gerade dieses Mangels der Reife,
als eines Vorwandes bedient haben, die Unterdrükkung fortdauern zu lassen. Allein
sie folgt, dünkt mich, unwidersprechlich aus der Natur des Menschen selbst. Mangel
an Reife zur Freiheit kann nur aus Mangel intellektueller und moralischer Kräfte
entspringen; diesem Mangel wird allein durch Erhöhung derselben
entgegengearbeitet; diese Erhöhung aber fordert Uebung, und die Uebung
Selbstthätigkeit erwekkende Freiheit. Nur freilich heisst es nicht Freiheit geben,
wenn man Fesseln löst, welche der noch nicht, als solche, fühlt, welcher sie
trägt. Von keinem Menschen der Welt aber, wie verwahrlost er auch durch die Natur,
wie herabgewürdigt durch seine Lage sei, ist diess mit allen Fesseln der Fall, die
ihn drükken. Man löse also nach und nach gerade in eben der Folge, wie das Gefühl
der Freiheit erwacht, und mit jedem neuen Schritt wird man den Fortschritt
beschleunigen. Grosse Schwierigkeiten können noch die Kennzeichen dieses Erwachens
erregen. Allein diese Schwierigkeiten liegen nicht sowohl in der Theorie als in
der Ausführung, die freilich nie specielle Regeln erlaubt, sondern, wie überall,
so auch hier, allein das Werk des Genies ist. In der Theorie würde ich mir diese
freilich sehr schwierig verwikkelte Sache auf folgende Art deutlich zu machen
suchen.
Der Gesezgeber müsste zwei Dinge unausbleiblich vor Augen haben: 1., die reine Theorie, bis in das genaueste Détail
ausgesponnen. 2., den Zustand der individuellen Wirklichkeit, die er umzuschaffen
bestimmt wäre. Die Theorie müsste er nicht nur in allen ihren Theilen auf das
genaueste und vollständigste übersehen, sondern er müsste auch die nothwendigen
Folgen jedes einzelnen Grundsazes in ihrem ganzen Umfange, in ihrer mannigfaltigen
Verwebung, und in ihrer gegenseitigen Abhängigkeit einer von der andren, wenn
nicht alle Grundsäze auf einmal realisirt werden könnten, vor Augen haben. Ebenso
müsste er — und diess Geschäft wäre freilich unendlich schwieriger — sich von dem
Zustande der Wirklichkeit unterrichten, von allen Banden, welche der Staat den
Bürgern, und welche sie sich selbst, gegen die reinen Grundsäze der Theorie, unter
dem Schuze des Staats, auflegen, und von allen Folgen derselben. Beide Gemählde
müsste er nun mit einander vergleichen, und der Zeitpunkt, einen Grundsaz der
Theorie in die Wirklichkeit überzutragen, wäre da, wenn in der Vergleichung sich
fände, dass, auch nach der Uebertragung, der Grundsaz unverändert bleiben, und
noch eben die Folgen hervorbringen würde, welche das erste Gemählde darstellte;
oder, wenn diess nicht ganz der Fall wäre, sich doch voraussehen liesse, dass
diesem Mangel alsdann, wenn die Wirklichkeit der Theorie noch mehr genähert wäre,
abgeholfen werden würde. Denn diess lezte Ziel, diese gänzliche Näherung müsste
den Blik des Gesezgebers unablässig an sich ziehen.
Diese gleichsam bildliche Vorstellung kann sonderbar, und vielleicht noch mehr,
als das, scheinen, man kann sagen, dass diese Gemählde nicht einmal treu erhalten,
viel weniger noch die Vergleichung genau angestellt werden könne. Alle diese
Einwürfe sind gegründet, allein sie verlieren sehr vieles von ihrer Stärke, wenn
man bedenkt, dass die Theorie immer nur Freiheit verlangt, die Wirklichkeit,
insofern sie von ihr abweicht, immer nur Zwang zeigt, die Ursach, warum man nicht
Freiheit gegen Zwang eintauscht, immer nur Unmöglichkeit sein, und diese
Unmöglichkeit hier, der Natur der Sache nach, nur in Einem von folgenden beiden
Stükken liegen kann, entweder dass die Menschen, oder dass die Lage noch nicht für
die Freiheit empfänglich ist, dass also dieselbe — welches aus beiden Gründen
entspringen kann — Resultate zerstört, ohne welche nicht nur keine Freiheit,
sondern auch nicht einmal Existenz gedacht werden kann, oder dass sie — eine
allein der ersteren Ursach eigenthümliche Folge — die heilsamen Wirkungen nicht hervorbringt, welche sie sonst
immer begleiten. Beides aber lässt sich doch nicht anders beurtheilen, als wenn
man beides, den gegenwärtigen und den veränderten Zustand, in seinem ganzen
Umfang, sich vorstellt, und seine Gestalt und Folgen sorgfältig mit einander
vergleicht. Die Schwierigkeit sinkt auch noch mehr, wenn man erwägt, dass der
Staat selbst nicht eher umzuändern im Stande ist, bis sich ihm gleichsam die
Anzeigen dazu in den Bürgern selbst darbieten, Fesseln nicht eher zu entfernen,
bis ihre Last drükkend wird, dass er daher überhaupt gleichsam nur Zuschauer zu
sein, und wenn der Fall, eine Freiheitsbeschränkung aufzuheben, eintritt, nur die
Möglichkeit oder Unmöglichkeit zu berechnen, und sich daher nur durch die
Nothwendigkeit bestimmen zu lassen braucht. Zulezt brauche ich wohl nicht erst zu
bemerken, dass hier nur von dem Falle die Rede war, wo dem Staate eine Umänderung
überhaupt nicht nur physisch, sondern auch moralisch möglich ist, wo also die
Grundsäze des Rechts nicht entgegenstehen. Nur darf bei dieser lezteren Bestimmung
nicht vergessen werden, dass das natürliche und allgemeine Recht die einzige
Grundlage alles übrigen positiven ist, und dass daher auf dieses allemal
zurükgegangen werden muss, dass folglich, um einen Rechtssaz anzuführen, welcher
gleichsam der Quell aller übrigen ist, niemand, jemals und auf irgend eine Weise
ein Recht erlangen kann, mit den Kräften, oder dem Vermögen eines andren, ohne
oder gegen dessen Einwilligung zu schalten.
Unter dieser Voraussetzung also wage ich es, den folgenden Grundsaz aufzustellen:
der Staat muss, in Absicht der Gränzen seiner Wirksamkeit, den wirklichen
Zustand der Dinge der richtigen und wahren Theorie insoweit nähern, als ihm die
Möglichkeit diess erlaubt, und ihn nicht Gründe wahrer Nothwendigkeit daran
hindern. Die Möglichkeit aber beruht darauf, dass die Menschen empfänglich
genug für die Freiheit sind, welche die Theorie allemal lehrt, dass diese die
heilsamen Folgen äussern kann, welche sie an sich, ohne entgegenstehende
Hindernisse, immer begleiten; die entgegenarbeitende Nothwendigkeit darauf,
dass die, auf einmal gewährte Freiheit nicht Resultate zerstöre, ohne welche
nicht nur jeder fernere Fortschritt, sondern die Existenz selbst in Gefahr
geräth. Beides muss immer aus der sorgfältig angestellten Verglei-
chung der gegenwärtigen und der veränderten Lage und ihrer beiderseitigen
Folgen beurtheilt werden. Dieser Grundsaz ist ganz und gar aus der
Anwendung des oben, in Absicht aller Reformen, aufgestellten (S. S. 239.) auf
diesen speciellen Fall entstanden. Denn sowohl, wenn es noch an Empfänglichkeit
für die Freiheit fehlt, als wenn die nothwendigen erwähnten Resultate durch
dieselbe leiden würden, hindert die Wirklichkeit die Grundsäze der reinen Theorie,
diejenigen Folgen zu äussern, welche sie, ohne alle fremde Beimischung, immer
hervorbringen würden. Ich setze auch jezt nichts mehr zur weiteren Ausführung des
aufgestellten Grundsazes hinzu. Zwar könnte ich mögliche Lagen der Wirklichkeit
klassificiren, und an ihnen die Anwendung desselben zeigen. Allein ich würde
dadurch meinen eignen Principien zuwiderhandlen. Ich habe nemlich gesagt, dass
jede solche Anwendung die Uebersicht des Ganzen und aller seiner Theile im
genauesten Zusammenhange erfordert, und ein solches Ganze lässt sich durch blosse
Hypothesen nicht aufstellen.
Verbinde ich mit dieser Regel für das praktische Benehmen des Staats die Geseze,
welche die, im Vorigen entwikkelte Theorie ihm auflegte; so darf derselbe seine
Thätigkeit immer nur durch die Nothwendigkeit bestimmen lassen. Denn die Theorie
erlaubte ihm allein Sorgfalt für die Sicherheit, weil die Erreichung dieses Zweks
allein dem einzelnen Menschen unmöglich, und daher diese Sorgfalt allein
nothwendig ist; und die Regel des praktischen Benehmens bindet ihn streng an die
Theorie, insofern nicht die Gegenwart ihn nöthigt, davon abzugehn. So ist es also
das Princip der Nothwendigkeit, zu welchem alle, in diesem ganzen
Aufsaz vorgetragene Ideen, wie zu ihrem lezten Ziele, hinstreben. In der reinen
Theorie bestimmt allein die Eigenthümlichkeit des natürlichen Menschen die Gränzen
dieser Nothwendigkeit; in der Ausführung kommt die Individualität des wirklichen
hinzu. Dieses Princip der Nothwendigkeit müsste, wie es mir scheint, jedem
praktischen, auf den Menschen gerichteten Bemühen die höchste Regel vorschreiben.
Denn es ist das Einzige, welches auf sichre, zweifellose Resultate führt. Das
Nüzliche, was ihm entgegengesezt werden kann, erlaubt keine reine und gewisse
Beurtheilung. Es erfordert Berechnungen der Wahrscheinlichkeit, welche, noch
abgerechnet, dass sie, ihrer Natur nach, nicht fehlerfrei sein können, Gefahr
laufen, durch die geringsten unvorhergesehenen Umstände vereitelt zu werden; da
hingegen das Noth- wendige sich selbst dem Gefühl
mit Macht aufdringt, und was die Nothwendigkeit befiehlt, immer nicht nur nüzlich,
sondern sogar unentbehrlich ist. Dann macht das Nüzliche, da die Grade des
Nüzlichen gleichsam unendlich sind, immer neue und neue Veranstaltungen
erforderlich, da hingegen die Beschränkung auf das, was die Nothwendigkeit
erheischt, indem sie der eignen Kraft einen grösseren Spielraum lässt, selbst das
Bedürfniss dieser verringert. Endlich führt Sorgfalt für das Nüzliche
meistentheils zu positiven, für das Nothwendige meistentheils zu negativen
Veranstaltungen, da — bei der Stärke der selbstthätigen Kraft des Menschen —
Nothwendigkeit nicht leicht anders, als zur Befreiung von irgend einer einengenden
Fessel eintritt. Aus allen diesen Gründen — welchen eine ausführlichere Analyse
noch manchen andren beigesellen könnte — ist kein andres Princip mit der Ehrfurcht
für die Individualität selbstthätiger Wesen, und der, aus dieser Ehrfurcht
entspringenden Sorgfalt für die Freiheit so vereinbar, als eben dieses. Endlich
ist es das einzige untrügliche Mittel den Gesezen Macht und Ansehen zu
verschaffen, sie allein aus diesem Princip entstehen zu lassen. Man hat vielerlei
Wege vorgeschlagen, zu diesem Endzwek zu gelangen, man hat vorzüglich, als das
sicherste Mittel, die Bürger von der Güte und der Nüzlichkeit der Geseze
überzeugen wollen. Allein auch diese Güte und Nüzlichkeit in einem bestimmten
Falle zugegeben; so überzeugt man sich von der Nüzlichkeit einer Einrichtung nur
immer mit Mühe; verschiedene Ansichten bringen verschiedene Meinungen hierüber
hervor; und die Neigung selbst arbeitet der Ueberzeugung entgegen, da jeder, wie
gern er auch das selbsterkannte Nüzliche ergreift, sich doch immer gegen das, ihm
aufgedrungene sträubt. Unter das Joch der Nothwendigkeit hingegen beugt jeder
willig den Nakken. Wo nun schon einmal eine verwikkelte Lage vorhanden ist, da ist
die Einsicht selbst des Nothwendigen schwieriger; aber gerade mit der Befolgung
dieses Princips wird die Lage immer einfacher und diese Einsicht immer leichter.
Ich bin jezt das Feld durchlaufen, das ich mir, bei dem Anfange dieses Aufsazes
abstekte. Ich habe mich dabei von der tiefsten Achtung für die innere Würde des
Menschen, und die Freiheit beseelt gefühlt, welche allein dieser Würde angemessen
ist. Möchten die Ideen, die ich vortrug, und der Ausdruk, den ich ihnen lieh,
dieser Empfindung nicht unwerth sein!
Index
I.
Einleitung. — Bestimmung des Gegenstandes der Untersuchung. —
Seltne Bearbeitung und Wichtigkeit desselben. — Historischer Blik auf die
Gränzen, welche die Staaten ihrer Wirksamkeit wirklich gesezt haben. —
Unterschied der alten und neueren Staaten. — Zwek der Staatsverbindung
überhaupt. — Streitfrage, ob derselbe allein in der Sorgfalt für die
Sicherheit, oder für das Wohl der Nation überhaupt bestehen soll? — Gesezgeber
und Schriftsteller behaupten das Leztere. — Dennoch ist eine fernere Prüfung
dieser Behauptung nothwendig. — Diese Prüfung muss von dem einzelnen Menschen
und seinen höchsten Endzwekken ausgehen. S. 99–106.
II.
Betrachtung des einzelnen Menschen, und der höchsten Endzwekke des
Daseins desselben. — Der höchste und lezte Zwek jedes Menschen ist
die höchste und proportionirlichste Ausbildung seiner Kräfte in ihrer
individuellen Eigenthümlichkeit. — Die nothwendigen Bedingungen der Erreichung
desselben: Freiheit des Handlens, und Mannigfaltigkeit der Situationen. —
Nähere Anwendung dieser Säze auf das innere Leben des Menschen. — Besthätigung
derselben aus der Geschichte. — Höchster Grundsaz für die ganze gegenwärtige
Untersuchung, auf welchen diese Betrachtungen führen. S. 106–111.
III.
Uebergang zur eigentlichen Untersuchung. Eintheilung derselben. Sorgfalt
des Staats für das positive, insbesondre physische, Wohl der Bürger.
— Umsang dieses Abschnitts. — Die Sorgfalt des Staats für das positive Wohl der
Bürger ist schädlich. Denn sie — bringt Einförmigkeit hervor; — schwächt die
Kraft; — stört und verhindert die Rükwirkung der äusseren, auch bloss
körperlichen Beschäftigungen, und der äussren Verhältnisse überhaupt auf den
Geist und den Charakter der Menschen; — muss
auf eine gemischte Menge gerichtet werden, und schadet daher den Einzelnen
durch Maassregeln, welche auf einen jeden von ihnen nur mit beträchtlichen
Fehlern passen; — hindert die Entwikkelung der Individualität und
Eigenthümlichkeit des Menschen; — erschwert die Staatsverwaltung selbst,
vervielfältigt die dazu erforderlichen Mittel, und wird dadurch eine Quelle
neuer mannigfaltiger Nachtheile; — verrükt endlich die richtigen und
natürlichen Gesichtspunkte der Menschen, bei den wichtigsten Gegenständen. —
Rechtfertigung gegen den Einwurf der Uebertreibung der geschilderten
Nachtheile. — Vortheile des, dem eben bestrittenen entgegengesezten Systems. —
Höchster, aus diesem Abschnitt gezogener Grundsaz. — Mittel einer auf das
positive Wohl der Bürger gerichteten Sorgfalt des Staats. — Schädlichkeit
derselben. — Unterschied der Fülle, wenn etwas vom Staat, als Staat, und wenn
dasselbe von einzelnen Bürgern gethan wird. — Prüfung des Einwurfs: ob eine
Sorgfalt des Staats für das positive Wohl nicht nothwendig ist, weil es
vielleicht nicht möglich ist, ohne sie, dieselben äusseren Zwekke zu erreichen,
dieselben nothwendigen Resultate zu er halten? — Beweis dieser Möglichkeit, —
vorzüglich durch freiwillige gemeinschaftliche Veranstaltungen der Bürger. —
Vorzug dieser Veranstaltungen vor den Veranstaltungen des Staats. S.
111–133.
IV.
Sorgfalt des Staats für das negative Wohl der Bürger, für ihre
Sicherheit. — Diese Sorgfalt ist nothwendig. — macht den eigentlichen
Endzwek des Staats aus. — Höchster, aus diesem Abschnitt gezogener Grundsaz. —
Besthätigung desselben durch die Geschichte. S. 133–135.
V.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit gegen auswärtige Feinde. —
Bei dieser Betrachtung gewählter Gesichtspunkt. — Einfluss des Kriegs überhaupt
auf den Geist und den Charakter der Nationen. — Damit angestellte Vergleichung
des Zustandes desselben, und aller sich auf ihn beziehenden Einrichtungen bei
uns. — Mannigfaltige Nachtheile dieses Zustandes für die innere Bildung des
Menschen. — Höchster, aus dieser Vergleichung geschöpfter Grundsaz. S.
136–140.
VI.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit der Bürger unter einander. Mittel,
diesen Endzwek zu erreichen. Veranstaltungen, welche auf die Umformung des
Geistes und Charakters der Bürger gerichtet sind. Oeffentliche
Erziehung. — Möglicher Umfang der Mittel, diese Sicherheit zu
befördern. — Moralische Mittel. — Oeffentliche Erziehung. — Ist nachtheilig,
vorzüglich weil sie die Mannigfaltigkeit der Ausbildung hindert; — unnüz, weil
es in einer Nation, die einer gehörigen Freiheit geniesst, an guter
Privaterziehung nicht fehlen wird; — wirkt zuviel, weil die Sorgfalt für die
Sicherheit nicht gänzliche Umformung der Sitten nothwendig macht; liegt daher
ausser den Gränzen der Wirksamkeit des Staats. S. 140–146.
VII.
Religion. — Historischer Blik auf die Art, wie die Staaten sich
der Religion bedient haben. — Jedes Einmischen des Staats in die Religion führt
Begünstigung gewisser Meinungen, mit Ausschliessung andrer, und einen Grad der
Leitung der Bürger mit sich. — Allgemeine Betrachtungen über den Einfluss der
Religion auf den Geist und den Charakter des Menschen. — Religion und Moralität
sind nicht unzertrennlich mit einander verbunden. Denn — der Ursprung aller
Religionen ist gänzlich subjektiv: — Religiosität und der gänzliche Mangel
derselben können gleich wohlthätige Folgen für die Moralität hervorbringen; —
die Grundsäze der Moral sind von der Religion völlig unabhängig: — und die
Wirksamkeit aller Religion beruht allein auf der individuellen Beschaffenheit
des Menschen; — so dass dasjenige, was allein auf die Moralität wirkt, nicht
der Inhalt gleichsam der Religionssysteme ist, sondern die Form des innern
Annehmens derselben. — Anwendung dieser Betrachtungen auf die gegenwärtige
Untersuchung, und Prüfung der Frage: ob der Staat sich der Religion, als eines
Wirkungsmittels bedienen müsse? — Alle Beförderung der Religion durch den Staat
bringt aufs höchste gesezmässige Handlungen hervor. — Dieser Erfolg aber darf
dem Staate nicht genügen, welcher die Bürger dem Geseze folgsam, nicht bloss
ihre Handlungen mit demselben übereinstimmend machen soll. — Derselbe ist auch
an sich ungewiss; sogar unwahrscheinlich, und wenigstens durch andre Mittel
besser erreichbar, als durch jenes. — Jenes
Mittel führt überdiess so überwiegende Nachtheile mit sich, dass schon diese
den Gebrauch desselben gänzlich verbieten. — Gelegentliche Beantwortung eines
hiebei möglichen, von dem Mangel an Kultur mehrerer Volksklassen hergenommenen
Einwurfs. — Endlich, was die Sache aus den höchsten und allgemeinsten
Gesichtspunkten entscheidet, ist dem Staat gerade zu dem Einzigen, was wahrhaft
auf die Moralität wirkt, zu der Form des innern Annehmens von
Religionsbegriffen, der Zugang gänzlich verschlossen. — Daher liegt alles, was
die Religion betrift, ausserhalb der Gränzen der Wirksamkeit des Staats. S.
147–164.
VIII.
Sittenverbesserung. — Mögliche Mittel zu derselben. — Sie reducirt
sich vorzüglich auf Beschränkung der Sinnlichkeit. — Allgemeine Betrachtungen
über den Einfluss der Sinnlichkeit auf den Menschen. — Einfluss der sinnlichen
Empfindungen, dieselben an sich und allein, als solche, betrachtet. —
Verschiedenheit dieses Einflusses. nach ihrer eignen verschiednen Natur,
vorzüglich Verschiedenheit des Einflusses der energisch wirkenden, und der
übrigen sinnlichen Empfindungen. — Verbindung des Sinnlichen mit dem
Unsinnlichen durch das Schöne und Erhabene. — Einfluss der Sinnlichkeit auf die
forschenden, intellektuellen, — auf die schaffenden, moralischen Kräfte des
Menschen. — Nachtheile und Gefahren der Sinnlichkeit. — Anwendung dieser
Betrachtungen auf die gegenwärtige Untersuchung, und Prüfung der Frage: ob der
Staat positiv auf die Sitten zu wirken versuchen dürfe? — Jeder solcher Versuch
wirkt nur auf die äussern Handlungen —und bringt mannigfaltige und wichtige
Nachtheile hervor. — Sogar das Sittenverderbniss selbst, dem er
entgegensteuert, ermangelt nicht aller heilsamen Folgen — und macht wenigstens
die Anwendung eines, die Sitten überhaupt umformenden Mittels nicht nothwendig.
— Ein solches Mittel liegt daher ausserhalb der Gränzen der Wirksamkeit des
Staats. — Höchster aus diesem, und den beiden vorhergehenden Abschnitten
gezogener Grundsaz. S. 164–177.
IX.
Nähere, positive Bestimmung der Sorgfalt des Staats für die Sicherheit.
Entwikkelung des Begriffs der Sicherheit. — Rükblik auf den Gang der
ganzen Unter- suchung. — Aufzählung des noch
Mangelnden. — Bestimmung des Begriffs der Sicherheit. — Definition. — Rechte,
für deren Sicherheit gesorgt werden muss. — Rechte der einzelnen Bürger. —
Rechte des Staats. — Handlungen, welche die Sicherheit stören. — Eintheilung
des noch übrigen Theils der Untersuchung. S. 177–181.
X.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher
Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu nur auf den
Handlenden selbst beziehen. (Polizeigeseze.) — Ueber den Ausdruk
Polizeigeseze. — Der einzige Grund. welcher den Staat hier zu Beschränkungen
berechtigt, ist, wenn die Folgen solcher Handlungen die Rechte andrer
schmälern. — Beschaffenheit der Folgen, welche eine solche Schmälerung
enthalten. — Erläuterung durch das Beispiel Aergerniss erregender Handlungen. —
Vorsichtsregeln für den Staat für den Fall solcher Handlungen, deren Folgen
dadurch den Rechten andrer gefährlich werden können, weil ein seltner Grad der
Beurtheilungskraft und der Kenntnisse erfordert wird, um der Gefahr zu
entgehen. — Welche Nähe der Verbindung jener Folgen mit der Handlung selbst
nothwendig ist, um Beschränkungen zu begründen? — Höchster aus dem Vorigen
gezogener Grundsaz. — Ausnahmen desselben. — Vortheile, wenn die Bürger
freiwillig durch Verträge bewirken, was der Staat sonst durch Geseze bewirken
muss. — Prüfung der Frage: ob der Staat zu positiven Handlungen zwingen kann? —
Verneinung, weil — ein solcher Zwang schädlich, — zur Erhaltung der Sicherheit
nicht nothwendig ist. — Ausnahmen des Nothrechts. — Handlungen, welche auf
gemeinschaftlichem Eigenthum geschehen, oder dasselbe betreffen. S.
181–189.
XI.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher
Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu auf andre
beziehen. (Civilgeseze.) — Handlungen, welche die Rechte andrer
kränken. — Pflicht des Staats, — dem Beleidigten zur Entschädigung zu
verhelfen, — und den Beleidiger vor der Rache jenes zu schüzen. — Handlungen mit gegenseitiger Einwilligung.—
Willenserklärungen. — Doppelte Pflicht des Staats in Rüksicht auf sie, — einmal
die gültigen aufrecht zu erhalten. — zweitens den rechtswidrigen den Schuz der
Geseze zu versagen, und zu verhüten, dass die Menschen sich, auch durch
gültige, nicht zu drükkende Fesseln anlegen. — Gültigkeit der
Willenserklärungen. — Erleichterung der Trennung gültig geschlossener Verträge,
als eine Folge der zweiten eben erwähnten Pflicht des Staats; — allein bei
Verträgen, welche die Person betreffen; — mit verschiednen Modifikationen, nach
der eigenthümlichen Natur der Verträge. — Dispositionen von Todeswegen. —
Gültigkeit derselben nach allgemeinen Grundsäzen des Rechts? — Nachtheile
derselben. — Gefahren einer blossen Intestaterbfolge, und Vortheile der
Privatdispositionen. — Mittelweg, welcher diese Vortheile zu erhalten, und jene
Nachtheile zu entfernen versucht. — Intestaterbsolge. — Bestimmung des
Pflichttheils. — Inwiefern müssen Verträge unter Lebendigen auf die Erben
übergehen? — Nur insofern, als das hinterlassene Vermögen dadurch eine andre
Gestalt erhalten hat. — Vorsichtsregeln für den Staat, hier
Freiheitsbeschränkende Verhältnisse zu verhindern. — Moralische Personen. —
Ihre Nachtheile. — Grund derselben. — Werden gehoben, wenn man jede moralische
Person bloss als eine Vereinigung der jedesmaligen Mitglieder ansieht. —
Höchste, aus diesem Abschnitt gezogene Grundsäze. S. 190–202.
XII.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch rechtliche Entscheidung der
Streitigkeiten der Bürger. Der Staat tritt hier bloss an die Stelle der
Partheien. — Erster, hieraus entspringender Grundsaz der
Prozessordnung. — Der Staat muss die Rechte beider Partheien gegen einander
beschüzen. — Daraus entspringender zweiter Grundsaz der Prozessordnung. —
Nachtheile der Vernachlässigung dieser Grundsäze. — Nothwendigkeit neuer Geseze
zum Behuf der Möglichkeit der richterlichen Entscheidung. — Güte der
Gerichtsverfassung, das Moment, von welchem diese Nothwendigkeit vorzüglich
abhängt. — Vortheile und Nachtheile solcher Geseze. — Aus denselben
entspringende Regeln der Gesezgebung. — Höchste aus diesem Abschnitt gezogne
Grundsäze. S. 202–206.
XIII.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestrafung der
Uebertretungen der Geseze des Staats. (Kriminalgeseze.) — Handlungen,
welche der Staat bestrafen muss. — Strafen. Maass derselben; absolutes: höchste
Gelindigkeit bei der gehörigen Wirksamkeit. — Schädlichkeit der Strafe der
Ehrlosigkeit. — Ungerechtigkeit der Strafen, welche sich, über den Verbrecher
hinaus, auf andre Personen erstrekken. — Relatives Maass der Strafen. Grad der
Nicht Achtung des fremden Rechts. — Widerlegung des Grundsazes, welcher zu
diesem Maassstab die Häufigkeit der Verbrechen, und die Menge der, zu ihnen
reizenden Antriebe annimmt; — Ungerechtigkeit, — Schädlichkeit desselben. —
Allgemeine Stufenfolge der Verbrechen in Absicht der Härte ihrer Strafen. —
Anwendung der Strafgeseze auf wirkliche Verbrechen. — Verfahren gegen die
Verbrecher, während der Untersuchung. — Prüfung der Frage: inwiefern der Staat
Verbrechen verhüten darf? — Unterschied zwischen der Beantwortung dieser Frage,
und der Bestimmung, sich nur auf den Handlenden selbst beziehender Handlungen
im Vorigen. — Abriss der verschiednen, möglichen Arten, Verbrechen zu verhüten,
nach den allgemeinen Ursachen der Verbrechen. — Die erste dieser Arten, welche
dem Mangel an Mitteln abhilft, der leicht zu Verbrechen führt, ist schädlich
und unnüz. — Noch schädlicher, und daher gleichfalls nicht rathsam ist die
zweite, welche aus Entfernung der, im Charakter liegenden Ursachen zu
Verbrechen gerichtet ist. — Anwendung dieser Art auf wirkliche Verbrecher.
Besserung derselben. — Behandlung der ab instantia absoluirten. — Lezte Art,
Verbrechen zu verhüten; Entfernung der Gelegenheiten ihrer Begehung. —
Einschrünkung derselben auf die blosse Verhütung der Ausführung schon
beschlossener Verbrechen. — Was dagegen an die Stelle jener gemisbilligten
Mittel treten muss, um Verbrechen zu verhüten? — Die strengste Aufsicht auf
begangene Verbrechen, und Seltenheit der Straflosigkeit. — Schädlichkeit des
Begnadigungs und Milderungsrechts. — Veranstaltungen zur Entdekkung von
Verbrechen. — Nothwendigkeit der Publicität aller Kriminalgeseze, ohne
Unterschied. — Höchste, aus diesem Abschnitt gezogne Grundsäze. S. 206–225.
XIV.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung des Verhältnisses
derjenigen Personen, welche nicht im Besiz der natürlichen, oder gehörig
gereiften menschlichen Kräfte sind. (Unmündige und des Verstandes Beraubte.)
Allgemeine Anmerkung zu diesem und den vier vorhergehenden
Abschnitten. — Unterschied der hier genannten Personen und der
übrigen Bürger. — Nothwendigkeit einer Sorgfalt für ihr positives Wohl. —
Unmündige. — Gegenseitige Pflichten der Eltern und Kinder. — Pflichten des
Staats: — Bestimmung des Alters der Mündigkeit: — Aufsicht auf die Erfüllung
jener Pflichten. — Vormundschaft, nach dem Tode der Eltern. — Pflichten des
Staats in Rüksicht auf dieselbe. — Vortheile, die speciellere Ausübung dieser
Pflichten, wo möglich, den Gemeinheiten zu übertragen. — Veranstaltungen, die
Unmündigen gegen Eingriffe in ihre Rechte zu schüzen. — Des Verstandes
Beraubte. — Unterschiede zwischen ihnen und den Unmündigen. — Höchste, aus
diesem Abschnitt gezogene Grundsäze. — Gesichtspunkt bei diesem und den vier
vorhergehenden Abschnitten. — Bestimmung des Verhältnisses der gegenwärtigen
Arbeit zur Theorie der Gesezgebung überhaupt. — Aufzählung der
Hauptgesichtspunkte, aus welchen alle Geseze fliessen müssen. — Hieraus
entspringende, zu jeder Gesezgebung nothwendige Vorarbeiten. S. 225–232.
XV.
Verhältniss der, zur Erhaltung des Staatsgebäudes überhaupt nothwendigen
Mittel zur vorgetragenen Theorie. Schluss der theoretischen
Entwiklung. — Finanzeinrichtungen. — Innere politische Verfassung. —
Betrachtung der vorgetragenen Theorie aus dem Gesichtspunkt des Rechts. —
Hauptgesichtspunkt bei dieser ganzen Theorie. — Inwiefern Geschichte und
Statistik derselben zu Hülfe kommen könnten? — Trennung des Verhälmisses der
Bürger zum Staat, und der Verhältnisse derselben unter einander. —
Nothwendigkeit dieser Trennung. S. 232–236.
XVI.
Anwendung der vorgetragenen Theorie auf die Wirklichkeit. —
Verhältniss theoretischer Wahrheiten über-
haupt zur Ausführung. — Dabei nothwendige Vorsicht. — Bei jeder Reform muss der
neue Zustand mit dem vorhergehenden verknüpft werden. — Diess gelingt am
besten, wenn man die Reform bei den Ideen der Menschen anfängt. — Daraus
herfliessende Grundsäze aller Reformen. — Anwendung derselben auf die
gegenwärtige Untersuchung. — Vorzüglichste Eigenthümlichkeiten des
aufgestellten Systems. — Zu besorgende Gefahren bei der Ausführung desselben. —
Hieraus entspringende nothwendige successive Schritte bei derselben. — Höchster
dabei zu befolgender Grundsaz. — Verbindung dieses Grundsazes mit den
Hauptgrundsäzen der vorgetragenen Theorie. — Aus dieser Verbindung fliessendes
Princip der Nothwendigkeit. — Vorzüge desselben. — Schluss. S. 236–245.